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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes
- Niedersachsen -

Vom 29. Juni 2022
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 05.07.2022 S. 420)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Straßengesetz in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 911), wird wie folgt geändert:

1. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Landes- und Kreisstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist."Der Bau von Landes- und Kreisstraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung."

bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Gleiches gilt für die Änderung von Landes- und Kreisstraßen, durch die die Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert oder in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Steht mit der Planung
  1. des Baus oder des Ausbaus einer Bundesautobahn oder
  2. eines in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommenen Bau- oder Ausbauvorhabens

die Planung einer Änderung einer anderen Straße in sachlichem Zusammenhang, so kann die hinsichtlich der anderen Straße als Träger des Vorhabens, als Anhörungsbehörde oder als Planfeststellungsbehörde zuständige Behörde durch Vereinbarung eine oder mehrere dieser Zuständigkeiten auf die hinsichtlich der Bundesfernstraße als Träger des Vorhabens, als Anhörungsbehörde oder als Planfeststellungsbehörde zuständige Behörde übertragen eine Übertragung auf eine Behörde des Bundes ist ausgeschlossen.

"(6) Steht mit der Planung
  1. des Baus oder Ausbaus einer Bundesautobahn oder
  2. eines in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommenen Bau- oder Ausbauvorhabens

die Planung eines Baus oder einer Änderung einer anderen Straße oder eines anderen Teils derselben Straße in sachlichem Zusammenhang, so kann die Behörde, die hinsichtlich der anderen Straße oder des anderen Teils derselben Straße Trägerin der Straßenbaulast, Anhörungsbehörde oder Planfeststellungsbehörde ist, die Wahrnehmung der sich aus diesen Zuständigkeiten für ein Planfeststellungsverfahren ergebenden Aufgaben und Befugnisse durch Vereinbarung ganz oder teilweise auf die Behörde übertragen, die hinsichtlich der Bundesfernstraße Trägerin der Straßenbaulast, Anhörungsbehörde oder Planfeststellungsbehörde ist; eine Übertragung auf eine Behörde des Bundes ist ausgeschlossen."

2. In § 43 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte "schriftliche Erklärung" durch die Worte "eine Erklärung in Textform" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 221379

ENDE