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NWoFG - Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz
Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren
- Niedersachsen -
Vom 29. Oktober 2009
(GVBl. Nr. 24 vom 05.11.2009 S. 403; 23.07.2014 S. 208 14; 19.06.2019 S. 110 19; 19.12.2019 S. 451 19a; 28.04.2021 S. 240 21)
Gl.-Nr.: 23400
Überschrift geändert 21
Erster Teil 21
Regelungsgegenstand
Dieses Gesetz enthält Regelungen, nach denen das Land
Zweiter Teil 21
Soziale Wohnraumförderung
Erstes Kapitel 21
Ziel, Gegenstand und Verfahren
der Förderung
§ 2 Förderbereiche und Förderziele 14 21
(1) Die soziale Wohnraumförderung des Landes umfasst die Mietwohnraumförderung, die Eigentumsförderung und die Modernisierungsförderung.
(2) Ziel der Mietwohnraumförderung ist insbesondere die Unterstützung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Durch die Förderung sollen insbesondere Haushalte mit Kindern, Menschen mit Behinderung und ältere Menschen unterstützt werden.
(3) Ziel der Eigentumsförderung ist es insbesondere, Personen, die ohne finanzielle Unterstützung dazu nicht in der Lage sind, die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum zu ermöglichen. Sie richtet sich insbesondere an Personen, die Kinder versorgen, und an Menschen mit Behinderung.
(4) Ziel der Modernisierungsförderung ist es, die Anpassung des Wohnungsbestandes an die Bedürfnisse des Wohnungsmarktes zu unterstützen, die städtebauliche Funktion älterer Wohnquartiere zu erhalten oder wiederherzustellen sowie nachhaltige Energie-Einsparungen im Wohnungsbestand durch die energetische Modernisierung oder die Nutzung erneuerbarer Energien zu erreichen.
(5) Mietwohnraum ist Wohnraum, der den Bewohnerinnen und Bewohnern aufgrund eines Mietverhältnisses oder eines genossenschaftlichen oder sonstigen ähnlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen wird. Selbst genutztes Wohneigentum ist Wohnraum im eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung, der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
§ 3 Einkommensgrenze
(1) Die soziale Wohnraumförderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Gesamtjahreseinkommen die Einkommensgrenze, die in Absatz 2 bezeichnet oder nach Absatz 4 abweichend festgelegt ist, nicht überschreitet.
(2) Die Einkommensgrenze beträgt
Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person im Sinne des § 5 erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 Nr. 2 um 3.000 Euro. Die Einkommensgrenze nach Satz 1 oder Satz 2 erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes um weitere 3.000 Euro.
(3) Das für Bauen und Wohnen zuständige Ministerium (Fachministerium) wird ermächtigt, die Ermittlung des Gesamtjahreseinkommens durch Verordnung zu regeln und dazu Bestimmungen über
zu treffen.
(4) Das Fachministerium kann unter Berücksichtigung der wohnungswirtschaftlichen und städtebaulichen Verhältnisse die Einkommensgrenzen durch Verordnung abweichend von Absatz 2 regeln, insbesondere
§ 4 Wohnungsgröße
(1) Die Größe des Wohnraums muss entsprechend seiner Zweckbestimmung angemessen sein. Dabei ist den Besonderheiten bei baulichen Maßnahmen in bestehendem Wohnraum sowie besonderen persönlichen und beruflichen Bedürfnissen des Haushalts, insbesondere von älteren Menschen und Menschen mit Behinderung, Rechnung zu tragen.
(2) Bei der Berechnung der Wohnfläche ist die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
§ 5 Haushalt
(1) Zum Haushalt rechnen die Antragstellerin oder der Antragsteller sowie folgende mit ihr oder ihm in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebende Personen:
(2) Ist zu erwarten, dass dem Haushalt alsbald weitere Personen im Sinne des Absatzes 1 auf Dauer angehören werden, so gelten diese bereits als Haushaltsangehörige. Im Fall der Schwangerschaft von Haushaltsangehörigen gelten auch die ungeborenen Kinder bereits als Haushaltsangehörige. Zum Haushalt rechnen nicht Personen, von denen zu erwarten ist, dass sie alsbald und auf Dauer den Haushalt verlassen.
§ 6 Verfahren und Förderentscheidung 21
(1) Der Antrag auf Förderung ist bei der zuständigen Stelle zu stellen. Die zuständige Stelle prüft die Einhaltung der Fördervoraussetzungen und übersendet den Antrag mit ihrer Stellungnahme der Bewilligungsstelle. Die Förderung wird durch Verwaltungsakt der Bewilligungsstelle oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (Förderentscheidung) gewährt. Die darin enthaltenen Förderbestimmungen binden auch Rechtsnachfolger der Förderungsempfänger.
