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AVwGebO NRW - Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8. August 2023
(GV. NRW. Nr. 22 vom 11.08.2023 S. 490; 14.05.2024 S. 262 24, 24a i.K.)
Gl.-Nr.: 2011
Archiv 2001
Siehe auch: "Festgelegte Stundensätze gemäß Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung"
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Satz 1 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich, Abweichungsverbot
(1) Für die im anliegenden Allgemeinen Gebührentarif (Anlage) genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten erhoben. Der Allgemeine Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung; dasselbe gilt für die Anhänge 1 bis 5 zu einzelnen Tarifstellen.
(2) Die für die Gemeinden und Gemeindeverbände in § 2 Absatz 3 Gebührengesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung enthaltene Ermächtigung, für die in dieser Gebührenordnung erfassten Amtshandlungen eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen zu erlassen, gilt nicht
§ 2 Pauschale Vorausfestsetzung bei mehrfachen Amtshandlungen
Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.
§ 3 Absehen aus Gründen der Billigkeit
(1) Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Zusammenhang mit Unglücksfällen, öffentlichen Notständen oder schwerwiegenden kollektiven Gefahrensituationen durch Allgemeinverfügung auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen verzichten.
§ 4 Mindestgebühr bei Prozent- und Promillesätzen; Rundungsregel
Soweit die Gebühr in Prozent- oder Promillesätzen des Wertes des Gegenstandes zu berechnen ist und der Allgemeine Gebührentarif nichts anderes bestimmt, beträgt sie mindestens zehn Euro. Bruchteilsbeträge sind jeweils auf halbe und volle Eurobeträge nach unten abzurunden.
§ 5 Amtliches Vermessungswesen und amtliche Grundstückswertermittlung
Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung erlässt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. 262), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 554) geändert worden ist, außer Kraft.
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)
1 Allgemeines
1.1 Allgemeine Angelegenheiten
Die Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.6 und 1.1.9 finden nur Anwendung, soweit in den nachfolgenden Tarifstellen des Allgemeinen Gebührentarif nichts Anderweitiges geregelt ist.
1.1.1 Beglaubigungen
Beglaubigung einer Abschrift, Kopie, Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung
Gebühr: Euro 20 bis 100
1.1.2 Bescheinigungen, Zweitschriften
Erteilung einer Bescheinigung oder Ausstellung einer Zweitschrift
Gebühr: Euro 20 bis 100
1.1.3 Kopien, Ablichtungen oder Ausdrucke Anfertigung von Kopien, Ablichtungen oder Ausdrucken
1.1.3.1 je DIN-A4-Kopie von Papiervorlagen
Gebühr: Euro 0,10 je Seite
1.1.3.2 je DIN-A3-Kopie von Papiervorlagen
Gebühr: Euro 0,15 je Seite
1.1.3.3 je Ausdruck von elektronischen Dokumenten
Gebühr: Euro 0,25 je Seite
1.1.4 Auskünfte
Erteilung von mündlichen oder schriftlichen Auskünften
Gebühr: Euro 10 bis 100
1.1.5 Einheitliches Wegegeld
Wegegeld für Amtshandlungen, die teilweise oder vollständig außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden
1.1.5.1 bis zu 10 km
Gebühr: Euro 3,25
1.1.5.2 von mehr als 10 km und bis zu 20 km
Gebühr: Euro 6,50
1.1.5.3 von mehr als 20 km und bis zu 30 km
Gebühr: Euro 9,75
1.1.5.4 von mehr als 30 km
Gebühr: Euro 13
Hinweis zu Tarifstellen 1.1.5:
Werden am gleichen Tag mehrere Amtshandlungen an demselben Ort für denselben Gebührenschuldner erledigt, kann das Wegegeld nur einmal erhoben werden. Für die Berechnung ist es unerheblich, mit welchem Verkehrsmittel die Wegstrecke zurückgelegt wird.
1.1.6 Versendung von Akten
Gebühr: Euro 5 bis 100
1.1.7 Auffangtarifstelle
Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen
Gebühr: Euro 0 bis 500
1.1.8 Rechtsbehelfe
Erteilung von Bescheiden über die Zurückweisung von Widersprüchen gemäß § 15 Absatz 4 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung
1.1.8.1 Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen
Gebühr: Euro 10 bis 500
1.1.8.2 gegen Kostenentscheidungen
Gebühr: Euro 10 bis 250
1.1.9 (aufgehoben)
1.2 Presserechtliche Angelegenheiten
Befreiung gemäß § 9 Absatz 3 des Landespressegesetzes NRW vom 24. Mai 1966 (GV. NRW. S. 340) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 500
1.3 Datenschutzrechtliche Angelegenheiten
Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35)
1.3.1 Akkreditierung von Zertifizierungsstellen in Zusammenarbeit mit der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 1.3.1.1 erstmalige Akkreditierung
1.3.1.1.1 bei normalem Beratungs- und Prüfaufwand
Gebühr: Euro 5.000 bis 30.000
1.3.1.1.2. bei besonders großem Beratungs- und Prüfaufwand, zum Beispiel bei der Prüfung umfangreicher Personalunterlagen
Gebühr: Euro 10.000 bis 40.000
1.3.1.2 Verlängerung einer Akkreditierung
1.3.1.2.1. bei normalem Beratungs- und Prüfaufwand
Gebühr: Euro 5.000 bis 30.000
1.3.1.2.2. bei besonders großem Beratungs- und Prüfaufwand, zum Beispiel bei der Prüfung umfangreicher Personalunterlagen
Gebühr: Euro 10.000 bis 40.000
1.3.1.3 Überwachung der Akkreditierung einschließlich Wiederholungsbegutachtung
Gebühr: 1.000 bis 25.000
1.3.1.4 Widerruf einer Akkreditierung
Gebühr: 1.000 bis 25 000
1.3.2 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Zertifizierungskriterien gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679
1.3.2.1 Genehmigung
Gebühr: Euro 5.000 bis 40.000
1.3.2.2 Änderung einer Genehmigung
Gebühr: 1.000 bis 25 000
1.3.2.3 Ablehnung eines Antrags auf Genehmigung
Gebühr: 1.000 bis 25.000
1.3.3 Prüfung von Kriterien für ein Europäisches Datenschutzsiegel gemäß Artikel 64 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679
Gebühr: 5.000 bis 40 000
1.3.4 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung von Verhaltensregeln nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679
1.3.4.1 Genehmigung
Gebühr: 2.500 bis 30.000
1.3.4.2 Änderung der Genehmigung
Gebühr: 1.000 bis 25 000
1.3.4.3 Ablehnung der Verhaltensregeln
Gebühr: 1.000 bis 25 000
1.3.5 Akkreditierung von Überwachungsstellen nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
1.3.5.1 Akkreditierung
1.3.5.1.1. bei normalem Beratungs- und Prüfaufwand
Gebühr: Euro 5.000 bis 25.000
1.3.5.1.2 bei besonders großem Beratungs- und Prüfaufwand, zum Beispiel bei der Prüfung umfangreicher Personalunterlagen
Gebühr: Euro 10.000 bis 30.000
1.3.5.2 Widerruf einer Akkreditierung
Gebühr: 1.000 bis 25 000
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)
2 Sicherheit, Ordnung und Verkehr
2.1 Sicherheit
2.1.1 Polizeiliche Angelegenheiten
2.1.1.0 Ermittlung des Verwaltungsaufwandes
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
2.1.1.1 Tätigwerden der Polizei auf Grund missbräuchlicher Alarmierung oder auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage
Gebühr: Euro 50 bis 100.000
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.1:
2.1.1.2 Tätigwerden der Polizei in Form der Suche, Rettung oder Bergung von Personen, wenn die den Einsatz veranlassende Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihnen herbeigeführt worden ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50.000
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.2:
2.1.1.3 Tätigwerden der Polizei aufgrund von Ruhestörungen, soweit wiederholtes Einschreiten innerhalb von 36 Stunden erforderlich ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50.000
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.3:
2.1.1.4 Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtungen auf der Grundlage des § 35 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PolG NRW
2.1.1.4.1 für einen Zeitraum bis 12 Stunden
Gebühr: Euro 120
2.1.1.4.2. für den über 12 Stunden hinausgehenden Zeitraum
Gebühr: Euro 10 je angefangene Stunde
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.4:
2.1.1.5 Tätigwerden der Polizei wegen einer öffentlichen Ansammlung auf Grund eines Aufrufes oder dessen Weiterverbreitung in einem sozialen Netzwerk, wenn die Ansammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50.000
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.5:
2.1.1.6 Tätigwerden der Polizei gegenüber einer nach §§ 4, 5 PolG NRW verantwortlichen Person durch unmittelbaren Zwang gemäß §§ 51 Absatz 1 Nummer 3, 55, 57 bis 66 PolG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50.000
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.6:
2.1.1.7 Tätigwerden der Polizei gegenüber den nach den §§ 4, 5 PolG NRW verantwortlichen Personen in Form der Ersatzvornahme gemäß § 52 PolG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50.000
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.7:
2.1.1.8 Tätigwerden der Polizei gegenüber den nach den §§ 4, 5 PolG NRW verantwortlichen Personen in Form der Sicherstellung einer Sache gemäß § 43 PolG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50.000
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.8:
2.1.1.9 Tätigwerden der Polizei gegenüber den nach den §§ 4, 5 PolG NRW verantwortlichen Personen in Form der Verwahrung gemäß § 44 PolG NRW
Gebühr: Euro 24,50, soweit sich aus den nachfolgenden Tarifstellen keine höhere Gebühr ergibt
2.1.1.9.1 Fahrrad (mit Hilfsmotor), E-Bike, Pedelec, E-Scooter
Gebühr: Euro 2,25 je Tag
2.1.1.9.2. Kraftrad
Gebühr: Euro 4,50 je Tag
2.1.1.9.3. Personenkraftwagen, Lastkraftwagen bis einschließlich 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, Anhänger mit einer Achse, Zugmaschine
Gebühr: Euro 9 je Tag
2.1.1.9.4. Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, Omnibus, Sattelzugmaschine, Anhänger mit zwei oder mehr Achsen
Gebühr: Euro 18 je Tag
2.1.1.9.5. Motor- oder Segelboot
Gebühr: Euro 9 je Tag
2.1.1.9.6. sonstiges Wasserfahrzeug
Gebühr: Euro 4,50 je Tag
2.1.1.9.7. sonstige Sache
Gebühr: Euro 1 je angefangene 0,5 m2 Stellfläche je Tag
Hinweis zur Tarifstelle 2.1.1.9:
Als Tag gilt jeder angefangene Kalendertag.
2.1.1.10 Begleitung von Schwertransporten durch die Polizei
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0, bei Benutzung eines Kraftrades, Personen- oder Kombinationskraftwagens sind zusätzlich Euro 0,45 je km zu berechnen
2.1.1.11 Begleitung gefährlicher Güter durch die Polizei
Gebühr: wie zu Tarifstelle 2.1.1.10
2.1.1.12 Begleitung von Werttransporten durch die Polizei (zum Beispiel von Geld, Kunstgut)
Gebühr: wie zu Tarifstelle 2.1.1.10
Hinweis zur Tarifstelle 2.1.1.12:
Bei der Begleitung von Kunstgut kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden, wenn der Kunstguttransport im Rahmen des internationalen Kulturaustausches erfolgt.
2.1.2 Waffenrecht
Amtshandlungen aufgrund des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WaffG, sowie der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AWaffV
Hinweis zur Tarifstelle 2.1.2:
Bei Entscheidungen zu Gunsten von Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste nach § 56 WaffG ist der Gebührenschuldner von der Zahlung der Gebühren befreit, wenn der betreffende Staat die Gegenseitigkeit gewährleistet.
2.1.2.1 Regelüberprüfung nach § 4 Absatz 3 WaffG, sofern die unmittelbare Einbindung der Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist
Gebühr: Euro 30 bis 100
2.1.2.2 Anordnung nach § 6 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 70
2.1.2.3 Abnahme der Prüfung nach § 7 WaffG in Verbindung mit § 2 AWaffV
2.1.2.3.1 Theoretischer Teil der Prüfung
Gebühr: Euro 100
2.1.2.3.2. Praktischer Teil der Prüfung
Gebühr: Euro 150
Hinweis zur Tarifstelle 2.1.2.3:
Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.
2.1.2.4 Staatliche Anerkennung von Lehrgängen nach
2.1.2.4.1 § 7 WaffG in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV
Gebühr: Euro 600
2.1.2.4.2. § 7 WaffG in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV
Gebühr: Euro 600
2.1.2.5 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 90
Hinweis zur Tarifstelle 2.1.2.5:
Eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 55 Absatz 2 WaffG ist gebührenfrei.
2.1.2.6 Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 35
2.1.2.7 Eintragung nach § 10 Absatz 1 WaffG
2.1.2.8 Austragen einer Schusswaffe, eines wesentlichen Waffenteils oder Schalldämpfers aus der Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 20 je ausgetragenem Gegenstand
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.2.8:
Werden mehrere Schusswaffen, wesentliche Waffenteile oder Schalldämpfer zur Vernichtung abgeben, wird für das Austragen dieser Gegenstände aus der Waffenbesitzkarte oder den Waffenbesitzkarten die Gebühr von Euro 20 nur einmal erhoben.
