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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung *

Vom 23. November 2010
(Nds. GVBl. Nr. 29 vom 07.12.2010 S. 537)



Aufgrund

des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2010 (Nds. GVBl. S. 134), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und

des § 66 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 475),

wird verordnet:

Artikel 1

Die Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 177), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Ist für den Ansatz einer Gebühr im Gebührenverzeichnis ein Rahmen bestimmt, so ist abweichend von § 9 Abs. 1 NVwKostG bei der Festsetzung der Gebühr lediglich das Maß des Verwaltungsaufwands für die einzelne Amtshandlung oder Leistung zu berücksichtigen, wenn die Amtshandlung oder Leistung ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) fällt."

2. In § 3 Abs. 1 Satz 3 wird die Jahreszahl "2000" durch die Jahreszahl "2005" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

altneu
1.für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und für vergleichbare Angestellte
sowie für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik
46,50 Euro
2.für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und für vergleichbare Angestellte38 Euro
3.für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und für vergleichbare Angestellte28,50 Euro
"1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik 46,50 Euro,

2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 38,00 Euro,

3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 2 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 28,50 Euro."

b) Absatz 3 Nrn. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und für vergleichbare Angestellte
a)der Bauaufsichtsbehörden34,50 Euro,
b)der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung38 Euro,
c)sonstiger mitwirkender Stellen34,50 Euro,

2. für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und für vergleichbare Angestellte

a)der Bauaufsichtsbehörden26,50 Euro,
b)der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung31 Euro,
c)sonstiger mitwirkender Stellen26,50 Euro,

3. für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und für vergleichbare Angestellte

a)der Bauaufsichtsbehörden22 Euro,
b)der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung23,50 Euro,
c)sonstiger mitwirkender Stellen22 Euro,
"1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

a) der Bauaufsichtsbehörden 34,50 Euro,

b) der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 40,00 Euro,

c) sonstiger mitwirkender Stellen 34,50 Euro,

2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

a) der Bauaufsichtsbehörden 28,00 Euro,

b) der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 32,50 Euro,

c) sonstiger mitwirkender Stellen 28,00 Euro,

3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 2 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

a) der Bauaufsichtsbehörden 22,50 Euro,

b) der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 25,50 Euro,

c) sonstiger mitwirkender Stellen 22,50 Euro."

4. Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird gestrichen.

b) In Nummer 8.3 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Zahl "16" durch die Zahl "20" ersetzt.

c) Nummer 10 wird wie folgt geändert: '

aa) In Nummer 10.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "540 bis 2 150" durch die Worte "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 540 und höchstens 2150" ersetzt.

bb) In Nummer 10.3 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "162 bis 540" durch die Worte "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 162 und höchstens 540" ersetzt.

cc) In Nummer 10.4 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "1.080 bis 10.750" durch die Worte "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.080 und höchstens 10 750" ersetzt.

dd) In Nummer 10.5 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "270 bis 5.400" durch die Worte "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 270 und höchstens 5400" ersetzt.

ee) In Nummer 10.6 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "1.080 bis 21.550" durch die Worte "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.080 und höchstens 21550" ersetzt.

ff) In Nummer 10.7 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "270 bis 10.750" durch die Worte "nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 270 und höchstens 10 750" ersetzt.

gg) Es werden die folgenden Nummern 10.8 bis 10.16 angefügt:

"10.8 Genehmigung einer weiteren beruflichen Niederlassung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs 200

10.9 Anerkennung einer Zweitniederlassung einer Prüf- oder Überwachungsstelle nach Zeitaufwand

10.10 Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen einer Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle nach Zeitaufwand

10.11 Untersagung der Tätigkeit in einer Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle nach Zeitaufwand

10.12 Bestätigung oder Mitteilung nach § 10 Abs. 3 der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) nach Zeitaufwand

10.13 Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauPrüfVO nach Zeitaufwand

10.14 Bestätigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der Baliordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung (BauSVO) nach Zeitaufwand

10.15 Untersagung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BauSVO nach Zeitaufwand

10.16 Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BauSVO nach Zeitaufwand".

d) Der Nummer 11 wird die folgende Nummer 11.9 angefügt:

"11.9 Maßnahme nach § 13 Abs. 1 oder 2 BauPG nach Zeitaufwand".

5. Die Anlage 2 erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 5)

"Anlage 2
(zu den §§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2)

Tabelle des durchschnittlichen Rohbauwertes je Kubikmeter Brutto-Rauminhalts

Bezugsjahr 2005 = 100

Nr.GebäudeartenRohbau-
wert in
Euro/m3
1.Wohngebäude97
2.Wochenendhäuser85
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen131
4.Schulen124
5.Kindertageseinrichtungen111
6.Hotels, Pensionen, Heime und Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten111
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten130
8.Krankenhäuser144
9.Versammlungsstätten111
10.Hallenbäder119
11.Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt in eingeschossigen Gebäuden 
11.1bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt34
11.2der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m330
11.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt23
12.Verkaufsstätten mit nicht mehr als 5.000 m3 Brutto-Rauminhalt in mehrgeschossigen Gebäuden 
12.1mit Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen74
12.2mit Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss132
13.Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen81
14.Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind96
15.Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind115
16.Tiefgaragen133
17.Fabrikgebäude, Werkstattgebäude, Lagergebäude und Sporthallen mit jeweils nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie eingeschossig sind 
17.1bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt 
17.1.1Bauart schwer *42
17.1.2sonstige Bauart34
17.2der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m3 
17.2.1Bauart schwer *36
17.2.2sonstige Bauart30
17.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 
17.3.1Bauart schwer*)30
17.3.2sonstige Bauart23
18.Fabrikgebäude, Werkstattgebäude und Lagergebäude mit jeweils nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie mehrgeschossig sind87
19.Stallgebäude, ausgenommen Güllekeller 
19.1bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt 
19.1.1Bauart schwer *40
19.1.2sonstige Bauart28
19.2der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 
19.2.1Bauart schwer *33
19.2.2sonstige Bauart26
19.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 
19.3.1Bauart schwer *26
19.3.2sonstige Bauart21
20.Gebäude zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte21
21.Gebäude zum Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen oder landwirtschaftlicher Geräte15
22.Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen77
23.Schuppen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude35
24.Gewächshäuser 
24.1bis 1500 m3 Brutto-Rauminhalt26
24.2der 1500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt15
*) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Porenbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 v. H. und bei Hochhäusern um 10 v. H. zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen sind für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich 38 Euro/m2 hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen."

 

*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).