Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung und der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung
- Niedersachsen -

Vom 4. September 2023
(Nds.GVBl. Nr. 18 vom 19.09.2023 S. 205 EU)



Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 Nr. 4 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 107), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung

Die Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 26. September 2012 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 357), wird wie folgt geändert:

1. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Verkaufsstättenverordnung" der Klammerzusatz "(VKVO)" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Versammlungsstättenverordnung" der Klammerzusatz "(NVStättVO)" eingefügt.

cc) In Nummer 8 wird das Wort "automatische" durch das Wort "automatischen" ersetzt.

dd) Im ausleitenden Satzteil werden die Worte "und mit anderen Anlagen" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "Der Bauherr oder der Betreiber" werden durch die Worte "Die Bauherrin, der Bauherr, die Betreiberin oder der Betreiber" ersetzt.

bb) Nach dem Wort "hat" werden die Worte "auf eigene Veranlassung" eingefügt.

c) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Überprüfungen nach Absatz 3 Nr. 3 dürfen abweichend von Absatz 1 in

  1. Verkaufsstätten nach § 1 VKVO, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt nicht mehr als 7.000 m2 haben,
  2. Versammlungsstätten nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 NVStättVO, die insgesamt nicht mehr als 2.000 Besucherinnen und Besucher fassen,
  3. Beherbergungsstätten mit mehr als 12, aber nicht mehr als 60 Betten,
  4. allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen und
  5. Mittelgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GaStplVO, Großgaragen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GaStplVO sowie automatischen Garagen nach § 1 Abs. 6 GaStplVO

auch von Personen durchgeführt werden, die nach § 36 der Gewerbeordnung als Sachverständige für ein Sachgebiet öffentlich bestellt und vereidigt sind, dem die zu überprüfende technische Anlage zuzuordnen ist, wenn die Personen das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 4 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und Abs. 2 bis 5 BauSVO gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für das Überprüfen des bestimmungengemäßen Zusammenwirkens technischer Anlagen untereinander."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

Die Worte "Der Bauherr oder der Betreiber" werden durch die Worte "Die Bauherrin, der Bauherr, die Betreiberin oder der Betreiber" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5

(5) Für am 1. November 2012 bereits bestehende technische Anlagen in baulichen Anlagen nach Absatz 1 Nrn. 4, 6, 7 oder 9 oder in automatischen Garagen beginnt die Frist zur Überprüfung nach Absatz 3 Nr. 3 mit dem Abschluss der letzten Überprüfung; endet die Frist vor dem 1. November 2013, so verlängert sie sich bis zu diesem Datum. Ist für technische Anlagen nach Satz 1 eine Überprüfung vor dem 1. November 2012 nicht vorgenommen worden, so ist die erste Überprüfung bis zum 1. November 2013 durchzuführen.

wird gestrichen.

f) In Absatz 6 wird die Angabe "den Absätzen 3 und 5" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

2. In § 32 Nr. 3 wird die Angabe "oder 5" gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung

Die Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung vom 4. September 1989 (Nds. GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 758), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende des Satzes 1 werden die Worte "und dabei die im Anhang genannten Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen durch anerkannte Sachverständige (Prüfgrundsätze) zu beachten" eingefügt.

b) Am Ende des Satzes 2 werden die Worte "und dabei Nummer 3 der im Anhang genannten Prüfgrundsätze zu beachten" eingefügt.

2. Es wird der in der Anlage abgedruckte Anhang (zu § 4 Abs. 1) angefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

EU) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) sind beachtet worden.

Anlage
(zu Artikel 2 Nr. 2)

".

 PrüfgrundsätzeAnhang
(zu § 4 Abs. 1)

1. Allgemeines

Ziel der Prüfung ist es, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage festzustellen.

Die oder der Sachverständige ist dafür verantwortlich, dass die an der einzelnen Anlage von ihr oder ihm durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang notwendig und hinreichend sind.

Bei den Prüfungen sind alle Anlagenteile zu prüfen. Stichprobenprüfungen sind nur zulässig, soweit dies zu den einzelnen Prüfpunkten nach Nummer 4 dieser Prüfgrundsätze ausdrücklich vermerkt ist [bei Prüfungen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung mit "(S)", bei Wiederholungsprüfungen mit "(SW)"].

Bei der Erstellung der Prüfberichte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 hat die oder der Sachverständige Nummer 3 zu beachten.

2. Prüfgrundlagen

Bei der Prüfung hat die oder der Sachverständige insbesondere

als Grundlagen heranzuziehen.

