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Regelwerk, Bau und Planung
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BauGO - Baugebührenordnung
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht

- Niedersachsen -

Vom 13. Januar 1998
(GVBl. Nr. 1 vom 23.01.1998 S. 3; 09.07.2001 S. 422; 08.11.2001 S. 709; 14.11.2003 S. 383; MBl. 03.12.2003 S. 727; 02.12.2004 S. 573; 22.04.2005 S. 126 05; 15.05.2008 S. 177 08; 23.11.2010 S. 537 10; 29.10.2012 S. 408 12; 19.06.2013 S. 176 13; 04.04.2014 S. 258; Nds. MBl. 17.09.2014 S. 586; 24.09.2014 S. 612; 02.09.2015 S. 1148; 20.08.2016 S. 906 16; 07.09.2018 S. 863 18; 19.02.2019 S. 17 19; 17.09.2019 S. 268 19a; 07.11.2020 S. 394 20; 02.03.2021 S. 88 21; 21.03.2022 S. 221 22; 07.10.2024 Nr. 85 24)
Gl.-Nr.: 20220-01-47




Auf Grund

wird verordnet:

§ 1 10 12 13 19

(1) Gebühren und Auslagen sind zu erheben für Amtshandlungen

  1. der Bauaufsichtsbehörde,
  2. der Behörde, Stelle oder Person, auf die eine Aufgabe übertragen worden ist
    1. durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO,
    2. durch § 40 Abs. 6 NBauO oder
    3. nach § 58 Abs. 5 NBauO,
      oder
  3. einer in § 82 Abs. 2 Nr. 5 NBauO umschriebenen Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde.

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) und den Anlagen 2 bis 5. Gebühren und Vergütungen, die von der Bauaufsichtsbehörde oder einer Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde nach Satz 1, an ein Prüfamt für Baustatik, an eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Baustatik oder an eine anerkannte Prüfstelle für Baustatik zu zahlen sind, sind als Auslagen zu erstatten, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nichts anderes ergibt. Die Gebühren sind auf volle Euro abzurunden. In den Gebühren nach Nummer 7 der Anlage 1 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

(2) Bei Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit sowie bei Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand richtet. Bei Änderung eines Antrags vor Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung wird eine Gebühr für die Bearbeitung des ursprünglichen Antrags erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitpunkt für die bereits ausgeführten Arbeiten, die nicht in die Bearbeitung des geänderten Antrags einfließen können, richtet. Bei Rücknahme eines Antrags vor Abschluss der gebührenpflichtigen Amtshandlung wird für die Bearbeitung des Antrags eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand für die bis zur Rücknahme ausgeführten Arbeiten richtet. Die Gebühr darf in den Fällen der Sätze 1 und 3 nicht höher sein als die für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzende Gebühr und im Fall des Satzes 2 nicht höher als die für die Vornahme der ursprünglichen Amtshandlung festzusetzende Gebühr.

(3) Ist für den Ansatz einer Gebühr im Gebührenverzeichnis ein Rahmen bestimmt, so ist bei der Festsetzung der Gebühr lediglich das Maß des Verwaltungsaufwands für die einzelne Amtshandlung oder Leistung zu berücksichtigen, wenn die Amtshandlung oder Leistung ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) fällt. Amtshandlungen, die im Gebührenverzeichnis in der Spalte "Gebühr in Euro" mit dem Zeichen "*" gekennzeichnet sind, fallen ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG.

§ 2 12 19

(1) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik erhalten für ihre Leistungen in Angelegenheiten der Bauaufsicht Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung und den Anlagen 1 bis 5. In den Gebühren, die nach der Tafel (Anlage 4) erhoben werden, ist die Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich bestimmter Höhe enthalten.

(2) Den Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik werden Auslagen für notwendige Reisen (Reisekostenvergütung) nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Vorschriften erstattet. Fahrzeiten und von der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner verursachte Wartezeiten sind nach Zeitaufwand zu berechnen.

(3) Mit dem Prüfauftrag teilt die Bauaufsichtsbehörde oder die Stelle oder Person, auf die durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder eine in § 82 Abs. 2 Nr. 5 NBauO genannte Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Baustatik den Rohbauwert und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse oder den Herstellungswert mit.

§ 3 10 12 19 19a

(1) Der Rohbauwert ist für die in Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Rohbauwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalts zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt für die in Anlage 2 genannten Gebäude bestimmt sich nach Anlage 5. Die Rohbauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2015. Ab 1. Oktober eines jeden Jahres sind diese Rohbauwerte mit der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr bekanntgemachten Preisindexzahl ohne Umsatzsteuer (Deutschland) für den Neubau von Wohngebäuden insgesamt zu vervielfältigen und auf volle Euro zu runden. Die Indexzahl wird jeweils von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Niedersächsischen Ministerialblatt bekanntgemacht.