2.1.2.9 Eintragung weiterer Personen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 50 je Person
2.1.2.10 Ausstellung einer Vereins-Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schusswaffen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG, einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 75
2.1.2.11 Eintragen einer Änderung der verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 3 WaffG
Gebühr: Euro 50
2.1.2.12 Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 20
2.1.2.13 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines
2.1.2.13.1 nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 40
2.1.2.13.2. für Munitionssammler nach § 17 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 250
2.1.2.13.3. für Munitionssachverständige nach § 18 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 70
Hinweis zur Tarifstelle 2.1.2.13:
Eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 55 Absatz 2 WaffG ist gebührenfrei.
2.1.2.14 Ausstellung eines Waffenscheins
2.1.2.14.1 nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 19 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200
2.1.2.14.2. nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 28 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200
2.1.2.14.3. nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG (Kleiner Waffenschein)
Gebühr: Euro 90
Hinweis zur Tarifstelle 2.1.2.14:
Eine Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG über die Berechtigung zum Führen von Waffen ist gebührenfrei.
2.1.2.15 Sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit Waffenscheinen
2.1.2.15.1 Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins nach
2.1.2.15.1.1 § 10 Absatz 4 Satz 2 WaffG in Verbindung mit § 19 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200
2.1.2.15.1.2 § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 28 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200
2.1.2.15.2. Zustimmung nach § 28 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 50 pro Person
2.1.2.15.3. Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes nach § 28 Absatz 4 WaffG in einen Waffenschein
Gebühr: Euro 150 bis 300
Hinweis zur Tarifstelle 2.1.2.15:
Die Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 ist Gebührenfrei.
2.1.2.16 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Absatz 5 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 400
2.1.2.17 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit
2.1.2.17.1 § 13 Absatz 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 50
2.1.2.17.2. § 13 Absatz 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung der ersten Schusswaffe
Gebühr: Euro 50
2.1.2.18 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen oder Brauchtumsschützen nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit
2.1.2.18.1. § 14 Absatz 2 oder Absatz 5 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 50
2.1.2.18.2. § 14 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 50
2.1.2.19 Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 120
2.1.2.20 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für
2.1.2.20.1. Waffensammler nach § 17 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 250
2.1.2.20.2. Personen, auf die eine vom Waffensammler hinterlassene Waffenbesitzkarte nach § 17 Absatz 3 WaffG umgeschrieben wird
Gebühr: Euro 150
2.1.2.21 Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern nach § 17 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 130
Hinweis:
Die nachfolgende Amtshandlung der Tarifstelle 2.1.2.22 fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
2.1.2.22 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssachverständige nach § 18 Absatz 1 WaffG
Gebühr: Euro 250
2.1.2.23 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 WaffG, ohne Bedürfnisprüfung
Gebühr: Euro 50
2.1.2.24 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder mehrerer Waffenbesitzkarten und Eintragung der Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG, unter Berücksichtigung der Anzahl der einzutragenden Waffen
2.1.2.24.1 Erste Waffenbesitzkarte mit einer Waffe
Gebühr: Euro 45
2.1.2.24.2. jede weitere Waffe auf der Waffenbesitzkarte unter Tarifstelle 2.1.2.24.1
Gebühr: Euro 10
2.1.2.24.3. Folge-Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 10
2.1.2.24.4. jede weitere Waffe auf der Waffenbesitzkarte unter Tarifstelle 2.1.2.24.3
Gebühr: Euro 10
2.1.2.25 Eintragen von geerbten Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte, unter Berücksichtigung der Anzahl der einzutragenden Waffen
2.1.2.25.1. Erste Waffe
Gebühr: Euro 40
2.1.2.25.2. jede weitere Waffe
Gebühr: Euro 10
2.1.2.26 Eintragen oder Austragen der Sicherung einer Schusswaffe nach § 37a Satz 3 WaffG
Gebühr: Euro 15 je Schusswaffe
2.1.2.27 Entscheidungen im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Waffenherstellung und dem Waffenhandel
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 2.1.2.27.1 bis 2.1.2.27.4 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
2.1.2.27.1 Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition nach § 21 Absatz 1 Halbsatz 1 WaffG
Gebühr: Euro 300 bis 2.000
2.1.2.27.2. Stellvertretererlaubnis nach § 21 Absatz 1 Halbsatz 1 WaffG in Verbindung mit § 21a WaffG
Gebühr: Euro 300 bis 2.000
2.1.2.27.3. Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition nach § 21 Absatz 1 Halbsatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 300 bis 2.000
2.1.2.27.4. Stellvertretererlaubnis nach § 21 Absatz 1 Halbsatz 2 WaffG in Verbindung mit § 21a WaffG
Gebühr: Euro 300 bis 2.000
2.1.2.28 Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 WaffG
Gebühr: Euro 250
2.1.2.29 Entscheidungen im Zusammenhang mit Schießstätten
2.1.2.29.1. Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung durch die zuständige Behörde nach § 27 Absatz 1 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 800
2.1.2.29.2. Regel- oder Sonderprüfungen nach § 27 WaffG in Verbindung mit § 27a Absatz 1 Satz 2 und 3 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 400
Hinweis zur Tarifstelle 2.1.2.29:
Die Gebühr für die Abnahme-, Regel- oder Sonderprüfung an einer Schiessstätte wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Betriebes am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.
2.1.2.30 Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verbringen oder der Mitnahme von Waffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des WaffG
2.1.2.30.1 Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, wesentlichen Waffenteilen, Schalldämpfern oder erlaubnispflichtiger Munition in die Bundesrepublik Deutschland nach § 29 WaffG
Gebühr: Euro 50
2.1.2.30.2. Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, wesentlichen Waffenteilen, Schalldämpfern oder erlaubnispflichtiger Munition durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 29 WaffG
Gebühr: Euro 50
2.1.2.30.3. Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, wesentlichen Waffenteilen, Schalldämpfern oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 29 WaffG
Gebühr: Euro 50
2.1.2.30.4. Allgemeine Erlaubnis nach § 30 WaffG zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, wesentlichen Waffenteilen, Schalldämpfern oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenhändlern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG
Gebühr: Euro 140
2.1.2.31 Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Feuerwaffenpass
2.1.2.31.1. Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 WaffG zur Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, wesentlichen Waffenteilen, Schalldämpfern und dafür bestimmter Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses
Gebühr: Euro 50
2.1.2.31.2. Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen, wesentlicher Waffenteile und Schalldämpfern nach § 32 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 70
2.1.2.31.3. Ein- und Austragung von einer oder mehreren Schusswaffen, wesentlicher Waffenteile und Schalldämpfern in den beziehungsweise aus dem Europäischen Feuerwaffenpass
Gebühr: Euro 15 je Gegenstand
2.1.2.31.4. Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Absatz 6 WaffG in Verbindung mit § 33 Absatz 1 AWaffV
Gebühr: Euro 25
2.1.2.31.5. Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 25
2.1.2.32 Anordnung nach
2.1.2.32.1. § 9 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 75
2.1.2.32.2. § 25a WaffG
Gebühr: Euro 75
2.1.2.32.3. § 36 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 300
2.1.2.32.4. § 39 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 75
2.1.2.32.5. § 41 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 560
2.1.2.32.6. § 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 55
2.1.2.33 Anordnung der Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände nach
2.1.2.33.1. § 37c Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 75
2.1.2.33.2. § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 75
2.1.2.33.3. § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 50 bis 75
2.1.2.34 Zulassung einer Ausnahme oder von Ausnahmen nach
2.1.2.34.1. § 3 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 75
2.1.2.34.2. § 12 Absatz 5 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 500
2.1.2.34.3. § 16 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 55
2.1.2.34.4. § 20 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 25
2.1.2.34.5. § 27 Absatz 4 WaffG
Gebühr: Euro 25
2.1.2.34.6. § 35 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 500
2.1.2.34.7. § 42 Absatz 2 WaffG von dem Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
Gebühr: Euro 350
2.1.2.35 Einziehung und Verwertung eines oder mehrerer Waffen nach § 37c Absatz 3 sowie § 46 Absatz 5 Satz WaffG
Gebühr: Euro 20 je Waffe
2.1.2.36 Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn die oder der Berechtigte Anlass dazu gegeben hat
Gebühr: Euro 100 bis 500
2.1.2.37 Entscheidungen nach der AWaffV
2.1.2.37.1. Gestattung nach § 23 Absatz 2 AWaffV
Gebühr: Euro 60
2.1.2.37.2. Untersagung nach § 10 Absatz 4 oder § 25 Absatz 1 AwaffV
Gebühr: Euro 60
2.1.2.37.3. Gestattung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 2 AwaffV
Gebühr: Euro 60
2.1.2.37.4. Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung nach § 13 Absatz 4 und 5 AWaffV
Gebühr: Euro 100
2.1.2.37.5. Zulassung und Festlegung niedrigerer Anforderungen an die Aufbewahrung nach § 13 Absatz 6 AWaffV
Gebühr: Euro 100
2.1.2.37.6. Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung nach § 14 AWaffV
Gebühr: Euro 100
2.1.2.38 Ausstellung einer Anzeigebescheinigung nach § 37h WaffG
Gebühr: Euro 25
2.1.2.39 Untersagung gemäß § 27a Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 60
2.1.2.40 Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in den Tarifstellen 2.1.2.1 bis 2.1.2.39 aufgeführt sind.
Gebühr: Euro 25
2.1.3 Hafensicherheitsrechtliche Angelegenheiten
2.1.3.1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 4 des Hafensicherheitsgesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HaSiG, für die Abfertigung eines Seeschiffes an einer Hafenanlage ohne genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr
Gebühr: Euro 500 bis 2 000
2.1.3.2 Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach § 11 Absatz 3 HaSiG
Gebühr: Euro 1.000 bis 3.000 Hinweis:
Hinweis zur Tarifstelle 2.1.3.2:
Mit der Gebühr für die Genehmigungserteilung ist gleichzeitig die Erteilung eines Zertifikates nach § 11 Absatz 7 HaSiG abgegolten.
2.1.3.2.1 Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Verlängerung des Zertifikates für die Hafenanlagen nach § 11 Absatz 7 HaSiG
Gebühr: Euro 60 bis 120
2.1.3.3 Genehmigung einer wesentlichen Änderung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach § 11 Absatz 3 HaSiG
Gebühr: Euro 150 bis 900
Hinweis zur Tarifstelle 2.1.3.3:
Mit der Gebühr für die Genehmigungserteilung ist gleichzeitig die Erteilung eines Zertifikates nach § 11 Absatz 7 HaSiG abgegolten.
Hinweis zu den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.3:
Mit den Verwaltungsgebühren sind jeweils alle Auslagen nach § 10 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW, abgegolten.
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlung der Tarifstelle 2.1.3.4 fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
2.1.3.4 Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 17 Absatz 1 oder § 19 Absatz 12 HaSiG, einschließlich der Erteilung des anschließenden Bescheides nach § 19 Absatz 6 HaSiG
Gebühr: Euro 50 bis 150
Hinweis zur Tarifstelle 2.1.3.4:
Kostenschuldner nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 GebG NRW ist in den Fällen der Zuverlässigkeitsüberprüfung
2.1.4 Feuerlöschwesen
Zusammenarbeit der Brandschutzdienststellen nach § 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung mit den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 16 Absatz 2 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018 vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422) in der jeweils geltenden Fassung
2.1.4.1 Abgabe von Stellungnahmen über die Prüfung von Bauvorlagen durch die Brandschutzdienststelle hinsichtlich der Belange des abwehrenden Brandschutzes auf Veranlassung von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes
2.1.4.1.1 Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 68 Absatz 2 Nummer 3 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.4, je bauliche Anlage
2.2 Ordnung
2.2.1 Meldewesen
2.2.1.1 Melderegisterauskunft, auch mündliche und einfache schriftliche, und Datenbestätigung
2.2.1.1.1. Einfache Melderegisterauskunft
2.2.1.1.1.1 nach § 44 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BMG
Gebühr: Euro 11 je Betroffenen
2.2.1.1.1.2 nach § 49 Absatz 2 BMG
Gebühr: Euro 6 je Betroffenen
2.2.1.1.1.3 nach § 44 Absatz 1 BMG auf elektronischem Weg, der eine erfolglose Anfrage nach § 49 Absatz 1 bis 2 BMG je Betroffenen im gleichen Fachverfahren vorausgegangen ist
Gebühr: Euro 5
2.2.1.1.2. Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 Absatz 1 BMG
Gebühr: Euro 15 je Betroffenen
2.2.1.1.3. Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht
Gebühr: Euro 15 bis 50 je Betroffenen
2.2.1.1.4. Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind
Gebühr: Euro 40 bis 100 je Betroffenen
2.2.1.1.5. Melderegisterauskunft als Gruppenauskunft nach § 46 BMG
2.2.1.1.5.1 bei manueller Auskunftserteilung
Gebühr: Euro 10 je ausgewählten Einwohner
2.2.1.1.5.2 bei automatisierter Auskunftserteilung
Gebühr: Euro 200 bis 3.000
2.2.1.1.6. Datenbestätigung nach § 49a Absatz 1 BMG
Gebühr: Euro 6 je Betroffenen
2.2.1.1.7. Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 1 BMG
Gebühr: Euro 200 bis 2.000
2.2.1.1.8. Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 2 BMG ohne Postentgelte
Gebühr: Euro 10 je Jubiläumsfall
2.2.1.1.9. Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 3 BMG
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
2.2.1.2 Sonstige Bescheinigungen im Meldewesen
Gebühr: Euro 9
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 2.2.1.1 und 2.2.1.2:
2.2.1.3 Mittelbare Datenübermittlungen nach den §§ 34, 34a, 35 und 38 BMG im Wege des Auftragsdatenverarbeitungsverhältnisses
Gebühr: Die Tarifstellen 2.2.1.1.1 bis 2.2.1.1.5 und 2.2.1.1.7 finden entsprechende Anwendung.
