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Regelwerk, Bau und Planung
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NROG - Niedersächsisches Raumordnungsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 6. Dezember 2017
(Nds. GVBl. Nr. 23 vom 21.12.2017 S. 456; 25.02.2020 S. 30 20; 15.07.2020 S. 244 20a; 16.03.2021 S. 133 20b; 13.10.2021 S. 706 21; 07.12.2021 S. 830 21a; 28.06.2022 S. 388 22; 22.09.2022 S. 582 22a; 17.04.2024 Nr. 31 24)
Gl.-Nr.: 23100



Zur "Neubekanntmachung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes"

Archiv: 2012

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Regelungszweck, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz ergänzt das Raumordnungsgesetz (ROG) und trifft davon abweichende Regelungen für Niedersachsen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Landesplanung:
    die Aufstellung und Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überregionaler Bedeutung,
  2. Regionalplanung:
    die Aufstellung und Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung,
  3. Landes-Raumordnungsprogramm:
    der Raumordnungsplan für das Landesgebiet,
  4. Regionales Raumordnungsprogramm:
    der Raumordnungsplan für einen Teilraum des Landes.

§ 2 Grundsätze der Raumordnung 24

Neben den Grundsätzen der Raumordnung nach § 2 ROG gelten folgende weitere Grundsätze der Raumordnung:

  1. Die zentrale Lage des Landes im europäischen Wirtschafts- und Verkehrsraum soll für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und seiner Teilräume genutzt werden. Es sollen die räumlichen Voraussetzungen für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Europäischen Union geschaffen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Nachbarn ausgebaut und die Standortvorteile des Landes im norddeutschen Verbund gestärkt werden.
  2. 1Die verdichteten und die ländlichen Regionen sollen gleichrangig zur Entwicklung des ganzen Landes beitragen. Die Verflechtung zwischen diesen Regionen soll verbessert und gefördert werden. Dabei sind für alle Teile des Landes dauerhaft gleichwertige Lebensverhältnisse anzustreben.
  3. Die Siedlungs- und Freiraumstruktur soll so entwickelt werden, dass die Eigenart des Landes, seiner Teilräume, Städte und Dörfer erhalten wird.
  4. Das Küstenmeer, die Inseln und der Küstenraum (Küstenzone) sollen durch ein integriertes Küstenzonenmanagement entwickelt werden, bei dem eine intensive Zusammenarbeit der Träger öffentlicher Belange, die Einbeziehung der Betroffenen und eine grenzüberschreitende integrierte Planung sowie die nachhaltige Entwicklung ökologischer, ökonomischer, sozialer und kultureller Belange sichergestellt wird. Die Voraussetzungen für eine nachhaltige Fischerei sollen gesichert werden.
  5. Die Standortattraktivität soll in allen Landesteilen durch Anpassung und Modernisierung in den Grundstrukturen der Arbeitsplatz-, Bildungs- und Versorgungsangebote gesichert und ausgebaut werden. Die Entwicklung, Sicherung und Verbesserung dieser Strukturen soll in der Regel auf die zentralen Siedlungsgebiete in den Gemeinden ausgerichtet werden. Dadurch sollen leistungsfähige Zentrale Orte gesichert und entwickelt und die Voraussetzungen für ein ausgeglichenes, abgestuftes und tragfähiges Netz der städtischen und gemeindlichen Grundstrukturen geschaffen werden. Dabei sind die regionalen Besonderheiten und die Vielfalt in den Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft, die Wohn- und Arbeitsstätten sowie die Freizeiteinrichtungen sollen auch im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung einander räumlich zweckmäßig zugeordnet werden.
  6. Der Ausbau erneuerbarer Energien soll vorrangig unterstützt werden. Die Nutzung solarer Strahlungsenergie zur Erzeugung von Strom durch Freiflächenanlagen soll den Ausbau der Nutzung von Windenergie an Land und den Ausbau der für das Erreichen der Klimaziele notwendigen Infrastruktur wie Hoch- und Höchstspannungsleitungen und Speichersysteme nicht behindern.

Zweiter Abschnitt
Raumordnungspläne

§ 3 Aufstellung von Raumordnungsplänen 24

(1) Innerhalb von zwölf Monaten nach der Unterrichtung nach § 9 Abs. 1 ROG soll die Beteiligung gemäß § 9 Abs. 2 ROG zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und zum Umweltbericht beginnen. Die gemäß § 9 Abs. 2 ROG zu beteiligenden öffentlichen Stellen sollen über die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet und die Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 ROG elektronisch gesondert benachrichtigt werden.