(2) In der Förderentscheidung sind Bestimmungen zu treffen
In die Förderentscheidung können weitere für den jeweiligen Förderzweck erforderliche Bestimmungen aufgenommen werden.
(3) In der Förderentscheidung für Wohnraum, der besonderen Wohnformen oder besonderen Zielgruppen vorbehalten sein soll, können zur besseren Erreichung des Förderzwecks von § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden. Wohnraum im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere Wohnraum für Studierende, für ältere Menschen, für Menschen mit Behinderungen, für Wohngemeinschaften, in denen Allein erziehende, ältere Menschen oder hilfebedürftige Menschen einander unterstützen, und für betreute Wohnformen. Für Wohnraum im Sinne des Satzes 1 kann die Förderentscheidung zur besseren Erreichung des Förderzwecks geändert werden, indem von § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden; dies gilt auch, wenn die Förderentscheidung vor dem 10. Mai 2021 getroffen worden ist.
(4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Zweites Kapitel 21
Bindungen bei gefördertem Mietwohnraum
(1) Die oder der Verfügungsberechtigte darf geförderten Mietwohnraum nur einer Person zum Gebrauch überlassen, die einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein (§ 8 Abs. 2) oder einen wohnungsbezogenen Wohnberechtigungsschein (§ 8 Abs. 3) vorlegt. Wird ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein vorgelegt, so darf der Wohnraum nur zum Gebrauch überlassen werden, wenn
(2) In einem Gebiet, für das die Gemeinde eine Verordnung nach Absatz 3 erlassen hat, darf die oder der Verfügungsberechtigte auf Verlangen der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz geförderten Mietwohnraum nur einer Person zum Gebrauch überlassen, die von der zuständigen Stelle benannt worden ist. Die zuständige Stelle hat der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen.
(3) Die Gemeinden werden ermächtigt, für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf durch Verordnung zu bestimmen, dass nach diesem Gesetz geförderter Mietwohnraum auf Verlangen der zuständigen Stelle nur Personen zum Gebrauch überlassen werden darf, die von der zuständigen Stelle benannt worden sind. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass das Verlangen für bestimmten Wohnraum ausgeschlossen ist. Verordnungen nach Satz 1 werden im übertragenen Wirkungskreis erlassen.
(4) Ist Mietwohnraum entgegen Absatz 1 oder 2 zum Gebrauch überlassen worden, so hat die oder der Verfügungsberechtigte auf Anordnung der zuständigen Stelle das Mietverhältnis unverzüglich zu kündigen. Kann die oder der Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, so kann die zuständige Stelle anordnen, dass die Personen, denen der Wohnraum entgegen Absatz 1 oder 2 überlassen worden ist, den Wohnraum räumen.
§ 8 Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins 14 21
(1) Einen Wohnberechtigungsschein erhalten nur Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen.
(2) Die zuständige Stelle erteilt auf Antrag einen für ein Jahr geltenden allgemeinen Wohnberechtigungsschein, wenn die Einkommensgrenze nach § 3 nicht überschritten wird. Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein muss bestimmen, welche Größe des Wohnraums für den Haushalt angemessen ist, und erkennen lassen, dass die in § 3 Abs. 2 festgelegte oder nach § 3 Abs. 4 abweichend geregelte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Gehören die zum Haushalt rechnenden Personen einem Personenkreis an, dem geförderter Wohnraum vorbehalten ist, so sind auch Angaben hierüber erforderlich.
(3) Die zuständige Stelle erteilt auf Antrag einen wohnungsbezogenen Wohnberechtigungsschein für bestimmten Wohnraum, wenn die Einkommensgrenze nach § 3 nicht überschritten wird, die Größe dieses Wohnraums für den Haushalt angemessen ist und die zum Haushalt rechnenden Personen zu dem Personenkreis gehören, dem der Wohnraum nach der Förderentscheidung vorbehalten ist.
(4) Wird die Einkommensgrenze nach § 3 überschritten, so kann die zuständige Stelle einen Wohnberechtigungsschein auch erteilen und Personen auch benennen, wenn die Personen anderen geförderten Wohnraum freimachen oder dies der Vermeidung einer besonderen Härte für eine zum Haushalt rechnende Person dient.
(5) Die zuständige Stelle kann einen Wohnberechtigungsschein für größeren Wohnraum als angemessen erteilen und Personen für größeren Wohnraum als angemessen benennen, um besondere persönliche oder besondere berufliche Bedürfnisse einer zum Haushalt rechnenden Person zu berücksichtigten oder eine besondere Härte für eine zum Haushalt rechnende Person zu vermeiden.