(2) Für die nicht in Anlage 2 genannten Gebäude und für sonstige bauliche Anlagen ist der Rohbauwert nach den Kosten zu ermitteln, die im Zeitpunkt der Genehmigung für alle bis zu einer Rohbauabnahme fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen entstehen werden. Hierzu gehören insbesondere die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die nicht bis zu einer Rohbauabnahme fertigzustellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Soweit die Gebühr nach dem Herstellungswert zu berechnen ist, sind die Kosten zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für alle bis zu einer Schlußabnahme fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen entstehen werden. Zu dem Rohbau- und Herstellungswert gehört die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 4 entfallende Umsatzsteuer.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bauaufsichtsbehörde oder der Stelle oder Personen, auf die durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder eine in § 82 Abs. 2 Nr. 5 NBauO genannte Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde, für die Ermittlung der Gebühren den Rohbau- oder Herstellungswert unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Rohbau- oder Herstellungswert nicht nachgewiesen wird. Dieser Nachweis kann auch noch bis zur Unanfechtbarkeit eines Gebührenbescheides geführt werden.

(4) Rohbauwert und Herstellungswert sind jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden.

§ 4 19

(1) Bestimmt sich die Gebühr nach der Tafel, so ist das Gebäude oder die andere bauliche Anlage zur Gebührenbemessung in die dem Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse nach Anlage 3 einzustufen. Für Zwischenwerte der in der Tafel genannten Rohbauwerte sind die Gebühren der Tafel gradlinig zu interpolieren.

(2) Besteht ein Gebäude oder eine andere bauliche Anlage aus Tragwerken mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist die bauliche Anlage in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt,

(3) Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen, so ist die Gebühr nach der Tafel für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln, wobei der Rohbauwert und die Bauwerksklasse der jeweiligen baulichen Anlage zugrunde zu legen sind. Gehören die baulichen Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so ist, wenn sie auch im übrigen in statisch-konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, der Rohbauwert dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen und die Gebühr wie für eine bauliche Anlage zu berechnen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nach den Anmerkungen zu den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses vorliegen.

§ 5 12 19

Wirken weitere Organisationseinheiten innerhalb der für die Bauaufsicht zuständigen Behörde oder andere Behörden (mitwirkende Stellen) im Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung, einer Zustimmung nach § 20 oder § 74 NBauO oder eines Bauvorbescheides oder einer sonstigen Amtshandlung der Bauaufsichtsbehörde oder der Stelle oder Personen, auf die durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 5 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde mit, so erhöht sich die jeweilige Gebühr um einen Zuschlag, der sich nach dem bei der mitwirkenden Stelle für die Sachbearbeitung entstandenen Zeitaufwand bestimmt. Dies gilt nicht für

  1. die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege,
  2. mitwirkende Stellen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Mitwirkung Anspruch auf Gebühren oder Entgelte haben,
  3. die Weiterleitung von Bauanträgen nach § 69 Abs. 1 NBauO und die Weiterleitung von Bauvoranfragen nach § 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO sowie die bloße Weiterleitung sonstiger Vorgänge,
  4. Stellungnahmen der für das städtebauliche Planungsrecht zuständigen Stellen.

Beträgt der Zeitaufwand der mitwirkenden Stelle weniger als 15 Minuten, so entfällt ein Zuschlag.

§ 6 08 10 12 19

(1) Bei der Berechnung der Gebühren nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Bei auswärtigen Arbeiten ist die Zeit für An- und Abreise als Arbeitszeit zu rechnen. Hiervon abweichend sind im Stundensatz für die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung die Zeiten für An- und Abreise sowie die Reisekosten bereits berücksichtigt.

(2) Je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand sind für Beamtinnen und Beamte und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beträge nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm) und für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik die Beträge nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 KOVerm maßgeblich. In den Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

(3) Für Beratungen und Auskünfte nach Nummer 5.6 des Gebührenverzeichnisses sowie für den Zuschlag nach § 5 bemisst sich die Gebühr abweichend von Absatz 2 je angefangene Viertelstunde Zeitaufwand nach § 1 Abs. 4 Satz 5 Nrn. 2 bis 4 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).

§ 7 12 19

Gehört die mitwirkende Stelle zu einem anderen Rechtsträger als die Bauaufsichtsbehörde oder der Stelle oder Personen, auf die durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 5 NBauO genannte Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde, so ist der für die Mitwirkung vereinnahmte Zuschlag an diesen Rechtsträger abzuführen.