(2) Die nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 ROG ausgeschlossenen Anregungen und Bedenken können erörtert werden. Eine Erörterung kann in Form eines Präsenztermins oder unter Zuschaltung aller oder einzelner Teilnehmer per Video- oder Telefonkonferenztechnik erfolgen.

§ 4 Ergänzende Vorschriften für die Aufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms 24

(1) Im Landes-Raumordnungsprogramm können neben den Festlegungen nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ROG auch

  1. Bestimmungen zur Aufnahme von Zielen oder Grundsätzen in die Regionalen Raumordnungsprogramme, zu denen das Landes-Raumordnungsprogramm keine eigenen Festlegungen enthält, oder
  2. Bestimmungen, dass Ziele oder Grundsätze des Landes-Raumordnungsprogramms in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen oder dort näher festzulegen sind,

(Planungsaufträge) sowie zu deren zeitlicher Umsetzung getroffen werden.

(2) Die Landesregierung beschließt das Landes-Raumordnungsprogramm als Verordnung. Vorher ist dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die nach diesem Gesetz sowie nach § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 Satz 2 ROG erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen des Landes werden im Niedersächsischen Ministerialblatt vorgenommen.

§ 5 Ergänzende Vorschriften für die Aufstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme 22 24

(1) Die Träger der Regionalplanung haben für ihren jeweiligen Planungsraum ein Regionales Raumordnungsprogramm aufzustellen. Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 3 ROG können die Träger der Regionalplanung Festlegungen nicht in sachlichen und nicht in räumlichen Teilprogrammen treffen. Die Festlegung von Flächen für die Windenergie an Land darf abweichend von Satz 2 in einem sachlichen Teilprogramm Windenergie erfolgen, sofern der Antrag auf Genehmigung des Teilprogramms nach Absatz 5 bis spätestens 31. Dezember 2032 bei der oberen Landesplanungsbehörde eingegangen ist. Die erneute Vorlage des Teilprogramms zur Genehmigung nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Behebung von Fehlern nach § 11 Abs. 6 ROG darf auch nach dem 31. Dezember 2032 erfolgen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG können kreisfreie Städte von der Aufstellung eines Regionalen Raumordnungsprogramms absehen.

(3) Im Regionalen Raumordnungsprogramm sind diejenigen Ziele und Grundsätze der Raumordnung festzulegen, die aufgrund von Planungsaufträgen nach § 4 Abs. 1 durch das Landes-Raumordnungsprogramm den Regionalen Raumordnungsprogrammen vorbehalten sind. Es können weitere Ziele und Grundsätze der Raumordnung festgelegt werden, die den gesetzlichen Grundsätzen der Raumordnung und den Zielen und Grundsätzen des Landes-Raumordnungsprogramms nicht widersprechen. Die Träger der Regionalplanung haben ihr jeweiliges Regionales Raumordnungsprogramm nach einer Neuaufstellung oder Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms daraufhin zu überprüfen, ob und inwieweit

  1. eine Anpassung an dessen Ziele und Grundsätze erforderlich ist und
  2. Planungsaufträge nach § 4 Abs. 1 umzusetzen sind.

Das Ergebnis der Überprüfung ist der oberen Landesplanungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Neuaufstellung oder Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms zu übermitteln. Stellt der Träger der Regionalplanung einen Regelungsbedarf fest, so soll innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten der Neuaufstellung oder Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms die Unterrichtung nach § 9 Abs. 1 ROG über die Einleitung eines Verfahrens zur Neuaufstellung oder Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms vorgenommen werden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuaufstellung oder Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms bereits förmlich eingeleitete Verfahren zur Neuaufstellung oder Änderung eines Regionalen Raumordnungsprogramms dürfen

  1. ohne Umsetzung neuer oder geänderter Planungsaufträge nach § 4 Abs. 1 und
  2. ohne Anpassung an neue oder geänderte Ziele oder Grundsätze des Landes-Raumordnungsprogramms, soweit nicht im Regionalen Raumordnungsprogramm Ziele festgelegt werden, die mit den neuen oder geänderten Zielen des Landes-Raumordnungsprogramms unvereinbar sind,

abgeschlossen werden, wenn die Genehmigung nach Absatz 5 innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Neuaufstellung oder Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms beantragt wird; Satz 5 bleibt unberührt. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung eines Regionalen Raumordnungsprogramms, die zumindest auch der Festlegung von Flächen für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) zur Erreichung der Teilflächenziele nach der Anlage zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz (NWindG) dienen, dürfen

