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Regelwerk

Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gemäß Tarifstellen 3.1.1.2 und 3.1.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 8. August 2016
(MBl.NRW Nr. 22 vom 26.08.2016 S. 507; .. : 24.07.2019 S. 372; 20.07.2020 S. 456; ...; 10.08.2021 S. 709; 08.08.2022 S. 689; 04.12.2023 S. 1343; 14.05.2024 S. 262;)
Gl.-Nr.: 602




Red. Anm. Zur Information die jeweils aktuelle Fassung - keine Archivfassungen - keine Mitteilung über Änderungen per Newsletter

Siehe auch: "Festgelegte Stundensätze gemäß Tarifstellen 3.1.1.2 und 3.1.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung"

Bekanntmachung des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Gemäß Tarifstellen 3.1.1.2 und 3.1.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490) wird bekannt gemacht:

Soweit bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten von der Rohbausumme auszugehen ist, sind die in der Anlage aufgeführten landesdurchschnittlichen Rohbauwerte zugrunde zu legen.


Tabelle der Rohbauwerte je m3 umbauten Raumes
(Brutto-Rauminhalt)
Anlage 1
zu Tarifstelle 3.1.1.2


ab 01.01.2024

ab 01.01.2023

Gebäudeart

Rohbauwert in
Euro/m3
Stundensatz 95,00

Rohbauwert in
Euro/m3
Stundensatz 95,00

1.Wohngebäude

179,00

172,00

2.Wochenendhäuser

148,00

142,00

3.Büro- und Verwaltungsgebäude

210,00

202,00

4.Schulen

209,00

201,00

5.Kindergärten

190,00

182,00

6.Hotels, Pensionen, Heime bis zu 60 Betten, Gaststätten

208,00

200,00

7.Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten

214,00

205,00

8.Krankenhäuser

236,00

226,00

9.Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater (soweit nicht unter Nummern 7 und 12)

197,00

189,00

10.Kirchen

208,00

200,00

11.Leichenhallen, Friedhofskapellen

184,00

177,00

12.Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit nicht unter Nummer 9)

125,00

120,00

13.Hallenbäder

208,00

200,00

14.Sonstige nicht unter Nummern 1 bis 13 aufgeführten eingeschossige Gebäude (z.B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern, Vereinsheime)

174,00

167,00

15.ein- und mehrgeschossige Läden (Verkaufsstätten) bis 2000 m2 Verkaufsfläche (soweit nicht unter Nummer 22)

177,00

170,00

16.eingeschossige Verkaufsstätten über 2000 m2 Verkaufsfläche, Einkaufszentren (soweit nicht unter Nummer 22)

158,00

152,00

17.mehrgeschossige Verkaufsstätten über 2000 m2 Verkaufsfläche

196,00

188,00

18.Kleingaragen

125,00

120,00

19.eingeschossige Mittel- und Großgaragen

157,00

150,00

20.mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

183,00

176,00

21.Tiefgaragen

205,00

197,00

22.Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport-Tennishallen ohne oder mit geringen Einbauten

a) bis 3 000 m³ umbauter Raum

Bauart leicht 1

61,00

59,00

Bauart mittel 2

70,00

67,00

Bauart schwer 3

91,00

87,00

b) der 3 000 m³ übersteigende umbaute Raum bis 7 500 m³

Bauart leicht 1

49,00

47,00

Bauart mittel 2

60,00

58,00

Bauart schwer 3

67,00

64,00

c) der 7 500 m³ übersteigende umbaute Raum bis 50 000 m³

Bauart leicht 1

43,00

41,00

Bauart mittel 2

53,00

51,00

Bauart schwer 3

59,00

57,00

d) der 50 000 m³ übersteigende umbaute Raum

Bauart leicht 1

40,00

38,00

Bauart mittel 2

48,00

46,00

Bauart schwer 3

52,00

50,00

23.mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne Einbauten

149,00

143,00

24.mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten

170,00

163,00

25.sonstige eingeschossige kleine gewerbliche Bauten (soweit nicht unter Nummer 22)

103,00

99,00

26.eingeschossige Stallgebäude (soweit nicht unter Nummer 22)

90,00

86,00

27.mehrgeschossige Stallgebäude

104,00

100,00

28.sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Scheunen (soweit nicht unter Nummer 22)

69,00

66,00

29.Schuppen, offene Feldscheunen, Kaltställe und ähnliche Gebäude

55,00

53,00

30.erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser)

a) bis 1500 m3 umbauter Raum

48,00

46,00

b) der 1500 m3 übersteigende umbaute Raum

27,00

26,00


Zuschläge:

ab 01.01.2024

ab 01.01.2023

bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen

5 Prozent

5 Prozent

bei Hochhäusern

10 Prozent

10 Prozent

bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 19 bis 21)

10 Prozent

10 Prozent

bei Hallenbauten mit Kränen für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich

63,00 Euro/m2

60,00 Euro/m2

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenbekleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

Abschläge:

bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten (Nummern 17) in einfacher Ausführung

(Bauart leicht 1 oder mittel 2), deren Nutzfläche überwiegend nur Ausstellungszwecken dient

40 Prozent

40 Prozent

bei mehrgeschossigen Fabrik- Werkstatt und Lagergebäuden mit und ohne Einbauten (Nummern 23 und 24) in einfacher Ausführung (Bauart leicht 1 oder mittel 2)

30 Prozent

30 Prozent

1) Zum Beispiel Stahlhallen mit Blecheindeckung und Wandverkleidung in Blech oder 11,5 cm starke Ausmauerung der Wände oder Gasbetonwände (leichte Wandverkleidung).

2) Zum Beispiel Stahlhallen mit schwerer Dacheindeckung (Gasbetonplatten) und leichter Wandverkleidung, Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit leichter Dacheindeckung und unterschiedlichen Wandausführungen.

3) Zum Beispiel Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit schwerer Dacheindeckung und schweren Wandausführungen.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE