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BauGO - Baugebührenordnung
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht
- Niedersachsen -
Vom 13. Januar 1998
(GVBl. Nr. 1 vom 23.01.1998 S. 3; 09.07.2001 S. 422; 08.11.2001 S. 709; 14.11.2003 S. 383; MBl. 03.12.2003 S. 727; 02.12.2004 S. 573; 22.04.2005 S. 126 05; 15.05.2008 S. 177 08; 23.11.2010 S. 537 10; 29.10.2012 S. 408 12; 19.06.2013 S. 176 13; 04.04.2014 S. 258; Nds. MBl. 17.09.2014 S. 586; 24.09.2014 S. 612; 02.09.2015 S. 1148; 20.08.2016 S. 906 16; 07.09.2018 S. 863 18; 19.02.2019 S. 17 19; 17.09.2019 S. 268 19a; 07.11.2020 S. 394 20; 02.03.2021 S. 88 21; 21.03.2022 S. 221 22; 07.10.2024 Nr. 85 24)
Gl.-Nr.: 20220-01-47
Auf Grund
wird verordnet:
(1) Gebühren und Auslagen sind zu erheben für Amtshandlungen
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) und den Anlagen 2 bis 5. Gebühren und Vergütungen, die von der Bauaufsichtsbehörde oder einer Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde nach Satz 1, an ein Prüfamt für Baustatik, an eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Baustatik oder an eine anerkannte Prüfstelle für Baustatik zu zahlen sind, sind als Auslagen zu erstatten, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nichts anderes ergibt. Die Gebühren sind auf volle Euro abzurunden. In den Gebühren nach Nummer 7 der Anlage 1 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(2) Bei Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit sowie bei Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand richtet. Bei Änderung eines Antrags vor Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung wird eine Gebühr für die Bearbeitung des ursprünglichen Antrags erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitpunkt für die bereits ausgeführten Arbeiten, die nicht in die Bearbeitung des geänderten Antrags einfließen können, richtet. Bei Rücknahme eines Antrags vor Abschluss der gebührenpflichtigen Amtshandlung wird für die Bearbeitung des Antrags eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand für die bis zur Rücknahme ausgeführten Arbeiten richtet. Die Gebühr darf in den Fällen der Sätze 1 und 3 nicht höher sein als die für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzende Gebühr und im Fall des Satzes 2 nicht höher als die für die Vornahme der ursprünglichen Amtshandlung festzusetzende Gebühr.
(3) Ist für den Ansatz einer Gebühr im Gebührenverzeichnis ein Rahmen bestimmt, so ist bei der Festsetzung der Gebühr lediglich das Maß des Verwaltungsaufwands für die einzelne Amtshandlung oder Leistung zu berücksichtigen, wenn die Amtshandlung oder Leistung ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) fällt. Amtshandlungen, die im Gebührenverzeichnis in der Spalte "Gebühr in Euro" mit dem Zeichen "*" gekennzeichnet sind, fallen ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG.
(1) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik erhalten für ihre Leistungen in Angelegenheiten der Bauaufsicht Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung und den Anlagen 1 bis 5. In den Gebühren, die nach der Tafel (Anlage 4) erhoben werden, ist die Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich bestimmter Höhe enthalten.
(2) Den Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik werden Auslagen für notwendige Reisen (Reisekostenvergütung) nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Vorschriften erstattet. Fahrzeiten und von der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner verursachte Wartezeiten sind nach Zeitaufwand zu berechnen.
(3) Mit dem Prüfauftrag teilt die Bauaufsichtsbehörde oder die Stelle oder Person, auf die durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder eine in § 82 Abs. 2 Nr. 5 NBauO genannte Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Baustatik den Rohbauwert und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse oder den Herstellungswert mit.
(1) Der Rohbauwert ist für die in Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Rohbauwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalts zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt für die in Anlage 2 genannten Gebäude bestimmt sich nach Anlage 5. Die Rohbauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2015. Ab 1. Oktober eines jeden Jahres sind diese Rohbauwerte mit der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr bekanntgemachten Preisindexzahl ohne Umsatzsteuer (Deutschland) für den Neubau von Wohngebäuden insgesamt zu vervielfältigen und auf volle Euro zu runden. Die Indexzahl wird jeweils von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Niedersächsischen Ministerialblatt bekanntgemacht.