  1. ohne Umsetzung der Planungsaufträge nach § 4 Abs. 1 und
  2. ohne Anpassung an Ziele oder Grundsätze des Landes-Raumordnungsprogramms, soweit nicht im Regionalen Raumordnungsprogramm Ziele festgelegt werden, die mit den Zielen des Landes-Raumordnungsprogramms unvereinbar sind,

abgeschlossen werden, wenn die Genehmigung nach Absatz 5 bis zum 31. Dezember 2027 beantragt wird. In den Fällen des Satzes 7 gilt Satz 5 mit der Maßgabe, dass die Frist mit der Feststellung nach § 5 Abs. 1 oder 2 WindBG, dass das jeweilige Teilflächenziel nach Spalte 2 der Anlage zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz erreicht ist, beginnt, spätestens aber am 1. Januar 2028.

(4) In den Verflechtungsbereichen der Zentralen Orte mit oberzentralen Funktionen ist eine gemeinsame Regionalplanung anzustreben.

(5) Das Regionale Raumordnungsprogramm wird vom Träger der Regionalplanung als Satzung erlassen; es bedarf der Genehmigung der oberen Landesplanungsbehörde, die die Rechtmäßigkeit überprüft. Die obere Landesplanungsbehörde kann räumliche oder sachliche Teile des Regionalen Raumordnungsprogramms vorweg genehmigen oder von der Genehmigung ausnehmen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang entschieden worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Träger der Regionalplanung einer Fristverlängerung zugestimmt hat. Dem Träger der Regionalplanung ist auf Antrag zu bescheinigen, dass die Genehmigung als erteilt gilt. Enthält das Regionale Raumordnungsprogramm Festlegungen von Flächen für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Abs. 1 WindBG, die der Erreichung der Teilflächenziele nach der Anlage zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz dienen, so müssen den Genehmigungsunterlagen auch die Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WindBG zu entnehmen sein. Die Genehmigung des Regionalen Raumordnungsprogramms ist unabhängig von der Erreichung der Teilflächenziele nach der Anlage zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz möglich, solange absehbar ist, dass sich die Planungsträger in dem betroffenen Planungsraum der Erfüllung der Sicherstellungsverpflichtung nach § 2 NWindG weiter annähern.

(6) Die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 5 wird vom Träger der Regionalplanung öffentlich bekannt gemacht (§ 10 Abs. 1 ROG). Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Verkündungen. Werden im Planungsraum die Teilflächenziele nach der Anlage zum Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz erreicht, so hat die Bekanntmachung auch die Feststellung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 WindBG zu enthalten, dass der Plan mit den Teilflächenzielen im Einklang steht. Die Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WindBG sind in oder zusammen mit den in § 10 Abs. 2 Satz 1 ROG genannten Unterlagen im Internet zu veröffentlichen sowie zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Hierauf ist in der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 1 ROG hinzuweisen.

(7) Das Regionale Raumordnungsprogramm ist vor Ablauf von zehn Jahren seit seinem Inkrafttreten insgesamt daraufhin zu überprüfen, ob eine Änderung oder Neuaufstellung erforderlich ist. Führt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass weder eine Änderung noch eine Neuaufstellung erforderlich ist, so ist die obere Landesplanungsbehörde hierüber vor der Bekanntmachung nach Satz 3 Nr. 1 zu unterrichten. Das Regionale Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf der Frist nach Satz 1 außer Kraft, wenn nicht vorher

  1. der Träger der Regionalplanung öffentlich bekannt macht, dass die Überprüfung nach Satz 1 zu dem Ergebnis geführt hat, dass weder eine Änderung noch eine Neuaufstellung erforderlich ist,
  2. der Träger der Regionalplanung die Einleitung des Beteiligungsverfahrens zu einer Änderung oder Neuaufstellung des Plans nach § 9 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 6 ROG öffentlich bekannt macht oder
  3. die obere Landesplanungsbehörde die Geltungsdauer verlängert und der Träger der Regionalplanung diese Verlängerung öffentlich bekannt macht.

