BauSVO - Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung
Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht
- Niedersachsen -
Vom 4. September 1989
(GVBl. 1989 S. 325; 23.11.2010 S. 542 10; 13.11.2012 S. 438 12; 30.03.2020 S. 59 20; 23.11.2021 S. 758 21; 04.09.2023 S. 205 23 i.K.)
Auf Grund der §§ 87 und 95 Abs. 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 6. Juni 1986 (Nieders.
GVBl. S. 157) wird verordnet:
§ 1 Anerkannte Sachverständige 12 20
(1) Anerkannte Sachverständige, die das Bauordnungsrecht für die Prüfung bestimmter technischer Anlagen vorschreibt, sind
- die nach § 2 anerkannten Sachverständigen,
- die vor dem 1. Oktober 1989 nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen für die Dauer ihrer Anerkennung,
- die von anderen Ländern nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen, jedoch nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus.
(2) Als anerkannte Sachverständige im Sinne des Absatzes 1 gelten bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres
- die von einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts als Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches bestellten Bediensteten,
- die Sachverständigen, die am 1. Oktober 1989 beim Technischen Überwachungs-Verein Hannover e. V oder beim Technischen Überwachungs-Verein Norddeutschland e. V. mit der Prüfung bestimmter technischer Anlagen oder
Einrichtungen nach Bauordnungsrecht betraut waren und für diesen Prüfumfang auf Antrag der Technischen Überwachungs-Vereine in eine bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu führende Liste eingetragen sind.
Der Antrag kann nur bis zum 31. Oktober 1989 gestellt werden.
§ 2 Anerkennung als Sachverständiger 10 20
(1) Als Sachverständiger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird auf Antrag von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt, wer
- seinen Geschäftssitz in Niedersachsen hat,
- berechtigt ist, im Lande Niedersachsen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen,
- als Ingenieur eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Fachrichtung hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll,
- einen Nachweis darüber durch ein Gutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht hat sowie
- die Gewähr dafür bietet, daß er die Aufgaben eines Sachverständigen gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird.
(2) Die Anerkennung darf nicht über den Zeitpunkt hinaus erteilt werden, zu dem der Sachverständige das 70. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller
- die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
- durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
§ 3 Anerkennungsverfahren 10 12 21
(1) Der Antrag auf Anerkennung und die nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderlichen Unterlagen sind der obersten Bauaufsichtsbehörde elektronisch zu übermitteln.
Die Übermittlung hat unter Verwendung eines Nutzerkontos gemäß § 3a Abs. 1 Sätze 2 und 3 NBauO zu erfolgen.
Jede nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderliche Unterlage ist im Portable Document Format PDF 1.4 (PDF/A-1) nach DIN EN ISO 19005-1:2005 oder im Portable Document Format PDF 1.7 (PDF/A-2) nach ISO 19005-2:2011 zu übermitteln.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigröße der einzelnen Dateien aus technischen Gründen beschränken.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde lässt im Einzelfall zu, dass der Antrag als Dokument in Papierform übermittelt wird, wenn eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Wird der Antrag nach Satz 5 als Dokument in Papierform übersandt, so muss er unter Angabe des Tages unterschrieben sein; der Antrag ist zusammen mit den Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 zu übermitteln.
(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein, für welche technischen Anlagen (§ 30 Abs. 2 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung) die Anerkennung beantragt wird.
Dem Antrag sind beizufügen
- ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs,
- je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
- eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der obersten Bauaufsichtsbehörde beantragt worden ist, oder ein dem Führungszeugnis gleichwertiges Dokument eines anderen Staates, das nicht älter als drei Monate sein soll, und
- Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern sowie Erklärungen verlangen.
(3) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen und Erklärungen zu entscheiden.Zu den Unterlagen gehört auch das Gutachten nach § 2 Abs. 1 Nr.4. Die Anerkennung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist. Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Wer eine Anerkennung als Sachverständiger erhalten hat und die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt, hat dies der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.
§ 4 Pflichten des anerkannten Sachverständigen 10 12 21 23
(1) Der Sachverständige hat die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen zu prüfen und dabei die im Anhang genannten Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen durch anerkannte Sachverständige (Prüfgrundsätze) zu beachten.
Er hat über jede Prüfung einen Prüfbericht für den Auftraggeber anzufertigen und dabei Nummer 3 der im Anhang genannten Prüfgrundsätze zu beachten.
Eine Ausfertigung des Prüfberichtes hat er der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln.