(2) Für die nicht in Anlage 2 genannten Gebäude und für sonstige bauliche Anlagen ist der Rohbauwert nach den Kosten zu ermitteln, die im Zeitpunkt der Genehmigung für alle bis zu einer Rohbauabnahme fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen entstehen werden. Hierzu gehören insbesondere die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die nicht bis zu einer Rohbauabnahme fertigzustellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Soweit die Gebühr nach dem Herstellungswert zu berechnen ist, sind die Kosten zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für alle bis zu einer Schlußabnahme fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen entstehen werden. Zu dem Rohbau- und Herstellungswert gehört die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 4 entfallende Umsatzsteuer.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bauaufsichtsbehörde oder der Stelle oder Personen, auf die durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder eine in § 82 Abs. 2 Nr. 5 NBauO genannte Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde, für die Ermittlung der Gebühren den Rohbau- oder Herstellungswert unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Rohbau- oder Herstellungswert nicht nachgewiesen wird. Dieser Nachweis kann auch noch bis zur Unanfechtbarkeit eines Gebührenbescheides geführt werden.
(4) Rohbauwert und Herstellungswert sind jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden.
(1) Bestimmt sich die Gebühr nach der Tafel, so ist das Gebäude oder die andere bauliche Anlage zur Gebührenbemessung in die dem Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse nach Anlage 3 einzustufen. Für Zwischenwerte der in der Tafel genannten Rohbauwerte sind die Gebühren der Tafel gradlinig zu interpolieren.
(2) Besteht ein Gebäude oder eine andere bauliche Anlage aus Tragwerken mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist die bauliche Anlage in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt,
(3) Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen, so ist die Gebühr nach der Tafel für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln, wobei der Rohbauwert und die Bauwerksklasse der jeweiligen baulichen Anlage zugrunde zu legen sind. Gehören die baulichen Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so ist, wenn sie auch im übrigen in statisch-konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, der Rohbauwert dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen und die Gebühr wie für eine bauliche Anlage zu berechnen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nach den Anmerkungen zu den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses vorliegen.
Wirken weitere Organisationseinheiten innerhalb der für die Bauaufsicht zuständigen Behörde oder andere Behörden (mitwirkende Stellen) im Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung, einer Zustimmung nach § 20 oder § 74 NBauO oder eines Bauvorbescheides oder einer sonstigen Amtshandlung der Bauaufsichtsbehörde oder der Stelle oder Personen, auf die durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 5 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde mit, so erhöht sich die jeweilige Gebühr um einen Zuschlag, der sich nach dem bei der mitwirkenden Stelle für die Sachbearbeitung entstandenen Zeitaufwand bestimmt. Dies gilt nicht für
Beträgt der Zeitaufwand der mitwirkenden Stelle weniger als 15 Minuten, so entfällt ein Zuschlag.
(1) Bei der Berechnung der Gebühren nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Bei auswärtigen Arbeiten ist die Zeit für An- und Abreise als Arbeitszeit zu rechnen. Hiervon abweichend sind im Stundensatz für die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung die Zeiten für An- und Abreise sowie die Reisekosten bereits berücksichtigt.
(2) Je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand sind für Beamtinnen und Beamte und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beträge nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm) und für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik die Beträge nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 KOVerm maßgeblich. In den Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(3) Für Beratungen und Auskünfte nach Nummer 5.6 des Gebührenverzeichnisses sowie für den Zuschlag nach § 5 bemisst sich die Gebühr abweichend von Absatz 2 je angefangene Viertelstunde Zeitaufwand nach § 1 Abs. 4 Satz 5 Nrn. 2 bis 4 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).
Gehört die mitwirkende Stelle zu einem anderen Rechtsträger als die Bauaufsichtsbehörde oder der Stelle oder Personen, auf die durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 5 NBauO genannte Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde, so ist der für die Mitwirkung vereinnahmte Zuschlag an diesen Rechtsträger abzuführen.
(1) Für die vor dem 1. November 2012 eingeleiteten Verfahren ist diese Verordnung in der am 31. Oktober 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Für die vor dem 1. März 2019 eingeleiteten Verfahren ist die Verordnung in der am 28. Februar 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Baugebührenordnung vom 6. Mai 1992 (Nds. GVBl. S. 128), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Januar 1997 (Nds. GVBl. S. 37), außer Kraft.