§ 7a 12 19

(1) Für die vor dem 1. November 2012 eingeleiteten Verfahren ist diese Verordnung in der am 31. Oktober 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Für die vor dem 1. März 2019 eingeleiteten Verfahren ist die Verordnung in der am 28. Februar 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Baugebührenordnung vom 6. Mai 1992 (Nds. GVBl. S. 128), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Januar 1997 (Nds. GVBl. S. 37), außer Kraft.

.

Gebührenverzeichnis Anlage 1 1 05 10 12 13 19 19a 20 21 22 24
(zu den §§ 1 und 2 Abs. 1)


Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

1Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid, Typengenehmigung
1.1Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6
a) je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes4,30, jedoch mindestens 90
b) ist der Rohbauwert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes3,20, jedoch mindestens 90
Anmerkung zu Nummer 1.1:

Die Gebühr für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes nach Nummer 10.7 ist neben der Gebühr nach Nummer 1.1 gesondert zu erheben.

1.2Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6
a) je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes5,50, jedoch mindestens 115
b) ist der Rohbauwert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes3,80, jedoch mindestens 115
Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2:
  1. Auf die Gebühr sind Gebühren nach den Nummern 1.12 und 1.13 in Höhe des einen Betrag von 150 Euro übersteigenden Betrages anzurechnen, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung einer Teilbaugenehmigung oder deren Verlängerung vermindert ist.
  2. Auf die Gebühr ist die Gebühr für die Erteilung eines Bauvorbescheids nach Nummer 1.14 bis zu 80 Prozent anzurechnen, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung eines Bauvorbescheids vermindert ist; die Mindestgebühr darf nicht unterschritten werden.
  3. Für mehrere gleiche Gebäude oder gleiche andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte der Gebühren, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden; die Mindestgebühren dürfen nicht unterschritten werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Baugenehmigungsgebühren umzulegen.
  4. Wird im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens eine Typengenehmigung vorgelegt und vermindert sich dadurch der Zeitaufwand für die Erteilung der Baugenehmigung, so verringert sich die Gebühr nach Nummer 1.2 entsprechend dem verminderten Zeitaufwand um bis zu 50 Prozent. Eine Ermäßigung nach Buchstabe c ist daneben ausgeschlossen.
  5. Die Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit nach den Nummern 10.1 bis 10.5 und die Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile nach Nummer 10.6 ist gesondert zu erheben.
  6. Die Gebühr für die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach Nummer 8 ist gesondert zu erheben.
  7. Die Gebühr für die Erteilung einer Typengenehmigung nach Nummer 1.18 ist gesondert zu erheben.
1.3Genehmigung einer Werbeanlage mit einer Ansichtsfläche
1.3.1bis zu 5 m290
1.3.2von mehr als 5 m2 bis 10 m2, je Quadratmeter17
1.3.3von mehr als 10 m2170 zuzüglich 5,70 Euro je Quadratmeter der 10 m2 übersteigenden Fläche
Anmerkungen zu Nummer 1.3:
  1. Die Ansichtsfläche ist auf volle Quadratmeter aufzurunden. Als Ansichtsfläche gilt bei unregelmäßiger Form der Werbeanlage das kleinste Rechteck, das die Ansichtsfläche umschließt.
  2. Für gleiche Werbeanlagen auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Werbeanlage auf ein Viertel der Gebühr, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Baugenehmigungsgebühren umzulegen.
  3. Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchst. a, b und d bis g sind entsprechend anzuwenden.
  4. Mit der Gebühr nach Nummer 1.3 ist die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes abgegolten.
1.4Genehmigung einer selbständigen Abgrabung oder Aufschüttung90 bis 1.650
Anmerkung zu Nummer 1.4:

Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b, d und e sind entsprechend anzuwenden.

1.5Genehmigung einer Nutzungsänderung90 bis 2 .470
Anmerkungen zu Nummer 1.5:
  1. Die Gebühren für sonstige Baumaßnahmen oder die Prüfung bautechnischer Nachweise, die mit der Nutzungsänderung im Zusammenhang stehen, sind gesondert zu erheben.
  2. Die Anmerkung zu Nummer 1.1 sowie die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b und e sind entsprechend anzuwenden.
1.6Prüfung von Bauvorlagen einschließlich einer örtlichen Überprüfung für eine ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungspflichtige Baumaßnahme oder Überprüfung einer solchen Baumaßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht ohne Bauvorlagen, wenn diese Baumaßnahme nachträglich genehmigt oder nach der Prüfung geduldet wird.das Dreifache der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5
Anmerkung zu Nummer 1.6:

Bei einer nur teilweise ausgeführten Baumaßnahme ist für die Bemessung der Gebühr der ausgeführte Teil maßgeblich.

