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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes und anderer Rechtsvorschriften
- Niedersachsen -
Vom 28. April 2021
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 07.05.2021 S. 240)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes
Das Niedersächsische Wohnraumfördergesetz vom 29. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 451), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
NWoFG - Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz | "NWoFG - Niedersächsisches Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz - Niedersächsisches Gesetz über die soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren". |
2. Der bisherige Erste Abschnitt wird Erster Teil und erhält folgende Überschrift:
"Regelungsgegenstand".
3. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Grundsatz
Dieses Gesetz enthält die Regelungen, nach denen das Land den Wohnungsbau und andere Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum fördert (soziale Wohnraumförderung). | " § 1 Regelungsgegenstand
Dieses Gesetz enthält Regelungen, nach denen das Land
|
4. Nach § 1 werden die folgenden Überschriften eingefügt:
"Zweiter Teil
Soziale Wohnraumförderung
Erstes Kapitel
Ziel, Gegenstand und Verfahren
der Förderung".
5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort "Wohnviertel" durch das Wort "Wohnquartiere" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Bescheid" durch das Wort "Verwaltungsakt" ersetzt.
b) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) In der Förderentscheidung für Wohnraum, der besonderen Wohnformen oder besonderen Zielgruppen vorbehalten sein soll, können zur besseren Erreichung des Förderzwecks von § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden. Wohnraum im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere Wohnraum für Studierende, für ältere Menschen, für Menschen mit Behinderungen, für Wohngemeinschaften, in denen Allein erziehende, ältere Menschen oder hilfebedürftige Menschen einander unterstützen, und für betreute Wohnformen. Für Wohnraum im Sinne des Satzes 1 kann die Förderentscheidung zur besseren Erreichung des Förderzwecks geändert werden, indem von § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden; dies gilt auch, wenn die Förderentscheidung vor dem 10. Mai 2021 getroffen worden ist."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
7. Der bisherige Zweite Abschnitt wird Zweites Kapitel und erhält folgende Überschrift:
"Bindungen bei gefördertem Mietwohnraum".
8. Die §§ 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 7 Belegungsbindungen bei der Förderung von Mietwohnraum 21
(1) Geförderter Mietwohnraum darf nur einer Person zum Gebrauch überlassen werden, die
(2) In Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf kann die zuständige Stelle verlangen, dass nach diesem Gesetz geförderte Wohnungen nur Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen werden, die von ihr benannt werden. Die zuständige Stelle hat den Verfügungsberechtigten für jede freie oder frei werdende Wohnung mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Als Gebiete nach Satz 1 gelten diejenigen, die von der Landesregierung aufgrund des § 5a des Wohnungsbindungsgesetzes bestimmt werden. | " § 7 Belegungsbindung
(1) Die oder der Verfügungsberechtigte darf geförderten Mietwohnraum nur einer Person zum Gebrauch überlassen, die einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein (§ 8 Abs. 2) oder einen wohnungsbezogenen Wohnberechtigungsschein (§ 8 Abs. 3) vorlegt. Wird ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein vorgelegt, so darf der Wohnraum nur zum Gebrauch überlassen werden, wenn
(2) In einem Gebiet, für das die Gemeinde eine Verordnung nach Absatz 3 erlassen hat, darf die oder der Verfügungsberechtigte auf Verlangen der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz geförderten Mietwohnraum nur einer Person zum Gebrauch überlassen, die von der zuständigen Stelle benannt worden ist. Die zuständige Stelle hat der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. (3) Die Gemeinden werden ermächtigt, für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf durch Verordnung zu bestimmen, dass nach diesem Gesetz geförderter Mietwohnraum auf Verlangen der zuständigen Stelle nur Personen zum Gebrauch überlassen werden darf, die von der zuständigen Stelle benannt worden sind. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass das Verlangen für bestimmten Wohnraum ausgeschlossen ist. Verordnungen nach Satz 1 werden im übertragenen Wirkungskreis erlassen. (4) Ist Mietwohnraum entgegen Absatz 1 oder 2 zum Gebrauch überlassen worden, so hat die oder der Verfügungsberechtigte auf Anordnung der zuständigen Stelle das Mietverhältnis unverzüglich zu kündigen. Kann die oder der Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, so kann die zuständige Stelle anordnen, dass die Personen, denen der Wohnraum entgegen Absatz 1 oder 2 überlassen worden ist, den Wohnraum räumen. |