Ein Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer nach Satz 3 Nr. 3 soll bei der oberen Landesplanungsbehörde mindestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer und unter Angabe von Gründen gestellt werden. Am Tag der Bekanntmachung nach Satz 3 Nr. 1 oder 2 beginnt die Frist nach Satz 1 neu. Wird die Geltungsdauer des Regionalen Raumordnungsprogramms nach Satz 3 Nr. 3 verlängert, so tritt es mit Ablauf der verlängerten Geltungsdauer außer Kraft, wenn nicht vorher eine neue Bekanntmachung nach Satz 3 vorgenommen wird.

(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zum Verfahren der Aufstellung und Abstimmung der Regionalen Raumordnungsprogramme zu bestimmen sowie Vorschriften über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über einheitlich zu verwendende Planzeichen und ihre Bedeutung, zu erlassen.

§ 6 Planänderungsverfahren 24

(1) Die Raumordnungspläne sind bei Bedarf zu ändern. Dies kann auch in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten geschehen. Für Änderungen der Raumordnungspläne gelten die Vorschriften über die Planaufstellung entsprechend.

(2) Bei geringfügigen Änderungen eines Raumordnungsplans im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 1 ROG darf unter den dort genannten Voraussetzungen

  1. die Frist zur Stellungnahme abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG nicht weniger als zwei Wochen betragen und soll nicht mehr als zwei Monate betragen,
  2. die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 2 ROG abweichend von § 9 Abs. 5 Satz 1 ROG auch vollständig entfallen.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 kann den zu beteiligenden öffentlichen Stellen abweichend von § 9 Abs. 2 ROG und von § 3 Abs. 1 Satz 2 der Entwurf zur Änderung des Raumordnungsplans und dessen Begründung elektronisch unter Setzung einer Frist nach Satz 1 Nr. 1 und mit Hinweisen entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 Nrn. 2 und 3 ROG zur Stellungnahme zugeleitet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die vollständige oder teilweise Aufhebung von Raumordnungsplänen, die im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 2 ROG funktionslos geworden sind.

§ 7 Planerhaltung 24

(1) Für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 unbeachtlich, wenn die Belange der davon berührten öffentlichen Stellen oder Personen unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind. Für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 3, unbeachtlich, wenn einzelne öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind. Ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach Satz 1 beachtlich, so wird diese unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Raumordnungsplans unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Bei der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 1 ROG ist auf die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 hinzuweisen. § 11 Abs. 6 ROG gilt entsprechend.

(2) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist in Bezug auf das Landes-Raumordnungsprogramm gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde und in Bezug auf ein Regionales Raumordnungsprogramm gegenüber dem jeweiligen Regionalplanungsträger geltend zu machen.

§ 8 Zielabweichungsverfahren

Eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung nach § 6 Abs. 2 ROG kann nur im Einvernehmen mit den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden zugelassen werden.

Dritter Abschnitt 24
Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung

§ 9 Erfordernis von Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung 21 22 24

(1) Auch für andere als die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG bestimmten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung kann ein Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2039 wird für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen

  1. zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie und
  2. abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 ROG zur Erzeugung von Strom aus Windenergie kein Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

(2) Von der Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung soll sowohl im Fall eines Antrags nach § 15 Abs. 4 Satz 1 ROG als auch im Fall einer Anzeige nach § 15 Abs. 4 Satz 2 ROG insbesondere abgesehen werden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ROG), wenn die Planung oder Maßnahme

  1. räumlich und sachlich hinreichend konkreten Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht,
  2. den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungs- oder Bebauungsplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit der Rechtswirkung der Planfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben bestimmt oder
  3. in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festgelegt worden ist.

§ 16 Abs. 2 Satz 2 ROG bleibt unberührt.

§ 10 Durchführung des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung 20 21 24

(1) Der Einleitung eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung kann eine Antragskonferenz mit dem Vorhabenträger auf Grundlage von ihm vorzulegender geeigneter Unterlagen vorausgehen, um das Erfordernis eines Verfahrens, den Untersuchungsrahmen oder die für eine Raumverträglichkeitsprüfung notwendigen Verfahrensunterlagen zu erörtern. Die Landesplanungsbehörde kann hierzu die wichtigsten am Verfahren zu beteiligenden öffentlichen Stellen, Verbände und Vereinigungen sowie sonstigen Dritten hinzuziehen. Die Antragskonferenz kann in Form eines Präsenztermins oder unter Zuschaltung aller oder einzelner Teilnehmer per Video- oder Telefonkonferenztechnik erfolgen. Soweit das Erfordernis eines Verfahrens, der Untersuchungsrahmen oder die für eine Raumverträglichkeitsprüfung notwendigen Verfahrensunterlagen nicht in einer Antragskonferenz abgestimmt werden, können sie auf Grundlage eines schriftlichen oder elektronischen Austausches, auch unter Hinzuziehung der in Satz 2 Genannten, festgelegt werden. Werden für das Verfahren Unterlagen in besonderen Formaten benötigt, so hat der Vorhabenträger diese auf Anforderung vorzulegen. Die Landesplanungsbehörde kann ferner die Vorlage von Gutachten verlangen und auf Kosten des Vorhabenträgers Gutachten einholen.

(2) Die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 5 ROG, innerhalb derer dem Vorhabenträger aufgrund einer Anzeige gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 ROG die Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung mitzuteilen ist, beginnt mit Feststellung der Vollständigkeit der erforderlichen Verfahrensunterlagen. Die Landesplanungsbehörde kann zur Feststellung der Vollständigkeit der Verfahrensunterlagen und zur Abschätzung des Konfliktpotenzials des angezeigten Vorhabens eine Konferenz anberaumen, wobei Absatz 1 entsprechend gilt.

(3) Auf die Einleitung eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach § 15 Abs. 3 ROG beträgt die Dauer der Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 2 ROG einen Monat. Die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 6 in Verbindung mit Satz 5 ROG öffentlich bekannt zu machende Frist zur Stellungnahme darf die Dauer der Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen um nicht mehr als eine Woche überschreiten. Mit Ablauf der Frist sind für dieses Verfahren alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist mit der öffentlichen Bekanntmachung der Frist zur Stellungnahme nach § 15 Abs. 3 Satz 6 ROG hinzuweisen. Geht der Untersuchungsraum, auf den sich die Raumverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben erstreckt, über das Gebiet der zuständigen Landesplanungsbehörde hinaus, so ist die Bekanntmachung auch im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen. Öffentliche Bekanntmachungen der oberen Landesplanungsbehörden werden im Niedersächsischen Ministerialblatt vorgenommen. Die zu beteiligenden öffentlichen Stellen sind über die Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen im Internet und die Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung nach § 15 Abs. 3 Sätze 5 und 6 ROG und nach Satz 4 elektronisch gesondert zu benachrichtigen.

(5) Die Landesplanungsbehörde kann dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten die im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen zur Verfügung stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; die Anforderungen an die Übermittlung personenbezogener Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung und § 5 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes bleiben unberührt.

(6) Anregungen und Bedenken, die sich auf wesentliche Inhalte des Vorhabens beziehen, können erörtert werden. Eine Erörterung kann in Form eines Präsenztermins oder unter Zuschaltung aller oder einzelner Teilnehmer per Video- oder Telefonkonferenztechnik erfolgen.

(7) Werden die Verfahrensunterlagen während oder nach der Durchführung der Beteiligung nach § 15 Abs. 3 ROG und den Absätzen 4 bis 6 geändert, so ist ein ergänzendes Beteiligungsverfahren zu den geänderten Teilen der Unterlagen nur nach § 15 Abs. 3 ROG und den Absätzen 4 und 5 und nur durchzuführen, wenn sich durch die Änderungen die Betroffenheit der raumbedeutsamen Belange wesentlich ändert. Die Dauer der Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen im Internet und einer etwaigen Bereitstellung derselben über andere Zugangsmöglichkeiten sowie die Frist zur Stellungnahme sollen angemessen verkürzt werden.

(8) Erklärt der Vorhabenträger während eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung, dass das Vorhaben nicht mehr weiterverfolgt wird, so ist das Verfahren unverzüglich ohne eine Landesplanerische Feststellung nach § 11 einzustellen. Wird das Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung auf Antrag des Vorhabenträgers gemäß § 15 Abs. 1 Satz 7 ROG über die sechsmonatige Frist nach § 15 Abs. 1 Satz 3 ROG hinaus weitergeführt, so ist es ohne eine Landesplanerische Feststellung nach § 11 einzustellen, wenn

  1. eindeutig erkennbar ist, dass das Vorhaben nicht mehr weiterverfolgt wird, oder
  2. der Vorhabenträger die für eine Weiterführung des Verfahrens nötigen Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen, von der Landesplanungsbehörde zu setzenden Frist beibringt.