Gebührenverzeichnis | Anlage 1 1 05 10 12 13 19 19a 20 21 22 24 (zu den §§ 1 und 2 Abs. 1) |
Nr. |
Gegenstand |
Gebühr in Euro |
1 | Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid, Typengenehmigung | |
1.1 | Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6 | |
a) je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes | 4,30, jedoch mindestens 90 | |
b) ist der Rohbauwert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes | 3,20, jedoch mindestens 90 | |
Anmerkung zu Nummer 1.1:
Die Gebühr für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes nach Nummer 10.7 ist neben der Gebühr nach Nummer 1.1 gesondert zu erheben. | ||
1.2 | Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6 | |
a) je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes | 5,50, jedoch mindestens 115 | |
b) ist der Rohbauwert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes | 3,80, jedoch mindestens 115 | |
Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2:
| ||
1.3 | Genehmigung einer Werbeanlage mit einer Ansichtsfläche | |
1.3.1 | bis zu 5 m2 | 90 |
1.3.2 | von mehr als 5 m2 bis 10 m2, je Quadratmeter | 17 |
1.3.3 | von mehr als 10 m2 | 170 zuzüglich 5,70 Euro je Quadratmeter der 10 m2 übersteigenden Fläche |
Anmerkungen zu Nummer 1.3:
| ||
1.4 | Genehmigung einer selbständigen Abgrabung oder Aufschüttung | 90 bis 1.650 |
Anmerkung zu Nummer 1.4:
Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b, d und e sind entsprechend anzuwenden. | ||
1.5 | Genehmigung einer Nutzungsänderung | 90 bis 2 .470 |
Anmerkungen zu Nummer 1.5:
| ||
1.6 | Prüfung von Bauvorlagen einschließlich einer örtlichen Überprüfung für eine ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungspflichtige Baumaßnahme oder Überprüfung einer solchen Baumaßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht ohne Bauvorlagen, wenn diese Baumaßnahme nachträglich genehmigt oder nach der Prüfung geduldet wird. | das Dreifache der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5 |
Anmerkung zu Nummer 1.6:
Bei einer nur teilweise ausgeführten Baumaßnahme ist für die Bemessung der Gebühr der ausgeführte Teil maßgeblich. | ||
1.7 | Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 93 |
1.8 | Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 280 |
1.9 | Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 68 Abs. 5 und 8 NBauO | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 93 |
1.10 | Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nummern 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt | 90 bis 1.240 |
1.11 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung (§ 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NBauO) | 20 Prozent der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5, jedoch mindestens 90 |
1.12 | Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 NBauO) | 90 bis 2.470 |
1.13 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Teilbaugenehmigung (§ 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NBauO) | 90 bis 1.240 |
1.14 | Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 73 Abs. 1 NBauO) | |
1.14.1 | bei Baumaßnahmen nach den Nummern 1.1, 1.2 und 1.18, wenn die Gebühr mit verhältnismäßigem Aufwand nach dem Rohbau- oder Herstellungswert ermittelbar ist | bis zu 90 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1, 1.2 oder 1.18, jedoch mindestens 90 |
1.14.2 | im Übrigen | nach Zeitaufwand |
1.15 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids (§ 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO) | |
1.15.1 | Gebühr für die Erteilung des Bauvorbescheids wurde nach Nummer 1.14.1 festgesetzt | 20 Prozent der Gebühr nach 1.14.1, jedoch mindestens 90 |
1.15.2 | Gebühr für die Erteilung des Bauvorbescheids wurde nach Nummer 1.14.2 festgesetzt | nach Zeitaufwand |
1.16 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung für eine Tierhaltungsanlage nach § 71 Abs. 2 Satz 2 NBauO | nach Zeitaufwand |
1.17 | Feststellung des Erlöschens oder des Fortbestehens einer Baugenehmigung für eine Tierhaltungsanlage nach § 71 Abs. 2 Satz 4 NBauO | nach Zeitaufwand |
1.18 | Erteilung einer Typengenehmigung nach § 73a NBauO | das Zweifache der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.3, 8.1 bis 8.3, 8.6, 8.7 und 10.7 |
1.19 | Verlängerung der Befristung einer Typengenehmigung nach § 73a Abs. 2 Satz 4 NBauO | 30 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.18. |
2 | Bauaufsichtliche Zustimmung | |
2.1 | Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO, ausgenommen zu Baumaßnahmen und baulichen Anlagen nach Nummer 2.2 | ein Drittel der Gebühr nach Nummer 1.2, jedoch mindestens 90 |
2.2 | Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO zu Werbeanlagen, selbständigen Abgrabungen und Aufschüttungen sowie zu Nutzungsänderungen | Gebühr nach den Nummern 1.3 bis 1.5 |
2.3 | Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 93 |
2.4 | Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 280 |
2.5 | Änderung einer bauaufsichtlichen Zustimmung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 2.1 oder 2.2 bestimmen lässt | 90 bis 1.240 |
2.6 | Verlängerung der Geltungsdauer einer bauaufsichtlichen Zustimmung (§ 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) | 20 Prozent der
