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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Baugebührenordnung

Vom 29. Oktober 2012
(GVBl. Nr. 24 vom 31.10.2012 S. 408)


Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2010 (Nds. GVBl. S. 537), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "nach § 66 Abs. 2 NBauO eine Zuständigkeit übertragen worden ist," durch die Worte "durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Worte "der Stelle oder Person, auf die nach § 66 Abs. 2 NBauO eine Zuständigkeit übertragen worden ist," durch die Worte "einer Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde nach Satz 1" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 werden die Worte "nach § 66 Abs. 2 NBauO eine Zuständigkeit übertragen worden ist," durch die Worte "durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "nach § 66 Abs. 2 NBauO eine Zuständigkeit übertragen worden ist," durch die Worte "durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Verweisung " § 82 NBauO" durch die Verweisung " § 20 oder § 74 NBauO" und die Worte "nach § 66 Abs. 2 NBauO eine Zuständigkeit übertragen worden ist," durch die Worte "durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Institut" durch das Wort "Landesamt" ersetzt.

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. die Weiterleitung von Bauanträgen und Bauvoranfragen nach § 73 Abs. 1 NBauO und die bloße Weiterleitung sonstiger Vorgänge,"3. die Weiterleitung von Bauanträgen nach § 69 Abs. 1 NBauO und die Weiterleitung von Bauvoranfragen nach § 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO sowie die bloße Weiterleitung sonstiger Vorgänge,"

5. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchst. b wird die Angabe "40,00 Euro" durch die Angabe "41,00 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 3 Buchst. b wird die Angabe "25,50 Euro" durch die Angabe "26,00 Euro" ersetzt.

6. In § 7 werden die Worte "nach § 66 Abs. 2 NBauO eine Zuständigkeit übertragen worden ist," durch die Worte "durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder einer in § 82 Abs. 2 Nr. 4 NBauO genannten Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde" ersetzt.

7. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefiigt:

" § 7a

Für die vor dem 1. November 2012 eingeleiteten Verfahren ist weiterhin die Baugebührenordnung vom 13. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2010 (Nds. GVBl. S. 537), anzuwenden."

8. Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.

.

Anlage

"Anlage 1 Gebührenverzeichnis
(zu den §§ 1 und 2 Abs. 1)

Nr.GegenstandGebühr in Euro
1Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid
1.1Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6
a) je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes4,30, jedoch mindestens 60
b) ist der Rohbauwert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes3,20, jedoch mindestens 60
1.2Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6
a) je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes5,50, jedoch mindestens 75
b) ist der Rohbauwert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes3,80, jedoch mindestens 75
Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2:
  1. Auf die Gebühr können Gebühren nach den Nummern 1.11 und 1.12 in Höhe des einen Betrag von 150 Euro übersteigenden Betrages angerechnet werden, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung einer Teilbaugenehmigung oder deren Verlängerung vermindert ist.
  2. Auf die Gebühr können die Gebühren für die Erteilung eines Bauvorbescheids oder für dessen Verlängerung nach den Nummern 1.13 und 1.14 bis zur Hälfte dieser Gebühren angerechnet werden, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung eines Bauvorbescheids oder dessen Verlängerung vermindert ist; die Mindestgebühr darf nicht unterschritten werden.
  3. Für mehrere gleiche Gebäude oder gleiche andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte der Gebühren, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden; die Mindestgebühren dürfen nicht unterschritten werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Baugenehmigungsgebühren umzulegen.
  4. Die Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit und die Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile nach Nummer 9 ist gesondert zu erheben.
  5. Eine Gebühr für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes nach Nummer 9.7 ist neben der Gebühr nach Nummer 1.1 gesondert zu erheben. Mit der Gebühr nach Nummer 1.2 ist die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes abgegolten.
  6. Die Gebühr für die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach Nummer 7 ist gesondert zu erheben.
1.3Genehmigung einer Werbeanlage mit einer Ansichtsfläche
1.3.1bis zu 5 m260
1.3.2von mehr als 5 m2 bis 10 m2, je Quadratmeter11
1.3.3von mehr als 10 m2110 zuzüglich 3,70 Euro je Quadratmeter der 10 m2 übersteigenden Fläche, jedoch höchstens 270
Anmerkungen zu Nummer 1.3:
  1. Die Ansichtsfläche ist auf volle Quadratmeter aufzurunden. Als Ansichtsfläche gilt bei unregelmäßiger Form der Werbeanlage das kleinste Rechteck, das die Ansichtsfläche umschließt.
  2. Für gleiche Werbeanlagen auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Werbeanlage auf ein Viertel der Gebühr, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Baugenehmigungsgebühren umzulegen.
  3. Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b, d und f sind entsprechend anzuwenden.
  4. Mit der Gebühr nach Nummer 1.3 ist die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes abgegolten.
1.4Genehmigung einer selbständigen Abgrabung oder Aufschüttung60 bis 1.080
Anmerkung zu Nummer 1.4:

Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b, d und f sind entsprechend anzuwenden.