Soll die Einstellung des Verfahrens nach Satz 2 erfolgen, so ist der Vorhabenträger vorher anzuhören.

§ 11 Ergebnis und Wirkungen des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung 20 21 24

(1) Das Ergebnis des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung stellt die Landesplanungsbehörde in einer Landesplanerischen Feststellung fest.

(2) Die Geltungsdauer der Landesplanerischen Feststellung ist auf fünf Jahre befristet. Die Landesplanungsbehörde kann die Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag des Vorhabenträgers verlängern, jedoch jeweils um höchstens zwei Jahre. Die Frist ist gehemmt, solange ein vor Fristablauf eingeleitetes Zulassungsverfahren für das Vorhaben nicht mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgeschlossen ist.

(3) Die Landesplanerische Feststellung ist dem Vorhabenträger elektronisch bekannt zu geben. Die Landesplanerische Feststellung ist während ihrer Geltungsdauer im Internet zu veröffentlichen und ergänzend bei der Landesplanungsbehörde mindestens einen Monat lang zur Einsicht bereitzuhalten. Die beteiligten öffentlichen Stellen, die den Bindungswirkungen nach § 4 ROG unterliegen, sind elektronisch gesondert über die Veröffentlichung der Landesplanerischen Feststellung im Internet zu benachrichtigen. Die Landesplanungsbehörde hat

  1. die in der Landesplanerischen Feststellung getroffene Feststellung über die Raumverträglichkeit des Vorhabens sowie geprüfter Standort- oder Trassenalternativen,
  2. die Internetseite oder Internetadresse, unter der die Veröffentlichung der Landesplanerischen Feststellung im Internet erfolgt, sowie
  3. Ort und Zeit einer Bereithaltung der Landesplanerischen Feststellung zur Einsicht nach Satz 2

öffentlich bekannt zu machen; § 10 Abs. 4 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend. Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil der Landesplanerischen Feststellung oder ist die Landesplanerische Feststellung unter Maßgaben ergangen, so ist hierauf in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

(4) Es ist unbeachtlich, wenn einzelne öffentliche Stellen nicht nach § 10 Abs. 4 Satz 7 oder nach Absatz 3 Satz 3 gesondert benachrichtigt worden sind. Im Übrigen ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Durchführung des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung, die nicht innerhalb eines Jahres schriftlich geltend gemacht worden ist, unbeachtlich. Die Jahresfrist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Landesplanerischen Feststellung nach Absatz 3 Satz 4. Auf die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolge des Satzes 2 ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 4 hinzuweisen.

§ 12 Beschleunigtes Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung 20 21 24

Unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 ROG ist es abweichend von § 15 Abs. 3 ROG und von § 10 Abs. 4 dieses Gesetzes auch zulässig,

  1. die Dauer der Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen und die Länge der Frist für die Bekanntmachung sowie der Frist zur Stellungnahme so zu verkürzen, dass das Beteiligungsverfahren insgesamt innerhalb eines Monats abgeschlossen werden kann, oder
  2. unter Verzicht auf eine Beteiligung der Öffentlichkeit nur den zu beteiligenden öffentlichen Stellen die Verfahrensunterlagen elektronisch zuzuleiten und sie dabei unter Setzung einer Frist, die zwei Wochen nicht unterschreiten soll und einen Monat nicht überschreiten darf, zur Stellungnahme aufzufordern.

In Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist abweichend von § 11 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 nur den beteiligten öffentlichen Stellen, die den Bindungswirkungen nach § 4 ROG unterliegen, die Landesplanerische Feststellung elektronisch zuzuleiten.

§ 13 Gebührenfreiheit für Maßnahmen öffentlicher Stellen 24

Für Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung zu Planungen und Maßnahmen, durch die Gemeinden, Landkreise oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts gesetzliche Pflichtaufgaben erfüllen, werden Gebühren nicht erhoben.