jeweiligen Gebühr nach Nummer 2.1 oder 2.2, jedoch mindestens 90 |
2.7 | Bauaufsichtliche Teilzustimmung (§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) und Verlängerung ihrer Geltungsdauer sowie Bauvorbescheid (§ 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) und Verlängerung seiner Geltungsdauer | Gebühr nach den Nummern 1.12 bis 1.15 |
3 | Bauarten | |
3.1 | Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO | nach Zeitaufwand |
3.2 | Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3 NBauO | nach Zeitaufwand |
3.3 | Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 16a Abs. 3 Satz 3 NBauO | nach Zeitaufwand |
3.4 | Festlegung, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist, nach § 16a Abs. 4 NBauO | nach Zeitaufwand |
4 | Bauprodukte | |
4.1 | Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 NBauO | nach Zeitaufwand |
4.2 | Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 NBauO | nach Zeitaufwand |
4.3 | Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nach § 20 Satz 1 NBauO | nach Zeitaufwand |
4.4 | Erklärung, dass eine Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nicht erforderlich ist, nach § 20 Satz 2 NBauO | nach Zeitaufwand |
4.5 | Gestattung der Verwendung eines Bauprodukts ohne Zertifizierung im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 2 NBauO | nach Zeitaufwand |
5 | Bauüberwachung, Bauabnahme, regelmäßige Überprüfung, Beratung | |
5.1 | Überwachung einer Baumaßnahme in statischkonstruktiver Hinsicht nach § 76 NBauO | nach Zeitaufwand |
5.2 | Rohbauabnahme (§ 77 Abs. 1 Nr. 2 NBauO) | 5 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr, jedoch mindestens 30 |
5.3 | Schlussabnahme (§ 77 Abs. 1 Nr. 3 NBauO) | 5 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr, jedoch mindestens 30 |
Anmerkung zu den Nummern 5.2 und 5.3:
Bei der Gebührenbemessung bleiben Ermäßigungen der Gebühr nach den Buchstaben a bis c der Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 unberücksichtigt. Bei der Gebührenbemessung in Bezug auf Baumaßnahmen nach Nummer 1.6 ist nicht das Dreifache der Gebühr, sondern nur die einfache Gebühr zugrunde zu legen. | ||
5.4 | Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO) | nach Zeitaufwand |
5.5 | Regelmäßige Überprüfung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen nach § 78 NBauO durch die Bauaufsichtsbehörde | nach Zeitaufwand |
5.6 | Beratung und Auskunft durch die untere Bauaufsichtsbehörde, auch im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren | nach Zeitaufwand |
Anmerkung zu Nummer 5.6:
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Zeitaufwand weniger als 15 Minuten beträgt. | ||
6 | Fliegende Bauten | |
6.1 | Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 2 Satz 2 NBauO, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes | 3,90, jedoch mindestens 90 und höchstens 3.280 |
6.2 | Verlängerung der Befristung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 3 Satz 2 NBauO | 90 bis 830 |
6.3 | Gebrauchsabnahme nach § 75 Abs. 5 Satz 2 NBauO | 25 bis 250 |
7 | Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger nach § 40 Abs. 6 NBauO | |
7.1 | Errichtung von Feuerungsanlagen | |
7.1.1 | Tauglichkeit von Abgasanlagen | |
7.1.1.1 | Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen, für jedes selbständige Gebäude | 45,84 |
7.1.1.2 | Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage | 1,20 |
7.1.1.3 | Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute | 0,96 |
7.1.1.4 | Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen | 12,00 |
7.1.2 | Sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen | |
7.1.2.1 | Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude | 31,44 |
7.1.2.2 | Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage | 1,20 |
7.1.2.3 | Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute | 0,96 |
7.1.2.4 | Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss | 5,28 |
7.1.2.5 | Ausstellen der Bescheinigung für die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen | 12,00 |
7.1.3 | Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen | |
7.1.3.1 | Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude | 45,84 |
7.1.3.2 | Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage | 2,40 |
7.1.3.3 | Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute | 0,96 |
7.1.3.4 | Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss | 5,28 |
7.1.3.5 | Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen und die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen | 12,00 |
7.2 | Änderung von Feuerungsanlagen | |
7.2.1 | Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von geänderten Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude | 31,44 |
7.2.2 | Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage | 2,40 |
7.2.3 | Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute | 0,96 |
7.2.4 | Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss | 5,28 |
7.2.5 | Ausstellen der Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen | 12,00 |
7.3 | Ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke | |
7.3.1 | Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Errichtung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase | Gebühr entsprechend Nummer 7.1 mit Ausnahme der Nummern 7.1.2.4 und 7.1.3.4 |
