Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung und der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung
- Niedersachsen -
Vom 4. September 2023
(Nds.GVBl. Nr. 18 vom 19.09.2023 S. 205 EU)
Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 Nr. 4 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 107), wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung
Die Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 26. September 2012 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 357), wird wie folgt geändert:
1. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Verkaufsstättenverordnung" der Klammerzusatz "(VKVO)" eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Versammlungsstättenverordnung" der Klammerzusatz "(NVStättVO)" eingefügt.
cc) In Nummer 8 wird das Wort "automatische" durch das Wort "automatischen" ersetzt.
dd) Im ausleitenden Satzteil werden die Worte "und mit anderen Anlagen" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte "Der Bauherr oder der Betreiber" werden durch die Worte "Die Bauherrin, der Bauherr, die Betreiberin oder der Betreiber" ersetzt.
bb) Nach dem Wort "hat" werden die Worte "auf eigene Veranlassung" eingefügt.
c) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Überprüfungen nach Absatz 3 Nr. 3 dürfen abweichend von Absatz 1 in
- Verkaufsstätten nach § 1 VKVO, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt nicht mehr als 7.000 m2 haben,
- Versammlungsstätten nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 NVStättVO, die insgesamt nicht mehr als 2.000 Besucherinnen und Besucher fassen,
- Beherbergungsstätten mit mehr als 12, aber nicht mehr als 60 Betten,
- allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen und
- Mittelgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GaStplVO, Großgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GaStplVO sowie automatischen Garagen nach § 1 Abs. 6 GaStplVO
auch von Personen durchgeführt werden, die nach § 36 der Gewerbeordnung als Sachverständige für ein Sachgebiet öffentlich bestellt und vereidigt sind, dem die zu überprüfende technische Anlage zuzuordnen ist, wenn die Personen das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 4 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und Abs. 2 bis 5 BauSVO gilt entsprechend.
Satz 1 gilt nicht für das Überprüfen des bestimmungengemäßen Zusammenwirkens technischer Anlagen untereinander."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
Die Worte "Der Bauherr oder der Betreiber" werden durch die Worte "Die Bauherrin, der Bauherr, die Betreiberin oder der Betreiber" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5
(5) Für am 1. November 2012 bereits bestehende technische Anlagen in baulichen Anlagen nach Absatz 1 Nrn. 4, 6, 7 oder 9 oder in automatischen Garagen beginnt die Frist zur Überprüfung nach Absatz 3 Nr. 3 mit dem Abschluss der letzten Überprüfung; endet die Frist vor dem 1. November 2013, so verlängert sie sich bis zu diesem Datum.
Ist für technische Anlagen nach Satz 1 eine Überprüfung vor dem 1. November 2012 nicht vorgenommen worden, so ist die erste Überprüfung bis zum 1. November 2013 durchzuführen.
wird gestrichen.
f) In Absatz 6 wird die Angabe "den Absätzen 3 und 5" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
2. In § 32 Nr. 3 wird die Angabe "oder 5" gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung
Die Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung vom 4. September 1989 (Nds. GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 758), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende des Satzes 1 werden die Worte "und dabei die im Anhang genannten Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen durch anerkannte Sachverständige (Prüfgrundsätze) zu beachten" eingefügt.
b) Am Ende des Satzes 2 werden die Worte "und dabei Nummer 3 der im Anhang genannten Prüfgrundsätze zu beachten" eingefügt.
2. Es wird der in der Anlage abgedruckte Anhang (zu § 4 Abs. 1) angefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
EU) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU)
2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) sind beachtet worden.
Anlage
(zu Artikel 2 Nr. 2)
".
Prüfgrundsätze | Anhang (zu § 4 Abs. 1) |
1. Allgemeines
Ziel der Prüfung ist es, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage festzustellen.
Die oder der Sachverständige ist dafür verantwortlich, dass die an der einzelnen Anlage von ihr oder ihm durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang notwendig und hinreichend sind.
