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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 25. Februar 2020
(Nds. GVBl. Nr. 3 vom 03.03.2020 S. 30)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Raumordnungsgesetz in der Fassung vom 6. Dezember 2017 (Nds. GVBl. S. 456) wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Landesplanungsbehörde zieht die wichtigsten am Verfahren zu beteiligenden Behörden, Verbände und sonstigen Stellen hinzu und klärt mit diesen den erforderlichen Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ROG, den Verfahrensablauf und den voraussichtlichen Zeitrahmen ab. Auf Verlangen der Landesplanungsbehörde hat der Träger des Vorhabens die Antragsunterlagen auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen."Die Landesplanungsbehörde zieht hierzu die wichtigsten am Verfahren zu beteiligenden öffentlichen Stellen, Verbände und Vereinigungen und sonstigen Dritten hinzu und klärt mit diesen den erforderlichen Inhalt und Umfang und die Form der Verfahrensunterlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ROG, den Verfahrensablauf und den voraussichtlichen Zeitrahmen ab. Der Träger des Vorhabens hat die Verfahrensunterlagen auch elektronisch vorzulegen; die elektronische Form muss für die Bearbeitung im weiteren Verfahren geeignet sein."

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Für die Verfahrensunterlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ROG ist § 16 UVPG entsprechend anzuwenden."In den Verfahrensunterlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ROG sind voraussichtliche raumbedeutsame Auswirkungen auf die Umwelt zu beschreiben; für Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (UVP-pflichtige Vorhaben), bleibt § 16 UVPG unberührt."

c) Die Absätze 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:

altneu
(4) Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind über das Vorhaben, über die Möglichkeit, hierzu innerhalb der zu bestimmenden Frist (§ 15 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 ROG) Stellung zu nehmen, sowie über die Frist des Absatzes 6 zu unterrichten. Ihnen sind die Verfahrensunterlagen zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln; im Fall der Bereitstellung im Internet ist ihnen die Internetadresse mitzuteilen.

(5) Auf Veranlassung der Landesplanungsbehörde legen die Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, die Verfahrensunterlagen zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit einen Monat lang zur Einsicht aus. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Den nach § 3 UmwRG vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, sowie Verbänden und Vereinigungen, deren Aufgabenbereich für die Entwicklung des jeweiligen Planungsraums von Bedeutung ist, sind die Verfahrensunterlagen zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln; im Fall der Bereitstellung im Internet ist ihnen die Internetadresse mitzuteilen. Jedermann kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit zu dem Vorhaben

  1. bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift oder
  2. bei der Landesplanungsbehörde in elektronischer Form, soweit diese hierfür einen Zugang eröffnet hat,

äußern. Auf die Möglichkeiten der Äußerung innerhalb der zu bestimmenden Frist (§ 15 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 ROG) ist in der Bekanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen. Die Gemeinde leitet die bei ihr fristgemäß vorgebrachten Äußerungen unverzüglich der Landesplanungsbehörde zu.

(6) Äußert sich ein nach Absatz 4 am Verfahren Beteiligter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung der Stellungnahme zu dem Vorhaben oder verlangt er nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Hinderungsgründen eine Nachfrist für seine Stellungnahme, so kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben mit den von diesem Verfahrensbeteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht.

"(4) Den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind die Verfahrensunterlagen von der Landesplanungsbehörde durch Angabe der Internetadresse, unter der sie bereitgestellt werden, zugänglich zu machen oder elektronisch zu übermitteln. Macht eine beteiligte öffentliche Stelle geltend, dass ein elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet ist, so sind die betreffenden Unterlagen in gedruckter Form zu übersenden. Den beteiligten öffentlichen Stellen ist die Möglichkeit zu geben, zu dem Vorhaben innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Zugangsinformationen oder der Verfahrensunterlagen Stellung zu nehmen. Verlangt eine beteiligte öffentliche Stelle innerhalb der Frist nach Satz 3 unter Angabe von Hinderungsgründen eine Nachfrist für ihre Stellungnahme, so kann die Landesplanungsbehörde eine solche ausnahmsweise mit einer Dauer von bis zu einem Monat gewähren. Äußert sich eine beteiligte öffentliche Stelle innerhalb der Frist nach Satz 3 oder Satz 4 nicht, so kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben mit den von dieser öffentlichen Stelle wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht; auf diese Folge ist bei der Übermittlung der Zugangsinformationen oder der Verfahrensunterlagen hinzuweisen.