3. Prüfbericht

In den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BauSVO zu erstellenden Prüfberichten sind insbesondere folgende Angaben durch die oder den Sachverständigen zu machen:

4. Prüfungen

4.1 Lüftungsanlagen

4.1.1 Allgemeine Prüfanforderungen

4.1.2 Lüftungszentrale (Raum)

4.1.3 Luftaufbereitungseinrichtung (Gerät)

4.1.4 Lüftungsleitungen

4.1.5 Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (beispielsweise Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen)

Bei Absperrvorrichtungen für Anlagen gemäß DIN 18017-3, die im freien Querschnitt keine Einbauteile haben, kann auf die Funktionsprüfung bei Wiederholungsprüfungen verzichtet werden, wenn die innere Sichtprüfung der Lüftungsleitungen keine unzulässigen Schmutzablagerungen erkennen lässt.

4.1.6 Außenluft- und Fortluftöffnungen

4.1.7 Energieversorgung

4.1.8 Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik)

Soweit MSR-Technik in eine Gebäudeleittechnik eingebunden ist, ist zu prüfen, ob die Auslösung der Klappen und die davon abgeleiteten Steuerbefehle nicht beeinträchtigt werden.

4.1.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

4.1.10 Zusätzliche Prüfungen für Lüftungsanlagen für Räume mit erhöhten hygienischen Anforderungen in Krankenhäusern

4.2 CO-Warnanlagen

4.3 Rauchabzugsanlagen

4.3.1 Allgemeine Prüfanforderungen

4.3.2 Ventilatoren

4.3.3 Entrauchungsleitungen und Zuluftführung

4.3.4 Entrauchungsklappen

4.3.5 Klappen, Nachström- und Abströmöffnungen

4.3.6 Außenluft- und Ansaug- sowie Fortluft- und Ausblasöffnungen

4.3.7 Natürliche Rauchabzugsgeräte

4.3.8 MSR-Technik

4.3.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

4.4 Druckbelüftungsanlagen

4.5 Feuerlöschanlagen

4.5.1 Allgemeine Prüfanforderungen

4.5.2 Löschmittel Wasser

4.5.3 Andere Löschmittel

4.5.4 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

4.5.5 Zusätzliche Prüfungen für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen

4.5.5.1 Anlagen mit nassen Steigleitungen

4.5.5.2 Nass-Trockenanlagen

4.5.6 Zusätzliche Prüfungen für selbsttätige Feuerlöschanlagen

4.5.6.1 Feuerlöschzentrale (Raum)

4.5.6.2 Rohrnetz einschließlich Düsen

4.5.6.3 Druckluft- und Wasserbehälter einschließlich Speisepumpe und Kompressor

4.5.6.4 Ventilstation

4.5.7 Zusätzliche Prüfungen für selbsttätige Feuerlöschanlagen

4.5.7.1 Feuerlöschzentrale (Raum)

4.5.7.2 Löschmittelbehälter

4.5.7.3 Bereichsventil und Verteiler

4.5.7.4 Löschbereich

4.5.7.5 Ansteuerung und Detektion

4.5.7.6 Rohrnetz einschließlich Düsen und Druckreduziereinrichtungen

4.5.7.7 Verzögerungseinrichtung

4.5.7.8 Eigene Alarmierungseinrichtungen

4.5.7.9 Druckentlastungseinrichtungen

4.5.7.10 Überwachung

4.5.7.11 Zusätzliche Anforderungen an den Personenschutz

4.6 Alarmierungsanlagen

4.7 Brandmeldeanlagen (BMA)

4.8 Sicherheitsstromversorgungsanlagen

4.8.1 Allgemeine Prüfanforderungen

4.8.2 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

4.8.3 Verknüpfung der allgemeinen Stromversorgung mit der Sicherheitsstromversorgung

4.8.4 Ersatzstromquellen

4.8.4.1 Allgemeine Prüfanforderungen für Ersatzstromquellen

4.8.4.2 Stromerzeugungsaggregat

4.8.4.3 Betriebsgrenzwerte des Stromerzeugungsaggregats bei Lastbetrieb

4.8.4.4 Batterie und Ladeeinrichtung

4.8.5 Hauptverteiler

4.8.6 Kabel- und Leitungsanlagen

4.8.7 Unterverteiler

4.8.8 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

1) Liegen keine Messprotokolle vor, ist eine vollständige Prüfung erforderlich. Eine vollständige Prüfung ist auch erforderlich, wenn bei den Stichprobenprüfungen Widersprüche zu den Messprotokollen festgestellt werden.

2) Stichproben nach DIN VDE 0105.

3) Bei Vorlage einer vollständigen Errichterbescheinigung genügt eine vollständige Prüfung der nicht automatischen Melder sowie Stichprobenprüfung der automatischen Melder eines Überwachungsbereiches, mindestens ein Melder pro Meldergruppe. Stellen sich dabei Widersprüche zur Errichterbescheinigung heraus, ist auch bei automatischen Meldern eine vollständige Prüfung vorzunehmen.

4) Die Kontrolle der Leuchten kann auf ein Drittel der Gesamtanzahl reduziert werden, wenn

ID 231833


ENDE