Bei den Prüfungen sind alle Anlagenteile zu prüfen. Stichprobenprüfungen sind nur zulässig, soweit dies zu den einzelnen Prüfpunkten nach Nummer 4 dieser Prüfgrundsätze ausdrücklich vermerkt ist [bei Prüfungen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung mit "(S)", bei Wiederholungsprüfungen mit "(SW)"].
Bei der Erstellung der Prüfberichte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 hat die oder der Sachverständige Nummer 3 zu beachten.
2. Prüfgrundlagen
Bei der Prüfung hat die oder der Sachverständige insbesondere
- die Niedersächsische Bauordnung und die aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung erlassenen Verordnungen,
- die Technischen Baubestimmungen,
- die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- die Baugenehmigung und die zugehörigen Bauvorlagen,
- Leistungserklärungen harmonisierter Bauprodukte und
- An- und Verwendbarkeitsnachweise
als Grundlagen heranzuziehen.
3. Prüfbericht
In den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BauSVO zu erstellenden Prüfberichten sind insbesondere folgende Angaben durch die oder den Sachverständigen zu machen:
- Art und Standort der baulichen Anlage,
- Bauherrin, Bauherr, Betreiberin oder Betreiber,
- Name und Anschrift der oder des Sachverständigen,
- Zeitraum oder Zeitpunkt der Prüfung,
- Art und Zweck der Anlage,
- Anlass der Prüfung (vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend oder nach Mängelbeseitigung),
- Kurzbeschreibung der Anlage mit Angabe der wesentlichen Teile,
- vorgelegte Unterlagen,
- Prüfmaßstäbe (Rechtsvorschriften, Richtlinien, technische Regeln),
- Auslegungsdaten,
- durchgeführte Funktionsprüfungen,
- Betriebs- und Wartungszustand,
- Sicherheitseinrichtungen,
- Messergebnisse,
- Art und Typ der verwendeten Mess- und Prüfgeräte,
- Bewertung der Mess- und Prüfergebnisse,
- Beschreibung der Mängel,
- Bewertung der Mängel und fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb,
- Fristangabe für Mängelbeseitigung,
- Bescheinigung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit,
- Bestätigung, dass die Prüfgrundsätze bei der Prüfung beachtet worden sind,
- Feststellung der Beseitigung von Mängeln.
4. Prüfungen
4.1 Lüftungsanlagen
4.1.1 Allgemeine Prüfanforderungen
- Wirksamkeit und Zustand der Zu- und Abluftöffnungen
- Übereinstimmung der lufttechnischen Bemessung mit der Nutzung und Druckhaltung (soweit bauordnungsrechtlich gefordert)
4.1.2 Lüftungszentrale (Raum)
4.1.3 Luftaufbereitungseinrichtung (Gerät)
- Eignung für die vorgesehene Nutzung
- Sichtprüfung des Zustands der Bauteile (insbesondere Ventilatoren, Wärmeübertrager, Mischkammer, Filter, Gehäuse, Klappen, Anschlüsse der Versorgungs- und Entwässerungsleitungen)
- Kontrolle des Reinigungszustands
- Funktionsprüfung (insbesondere der Ventilatoren, Klappensteuerung, Reparaturschalter, Antriebs- und Strömungsüberwachung, des Frostschutzes, der Rauchauslöseeinrichtungen)
- Messungen des für den jeweiligen Nutzbereich bauordnungsrechtlich geforderten Volumenstroms unter Berücksichtigung aller die Luftförderung beeinflussenden Bauteile (Filter und Antrieb, insbesondere Drehzahl, Stromaufnahme)
4.1.4 Lüftungsleitungen
- Sichtprüfung des inneren und äußeren Zustands (S) und (SW)
4.1.5 Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (beispielsweise Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen)
- Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
- Ausführung des Einbaus
- Funktionsfähigkeit aller Absperrvorrichtungen
- äußere Prüfung der Anforderungen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis oder Herstelleranweisung
- innere Sichtprüfung über Revisionsöffnung (Klappenblatt, Auslöseeinrichtung, Dichtung)
- Kontrolle der nach Verwendbarkeitsnachweis oder Herstelleranweisung vorgeschriebenen Instandhaltung
- Funktionsprüfung des ordnungsgemäßen Schließens der Brandschutzklappen
Bei Klappen kann die Funktionsprüfung bei Wiederholungsprüfungen auf ein Drittel der Klappen reduziert werden (SW), wenn
- die regelmäßige Instandhaltung aller Klappen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis oder Herstelleranweisung nachgewiesen wird,
- keine der geprüften Klappen fehlerhaft ist und
- nach Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Prüfungen alle Klappen von der oder dem Sachverständigen geprüft worden sind.
Bei Absperrvorrichtungen für Anlagen gemäß DIN 18017-3, die im freien Querschnitt keine Einbauteile haben, kann auf die Funktionsprüfung bei Wiederholungsprüfungen verzichtet werden, wenn die innere Sichtprüfung der Lüftungsleitungen keine unzulässigen Schmutzablagerungen erkennen lässt.
4.1.6 Außenluft- und Fortluftöffnungen
- Einhaltung baurechtlicher und technischer Anforderungen hinsichtlich Hygiene, Schadstoffausbreitung, Schallschutz
- Sichtprüfung des technischen Zustands und des Reinigungszustands
4.1.7 Energieversorgung
- Sicht- und Funktionsprüfung
4.1.8 Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik)
- funktionstechnische Eignung der Steuerung und Regelung
- Sichtprüfung des Zustands der Bauelemente
- Anzeige der Betriebszustände (Soll-Ist-Werte, Störmeldungen)
- Zugang und Berechtigung zum Bedienen durch Vorlage der Dokumentation
- Funktionsfähigkeit der
- Bedienelemente und Kontrollanzeigen
- Schutzeinrichtungen (Frostschutz, Strömung)
- Sicherheitsschaltung bei Störung (beispielsweise Garagenventilatoren)
- Klappensteuerung
Soweit MSR-Technik in eine Gebäudeleittechnik eingebunden ist, ist zu prüfen, ob die Auslösung der Klappen und die davon abgeleiteten Steuerbefehle nicht beeinträchtigt werden.
4.1.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
- Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen
- Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
4.1.10 Zusätzliche Prüfungen für Lüftungsanlagen für Räume mit erhöhten hygienischen Anforderungen in Krankenhäusern
- Funktionsfähigkeit der Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen
- Filter (Eignung, Anordnung und Einbau)
- Luftaufbereitung
- Dichtheit der Lüftungsleitungen
- Luftführung im OP-Bereich
- Druckverhältnis des OP-Raums zu angrenzenden Räumen
4.2 CO-Warnanlagen
- Zustandsprüfung der CO-Warnanlage
- Anordnung und Anzahl der Messstellen
- Zuordnung der Messstellen zu Lüftungsabschnitten
- Anordnung der optischen und akustischen Signalgeber
- Zugänglichkeit und Bedienung der CO-Warnanlage
- Funktionsprüfung der CO-Warnanlage
- Einstellung der Schaltpunkte für die Ventilatoren
- Störmeldung bei Ausfall des Gerätes
- bei saugenden CO-Warnanlagen:
Soll-Ist-Vergleich der Anzeige des Messumformers
- Dichtheit aller Messgasleitungen
- Ermittlung der Ansprechzeit der längsten Messleitung
- bei elektrochemischen Messzellen:
Soll-Ist-Vergleich aller Messzellen
- Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgung
4.3 Rauchabzugsanlagen
4.3.1 Allgemeine Prüfanforderungen
- Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen des Brandschutznachweises, insbesondere Bemessung
- Anordnung der Nachström- und Zuström- sowie der Absaug- und Abströmöffnungen im Wirkbereich (beispielsweise Treppenraum, Garage, Verkaufsstätte)
- Einbindung in die Gebäudeleittechnik
- bei sicherheitstechnisch relevanter Verknüpfung mit der Gebäudeleittechnik
- Übereinstimmung mit dem Sicherheitskonzept der baulichen Anlage und den Anforderungen
- Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten Anforderungsklassen, Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
4.3.2 Ventilatoren