7.3.2 | Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Änderung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase | Gebühr entsprechend Nummer 7.2 mit Ausnahme der Nummer 7.2.4 |
7.4 | Rechnerische Überprüfung | |
7.4.1 | Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für eine Feuerstätte, je Arbeitsminute | 0,96 |
7.4.2 | Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für einen ortsfesten Verbrennungsmotor oder ein Blockheizkraftwerk, je Arbeitsminute | 0,96 |
7.4.3 | Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung, dass die Abgase einer Feuerstätte einwandfrei ins Freie abgeleitet werden und gegenüber Räumen ein gefährlicher Überdruck nicht auftritt, je Arbeitsminute | 0,96 |
7.5 | Wiederholungsprüfung nach Nummer 7.1, 7.2, 7.3 oder 7.4 | die Hälfte der Gebühr nach Nummer 7.1, 7.2, 7.3 oder 7.4 |
7.6 | Sonstige Zuschläge | |
7.6.1 | Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zwei Mal trotz vorheriger Vereinbarung ohne sachlichen Grund durch den Nutzungsberechtigten verhindert wurde | 18,00 |
7.6.2 | Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1 bis 7.6.1 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden | |
7.6.2.1 | - von Montag bis Freitag vor 6.00 oder nach 18.00 Uhr oder an einem Sonnabend | in Höhe von 50 Prozent der Beträge |
7.6.2.2 | - an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag | in Höhe von 100 Prozent der Beträge |
7.6.3 | Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1 bis 7.3.2 und 7.5 in Bezug auf die Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 bei Prüfungen auf einer Nordseeinsel | in Höhe von 10 Prozent der Beträge |
7.6.4 | Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 für Überprüfungen von Bauzuständen vor Fertigstellung, je Arbeitsminute | 0,96 |
7.6.5 | Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 für Begehungen von weiteren Nutzungseinheiten, je weitere Nutzungseinheit | 4,80 |
8 | Abweichung, Ausnahme, Befreiung | |
8.1 | Zulassung einer Abweichung von Anforderungen der Niedersächsischen Bauordnung oder aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung erlassener Vorschriften nach § 66 Abs. 1 bis 5 NBauO | 90 bis 4.100 |
8.2 | Zulassung einer Abweichung, Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von sonstigen Rechtsvorschriften des öffentlichen Baurechts durch besondere schriftliche Entscheidung, ausgenommen sind Entscheidungen nach den Nummern 8.3 und 8.4 | 90 bis 1.650 |
8.3 | Zulassung der vorübergehenden Nutzung durch besondere schriftliche Entscheidung nach § 47 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung | 60 bis 500 |
8.4 | Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) | 90 bis 4.100 |
8.5 | Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB | nach Zeitaufwand |
8.6 | Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) nach den §§ 24 und 25 EnEV | 60 bis 1.080 |
8.7 | Erteilung einer Befreiung von Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) nach § 102 GEG | 90 bis 1.650 |
9 | Baulast | |
9.1 | Eintragung einer Baulast | 90 bis 2.470 |
Anmerkung zu Nummer 9.1:
Mit der Gebühr ist auch der Verwaltungsaufwand für eine Beratung über den Inhalt der Baulast und für die Vorbereitung und Entgegennahme der Baulasterklärung abgegolten. Wird eine beglaubigte Baulasterklärung vorgelegt, ist dies bei der Gebührenerhebung entsprechend zu berücksichtigen. | ||
9.2 | Löschung einer Baulast | 90 bis 830 |
9.3 | Fertigung eines Auszugs aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück | 30 |
9.4 | Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, soweit ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis nicht gefertigt wird, je Flurstück | 30 |
10 | Brandschutz, Standsicherheit, Feuerwiderstandsfähigkeit | |
10.1 | Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, ausgenommen die Prüfungen nach den Nummern 10.2 bis 10.6 | nach der Tafel (Anlage 4) |
10.2 | Prüfung des Nachweises der Standsicherheit einer Windenergieanlage | nach Zeitaufwand |
10.3 | Prüfung des Nachweises der Standsicherheit eines fliegenden Baus | nach Zeitaufwand |
10.4 | Prüfung des Nachweises der Standsicherheit und des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit im Rahmen einer Typenprüfung (§ 65 Abs. 7 NBauO) oder Verlängerung der Befristung eines Feststellungsbescheides über eine Typenprüfung (§ 65 Abs. 8 Satz 3 und § 71 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 65 Abs. 8 Satz 4) | das Zweifache der Gebühr nach Zeitaufwand |
10.5 | Prüfung des Nachweises der Standsicherheit für einen Umbau oder eine Aufstockung | Gebühr nach der Tafel (Anlage 4) zuzüglich bis zu 50 Prozent dieses Betrages entsprechend einem Mehraufwand der Prüfung |
Anmerkung zu den Nummern 10.1 und 10.5:
Müssen rechnerische Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen bei Untersuchung am Gesamtsystem geprüft werden, so kann entsprechend dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag von bis zu 25 Prozent der Gebühr nach Nummer 10.1 oder 10.5 erhoben werden. | ||
10.6 | Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit von tragenden Bauteilen | 5 Prozent der Gebühr nach der Tafel (Anlage 4) für die Bauwerksklasse 3 |