1.5Genehmigung einer Nutzungsänderung60 bis 1.620
Anmerkungen zu Nummer 1.5:
  1. Die Gebühren für sonstige Baumaßnahmen oder die Prüfung bautechnischer Nachweise, die mit der Nutzungsänderung im Zusammenhang stehen, sind gesondert zu erheben.
  2. Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b, e und f sind entsprechend anzuwenden.
1.6Prüfung von Bauvorlagen einschließlich einer örtlichen Überprüfung für eine ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungspflichtige Baumaßnahme oder Überprüfung einer solchen Baumaßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht ohne Bauvorlagen, wenn diese Baumaßnahme nachträglich genehmigt oder nach der Prüfung geduldet wirddas Dreifache der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5
Anmerkung zu Nummer 1.6:

Bei einer nur teilweise ausgeführten Baumaßnahme ist für die Bemessung der Gebühr der ausgeführte Teil maßgeblich.

1.7Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestehtnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60 und höchstens 1.000
1.8Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfungnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 8.000
1.9Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nummern 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt60 bis 810
1.10Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung (§ 71 Sätze 3 und 4 NBauO)20 Prozent der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5,
jedoch mindestens 60
1.11Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 NBauO)60 bis 1.620
1.12Verlängerung der Geltungsdauer einer Teilbaugenehmigung (§ 71 Sätze 3 und 4 NBauO)60 bis 810
1.13Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 73 NBauO)60 bis 1.620
1.14Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids (§ 71 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO)60 bis 810
2Bauaufsichtliche Zustilnmutig
2.1Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO, ausgenommen zu Baumaßnahmen und baulichen Anlagen nach Nummer 2.2ein Drittel der Gebühr nach Nummer 1.2, jedoch mindestens 60
2.2Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO zu Werbeanlagen, selbständigen Abgrabungen und Aufschüttungen sowie zu NutzungsänderungenGebühr nach den Nummern 1.3 bis 1.5
2.3Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestehtnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60 und höchstens 1.000
2.4Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfungnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 8.000
2.5Änderung einer bauaufsichtlichen Zustimmung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 2.1 oder 2.2 bestimmen lässt60 bis 810
2.6Verlängerung der Geltungsdauer einer bauaufsichtlichen Zustimmung (§ 71 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO)20 Prozent der jeweiligen Gebühr nach Nummer 2.1 oder 2.2,
jedoch mindestens 60
2.7Bauaufsichtliche Teilzustimmung (§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) und Verlängerung ihrer Geltungsdauer sowie Bauvorbescheid (§ 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) und Verlängerung seiner GeltungsdauerGebühr nach den Nummern 1.11 bis 1.14
3Bauprodukte und Bauarten
3.1Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 NBauO270 bis 5.400
3.2Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 NBauO270 bis 1.080
3.3Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts oder zur Anwendung einer Bauart im Einzelfall nach § 20 Satz 1, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4, NBauO325 bis 6.450
3.4Erldärung, dass eine Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts oder zur Anwendung einer Bauart im Einzelfall nicht erforderlich ist, nach § 20 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4, NBauO162 bis 1.620
3.5Festlegung, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für eine bestimmte Bauart nicht erforderlich ist, nach § 21 Abs. 1 Satz 5 NBauO162 bis 3.230
3.6Gestattung der Verwendung eines Bauprodukts oder der Anwendung einer Bauart ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat im Einzelfall nach § 22 Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 3, NBauO162 bis 2.690
3.7Erstprüfung eines Bauprodukts nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes (BauPG) durch eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauPG anerkannte Prüfstelle270 bis 5.400
4Bauüberwachung, Bauabnalune, regelmäßige Überprüfung, Beratung
4.1Überwachung einer Baumaßnahme in statischkonstruktiver Hinsicht nach § 76 NBauOnach Zeitaufwand
4.2Rohbauabnahme (§ 77 Abs. 1 Nr. 2 NBauO)5 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr, jedoch mindestens 20
4.3Schlussabnahme (§ 77 Abs. 1 Nr. 3 NBauO)5 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr, jedoch mindestens 20
Anmer kung zu den Nummern 4.2 und 4.3:

Bei der Gebührenbemessung bleiben Ermäßigungen der Gebühr nach den Buchstaben a bis c der Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 unberücksichtigt. Bei der Gebührenbemessung in Bezug auf Baumaßnahmen nach Nummer 1.6 ist nicht das Dreifache der Gebühr, sondern nur die einfache Gebühr zugrunde zu legen.