§ 8 Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins
(1) Einen Wohnberechtigungsschein erhalten nur Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen und rechtlich undtatsächlich in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen. Der Wohnberechtigungsschein gilt nur für Wohnungen in Niedersachsen. (2) Die zuständige Stelle erteilt auf Antrag einen für ein Jahr geltenden allgemeinen Wohnberechtigungsschein, wenn die Berechtigten die Einkommensgrenze nach § 3 nicht überschreiten. Der Wohnberechtigungsschein muss erkennen lassen, welche Größe des Wohnraums für den Haushalt der Berechtigten angemessen ist. (3) Die Erteilung eines wohnungsbezogenen Wohnberechtigungsscheins für bestimmten Wohnraum setzt neben der Einhaltung der Einkommensgrenze (Absatz 2 Satz 1) voraus, dass die Größe dieses Wohnraums für den Haushalt angemessen ist und dass die zum Haushalt rechnenden Personen zu dem Personenkreis gehören, dem der Wohnraum nach der Förderentscheidung vorbehalten ist. (4) Die zuständige Stelle kann Wohnungssuchende, für die nach Absatz 3 ein wohnungsbezogener Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden dürfte, für eine bestimmte Wohnung vorschlagen (Benennung). (5) Die zuständige Stelle kann bei der Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (Absatz 2 oder 3) oder einer Benennung (Absatz 4) abweichen
| § 8 Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins
(1) Einen Wohnberechtigungsschein erhalten nur Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen. (2) Die zuständige Stelle erteilt auf Antrag einen für ein Jahr geltenden allgemeinen Wohnberechtigungsschein, wenn die Einkommensgrenze nach § 3 nicht überschritten wird. Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein muss bestimmen, welche Größe des Wohnraums für den Haushalt angemessen ist, und erkennen lassen, dass die in § 3 Abs. 2 festgelegte oder nach § 3 Abs. 4 abweichend geregelte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Gehören die zum Haushalt rechnenden Personen einem Personenkreis an, dem geförderter Wohnraum vorbehalten ist, so sind auch Angaben hierüber erforderlich. (3) Die zuständige Stelle erteilt auf Antrag einen wohnungsbezogenen Wohnberechtigungsschein für bestimmten Wohnraum, wenn die Einkommensgrenze nach § 3 nicht überschritten wird, die Größe dieses Wohnraums für den Haushalt angemessen ist und die zum Haushalt rechnenden Personen zu dem Personenkreis gehören, dem der Wohnraum nach der Förderentscheidung vorbehalten ist. (4) Wird die Einkommensgrenze nach § 3 überschritten, so kann die zuständige Stelle einen Wohnberechtigungsschein auch erteilen und Personen auch benennen, wenn die Personen anderen geförderten Wohnraum freimachen oder dies der Vermeidung einer besonderen Härte für eine zum Haushalt rechnende Person dient. (5) Die zuständige Stelle kann einen Wohnberechtigungsschein für größeren Wohnraum als angemessen erteilen und Personen für größeren Wohnraum als angemessen benennen, um besondere persönliche oder besondere berufliche Bedürfnisse einer zum Haushalt rechnenden Person zu berücksichtigten oder eine besondere Härte für eine zum Haushalt rechnende Person zu vermeiden. (6) Die zuständige Stelle kann einen wohnungsbezogenen Wohnberechtigungsschein auch Personen erteilen und auch Personen benennen, die nicht zu dem Personenkreis gehören, dem der Wohnraum nach der Förderentscheidung vorbehalten ist, um eine besondere Härte für eine zum Haushalt rechnende Person zu vermeiden. (7) Der Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist abzulehnen, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens, oder wenn die Einkommensgrenze nach § 3 nur vorübergehend nicht überschritten wird. (8) Die Einkommensgrenze nach § 3 gilt hinsichtlich der Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins als nicht überschritten, wenn alle zum Haushalt rechnenden Personen eine der folgenden Leistungen erhalten:
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9. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Halbsatz 1 werden das Wort "Vermietende" durch das Wort "Verfügungsberechtigte" und die Worte "den Förderbestimmungen" durch die Worte "der Förderentscheidung" ersetzt.
b) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"Nur bei Mietwohnraum, der besonderen Wohnformen oder besonderen Zielgruppen im Sinne des § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 vorbehalten sein soll, können Betriebskosten als Pauschale ausgewiesen werden."
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:
Die Worte "Sie oder er" werden durch die Worte "Die oder der Verfügungsberechtigte" und das Wort "Förderbestimmungen" durch das Wort "Förderentscheidung" ersetzt.
10. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Es werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege Wohnraum vorübergehend anmieten möchte, um ihn Personen mit dringendem Unterbringungsbedarf zu überlassen. Die Genehmigung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und wie folgt geändert:
Das Wort "Sie" wird durch die Worte "Die zuständige Stelle" ersetzt.
11. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte "verfügungsberechtigte Person" durch die Worte "oder der Verfügungsberechtigte" sowie die Angabe "den §§ 7 und 9" durch die Angabe " § 7 Abs. 1 und 2" ersetzt.
12. Im Zweiten Kapitel werden die folgenden neuen §§ 12 bis 14 eingefügt:
" § 12 Ende der Bindungen im Fall der Zwangsversteigerung
Wird ein Grundstück mit einem Gebäude, in dem geförderter Mietwohnraum besteht, zwangsversteigert, so enden die Bindungen nach § 7 Abs. 1 und 2 und § 9
§ 13 Datenverarbeitung
(1) Die zuständige Stelle darf personenbezogene Daten über geförderten Wohnraum, seine Nutzung und die Bindungen im Rahmen der Förderung, die Parteien eines Mietvertrages und die Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Soweit dies für die Förderung von Wohnraum oder die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erforderlich ist, kann die zuständige Stelle Finanzbehörden sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ersuchen, ihr Auskunft über die Einkommensverhältnisse derjenigen Personen zu erteilen, von deren Einkommen die Förderung oder die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins abhängt; vor einem Auskunftsersuchen soll der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gründen für das Auskunftsersuchen sowie zur Einwilligung in die Verarbeitung der im Rahmen der Auskunft zu übermittelnden personenbezogenen Daten gegeben werden.
(3) Werden aufgrund der Förderentscheidung Fördermittel in Abhängigkeit vom jeweiligen Haushaltseinkommen gewährt, so dürfen die Fördermittel auch dann an die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn sie oder er aus den geleisteten Zahlungen Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der zum Haushalt rechnenden Personen ziehen kann.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten und Geldleistungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro sowie in den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden. Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten obliegt der zuständigen Stelle.
(3) Für die Zeit des schuldhaften Verstoßes gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften kann die zuständige Stelle von der oder dem Verfügungsberechtigten für die Dauer des Verstoßes Geldleistungen bis zu monatlich 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche des Wohnraums, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Die Bemessung der Geldleistung erfolgt im Übrigen nach dem Wohnwert und der Schwere des Verstoßes."
13. Nach dem neuen § 14 wird der folgende Dritte Teil mit den neuen §§ 15 und 16 eingefügt:
"Dritter Teil
Förderung von Wohnquartieren
§ 15 Förderziel
(1) Ziel der Förderung von Wohnquartieren ist es, stabile Strukturen von Wohnquartieren und sozial stabile Bewohnerstrukturen zu schaffen und zu erhalten und durch darauf gerichtete Maßnahmen sowie durch Gemeinwesenarbeit das Wohnumfeld und das Zusammenleben in den Wohnquartieren zu unterstützen und zu verbessern.
(2) Die Förderung soll vorwiegend die Wohnverhältnisse der Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung verbessern.
§ 16 Verfahren und Förderentscheidung
(1) Der Antrag auf Förderung ist bei der Bewilligungsstelle zu stellen. Die Förderung wird durch Verwaltungsakt der Bewilligungsstelle oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt.
(2) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht."
14. Der bisherige Dritte Abschnitt wird Vierter Teil und erhält folgende Überschrift:
"Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds".
15. Der bisherige § 12 wird § 17 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 12 Errichtung
Das Land errichtet zur Finanzierung der Wohnraumförderung ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen "Wohnraumförderfonds Niedersachsen" (Wohnraumförderfonds). Der Wohnraumförderfonds ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten. | " § 17 Allgemeines
Das nicht rechtsfähige Sondervermögen Wohnraumförderfonds Niedersachsen' wird als nicht rechtsfähiges Sondervermögen Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds Niedersachsen' (Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds) fortgeführt. Der Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten." |
16. Der bisherige § 13 wird § 18 und wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil und in Nummer 5 wird jeweils das Wort "Wohnraumförderfonds" durch die Worte "Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds" ersetzt.
b) In Nummer 11 werden die Worte "Förderziele nach § 2 Abs. 2 bis 4" durch die Worte "soziale Wohnraumförderung und die Förderung von Wohnquartieren" ersetzt.
17. Der bisherige § 14 wird § 19 und wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Wohnraumförderfonds" durch die Worte "Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds" ersetzt.
b) Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt:
"2. auf der Grundlage von Bewilligungen zur Förderung von Wohnquartieren vorgenommen werden,".
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3 bis 6.
18. Der bisherige § 15 wird § 20 und wie folgt geändert:
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Wohnraumförderfonds" durch die Worte "Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds" ersetzt.