10.7 | Prüfung des Nachweises des Brandschutzes für eine Baumaßnahme nach § 62 oder § 63 NBauO, für die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO eine Prüfung des Nachweises des Brandschutzes erforderlich ist, je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes | 1,20 jedoch mindestens 90 |
10.8 | Prüfung der Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBauO in Bezug auf eine Baumaßnahme nach § 62 NBauO | 90 |
Anmerkung zu Nummer 10.8:
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Gebühr nach Nummer 10.7 erhoben wird. | ||
10.9 | Prüfung von Ausführungszeichnungen für eine statischkonstruktiv schwierige Baumaßnahme oder ein Bauteil der Bauwerksklasse 3, 4 oder 5, ausgenommen die Prüfung von Elementplänen und Werkstattzeichnungen nach Nummer 10.10 | ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, jedoch höchstens 75 Prozent dieser Gebühr |
10.10 | Prüfung von Elementplänen eines Fertigteilbaus und von Werkstattzeichnungen eines Metall- und Ingenieurholzbaus für eine statischkonstruktiv schwierige Baumaßnahme oder ein Bauteil der Bauwerksklasse 3, 4 oder 5 | ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, jedoch höchstens 75 Prozent dieser Gebühr |
Anmerkung zu den Nummern 10.9 und 10.10:
Die Gebühren nach den Nummern 10.9 und 10.10 dürfen insgesamt nicht mehr als 100 Prozent der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit betragen. | ||
10.11 | Prüfung von vorgezogenen Lastzusammenstellungen sowie von zusätzlichen Nachweisen für Transport-, Montage- oder Bauzustände, Militärlastklassen, Erdbeben- und Bergschädensicherung | ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit |
10.12 | Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Zeichnungen und Plänen nach den Nummern 10.9 und 10.10 | ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr |
Anmerkungen zu den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12:
Die Gebühr nach Zeitaufwand darf einen Betrag in Höhe des Dreifachen der Gebühr nach den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12 nur überschreiten, wenn die Bauherrin oder der Bauherr über das voraussichtliche Überschreiten der Gebühr informiert und ihr oder ihm Gelegenheit gegeben wurde, über die Fortsetzung der Prüfung zu entscheiden. | ||
10.13 | Amtshandlungen nach den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12, wenn der Rohbauwert schwer bestimmbar ist | nach Zeitaufwand |
Anmerkung zu Nummer 10.13:
Die Gebühr nach Zeitaufwand darf einen Betrag in Höhe von 25 Prozent des Herstellungswertes nur überschreiten, wenn die Bauherrin oder der Bauherr über das voraussichtliche Überschreiten der Gebühr informiert und ihr oder ihm Gelegenheit gegeben wurde, über die Fortsetzung der Prüfung zu entscheiden. | ||
11 | Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik, Sachverständige, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen | |
11.1 | Anerkennung als Prüfingenieurin für Baustatik oder Prüfingenieur für Baustatik nach § 3 der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) | nach Zeitaufwand* |
11.2 | Genehmigung zur Errichtung einer weiteren beruflichen Niederlassung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur nach § 6 Abs. 1 BauPrüfVO | nach Zeitaufwand* |
11.3 | Bestätigung oder Mitteilung nach § 10 Abs. 3 BauPrüfVO | nach Zeitaufwand* |
11.4 | Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauPrüfVO | nach Zeitaufwand* |
11.5 | Anerkennung als Sachverständige oder als Sachverständiger nach § 2 der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung (BauSVO) | nach Zeitaufwand* |
11.6 | Bestätigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BauSVO | nach Zeitaufwand* |
11.7 | Untersagung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BauSVO | nach Zeitaufwand* |
11.8 | Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BauSVO | nach Zeitaufwand* |
11.9 | Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 24 NBauO | nach Zeitaufwand* |
11.10 | Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 24 NBauO | nach Zeitaufwand* |
11.11 | Anerkennung einer Zweitniederlassung einer Prüf- oder Überwachungsstelle nach § 3 Satz 1 der PÜZ-Anerkennungsverordnung (PÜZAVO) | nach Zeitaufwand* |
11.12 | Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle nach § 3 Satz 4 PÜZAVO | nach Zeitaufwand* |
11.13 | Untersagung des Tätigwerdens einer Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle nach § 3 Satz 5 PÜZAVO | nach Zeitaufwand* |
12 | Sonstige Amtshandlungen | |
12.1 | Entgegennahme der Unterlagen für eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit einschließlich der Eingangsbestätigung | 90 |
12.2 | Aufforderung zur Vervollständigung oder zu anderer Mängelbehebung der Anzeige nach § 60 Abs. 3 Satz 3 NBauO | nach Zeitaufwand |
12.3 | Entgegennahme der Unterlagen nach § 62 Abs. 3 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit | 90 |
12.4 | Aufforderungen zur Vervollständigung der Unterlagen im Rahmen der Vorlage nach § 62 Abs. 3 NBauO | nach Zeitaufwand |
12.5 | Feststellung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach städtebaulichem Planungsrecht nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c NBauO | nach Zeitaufwand |
12.6 | Aufforderung zur Mängelbehebung im Rahmen der Vorprüfung nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO | nach Zeitaufwand |