- Eignung für die vorgesehenen Anwendungen (Verwendbarkeitsnachweis oder Leistungserklärung, Temperatur- und Zeitbeständigkeit, Überbrückung des Motorschutzes, wenn sich dies aus dem Verwendbarkeitsnachweis oder der Herstelleranweisung ergibt)
- Sichtprüfung des Zustands (Ventilatoren, Anschluss an das Kanalnetz)
- Funktionsprüfung (einschließlich Reparaturschalter)
- Messungen der Volumenströme und Druckdifferenzen an den Fluchttüren
- Anschluss an die Sicherheitsstromversorgung
4.3.3 Entrauchungsleitungen und Zuluftführung
- Anordnung und Ausführung der Entrauchungsleitungen
- Eignung der technischen Ausführung für die vorgesehenen Anwendungen
4.3.4 Entrauchungsklappen
- Übereinstimmung der Anordnung mit dem Anlagenkonzept
- Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
- Ausführung des Einbaus
- Funktionsprüfung an allen Klappen
- Ansteuerung
- äußere Prüfung
- Kontrolle der nach Verwendbarkeitsnachweis oder Herstelleranweisung vorgeschriebenen Instandhaltung
4.3.5 Klappen, Nachström- und Abströmöffnungen
- Übereinstimmung der Anordnung mit dem Anlagenkonzept
- Funktionsprüfung
4.3.6 Außenluft- und Ansaug- sowie Fortluft- und Ausblasöffnungen
- Sichtprüfung des Zustands
- Rauchversuch, wenn die technischen und praktischen Versuche dies erfordern
4.3.7 Natürliche Rauchabzugsgeräte
- Sichtprüfung
- Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
4.3.8 MSR-Technik
- funktionstechnische Eignung der Steuerung oder Regelung
- Sichtprüfung des Zustands der Bauelemente
- Funktion der Betriebs- und Störmeldungen
- Funktionsfähigkeit der Bedienelemente und Klappensteuerung
4.3.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
- Funktionsfähigkeit der Rauch- und Wärmeabzugsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen
- Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
4.4 Druckbelüftungsanlagen
- Prüfung der lufttechnischen Anlagenach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.9
- Abströmgeschwindigkeiten, insbesondere im Türquerschnitt
- Türöffnungskräfte der Türen in Rettungswegen
- Regelverhalten
- Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgung
- Anordnung und Funktionsfähigkeit der Auslöseeinrichtungen
- Anschluss an die Brandmeldeanlage, sofern vorhanden
4.5 Feuerlöschanlagen
4.5.1 Allgemeine Prüfanforderungen
- Bemessung der Anlage
- Sichtprüfung der Anlage einschließlich deren Bauteile
- Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgung
- Sicherstellung der Löschmittelversorgung
- Bemessung der Löschmittelvorratsmenge einschließlich der Einsatz- und Reservemengen
4.5.2 Löschmittel Wasser
- Zugänglichkeit der Wasserquelle und Wasserversorgung
- Schutz des Trinkwassers (Wasserentnahme, Wahl der Sicherungseinrichtungen, beispielsweise freier Auslauf)
- Frostsicherheit
- ausreichende Hinweisschilder
- Druckerhöhungsanlage und Feuerlöschpumpe
- Zustand (Sichtprüfung)
- Funktionsfähigkeit
- Ein- und Ausschaltdruck
- Zulaufdruck (Vermeidung von Kavitation)
- Schalthäufigkeit
- Störmeldung
4.5.3 Andere Löschmittel
- Zuordnung der Alarmierungs- und Löschbereiche
- Energieversorgung (elektrisch, pneumatisch oder elektrisch und pneumatisch)
4.5.4 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
- Funktionsfähigkeit der Feuerlöschanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen
- Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