2.2.1.4 Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen in schriftlicher Form oder durch Übersenden auf Datenträgern in gesicherter Form nach § 34 Absatz 6, Absatz 2 Satz 5 BMG trotz verfügbarer Datenübermittlung nach § 34 Absatz 2 Satz BMG
Gebühr: Euro 11 je Betroffenen
2.2.1.5 Zulassung eines Portals nach § 49 Absatz 3 BMG
Gebühr: nach Zeitaufwand gemäß Tarifstelle 2.1.1.0
Mindestgebühr: Euro 360
2.2.1.6 (aufgehoben)
2.2.2 Personenstandswesen
2.2.2.1 Eheschließung
2.2.2.1.1 Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Gebühr: Euro 40
2.2.2.1.2. Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist
Gebühr: Euro 66
2.2.2.1.3. Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt
Gebühr: Euro 40
2.2.2.1.4. Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten und beziehungsweise oder außerhalb der Amtsräume des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden
Gebühr: Euro 66 bis 120
2.2.2.1.5. Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer
Gebühr: Euro 40
2.2.2.2 Öffentlichrechtliche Namensänderungen
2.2.2.2.1. Änderung oder Feststellung eines Familiennamens
Gebühr: Euro 50 bis 1.200
2.2.2.2.2. Änderung eines Vornamens
Gebühr: Euro 50 bis 300
2.2.2.3 Namensrechtliche Erklärungen
2.2.2.3.1. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften
Gebühr: Euro 21
2.2.2.3.2. Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung
Gebühr: Euro 9
2.2.2.3.3. Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen
Gebühr: Euro 30
2.2.2.3.4. Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
Gebühr: Euro 30
2.2.2.4 Sonstige Amtshandlungen
2.2.2.4.1. Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach den §§ 34 bis 36 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PStG
Gebühr: Euro 40
2.2.2.4.2. Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG
Gebühr: Euro 21
2.2.2.4.3. Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung
Gebühr: Euro 21
2.2.2.4.4. Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern
Gebühr: Euro 10
2.2.2.4.5. Erteilung einer Personenstandsurkunde nach § 55 PStG
Gebühr: Euro 10
2.2.2.4.6. Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.2.4.4 beziehungsweise 2.2.2.4.5
2.2.2.4.7. Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister
Gebühr: Euro 6
2.2.2.4.8. Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelakte
Gebühr: Euro 8
2.2.2.4.9. Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können
Gebühr: Euro 17 bis 66 je nach Aufwand
2.2.2.4.10. Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie
Gebühr: Euro 10
2.2.2.4.11. Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung
Gebühr: Euro 25
2.2.2.4.12. Ausstellen eines mehrsprachigen Formulars nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26. Juli 2016, S. 1)
Gebühr: in selber Höhe wie die Gebühr, die für die Erteilung der jeweiligen öffentlichen Urkunde zu erheben ist, auf die sich das mehrsprachige Formular bezieht
Hinweis zur Tarifstelle 2.2.2.4.12:
Die Vergütung für eine zugezogene Dolmetscherin oder einen zugezogenen Dolmetscher sowie für einen auf Wunsch der Eheschließungswilligen besonderen Aufwand im Rahmen der Eheschließung ist als Auslage nach § 10 GebG NRW zu erheben.
2.2.3 Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten
2.2.3.1 Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 10 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 5 des Feiertagsgesetzes NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1989 (GV. NRW. S. 222), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1114) geändert worden ist
Gebühr: Euro 20 bis 100
2.2.3.2 Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach gemäß § 10 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 6 und 7 des Feiertagsgesetzes NW
Gebühr: Euro 20 bis 600
2.2.4 Fundsachen
2.2.4.1 Verwahrung von Fundsachen
2.2.4.1.1 im Werte von 26 Euro bis 150 Euro
Gebühr: Euro 10
2.2.4.1.2. im Werte von 151 Euro bis 500 Euro
Gebühr: Euro 15
2.2.4.1.3. im Werte von 501 Euro bis 1.000 Euro
Gebühr: Euro 20
2.2.4.1.4. je weitere angefangene 500 Euro zusätzlich
Gebühr: Euro 20
2.2.4.2 Zuschlag für die Verwahrung sperriger Fundsachen, Fahrräder, Kinderwagen und Ähnliches
Gebühr: Euro 15 je Gegenstand
2.2.5 Glücksspielwesen und Angelegenheiten der Spielbanken
2.2.5.1 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung einer Lotterie oder Ausspielung
2.2.5.1.1. mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: 0,05 Prozent des Spielkapitals
Mindestgebühr: Euro 50
2.2.5.1.2. mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: 0,06 Prozent des Spielkapitals
2.2.5.1.3. mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: 0,08 Prozent des Spielkapitals
Hinweis zur Tarifstelle 2.2.5.1:
Als Spielkapital für Lotterien und Ausspielungen gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils.
Bei der Erteilung einer mehrjährigen Lotterie- oder Ausspielungserlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen.
Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Spielkapitals des zweiten Erlaubnisjahres zu berechnen.
Bei einer Verlängerung der Erlaubnis ist das Spielkapital des letzten Erlaubnisjahres zu Grunde zu legen.
2.2.5.2 Entscheidung über die Betätigung als gewerblicher Spielvermittler
2.2.5.2.1 mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
2.2.5.2.2. mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: Euro 500 bis 15.000
2.2.5.2.3. mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: Euro 500 bis 25.000
2.2.5.3 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Verkaufsstelle der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
Gebühr: Euro 50 bis 500 je Erlaubnisjahr
2.2.5.4 Entscheidung über die Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Teilnahmebedingungen für Lotterien, Ausspielungen und für die gewerbliche Spielvermittlung
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
2.2.5.5 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle, einer Verkaufsstelle durch Lotterieeinnehmer sowie einer Verkaufsstelle durch gewerbliche Spielvermittler
Gebühr: Euro 50 bis 500 je Erlaubnisjahr
2.2.5.5.1. Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle
Gebühr: Euro 500 bis 5.000 je Erlaubnisjahr
2.2.5.5.2. Entscheidung über die Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in Annahmestellen
Gebühr: Euro 15 bis 250 je Annahmestelle und je Erlaubnisjahr
2.2.5.5.3. Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle auf Grund einer Änderung der Annahmestellenbetreiberin oder des Annahmestellenbetreibers, wenn für diese Annahmestelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist
Gebühr: Euro 25 bis 250 je angefangenes verbleibendes Erlaubnisjahr
2.2.5.5.4. Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle auf Grund einer Änderung der Wettvermittlungsstellenbetreiberin oder des Wettvermittlungsstellenbetreibers, wenn für diese Wettvermittlungsstelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist,
Gebühr: Euro 50 bis 2.500 je verbleibendes Erlaubnisjahr
2.2.5.5.5. Entscheidung über die Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle auf Grund einer Änderung der Wettvermittlungsstellenleiterin oder des Wettvermittlungsstellenleiters vor Ablauf der Erlaubnisfrist ohne Verlängerung der zuvor erteilten Erlaubnis
Gebühr: Euro 50
2.2.5.5.6. Entscheidung für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Annahmestelle auf Grund einer Änderung der Annahmestellenbetreiberin oder des Annahmestellenbetreibers, wenn für diese Annahmestelle zuvor bereits eine Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist
Gebühr: Euro 25 bis 200 je angefangenes verbleibendes Erlaubnisjahr
2.2.5.6 Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
2.2.5.7 Entscheidung über die Erlaubnis für Werbung im Internet und im Fernsehen für Lotterien, Sport- und Pferdewetten
Gebühr: Euro 50 bis 20.000
2.2.5.8 Entscheidung über die Änderung oder die Erweiterung einer Erlaubnis nach den Tarifstellen 2.2.5.1 bis 2.2.5.3 und 2.2.5.5 bis 2.2.5.7
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
2.2.5.9 Entscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis nach den Tarifstellen
2.2.5.1 bis 2.2.5.3 und 2.2.5.5 bis 2.2.5.7
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
2.2.5.10 Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubten Glücksspiels, des Betriebs einer Annahme- oder Wettvermittlungsstelle ohne Erlaubnis, des Betriebs einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis sowie von unerlaubter Werbung
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
2.2.5.11 Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch die Glücksspielaufsichtsbehörde
Gebühr: Euro 20 bis 500
2.2.5.11.1. Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch einen von der Glücksspielaufsichtsbehörde beauftragten Dritten
Gebühr: Euro 20 bis 50
2.2.5.12 Beaufsichtigung von Ziehungen bei Lotterien und Ausspielungen und vergleichbare Amtshandlungen
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
2.2.5.13 Spielbanken
2.2.5.13.1. Erteilung der Konzession zum Betrieb von Spielbanken
Gebühr: 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken in Nordrhein-Westfalen
Höchstgebühr: Euro 35.000
2.2.5.13.2. Erteilung einer Betriebserlaubnis
Gebühr: 0,01 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank
Hinweis zu den Tarifstellen 5.13.1 und 2.2.5.13.2:
Bei der erstmaligen Entscheidung über eine Konzession oder Betriebserlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen.
Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Jahres-Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.
2.2.5.13.3 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer weiteren Spielbank
Gebühr: 0,01 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank
Hinweis zur Tarifstelle 2.2.5.13.3:
Es ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen.
Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Jahres-Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.
2.2.5.13.4 Erteilung einer Interimskonzession zum Betrieb von Spielbanken
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken
Höchstgebühr: Euro 35.000
2.2.5.13.5. Änderungen und Widerruf
2.2.5.13.5.1 Änderung oder Widerruf der Konzession
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken
Höchstgebühr: Euro 35.000
2.2.5.13.5.2 Änderung oder Widerruf von Betriebserlaubnissen
Gebühr: 0,002 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank
2.2.5.13.6. Übertragungen und Überlassungen an Dritte
2.2.5.13.6.1 Genehmigung der Übertragung einer Konzession nach dem Spielbankgesetz NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) in der jeweils geltenden Fassung auf ein anderes Unternehmen
Gebühr: 0,025 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken
Höchstgebühr: Euro 20.000
2.2.5.13.6.2 Genehmigung der Überlassung einer Betriebserlaubnis zur Ausübung an Dritte
Gebühr: 0,005 bis 0,01 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank
2.2.5.13.7. Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln, Teilnahmebedingungen, neuen Glücksspielen, Turnierregeln, Sonderveranstaltungen
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
2.2.5.13.8. Erlass oder Änderung einer Nebenbestimmung einer Konzession oder einer Betriebserlaubnis
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
2.2.5.13.9. Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der unmittelbaren beziehungsweise mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UmwG, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Spielbank betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
2.2.5.13.10. Genehmigung oder Ablehnung der Schließung einer Spielbank, der Unterbrechung oder der Nichtaufnahme des Spielbetriebs nach Konzessionserteilung
Gebühr: Euro 200 bis 2.000
2.2.5.14 Online-Casinospiele
2.2.5.14.1. Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Online-Casinospielen bei genehmigten oder voraussichtlichen Spieleinsätzen
2.2.5.14.1.1 bis zu 40 Millionen Euro
Gebühr: 0,2 Prozent der Spieleinsätze
Mindestgebühr: Euro 100
2.2.5.14.1.2 über 40 Millionen Euro bis 65 Millionen Euro
Gebühr: Euro 80.000 zuzüglich 0,16 Prozent der 40 Millionen Euro übersteigenden Spieleinsätze,
2.2.5.14.1.3 über 65 Millionen Euro bis 130 Millionen Euro
Gebühr: Euro 120.000 zuzüglich 0,1 Prozent der 65 Millionen Euro übersteigenden Spieleinsätze,
2.2.5.14.1.4 über 130 Millionen Euro
Gebühr: Euro 185.000 zuzüglich 0,06 Prozent der 130 Millionen Euro übersteigenden Spieleinsätze
Hinweis zur Tarifstelle 2.2.5.14.1:
Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre erteilt, erfolgt die Berechnung gesondert für jedes Jahr, wobei sich die Gebühr für die Folgejahre um 10 Prozent ermäßigt.
2.2.5.14.2 Änderung oder Widerruf einer Konzession
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages
Höchstgebühr: Euro 35.000
2.2.5.14.3. Erlass oder Änderung einer Nebenbestimmung einer Konzession
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
2.2.5.14.4. Erteilung einer Spielerlaubnis für Online-Casinospiele
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
2.2.5.14.5. Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem UmwG, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Online-Casinospiele betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
2.2.5.14.6. Entscheidung über die Genehmigung der anderen Räumlichkeiten im Land Nordrhein-Westfalen
Gebühr: Euro 500 bis 10.000
2.2.5.14.7. Entscheidung über die Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln, Teilnahmebedingungen
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
2.2.5.15 Sonstige Amtshandlungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459, 649, ber. S. 758) in der jeweils geltenden Fassung, dem Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen, dem Spielbankgesetz NRW und nach den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen, soweit sie nicht von den Tarifstellen 2.2.5.1 bis 2.2.5.13 erfasst sind, und dem Online-Casinospiel Gesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 258)
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
2.2.6 Vereinsrecht und Stiftungsrecht
2.2.6.1 Vereinsrecht
2.2.6.1.1. Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein
Gebühr: Euro 50 bis 300
2.2.6.1.2. Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins
Gebühr: Euro 15 bis 150
2.2.6.1.3. Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Auflösung eines Vereins
Gebühr: Euro 15 bis 100
2.2.6.1.4. Sonstige Amtshandlungen
Gebühr: Euro 10 bis 250
2.2.6.2 Stiftungsrecht
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.2.6.2:
Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.2.6.2.1 bis 2.2.6.2.4 werden nur in Bezug auf Stiftungen erhoben, die nicht als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienend anerkannt sind beziehungsweise anerkannt werden können. Diese Einschränkung gilt nicht für die Erhebung von Gebühren nach der Tarifstelle 2.2.6.2.5.
2.2.6.2.1 Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Stiftung
Gebühr: Euro 500 bis 10.000
2.2.6.2.2. Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Satzungsänderung
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
2.2.6.2.3. Entscheidung auf Statusklärung in Zweifelsfällen
Gebühr: Euro 50 bis 2.500
2.2.6.2.4. Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Auflösung einer Stiftung
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
2.2.6.2.5. Sonstige Amtshandlungen
2.2.6.2.5.1 bei geringem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 10 bis 50
2.2.6.2.5.2 bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 51 bis 250
2.2.6.2.5.3 bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 251 bis 500
2.2.7 Durchführung des § 4a Absatz 2 des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung
Entscheidung über die Anerkennung und deren Verlängerung als Zertifizierungsstelle
Gebühr: Euro 1.000 bis 3.000
2.2.8 Ordnungsrechtliche Angelegenheiten
Amtshandlungen nach dem Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden OBG
2.2.8.1 Sicherstellung einer Sache nach § 24 Absatz 1 Nummer 12 OBG in Verbindung mit § 43 PolG NRW
Gebühr: Euro 30 bis 300
2.2.8.2 Verwahrung einer sichergestellten Sache nach § 24 Absatz 1 Nummer 12 OBG in Verbindung mit § 44 PolG NRW
Gebühr: Euro 30 bis 180
2.3 Verkehr
2.3.1 Verkehrsrechtliche Angelegenheiten
2.3.1.1 Straßenbahn- und Obusverkehr
2.3.1.1.1. Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung von Straßenbahnen und Obussen, Genehmigung einer Erweiterung oder Änderung der Betriebsanlagen oder des Unternehmens von Straßenbahnen und Obussen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2, § 2 Absatz 2 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PBefG, Genehmigung für den Bau und die Linienführung von Straßenbahnbetriebsanlagen sowie deren Erweiterung oder Änderung im Fall des § 3 Absatz 3 PBefG im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 2 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 4 PBefG, jeweils einschließlich Planfeststellung und Plangenehmigung sowie Verzicht auf Planfeststellung, Plangenehmigung, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Tarifstellen 2.3.1.1.10 und 2.3.1.1.11 handelt (§ 28 PBefG) für den Bau und Betrieb
2.3.1.1.1.1 von den Baukosten für die ersten 2.000 000 Euro
Gebühr: 0,1 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 100
2.3.1.1.1.2 für die weiteren 3.000 000 Euro
Gebühr: 0,5 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 100
2.3.1.1.1.3 für die weiteren 5.000 000 Euro
Gebühr: 0,3 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 100
2.3.1.1.1.4 für die weiteren Beträge
Gebühr: 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 100
2.3.1.1.1.5 für den Betrieb und die Linienführung
Gebühr: Euro 100 bis 1.500
2.3.1.1.2. Genehmigung für den Betrieb eines Straßenbahnunternehmens sowie für eine Erweiterung oder Änderung des Betriebes im Falle des § 3 Absatz 3 PBefG (§ 2 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 2 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 4 PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 2.500
2.3.1.1.3. Genehmigungsübertragung sowie Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 PBefG
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
2.3.1.1.4. Wiedererteilung der Genehmigung für Straßenbahn- und Obusverkehr nach § 16 Absatz 1 PBefG
Gebühr: Euro 100 bis 1.500
2.3.1.1.5. Berichtigung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG
Gebühr: Euro 50
2.3.1.1.6. Verlängerung der Frist für den Bau der Betriebsanlagen nach § 36 Absatz 2, § 41 Absatz 1 PBefG, für die Aufnahme des Betriebes nach § 21 Absatz 2 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 500
2.3.1.1.7. dauernde oder vorübergehende Entbindung von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes im ganzen oder für einen Teil des Betriebes nach § 21 Absatz 4 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 500
2.3.1.1.8. Entscheidung nach § 31 Absatz 5, § 41 Absatz 2 PBefG sowie bei fehlender Einigung in den Fällen des § 31 Absatz 1 und 3 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 250
2.3.1.1.9. Zustimmung zur Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes für die Benutzung einer öffentlichen Straße nach § 31 Absatz 2, § 41 Absatz 2 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 250
2.3.1.1.10. Zustimmung zu notwendigen Vorarbeiten für die Planung nach § 32 Absatz 1 Nummer 1, § 41 Absatz 1 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 250
2.3.1.1.11. Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung technischer Einrichtungen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens (§§ 32 Absatz 3 Satz 2, 41 Absatz 1 PBefG)
Gebühr: Euro 25 bis 250
2.3.1.1.12. Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung zur Aufnahme des Betriebes (Betriebserlaubnis) für Betriebsanlagen (§§ 37, 41 Absatz 1 PBefG, § 62 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BOStrab
Gebühr: Euro 100 bis 2.500
2.3.1.1.13. Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung nach § 62 BOStrab
2.3.1.1.13.1 für Einzelfahrzeuge beziehungsweise Erstfahrzeuge einer Serie
Gebühr: Euro 25.000 bis 50.000
2.3.1.1.13.2 für Sonderfahrzeuge
Gebühr: Euro 5.000 bis 25.000
2.3.1.1.13.3 für Serienfahrzeuge
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
2.3.1.1.14. Zustimmung zu Beförderungsentgelten und deren Änderung nach den §§ 39 Absatz 1, 41 Absatz 3 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 1.500
2.3.1.1.15. Zustimmung zu Beförderungsbedingungen und deren Änderung nach den §§ 39 Absatz 6, 41 Absatz 3 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 500
2.3.1.1.16. Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 2 PBefG, einschließlich der Genehmigung für die Linienführung
Gebühr: Euro 50 bis 500
2.3.1.1.17. Bestätigung oder Widerruf des Betriebsleiters oder seiner Stellvertreter nach § 7 Absatz 4 BOStrab, § 4 Absatz 4 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BOKraft
Gebühr: Euro 80 bis 470
2.3.1.1.18. Zulassung und Durchführung, inklusive Geschäftsstelle, der Prüfung eines Betriebsleiters von Straßenbahnen nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 350 bis 1.200
2.3.1.1.19. Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 58 Absatz 3 BOStrab
Gebühr: Euro 50 bis 250
2.3.1.1.20. Erteilung eines Zustimmungsbescheides nach § 60 Absatz 3 BOStrab
Gebühr: Euro 100 bis 5.000
2.3.1.1.21. Beaufsichtigung und Sicherheitsüberprüfung des Unternehmens im Sinne der §§ 54, 54a PBefG, § 61 BOStrab, sofern dieses hierzu begründeten Anlass gegeben hat, insbesondere bei anzeigepflichtigen Sachverhalten
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
Hinweis zur Tarifstelle 2.3.1.1.21:
Gebühr entfällt, wenn Gebühr nach Tarifstelle 2.3.1.1.22 entsteht.
2.3.1.1.22 Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung (§§ 54 , 54a PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 2.500
2.3.1.1.23. Genehmigung von Abweichungen in Fällen des § 2 Absatz 7 PBefG, Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen des § 6 BOStrab und § 43 BOKraft
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
2.3.1.1.24 Sofern sich die Technische Aufsichtsbehörde (TAB) bei der Ausübung der technischen Aufsicht anderer sachkundiger Personen oder Stellen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 BOStrab bedient, so sind neben den Gebühren nach Tarifstellen 2.3.1.1 bis 2.3.1.1.23 die durch die Inanspruchnahme der sachkundigen Personen oder Stellen entstandenen Kosten und Auslagen zu erheben.
2.3.1.2 Eisenbahnaufsicht
2.3.1.2.1 Genehmigung nach § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3.000
2.3.1.2.2. Planfeststellung, Plangenehmigung sowie Verzicht auf Planfeststellung, Plangenehmigung nach den §§ 18 bis 22 AEG
2.3.1.2.2.1 für öffentliche Eisenbahnen
2.3.1.2.2.1.1 von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: 0,46 Prozent der Baukosten der signaltechnischen Anlagen
2.3.1.2.2.1.2 von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: 0,46 Prozent der Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
2.3.1.2.2.1.3 von den übrigen Baukosten
2.3.1.2.2.1.3.1 für die ersten 2.000 000 Euro
Gebühr: 0,22 Prozent für die ersten 2.000 000 Euro der übrigen Baukosten
2.3.1.2.2.1.3.2 für die weiteren bis zu 3.000 000 Euro
Gebühr: 0,14 Prozent für die weiteren bis zu 3.000 000 Euro der übrigen Baukosten
2.3.1.2.2.1.3.3 für die weiteren bis zu 5.000 000 Euro
Gebühr: 0,12 Prozent für die weiteren bis zu 5.000 000 Euro der übrigen Baukosten
2.3.1.2.2.1.3.4 für die weiteren Beträge über 5.000 000 Euro
Gebühr: 0,045 Prozent für die weiteren Beträge über 5.000 000 der übrigen Baukosten
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.3.1.2.2.1.3: Die Gebühr beträgt jeweils mindestens Euro 280.
2.3.1.2.2.2 für nichtöffentliche Eisenbahnen
2.3.1.2.2.2.1 von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: 0,46 Prozent der Baukosten der signaltechnischen Anlagen
2.3.1.2.2.2.2 von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: 0,46 Prozent der Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
2.3.1.2.2.2.3 von den übrigen Baukosten
2.3.1.2.2.2.3.1 für die ersten 2.000 000 Euro
Gebühr: 0,46 Prozent für die ersten 2.000 000 Euro der übrigen Baukosten
2.3.1.2.2.2.3.2 für die weiteren bis zu 3.000 000 Euro
Gebühr: 0,22 Prozent für die weiteren bis zu 3.000 000 Euro der übrigen Baukosten
2.3.1.2.2.2.3.3 für die weiteren bis zu 5.000 000 Euro
Gebühr: 0,12 Prozent für die weiteren bis zu 5.000 000 Euro der übrigen Baukosten
2.3.1.2.2.2.3.4 für die weiteren Beträge über 5.000 000 Euro
Gebühr: 0,058 Prozent für die weiteren Beträge über 5.000 000 Euro der übrigen Baukosten
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.3.1.2.2:
Im Hinblick auf die Planänderung gilt die Tarifstelle 2.3.1.2.20.2 entsprechend
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.3.1.2.2.2.3:
Die Gebühr beträgt jeweils mindestens Euro 280.