Werden bei Prüfungen festgestellte Mängel nicht in angemessener Frist beseitigt, so hat der Sachverständige die zuständige Bauaufsichtsbehörde hierüber zu unterrichten.
Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Sachverständige nach § 1 Abs. 2 Nr. 1.
(2) Der Sachverständige hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft auszuüben. Er darf einen Prüfauftrag nicht übernehmen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter bei der Planung oder Errichtung der technischen Anlage oder Einrichtung mitgewirkt hat oder aus einem sonstigen Grunde befangen ist.
(3) Der Sachverständige hat die Prüfungen selbst durchzuführen; zu seiner Hilfe darf er befähigte und zuverlässige Personen hinzuziehen.
(4) Der Sachverständige hat der obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über Art und Umfang seiner Prüftätigkeit zu erteilen.
(5) Der Sachverständige hat die Pflicht, sich angemessen fortzubilden.
§ 5 Personen aus anderen Staaten 10 20 21
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, gegenüber dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sind in Niedersachsen als Sachverständige bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres anerkannt, wenn sie
- zur Wahrnehmung von Aufgaben eines Sachverständigen im Sinne des § 1 Abs. 1 in einem der genannten Staaten rechtmäßig niedergelassen sind,
- für die Tätigkeit eines Sachverständigen dort Anforderungen erfüllen mussten, die den Anforderungen für die Anerkennung nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 und der Voraussetzung für den Nachweis der Kenntnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 gleichwertig sind, und
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift so weit beherrschen, wie es für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist.
(2) Wer erstmalig als Sachverständiger tätig werden will, hat dies der obersten Bauaufsichtsbehörde vorher schriftlich zu melden.
Mit der Meldung hat der Sachverständige vorzulegen
- eine Bescheinigung darüber, dass er in einem in Absatz 1 genannten Staat rechtmäßig zur Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen im Sinne des § 1 Abs. 1 niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
- ein Nachweis darüber, dass er im Staat seiner Niederlassung für die Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllen musste.
Die Meldung und die vorzulegenden Unterlagen sind entsprechend § 3 Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestätigt auf Verlangen den Eingang der Meldung nach Absatz 2 Satz 1. Sie soll das Tätigwerden als Sachverständiger untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1Satz 1 nicht erfüllt sind.
(4) Wer zur Wahrnehmung von Aufgaben eines Sachverständigen im Sinne des § 1 Abs. 1 rechtmäßig in einem in Absatz 1 genannten Staat niedergelassen ist, ohne die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 zu erfüllen, ist als Sachverständiger bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres anerkannt, wenn ihm die oberste Bauaufsichtsbehörde auf Antrag bescheinigt, dass er die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 5 erfüllt und die erforderlichen Kenntnisse besitzt.
Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Eine Meldung nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine entsprechende Meldung gemacht worden ist. Eine Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden ist. Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 6 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung 10
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn der Sachverständige schriftlich gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde auf die Anerkennung verzichtet.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
- nachträglich Gründe nach § 2 Abs. 1 oder 3 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
- der Sachverständige infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen,
- der Sachverständige gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Sachverständige seine Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in einem geringen Umfang ausgeübt hat.
§ 7 Änderung von Vorschriften
§ 7a Übergangsregelungen 20
(1) Die Altersbeschränkungen in § 1 Abs. 1 Nr. 3 und in § 5 Abs. 1 und 4 Satz 1 gelten nicht für Prüfaufträge, die vor dem 1. Mai 2020 angenommen worden sind.
(2) Anerkennungen, die nach § 2 Abs. 2 in der am 30. April 2020 geltenden Fassung bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres befristet worden sind, gelten als bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres befristet.
§ 8 Inkrafttreten 10
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.
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Prüfgrundsätze | Anhang (zu § 4 Abs. 1) |
1. Allgemeines
Ziel der Prüfung ist es, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage festzustellen.
Die oder der Sachverständige ist dafür verantwortlich, dass die an der einzelnen Anlage von ihr oder ihm durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang notwendig und hinreichend sind.
Bei den Prüfungen sind alle Anlagenteile zu prüfen. Stichprobenprüfungen sind nur zulässig, soweit dies zu den einzelnen Prüfpunkten nach Nummer 4 dieser Prüfgrundsätze ausdrücklich vermerkt ist [bei Prüfungen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung mit "(S)", bei Wiederholungsprüfungen mit "(SW)"].
Bei der Erstellung der Prüfberichte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 hat die oder der Sachverständige Nummer 3 zu beachten.
2. Prüfgrundlagen
Bei der Prüfung hat die oder der Sachverständige insbesondere
- die Niedersächsische Bauordnung und die aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung erlassenen Verordnungen,
- die Technischen Baubestimmungen,
- die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- die Baugenehmigung und die zugehörigen Bauvorlagen,
- Leistungserklärungen harmonisierter Bauprodukte und
- An- und Verwendbarkeitsnachweise
als Grundlagen heranzuziehen.
3. Prüfbericht
In den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BauSVO zu erstellenden Prüfberichten sind insbesondere folgende Angaben durch die oder den Sachverständigen zu machen:
- Art und Standort der baulichen Anlage,
- Bauherrin, Bauherr, Betreiberin oder Betreiber,
- Name und Anschrift der oder des Sachverständigen,
- Zeitraum oder Zeitpunkt der Prüfung,
- Art und Zweck der Anlage,
- Anlass der Prüfung (vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend oder nach Mängelbeseitigung),
- Kurzbeschreibung der Anlage mit Angabe der wesentlichen Teile,
- vorgelegte Unterlagen,
- Prüfmaßstäbe (Rechtsvorschriften, Richtlinien, technische Regeln),
- Auslegungsdaten,
- durchgeführte Funktionsprüfungen,
- Betriebs- und Wartungszustand,
- Sicherheitseinrichtungen,
- Messergebnisse,
- Art und Typ der verwendeten Mess- und Prüfgeräte,
- Bewertung der Mess- und Prüfergebnisse,
- Beschreibung der Mängel,
- Bewertung der Mängel und fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb,
- Fristangabe für Mängelbeseitigung,
- Bescheinigung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit,
- Bestätigung, dass die Prüfgrundsätze bei der Prüfung beachtet worden sind,
- Feststellung der Beseitigung von Mängeln.
4. Prüfungen
4.1 Lüftungsanlagen
4.1.1 Allgemeine Prüfanforderungen
- Wirksamkeit und Zustand der Zu- und Abluftöffnungen
- Übereinstimmung der lufttechnischen Bemessung mit der Nutzung und Druckhaltung (soweit bauordnungsrechtlich gefordert)
4.1.2 Lüftungszentrale (Raum)
4.1.3 Luftaufbereitungseinrichtung (Gerät)
- Eignung für die vorgesehene Nutzung
- Sichtprüfung des Zustands der Bauteile (insbesondere Ventilatoren, Wärmeübertrager, Mischkammer, Filter, Gehäuse, Klappen, Anschlüsse der Versorgungs- und Entwässerungsleitungen)
- Kontrolle des Reinigungszustands
- Funktionsprüfung (insbesondere der Ventilatoren, Klappensteuerung, Reparaturschalter, Antriebs- und Strömungsüberwachung, des Frostschutzes, der Rauchauslöseeinrichtungen)
- Messungen des für den jeweiligen Nutzbereich bauordnungsrechtlich geforderten Volumenstroms unter Berücksichtigung aller die Luftförderung beeinflussenden Bauteile (Filter und Antrieb, insbesondere Drehzahl, Stromaufnahme)
4.1.4 Lüftungsleitungen
- Sichtprüfung des inneren und äußeren Zustands (S) und (SW)
4.1.5 Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (beispielsweise Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen)
- Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
- Ausführung des Einbaus
- Funktionsfähigkeit aller Absperrvorrichtungen
- äußere Prüfung der Anforderungen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis oder Herstelleranweisung
- innere Sichtprüfung über Revisionsöffnung (Klappenblatt, Auslöseeinrichtung, Dichtung)
- Kontrolle der nach Verwendbarkeitsnachweis oder Herstelleranweisung vorgeschriebenen Instandhaltung
- Funktionsprüfung des ordnungsgemäßen Schließens der Brandschutzklappen
Bei Klappen kann die Funktionsprüfung bei Wiederholungsprüfungen auf ein Drittel der Klappen reduziert werden (SW), wenn
- die regelmäßige Instandhaltung aller Klappen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis oder Herstelleranweisung nachgewiesen wird,
- keine der geprüften Klappen fehlerhaft ist und
- nach Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Prüfungen alle Klappen von der oder dem Sachverständigen geprüft worden sind.
Bei Absperrvorrichtungen für Anlagen gemäß DIN 18017-3, die im freien Querschnitt keine Einbauteile haben, kann auf die Funktionsprüfung bei Wiederholungsprüfungen verzichtet werden, wenn die innere Sichtprüfung der Lüftungsleitungen keine unzulässigen Schmutzablagerungen erkennen lässt.