1.7Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestehtnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 93
1.8Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfungnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 280
1.9Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 68 Abs. 5 und 8 NBauOnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 93
1.10Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nummern 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt90 bis 1.240
1.11Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung (§ 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NBauO)20 Prozent der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5, jedoch mindestens 90
1.12Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 NBauO)90 bis 2.470
1.13Verlängerung der Geltungsdauer einer Teilbaugenehmigung (§ 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NBauO)90 bis 1.240
1.14Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 73 Abs. 1 NBauO)
1.14.1bei Baumaßnahmen nach den Nummern 1.1, 1.2 und 1.18, wenn die Gebühr mit verhältnismäßigem Aufwand nach dem Rohbau- oder Herstellungswert ermittelbar istbis zu 90 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1, 1.2 oder 1.18, jedoch mindestens 90
1.14.2im Übrigennach Zeitaufwand
1.15Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids (§ 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO)
1.15.1Gebühr für die Erteilung des Bauvorbescheids wurde nach Nummer 1.14.1 festgesetzt20 Prozent der Gebühr nach 1.14.1, jedoch mindestens 90
1.15.2Gebühr für die Erteilung des Bauvorbescheids wurde nach Nummer 1.14.2 festgesetztnach Zeitaufwand
1.16Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung für eine Tierhaltungsanlage nach § 71 Abs. 2 Satz 2 NBauOnach Zeitaufwand
1.17Feststellung des Erlöschens oder des Fortbestehens einer Baugenehmigung für eine Tierhaltungsanlage nach § 71 Abs. 2 Satz 4 NBauOnach Zeitaufwand
1.18Erteilung einer Typengenehmigung nach § 73a NBauOdas Zweifache der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.3, 8.1 bis 8.3, 8.6, 8.7 und 10.7
1.19Verlängerung der Befristung einer Typengenehmigung nach § 73a Abs. 2 Satz 4 NBauO30 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.18.
2Bauaufsichtliche Zustimmung
2.1Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO, ausgenommen zu Baumaßnahmen und baulichen Anlagen nach Nummer 2.2ein Drittel der Gebühr nach Nummer 1.2, jedoch mindestens 90
2.2Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO zu Werbeanlagen, selbständigen Abgrabungen und Aufschüttungen sowie zu NutzungsänderungenGebühr nach den Nummern 1.3 bis 1.5
2.3Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestehtnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 93
2.4Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfungnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 280
2.5Änderung einer bauaufsichtlichen Zustimmung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 2.1 oder 2.2 bestimmen lässt90 bis 1.240
2.6Verlängerung der Geltungsdauer einer bauaufsichtlichen Zustimmung (§ 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO)20 Prozent der

jeweiligen Gebühr nach Nummer 2.1 oder 2.2, jedoch mindestens 90

2.7Bauaufsichtliche Teilzustimmung (§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) und Verlängerung ihrer Geltungsdauer sowie Bauvorbescheid (§ 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) und Verlängerung seiner GeltungsdauerGebühr nach den Nummern 1.12 bis 1.15
3Bauarten
3.1Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauOnach Zeitaufwand
3.2Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3 NBauOnach Zeitaufwand
3.3Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 16a Abs. 3 Satz 3 NBauOnach Zeitaufwand
3.4Festlegung, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist, nach § 16a Abs. 4 NBauOnach Zeitaufwand
4Bauprodukte
4.1Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 NBauOnach Zeitaufwand
4.2Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 NBauOnach Zeitaufwand
4.3Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nach § 20 Satz 1 NBauOnach Zeitaufwand
4.4Erklärung, dass eine Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nicht erforderlich ist, nach § 20 Satz 2 NBauOnach Zeitaufwand
4.5Gestattung der Verwendung eines Bauprodukts ohne Zertifizierung im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 2 NBauOnach Zeitaufwand
5Bauüberwachung, Bauabnahme, regelmäßige Überprüfung, Beratung
5.1Überwachung einer Baumaßnahme in statischkonstruktiver Hinsicht nach § 76 NBauOnach Zeitaufwand
5.2Rohbauabnahme (§ 77 Abs. 1 Nr. 2 NBauO)5 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr, jedoch mindestens 30
5.3Schlussabnahme (§ 77 Abs. 1 Nr. 3 NBauO)5 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr, jedoch mindestens 30
Anmerkung zu den Nummern 5.2 und 5.3:

Bei der Gebührenbemessung bleiben Ermäßigungen der Gebühr nach den Buchstaben a bis c der Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 unberücksichtigt. Bei der Gebührenbemessung in Bezug auf Baumaßnahmen nach Nummer 1.6 ist nicht das Dreifache der Gebühr, sondern nur die einfache Gebühr zugrunde zu legen.