2.3.1.2.3 Erlaubnis der erstmaligen Aufnahme des Betriebes, Erlaubnis zur Erweiterung des Betriebes, Anlage beziehungsweise Änderung des Betriebes, der Anlage einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach § 7f AEG
Gebühr: Euro 300 bis 1.000
2.3.1.2.4. Zulassung öffentlichen Verkehrs auf nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturen, Personenzugsonderfahrten
Gebühr: Euro 300 bis 3.000
2.3.1.2.5. Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen nach § 13 AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3.000
2.3.1.2.6. Bestätigung oder Widerruf der Betriebsleiter nach den §§ 2, 3, 6 der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EBV, und des Eisenbahnbetriebsleiters nach § 2 Absatz 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 31. Oktober 1966 (GV. NRW. S. 488, ber. 1967 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BOA sowie die Feststellung deren persönlicher und fachlicher Eignung nach § 3 EBV beziehungsweise § 2 Absatz 3 BOA
Gebühr: Euro 200 bis 1.000
2.3.1.2.7. Zustimmung zur Geschäftsanweisung des Eisenbahnbetriebsleiters nach § 2 Absatz 4 BOA
Gebühr: Euro 180
2.3.1.2.8. Zulassung zur Betriebsleiterprüfung nach § 8 der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 390 bis 3.100
2.3.1.2.9. Prüfung von Antragsunterlagen bei Baumaßnahmen ohne Planfeststellungsverfahren, eisenbahntechnische Abnahmen beziehungsweise Prüfungen nach erfolgten Änderungen an Bahnanlagen nach § 7f Absatz 3 AEG in Verbindung mit § 18 Absatz 1a AEG
Gebühr: Euro 250 bis 10.000
2.3.1.2.10. Stilllegung öffentlicher Eisenbahninfrastrukturen nach § 11 AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3.000
2.3.1.2.11. Genehmigung der Tarife nach § 12 AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3.000
2.3.1.2.12. Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung zur Änderung von Anschlussbahn- und Anschlussgleisanlagen, einschließlich der Kreuzungen von Eisenbahnstrecken mit Versorgungsleitungen
Gebühr: Euro 300 bis 1.000
2.3.1.2.13. Abnahme von Schienenfahrzeugen oder Komponenten der öffentlichen Eisenbahnen nach § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EBO, und der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ESBO sowie Erteilung der Betriebserlaubnis für Triebfahrzeuge der Anschlussbahnen nach § 18 Absatz 1 BOA
Gebühr: Euro 300 bis 3.000
2.3.1.2.14. Prüfung der Anzeigenunterlagen und Zustimmung zum Bau oder zur Änderung maschineller Anlagen von Anschlussbahnen und Anschlussgleisen nach § 21 Absatz 2 BOA
Gebühr: Euro 300 bis 800
2.3.1.2.15. Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der aufsichtsrechtlichen Bereisung
Gebühr: Euro 300 bis 10.500
Mindestgebühr: Euro 600 bei der Bereisung von Museumseisenbahnen
Mindestgebühr: Euro 1.500 bei der Bereisung öffentlicher NE-Bahnen
2.3.1.2.16. Anerkennung von Sachverständigen § 33 ESBO in Verbindung mit § 33 Absatz 5 EBO, § 18 Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 3 und 4 BOA, Anerkennung von Kesselprüfern nach § 19 Absatz 5 BOA, Anerkennung von Prüfern für Druckbehälter nach § 20 BOA, Anerkennung von geeigneten Personen zur Abnahme der Probefahrt von Triebfahrzeugführern von Anschlussbahnen nach § 22 Absatz 2 BOA
Gebühr: Euro 300 bis 800
2.3.1.2.17. Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der EBO, Eisenbahn-Signalordnung 1959 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 933-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, im Folgenden ESO 1959, ESBO und BOA (§ 3 EBO, Abschnitt A Absatz 3 ESO 1959, § 3 ESBO, § 3 Absatz 2 BOA)
Gebühr: Euro 300 bis 3.000
2.3.1.2.18. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EBKrG, für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße sowie die Anordnung der Sicherung von Bahnübergängen nach § 2 Absatz 2 EBKrG oder § 12 Absatz 2 BOA
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
2.3.1.2.19. Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren nach § 3 in Verbindung mit § 6 EBKrG einschließlich der Einleitung des Kreuzungsrechtsverfahrens nach § 7 EBKrG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000
2.3.1.2.20. Eisenbahnrechtliche Planfeststellung
2.3.1.2.20.1 Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 18 bis 22 AEG und nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394) in der jeweils geltenden Fassung
2.3.1.2.20.1.1 bei Herstellungskosten bis 2,5 Millionen Euro
Gebühr: 0,55 Prozent der Herstellungskosten bis 2,5 Millionen Euro
2.3.1.2.20.1.2 Erhöhung aus dem Mehrbetrag von mehr als 2,5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro
Gebühr: 0,33 Prozent aus dem Mehrbetrag von mehr als 2,5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro
2.3.1.2.20.1.3 Erhöhung aus dem Mehrbetrag von mehr als 10 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro
Gebühr: 0,14 Prozent aus dem Mehrbetrag von mehr als 10 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro
2.3.1.2.20.1.4 Erhöhung aus dem Mehrbetrag über 50 Millionen Euro
Gebühr: 0,021 Prozent aus dem Mehrbetrag über 50 Millionen Euro
Hinweis zur Tarifstelle 2.3.1.2.20.1:
Die Gebühr wird auf Grund der Herstellungskosten für den Planfeststellungsabschnitt berechnet.
2.3.1.2.20.2 Planänderung
2.3.1.2.20.2.1 Bei Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 18 bis 22 AEG in Verbindung mit § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung, wird die Gebühr nur für die Mehrkosten für die Planänderung berechnet.
Gebühr: gemäß der Tarifstelle 2.3.1.2.20.1 2.3.1.2.20.2.2 sofern sich die Herstellungskosten durch die Planänderung verringern
Gebühr: Euro 1.000 bis 5.000 Euro
2.3.1.2.21 Durchführung eines Verfahrens nach § 23 AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3.000
2.3.1.3 Seilbahnaufsicht nach dem Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 774) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SeilbG NRW
2.3.1.3.1. Genehmigung zum Bau und Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung einer Seilbahn nach § 4 SeilbG, Entscheidung zur Erweiterung oder Änderung der Seilbahn nach § 5 SeilbG, einschließlich Planfeststellung, Plangenehmigung nach § 3 SeilbG
Gebühr: 0,18 Prozent von den Baukosten
Mindestgebühr: Euro 210
2.3.1.3.2. Genehmigung zur Weiterführung einer Seilbahn nach § 14 SeilbG sowie Verlängerung der Genehmigung
Gebühr: Euro 250 bis 2.500
2.3.1.3.3. Bestätigung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 11 SeilbG
Gebühr: Euro 130 bis 500
2.3.1.3.4. Zustimmung zur Eröffnung des Betriebes einer Seilbahn nach § 6 SeilbG
Gebühr: Euro 130 bis 500
2.3.1.3.5. Entscheidung über den Widerruf der Genehmigung nach § 17 SeilbG
Gebühr: Euro 250 bis 2.500
2.3.1.3.6. Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit nach §§ 10 und 16 Absatz 2 SeilbG
Gebühr: Euro 250 bis 2.500
2.3.1.3.7. Anerkennung sachverständiger Stellen nach den §§ 4, 5, 6 und 13 SeilbG
Gebühr: Euro 250 bis 1.500
2.3.1.3.8. Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen und Schleppaufzügen
Gebühr: Euro 250 bis 2.500
2.3.1.4 Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im Bereich der Überwachung
2.3.1.4.1. Entscheidung über die Erteilung, Überprüfung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung einer Prüfstelle nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind vom 1. September 1970 (BGBl. 1974 II S. 565)
Gebühr: Euro 128 bis 1.023
2.3.2 Straßenrechtliche Angelegenheiten
2.3.2.1 Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FStrG, und § 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden StrWG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 750
2.3.2.2 Bauliche Anlagen an Straßen in der Verwaltung des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Anlagen der Außenwerbung
2.3.2.2.1. Entscheidungen über Genehmigungen nach den §§ 9, 9a FStrG sowie §§ 25, 28 StrWG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 750
2.3.2.2.2. Soweit es sich um bauliche Anlagen nach Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 handelt
Gebühr: Euro 0,80 für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 50
2.3.2.3 Anordnungen und Amtshandlungen des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen nach den §§ 8, 11 FStrG sowie §§ 18, 22, 30 StrWG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 750
2.3.2.4 Veränderungssperren
2.3.2.4.1. Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 9a FStrG sowie §§ 37b und 40 StrWG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 750
2.3.2.4.2. soweit es sich um bauliche Anlagen nach Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 handelt
Gebühr: Euro 0,80 für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 50
2.3.2.5 Zustimmung nach § 127 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) in der jeweils geltenden Fassung und andere Verwaltungsleistungen bei Telekommunikation
Gebühr: Euro 50 bis 2.500
2.3.2.6 Anordnungen und Amtshandlungen zur Durchsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 7 Absatz 3 FStrG sowie § 17 StrWG NRW durch den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen in Ausübung der Straßenbaulast
Gebühr: 5 Prozent des Erstattungsanspruchs
Mindestgebühr: Euro 50
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)
3 Bau, Gebäude und Wohnen, Raumordnung
3.1 Baurechtliche Angelegenheiten
3.1.1 Berechnung der Gebühren, Begriffe
3.1.1.1 Anlagen im Sinne der Tarifstelle 3.1 sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen gelten für den Bereich der Tarifstelle 3.1 die Begriffsbestimmungen der Landesbauordnung 2018 und der auf Grund der Landesbauordnung 2018 erlassenen Vorschriften.
3.1.1.2 Rohbausumme
Die Rohbausumme ergibt sich für die in Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 genannten Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltes mit den Rohbauwerten je Kubikmeter Brutto-Rauminhaltes. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277:2021-08 - Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und in Anhang 2 zu Tarifstelle 3.1.1.2 auszugsweise wiedergegeben ist.
Die Rohbauwerte für die im Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 genannten Gebäudearten werden vom für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben. Sie basieren auf einer Mitteilung der von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahre 1984 für die Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze, die aufgrund der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben wurden
Die Rohbauwerte sind fortzuschreiben. Die Fortschreibung richtet sich nach der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen. Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium gibt jährlich die der Ermittlung der Rohbausumme zugrunde zu legenden fortgeschriebenen Rohbauwerte im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt
Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbauwerte anteilig zu ermitteln
Für nicht in Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 genannte Gebäudearten, bei denen die Rohbausumme auch nicht nach Satz 7 festgelegt werden kann, ist die Rohbausumme nach den veranschlagten oder geschätzten Rohbaukosten zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus nach § 84 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Zu diesen Rohbaukosten zählen insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die nicht zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist.
Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden.
3.1.1.3 Herstellungssumme
Soweit die Gebühren nach der Herstellungssumme berechnet werden, sind die veranschlagten oder geschätzten Kosten einer baulichen Anlage zugrunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung aller Arbeiten und Lieferungen einschließlich der Gründung und der Erdarbeiten nach den ortsüblichen Baustoffpreisen und Löhnen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Beseitigungsarbeiten zu berücksichtigen.
Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, die nicht Gegenstand baurechtlicher Prüfungen sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungssumme zugrunde zu legen.
Die Herstellungssumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden.
3.1.1.4 Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für die Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,35 Prozent des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag wird vom für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium jährlich im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben. Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, ist für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangene 15 Minuten ein Viertel dieses Betrages zugrunde zu legen.
3.1.1.5 Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise
3.1.1.5.1 Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden auf der Grundlage der Rohbausumme berechnet.
Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden und mit mindestens 10.000 Euro anzusetzen.
3.1.1.5.2 Die volle Gebühr für die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung nach Anhang 3 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2 aus der Gebührentafel nach Anhang 4 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2. Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr nach den folgenden Formeln zu ermitteln:
Bauwerksklasse 1: 7,67 (RS/511,29)0,8
Bauwerksklasse 2: 11,50 (RS/511,29)0,8
Bauwerksklasse 3: 15,34 (RS/511,29)0,8
Bauwerksklasse 4: 19,17 (RS/511,29)0,8
Bauwerksklasse 5: 24,03 (RS/511,29)0,8
Eine Interpolation zwischen den Klassen der Gebührentafel nach Anhang 4 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2 ist nicht zulässig
Die Gebühr für die Prüfung der Nachweise des Brandschutzes ergibt sich aus der Gebührentafel nach Anhang 4 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2. Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr nach der folgenden Formel zu ermitteln:
4,67 (RS/511,29)0,8
Hinweis zur Tarifstelle 3.1.1.5.2:
RS bedeutet in den vorstehenden Formeln Rohbausumme in Euro.
3.1.1.5.3 Für die Prüfung bautechnischer Nachweise von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, sowie von Teilen baulicher Anlagen, wie Fassaden, ist die Gebühr unter Zugrundelegung der Herstellungssumme bei entsprechender Anwendung der Tarifstellen 3.1.1.5.1 Satz 2 und 3.1.1.5.2 zu berechnen.
3.1.1.5.4 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4 berechnet:
Mindestgebühr: jeweils der zweifache Stundensatz
3.1.1.5.5 Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.
3.1.2 Auslagen
3.1.2.1 Werden Sachverständige oder sachverständige Stellen von den Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 58 Absatz 5 der Landesbauordnung 2018 herangezogen, so sind neben den Gebühren nach den Tarifstellen 3.1.4 bis 3.1.9 die den Sachverständigen oder sachverständigen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. Tarifstellen 3.1.3.2 und 3.1.9.5.4 bleiben unberührt.
3.1.2.2 Die festgesetzten Vergütungen für die Tätigkeiten der Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik sowie Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz, die hierfür von der unteren Bauaufsichtsbehörde einen Prüfauftrag nach § 27 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung erhalten haben, sind neben den Gebühren für die Entscheidungen über die Genehmigungen, die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigungen als Auslagen zu erheben.
3.1.2.3 Auslagen, die durch Dienstreisen oder Dienstgänge zur Bauüberwachung oder zu Bauzustandsbesichtigungen entstehen, gelten durch die Gebühren nach Tarifstelle 3.1.4.10 als abgegolten, es sei denn, die Auslagen entstehen durch die Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellte Mängel beseitigt wurden.
3.1.3 Ermäßigungen
3.1.3.1 Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Anlagen mit gleichen oder weitgehend vergleichbaren Bauvorlagen gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen, Teilbaugenehmigungen, Ausführungsgenehmigungen oder Vorbescheide beantragt, so ermäßigen sich die Gebühren sowie die Vergütung der Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik sowie Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz für jede Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede Anlage auf drei Viertel. Dies gilt nicht für Gebühren und entsprechende Vergütungen nach Tarifstelle 3.1.4.10.
3.1.3.2 Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei Fliegenden Bauten Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, so ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 3.1.4.10, 3.1.5.4.1 oder 3.1.5.5 um 50 bis 80 Prozent. Die Gebühren nach Tarifstelle 3.1.4.10 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben.
