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Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes
- Niedersachsen -
Vom 23. Juli 2014
((Nds. GVBl. Nr. 14 vom 29.07.2014 S. 208)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes
Das Niedersächsische Wohnraumfördergesetz vom 29. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 403) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1
Dieses Gesetz ersetzt das Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634).
wird gestrichen.
b) Der bisherige Satz 2 wird einziger Satz und darin wird das Wort "Es" durch die Worte "Dieses Gesetz" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 4 werden nach den Worten "im Wohnungsbestand" die Worte "durch die energetische Modernisierung oder die Nutzung erneuerbarer Energien" eingefügt.
3. § 8 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Einkommensgrenze" die Worte "und der Zweckbindung des Wohnraums" eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Wohnraums" die Worte "und von seiner Zweckbindung" eingefügt.
c) In Nummer 3 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Wohnraums" die Worte "und von seiner Zweckbindung" eingefügt.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I S. 2098, 2102)" ein Komma eingefügt und die Worte "bis zum Jahr 2013 auf Niedersachsen entfallenden Beträge" durch die Worte "geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401), auf Niedersachsen entfallenden Beträge" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird nach dem Wort "Niedersachsen" der Klammerzusatz "(NBankG)" eingefügt.
c) Nummer 6
6. die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht verbrauchten Mittel nach Nummer 1 und
wird gestrichen.
d) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6 und wie folgt geändert:
Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
e) Es werden die folgenden Nummern 7 bis 9 angefügt:
7. die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf Niedersachsen entfallenden Beträge zur Förderung der energetischen Sanierung des privaten Wohnungsbestandes und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in sozial benachteiligten Quartieren,
8. die zur Förderung von Wohnraum für Studierende an Hochschulstandorten bereitgestellten Haushaltsmittel des Landes und
9. die von der NBank auf der Grundlage von § 6 Abs. 7 NBankG zur Finanzierung der Wohnraumförderung aufgenommenen Darlehen oder sonstigen Refinanzierungsmittel."
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Es werden die folgenden Nummern 3 bis 5 angefügt:
"3. auf der Grundlage von Bewilligungen für Fördermaßnahmen der EU-Strukturfondsförderung ab 2014 vorgenommen werden,
4. auf der Grundlage von Bewilligungen für Fördermaßnahmen zur Schaffung von Wohnraum für Studierende an Hochschulstandorten vorgenommen werden oder
5. für Zins- und Tilgungsleistungen bestimmt sind, die für nach § 6 Abs. 7 NBankG zur Finanzierung der Wohnraumförderung aufgenommene Darlehen oder sonstige Refinanzierungsmittel geleistet werden."
6. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Wohnberechtigungsscheines" die Worte "wohnt oder" eingefügt.
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Wohnraumförderungsgesetz" die Worte "vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634)," eingefügt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abweichend von Satz 1 richten sich die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen, die Freistellung und Änderung von Belegungs- und Mietbindungen, die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für eine andere als die in der Förderzusage bestimmte Nutzung sowie zum Leerstehenlassen ausschließlich nach diesem Gesetz. | "Abweichend von Satz 1 richten sich die Verfahren nach dem Zweiten Abschnitt sowie die Zuständigkeit für Verfahren nach § 17 ausschließlich nach diesem Gesetz." |
c) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Abweichend von Satz 1 ist für die Verzinsung und Tilgung der nach § 45 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligten Familienzusatzdarlehen § 45 Abs. 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel 2
Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 7 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 4. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 210), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2013 (Nds. GVBl. S. 266), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 12 wird am Ende das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
2. Nummer 13
13. die Investitions- und Förderbank Niedersachsen bei Zuwiderhandlungen nach § 17 Abs. 1 des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes vom 29. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 403), auch dann, wenn sich die Ordnungswidrigkeit aus einem Verstoß gegen die Bestimmungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ergibt.
wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE