umwelt-online: NStrG - Niedersächsisches Straßengesetz (2)

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§ 35a Kostentragung bei der Herstellung und Änderung von Kreuzungen zwischen Straßen und Gewässern 21a

(1) Werden Straßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, dass unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird.

(2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 67 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) und werden dazu Kreuzungen mit Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, hat der Träger des Ausbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Straße zu berücksichtigen. Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Verlangt der Träger der Straßenbaulast weiter gehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.

(3) Wird eine Straße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als straßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, so dass eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässerausbaues die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.

(4) Werden eine Straße und ein Gewässer gleichzeitig ausgebaut und wird infolgedessen eine bestehende Kreuzungsanlage geändert oder durch einen Neubau ersetzt, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässerausbaues die dadurch entstehenden Kosten in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Maßnahmen zueinander stehen würden. Gleichzeitigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn in einer Vereinbarung der Beteiligten oder in einer Entscheidung nach Absatz 5 festgestellt wird, dass eine gleichzeitige Baudurchführung möglich ist.

(5) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten eine Einigung nicht zu Stande, so ist darüber durch Planfeststellung zu entscheiden.

§ 35b Unterhaltung bei Kreuzungen mit Gewässern

(1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlage von Straßen und Gewässern auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planfeststellung bestimmt wird. Die Unterhaltungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt unter Brücken im Zuge von Straßen für die Schifffahrt sowie auf Schifffahrtszeichen. Soweit diese Einrichtungen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltskosten und die Kosten des Betriebes dieser Einrichtungen zu ersetzen oder abzulösen.

(2) Wird im Falle des § 35a Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind anzurechnen.

§ 35c Verordnungsermächtigungen

Der für den Straßenbau zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern Verordnungen zu erlassen, durch die

  1. der Umfang der Kosten nach den §§ 34 und 35a näher bestimmt wird;
  2. bestimmt wird, wie die nach § 35a Abs. 4 entstehenden Kosten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in vereinfachter Form ermittelt und aufgeteilt werden;
  3. näher bestimmt wird, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 35 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören;
  4. näher bestimmt wird, welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 35b gehören;
  5. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 35 Abs. 3 und § 35b Abs. 2 näher bestimmt werden.

§ 36 (aufgehoben)

§ 37 Planungen 20

(1) Der für den Straßenbau zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit dem für die Raumordnung zuständigen Minister die Planung und Linienführung der Landesstraßen. Der Neubau des Teils einer Landesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient (Ortsumgehung), bedarf keiner Bestimmung der Linienführung. Bei Planungen, welche den Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Straßen von überörtlicher Bedeutung betreffen, sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.

(2) Bei örtlichen oder überörtlichen Planungen, welche die Änderung bestehender oder den Bau neuer Landes- oder Kreisstraßen zur Folge haben können, hat der Planungsträger die Straßenbaubehörde unbeschadet weiter gehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig zu unterrichten.

§ 37a Planungsgebiet

(1) Um die Planung der Landes- und Kreisstraßen zu sichern, wird die Planfeststellungsbehörde ermächtigt, durch Verordnung Planungsgebiete für die Dauer von höchstens zwei Jahren festzulegen. Die Gemeinden und Landkreise, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. Auf die Planungsgebiete findet § 29 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veränderungssperre mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung beginnt. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Verordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist des § 29 Abs. 2 anzurechnen.

(2) § 38 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend

(3) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in den Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen. Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.

(4) Die Planfeststellungsbehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 37b Vorarbeiten

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen für mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.

(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte sind mindestens zwei Wochen vorher zu benachrichtigen. Wenn Eigentümer oder Nutzungsberechtigte unbekannt sind und sich innerhalb angemessener Frist nicht ermitteln lassen, erfolgt die Benachrichtigung durch ortsübliche Bekanntmachung.

(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zu Stande, so setzt die Enteignungsbehörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

§ 38 Planfeststellung 09 09a 18 20 22

(1) Der Bau von Landes- und Kreisstraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung. Gleiches gilt für die Änderung von Landes- und Kreisstraßen, durch die die Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert oder in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird. Der Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung, wenn hierfür eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Im Übrigen ist für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen im Außenbereich die Planfeststellung zulässig.

(1a) Unbeschadet des Absatzes 1 ist für den Bau oder die Änderung einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße stets eine Planfeststellung erforderlich, wenn das geplante Vorhaben das Risiko eines schweren Unfalls im Sinne des Artikels 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1) vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann; § 73 Abs. 3 Satz 2, § 74 Abs. 6 und 7 sowie § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG sowie Absatz 4 Nrn. 5 und 6 finden keine Anwendung. Wird die Straße außerhalb eines Abstands von 2.000 m, bei Biogasanlagen von 200 m, um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gebaut oder geändert, so ist anzunehmen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht gegeben sind.

(2) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. In dem Planfeststellungsbeschluss soll auch darüber entschieden werden, welche Kosten andere Beteiligte zu tragen haben.

(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach den Absätzen 1 und 1a. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren finden im übrigen die insoweit allgemein geltenden landesrechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  1. Die Anhörungsbehörde fordert die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, innerhalb von zwei Wachen nach Zugang des vollständigen Plans zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan gemäß Nummer 2 ausgelegt wird.
  2. Der Plan ist in den Gemeinden, deren Gebiet von der Planung berührt wird, zwei Wochen zur Einsicht auszulegen
  3. In den Fällen, in denen auf eine Auslegung des Planes im Anhörungsverfahren verzichtet werden konnte, kann auch im Rahmen des § 74 Abs. 4 VwVfG die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Planes unterbleiben.
  4. Die in Nummer 1 genannten Behörden haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die zwei Monate nicht überschreiten darf.
  5. Abweichend von § 73 Abs. 6 VwVfG und § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) kann die Anhörungsbehörde auch in einem Planfeststellungsverfahren nach diesem Gesetz auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten; in diesem Fall hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Abs. 9 VwVfG aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
  6. Abweichend von § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 VwVfG kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung auch für ein solches Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreibt; in diesem Fall gilt Nummer 5 Halbsatz 1 für die Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend; im Übrigen findet auch auf ein solches Verfahren das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 NUVPG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 UVPG Anwendung.
  7. Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Der Verlängerungsbeschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
  8. Soweit dem Träger der Straßenbaulast Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen auferlegt werden sollen, die zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Straßenverkehrsgeräusche erforderlich sind, oder soweit dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 oder des § 75 Abs. 2 VwVfG Anspruch auf angemessene Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen zustehen würde, finden die §§ 41 und 42 BImSchG Anwendung
  9. In den Fällen des Absatzes 1a müssen
    1. sowohl die Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG als auch die Benachrichtigungen nach § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG neben den Hinweisen nach § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG die in Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten und
    2. neben dem Plan die Informationen nach Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ausgelegt werden.

(5) Die Aufgaben der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte für die Kreisstraßen undfür die Gemeindestraßen, für die eine Planfestellung durchgeführt wird, als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises und für die Bundes- und Landesstraßen als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises mit Ausnahme der in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommenen Bau- oder Ausbauvorhaben wahr. Überschreitet das Straßenbauvorhaben für eine Bundes oder Landesstraße des Zuständigkeitsbereich des Landeskreises oder der kreisfreien Stadt, so ist die Körperschaft zuständig, in deren Gebiet der größte Anteil des Vorhabens liegt. Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit, entscheidet das für den Straßenbau zuständige Ministerium. Die Zuständigkeit der großen Städte undderselbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. Landkreise und kreisfreie Städte können durch Vereinbarung sowohl ihre Zuständigkeit als Anhörungsbehörde als auch ihre Zuständigkeit als Planfeststellungsbehörde für die Kreis- und Gemeindestraßen untereinander übertragen.