3.1.3.3 Wird über eine Baugenehmigung nach vorangegangener Typengenehmigung nach § 66 der Landesbauordnung 2018 entschieden, so ermäßigt sich die Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1 oder 3.1.4.2 für jede bauliche Anlage um 50 Prozent.
3.1.3.4 Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, so wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.1, 3.1.4.2 oder 3.1.4.3 angerechnet.
Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird insgesamt auf die Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1, 3.1.4.2 oder 3.1.4.3 angerechnet, jedoch ist eine Gebühr von 10 Prozent der Gebühr für den Vorbescheid von mindestens Euro 50, höchstens aber Euro 500 zu erheben.
3.1.4 Grundgebühren
3.1.4.1 Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung
3.1.4.1.1 von Gebäuden im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: sechs Tausendstel der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.1.2. von Gebäuden im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018, die Sonderbauten im Sinne von § 50 der Landesbauordnung 2018 sind
Gebühr: zehn Tausendstel der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.1.3. von Gebäuden im Sinne von § 65 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: dreizehn Tausendstel der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.1.4. von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, nicht § 62 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 unterliegen und im Übrigen nicht im zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung von den in den Tarifstellen 3.1.4.1.1. bis 3.1.4.1.3 genannten Gebäuden stehen, und zwar
3.1.4.1.4.1 solcher im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: sechs Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.1.4.2 solcher im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018, die Sonderbauten im Sinne von § 50 der Landesbauordnung 2018 sind, und Windenergieanlagen, unabhängig von ihrer Höhe
Gebühr: zehn Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.1.4.3 solcher im Sinne von § 65 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: dreizehn Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.1.5. von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne der Tarifstellen 3.1.4.1.1, 3.1.4.1.2, 3.1.4.1.4.1 und 3.1.4.1.4.2, bei denen auf Antrag nach § 68 Absatz 6 Satz 3 und 4 der Landesbauordnung 2018 Nachweise nach § 68 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Landesbauordnung 2018 sowie die Anforderungen an den baulichen Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfung
3.1.4.1.5.1 der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile sowie des Nachweises über den Schallschutz
Gebühr: nach der Tarifstelle 3.1.4.8
3.1.4.1.5.2 des Nachweises über den Wärmeschutz
Gebühr: 10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.1 oder 3.1.4.1.2
3.1.4.1.5.3 der Anforderungen an den baulichen Brandschutz
Gebühr: 15 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 3.1.4.1.1
3.1.4.1.6. von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen sowie Bescheinigungen nach § 84 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 10 Prozent der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 100
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 3.1.4.1.1 bis 3.1.4.1.5:
Sind nur Teile von Gebäuden oder baulichen Anlagen Sonderbauten nach § 50 der Landesbauordnung 2018, sind die Gebühren für die jeweiligen Teile getrennt zu berechnen.
3.1.4.2 Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Änderung
3.1.4.2.1 von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 3.1.4.1.1
Gebühr: sechs Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.2.2. von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 3.1.4.1.2
Gebühr: zehn Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.2.3. von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 3.1.4.1.3
Gebühr: dreizehn Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.2.4. von in Tarifstelle 3.1.4.1.4 genannten baulichen Anlagen, und zwar solchen
3.1.4.2.4.1 im Sinne von Tarifstelle 3.1.4.1.4.1
Gebühr: sechs Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.2.4.2 im Sinne von Tarifstelle 3.1.4.1.4.2
Gebühr: zehn Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.2.4.3 im Sinne von Tarifstelle 3.1.4.1.4.3
Gebühr: dreizehn Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.2.5. von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne der Tarifstellen 3.1.4.2.1, 3.1.4.2.2, 3.1.4.2.4.1 und 3.1.4.2.4.2, bei denen auf Antrag nach § 68 Absatz 6 Satz 3 und 4 der Landesbauordnung 2018 Nachweise nach § 68 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Landesbauordnung 2018 und die Anforderungen an den baulichen Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfungen
3.1.4.2.5.1 der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile sowie des Nachweises über den Schallschutz
Gebühr: nach der Tarifstelle 3.1.4.8
3.1.4.2.5.2 des Nachweises über den Wärmeschutz
Gebühr: 10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.2.1 oder 3.1.4.2.2
3.1.4.2.5.3 der Anforderungen an den baulichen Brandschutz
Gebühr: 15 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 3.1.4.2.1
3.1.4.2.6. von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen sowie Bescheinigungen nach § 84 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 10 Prozent der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 100
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 3.1.4.2.1 bis 3.1.4.2.5:
Die Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 3.1.4.1.1 bis 3.1.4.1.5 gilt entsprechend.
3.1.4.3 Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen
3.1.4.3.1 ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
3.1.4.3.2. mit genehmigungsbedürftigen baulichen Maßnahmen neben der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1 oder 3.1.4.2
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
Hinweis zur Tarifstelle 3.1.4.3.1:
Gebührenfrei sind Entscheidungen über die Erteilung der Genehmigung von kurzzeitigen Nutzungsänderungen von Sonderbauten ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen aus Anlass von kirchlichen oder förderungswürdigen kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen.
3.1.4.4 Entscheidung über die Erteilung einer Beseitigungsgenehmigung nach § 62 Absatz 3 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 einschließlich der Bauüberwachung nach § 83 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 und der Bauzustandsbesichtigung nach § 84 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung 2018 sowie der Bescheinigung nach § 84 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 je nach Schwierigkeit und Umfang der baurechtlichen Prüfung
Gebühr: Euro 50 bis 1.500 je zu beseitigende bauliche Anlage
3.1.4.5 Entscheidung über die Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 76 der Landesbauordnung 2018, unbeschadet der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.1
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
3.1.4.6 Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides nach § 77 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50 bis 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1, 3.1.4.2 oder 3.1.4.3
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.1.4.6:
100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1 bis 3.1.4.3 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise nach Tarifstelle 3.1.1.5 zu erheben.
3.1.4.7 Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides
3.1.4.7.1 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides nach § 75 der Landesbauordnung 2018 auch in Verbindung mit § 77 Absatz 1 Satz 4 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 500
3.1.4.7.2. Entscheidung über die erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung oder eines Vorbescheides, wenn sich die baurechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen
Gebühr: 33,3 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1, 3.1.4.2, 3.1.4.3, 3.1.4.5 oder 3.1.4.6
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 500
3.1.4.8 Bautechnische Nachweise
3.1.4.8.1. Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.5 3.1.4.8.2 Prüfung der Nachweise über das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile
Gebühr: 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.8.1
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.8.3. Prüfung der Nachweise des Schallschutzes
Gebühr: 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.8.1
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.8.4. Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.8.1
3.1.4.8.5. Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 3.1.4.8.1 bis 3.1.4.8.4 genannten bautechnischen Nachweisen
Gebühr: nach den Tarifstellen 3.1.4.8.1, 3.1.4.8.2, 3.1.4.8.3 oder 3.1.4.8.4 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang
Mindestgebühr: jeweils Euro 50
3.1.4.8.6. Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände
Gebühr: nach Tarifstelle 3.1.4.8.1 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptberechnung
3.1.4.8.7. Lastvorprüfung
Gebühr: zusätzlich 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.8.1
3.1.4.8.8. Zuschläge
Steht eine nach den Tarifstellen 3.1.4.8.1 bis 3.1.4.8.7 ermittelte Gebühr in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so können die Gebühren bis auf das Fünffache erhöht werden. Eine solche Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen,
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden.
Wird die Gebühr in den Fällen der Sätze 1 bis 3 nach dem Zeitaufwand ermittelt, so ist als Stundensatz das Eineinhalbfache der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.4 anzusetzen.
3.1.4.8.9 Prüfung der Nachweise des Brandschutzes durch Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen für den Brandschutz
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.5
3.1.4.8.10. Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Tarifstelle 3.1.4.8.9
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Höchstgebühr: je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.5
3.1.4.9 Genehmigungsfreie Wohngebäude, sonstige Gebäude, Nebengebäude und Nebenanlagen nach § 63 Absatz 1 und 4 der Landesbauordnung 2018
3.1.4.9.1. Vorzeitige Mitteilung der Gemeinde nach § 63 Absatz 3 Satz 5 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50
3.1.4.9.2. Bestätigung der Gemeinde, dass sie keine Erklärung nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Landesbauordnung 2018 abgegeben hat
Gebühr: Euro 50
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 3.1.4.9.1 und 3.1.4.9.2:
Die Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.9.1 und 3.1.4.9.2 darf nur erhoben werden, wenn die Amtshandlungen auf Antrag vorgenommen wurden.
3.1.4.10 Bauüberwachung nach § 83 der Landesbauordnung 2018, Bauzustandsbesichtigungen nach § 84 der Landesbauordnung 2018
3.1.4.10.1 Bauüberwachung von Vorhaben nach § 64 der Landesbauordnung 2018, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt
3.1.4.10.1.1 für jeden Termin der Bauüberwachung
Gebühr: bis zu 7 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.1, 3.1.4.1.2, 3.1.4.1.4.1, 3.1.4.1.4.2, 3.1.4.2.1, 3.1.4.2.2, 3.1.4.2.4.1 oder 3.1.4.2.4.2
Mindestgebühr: Euro 50 je Termin
Höchstgebühr: für alle durchgeführten Termine der Bauüberwachung insgesamt 50 Prozent der Gebühr nach dieser Tarifstelle
3.1.4.10.1.2 in den Fällen der Tarifstellen 3.1.4.1.5.3 und 3.1.4.2.5.3
Gebühr: je Termin zusätzlich bis zu 20 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.5.3 oder 3.1.4.2.5.3
Mindestgebühr: Euro 50 je Termin
Höchstgebühr: für alle Termine der Bauüberwachung 50 Prozent der Gebühr nach dieser Tarifstelle
3.1.4.10.2 Bauüberwachung von Vorhaben nach § 65 der Landesbauordnung 2018, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt
Gebühr: für jeden Termin der Bauüberwachung bis zu 17 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.3, 3.1.4.1.4.3, 3.1.4.2.3 oder 3.1.4.2.4.3
Mindestgebühr: Euro 50 je Termin
Höchstgebühr: für alle durchgeführten Termine der Bauüberwachung insgesamt 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.3, 3.1.4.1.4.3, 3.1.4.2.3 oder 3.1.4.2.4.3
3.1.4.10.3. Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus oder nach abschließender Fertigstellung einschließlich Bescheinigung nach § 84 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 auch der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten baulichen Anlagen, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt
3.1.4.10.3.1 von Vorhaben nach § 64 der Landesbauordnung 2018 je Bauzustandsbesichtigung
Gebühr: bis zu 15 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.1, 3.1.4.1.2, 3.1.4.1.4.1, 3.1.4.1.4.2, 3.1.4.2.1, 3.1.4.2.2, 3.1.4.2.4.1 oder 3.1.4.2.4.2
Mindestgebühr: Euro 50 je Bauzustandsbesichtigung
3.1.4.10.3.2 in den Fällen der Tarifstellen 3.1.4.1.5.3 oder 3.1.4.2.5.3
Gebühr: zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.10.3.1 je Bauzustandsbesichtigung bis zu 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.5.3 oder 3.1.4.2.5.3
Mindestgebühr: Euro 50 je Bauzustandsbesichtigung
3.1.4.10.3.3 von Vorhaben nach § 65 der Landesbauordnung 2018 je Bauzustandsbesichtigung
Gebühr: bis zu 20 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.3, 3.1.4.1.4.3, 3.1.4.2.3 oder 3.1.4.2.4.3
Mindestgebühr: Euro 50 je Bauzustandsbesichtigung
3.1.4.10.4. Entscheidung über die Gestattung der vorzeitigen Benutzung nach § 84 Absatz 8 Satz 3 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: bis zu 10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1 oder 3.1.4.2
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.4.10.5. Prüfung von Bauausführungen oder Anlagen nach Teilfertigstellung aufgrund einer Anzeige nach § 84 Absatz 2 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: bis zu 10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1 oder 3.1.4.2,
Mindestgebühr: Euro 50
Ergänzende Regelungen zu den Tarifstellen 3.1.4.10.1 bis 3.1.4.10.5:
3.1.4.10.6 Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellte Mängel beseitigt wurden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
3.1.4.10.7. Prüfung bei Bauüberwachungen nach § 83 der Landesbauordnung 2018 oder Bauzustandsbesichtigungen nach § 84 der Landesbauordnung 2018 von Anlagen, ob
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: die Mindestgebühr nach Tarifstelle 3.1.1.5.4
Höchstgebühr: 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.1.5.1 bis 3.1.1.5.3
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.1.4.10.7:
3.1.4.10.8 Überprüfung, ob bei Nutzungsänderungen im Sinne der Tarifstelle 3.1.4.3.1 die mit der Genehmigung verbundenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
3.1.4.11 Nachweise, Bescheinigungen, Anzeigen und Erklärungen
3.1.4.11.1. Schriftliche Anforderung von Nachweisen, Bescheinigungen und Erklärungen nach § 68 Absatz 2, 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50 je Nachweis, Bescheinigung oder Erklärung
3.1.4.11.2. Schriftliche Anforderung von Bescheinigungen nach § 84 Absatz 4 Satz 1 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50 je Bescheinigung
3.1.4.11.3. Schriftliche Aufforderung, die Fertigstellung des Rohbaus, die abschließende Fertigstellung genehmigter Anlagen oder den Baubeginn anzuzeigen
Gebühr: Euro 50
3.1.5 Sondergebühren
3.1.5.1 Teilung von Grundstücken
3.1.5.1.1. Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Teilung von Grundstücken nach § 7 der Landesbauordnung 2018 unter Berücksichtigung des Umfangs der baurechtlichen Prüfung
Gebühr: Euro 50 bis 500 je gebildetes bebautes Grundstück oder zur Bebauung vorgesehenes Grundstück
3.1.5.1.2. Erteilung eines Zeugnisses nach § 7 Absatz 1 Satz 4 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50
3.1.5.2 Bauvorlagen
3.1.5.2.1. Vorprüfung von Anträgen nach den §§ 7, 66, 70, 77 und 78 der Landesbauordnung 2018 auf Vollständigkeit oder Mängelfreiheit, gegebenenfalls mit schriftlicher Aufforderung zur Vervollständigung oder zur Mängelbehebung
Gebühr: bis zu 25 Prozent der Gebühr, die für die Entscheidung über den Antrag zu erheben wäre
Mindestgebühr: Euro 50
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.1.5.2.1:
Die Gebühr nach Tarifstelle 3.1.5.2.1 ist zur Hälfte auf die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag anzurechnen.