4.5.5 Zusätzliche Prüfungen für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen
4.5.5.1 Anlagen mit nassen Steigleitungen
- Rohrnetz
- Wandhydranten
- Ausrüstung, Schlauchlänge (SW)
- Zugänglichkeit
- Schlauchdruckprüfung (S) und (SW)
- Wasserdruck, Wassermenge
- Kennzeichnung, Bedienungsanleitung
4.5.5.2 Nass-Trockenanlagen
- Prüfung nach Nummer 4.5.5.1
- Funktionsfähigkeit der Füll- und Entleerstationen (Warneinrichtung)
- Funktionsfähigkeit der Endschalter
- Flutung der Anlage, Füllzeit
- Entleerung (Gefälle der Rohrleitung)
4.5.6 Zusätzliche Prüfungen für selbsttätige Feuerlöschanlagen
4.5.6.1 Feuerlöschzentrale (Raum)
- Zugänglichkeit
- Beheizung und Belüftung
- Reserve-Sprühdüsen
4.5.6.2 Rohrnetz einschließlich Düsen
- Anlage vor der Ventilstation
- Zustand (Sichtprüfung)
- Frostsicherheit
- Anlage hinter der Ventilstation
- Eignung der Düsen
- Anordnung und Anzahl der Düsen
- Entleerung
- Beeinträchtigung der Löschwirkung (beispielsweise durch nachträgliche Einbauten)
- Funktionsfähigkeit der Strömungswächter
4.5.6.3 Druckluft- und Wasserbehälter einschließlich Speisepumpe und Kompressor
- Eignung für die Anlage
- Funktionsfähigkeit der Pumpe und des Kompressors
- Füllstand, Druck des Behälters
4.5.6.4 Ventilstation
- Zustand (Sichtprüfung)
- Eignung
- Funktionsfähigkeit der Druckschalter
- Probebetrieb, Alarmierung
- Aufschaltung zur Feuerwehr
4.5.7 Zusätzliche Prüfungen für selbsttätige Feuerlöschanlagen
4.5.7.1 Feuerlöschzentrale (Raum)
- Prüfung der technischen Ausstattung im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung
- Einhaltung der Temperaturgrenzen
4.5.7.2 Löschmittelbehälter
- Eignung der Behälter
- Kennzeichnung
- Füllmenge und Fülldruck
4.5.7.3 Bereichsventil und Verteiler
- Lage
- Funktionsfähigkeit des Bereichsventils
- Flutungszeiten aller Löschbereiche (nur bei Niederdruck)
4.5.7.4 Löschbereich
- Warn- und Hinweisschilder
- Gasdichtigkeit der Raumumfassung (bei Erstprüfung und wesentlicher Änderung der baulichen Anlage)
- Haltezeit
- Verhinderung einer unzulässigen Zusammenwirkung mit raumlufttechnischen Anlagen
4.5.7.5 Ansteuerung und Detektion
- Funktionsfähigkeit der Branddetektion
- Funktion der Ansteuerung der Löschanlage und der erforderlichen Steuerfunktion der Betriebsmittel
- Anfluten aller Flutungsbereiche (nur bei Erstprüfung)
4.5.7.6 Rohrnetz einschließlich Düsen und Druckreduziereinrichtungen
- Potenzialausgleich
- Düsen und Druckreduziereinrichtungen
- Anordnung, Anzahl und Größe der Düsen
- Beeinträchtigung der Löschwirkung (beispielsweise Behinderung des Düsenstrahls)
4.5.7.7 Verzögerungseinrichtung
- Eignung für die Anlage
- Funktionsfähigkeit
- Vorwarnzeiten aller Löschbereiche
4.5.7.8 Eigene Alarmierungseinrichtungen
- Eignung für die Anlage
- Anordnung und Funktionsfähigkeit der Alarmierungseinrichtungen
- ausreichender Schallpegel der Alarm- und Signalgeber
4.5.7.9 Druckentlastungseinrichtungen
- technische Ausführung
- Zuordnung zum Löschbereich
- Funktionsfähigkeit und Ansteuerung
4.5.7.10 Überwachung
- technische Ausführung und Funktionsfähigkeit
4.5.7.11 Zusätzliche Anforderungen an den Personenschutz
- Funktionsfähigkeit der Blockiereinrichtung
- Schutz gegen Überflutung, insbesondere von Flucht- und Rettungswegen
