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Regelwerk, Bau und Planung
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BauSVO - Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung
Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht

- Niedersachsen -

Vom 4. September 1989
(GVBl. 1989 S. 325; 23.11.2010 S. 542 10; 13.11.2012 S. 438 12; 30.03.2020 S. 59 20; 23.11.2021 S. 758 21; 04.09.2023 S. 205 23 i.K.)



Auf Grund der §§ 87 und 95 Abs. 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 6. Juni 1986 (Nieders. GVBl. S. 157) wird verordnet:

§ 1 Anerkannte Sachverständige 12 20

(1) Anerkannte Sachverständige, die das Bauordnungsrecht für die Prüfung bestimmter technischer Anlagen vorschreibt, sind

  1. die nach § 2 anerkannten Sachverständigen,
  2. die vor dem 1. Oktober 1989 nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen für die Dauer ihrer Anerkennung,
  3. die von anderen Ländern nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen, jedoch nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus.

(2) Als anerkannte Sachverständige im Sinne des Absatzes 1 gelten bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres

  1. die von einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts als Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches bestellten Bediensteten,
  2. die Sachverständigen, die am 1. Oktober 1989 beim Technischen Überwachungs-Verein Hannover e. V oder beim Technischen Überwachungs-Verein Norddeutschland e. V. mit der Prüfung bestimmter technischer Anlagen oder
    Einrichtungen nach Bauordnungsrecht betraut waren und für diesen Prüfumfang auf Antrag der Technischen Überwachungs-Vereine in eine bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu führende Liste eingetragen sind. Der Antrag kann nur bis zum 31. Oktober 1989 gestellt werden.

§ 2 Anerkennung als Sachverständiger 10 20

(1) Als Sachverständiger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird auf Antrag von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt, wer

  1. seinen Geschäftssitz in Niedersachsen hat,
  2. berechtigt ist, im Lande Niedersachsen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen,
  3. als Ingenieur eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Fachrichtung hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll,
  4. einen Nachweis darüber durch ein Gutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht hat sowie
  5. die Gewähr dafür bietet, daß er die Aufgaben eines Sachverständigen gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird.

(2) Die Anerkennung darf nicht über den Zeitpunkt hinaus erteilt werden, zu dem der Sachverständige das 70. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller

  1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  2. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

§ 3 Anerkennungsverfahren 10 12 21

(1) Der Antrag auf Anerkennung und die nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderlichen Unterlagen sind der obersten Bauaufsichtsbehörde elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung hat unter Verwendung eines Nutzerkontos gemäß § 3a Abs. 1 Sätze 2 und 3 NBauO zu erfolgen. Jede nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderliche Unterlage ist im Portable Document Format PDF 1.4 (PDF/A-1) nach DIN EN ISO 19005-1:2005 oder im Portable Document Format PDF 1.7 (PDF/A-2) nach ISO 19005-2:2011 zu übermitteln. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigröße der einzelnen Dateien aus technischen Gründen beschränken. Die oberste Bauaufsichtsbehörde lässt im Einzelfall zu, dass der Antrag als Dokument in Papierform übermittelt wird, wenn eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Wird der Antrag nach Satz 5 als Dokument in Papierform übersandt, so muss er unter Angabe des Tages unterschrieben sein; der Antrag ist zusammen mit den Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 zu übermitteln.

(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein, für welche technischen Anlagen (§ 30 Abs. 2 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung) die Anerkennung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs,
  2. je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  3. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der obersten Bauaufsichtsbehörde beantragt worden ist, oder ein dem Führungszeugnis gleichwertiges Dokument eines anderen Staates, das nicht älter als drei Monate sein soll, und
  4. Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3.

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern sowie Erklärungen verlangen.

(3) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen und Erklärungen zu entscheiden.Zu den Unterlagen gehört auch das Gutachten nach § 2 Abs. 1 Nr.4. Die Anerkennung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist. Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wer eine Anerkennung als Sachverständiger erhalten hat und die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt, hat dies der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.

§ 4 Pflichten des anerkannten Sachverständigen 10 12 21 23

(1) Der Sachverständige hat die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen zu prüfen und dabei die im Anhang genannten Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen durch anerkannte Sachverständige (Prüfgrundsätze) zu beachten. Er hat über jede Prüfung einen Prüfbericht für den Auftraggeber anzufertigen und dabei Nummer 3 der im Anhang genannten Prüfgrundsätze zu beachten. Eine Ausfertigung des Prüfberichtes hat er der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln. Werden bei Prüfungen festgestellte Mängel nicht in angemessener Frist beseitigt, so hat der Sachverständige die zuständige Bauaufsichtsbehörde hierüber zu unterrichten. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Sachverständige nach § 1 Abs. 2 Nr. 1.