12.7 | Nachforderung weiterer Unterlagen im Rahmen der Prüfung nach § 69 Abs. 2 Satz 4 NBauO | nach Zeitaufwand |
12.8 | Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 1 NBauO | nach Zeitaufwand |
12.9 | Zwangsmittel | |
12.9.1 | Versiegelung und Sicherstellung nach § 79 Abs. 2 NBauO | nach Zeitaufwand |
12.9.2 | Anwendung eines Zwangsmittels im Übrigen nach § 66, 67, 69 oder 70 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG), auch in Verbindung mit § 70 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) | Gebühr in Anwendung der Nummern 26.1 bis 26.4 des Kostentarifs der AllGO |
12.10 | Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 3 NBauO für nicht genutzte und verfallende bauliche Anlagen | nach Zeitaufwand |
12.11 | Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) | |
12.11.1 | Genehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB | 90 bis 660 |
12.11.2 | Zeugnis (Negativbescheinigung) nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB | 90 |
12.12 | Ausstellen eines Gastspielprüfbuchs nach § 45 Abs. 1 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung | nach Zeitaufwand |
Tabelle des durchschnittlichen Rohbauwertes je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt und Preisindexzahlen Red. Anm.Veröffentlichung der aktuellen Rohbauwerte erfolgt jährlich durch das Nds. MBl. | Anlage 2 10 11 14 15 16 18 (zu den §§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1) |
Zur aktuellen Fassung der Preisindexzahlen
Tabelle des Rohbauwertes
je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Bezugsjahr 2015 = 100
Nr. | Gebäudearten | Rohbauwert in Euro/m3 |
1. | Wohngebäude | 122 |
2. | Wochenendhäuser | 108 |
3. | Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen | 165 |
4. | Schulen | 156 |
5. | Kindertageseinrichtungen | 140 |
6. | Hotels, Pensionen, Heime und Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten | 140 |
7. | Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten | 164 |
8. | Krankenhäuser | 182 |
9. | Versammlungsstätten | 140 |
10. | Hallenbäder | 151 |
11. | Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt in eingeschossigen Gebäuden | |
11.1 | bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt | 43 |
11.2 | der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 | 38 |
11.3 | der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 29 |
12. | Verkaufsstätten mit nicht mehr als 5.000 m3 Brutto-Rauminhalt in mehrgeschossigen Gebäuden | |
12.1 | Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen | 93 |
12.2 | Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss | 166 |
13. | Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen | 102 |
14. | Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind | 121 |
15. | Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind | 145 |
16. | Tiefgaragen | 168 |
17. | Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude und Sporthallen mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie eingeschossig sind | |
17.1 | bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt | |
17.1.1 | Bauart schwer1 | 53 |
17.1.2 | sonstige Bauart | 43 |
17.2 | der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 | |
17.2.1 | Bauart schwer1 | 46 |
17.2.2 | sonstige Bauart | 38 |
17.3 | der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | |
17.3.1 | Bauart schwer1 | 38 |
17.3.2 | sonstige Bauart | 29 |
18. | Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit jeweils nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie mehrgeschossig sind | 110 |
19. | Stallgebäude2 | |
19.1 | bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt | |
19.1.1 | Bauart schwer1 | 51 |
19.1.2 | sonstige Bauart | 36 |
19.2 | der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 | |
19.2.1 | Bauart schwer1 | 42 |
19.2.2 | sonstige Bauart | 33 |
19.3 | der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | |
19.3.1 | Bauart schwer1 | 33 |
19.3.2 | sonstige Bauart | 27 |
20. | Gebäude zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte2 | 27 |
21. | Gebäude zum Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen oder landwirtschaftlicher Geräte2 | 19 |
22. | Güllekeller, soweit sie unter Stallgebäuden oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen | 98 |
23. | Schuppen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude | 44 |
24. | Gewächshäuser | |
24.1 | bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt | 33 |
24.2 | der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 19 |
1) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Porenbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.
2) Bei der Errechnung der Rohbauwerte werden unter den Gebäuden liegende Güllekeller nicht berücksichtigt. |
Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent und bei Hochhäusern um 10 Prozent zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen sind für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich 38 Euro/m2 hinzuzurechnen.
Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.
Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.
Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist abweichend von DIN 277 nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.