- Vorwarnzeit für die Evakuierung
- Ausreichende Verhinderung von Löschmittelverschleppung
4.6 Alarmierungsanlagen
- Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen
- technische Umsetzung der Anforderungen des Alarmierungs- und Beschallungskonzeptes
- Aktivierung der Alarmierungsanlage durch die Brandmeldeanlage oder die Gebäudeleittechnik
- Zentrale
- Technische Ausstattung im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung
- Energieversorgung
- Verstärkeranlage (Auslastung, Impedanz)
- Funktion der Betriebs- und Störmeldungen
- automatische Fehlerüberwachung
- sicherheitsrelevante Verknüpfung zur Brandmeldeanlage und zur Gebäudeleittechnik
- Übertragungswege
- Funktionserhalt der Kabel- und Leitungsanlagen im Brandfall, Ausschluss einer nachteiligen elektromagnetischen Beeinflussung und störungsfreie Übertragung (SW)
- Alarm- und Signalgeber (S) 1 und (SW) 1
- ausreichender Schallpegel und ausreichende Sprachverständlichkeit
- Anordnung und Funktionsfähigkeit der Alarmgeber
- Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
- Funktionsfähigkeit der Alarmierungsanlagen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept
- Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
- sicherer Zustand der verknüpften Anlagen bei Ausfall der Gebäudeleittechnik
- Vor-Ort-Steuerung, Leitrechner und Energieversorgung unter Berücksichtigung
- der störspannungsarmen Installation der Übertragungswege (SW) 2
- der sicherheitsrelevanten Teile der Gebäudeleittechnik und der Signalwege (SW) 2
- der Fehlersimulation (S) 2 und (SW) 2
4.7 Brandmeldeanlagen (BMA)
- Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen
- an die Anordnung der vorgesehenen Meldebereiche
- an das Zusammenwirken der weiteren notwendigen Brandschutzeinrichtungen mit der BMA
- an die Weiterleitung der Alarm- und Störmeldungen
- an die Vermeidung von Falschalarmen
- Brandmeldezentrale
- technische Ausstattung des Aufstellraums im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung
- Energieversorgung und Überspannungsschutz der BMA
- Funktion der Betriebs- und Störmeldungen
- Ansteuerung peripherer Einrichtungen (beispielsweise Schlüsseldepot, Feuerwehrbedienfeld, Kennleuchte)
- unmittelbare und automatische Weiterleitung der Brandmeldung zur Feuerwehreinsatzleitstelle
- Verwendung von Primär- und Sekundärleitungen
- Hauptmelder (beispielsweise Standleitung, digitale Übertragung)
- Brandfallsteuerungen, wenn vorhanden sicherheitsrelevante Verknüpfungen mit der Gebäudeleittechnik (beispielsweise Ansteuerung von Rauchabzugsanlagen oder Aufzügen)
- Übertragungswege
- Funktionserhalt der Kabel- und Leitungsanlagen im Brandfall, Funktionsfähigkeit der Meldetechnik und Ausschluss einer nachteiligen elektromagnetischen Beeinflussung (SW)
- Brandmelder, Meldergruppen und Melderbereiche
- Zuordnung zu Meldergruppen und Melderbereichen (SW) 3
- Eignung und Anordnung der automatischen Melder nach Brandkenngrößen und Raumgeometrie (SW)
- Anordnung der nichtautomatischen Melder nach Fluchtwegverlauf (SW)
- Technische Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen (SW)
- Anordnung der Trennelemente bei Ringleitungen (SW)
- Melderbeschriftung (SW)
- Funktionsfähigkeit der Melder (S) 3 und (SW) 3
- Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
- Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlagen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept
- Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
- sicherer Zustand der verknüpften Anlagen bei Ausfall der Gebäudeleittechnik
- Vor-Ort-Steuerung, Leitrechner und Energieversorgung unter Berücksichtigung
- der störspannungsarmen Installation der Übertragungswege (SW) 2
- der sicherheitsrelevanten Teile der Gebäudeleittechnik und der Signalwege (SW) 2
- der Fehlersimulation (S) 2 und (SW) 2
- Feststellung der Rückwirkungsfreiheit der Verknüpfungen
4.8 Sicherheitsstromversorgungsanlagen
4.8.1 Allgemeine Prüfanforderungen
- Eignung und Netzaufbau der Sicherheitsstromversorgung
- Ausschluss einer nachteiligen elektromagnetischen Beeinflussung
- Technische Dokumentation der Sicherheitsstromversorgung einschließlich der angeschlossenen Sicherheitseinrichtungen
- Übereinstimmung der Dokumentation mit der Ausführung für Unterverteiler (S) und (SW), für andere Anlagenteile nur bei Erstprüfung und nach wesentlicher Änderung
4.8.2 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
- Funktionsfähigkeit der Sicherheitsstromversorgungsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen
- Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
- sicherer Zustand der verknüpften Anlagen bei Ausfall der Gebäudeleittechnik
- Vor-Ort-Steuerung, Leitrechner und Energieversorgung unter Berücksichtigung
- der störspannungsarmen Installation der Übertragungswege (SW) 2
- der sicherheitsrelevanten Teile der Gebäudeleittechnik und der Signalwege (SW) 2
- der Fehlersimulation (S) 2 und (SW) 2
4.8.3 Verknüpfung der allgemeinen Stromversorgung mit der Sicherheitsstromversorgung
- Netzkonfiguration
- Abschaltbedingungen, Kurzschlussfestigkeit und Selektivität im Betrieb mit der allgemeinen Stromversorgung und im Betrieb mit der Sicherheitsstromversorgung
- Synchronisation bei möglichem Parallelbetrieb
4.8.4 Ersatzstromquellen
4.8.4.1 Allgemeine Prüfanforderungen für Ersatzstromquellen
- technische Ausführung der Ersatzstromquellen
- technische Ausstattung des Aufstellraums im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung
- Zubehör und Ausrüstungen des Aufstellraums
- Ausführung und Auslegung der Schaltgerätekombination für die Ersatzstromquellen
- Ausführung, Auslegung und Funktionsfähigkeit der Schutz-, Überwachungs- und Störmeldeeinrichtungen
- Funktionsfähigkeit der Anzeigegeräte
- Stör- und Betriebsmeldungen
4.8.4.2 Stromerzeugungsaggregat
- Ausführung der Anlage zur Abführung der Verbrennungsgase des Stromerzeugungsaggregats
- Bemessung der Energiebevorratung und der Einrichtungen zur Überwachung des Stromerzeugungsaggregats bei Erstprüfung und nach wesentlicher Änderung
- Funktionsprüfungen
- Eignung der Starteinrichtung bei Erstprüfung
- und nach wesentlicher Änderung
- Spannungsversorgung der Steuerung des Stromerzeugungsaggregats
- Startbedingungen des Stromerzeugungsaggregats
- Schaltvorgänge für Leistungsübernahme
- Schutz- und Überwachungsfunktionen
- Regelfunktion bei Laständerungen
- Not-Aus-Vorrichtung
4.8.4.3 Betriebsgrenzwerte des Stromerzeugungsaggregats bei Lastbetrieb