(6) Die zuständige Stelle kann einen wohnungsbezogenen Wohnberechtigungsschein auch Personen erteilen und auch Personen benennen, die nicht zu dem Personenkreis gehören, dem der Wohnraum nach der Förderentscheidung vorbehalten ist, um eine besondere Härte für eine zum Haushalt rechnende Person zu vermeiden.
(7) Der Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist abzulehnen, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens, oder wenn die Einkommensgrenze nach § 3 nur vorübergehend nicht überschritten wird.
(8) Die Einkommensgrenze nach § 3 gilt hinsichtlich der Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins als nicht überschritten, wenn alle zum Haushalt rechnenden Personen eine der folgenden Leistungen erhalten:
(1) Die oder der Verfügungsberechtigte darf Wohnraum nicht gegen eine höhere als die in der Förderentscheidung zugelassene Miete überlassen; zusätzlich darf eine Abgeltung von Betriebskosten nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften verlangt werden. Nur bei Mietwohnraum, der besonderen Wohnformen oder besonderen Zielgruppen im Sinne des § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 vorbehalten sein soll, können Betriebskosten als Pauschale ausgewiesen werden. Die oder der Verfügungsberechtigte kann die Miete in den Grenzen der Förderentscheidung nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöhen.
(2) Förderbestimmungen zur Mietbindung sind im Mietvertrag wiederzugeben. Gibt der Mietvertrag diese Bestimmungen nicht oder nicht vollständig wieder, so hat die zuständige Stelle auf Verlangen der Mieterin oder des Mieters Auskunft über die Bestimmungen zu erteilen. Die Mieterin oder der Mieter kann sich auf diese Bestimmungen auch in den Fällen des Satzes 2 berufen. Mietrechtliche Vereinbarungen dürfen nicht zum Nachteil der Mieterin oder des Mieters von den Förderbestimmungen zur Mietbindung abweichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ein Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraum, der in die Modernisierungsförderung einbezogen ist.
§ 10 Sicherung der Zweckbestimmung 21
(1) In die Förderung einbezogener Mietwohnraum darf nicht zu anderen Zwecken als zur Vermietung als Wohnraum genutzt werden und nicht länger als drei Monate leer stehen.
(2) Die zuständige Stelle genehmigt eine Ausnahme von Absatz 1
(3) Die zuständige Stelle kann eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn Wohnraum aus überwiegendem öffentlichen oder aus berechtigtem privaten Interesse anderen als Wohnzwecken zugeführt werden soll. Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege Wohnraum vorübergehend anmieten möchte, um ihn Personen mit dringendem Unterbringungsbedarf zu überlassen. Die Genehmigung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die zuständige Stelle kann verlangen, dass der Wegfall der Zweckbestimmung durch Geldleistung oder durch die Einräumung von Bindungen an gleichwertigem Wohnraum angemessen ausgeglichen wird.
(4) Wer in die Förderung einbezogenen Wohnraum ohne Ausnahmegenehmigung zweckentfremdet, hat die Eignung des Wohnraums für Wohnzwecke wiederherzustellen.
(5) Soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung des Wohnraums und zur Einhaltung von Förderbestimmungen erforderlich ist, sind die Verfügungsberechtigten und die Parteien des Mietvertrages verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnraum zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(6) Selbst genutztes Wohneigentum darf nur zu den in den Förderbestimmungen genannten Zwecken und von den darin vorgesehenen Personen genutzt werden. Absatz 2 Nr. 2 und Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
§ 11 Freistellupg und Änderung von Belegungs- und Mietbindungen 21
(1) Die zuständige Stelle kann die oder der Verfügungsberechtigte befristet von Bindungen nach den § 7 Abs. 1 und 2 freistellen, soweit
Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Satz 1 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn die Freistellung der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient. Freistellungen können für bestimmte Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art oder für Wohnungen in bestimmten Gebieten erteilt werden.
(2) Für die Freistellung ist ein angemessener Ausgleich zu leisten, indem der zuständigen Stelle Belegungs- und Mietbindungen für Ersatzwohnungen für die Dauer der Freistellung vertraglich eingeräumt werden oder ein Geldausgleich oder ein sonstiger angemessener Ausgleich geleistet wird. Bei einer Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 kann von einem Ausgleich abgesehen werden.
(3) Die zuständige Stelle kann Wohnraum vertraglich aus den Belegungs- und Mietbindungen entlassen oder die Belegungs- und Mietbindungen vertraglich ändern, wenn
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 gilt mit dem Zeitpunkt der Entlassung aus den Bindungen der andere Wohnraum als geförderter Wohnraum.