5.4Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO)nach Zeitaufwand
5.5Regelmäßige Überprüfung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen nach § 78 NBauO durch die Bauaufsichtsbehördenach Zeitaufwand
5.6Beratung und Auskunft durch die untere Bauaufsichtsbehörde, auch im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahrennach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nummer 5.6:

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Zeitaufwand weniger als 15 Minuten beträgt.

6Fliegende Bauten
6.1Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 2 Satz 2 NBauO, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes3,90, jedoch mindestens 90 und höchstens 3.280
6.2Verlängerung der Befristung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 3 Satz 2 NBauO90 bis 830
6.3Gebrauchsabnahme nach § 75 Abs. 5 Satz 2 NBauO25 bis 250
7Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger nach § 40 Abs. 6 NBauO
7.1Errichtung von Feuerungsanlagen
7.1.1Tauglichkeit von Abgasanlagen
7.1.1.1Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen, für jedes selbständige Gebäude45,84
7.1.1.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage1,20
7.1.1.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,96
7.1.1.4Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen12,00
7.1.2Sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen
7.1.2.1Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude31,44
7.1.2.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage1,20
7.1.2.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,96
7.1.2.4Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss5,28
7.1.2.5Ausstellen der Bescheinigung für die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen12,00
7.1.3Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen
7.1.3.1Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude45,84
7.1.3.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage2,40
7.1.3.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,96
7.1.3.4Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss5,28
7.1.3.5Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen und die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen12,00
7.2Änderung von Feuerungsanlagen
7.2.1Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von geänderten Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude31,44
7.2.2Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage2,40
7.2.3Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute0,96
7.2.4Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss5,28
7.2.5Ausstellen der Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen12,00
7.3Ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke
7.3.1Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Errichtung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der VerbrennungsgaseGebühr entsprechend Nummer 7.1 mit Ausnahme der Nummern 7.1.2.4 und 7.1.3.4
7.3.2Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Änderung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der VerbrennungsgaseGebühr entsprechend Nummer 7.2 mit Ausnahme der Nummer 7.2.4
7.4Rechnerische Überprüfung
7.4.1Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für eine Feuerstätte, je Arbeitsminute0,96
7.4.2Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für einen ortsfesten Verbrennungsmotor oder ein Blockheizkraftwerk, je Arbeitsminute0,96
7.4.3Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung, dass die Abgase einer Feuerstätte einwandfrei ins Freie abgeleitet werden und gegenüber Räumen ein gefährlicher Überdruck nicht auftritt, je Arbeitsminute0,96
7.5Wiederholungsprüfung nach Nummer 7.1, 7.2, 7.3 oder 7.4die Hälfte der Gebühr nach Nummer 7.1, 7.2, 7.3 oder 7.4
7.6Sonstige Zuschläge
7.6.1Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zwei Mal trotz vorheriger Vereinbarung ohne sachlichen Grund durch den Nutzungsberechtigten verhindert wurde18,00
7.6.2Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1 bis 7.6.1 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden
7.6.2.1- von Montag bis Freitag vor 6.00 oder nach 18.00 Uhr oder an einem Sonnabendin Höhe von 50 Prozent der Beträge
7.6.2.2- an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertagin Höhe von 100 Prozent der Beträge
7.6.3Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1 bis 7.3.2 und 7.5 in Bezug auf die Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 bei Prüfungen auf einer Nordseeinselin Höhe von 10 Prozent der Beträge
7.6.4Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 für Überprüfungen von Bauzuständen vor Fertigstellung, je Arbeitsminute0,96
7.6.5Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 für Begehungen von weiteren Nutzungseinheiten, je weitere Nutzungseinheit4,80
8Abweichung, Ausnahme, Befreiung
8.1Zulassung einer Abweichung von Anforderungen der Niedersächsischen Bauordnung oder aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung erlassener Vorschriften nach § 66 Abs. 1 bis 5 NBauO90 bis 4.100
8.2Zulassung einer Abweichung, Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von sonstigen Rechtsvorschriften des öffentlichen Baurechts durch besondere schriftliche Entscheidung, ausgenommen sind Entscheidungen nach den Nummern 8.3 und 8.490 bis 1.650
8.3Zulassung der vorübergehenden Nutzung durch besondere schriftliche Entscheidung nach § 47 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung60 bis 500
8.4Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB)90 bis 4.100
8.5Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGBnach Zeitaufwand
8.6Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) nach den §§ 24 und 25 EnEV60 bis 1.080
8.7Erteilung einer Befreiung von Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) nach § 102 GEG90 bis 1.650
9Baulast
9.1Eintragung einer Baulast90 bis 2.470
Anmerkung zu Nummer 9.1:

Mit der Gebühr ist auch der Verwaltungsaufwand für eine Beratung über den Inhalt der Baulast und für die Vorbereitung und Entgegennahme der Baulasterklärung abgegolten. Wird eine beglaubigte Baulasterklärung vorgelegt, ist dies bei der Gebührenerhebung entsprechend zu berücksichtigen.