4.1.6 Außenluft- und Fortluftöffnungen
- Einhaltung baurechtlicher und technischer Anforderungen hinsichtlich Hygiene, Schadstoffausbreitung, Schallschutz
- Sichtprüfung des technischen Zustands und des Reinigungszustands
4.1.7 Energieversorgung
- Sicht- und Funktionsprüfung
4.1.8 Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik)
- funktionstechnische Eignung der Steuerung und Regelung
- Sichtprüfung des Zustands der Bauelemente
- Anzeige der Betriebszustände (Soll-Ist-Werte, Störmeldungen)
- Zugang und Berechtigung zum Bedienen durch Vorlage der Dokumentation
- Funktionsfähigkeit der
- Bedienelemente und Kontrollanzeigen
- Schutzeinrichtungen (Frostschutz, Strömung)
- Sicherheitsschaltung bei Störung (beispielsweise Garagenventilatoren)
- Klappensteuerung
Soweit MSR-Technik in eine Gebäudeleittechnik eingebunden ist, ist zu prüfen, ob die Auslösung der Klappen und die davon abgeleiteten Steuerbefehle nicht beeinträchtigt werden.
4.1.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
- Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen
- Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
4.1.10 Zusätzliche Prüfungen für Lüftungsanlagen für Räume mit erhöhten hygienischen Anforderungen in Krankenhäusern
- Funktionsfähigkeit der Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen
- Filter (Eignung, Anordnung und Einbau)
- Luftaufbereitung
- Dichtheit der Lüftungsleitungen
- Luftführung im OP-Bereich
- Druckverhältnis des OP-Raums zu angrenzenden Räumen
4.2 CO-Warnanlagen
- Zustandsprüfung der CO-Warnanlage
- Anordnung und Anzahl der Messstellen
- Zuordnung der Messstellen zu Lüftungsabschnitten
- Anordnung der optischen und akustischen Signalgeber
- Zugänglichkeit und Bedienung der CO-Warnanlage
- Funktionsprüfung der CO-Warnanlage
- Einstellung der Schaltpunkte für die Ventilatoren
- Störmeldung bei Ausfall des Gerätes
- bei saugenden CO-Warnanlagen:
Soll-Ist-Vergleich der Anzeige des Messumformers
- Dichtheit aller Messgasleitungen
- Ermittlung der Ansprechzeit der längsten Messleitung
- bei elektrochemischen Messzellen:
Soll-Ist-Vergleich aller Messzellen
- Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgung
4.3 Rauchabzugsanlagen
4.3.1 Allgemeine Prüfanforderungen
- Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen des Brandschutznachweises, insbesondere Bemessung
- Anordnung der Nachström- und Zuström- sowie der Absaug- und Abströmöffnungen im Wirkbereich (beispielsweise Treppenraum, Garage, Verkaufsstätte)
- Einbindung in die Gebäudeleittechnik
- bei sicherheitstechnisch relevanter Verknüpfung mit der Gebäudeleittechnik
- Übereinstimmung mit dem Sicherheitskonzept der baulichen Anlage und den Anforderungen
- Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten Anforderungsklassen, Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
4.3.2 Ventilatoren
- Eignung für die vorgesehenen Anwendungen (Verwendbarkeitsnachweis oder Leistungserklärung, Temperatur- und Zeitbeständigkeit, Überbrückung des Motorschutzes, wenn sich dies aus dem Verwendbarkeitsnachweis oder der Herstelleranweisung ergibt)
- Sichtprüfung des Zustands (Ventilatoren, Anschluss an das Kanalnetz)
- Funktionsprüfung (einschließlich Reparaturschalter)
- Messungen der Volumenströme und Druckdifferenzen an den Fluchttüren
- Anschluss an die Sicherheitsstromversorgung
4.3.3 Entrauchungsleitungen und Zuluftführung
- Anordnung und Ausführung der Entrauchungsleitungen
- Eignung der technischen Ausführung für die vorgesehenen Anwendungen
4.3.4 Entrauchungsklappen
- Übereinstimmung der Anordnung mit dem Anlagenkonzept
- Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
- Ausführung des Einbaus
- Funktionsprüfung an allen Klappen
- Ansteuerung
- äußere Prüfung
- Kontrolle der nach Verwendbarkeitsnachweis oder Herstelleranweisung vorgeschriebenen Instandhaltung