(6) Steht mit der Planung

  1. des Baus oder Ausbaus einer Bundesautobahn oder
  2. eines in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommenen Bau- oder Ausbauvorhabens

die Planung eines Baus oder einer Änderung einer anderen Straße oder eines anderen Teils derselben Straße in sachlichem Zusammenhang, so kann die Behörde, die hinsichtlich der anderen Straße oder des anderen Teils derselben Straße Trägerin der Straßenbaulast, Anhörungsbehörde oder Planfeststellungsbehörde ist, die Wahrnehmung der sich aus diesen Zuständigkeiten für ein Planfeststellungsverfahren ergebenden Aufgaben und Befugnisse durch Vereinbarung ganz oder teilweise auf die Behörde übertragen, die hinsichtlich der Bundesfernstraße Trägerin der Straßenbaulast, Anhörungsbehörde oder Planfeststellungsbehörde ist; eine Übertragung auf eine Behörde des Bundes ist ausgeschlossen.

(7) Wird ein Vorhaben nach Beginn des Planfeststellungsverfahrens aus dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen gestrichen, so wird das Verfahren durch die bis dahin zuständige Behörde fortgeführt.

§ 39 (aufgehoben)

§ 40 (aufgehoben)

§ 41 Planfeststellung für Kreuzungen von Straßen und Eisenbahnen

Ist für die Herstellung oder Änderung von Kreuzungen zwischen öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 und Eisenbahnen, die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehören, ein Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben, so ist es von der Anordnungsbehörde einzuleiten und durchzuführen. Die Anordnungsbehörde ist Planfeststellungsbehörde. Der Plan ist nach den insoweit allgemein geltenden landesrechtlichen Vorschriften mit den Maßgaben nach § 38 Abs. 5 festzustellen. Der Planfeststellungsbeschluss ist mit der Anordnung zu verbinden.

§ 41a Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes in den Besitz einzuweisen. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung soll dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zugestellt werden. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit diese Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes. Diese sind auch auf Besitzeinweisungen für Zwecke der Bundesfernstraßen ergänzend anzuwenden.

§ 42 Enteignung

(1) Die Träger der Straßenbaulast für Landes und Kreisstraßen sowie für Gemeindestraßen im Außenbereich haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Durchführung eines Enteignungsverfahrens ist zulässig, soweit es zur Ausführung eines nach § 38 festgestellten Planes notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Hat sich ein Betroffener mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, entscheidet auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast oder des Betroffenen die Enteignungsbehörde nur noch über die Entschädigung.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes.

(5) (aufgehoben)

(6) (aufgehoben)

(7) (aufgehoben)

Teil II 07
Träger der Straßenbaulast; behindertengerechte Straßen

§ 43 Träger der Straßenbaulast für Landes- und Kreisstraßen 14 22

(1) Das Land ist Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen. Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen und Kreisstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat.

(3) Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Land oder einem Landkreis oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(4) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie es mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber dem für den Straßenbau zuständigen Minister erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 20.000, aber weniger als 50.000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie es mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber dem für den Straßenbau zuständigen Minister verlangt. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten sinngemäß. Die Kommunalaufsichtsbehörde darf ihre Zustimmung nur versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Übernahme der Straßenbaulast ausschließen.

(5) Soweit dem Land und den Landkreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf Gehwege und Parkplätze.

(6) Führt die Ortsdurchfahrt in Gemeinden, die hierfür nicht Träger der Straßenbaulast sind, über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die anschließenden Strecken der Landes- oder Kreisstraßen, sohat der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Die Festlegung durch den Landkreis erfolgt im Benehmen mit der Gemeinde.

(7) Hatte das für Straßen zuständige Ministerium einem vor dem 1. April 1978 gestellten Antrag eines Landkreises auf Beibehaltung der technischen Verwaltung seiner Kreisstraßen durch die Straßenbauverwaltung des Landes über den 30. September 1979 hinaus stattgegeben, so nimmt die Straßenbauverwaltung des Landes diese Aufgabe weiterhin wahr. Der Landkreis kann die Wahrnehmung der Aufgabe durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem für Straßen zuständigen Ministerium mit einer Frist von einem Jahr wieder an sich ziehen.

