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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 13. Oktober 2021
(Nds. GVBl. Nr. 40 vom 19.10.2021 S. 706)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Raumordnungsgesetz in der Fassung vom 6. Dezember 2017 (Nds. GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2021 (Nds. GVBl. S. 133), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 werden die Worte "die Landesplanungsbehörde die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vorsehen" durch die Worte "ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden" ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Träger des Vorhabens hat die Verfahrensunterlagen auch elektronisch vorzulegen; die elektronische Form muss für die Bearbeitung im weiteren Verfahren geeignet sein."Der Träger des Vorhabens hat die Verfahrensunterlagen ergänzend zu § 15 Abs. 2 Satz 2 ROG auch in gedruckter Form vorzulegen."

b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Vorhaben" die Worte "abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 ROG" eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird durch die folgenden neuen Sätze 1 und 2 ersetzt:

altneu
Zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit legt die Landesplanungsbehörde die Verfahrensunterlagen einen Monat lang öffentlich bei sich aus und stellt die Unterlagen mindestens bis zum Ablauf der Äußerungsfrist nach Satz 6 öffentlich im Internet bereit."Zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit stellt die Landesplanungsbehörde die Verfahrensunterlagen abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 2 ROG mindestens bis zum Ablauf der Äußerungsfrist nach Satz 7 öffentlich im Internet bereit. Ferner legt die Landesplanungsbehörde ergänzend und unbeschadet weiterer Zugangsmöglichkeiten im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 6 ROG die Verfahrensunterlagen einen Monat lang öffentlich bei sich aus."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
Die Landesplanungsbehörde macht mindestens eine Woche vor Beginn der öffentlichen Auslegung
  1. die Einleitung des Verfahrens unter Benennung des Verfahrensgegenstandes und des Untersuchungsraums,
  2. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung (§ 15 Abs. 3 Satz 3 ROG) und der Bereitstellung der Verfahrensunterlagen im Internet sowie
  3. die Möglichkeiten zur Äußerung nach den Sätzen 6 und 7 einschließlich Äußerungsfrist

öffentlich bekannt; für UVP-pflichtige Vorhaben bleiben die Regelungen über die weiteren erforderlichen Angaben in § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 4 UVPG unberührt.

"Mit der öffentlichen Bekanntmachung nach § 15 Abs. 3 Satz 4 ROG macht die Landesplanungsbehörde mindestens eine Woche vor Beginn der öffentlichen Bereitstellung der Verfahrensunterlagen im Internet
  1. die Einleitung des Verfahrens unter Benennung des Verfahrensgegenstandes und des Untersuchungsraums,
  2. Ort und Dauer der öffentlichen Bereitstellung der Verfahrensunterlagen im Internet (§ 15 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1 und Satz 5 ROG),
  3. Ort und Dauer der ergänzenden öffentlichen Auslegung der Verfahrensunterlagen nach den Sätzen 2 und 3 sowie etwaige weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Verfahrensunterlagen (§ 15 Abs. 3 Satz 7 ROG),
  4. das Bestehen einer Möglichkeit zur Äußerung und die Äußerungsfrist nach Satz 7 (§ 15 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 ROG), die möglichen Formen der Äußerung nach den Sätzen 8 und 9 sowie
  5. den Hinweis, dass bei Abgabe von Äußerungen elektronische Informationstechnologien genutzt werden sollen (§ 15 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 ROG),

öffentlich bekannt; für UVP-pflichtige Vorhaben bleiben die Regelungen über die weiteren erforderlichen Angaben in § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 4 UVPG unberührt."

dd) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.

ee) Der bisherige Satz 6 wird durch die folgenden neuen Sätze 7 und 8 ersetzt:

altneu
Jedermann kann sich abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 ROG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungszeit zu dem Vorhaben bei der Landesplanungsbehörde schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form über die hierfür von ihr eröffneten Zugänge äußern."Jedermann kann sich abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 ROG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungszeit nach Satz 2 zu dem Vorhaben bei der Landesplanungsbehörde äußern. Äußerungen können bei der Landesplanungsbehörde in elektronischer Form über die hierfür von ihr eröffneten Zugänge sowie schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen."

ff) Der bisherige Satz 7 wird Satz 9 und wie folgt geändert:

Die Verweisung "Satz 2" wird durch die Verweisung "Satz 3" ersetzt.

gg) Der bisherige Satz 8 wird Satz 10 und wie folgt geändert:

Die Verweisung "Satz 3" wird durch die Verweisung "Satz 4" ersetzt.

d) In Absatz 7 Nr. 5 wird die Angabe "Satz 8" durch die Angabe "Satz 10" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 Halbsatz 2 wird die Angabe "Sätze 4 und 5" durch die Angabe "Sätze 5 und 6" ersetzt.

bb) In Satz 7 wird die Angabe "Satz 8" durch die Angabe "Satz 10" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Satz 8" durch die Angabe "Satz 10" ersetzt.

4. § 12 erhält folgende Fassung:

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§ 12 Beschleunigtes Raumordnungsverfahren

Das beschleunigte Raumordnungsverfahren kann abweichend von § 16 Abs. 1 ROG nur für Vorhaben durchgeführt werden, die keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Im beschleunigten Raumordnungsverfahren kann abweichend von § 10 Abs. 5 und von § 15 Abs. 3 ROG auf die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie auf eine Erörterung nach § 10 Abs. 7 und auf eine Auslegung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 verzichtet werden.

" § 12 Beschleunigtes Raumordnungsverfahren

Das beschleunigte Raumordnungsverfahren kann abweichend von § 16 Abs. 1 ROG nur für Vorhaben durchgeführt werden, die keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Im beschleunigten Raumordnungsverfahren werden den zu beteiligenden öffentlichen Stellen die Verfahrensunterlagen abweichend von § 15 Abs. 3 ROG allein gemäß § 10 Abs. 4 Sätze 1 und 2 zugänglich gemacht; im Übrigen gilt § 10 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Stellungnahmefrist nach § 10 Abs. 4 Satz 3 angemessen verkürzt werden kann. Ferner kann abweichend von § 10 Abs. 5 und von § 15 Abs. 3 Satz 1 ROG auf die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie auf eine Erörterung nach § 10 Abs. 7 und auf eine Auslegung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 verzichtet werden. Soll ausnahmsweise eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen, so können die Dauer der öffentlichen Bereitstellung der Verfahrensunterlagen im Internet und der ergänzenden öffentlichen Auslegung sowie die Frist zur Äußerung nach § 10 Abs. 5 Satz 7 angemessen verkürzt werden."

5. Dem § 21 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) In Raumordnungsverfahren, die vor dem 20. Oktober 2021 förmlich eingeleitet wurden, werden gesetzlich vorgeschriebene einzelne Schritte des Verfahrens, die vor dem 20. Oktober 2021 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, nach den bis zum 19. Oktober 2021 geltenden Fassungen dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes abgeschlossen. 2Ist in Raumordnungsverfahren, die vor dem 20. Oktober 2021 förmlich eingeleitet wurden, mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens bis zum 19. Oktober 2021 noch nicht begonnen worden, so können diese auch nach den ab dem 20. Oktober 2021 geltenden Fassungen dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes durchgeführt werden."

6. In § 22 Abs. 3 werden in Halbsatz 1 die Angabe "Sätze 6 und 7" durch die Angabe "Sätze 7 bis 9" und in Halbsatz 2 die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 212252

ENDE