4.3.5 Klappen, Nachström- und Abströmöffnungen
- Übereinstimmung der Anordnung mit dem Anlagenkonzept
- Funktionsprüfung
4.3.6 Außenluft- und Ansaug- sowie Fortluft- und Ausblasöffnungen
- Sichtprüfung des Zustands
- Rauchversuch, wenn die technischen und praktischen Versuche dies erfordern
4.3.7 Natürliche Rauchabzugsgeräte
- Sichtprüfung
- Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
4.3.8 MSR-Technik
- funktionstechnische Eignung der Steuerung oder Regelung
- Sichtprüfung des Zustands der Bauelemente
- Funktion der Betriebs- und Störmeldungen
- Funktionsfähigkeit der Bedienelemente und Klappensteuerung
4.3.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
- Funktionsfähigkeit der Rauch- und Wärmeabzugsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen
- Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
4.4 Druckbelüftungsanlagen
- Prüfung der lufttechnischen Anlagenach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.9
- Abströmgeschwindigkeiten, insbesondere im Türquerschnitt
- Türöffnungskräfte der Türen in Rettungswegen
- Regelverhalten
- Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgung
- Anordnung und Funktionsfähigkeit der Auslöseeinrichtungen
- Anschluss an die Brandmeldeanlage, sofern vorhanden
4.5 Feuerlöschanlagen
4.5.1 Allgemeine Prüfanforderungen
- Bemessung der Anlage
- Sichtprüfung der Anlage einschließlich deren Bauteile
- Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgung
- Sicherstellung der Löschmittelversorgung
- Bemessung der Löschmittelvorratsmenge einschließlich der Einsatz- und Reservemengen
4.5.2 Löschmittel Wasser
- Zugänglichkeit der Wasserquelle und Wasserversorgung
- Schutz des Trinkwassers (Wasserentnahme, Wahl der Sicherungseinrichtungen, beispielsweise freier Auslauf)
- Frostsicherheit
- ausreichende Hinweisschilder
- Druckerhöhungsanlage und Feuerlöschpumpe
- Zustand (Sichtprüfung)
- Funktionsfähigkeit
- Ein- und Ausschaltdruck
- Zulaufdruck (Vermeidung von Kavitation)
- Schalthäufigkeit
- Störmeldung
4.5.3 Andere Löschmittel
- Zuordnung der Alarmierungs- und Löschbereiche
- Energieversorgung (elektrisch, pneumatisch oder elektrisch und pneumatisch)
4.5.4 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
- Funktionsfähigkeit der Feuerlöschanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen
- Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
4.5.5 Zusätzliche Prüfungen für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen
4.5.5.1 Anlagen mit nassen Steigleitungen
- Rohrnetz
- Wandhydranten
- Ausrüstung, Schlauchlänge (SW)
- Zugänglichkeit
- Schlauchdruckprüfung (S) und (SW)
- Wasserdruck, Wassermenge
- Kennzeichnung, Bedienungsanleitung
4.5.5.2 Nass-Trockenanlagen
- Prüfung nach Nummer 4.5.5.1
- Funktionsfähigkeit der Füll- und Entleerstationen (Warneinrichtung)
- Funktionsfähigkeit der Endschalter
- Flutung der Anlage, Füllzeit
- Entleerung (Gefälle der Rohrleitung)
4.5.6 Zusätzliche Prüfungen für selbsttätige Feuerlöschanlagen
4.5.6.1 Feuerlöschzentrale (Raum)
- Zugänglichkeit
- Beheizung und Belüftung
- Reserve-Sprühdüsen
4.5.6.2 Rohrnetz einschließlich Düsen
- Anlage vor der Ventilstation
- Zustand (Sichtprüfung)
- Frostsicherheit
- Anlage hinter der Ventilstation
- Eignung der Düsen
- Anordnung und Anzahl der Düsen
- Entleerung
- Beeinträchtigung der Löschwirkung (beispielsweise durch nachträgliche Einbauten)
- Funktionsfähigkeit der Strömungswächter
4.5.6.3 Druckluft- und Wasserbehälter einschließlich Speisepumpe und Kompressor
- Eignung für die Anlage
- Funktionsfähigkeit der Pumpe und des Kompressors
- Füllstand, Druck des Behälters
4.5.6.4 Ventilstation
- Zustand (Sichtprüfung)
- Eignung
- Funktionsfähigkeit der Druckschalter
- Probebetrieb, Alarmierung
- Aufschaltung zur Feuerwehr
4.5.7 Zusätzliche Prüfungen für selbsttätige Feuerlöschanlagen
4.5.7.1 Feuerlöschzentrale (Raum)