3.1.5.2.2 Prüfung von nachträglich vorgelegten Bauvorlagen, die aufgrund eines geänderten Standsicherheitsnachweises erforderlich werden
Gebühr: 20 bis 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1 oder 3.1.4.2
3.1.5.2.3. Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von beabsichtigten unwesentlichen Detailänderungen genehmigter Bauvorlagen
Gebühr: Euro 50 bis 250 je geänderte Bauvorlage
3.1.5.3 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
3.1.5.3.1. Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Absatz 2 oder § 34 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung, Abweichungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach § 69 der Landesbauordnung 2018 je Befreiungstatbestand, Abweichungstatbestand oder Ausnahmetatbestand
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
3.1.5.3.2. Bei Abweichungen durchgeführte Beteiligung von Nachbarinnen und Nachbarn nach § 72 der Landesbauordnung 2018 sowie bei Ausnahmen und Befreiungen nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführte Anhörung Beteiligter
Gebühr: Euro 150
Höchstgebühr: insgesamt Euro 1.500 je Beteiligtem oder je Nachbarin oder Nachbar
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.1.5.3.2:
Die Gebühren werden zusätzlich zu der Gebühr nach der Tarifstelle 3.1.5.3.1 erhoben.
3.1.5.4 Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung
3.1.5.4.1 Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, zum Beispiel für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4 je Raum oder Platz
Mindestgebühr: der zweifache Stundensatz
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.1.5.4.1:
Die Tarifstelle 3.1.4.3 gilt entsprechend.
3.1.5.4.2 Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 87 Absatz 1 Nummer 5 der Landesbauordnung 2018 oder solche, die nach § 50 Absatz 1 Nummer 23 der Landesbauordnung 2018 angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: der zweifache Stundensatz
3.1.5.4.3. Entscheidung über die Erteilung des Gastspielprüfbuches nach § 44 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120 und 2020 S. 148) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SBauVO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: der zweifache Stundensatz
3.1.5.4.4. Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Gastspielprüfbuches nach § 44 Absatz 3 Satz 2 SBauVO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: der zweifache Stundensatz
3.1.5.4.5. Nachverfolgungen von Mängeln, die im Rahmen von Brandverhütungsschauen festgestellt wurden, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: der zweifache Stundensatz
3.1.5.5 Fliegende Bauten
3.1.5.5.1. Entscheidung über die Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der erstmaligen Gebrauchsabnahme
Gebühr: Euro 4 je angefangene 500 Euro der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage
Mindestgebühr: Euro 50
Hinweis zur Tarifstelle 3.1.5.5.1:
Neben den Gebühren werden Gebühren nach Tarifstelle 3.1.4.8 erhoben.
3.1.5.5.2 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der erforderlichen Gebrauchsabnahme
Gebühr: Euro 50 bis 1.250
3.1.5.5.3. Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: der zweifache Stundensatz
3.1.5.5.4. Entscheidung über die Übertragung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten auf Dritte
Gebühr: Euro 50
3.1.5.5.5. Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten an jedem Aufstellungsort
Gebühr: Euro 10 bis 300 je Fliegendem Bau
3.1.5.6 Baulasten
3.1.5.6.1. Entscheidung über die Eintragung einer Baulast
Gebühr: Euro 50 bis 250
3.1.5.6.2. Entscheidung über die Löschung einer Baulast
Gebühr: Euro 50 bis 250
3.1.5.6.3. Textliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Gebühr: Euro 50 bis 150 je Grundstück
Hinweis zur Tarifstelle 3.1.5.6.3:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.4.
3.1.5.6.4 Textliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht
Gebühr: Euro 30 je Grundstück
Hinweis zur Tarifstelle 3.1.5.6.4:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.4.
3.1.6 Vorschriften zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
3.1.6.1 Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GEG, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GEG-UVO
Gebühr: Euro 50 bis 500
3.1.6.2 Schriftliche Anforderung von
Gebühr: Euro 30 je Inspektionsbericht, Energieausweis, Erfüllungserklärung, Unternehmererklärung, Abrechnung und Bestätigung, Bescheinigung, Vereinbarung, schriftliche Dokumentation oder Berechnungsdokumentation
3.1.7 Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WEG
3.1.7.1 Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 WEG
3.1.7.1.1 Erstausfertigung
Gebühr: Euro 100
3.1.7.1.2. je weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 30
3.1.7.2 Entscheidung über die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 WEG
3.1.7.2.1. je Sondereigentumsanteil
Gebühr: Euro 50 bis 150
3.1.7.2.2. je Stellplatz
Gebühr: Euro 20
3.1.7.2.3. je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung
Gebühr: Euro 30
3.1.8 Besondere Prüfungen und Maßnahmen
3.1.8.1 Besondere Prüfungen
3.1.8.1.1. Anlagen ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde
Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde nach § 63 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018 ausgeführte bauliche Anlagen oder Änderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder ohne Genehmigung belassen werden
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1 oder 3.1.4.2 sowie 100 Prozent der Gebühr nach den jeweils einschlägigen Tarifstellen 3.1.4.8, 3.1.4.10.3, 3.1.4.10.8 und 3.1.5.3
3.1.8.1.1.2 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde nach § 63 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018 ausgeführte Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder ohne Genehmigung belassen werden
Gebühr: Euro 75 bis 7.500
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.1.8.1.1:
Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung dieser baulichen Anlagen, Änderungen und Nutzungsänderungen auf Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht ohne Bauvorlagen vorgenommen wurde.
Bei nur teilweise ausgeführten baulichen Anlagen oder Änderungen sind die Gebühren nur für den ausgeführten Teil zu erheben.
Die Gebühren nach den Tarifstellen 3.1.4.8, 3.1.4.10.3, 3.1.4.10.8 und 3.1.5.3 sind nur zu erheben, wenn die in diesen Tarifstellen genannten Amtshandlungen durchgeführt wurden.
3.1.8.1.2 Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird
Gebühr: Euro 50 bis 500
3.1.8.2 Besondere Maßnahmen
3.1.8.2.1. Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 3.1.1.4
3.1.8.2.2. Untersagung rechtswidriger Nutzungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
3.1.8.2.3. Anordnung der Einstellung von rechtswidrigen Bauarbeiten auch aufgrund des § 81 Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
3.1.8.2.4. Untersagung der Verwendung eines entgegen § 24 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung nach § 80 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
3.1.8.2.5. Anordnung der Beseitigung rechtswidriger baulicher Anlagen, die nach § 62 der Landesbauordnung 2018 keiner Baugenehmigung bedürfen
Gebühr: Euro 100 je baulicher Anlage
3.1.8.2.6. Untersagung der Inbetriebnahme oder des Betriebs von Anlagen nach § 62 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 Buchstabe a und c sowie Nummer 6 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 100 je Anlage
3.1.8.2.7. Nachträgliche Anordnung von Anforderungen nach § 58 Absatz 6 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50 bis 250
3.1.9 Sonstige Gebühren
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 3.1.9.1 und 3.1.9.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
3.1.9.1 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure
3.1.9.1.1 Entscheidung über die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik, sofern bereits eine staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit in einer vergleichbaren Fachrichtung vorliegt
Gebühr: Euro 250 je Fachrichtung
3.1.9.1.2. Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik
Gebühr: Euro 100 bis 300 je Fachrichtung
3.1.9.1.3. Rücknahme der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik
Gebühr: Euro 100 bis 300 je Fachrichtung
3.1.9.1.4. Entscheidung über die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz, sofern bereits eine staatliche Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes vorliegt
Gebühr: Euro 250
3.1.9.1.5. Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz
Gebühr: Euro 100 bis 300
3.1.9.1.6. Rücknahme der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz
Gebühr: Euro 100 bis 300
3.1.9.1.7. Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für eine Zweitniederlassung
Gebühr: Euro 125 bis 375
3.1.9.2 Sachverständige
3.1.9.2.1. Entscheidung über die Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung bestimmter Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung in baulichen Anlagen nach § 50 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 100 bis 500
3.1.9.2.2. Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.9.2.1
3.1.9.3 Typengenehmigung
3.1.9.3.1. Entscheidung über die Erteilung einer Typengenehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde nach § 66 Absatz 1 bis 4 der Landesbauordnung 2018.
Gebühr: 3 bis 12 Prozent der Herstellungskosten der baulichen Anlage
Hinweis zur Tarifstelle 3.1.9.3.1:
In der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten.
3.1.9.3.2 Entscheidung über die Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung sowie die Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde
Gebühr: 1 bis 3 Prozent der Herstellungskosten der baulichen Anlage
Hinweis zur Tarifstelle 3.1.9.3.2:
In der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten.
3.1.9.4 Typenprüfung
3.1.9.4.1 Entscheidung aufgrund der Prüfung von bautechnischen Nachweisen von Entwürfen, nach denen an verschiedenen Orten gleiche bauliche Anlagen oder Teile von ihnen ausgeführt werden sollen, sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme ermitteln lässt
Gebühr: das Zehnfache der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.1.5.1 bis 3.1.1.5.3 Sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme nicht ermitteln lässt oder sofern eine aufgrund der Rohbausumme oder Herstellungssumme ermittelte Gebühr in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung steht, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar bis zum Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.4.
3.1.9.4.2 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 100
3.1.9.4.3. Erstattung von Gutachten über die Standsicherheit von baulichen Anlagen
Gebühr: je nach Zeitaufwand bis zum Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.4
3.1.9.4.4. Besondere Vergütung der Sachverständigen, die zu den in den Tarifstellen 3.1.9.4.1 bis 3.1.9.4.3 genannten Amtshandlungen vom Prüfamt für Baustatik herangezogen werden
Gebühr: bis zu 80 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.9.4.1, 3.1.9.4.2 oder 3.1.9.4.3
Hinweis zur Tarifstelle 3.1.9.4.4:
In der Vergütung ist die Umsatzsteuer enthalten.
Die Vergütungen dürfen nicht als Auslagen beim Kostenschuldner geltend gemacht werden.
3.1.9.5 Bauprodukte, Bauarten
3.1.9.5.1 Entscheidung über die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Landesbauordnung 2018 oder über die Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall für Bauprodukte nach § 23 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung 2018 auch in Verbindung mit der Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung
Gebühr: Euro 200 bis 10.000
Hinweis zur Tarifstelle 3.1.9.5.1:
Sofern die Entscheidung Bauarten und Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DSchG NRW, verwendet werden, werden Gebühren nicht erhoben.
3.1.9.5.2 Erklärung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall nach § 23 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung 2018, dass ihre Zustimmung zur Verwendung bestimmter Bauprodukte nicht erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 1.000
3.1.9.5.3. Festlegung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall nach § 17 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018, dass eine Bauartgenehmigung zur Anwendung bestimmter Bauarten nicht erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 2.500
3.1.9.5.4. Gestattung der Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat nach § 24 Absatz 2 Nummer 3 Satz 2 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 200 bis 2.500
3.1.9.5.5. Entscheidung über die Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 25 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018, auch in Verbindung mit Rechtsverordnungen nach § 18 Absatz 3 und 4 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 500 bis 20.000
3.1.9.5.6. Entscheidung über die befristete Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse nach § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 200 bis 5.000
3.1.9.5.7. Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse nach § 22 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 3 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 200 bis 1.000
3.1.9.5.8. Maßnahmen zur Durchführung
3.1.9.5.8.1 Prüfung einer CE-Kennzeichnung und Feststellung eines formellen Mangels der CE-Kennzeichnung und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.9.5.8.2 Feststellung eines formellen Mangels der Leistungserklärung und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.9.5.8.3 Feststellung eines materiellen Mangels des Bauprodukts und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 100
3.1.9.5.8.4 Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik, im Folgenden DIBt
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 100
Hinweis zur Tarifstelle 3.1.9.5.8.4:
Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben.