9.2Löschung einer Baulast90 bis 830
9.3Fertigung eines Auszugs aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück30
9.4Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, soweit ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis nicht gefertigt wird, je Flurstück30
10Brandschutz, Standsicherheit, Feuerwiderstandsfähigkeit
10.1Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, ausgenommen die Prüfungen nach den Nummern 10.2 bis 10.6nach der Tafel (Anlage 4)
10.2Prüfung des Nachweises der Standsicherheit einer Windenergieanlagenach Zeitaufwand
10.3Prüfung des Nachweises der Standsicherheit eines fliegenden Bausnach Zeitaufwand
10.4Prüfung des Nachweises der Standsicherheit und des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit im Rahmen einer Typenprüfung (§ 65 Abs. 7 NBauO) oder Verlängerung der Befristung eines Feststellungsbescheides über eine Typenprüfung (§ 65 Abs. 8 Satz 3 und § 71 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 65 Abs. 8 Satz 4)das Zweifache der Gebühr nach Zeitaufwand
10.5Prüfung des Nachweises der Standsicherheit für einen Umbau oder eine AufstockungGebühr nach der Tafel (Anlage 4) zuzüglich bis zu 50 Prozent dieses Betrages entsprechend einem Mehraufwand der Prüfung
Anmerkung zu den Nummern 10.1 und 10.5:

Müssen rechnerische Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen bei Untersuchung am Gesamtsystem geprüft werden, so kann entsprechend dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag von bis zu 25 Prozent der Gebühr nach Nummer 10.1 oder 10.5 erhoben werden.

10.6Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit von tragenden Bauteilen5 Prozent der Gebühr nach der Tafel (Anlage 4) für die Bauwerksklasse 3
10.7Prüfung des Nachweises des Brandschutzes für eine Baumaßnahme nach § 62 oder § 63 NBauO, für die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO eine Prüfung des Nachweises des Brandschutzes erforderlich ist, je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes1,20 jedoch mindestens 90
10.8Prüfung der Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBauO in Bezug auf eine Baumaßnahme nach § 62 NBauO90
Anmerkung zu Nummer 10.8:

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Gebühr nach Nummer 10.7 erhoben wird.

10.9Prüfung von Ausführungszeichnungen für eine statischkonstruktiv schwierige Baumaßnahme oder ein Bauteil der Bauwerksklasse 3, 4 oder 5, ausgenommen die Prüfung von Elementplänen und Werkstattzeichnungen nach Nummer 10.10ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, jedoch höchstens 75 Prozent dieser Gebühr
10.10Prüfung von Elementplänen eines Fertigteilbaus und von Werkstattzeichnungen eines Metall- und Ingenieurholzbaus für eine statischkonstruktiv schwierige Baumaßnahme oder ein Bauteil der Bauwerksklasse 3, 4 oder 5ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, jedoch höchstens 75 Prozent dieser Gebühr
Anmerkung zu den Nummern 10.9 und 10.10:

Die Gebühren nach den Nummern 10.9 und 10.10 dürfen insgesamt nicht mehr als 100 Prozent der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit betragen.

10.11Prüfung von vorgezogenen Lastzusammenstellungen sowie von zusätzlichen Nachweisen für Transport-, Montage- oder Bauzustände, Militärlastklassen, Erdbeben- und Bergschädensicherungein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit
10.12Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Zeichnungen und Plänen nach den Nummern 10.9 und 10.10ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr
Anmerkungen zu den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12:
  1. Für mehrere Gebäude oder mehrere andere bauliche Anlagen mit gleichen Nachweisen für den Brandschutz oder gleichen Nachweisen der Standsicherheit oder der Feuerwiderstandsfähigkeit oder gleichen Ausführungszeichnungen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Diese Gebühren ermäßigen sich unter den Voraussetzungen nach Satz 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlagenur auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Prüfgebühren umzulegen.
  2. Steht die Gebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Prüfaufwand, so ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen.

Die Gebühr nach Zeitaufwand darf einen Betrag in Höhe des Dreifachen der Gebühr nach den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12 nur überschreiten, wenn die Bauherrin oder der Bauherr über das voraussichtliche Überschreiten der Gebühr informiert und ihr oder ihm Gelegenheit gegeben wurde, über die Fortsetzung der Prüfung zu entscheiden.