- Prüfung der technischen Ausstattung im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung
- Einhaltung der Temperaturgrenzen
4.5.7.2 Löschmittelbehälter
- Eignung der Behälter
- Kennzeichnung
- Füllmenge und Fülldruck
4.5.7.3 Bereichsventil und Verteiler
- Lage
- Funktionsfähigkeit des Bereichsventils
- Flutungszeiten aller Löschbereiche (nur bei Niederdruck)
4.5.7.4 Löschbereich
- Warn- und Hinweisschilder
- Gasdichtigkeit der Raumumfassung (bei Erstprüfung und wesentlicher Änderung der baulichen Anlage)
- Haltezeit
- Verhinderung einer unzulässigen Zusammenwirkung mit raumlufttechnischen Anlagen
4.5.7.5 Ansteuerung und Detektion
- Funktionsfähigkeit der Branddetektion
- Funktion der Ansteuerung der Löschanlage und der erforderlichen Steuerfunktion der Betriebsmittel
- Anfluten aller Flutungsbereiche (nur bei Erstprüfung)
4.5.7.6 Rohrnetz einschließlich Düsen und Druckreduziereinrichtungen
- Potenzialausgleich
- Düsen und Druckreduziereinrichtungen
- Anordnung, Anzahl und Größe der Düsen
- Beeinträchtigung der Löschwirkung (beispielsweise Behinderung des Düsenstrahls)
4.5.7.7 Verzögerungseinrichtung
- Eignung für die Anlage
- Funktionsfähigkeit
- Vorwarnzeiten aller Löschbereiche
4.5.7.8 Eigene Alarmierungseinrichtungen
- Eignung für die Anlage
- Anordnung und Funktionsfähigkeit der Alarmierungseinrichtungen
- ausreichender Schallpegel der Alarm- und Signalgeber
4.5.7.9 Druckentlastungseinrichtungen
- technische Ausführung
- Zuordnung zum Löschbereich
- Funktionsfähigkeit und Ansteuerung
4.5.7.10 Überwachung
- technische Ausführung und Funktionsfähigkeit
4.5.7.11 Zusätzliche Anforderungen an den Personenschutz
- Funktionsfähigkeit der Blockiereinrichtung
- Schutz gegen Überflutung, insbesondere von Flucht- und Rettungswegen
- Vorwarnzeit für die Evakuierung
- Ausreichende Verhinderung von Löschmittelverschleppung
4.6 Alarmierungsanlagen
- Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen
- technische Umsetzung der Anforderungen des Alarmierungs- und Beschallungskonzeptes
- Aktivierung der Alarmierungsanlage durch die Brandmeldeanlage oder die Gebäudeleittechnik
- Zentrale
- Technische Ausstattung im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung
- Energieversorgung
- Verstärkeranlage (Auslastung, Impedanz)
- Funktion der Betriebs- und Störmeldungen
- automatische Fehlerüberwachung
- sicherheitsrelevante Verknüpfung zur Brandmeldeanlage und zur Gebäudeleittechnik
- Übertragungswege
- Funktionserhalt der Kabel- und Leitungsanlagen im Brandfall, Ausschluss einer nachteiligen elektromagnetischen Beeinflussung und störungsfreie Übertragung (SW)
- Alarm- und Signalgeber (S) 1 und (SW) 1
- ausreichender Schallpegel und ausreichende Sprachverständlichkeit
- Anordnung und Funktionsfähigkeit der Alarmgeber
- Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
- Funktionsfähigkeit der Alarmierungsanlagen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept
- Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
- sicherer Zustand der verknüpften Anlagen bei Ausfall der Gebäudeleittechnik
- Vor-Ort-Steuerung, Leitrechner und Energieversorgung unter Berücksichtigung
- der störspannungsarmen Installation der Übertragungswege (SW) 2
- der sicherheitsrelevanten Teile der Gebäudeleittechnik und der Signalwege (SW) 2
- der Fehlersimulation (S) 2 und (SW) 2
4.7 Brandmeldeanlagen (BMA)
- Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen
- an die Anordnung der vorgesehenen Meldebereiche
- an das Zusammenwirken der weiteren notwendigen Brandschutzeinrichtungen mit der BMA
- an die Weiterleitung der Alarm- und Störmeldungen
- an die Vermeidung von Falschalarmen
- Brandmeldezentrale
- technische Ausstattung des Aufstellraums im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung
- Energieversorgung und Überspannungsschutz der BMA
- Funktion der Betriebs- und Störmeldungen