- Nachweis der Übernahme der Betriebslast unter Einbeziehung der angeschlossenen Sicherheitseinrichtungen und Stromerzeugungsaggregate unter Berücksichtigung der
- Spannung sowie der statischen und dynamischen Spannungsabweichungen einschließlich Spannungsausregelzeit bei Laständerungen
- Frequenz sowie der statischen und dynamischen Frequenzabweichung einschließlich Frequenzpendelbreite bei Laständerungen
- Oberschwingungen in der Spannung
- Belastung einschließlich möglicher Schieflast
4.8.4.4 Batterie und Ladeeinrichtung
- Funktionsprüfung
- Kapazitätsprüfung der Batterie
- technische Ausführung und Funktionsfähigkeit der Ladeeinrichtung
4.8.5 Hauptverteiler
- technische Ausstattung des Aufstellraums
- Art, Anordnung, Steuerung und Funktionsfähigkeit der Netzumschaltung
- Einhaltung des Schutzes gegen elektrischen Schlag, der Isolation sowie der Abschalt- und Selektivitätsbedingungen (S) 2 und (SW) 2
- thermische und dynamische Auslegung der Bauteile
- Einhaltung der Grenzwerte der Oberschwingungsbelastung (S) und (SW) 2
4.8.6 Kabel- und Leitungsanlagen
- Funktionserhalt der Kabel- und Leitungsanlagen im Brandfall (SW) 2
- technische Ausführung der Überlast- und Kurzschlussschutzeinrichtungen, Schutz gegen elektrischen Schlag sowie Spannungsfall unter Brandeinwirkung (SW) 2
- Sicherheit der Kabelverbindung ab Hauptverteiler
4.8.7 Unterverteiler
- Technische Ausführung des Brandschutzes, Zugang und Kennzeichnung des Unterverteilers
- Absicherung der Endstromkreise und Zuordnung der Leiter (S) und (SW) 2
- Einhaltung des Schutzes gegen elektrischen Schlag, der Isolation sowie der Abschalt- und Selektivitätsbedingungen (SW) 2
4.8.8 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
- Prüfung der Stromquelle und Stromverteilung für die Sicherheitsbeleuchtungsanlage nach Nummer 4.8.4
- Sicherheitslichtgeräte und Umschalteinrichtungen
- Eignung der verwendeten Schutz- und Schaltorgane auf Allstromtauglichkeit (S) 2 und (SW) 2
- Funktionsfähigkeit der Umschalteinrichtungen
- technische Ausstattung des Aufstellraums im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung
- Ausführung der Netzumschaltung
- Anzeigen der Betriebs- und Störmeldungen
- örtliche Installation
- Anordnung der Leuchten und Aufteilung auf die Stromkreise (SW) 4
- ausreichende Beleuchtungsstärke und Gleichmäßigkeit
- Übereinstimmung der Dokumentation mit der Beschriftung der Sicherheitsleuchten (SW) 4
1) Liegen keine Messprotokolle vor, ist eine vollständige Prüfung erforderlich.
Eine vollständige Prüfung ist auch erforderlich, wenn bei den Stichprobenprüfungen Widersprüche zu den Messprotokollen festgestellt werden.
2) Stichproben nach DIN VDE 0105.
3) Bei Vorlage einer vollständigen Errichterbescheinigung genügt eine vollständige Prüfung der nicht automatischen Melder sowie Stichprobenprüfung der automatischen Melder eines Überwachungsbereiches, mindestens ein Melder pro Meldergruppe.
Stellen sich dabei Widersprüche zur Errichterbescheinigung heraus, ist auch bei automatischen Meldern eine vollständige Prüfung vorzunehmen.
4) Die Kontrolle der Leuchten kann auf ein Drittel der Gesamtanzahl reduziert werden, wenn
- keine Fehler festgestellt werden,
- nach Ablauf von drei aufeinander folgenden Prüfungen alle Leuchten von der oder dem Sachverständigen geprüft worden sind.
ID 231833