10.13Amtshandlungen nach den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12, wenn der Rohbauwert schwer bestimmbar istnach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nummer 10.13:

Die Gebühr nach Zeitaufwand darf einen Betrag in Höhe von 25 Prozent des Herstellungswertes nur überschreiten, wenn die Bauherrin oder der Bauherr über das voraussichtliche Überschreiten der Gebühr informiert und ihr oder ihm Gelegenheit gegeben wurde, über die Fortsetzung der Prüfung zu entscheiden.

11Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik, Sachverständige, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
11.1Anerkennung als Prüfingenieurin für Baustatik oder Prüfingenieur für Baustatik nach § 3 der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfVO)nach Zeitaufwand*
11.2Genehmigung zur Errichtung einer weiteren beruflichen Niederlassung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur nach § 6 Abs. 1 BauPrüfVOnach Zeitaufwand*
11.3Bestätigung oder Mitteilung nach § 10 Abs. 3 BauPrüfVOnach Zeitaufwand*
11.4Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauPrüfVOnach Zeitaufwand*
11.5Anerkennung als Sachverständige oder als Sachverständiger nach § 2 der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung (BauSVO)nach Zeitaufwand*
11.6Bestätigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BauSVOnach Zeitaufwand*
11.7Untersagung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BauSVOnach Zeitaufwand*
11.8Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BauSVOnach Zeitaufwand*
11.9Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 24 NBauOnach Zeitaufwand*
11.10Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 24 NBauOnach Zeitaufwand*
11.11Anerkennung einer Zweitniederlassung einer Prüf- oder Überwachungsstelle nach § 3 Satz 1 der PÜZ-Anerkennungsverordnung (PÜZAVO)nach Zeitaufwand*
11.12Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle nach § 3 Satz 4 PÜZAVOnach Zeitaufwand*
11.13Untersagung des Tätigwerdens einer Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle nach § 3 Satz 5 PÜZAVOnach Zeitaufwand*
12Sonstige Amtshandlungen
12.1Entgegennahme der Unterlagen für eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit einschließlich der Eingangsbestätigung90
12.2Aufforderung zur Vervollständigung oder zu anderer Mängelbehebung der Anzeige nach § 60 Abs. 3 Satz 3 NBauOnach Zeitaufwand
12.3Entgegennahme der Unterlagen nach § 62 Abs. 3 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit90
12.4Aufforderungen zur Vervollständigung der Unterlagen im Rahmen der Vorlage nach § 62 Abs. 3 NBauOnach Zeitaufwand
12.5Feststellung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach städtebaulichem Planungsrecht nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c NBauOnach Zeitaufwand
12.6Aufforderung zur Mängelbehebung im Rahmen der Vorprüfung nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauOnach Zeitaufwand
12.7Nachforderung weiterer Unterlagen im Rahmen der Prüfung nach § 69 Abs. 2 Satz 4 NBauOnach Zeitaufwand
12.8Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 1 NBauOnach Zeitaufwand
12.9Zwangsmittel
12.9.1Versiegelung und Sicherstellung nach § 79 Abs. 2 NBauOnach Zeitaufwand
12.9.2Anwendung eines Zwangsmittels im Übrigen nach § 66, 67, 69 oder 70 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG), auch in Verbindung mit § 70 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG)Gebühr in Anwendung der Nummern 26.1 bis 26.4 des Kostentarifs der AllGO
12.10Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 3 NBauO für nicht genutzte und verfallende bauliche Anlagennach Zeitaufwand
12.11Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
12.11.1Genehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB90 bis 660
12.11.2Zeugnis (Negativbescheinigung) nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB90
12.12Ausstellen eines Gastspielprüfbuchs nach § 45 Abs. 1 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnungnach Zeitaufwand

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Tabelle des durchschnittlichen Rohbauwertes je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt und Preisindexzahlen
Red. Anm.Veröffentlichung der aktuellen Rohbauwerte erfolgt jährlich durch das Nds. MBl.
Anlage 2 10 11 14 15 16 18
(zu den §§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1)