- Ansteuerung peripherer Einrichtungen (beispielsweise Schlüsseldepot, Feuerwehrbedienfeld, Kennleuchte)
- unmittelbare und automatische Weiterleitung der Brandmeldung zur Feuerwehreinsatzleitstelle
- Verwendung von Primär- und Sekundärleitungen
- Hauptmelder (beispielsweise Standleitung, digitale Übertragung)
- Brandfallsteuerungen, wenn vorhanden sicherheitsrelevante Verknüpfungen mit der Gebäudeleittechnik (beispielsweise Ansteuerung von Rauchabzugsanlagen oder Aufzügen)
- Übertragungswege
- Funktionserhalt der Kabel- und Leitungsanlagen im Brandfall, Funktionsfähigkeit der Meldetechnik und Ausschluss einer nachteiligen elektromagnetischen Beeinflussung (SW)
- Brandmelder, Meldergruppen und Melderbereiche
- Zuordnung zu Meldergruppen und Melderbereichen (SW) 3
- Eignung und Anordnung der automatischen Melder nach Brandkenngrößen und Raumgeometrie (SW)
- Anordnung der nichtautomatischen Melder nach Fluchtwegverlauf (SW)
- Technische Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen (SW)
- Anordnung der Trennelemente bei Ringleitungen (SW)
- Melderbeschriftung (SW)
- Funktionsfähigkeit der Melder (S) 3 und (SW) 3
- Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
- Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlagen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept
- Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
- sicherer Zustand der verknüpften Anlagen bei Ausfall der Gebäudeleittechnik
- Vor-Ort-Steuerung, Leitrechner und Energieversorgung unter Berücksichtigung
- der störspannungsarmen Installation der Übertragungswege (SW) 2
- der sicherheitsrelevanten Teile der Gebäudeleittechnik und der Signalwege (SW) 2
- der Fehlersimulation (S) 2 und (SW) 2
- Feststellung der Rückwirkungsfreiheit der Verknüpfungen
4.8 Sicherheitsstromversorgungsanlagen
4.8.1 Allgemeine Prüfanforderungen
- Eignung und Netzaufbau der Sicherheitsstromversorgung
- Ausschluss einer nachteiligen elektromagnetischen Beeinflussung
- Technische Dokumentation der Sicherheitsstromversorgung einschließlich der angeschlossenen Sicherheitseinrichtungen
- Übereinstimmung der Dokumentation mit der Ausführung für Unterverteiler (S) und (SW), für andere Anlagenteile nur bei Erstprüfung und nach wesentlicher Änderung
4.8.2 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
- Funktionsfähigkeit der Sicherheitsstromversorgungsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen
- Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
- sicherer Zustand der verknüpften Anlagen bei Ausfall der Gebäudeleittechnik
- Vor-Ort-Steuerung, Leitrechner und Energieversorgung unter Berücksichtigung
- der störspannungsarmen Installation der Übertragungswege (SW) 2
- der sicherheitsrelevanten Teile der Gebäudeleittechnik und der Signalwege (SW) 2
- der Fehlersimulation (S) 2 und (SW) 2
4.8.3 Verknüpfung der allgemeinen Stromversorgung mit der Sicherheitsstromversorgung
- Netzkonfiguration
- Abschaltbedingungen, Kurzschlussfestigkeit und Selektivität im Betrieb mit der allgemeinen Stromversorgung und im Betrieb mit der Sicherheitsstromversorgung
- Synchronisation bei möglichem Parallelbetrieb
4.8.4 Ersatzstromquellen
4.8.4.1 Allgemeine Prüfanforderungen für Ersatzstromquellen
- technische Ausführung der Ersatzstromquellen
- technische Ausstattung des Aufstellraums im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung
- Zubehör und Ausrüstungen des Aufstellraums
- Ausführung und Auslegung der Schaltgerätekombination für die Ersatzstromquellen
- Ausführung, Auslegung und Funktionsfähigkeit der Schutz-, Überwachungs- und Störmeldeeinrichtungen
- Funktionsfähigkeit der Anzeigegeräte
- Stör- und Betriebsmeldungen
4.8.4.2 Stromerzeugungsaggregat
- Ausführung der Anlage zur Abführung der Verbrennungsgase des Stromerzeugungsaggregats
- Bemessung der Energiebevorratung und der Einrichtungen zur Überwachung des Stromerzeugungsaggregats bei Erstprüfung und nach wesentlicher Änderung