4.4Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO)nach Zeitaufwand
4.5Regelmäßige Überprüfung nach § 78 NBauO durch die Bauaufsichtsbehörde60 bis 590
4.6Beratung und Auskunft durch die untere Bauaufsichtsbehörde, auch im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahrennach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nummer 4.6:

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Zeitaufwand weniger als 15 Minuten beträgt.

5Fliegende Bauten
5.1Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 2 Satz 2 NBauO, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes3,90,

jedoch mindestens 60 und höchstens 2.150

5.2Verlängerung der Befristung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 3 Satz 2 NBauO60 bis 540
5.3Gebrauchsabnahme nach § 75 Abs. 5 Satz 2 NBauO15 bis 162
6unbesetzt
7Abweichung, Ausnalune, Befreiung
7.1Zulassung einer Abweichung von Anforderungen der Niedersächsischen Bauordnung oder aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung erlassener Vorschriften nach § 66 Abs. 1 bis 5 NBauO60 bis 2.690
7.2Zulassung einer Abweichung, Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von sonstigen Rechtsvorschriften des öffentlichen Baurechts durch besondere schriftliche Entscheidung, ausgenommen die Entscheidungen nach den Nummern 7.3 und 7.460 bis 1.080
7.3Zulassung der vorübergehenden Nutzung durch besondere schriftliche Entscheidung nach § 47 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung60 bis 500
7.4Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
7.5Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von Vorschriften der Energieeinsparverordnung nach den §§ 24 und 25 der Energieeinsparverordnung60 bis 1.080
8Baulast
8.1Eintragung einer Baulast60 bis 1.620
Anmerkung zu Nummer 8.1:

Mit der Gebühr ist auch der Verwaltungsaufwand für eine Beratung über den Inhalt der Baulast und für die Vorbereitung und Entgegennahme der Baulasterklärung abgegolten. Wird eine beglaubigte Baulasterklärung vorgelegt, so ist dies bei der Gebührenerhebung entsprechend zu berücksichtigen.

8.2Löschung einer Baulast60 bis 540
8.3Fertigung eines Auszugs aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück20
8.4Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück20
9Brandschutz, Standsicherheit, Feuerwiderstandsfähigkeit
9.1Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, ausgenommen die Prüfungen nach den Nummern 9.2 bis 9.6nach der Tafel (Anlage 4)
9.2Prüfung des Nachweises der Standsicherheit einer Windenergieanlagenach Zeitaufwand
9.3Prüfung des Nachweises der Standsicherheit eines fliegenden Bausnach Zeitaufwand
9.4Prüfung des Nachweises der Standsicherheit und des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit im Rahmen einer Typenprüfung (§ 65 Abs. 8 NBauO) oder Verlängerung der Befristung eines Feststellungsbescheides über eine Typenprüfung (§ 65 Abs. 9 Satz 3 und § 71 Satz 4 in Verbindung mit § 65 Abs. 9 Satz 4 NBauO)das Zweifache der Gebühr nach Zeitaufwand
9.5Prüfung des Nachweises der Standsicherheit für einen Umbau oder eine AufstockungGebühr nach der Tafel (Anlage 4) zuzüglich bis zu 50 Prozent dieses Betrages entsprechend einem Mehraufwand der Prüfung
9.6Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit von tragenden Bauteilen5 Prozent der Gebühr nach der Tafel

(Anlage 4) für die
Bauwerksklasse 3

9.7Prüfung des Nachweises des Brandschutzes für eine Baumaßnahme nach § 62 oder § 63 NBauO, für die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO eine Prüfung des Nachweises des Brandschutzes erforderlich ist, je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes1,20,

jedoch mindestens 60

9.8Prüfung der Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBauO in Bezug auf eine Baumaßnahme nach § 62 NBauO60
Anmerkung zu Nummer 9.8:

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Gebühr nach Nummer 9.7 erhoben wird.

9.9Prüfung von Ausführungszeichnungen für eine statischkonstruktiv schwierige Baumaßnahme oder ein Bauteil der Bauwerksklassen 3, 4 oder 5, ausgenommen die Prüfung von Elementplänen und Werkstattzeichnungen nach Nummer 9.10ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, jedoch höchstens 75 Prozent dieser Gebühr
9.10Prüfung von Elementplänen eines Fertigteilbaues und von Werkstattzeichnungen eines Metall- und Ingenieurholzbaues für eine statischkonstruktiv schwierige Baumaßnahme oder ein Bauteil der Bauwerksklassen 3, 4 oder 5ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, jedoch höchstens 75 Prozent dieser Gebühr
Anmerkung zu den Nummern 9.9 und 9.10:

Die Gebühren nach den Nummern 9.9 und 9.10 dürfen insgesamt nicht mehr als 100 Prozent der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit betragen.