Vierter Abschnitt
Weitere Instrumente zur Verwirklichung der Planung, Zusammenarbeit

§ 14 Überwachung

Die Überwachung nach § 8 Abs. 4 ROG obliegt dem Planungsträger. Zur Erfüllung dieser Aufgabe können auch die bei Inkrafttreten des Raumordnungsplans bereits bestehenden Überwachungsinstrumente genutzt werden, soweit sie dafür geeignet sind.

§ 15 Raumordnungskataster

Die obere Landesplanungsbehörde führt ein Raumordnungskataster in elektronischer Form; es soll alle raumbeanspruchenden und raumbeeinflussenden Planungen und Maßnahmen auf der Grundlage der Geodaten des amtlichen Vermessungswesens darstellen, die für die Entscheidungen der Landesplanungsbehörden von Bedeutung sind. Die unteren Landesplanungsbehörden liefern die für die Führung des Raumordnungskatasters erforderlichen Angaben im Sinne des Satzes 1 Halbsatz 2 aus ihrem Zuständigkeitsbereich, soweit sie ihnen vorliegen.

§ 16 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen 24

(1) Öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen.

(2) Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Landkreise sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, den Landesplanungsbehörden die raumbeanspruchenden oder raumbeeinflussenden Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich frühzeitig mitzuteilen.

(3) Den Landesplanungsbehörden ist auf Verlangen über Planungen und Maßnahmen, die für die Raumordnung Bedeutung haben können, Auskunft zu erteilen; auf Verlangen ist die Auskunft elektronisch zu erteilen. Die Auskunftspflicht gilt auch für Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG.

§ 17 Anpassungspflicht der Gemeinden

(1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass die Träger der Bauleitplanung ihre Flächennutzungspläne und Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anpassen.

(2) Werden rechtsverbindliche Bebauungspläne nach Absatz 1 aufgehoben oder geändert, so stellt das Land die Gemeinden von der Entschädigungspflicht nach den §§ 39, 42 und 44 des Baugesetzbuchs frei, soweit der Betrag 250 Euro übersteigt und im Fall des § 44 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs die Gemeinde Ersatz nicht erlangt.

(3) Dient die Aufhebung oder Änderung überwiegend dem Interesse eines bestimmten Begünstigten, so kann das Land das Anpassungsverlangen davon abhängig machen, dass der Begünstigte die sich aus Absatz 2 für das Land ergebenden Entschädigungsverpflichtungen übernimmt.

Fünfter Abschnitt
Zuständigkeiten

§ 18 Landesplanungsbehörden

(1) Oberste Landesplanungsbehörde ist das Fachministerium. Obere Landesplanungsbehörden sind die Ämter für regionale Landesentwicklung; sie üben die Fachaufsicht über die unteren Landesplanungsbehörden aus. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörden als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes) wird ausgeschlossen. Die Kosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.

(2) Ist ein Zweckverband oder der Regionalverband "Großraum Braunschweig" Träger der Regionalplanung, so nimmt er für seinen Bereich die Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörde als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr.

§ 19 Zuständigkeiten der Landesplanungsbehörden 24
(siehe auch "VV-ROG/NROG-Untersagung")

(1) Für die Durchführung von Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung sind die unteren Landesplanungsbehörden zuständig. Berührt ein Vorhaben den Bereich mehrerer unterer Landesplanungsbehörden, so bestimmen diese untereinander die für das Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt die obere Landesplanungsbehörde die zuständige untere Landesplanungsbehörde. Die obere Landesplanungsbehörde kann bei Vorhaben von übergeordneter Bedeutung das Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung an sich ziehen. Berührt ein Vorhaben in den Fällen der Sätze 3 und 4 den Bereich mehrerer oberer Landesplanungsbehörden, so bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde die zuständige Landesplanungsbehörde.

(2) Für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren (§ 6 Abs. 2 ROG, § 8) zu Zielen in Regionalen Raumordnungsprogrammen sind die unteren Landesplanungsbehörden zuständig. Für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren zu Zielen im Landes-Raumordnungsprogramm ist die oberste Landesplanungsbehörde zuständig. Betrifft ein Zielabweichungsverfahren sowohl Ziele in einem Regionalen Raumordnungsprogramm als auch Ziele im Landes-Raumordnungsprogramm, so ist die untere Landesplanungsbehörde zuständig; das Verfahrensergebnis bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde. In Fällen des Satzes 3 kann die oberste Landesplanungsbehörde das Zielabweichungsverfahren an sich ziehen, wenn es wegen eines Vorhabens von übergeordneter Bedeutung durchgeführt wird.