Bauwerksklassen | Anlage 3 (zu den §§ 1, 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1) |
Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
Tafel | Anlage4 08 (zu den §§ 1, 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1) |
Rohbauwert in Euro bis | Gebühr in Euro in der Bauwerksklasse | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
500 | 8 | 13 | 18 | 23 | 28 |
5.000 | 56 | 84 | 113 | 141 | 176 |
10.000 | 98 | 148 | 197 | 246 | 310 |
15.000 | 135 | 205 | 270 | 340 | 425 |
20.000 | 171 | 255 | 345 | 430 | 540 |
25.000 | 205 | 310 | 410 | 510 | 640 |
30 0000 | 237 | 355 | 475 | 590 | 740 |
35.000 | 270 | 405 | 540 | 670 | 840 |
40.000 | 300 | 450 | 600 | 750 | 940 |
45.000 | 330 | 490 | 660 | 820 | 1.030 |
50.000 | 355 | 540 | 710 | 890 | 1.120 |
100.000 | 620 | 930 | 1.240 | 1.550 | 1.950 |
150.000 | 860 | 1.290 | 1.720 | 2.150 | 2.690 |
200.000 | 1.080 | 1.620 | 2.170 | 2.710 | 3.390 |
250.000 | 1.290 | 1.940 | 2.590 | 3.240 | 4.060 |
300.000 | 1.500 | 2.250 | 3.000 | 3.740 | 4.690 |
350.000 | 1.690 | 2.540 | 3.390 | 4.240 | 5.300 |
400.000 | 1.890 | 2.830 | 3.770 | 4.720 | 5.900 |
450.000 | 2.070 | 3.110 | 4.140 | 5.200 | 6.500 |
500.000 | 2.250 | 3.380 | 4.510 | 5.650 | 7.050 |
1.000 000 | 3.920 | 5.900 | 7.850 | 9.800 | 12.300 |
1.500 000 | 5.450 | 8.150 | 10.850 | 13.550 | 17.000 |
2.000 000 | 6.850 | 10.250 | 13.650 | 17.100 | 21.400 |
2.500 000 | 8.150 | 12.250 | 16.350 | 20.400 | 25.600 |
3.000 000 | 9.450 | 14.200 | 18.900 | 23.650 | 29.600 |
3.500 000 | 10.700 | 16.050 | 21.400 | 26.750 | 33.500 |
4.000 000 | 11.900 | 17.850 | 23.800 | 29.750 | 37.300 |
4.500 000 | 13.100 | 19.600 | 26.150 | 32.700 | 40.950 |
5.000 000 | 14.250 | 21.350 | 28.450 | 35.550 | 44.550 |
7.500 000 | 19.650 | 29.500 | 39.350 | 49.150 | 61.600 |
10.000 000 | 24.750 | 37.150 | 49.500 | 61.900 | 77.600 |
15.000 000 | 34.250 | 51.400 | 68.500 | 85.600 | 107.300 |
20.000 000 | 43.100 | 64.700 | 86.000 | 107.800 | 135.100 |
25.000 000 | 51.500 | 77.300 | 103.100 | 128.900 | 161.500 |
Rohbauwert in Euro bis | Mit dem Tausendstel des Rohbauwertes zu vervielfältigender
Gebührensatz in der Bauwerksklasse | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
über 25.000 000 | 2,060 | 3,092 | 4,124 | 5,156 | 6,460 |
Abschnitte der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987, zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts nach § 3 Abs. 1 Satz 2 | Anlage 5 (zu den §§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1) |
2 Begriffe
2.1 Brutto-Grundfläche (BGF)
Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrißebenen eines Bauwerkes.
Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, z.B. in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.
Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in KonstruktionsGrundfläche und Netto-Grundfläche.
2.7 Brutto-Rauminhalt (BRI)
Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerkes umschlossen wird.
Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von
3 Berechnungsgrundlagen
3.1 Allgemeines
3.1.1 Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigheit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:
Sie sind ferner getrennt nach Grundrißebenen, z.B. Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.
3.1.2 Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schrägliegende Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.
3.1.3 Grundflächen sind in m2 , Rauminhalte in m3 anzugeben.
3.2 Berechnung von Grundflächen
3.2.1 Brutto-Grundfläche
Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z.B. Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.
Brutto-Grundflächen des Bereichs b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckung zu rechnen.
Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.
3.3 Berechnung von Rauminhalten
3.3.1 Brutto-Rauminhalt
Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse bzw. bei Dächern die Oberfläche des Dachbelages.
Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages bis zur Unterfläche der darüberliegenden Deckenkonstruktion.
Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüberliegenden Geschosses.
Für die Höhen des Bereichs c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, z.B. Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.
Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.
1) Anlagen zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. November 2003 (GVBl. Nr. 27 vom 25.11.2003 S. 383).
ENDE |