(5) Zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit legt die Landesplanungsbehörde die Verfahrensunterlagen einen Monat lang öffentlich bei sich aus und stellt die Unterlagen mindestens bis zum Ablauf der Äußerungsfrist nach Satz 6 öffentlich im Internet bereit. Sie kann, insbesondere bei Kreisgrenzen überschreitenden Vorhaben, ergänzend eine öffentliche Auslegung bei Gemeinden oder bei anderen Landesplanungsbehörden im Untersuchungsraum für das Vorhaben veranlassen; diese Stellen legen die Verfahrens unterlagen ebenfalls einen Monat lang öffentlich aus. Die Landesplanungsbehörde macht mindestens eine Woche vor Beginn der öffentlichen Auslegung

  1. die Einleitung des Verfahrens unter Benennung des Verfahrensgegenstandes und des Untersuchungsraums,
  2. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung (§ 15 Abs. 3 Satz 3 ROG) und der Bereitstellung der Verfahrensunterlagen im Internet sowie
  3. die Möglichkeiten zur Äußerung nach den Sätzen 6 und 7 einschließlich Äußerungsfrist

öffentlich bekannt; für UVP-pflichtige Vorhaben bleiben die Regelungen über die weiteren erforderlichen Angaben in § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 4 UVPG unberührt. Geht der Untersuchungsraum über das Gebiet der zuständigen Landesplanungsbehörde hinaus, so ist die Bekanntmachung auch im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen. Öffentliche Bekanntmachungen der oberen Landesplanungsbehörden werden im Niedersächsischen Ministerialblatt vorgenommen. Jedermann kann sich abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 ROG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungszeit zu dem Vorhaben bei der Landesplanungsbehörde schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form über die hierfür von ihr eröffneten Zugänge äußern. Erfolgt die öffentliche Auslegung nach Satz 2 auch bei einer anderen Stelle, so können auch dort Äußerungen zur Niederschrift abgegeben werden; Äußerungen sind von der Auslegungsstelle unverzüglich an die Landesplanungsbehörde weiterzuleiten. Die nach § 3 UmwRG vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, sowie Verbände und Vereinigungen, deren Aufgabenbereich für die Entwicklung des jeweiligen Untersuchungsraums von Bedeutung ist, sind gesondert über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 3 zu unterrichten.

(6) Die Landesplanungsbehörde kann dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten die im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen zur Verfügung stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; die Anforderungen an die Übermittlung personenbezogener Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung und § 5 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes bleiben unberührt."

d) In Absatz 7 Nr. 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 8" ersetzt.

e) Es werden die folgenden neuen Absätze 8 und 9 eingefügt:

"(8) Werden die Verfahrensunterlagen während oder nach der Durchführung der Beteiligung nach den Absätzen 4 bis 7 geändert, so ist ein ergänzendes Verfahren nach den Absätzen 4 bis 7 durchzuführen. Dies gilt nicht, wenn aus den geänderten Teilen der Verfahrensunterlagen eine erstmalige oder stärkere Berührung raumbedeutsamer Belange nicht zu erkennen ist, insbesondere weil eine solche durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen vermieden wird. Die Möglichkeit öffentlicher Stellen zur Stellungnahme nach Absatz 4 und der Öffentlichkeit zur Äußerung nach Absatz 5 ist im Fall eines ergänzenden Verfahrens nach Satz 1 auf die geänderten Teile der Verfahrensunterlagen zu beschränken. 4Die Stellungnahmefrist für öffentliche Stellen, die Dauer der öffentlichen Auslegung der Verfahrensunterlagen und der Bereitstellung derselben im Internet sowie die Äußerungsfrist für die Öffentlichkeit können angemessen verkürzt werden; für UVP-pflichtige Vorhaben bleibt § 22 UVPG unberührt.

(9) Das Raumordnungsverfahren kann ohne eine Landesplanerische Feststellung nach § 11 eingestellt werden, wenn

  1. nach Erklärung des Vorhabenträgers oder sonst erkennbar das Vorhaben nicht mehr weiterverfolgt wird,
  2. der Vorhabenträger die für eine Weiterführung des Verfahrens nötigen Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen, von der Landesplanungsbehörde zu setzenden Frist beibringt oder
  3. das Verfahren vorübergehend ausgesetzt war, aber seit Einleitung des Beteiligungsverfahrens gemäß den Absätzen 4 und 5 fünf Jahre vergangen sind.

Soll die Einstellung des Verfahrens nicht aufgrund einer Erklärung des Vorhabenträgers nach Satz 1 Nr. 1 erste Alternative erfolgen, so ist der Vorhabenträger vorher anzuhören."

f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und wie folgt geändert:

Die Worte "Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bleiben" werden durch die Worte "UVP-pflichtige Vorhaben bleiben auch im Übrigen" ersetzt.

2. § 11 Abs. 2 bis 4 erhält folgende Fassung:

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(2) Die Geltungsdauer der Landesplanerischen Feststellung ist zu befristen. Die Frist kann im Einvernehmen mit dem Vorhabenträger verlängert werden; sie ist gehemmt, solange ein vor Fristablauf eingeleitetes Zulassungsverfahren für das Vorhaben nicht mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgeschlossen ist.

(3) Die Landesplanerische Feststellung ist dem Vorhabenträger und den an dem Verfahren Beteiligten zuzuleiten. Eine Ausfertigung der Landesplanerischen Feststellung ist in den Gemeinden auf Veranlassung der Landesplanungsbehörde einen Monat lang zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens, die nicht innerhalb eines Jahres schriftlich geltend gemacht worden ist, ist unbeachtlich. Die Jahresfrist beginnt mit der Bekanntmachung über die Auslegung der Landesplanerischen Feststellung. Auf die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolge des Satzes 1 ist in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen.

"(2) Die Geltungsdauer der Landesplanerischen Feststellung ist auf fünf Jahre befristet. Die Landesplanungsbehörde kann die Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag des Vorhabenträgers verlängern, jedoch jeweils um höchstens zwei Jahre. Die Frist ist gehemmt, solange ein vor Fristablauf eingeleitetes Zulassungsverfahren für das Vorhaben nicht mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgeschlossen ist.

(3) Die Landesplanerische Feststellung ist dem Vorhabenträger in schriftlicher oder elektronischer Form und den beteiligten Stellen, die den Bindungswirkungen nach § 4 ROG unterliegen, in elektronischer Form bekannt zu geben. § 10 Abs. 4 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. Eine Ausfertigung der Landesplanerischen Feststellung ist bei der Landesplanungsbehörde mindestens einen Monat lang zur Einsicht auszulegen und während der Geltungsdauer der Landesplanerischen Feststellung im Internet öffentlich bereitzustellen. Ist im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 5 eine Auslegung bei einer Gemeinde oder anderen Landesplanungsbehörde im Untersuchungsraum erfolgt, so ist eine Ausfertigung der Landesplanerischen Feststellung zusätzlich auch dort einen Monat lang zur Einsicht auszulegen. Die Landesplanungsbehörde hat die in der Landesplanerischen Feststellung getroffene Feststellung über die Raumverträglichkeit des Vorhabens sowie geprüfter Standort- oder Trassenalternativen und bei einem UVP-pflichtigen Vorhaben die Feststellung über die Umweltverträglichkeit sowie Ort und Zeit der Auslegung und der Bereitstellung im Internet öffentlich bekannt zu machen; § 10 Abs. 5 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend. Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil der Landesplanerischen Feststellung oder ist die Landesplanerische Feststellung unter Maßgaben ergangen, so ist hierauf in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Die nach § 10 Abs. 5 Satz 8 beteiligten Verbände und Vereinigungen sind gesondert über die Auslegung der Landesplanerischen Feststellung und ihre Bereitstellung im Internet zu unterrichten.

(4) Eine Verletzung des § 10 Abs. 5 Satz 8 oder des Absatzes 3 Satz 7 ist unbeachtlich, wenn einzelne Verbände oder Vereinigungen nicht gesondert unterrichtet worden sind. Im Übrigen ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Durchführung des Raumordnungsverfahrens, die nicht innerhalb eines Jahres schriftlich geltend gemacht worden ist, unbeachtlich. Die Jahresfrist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung über die Auslegung der Landesplanerischen Feststellung nach Absatz 3 Satz 5. Auf die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolge des Satzes 2 ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen."

3. In § 12 Satz 2 wird die Verweisung " § 11 Abs. 3 Satz 2" durch die Verweisung " § 11 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) In Raumordnungsverfahren, die vor dem 15. März 2020 förmlich eingeleitet wurden, werden gesetzlich vorgeschriebene einzelne Schritte des Verfahrens, die vor dem 15. März 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, nach den bis zum 14. März 2020 geltenden Fassungen dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes abgeschlossen. Ist in Raumordnungsverfahren, die vor dem 15. März 2020 förmlich eingeleitet wurden, mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens bis zum 14. März 2020 noch nicht begonnen worden, so werden diese nach den ab dem 15. März 2020 geltenden Fassungen dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes durchgeführt."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 15. März 2020 in Kraft.

ID 200374

ENDE