- Funktionsprüfungen
- Eignung der Starteinrichtung bei Erstprüfung
- und nach wesentlicher Änderung
- Spannungsversorgung der Steuerung des Stromerzeugungsaggregats
- Startbedingungen des Stromerzeugungsaggregats
- Schaltvorgänge für Leistungsübernahme
- Schutz- und Überwachungsfunktionen
- Regelfunktion bei Laständerungen
- Not-Aus-Vorrichtung
4.8.4.3 Betriebsgrenzwerte des Stromerzeugungsaggregats bei Lastbetrieb
- Nachweis der Übernahme der Betriebslast unter Einbeziehung der angeschlossenen Sicherheitseinrichtungen und Stromerzeugungsaggregate unter Berücksichtigung der
- Spannung sowie der statischen und dynamischen Spannungsabweichungen einschließlich Spannungsausregelzeit bei Laständerungen
- Frequenz sowie der statischen und dynamischen Frequenzabweichung einschließlich Frequenzpendelbreite bei Laständerungen
- Oberschwingungen in der Spannung
- Belastung einschließlich möglicher Schieflast
4.8.4.4 Batterie und Ladeeinrichtung
- Funktionsprüfung
- Kapazitätsprüfung der Batterie
- technische Ausführung und Funktionsfähigkeit der Ladeeinrichtung
4.8.5 Hauptverteiler
- technische Ausstattung des Aufstellraums
- Art, Anordnung, Steuerung und Funktionsfähigkeit der Netzumschaltung
- Einhaltung des Schutzes gegen elektrischen Schlag, der Isolation sowie der Abschalt- und Selektivitätsbedingungen (S) 2 und (SW) 2
- thermische und dynamische Auslegung der Bauteile
- Einhaltung der Grenzwerte der Oberschwingungsbelastung (S) und (SW) 2
4.8.6 Kabel- und Leitungsanlagen
- Funktionserhalt der Kabel- und Leitungsanlagen im Brandfall (SW) 2
- technische Ausführung der Überlast- und Kurzschlussschutzeinrichtungen, Schutz gegen elektrischen Schlag sowie Spannungsfall unter Brandeinwirkung (SW) 2
- Sicherheit der Kabelverbindung ab Hauptverteiler
4.8.7 Unterverteiler
- Technische Ausführung des Brandschutzes, Zugang und Kennzeichnung des Unterverteilers
- Absicherung der Endstromkreise und Zuordnung der Leiter (S) und (SW) 2
- Einhaltung des Schutzes gegen elektrischen Schlag, der Isolation sowie der Abschalt- und Selektivitätsbedingungen (SW) 2
4.8.8 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
- Prüfung der Stromquelle und Stromverteilung für die Sicherheitsbeleuchtungsanlage nach Nummer 4.8.4
- Sicherheitslichtgeräte und Umschalteinrichtungen
- Eignung der verwendeten Schutz- und Schaltorgane auf Allstromtauglichkeit (S) 2 und (SW) 2
- Funktionsfähigkeit der Umschalteinrichtungen
- technische Ausstattung des Aufstellraums im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung
- Ausführung der Netzumschaltung
- Anzeigen der Betriebs- und Störmeldungen
- örtliche Installation
- Anordnung der Leuchten und Aufteilung auf die Stromkreise (SW) 4
- ausreichende Beleuchtungsstärke und Gleichmäßigkeit
- Übereinstimmung der Dokumentation mit der Beschriftung der Sicherheitsleuchten (SW) 4
1) Liegen keine Messprotokolle vor, ist eine vollständige Prüfung erforderlich.
Eine vollständige Prüfung ist auch erforderlich, wenn bei den Stichprobenprüfungen Widersprüche zu den Messprotokollen festgestellt werden.
2) Stichproben nach DIN VDE 0105.
3) Bei Vorlage einer vollständigen Errichterbescheinigung genügt eine vollständige Prüfung der nicht automatischen Melder sowie Stichprobenprüfung der automatischen Melder eines Überwachungsbereiches, mindestens ein Melder pro Meldergruppe.
Stellen sich dabei Widersprüche zur Errichterbescheinigung heraus, ist auch bei automatischen Meldern eine vollständige Prüfung vorzunehmen.
4) Die Kontrolle der Leuchten kann auf ein Drittel der Gesamtanzahl reduziert werden, wenn
- keine Fehler festgestellt werden,
- nach Ablauf von drei aufeinander folgenden Prüfungen alle Leuchten von der oder dem Sachverständigen geprüft worden sind.
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