§ 12 Ende der Bindungen im Fall der Zwangsversteigerung 21
Wird ein Grundstück mit einem Gebäude, in dem geförderter Mietwohnraum besteht, zwangsversteigert, so enden die Bindungen nach § 7 Abs. 1 und 2 und § 9
(1) Die zuständige Stelle darf personenbezogene Daten über geförderten Wohnraum, seine Nutzung und die Bindungen im Rahmen der Förderung, die Parteien eines Mietvertrages und die Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Soweit dies für die Förderung von Wohnraum oder die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erforderlich ist, kann die zuständige Stelle Finanzbehörden sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ersuchen, ihr Auskunft über die Einkommensverhältnisse derjenigen Personen zu erteilen, von deren Einkommen die Förderung oder die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins abhängt; vor einem Auskunftsersuchen soll der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gründen für das Auskunftsersuchen sowie zur Einwilligung in die Verarbeitung der im Rahmen der Auskunft zu übermittelnden personenbezogenen Daten gegeben werden.
(3) Werden aufgrund der Förderentscheidung Fördermittel in Abhängigkeit vom jeweiligen Haushaltseinkommen gewährt, so dürfen die Fördermittel auch dann an die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn sie oder er aus den geleisteten Zahlungen Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der zum Haushalt rechnenden Personen ziehen kann.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten und Geldleistungen 21
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro sowie in den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden. Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten obliegt der zuständigen Stelle.
(3) Für die Zeit des schuldhaften Verstoßes gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften kann die zuständige Stelle von der oder dem Verfügungsberechtigten für die Dauer des Verstoßes Geldleistungen bis zu monatlich 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche des Wohnraums, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Die Bemessung der Geldleistung erfolgt im Übrigen nach dem Wohnwert und der Schwere des Verstoßes.
Dritter Teil 21
Förderung von Wohnquartieren
(1) Ziel der Förderung von Wohnquartieren ist es, stabile Strukturen von Wohnquartieren und sozial stabile Bewohnerstrukturen zu schaffen und zu erhalten und durch darauf gerichtete Maßnahmen sowie durch Gemeinwesenarbeit das Wohnumfeld und das Zusammenleben in den Wohnquartieren zu unterstützen und zu verbessern.
(2) Die Förderung soll vorwiegend die Wohnverhältnisse der Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung verbessern.
§ 16 Verfahren und Förderentscheidung 21
(1) Der Antrag auf Förderung ist bei der Bewilligungsstelle zu stellen. Die Förderung wird durch Verwaltungsakt der Bewilligungsstelle oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt.
(2) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Vierter Teil 21
Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds
Das nicht rechtsfähige Sondervermögen Wohnraumförderfonds Niedersachsen" wird als nicht rechtsfähiges Sondervermögen Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds Niedersachsen" (Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds) fortgeführt. Der Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten..
Dem Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds fließen als Einnahmen zu
Der Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds darf nur für Auszahlungen der Bewilligungsstelle genutzt werden, die
Der Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds wird vom Fachministerium (§ 3 Abs. 3) verwaltet; die Verwaltung kann ganz oder teilweise auf die NBank übertragen werden. Mittel des Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds, die nicht in Anspruch genommen werden, sind verzinslich anzulegen.
Fünfter Teil 21
Schlussvorschriften
§ 21 Zuständige Stelle, Bewilligungsstelle 14 21 21
(1) Für die Durchführung der Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne dieses Gesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Örtlich zuständig ist die Körperschaft, in deren Gebiet das geförderte Vorhaben liegt oder die Antragstellerin oder der Antragsteller eines Wohnberechtigungsscheines wohnt oder wohnen will. Die Aufgabe gehört zum übertragenen Wirkungskreis der kommunalen Körperschaften.
(2) Die Aufgabe der Bewilligungsstelle obliegt dem Fachministerium (§ 3 Abs. 3), wenn sie nicht der NBank übertragen wird.
§ 22 Übergangsregelungen 14 21 21
(1) Auf Wohnraum, der nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), oder dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) in der bis zum 31. Dezember 2001 jeweils geltenden Fassung gefördert worden ist, finden die bisher geltenden Vorschriften in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiter Anwendung. Abweichend von Satz 1 richten sich die Belegungsbindung, die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen, die Mietbindung, die Sicherung der Zweckbestimmung, die Freistellung und Änderung von Belegungs- und Mietbindungen sowie die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und die Erhebung von Geldleistungen auch bei Wohnraum, der nach den in Satz 1 genannten Vorschriften gefördert worden ist, ausschließlich nach diesem Gesetz (§ 7 Abs. 1 und 4, §§ 8 bis 11 und 14); § 5a des Wohnungsbindungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Bis zum 31. Dezember 2021 gilt in den Gebieten der Landeshauptstadt Hannover, der Städte Burgdorf, Hildesheim, Laatzen, Langenhagen, Lehrte und Seelze sowie der Gemeinde Isernhagen eine Verordnung nach § 7 Abs. 3 als erlassen. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets eine Verordnung nach § 7 Abs. 3 in Kraft getreten ist.
ENDE |