9.11Prüfung von vorgezogenen Lastzusammenstellungen sowie von zusätzlichen Nachweisen für Transport-, Montage- oder Bauzustände, Militärlastklassen, Erdbeben- und Bergschädensicherungein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit
9.12Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Zeichnungen und Plänen nach den Nummern 9.9 und 9.10ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr
Anmerkungen zu den Nummern 9.1, 9.5 bis 9.7 und 9.9 bis 9.12:
  1. Für mehrere Gebäude oder mehrere andere bauliche Anlagen mit gleichen Nachweisen für den Brandschutz oder gleichen Nachweisen der Standsicherheit oder der Feuerwiderstandsfähigkeit oder gleichen Ausführungszeichnungen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Gebühren ermäßigen sich unter den Voraussetzungen nach Satz 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage nur auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Prüfgebühren umzulegen.
  1. b) Steht die Gebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Prüfaufwand, so ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen.
9.13Amtshandlungen nach den Nummern 9.1, 9.5 bis 9.7 und 9.9 bis 9.12, wenn der Rohbauwert schwer bestimmbar istnach Zeitaufwand
10Prüfingenieurinnen fiir Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik, Sachverständige, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
10.1Anerkennung als Prüfingenieurin für Baustatik oder Prüfingenieur für Baustatik nach § 3 der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfV0)nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.080 und höchstens 6.000
10.2Genehmigung zur Errichtung einer weiteren beruflichen Niederlassung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur nach § 6 Abs. 1 BauPrüfV0nach Zeitaufwand
10.3Bestätigung oder Mitteilung nach § 10 Abs. 3 BauPrüfV0nach Zeitaufwand
10.4Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauPrüfV0nach Zeitaufwand
10.5Anerkennung als Sachverständige oder als Sachverständiger nach § 2 der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung (BauSVO)nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 162 und höchstens 540
10.6Bestätigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BauSVOnach Zeitaufwand
10.7Untersagung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BauSVOnach Zeitaufwand
10.8Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BauSVOnach Zeitaufwand
10.9Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 25 NBauOnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.080 und höchstens 10.750
10.10Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 25 NBauOnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 270 und höchstens 5.400
10.11Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 BauPGnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.080 und höchstens 21.550
10.12Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 BauPGnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 270 und höchstens 10.750
10.13Anerkennung einer Zweitniederlassung einer Prüf- oder Überwachungsstelle nach § 3 Satz 1 der PÜZ-Anerkennungsverordnung (PÜZAVO)nach Zeitaufwand
10.14Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle nach § 3 Satz 4 PÜZAVOnach Zeitaufwand
10.15Untersagung des Tätigwerdens einer Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle nach § 3 Satz 5 PÜZAVOnach Zeitaufwand
11Sonstige Amtshandlungen
11.1Entgegennahme der Unterlagen für eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit einschließlich der Ausstellung einer Eingangsbestätigung60
11.2Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 3 NBauOnach Zeitaufwand
11.3Entgegennahme der Unterlagen nach § 62 Abs. 6 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit60
11.4Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen im Rahmen der Vorlage nach § 62 Abs. 6 NBauOnach Zeitaufwand
11.5Ablehnung der Bearbeitung eines Bauantrages nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO60 bis 270
11.6Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 1 NBauO120 bis 2.690
11.7Ablehnung von Anordnungen nach § 79 NBauO60 bis 1.080
11.8Zwangsmittel
11.8.1Versiegelung und Sicherstellung nach § 79 Abs. 2 NBauO60 bis 2.690
11.8.2Anwendung eines Zwangsmittels im Übrigen nach den §§ 66, 67, 69 oder 70 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, auch in Verbindung mit § 70 des Niedersächsischen VerwaltungsvollstreckungsgesetzesGebühr in Anwendung der Nummern 26.1 bis 26.4 des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung
11.9Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 3 NBauO für nicht genutzte oder verfallende bauliche Anlagen60 bis 2.690
11.10Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
11.10.1Genehmigung in einem Gebiet mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB60 bis 430
11.10.2Zeugnis (Negativbescheinigung) nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB60
11.11Maßnahmen nach den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates ( ABl. EU Nr. L 218 S. 30) in Bezug auf Bauproduktenach Zeitaufwand".