§ 44 (aufgehoben)

§ 45 Straßenbaulast Dritter

(1) § 43 findet keine Anwendung, soweit die Straßenbaulast oder eine sonstige Verpflichtung zur Herstellung oder Unterhaltung von Straßen oder Straßenteilen nach anderen gesetzlichen Vorschriften Dritten obliegt oder von diesen in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise übernommen wird.

(2) Bürgerlich-rechtliche Vereinbarungen über die Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen diese unberührt.

§ 46 Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast

Obliegt nach § 45 Abs. 1 die Baulast für die im Zuge einer Straße gelegenen Straßenteile, wie Brücken und Durchlässe, einem Dritten, so ist der nach § 43 sonst zuständige Träger der Straßenbaulast berechtigt und verpflichtet, zur Behebung eines Notstandes auf Kosten des Dritten, auch ohne dessen vorherige Anhörung, alle Maßnahmen zu treffen, die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind.

§ 46a Behindertengerechte Straßen 07

Straßen sind entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit des Baulastträgers so auszubauen, dass

  1. die Bedürfnisse blinder und sehbehinderter Menschen durch Orientierungshilfen und
  2. die Bedürfnisse von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen durch barrierefreie Gehwegübergänge berücksichtigt werden.

Teil III
Besondere Vorschriften für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen

§ 47 Gemeindestraßen

Zu den Gemeindestraßen gehören

  1. die Ortsstraßen; das sind Straßen in Baugebieten und, soweit solche nicht ausgewiesen sind, in Ortsteilen, die im Zusammenhang bebaut sind, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen;
  2. die Gemeindeverbindungsstraßen; das sind Straßen im Außenbereich, die vorwiegend den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Ortsteile untereinander oder den Verkehr mit anderen öffentlichen Verkehrswegen vermitteln;
  3. alle anderen Straßen im Außenbereich, die eine Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet hat.

§ 48 Straßenbaulast für Gemeindestraßen

Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden. § 45 gilt sinngemäß.

§ 49 Straßenbaulast für Gehwege und andere Straßenteile an Ortsdurchfahrten

Die Gemeinden sind ferner Träger der Straßenbaulast für Gehwege und deren Straßenteile an Ortsdurchfahrten, für die kein anderer die Baulast trägt. § 45 gilt sinngemäß.

§ 50 (aufgehoben)

§ 51 (aufgehoben)

§ 52 Straßenreinigung 17

(1) Die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind zu reinigen. Art, Maß und räumliche Ausdehnung der ordnungsgemäßen Straßenreinigung sind von der Gemeinde durch Verordnung nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz zu regeln. In diesem Rahmen gehört zur Reinigung auch:

  1. das Besprengen der Fahrbahnen und Gehwege,
  2. die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen,
  3. bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr,
  4. das Bereitstellen und die Leerung von Abfallbehältern im Sinne des Abs. 2 Nr. 3.

(2) Reinigungspflichtig sind die Gemeinden.

(3) Führen die Gemeinden die Straßenreinigung durch, so gelten für die der Reinigung unterliegenden Straßen die Eigentümer der anliegenden Grundstücke als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des kommunalen Abgabenrechts. Die Gemeinden können in der Straßenreinigungsgebührensatzung den Eigentümern der anliegenden Grundstücke, die Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke und die Inhaber besonders bezeichneter dinglicher Nutzungsrechte gleichstellen. Zu den nach dem kommunalen Abgabenrecht ansatzfähigen betriebswirtschaftlichen Kosten gehören insbesondere auch die Kosten für die Bereithaltung und Leerung der Abfallbehälter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3. Die Kosten der öffentlichen Einrichtung werden zu 75 vom Hundert durch Benutzungsgebühren gedeckt, die restlichen 25 vom Hundert der Kosten trägt der Träger der öffentlichen Einrichtung (Anteil der Allgemeinheit); im Übrigen gilt § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2, 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 bis 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes.