(3) Für die Untersagung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (§ 12 ROG), die mit dem geltenden oder dem in Aufstellung befindlichen Regionalen Raumordnungsprogramm nicht vereinbar sind, ist die untere Landesplanungsbehörde zuständig. Für die Untersagung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die mit dem geltenden oder dem in Aufstellung befindlichen Landes-Raumordnungsprogramm nicht vereinbar sind, ist die oberste Landesplanungsbehörde zuständig. Für die Untersagung von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die weder mit dem geltenden oder dem in Aufstellung befindlichen Regionalen Raumordnungsprogramm noch mit dem geltenden oder dem in Aufstellung befindlichen Landes-Raumordnungsprogramm vereinbar sind, ist die untere Landesplanungsbehörde zuständig; das Verfahrensergebnis bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörde. In Fällen des Satzes 3 kann die oberste Landesplanungsbehörde das Untersagungsverfahren an sich ziehen, wenn es raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von übergeordneter Bedeutung betrifft.

§ 20 Trägerschaft der Regionalplanung

(1) Träger der Regionalplanung sind die Landkreise und kreisfreien Städte für ihr Gebiet. Die Träger der Regionalplanung nehmen die Aufgabe der Regionalplanung als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises wahr.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können die Aufgabe der Regionalplanung einem Zweckverband oder dem Regionalverband "Großraum Braunschweig" übertragen oder sonstige Möglichkeiten der Zusammenarbeit nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit nutzen, wenn die Abgrenzung des Planungsraums dem Landes-Raumordnungsprogramm nicht widerspricht.

§ 21 Übergangsvorschrift 20 21 24

(1) Verfahren zur Aufstellung und zur Änderung von Raumordnungsplänen sowie Raumordnungsverfahren, die vor dem 29. November 2017 förmlich eingeleitet wurden, werden nach den bis zum 28. November 2017 geltenden Fassungen dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes abgeschlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, so können diese auch nach den ab dem 29. November 2017 geltenden Fassungen dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes durchgeführt werden.

(2) In Raumordnungsverfahren, die vor dem 15. März 2020 förmlich eingeleitet wurden, werden gesetzlich vorgeschriebene einzelne Schritte des Verfahrens, die vor dem 15. März 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, nach den bis zum 14. März 2020 geltenden Fassungen dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes abgeschlossen. Ist in Raumordnungsverfahren, die vor dem 15. März 2020 förmlich eingeleitet wurden, mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens bis zum 14. März 2020 noch nicht begonnen worden, so werden diese nach den ab dem 15. März 2020 geltenden Fassungen dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes durchgeführt.

(3) In Raumordnungsverfahren, die vor dem 20. Oktober 2021 förmlich eingeleitet wurden, werden gesetzlich vorgeschriebene einzelne Schritte des Verfahrens, die vor dem 20. Oktober 2021 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, nach den bis zum 19. Oktober 2021 geltenden Fassungen dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes abgeschlossen. 2Ist in Raumordnungsverfahren, die vor dem 20. Oktober 2021 förmlich eingeleitet wurden, mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens bis zum 19. Oktober 2021 noch nicht begonnen worden, so können diese auch nach den ab dem 20. Oktober 2021 geltenden Fassungen dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes durchgeführt werden.

(4) In Verfahren zur Aufstellung und zur Änderung von Raumordnungsplänen sowie Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung, die vor dem 19. April 2024 förmlich eingeleitet wurden, werden gesetzlich vorgeschriebene einzelne Schritte des Verfahrens, die vor dem 19. April 2024 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, nach der bis zum 18. April 2024 geltenden Fassung dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes abgeschlossen. Ist in Verfahren zur Aufstellung und zur Änderung von Raumordnungsplänen sowie Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung, die vor dem 19. April 2024 förmlich eingeleitet wurden, mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens bis zum 18. April 2024 noch nicht begonnen worden, so können diese auch nach der ab dem 19. April 2024 geltenden Fassung dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes durchgeführt werden.

§ 22 (aufgehoben) 20a; 20b 21 21a 22a

Neubekanntmachung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 6. Dezember 2017
(Nds. GVBl. Nr. 23 vom 21.12.2017 S. 456)

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 352) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 252) in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung

bekannt gemacht.

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