Zur aktuellen Fassung der Preisindexzahlen

Tabelle des Rohbauwertes
je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

Bezugsjahr 2015 = 100

Nr.GebäudeartenRohbauwert in Euro/m3
1.Wohngebäude122
2.Wochenendhäuser108
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen165
4.Schulen156
5.Kindertageseinrichtungen140
6.Hotels, Pensionen, Heime und Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten140
7.Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten164
8.Krankenhäuser182
9.Versammlungsstätten140
10.Hallenbäder151
11.Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt in eingeschossigen Gebäuden
11.1bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt43
11.2der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m338
11.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt29
12.Verkaufsstätten mit nicht mehr als 5.000 m3 Brutto-Rauminhalt in mehrgeschossigen Gebäuden
12.1Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen93
12.2Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss166
13.Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen102
14.Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind121
15.Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind145
16.Tiefgaragen168
17.Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude und Sporthallen mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie eingeschossig sind
17.1bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt
17.1.1Bauart schwer153
17.1.2sonstige Bauart43
17.2der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
17.2.1Bauart schwer146
17.2.2sonstige Bauart38
17.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
17.3.1Bauart schwer138
17.3.2sonstige Bauart29
18.Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit jeweils nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt, soweit sie mehrgeschossig sind110
19.Stallgebäude2
19.1bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt
19.1.1Bauart schwer151
19.1.2sonstige Bauart36
19.2der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
19.2.1Bauart schwer142
19.2.2sonstige Bauart33
19.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
19.3.1Bauart schwer133
19.3.2sonstige Bauart27
20.Gebäude zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte227
21.Gebäude zum Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen oder landwirtschaftlicher Geräte219
22.Güllekeller, soweit sie unter Stallgebäuden oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen98
23.Schuppen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude44
24.Gewächshäuser
24.1bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt33
24.2der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt19
1) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton, einschließlich Leicht- und Porenbeton, oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

2) Bei der Errechnung der Rohbauwerte werden unter den Gebäuden liegende Güllekeller nicht berücksichtigt.

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent und bei Hochhäusern um 10 Prozent zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen sind für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich 38 Euro/m2 hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist abweichend von DIN 277 nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

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Bauwerksklassen Anlage 3
(zu den §§ 1, 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1)

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

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Tafel Anlage4 08
(zu den §§ 1, 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1)

Rohbauwert in Euro bisGebühr in Euro in der Bauwerksklasse
12345
500813182328
5.0005684113141176
10.00098148197246310
15.000135205270340425
20.000171255345430540
25.000205310410510640
30 0000237355475590740
35.000270405540670840
40.000300450600750940
45.0003304906608201.030
50.0003555407108901.120
100.0006209301.2401.5501.950
150.0008601.2901.7202.1502.690
200.0001.0801.6202.1702.7103.390
250.0001.2901.9402.5903.2404.060
300.0001.5002.2503.0003.7404.690
350.0001.6902.5403.3904.2405.300
400.0001.8902.8303.7704.7205.900
450.0002.0703.1104.1405.2006.500
500.0002.2503.3804.5105.6507.050
1.000 0003.9205.9007.8509.80012.300
1.500 0005.4508.15010.85013.55017.000
2.000 0006.85010.25013.65017.10021.400
2.500 0008.15012.25016.35020.40025.600
3.000 0009.45014.20018.90023.65029.600
3.500 00010.70016.05021.40026.75033.500
4.000 00011.90017.85023.80029.75037.300
4.500 00013.10019.60026.15032.70040.950
5.000 00014.25021.35028.45035.55044.550
7.500 00019.65029.50039.35049.15061.600
10.000 00024.75037.15049.50061.90077.600
15.000 00034.25051.40068.50085.600107.300
20.000 00043.10064.70086.000107.800135.100
25.000 00051.50077.300103.100128.900161.500


Rohbauwert in Euro bisMit dem Tausendstel des Rohbauwertes zu vervielfältigender

Gebührensatz in der Bauwerksklasse

12345
über 25.000 0002,0603,0924,1245,1566,460

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 Abschnitte der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987,
zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts

nach § 3 Abs. 1 Satz 2
Anlage 5
(zu den §§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1)

2 Begriffe

2.1 Brutto-Grundfläche (BGF)

Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrißebenen eines Bauwerkes.

Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, z.B. in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.

Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in KonstruktionsGrundfläche und Netto-Grundfläche.

2.7 Brutto-Rauminhalt (BRI)

Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerkes umschlossen wird.

Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von

3 Berechnungsgrundlagen

3.1 Allgemeines

3.1.1 Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigheit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:

Sie sind ferner getrennt nach Grundrißebenen, z.B. Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.

3.1.2 Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schrägliegende Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.

3.1.3 Grundflächen sind in m2 , Rauminhalte in m3 anzugeben.

3.2 Berechnung von Grundflächen

3.2.1 Brutto-Grundfläche

Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z.B. Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.

Brutto-Grundflächen des Bereichs b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckung zu rechnen.

Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.

3.3 Berechnung von Rauminhalten

3.3.1 Brutto-Rauminhalt

Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse bzw. bei Dächern die Oberfläche des Dachbelages.

Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages bis zur Unterfläche der darüberliegenden Deckenkonstruktion.

Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüberliegenden Geschosses.

Für die Höhen des Bereichs c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, z.B. Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.

Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.

1) Anlagen zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. November 2003 (GVBl. Nr. 27 vom 25.11.2003 S. 383).

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