19. Der bisherige Vierte Abschnitt wird Fünfter Teil.
20. Die bisherigen §§ 16 und 17
§ 16 Datenschutz(1) Die zuständige Stelle kann Daten über geförderten Wohnraum, seine Nutzung und die Bindungen im Rahmen der Förderung, die Parteien eines Mietvertrages und die Eigentümer oder sonstigen verfügungsberechtigten Personen verarbeiten.
(2) Soweit dies für die Förderung von Wohnraum oder zur Feststellung der Wohnberechtigung erforderlich ist, haben Finanzbehörden und Arbeitgeber der zuständigen Stelle Auskunft über die Einkommensverhältnisse derjenigen Personen zu erteilen, von deren Einkommen die Förderung oder die Wohnberechtigung abhängt; vor einem Auskunftsersuchen soll der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(3) Fördermittel, die in Abhängigkeit vom jeweiligen Haushaltseinkommen der Mietpartei gewährt werden, können auch dann an die geförderte Vermieterin ausgezahlt werden, wenn diese aus den geleisteten Zahlungen Rückschlüsse auf das Haushaltseinkommen der Mietpartei ziehen kann.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten und Geldleistungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 7 Abs. 1 eine Wohnung einer nicht berechtigten Person zum Gebrauch überlässt,
- entgegen § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, eine höhere als die zulässige Miete vereinbart,
- eine Mietwohnung entgegen § 10 Abs. 1 nutzt oder leer stehen lässt, ohne dass dafür eine Ausnahmegenehmigung vorliegt, oder
- selbst genutztes Wohneigentum entgegen § 10 Abs. 6 Satz 1 nutzt oder leer stehen lässt, ohne dass dafür eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
- in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2,
- in den Fällen der Selbstnutzung nach Absatz 1 Nr. 3 und
- in den Fällen des Leerstehenlassens nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4
mit einer Geldbuße bis zehntausend Euro sowie
- in den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
(3) Für die Zeit des schuldhaften Verstoßes gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften kann die nach § 18 Abs. 1 zuständige Stelle von der verfügungsberechtigten Person, der vermietenden Person oder deren Beauftragten für die Dauer des Verstoßes Geldleistungen bis zu monatlich fünf Euro je Quadratmeter Wohnfläche des Wohnraums, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Die Bemessung der Geldleistung erfolgt im Übrigen nach dem Wohnwert und der Schwere des Verstoßes.
werden gestrichen.
21. Der bisherige § 18 wird § 21.
22. Der bisherige § 19 wird § 22 und wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und darin erhält Satz 2 folgende Fassung:
alt | neu |
Abweichend von Satz 1 richten sich die Verfahren nach dem Zweiten Abschnitt sowie die Zuständigkeit für Verfahren nach § 17 ausschließlich nach diesem Gesetz. | "Abweichend von Satz 1 richten sich die Belegungsbindung, die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen, die Mietbindung, die Sicherung der Zweckbestimmung, die Freistellung und Änderung von Belegungs- und Mietbindungen sowie die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und die Erhebung von Geldleistungen auch bei Wohnraum, der nach den in Satz 1 genannten Vorschriften gefördert worden ist, ausschließlich nach diesem Gesetz (§ 7 Abs. 1 und 4, §§ 8 bis 11 und 14); § 5a des Wohnungsbindungsgesetzes bleibt unberührt." |
b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Bis zum 31. Dezember 2021 gilt in den Gebieten der Landeshauptstadt Hannover, der Städte Burgdorf, Hildesheim, Laatzen, Langenhagen, Lehrte und Seelze sowie der Gemeinde Isernhagen eine Verordnung nach § 7 Abs. 3 als erlassen. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets eine Verordnung nach § 7 Abs. 3 in Kraft getreten ist."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen
In § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 477), werden nach dem Wort "Siedlungswesen" ein Komma und die Worte "Entwicklung von Wohnquartieren" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
In § 7 des Niedersächsischen Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 27. März 2019 (Nds. GVBl. S. 72) wird das Wort "Wohnraumfördergesetzes" durch die Worte "Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
In § 164 Abs. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 64), wird das Wort "Wohnraumfördergesetz" durch die Worte "Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes
In § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes in der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), wird das Wort "Wohnraumfördergesetz" durch die Worte "Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes vom 21. Januar 2011 (Nds. GVBl. S. 16) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
DVO-NWoFG - Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes | "DVO-NWoFG - Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes". |
2. In § 1 wird die Angabe "NWoFG" durch die Worte "des Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes (NWoFG)" ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Wohnraumfördergesetzes" durch die Worte "Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetzes" ersetzt.
Artikel 7
Neubekanntmachung
Das Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz wird ermächtigt, das Niedersächsische Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz in der ab dem 10. Mai 2021 geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 10. Mai 2021 in Kraft
ID: 210960
ENDE |