(2) Der Sachverständige hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft auszuüben. Er darf einen Prüfauftrag nicht übernehmen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter bei der Planung oder Errichtung der technischen Anlage oder Einrichtung mitgewirkt hat oder aus einem sonstigen Grunde befangen ist.

(3) Der Sachverständige hat die Prüfungen selbst durchzuführen; zu seiner Hilfe darf er befähigte und zuverlässige Personen hinzuziehen.

(4) Der Sachverständige hat der obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über Art und Umfang seiner Prüftätigkeit zu erteilen.

(5) Der Sachverständige hat die Pflicht, sich angemessen fortzubilden.

§ 5 Personen aus anderen Staaten 10 20 21

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, gegenüber dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sind in Niedersachsen als Sachverständige bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres anerkannt, wenn sie

  1. zur Wahrnehmung von Aufgaben eines Sachverständigen im Sinne des § 1 Abs. 1 in einem der genannten Staaten rechtmäßig niedergelassen sind,
  2. für die Tätigkeit eines Sachverständigen dort Anforderungen erfüllen mussten, die den Anforderungen für die Anerkennung nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 und der Voraussetzung für den Nachweis der Kenntnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 gleichwertig sind, und
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift so weit beherrschen, wie es für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist.

(2) Wer erstmalig als Sachverständiger tätig werden will, hat dies der obersten Bauaufsichtsbehörde vorher schriftlich zu melden. Mit der Meldung hat der Sachverständige vorzulegen

  1. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem in Absatz 1 genannten Staat rechtmäßig zur Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen im Sinne des § 1 Abs. 1 niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. ein Nachweis darüber, dass er im Staat seiner Niederlassung für die Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllen musste.

Die Meldung und die vorzulegenden Unterlagen sind entsprechend § 3 Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestätigt auf Verlangen den Eingang der Meldung nach Absatz 2 Satz 1. Sie soll das Tätigwerden als Sachverständiger untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1Satz 1 nicht erfüllt sind.

(4) Wer zur Wahrnehmung von Aufgaben eines Sachverständigen im Sinne des § 1 Abs. 1 rechtmäßig in einem in Absatz 1 genannten Staat niedergelassen ist, ohne die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 zu erfüllen, ist als Sachverständiger bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres anerkannt, wenn ihm die oberste Bauaufsichtsbehörde auf Antrag bescheinigt, dass er die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 5 erfüllt und die erforderlichen Kenntnisse besitzt. Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Eine Meldung nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine entsprechende Meldung gemacht worden ist. Eine Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden ist. Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 6 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung 10

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn der Sachverständige schriftlich gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde auf die Anerkennung verzichtet.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich Gründe nach § 2 Abs. 1 oder 3 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
  2. der Sachverständige infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen,
  3. der Sachverständige gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat.

(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Sachverständige seine Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in einem geringen Umfang ausgeübt hat.

§ 7 Änderung von Vorschriften

§ 7a Übergangsregelungen 20

(1) Die Altersbeschränkungen in § 1 Abs. 1 Nr. 3 und in § 5 Abs. 1 und 4 Satz 1 gelten nicht für Prüfaufträge, die vor dem 1. Mai 2020 angenommen worden sind.

(2) Anerkennungen, die nach § 2 Abs. 2 in der am 30. April 2020 geltenden Fassung bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres befristet worden sind, gelten als bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres befristet.

§ 8 Inkrafttreten 10

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.

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 PrüfgrundsätzeAnhang
(zu § 4 Abs. 1)

1. Allgemeines

Ziel der Prüfung ist es, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage festzustellen.

Die oder der Sachverständige ist dafür verantwortlich, dass die an der einzelnen Anlage von ihr oder ihm durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang notwendig und hinreichend sind.

Bei den Prüfungen sind alle Anlagenteile zu prüfen. Stichprobenprüfungen sind nur zulässig, soweit dies zu den einzelnen Prüfpunkten nach Nummer 4 dieser Prüfgrundsätze ausdrücklich vermerkt ist [bei Prüfungen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung mit "(S)", bei Wiederholungsprüfungen mit "(SW)"].

Bei der Erstellung der Prüfberichte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 hat die oder der Sachverständige Nummer 3 zu beachten.

2. Prüfgrundlagen

Bei der Prüfung hat die oder der Sachverständige insbesondere

als Grundlagen heranzuziehen.

3. Prüfbericht

In den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BauSVO zu erstellenden Prüfberichten sind insbesondere folgende Angaben durch die oder den Sachverständigen zu machen:

4. Prüfungen

4.1 Lüftungsanlagen

4.1.1 Allgemeine Prüfanforderungen

4.1.2 Lüftungszentrale (Raum)

4.1.3 Luftaufbereitungseinrichtung (Gerät)

4.1.4 Lüftungsleitungen

4.1.5 Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (beispielsweise Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen)

Bei Absperrvorrichtungen für Anlagen gemäß DIN 18017-3, die im freien Querschnitt keine Einbauteile haben, kann auf die Funktionsprüfung bei Wiederholungsprüfungen verzichtet werden, wenn die innere Sichtprüfung der Lüftungsleitungen keine unzulässigen Schmutzablagerungen erkennen lässt.

4.1.6 Außenluft- und Fortluftöffnungen

4.1.7 Energieversorgung

4.1.8 Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik)

Soweit MSR-Technik in eine Gebäudeleittechnik eingebunden ist, ist zu prüfen, ob die Auslösung der Klappen und die davon abgeleiteten Steuerbefehle nicht beeinträchtigt werden.

4.1.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

4.1.10 Zusätzliche Prüfungen für Lüftungsanlagen für Räume mit erhöhten hygienischen Anforderungen in Krankenhäusern

4.2 CO-Warnanlagen

4.3 Rauchabzugsanlagen

4.3.1 Allgemeine Prüfanforderungen

4.3.2 Ventilatoren

4.3.3 Entrauchungsleitungen und Zuluftführung

4.3.4 Entrauchungsklappen

4.3.5 Klappen, Nachström- und Abströmöffnungen

4.3.6 Außenluft- und Ansaug- sowie Fortluft- und Ausblasöffnungen

4.3.7 Natürliche Rauchabzugsgeräte

4.3.8 MSR-Technik

4.3.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

4.4 Druckbelüftungsanlagen

4.5 Feuerlöschanlagen

4.5.1 Allgemeine Prüfanforderungen

4.5.2 Löschmittel Wasser

4.5.3 Andere Löschmittel

4.5.4 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

4.5.5 Zusätzliche Prüfungen für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen

4.5.5.1 Anlagen mit nassen Steigleitungen

4.5.5.2 Nass-Trockenanlagen

4.5.6 Zusätzliche Prüfungen für selbsttätige Feuerlöschanlagen

4.5.6.1 Feuerlöschzentrale (Raum)

4.5.6.2 Rohrnetz einschließlich Düsen

4.5.6.3 Druckluft- und Wasserbehälter einschließlich Speisepumpe und Kompressor

4.5.6.4 Ventilstation

4.5.7 Zusätzliche Prüfungen für selbsttätige Feuerlöschanlagen

4.5.7.1 Feuerlöschzentrale (Raum)

4.5.7.2 Löschmittelbehälter

4.5.7.3 Bereichsventil und Verteiler

4.5.7.4 Löschbereich

4.5.7.5 Ansteuerung und Detektion

4.5.7.6 Rohrnetz einschließlich Düsen und Druckreduziereinrichtungen

4.5.7.7 Verzögerungseinrichtung

4.5.7.8 Eigene Alarmierungseinrichtungen

4.5.7.9 Druckentlastungseinrichtungen

4.5.7.10 Überwachung

4.5.7.11 Zusätzliche Anforderungen an den Personenschutz

4.6 Alarmierungsanlagen

4.7 Brandmeldeanlagen (BMA)

4.8 Sicherheitsstromversorgungsanlagen

4.8.1 Allgemeine Prüfanforderungen

4.8.2 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

4.8.3 Verknüpfung der allgemeinen Stromversorgung mit der Sicherheitsstromversorgung

4.8.4 Ersatzstromquellen

4.8.4.1 Allgemeine Prüfanforderungen für Ersatzstromquellen

4.8.4.2 Stromerzeugungsaggregat

4.8.4.3 Betriebsgrenzwerte des Stromerzeugungsaggregats bei Lastbetrieb

4.8.4.4 Batterie und Ladeeinrichtung

4.8.5 Hauptverteiler

4.8.6 Kabel- und Leitungsanlagen

4.8.7 Unterverteiler

4.8.8 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

1) Liegen keine Messprotokolle vor, ist eine vollständige Prüfung erforderlich. Eine vollständige Prüfung ist auch erforderlich, wenn bei den Stichprobenprüfungen Widersprüche zu den Messprotokollen festgestellt werden.

2) Stichproben nach DIN VDE 0105.

3) Bei Vorlage einer vollständigen Errichterbescheinigung genügt eine vollständige Prüfung der nicht automatischen Melder sowie Stichprobenprüfung der automatischen Melder eines Überwachungsbereiches, mindestens ein Melder pro Meldergruppe. Stellen sich dabei Widersprüche zur Errichterbescheinigung heraus, ist auch bei automatischen Meldern eine vollständige Prüfung vorzunehmen.

4) Die Kontrolle der Leuchten kann auf ein Drittel der Gesamtanzahl reduziert werden, wenn

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