(4) Die Gemeinden können durch Satzung die ihnen obliegenden Straßenreinigungspflichten ganz oder zum Teil den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegen. Dies gilt nicht für das Bereithalten und Leeren von Abfallbehältern im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3. Die Reinigungspflichten können nicht übertragen werden, wenn sie den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Hat für den Reinigungspflichtigen mit Zustimmung der Gemeinde ein anderer die Ausführung der Reinigung übernommen, so ist nur dieser zur Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet; die Zustimmung der Gemeinde ist jederzeit widerruflich.

§ 53 Sonstige öffentliche Straßen

Sonstige öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze innerhalb einer demselben Eigentümer gehörenden zusammenhängenden Grundfläche, die von einer Gebietskörperschaft oder von der Straßenaufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 1 Satz 2) für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen Straßengruppe angehören.

§ 54 Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen

Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen ist der Eigentümer, es sei denn, dass die Straßenaufsichtsbehörde einen anderen mit dessen Zustimmung bestimmt. Die Straßenbaulast beschränkt sich auf die Unterhaltung dieser Straßen in dem Umfang, in dem sie bei der Widmung erforderlich war, sofern nicht weiter gehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen. § 45 gilt sinngemäß.

§ 55 Anwendung von Vorschriften des Teiles I bei sonstigen öffentlichen Straßen

(1) Für die sonstigen öffentlichen Straßen gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes (Teil I) mit Ausnahme der §§ 4, 14 Abs. 3, §§ 18 bis 29 und 37 bis 42 sinngemäß.

(2) Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) regelt sich nach bürgerlichem Recht.

§ 56 Straßenbaulast in gemeindefreien Gebieten

Die Aufgaben aus der Straßenbaulast, die im Gemeindegebiet der Gemeinde obliegen, hat im gemeindefreien Gebiet (Bezirk) der Grundeigentümer (öffentlich-rechtlich Verpflichteter) zu erfüllen. Die Vorschriften über sonstige öffentliche Straßen finden Anwendung.

Teil IV
Aufsicht und Zuständigkeiten

§ 57 Straßenaufsicht

(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften obliegen, wird durch die Straßenaufsicht überwacht.

(2) Kommt der Träger der Straßenbaulast seinen Pflichten nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde anordnen, dass er die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchführt. Die Straßenaufsichtsbehörde soll Maßnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt geben, damit sie möglichst zusammenhängend ausgeführt werden. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten selbst durchführen oder durch einen andern durchführen lassen.

(3) Bei den Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen, für welche die Straßenbaulast den Gemeinden obliegt (§ 43 Abs. 2, 3 und 4), bedürfen alle Straßenbauvorhaben, welche die Planungen, insbesondere die Ausbauabsichten des Trägers der Straßenbaulast der anschließenden freien Strecken berühren, der Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde.

§ 58 Ausbauvorschriften

Der für den Straßenbau zuständige Minister kann im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Minister durch Verordnung Mindestanforderungen für die technische Ausgestaltung der Straßen festsetzen, für die nicht das Land die Baulast trägt.

§ 59 (aufgehoben)

§ 60 Übertragung von Behördenbefugnissen 09a

(1) Der für den Straßenbau zuständige Minister kann die ihm und den Straßenbaubehörden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben anderen Behörden des Landes oder Selbstverwaltungskörperschaften auf deren Antrag übertragen.

(2) Träger der Straßenbaulast können vereinbaren, dass der Winterdienst auf einzelnen Straßen oder Straßenabschnitten des einen Trägers durch den anderen Träger durchgeführt wird.

Teil V
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 61 Ordnungswidrigkeiten 20

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis oder eine nach § 18a Abs. 1 bestimmte Fläche ohne oder abweichend von einer Erlaubnis nach § 18a Abs. 2 Satz 1 benutzt oder einer auf Grund von § 18 Abs. 1 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,
  3. vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Besitzer Schutzwaldungen (§ 30) ganz oder teilweise beseitigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 62 Übergangsvorschrift 09 17 20 20a 20b 21

(1) Für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind § 24 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 38 Abs. 4 in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Soweit für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren die Regelungen nach § 3 Nr. 4 und. § 5 Abs: 1 Nr. 5 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), anzuwenden waren, sind diese Vorschriften in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Satzungsregelungen, nach denen der Anteil der Allgemeinheit abweichend von § 52 Abs. 3 Satz 4 dieses Gesetzes weniger als 25 vom Hundert beträgt, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 wirksam, sofern sie nicht geändert oder aufgehoben werden.

(3) Die für selbständige Radwege geltenden Vorschriften gelten nur für solche Radwege, die nach dem 1. Januar 2021 erstmals für den Verkehr freigegeben werden.

(4) (aufgehoben)

Gültig bis 01.10.2027 siehe =>
(5) Auf Planfeststellungsverfahren nach diesem Gesetz findet § 6 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBI. I S. 1041) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung; an die Stelle der §§ 2 bis 5 PlanSiG tritt Absatz 4 in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung, an die Stelle der in § 1 PlanSiG genannten Verfahren treten Planfeststellungsverfahren nach diesem Gesetz.

§ 63 bis § 70 aufgehoben

§ 71 Aufhebung von Vorschriften

(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten folgende Vorschriften außer Kraft, soweit sie nicht schon früher gegenstandslos geworden sind:

  1. das hannoversche Gesetz über den Chausseebau vom 20. Juni 1851 (Hann. Gesetzsamml. Abt. I S. 119);
  2. das hannoversche Gesetz über Gemeindewege und Landstraßen vom 28. Juli 1851 (Hann. Gesetzsamml. Abt. I S. 141) in der Fassung des preußischen Gesetzes vom 24. Mai 1894 (Preuß. Gesetzsamml. S. 82) und die im Harz bisher noch geltenden Vorschriften des früheren hannoverschen Wegerechts;
  3. die Vorschriften der §§ 3 und 50 bis 53 des preußischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Preuß. Gesetzsamml. S. 221);
  4. die Vorschriften der §§ 55 bis 57, 60 und 151 Abs. 1 des preußischen Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Preuß. Gesetzsamml. S. 237);
  5. das preußische Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 (Preuß. Gesetzsamml. S. 187) in der Fassung des Artikels V der Verordnung vom 17. März 1933 (Preuß. Gesetzsamml. S. 43);
  6. das schaumburg-lippische Gesetz betr. Regelung der Wegebaulast und anderer damit in Verbindung stehender Rechtsverhältnisse vom 18. April 1872 (Schaumb.-Lipp. LV. Bd. 11 S. 335) in der Fassung des Gesetzes vom 2. April 1928 (Schaumb.-Lipp. LV. Bd. 30 S. 133);
  7. die Wegeordnung für das Herzogtum Oldenburg vom 16. Februar 1895 (Old. GBl. Bd. 30 S. 661) in der Fassung des Art. II des Gesetzes vom 15. Mai 1935 (Old. GBl. Bd. 49 S. 123) nebst Ministerialbekanntmachung vom 16. Februar 1895 (Old. GBl. Bd. 30 S. 727) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1939 (Old. GBl. Bd. 51 S. 78) vorbehaltlich der Regelung des § 62 Abs. 3;
  8. die braunschweigische Wegeordnung vom 29. Juni 1899 (Braunschw. GVS. S. 529) in der Fassung des Gesetzes vom 2. Februar 1939 (Braunschw. GVS. S. 3) vorbehaltlich der Regelung des § 62 Abs. 3;
  9. das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Wegereinigung im Verwaltungsbezirk Braunschweig vom 19. Juli 1957 (Nieders. GVBl. Sb. 1 S. 177);
  10. das Gesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 243);
  11. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1237).

(2) Außer den in Absatz 1 genannten Vorschriften tritt alles entgegenstehende oder gleich lautende Recht außer Kraft.

§ 72 Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.

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1) Die Übergangsvorschriften (§§ 62, 63 Abs. 1, 3 - 6, $ § 64 - 69) entstammen der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 14.12.1962 (GVBl. S. 251).

2) Hier nicht abgedruckt.

3) Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 14. Dezember 1962 (Nieders. GVBl. S. 251). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.

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