3.1.9.5.8.5 Festlegung beschränkender Maßnahmen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 100
3.1.9.5.8.6 Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise ein Importeur ein harmonisiertes Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr gebracht hat, ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben, dass diesem Produkt die CE-Kennzeichnung beziehungsweise die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind, und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.9.5.8.7 Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise ein Importeur ein harmonisiertes Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr gebracht hat, ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben, dass der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 beziehungsweise der Importeur die Anforderungen von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt haben beziehungsweise hat, und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 50
3.1.9.6 Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen
3.1.9.6.1 Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen und Ausstellen der Bescheinigung nach § 42 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 einschließlich der Vorbesichtigung von Schornsteinen im Rohbauzustand oder der Druckprüfung von Abgasleitungen
3.1.9.6.1.1 pro Gebäude
Gebühr: 60 Arbeitswerte
3.1.9.6.1.2 pro Abgasanlage
Gebühr: 18 Arbeitswerte
3.1.9.6.1.3 pro Geschoss
Gebühr: 7 Arbeitswerte
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.1.9.6.1:
Ein Arbeitswert entspricht dem in der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Eurobetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Hinweis zur Tarifstelle 3.1.9.6.1.3:
Als Geschoss im Sinne dieser Tarifstelle gilt jedes über dem Keller liegende Geschoss, durch das der jeweilige Schornstein oder die jeweilige Abgasleitung verläuft. Der Keller wird als Geschoss mitgerechnet, wenn dort die Sohle des Schornsteins oder der Abgasleitung liegt.
Vom Fußboden des Dachgeschosses bis zur Mündung des Schornsteins oder der Abgasleitung werden je angefangene 2,50 Meter als Geschoss gerechnet, Restlängen bis zu 1 Meter bleiben außer Ansatz.
Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schornsteine und Abgasleitungen, deren Höhe sich nicht nach Geschossen berechnen lässt.
3.1.9.6.2 Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen ohne Vorbesichtigung im Rohbauzustand
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.9.6.1
3.1.9.6.3. Prüfung und Begutachtung von Abgasleitungen, die nur der Ringspaltmessung bedürfen
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.9.6.1
3.1.9.6.4. Wiederholung einer Druckprüfung von Abgasleitungen im Sinne von Tarifstelle 3.1.9.6.1
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.9.6.1
3.1.9.6.5. Wiederholung einer Prüfung und Begutachtung im Sinne von Tarifstelle 3.1.9.6.2
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.9.6.1 3.2 Bauberufsrechtliche Angelegenheiten
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 3.2.1 bis 3.2.1.9 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
3.2.1 Sachverständige aufgrund der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018 vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SV-VO
3.2.1.1 Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit
Gebühr: Euro 1.500 bis 4.500 je Fachrichtung Massivbau, Metallbau oder Holzbau
3.2.1.2 Entscheidung nach Tarifstelle 3.2.1.1, sofern bereits eine Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik für eine vergleichbare Fachrichtung vorliegt
Gebühr: Euro 250 je Fachrichtung
3.2.1.3 Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes
Gebühr: Euro 1.500 bis 5.000
3.2.1.4 Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und Grundbau
Gebühr: Euro 250 bis 450
3.2.1.5 Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und Grundbau von Personen, die bisher beim DIBt im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden und die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 SV-VO erfüllen
Gebühr: Euro 200
3.2.1.6 Eintragung von Personen, die bisher beim DIBt im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden, jedoch die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 SV-VO nicht erfüllen
Gebühr: Euro 100
3.2.1.7 Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz
Gebühr: Euro 250 bis 450
3.2.1.8 Widerruf der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.2.1.1, 3.2.1.2, 3.2.1.3, 3.2.1.4, 3.2.1.5 oder 3.2.1.7
Mindestgebühr: Euro 100
3.2.1.9 Rücknahme der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.2.1.1, 3.2.1.2, 3.2.1.3, 3.2.1.4, 3.2.1.5 oder 3.2.1.7
Mindestgebühr: Euro 100
3.3 Denkmalschutz
3.3.1 Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 DSchG NRW in der jeweils geltenden Fassung
3.3.1.1 über das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Bodendenkmäler aufzufinden
Gebühr: Euro 75
3.3.1.2 über das Graben nach Bodendenkmälern sowie das Bergen von Bodendenkmälern einschließlich der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen
Gebühr: Euro 50 bis 500
3.3.2 Wird bei denkmalrechtlichen Entscheidungen und der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen die Hinzuziehung von Sachverständigen einschließlich Hilfskräften notwendig, so sind die für die Inanspruchnahme des Sachverständigen einschließlich Hilfskräfte entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten.
3.4 Wohnungswesen
3.4.1 Amtshandlungen zur Förderung des Wohnungsbaus
3.4.1.1 Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung von Mietwohnraum in den Formen des § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 6 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WFNG NRW, Wohnplätzen und Heimplätzen sowie zur Nachrüstung bestehender Einrichtungen und Wohnheime einschließlich Baukontrolle und Kostennachweisverfahren
Gebühr: 0,4 Prozent der bewilligten Darlehenssumme
3.4.1.2 Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung und zum Ersterwerb selbst genutzten Wohneigentums sowie zum Erwerb bestehenden Wohneigentums zur Selbstnutzung
Gebühr: Euro 350 bis 1.000
3.4.1.3 Bewilligung von Fördermitteln für Baumaßnahmen, die wegen einer Schwerbehinderung erforderlich sind, sofern keine Gebühr nach den Tarifstellen 3.4.1.1 oder 3.4.1.2 anfällt
Gebühr: Euro 120
3.4.1.4 Amtshandlungen, mit denen das Verwaltungsverfahren wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers abgeschlossen wird, mit denen eine Förderzusage auf einen Rechtsnachfolger übertragen wird oder eine wesentliche Änderung der Förderzusage vorgenommen wird, betreffend
3.4.1.4.1 Neuschaffung von Mietwohnraum in den Formen des § 8 Absatz 3 Nummer 3 bis 6 WFNG NRW, Wohnplätzen und Heimplätzen sowie zur Nachrüstung bestehender Einrichtungen und Wohnheime einschließlich Baukontrolle und Kostennachweisverfahren
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.4.1.4.1:
Bei wesentlicher Änderung des Förderobjektes beträgt die Gebühr 0,1 bis 0,2 Prozent der beantragten oder bewilligten Darlehenssumme.
3.4.1.4.2. Neuschaffung und Ersterwerb selbst genutzten Wohneigentums sowie Erwerb bestehenden Wohneigentums zur Selbstnutzung
Gebühr: Euro 10 bis 500
3.4.1.4.3. Baumaßnahmen, die wegen einer Schwerbehinderung erforderlich sind
Gebühr: Euro 10 bis 60
3.4.1.4.4. Maßnahmen nach dem Runderlass Modernisierungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2023 (MBl. NRW S. 337) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RL Mod NRW 2023
Gebühr: Euro 10 bis 500
3.4.1.5 Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 18 WFNG NRW
Gebühr: Euro 5 bis 20
3.4.1.6 Ausübung eines Besetzungs- oder Benennungsrechts nach § 17 Absatz 3 WFNG NRW
Gebühr: Euro 5 bis 20
3.4.1.7 Erteilung einer Selbstnutzungsgenehmigung nach § 17 Absatz 7 WFNG NRW
Gebühr: Euro 5 bis 20
3.4.1.8 Freistellungen und Genehmigungen
3.4.1.8.1. Erteilung einer Freistellung nach § 7 Absatz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 161 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, im Folgenden WoBindG, in Verbindung mit § 30 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist oder § 22 Absatz 3 Buchstabe b WoBindG
Gebühr: Euro 5 bis 30 je Wohnung
3.4.1.8.2. Erteilung einer Freistellung für im Einzelnen bestimmten Wohnraum nach § 19 Absatz 1 WFNG NRW
Gebühr: Euro 10 bis 30 je Wohnung
3.4.1.8.3. Erteilung einer Freistellung für Wohnraum bestimmter Art, Wohnraum in bestimmten Gebieten oder Wohnraum in besonderen Teilen eines Gemeindegebiets nach § 19 Absatz 1 WFNG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 200
3.4.1.8.4. Erteilung einer Leerstandsgenehmigung nach § 21 Absatz 2 WFNG NRW
Gebühr: Euro 10 bis 30 je Wohnung
3.4.1.8.5. Erteilung einer Genehmigung nach § 21 Absatz 3 WFNG NRW zur Zweckentfremdung oder baulichen Änderung
Gebühr: Euro 100 bis 200 je Wohnung
3.4.1.9 Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 8 Absatz 3 WoBindG in Verbindung mit § 15 der Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2204), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, im Folgenden NMV 1970
Gebühr: Euro 10 bis 100
3.4.1.10 Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete nach § 5a NMV 1970
3.4.1.10.1. nach Zusammenfassung zu einer Wirtschaftseinheit oder nach Aufteilung einer Wirtschaftseinheit
Gebühr: Euro 30 bis 180 je Gebäude
3.4.1.10.2. nach Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen
Gebühr: Euro 17,50 bis 60 je Wohnung
3.4.1.11 Genehmigung einer Vereinbarung über die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und über laufende Betreuungsleistungen nach § 9 Absatz 6 WoBindG
Gebühr: Euro 7,50 bis 50
3.4.1.12 Auskunftserteilung nach § 16 Absatz 4 WFNG NRW
Gebühr: Euro 5
Hinweis zur Tarifstelle 3.4.1.12:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.4.
3.4.1.13 Genehmigung zum Ausbau von Zubehörräumen zu Wohnraum nach § 21 Absatz 4 WFNG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 100
3.4.1.14 Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete nach Ausbau und Erweiterung nach § 7 Absatz 1 bis 3 und § 8 NMV 1970
Gebühr: Euro 10 bis 100
3.4.1.15 Amtshandlungen nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden II. BV, wenn die Amtshandlung nach Anerkennung der Schlussabrechnung vorgenommen wird
3.4.1.15.1 Anerkennung erhöhter Gesamtkosten nach § 11 Absatz 1 Satz 3 II. BV
Gebühr: Euro 10 bis 100
3.4.1.15.2. Zustimmung zur Modernisierung nach § 11 Absatz 7 II. BV
Gebühr: Euro 10 bis 100
3.4.1.15.3. Zustimmung zum Ansatz von Zinsersatz und von erhöhten Erbbauzinsen nach § 22 Absatz 3 und § 23 Absatz 2 II. BV
Gebühr: Euro 10 bis 100
3.4.1.16 Erstellung eines Gutachtens für den Vermieter über die Höhe der Kosten- und Vergleichsmiete
3.4.1.16.1. je Familienheim oder Eigentumswohnung
Gebühr: Euro 17,50 bis 60
3.4.1.16.2. bei Miet- und Genossenschaftswohnungen
Gebühr: Euro 30 bis 180 je Gebäude
3.4.1.17 Erteilung der Wohnberechtigungsbescheinigung im Bergarbeiterwohnungsbau nach § 6 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1942), das zuletzt durch Artikel 160 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist
Gebühr: Euro 5 bis 20
3.4.1.18 Bezugsgenehmigung für eine mit nichtöffentlichen Mitteln geförderte Wohnung
Gebühr: Euro 5 bis 15
3.4.1.19 Bestätigung des Endtermins der Zweckbestimmung von Wohnraum nach § 24 Absatz 1 2. Alternative WFNG NRW
Gebühr: Euro 5
3.4.1.20 Erteilung einer Förderzusage nach Nummer 6.2 der RL Mod NRW 2023
Gebühr: 0,4 Prozent der bewilligten Darlehenssumme
Mindestgebühr: Euro 60
3.4.1.21 Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage bei der darlehensverwaltenden Stelle im Rahmen der Prüfung von Zinssenkungsanträgen für geförderte Eigentumsmaßnahmen
Gebühr: Euro 5 bis 20
3.5 Raumordnungsverfahren
Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren nach § 15 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ROG, in Verbindung mit § 32 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LPlG, und nach § 40 der LandesplanungsgesetzDVO vom 8. Juni 2010 (GV. NRW. S. 334) in der jeweils geltenden Fassung
3.5.1 Punktförmige Vorhaben, die räumlich nur ein Regionalplanungsgebiet im Sinne von § 2 Absatz 3 LPlG berühren.
3.5.1.1 Bei Herstellungskosten
3.5.1.1.1 bis 10 Millionen Euro
Gebühr: Euro 15.000
3.5.1.1.2. über 10 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro
Gebühr: Euro 30.000
3.5.1.1.3. über 50 Millionen.
Euro bis 250 Millionen Euro
Gebühr: Euro 40.000
3.5.1.1.4. über 250 Millionen Euro bis zu 750 Millionen Euro
Gebühr: Euro 50.000
3.5.1.1.5. über 750 Millionen Euro bis 1,5 Milliarden Euro
Gebühr: Euro 60.000
3.5.1.1.6. über 1,5 Milliarden Euro
Gebühr: Euro 70.000
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.1.1:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung ist die Gebühr um die Hälfte zu reduzieren.
Eine geringere Mühewaltung liegt beispielsweise bei einer geringen Anzahl an Einwendungen, bei überwiegend gleichförmigen Einwendungen oder bei einem Verzicht auf einen Erörterungstermin vor.
3.5.1.2 Rücknahme des Antrags nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens
Gebühr: je nach Länge der bisherigen Verfahrensdauer für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung des Raumordnungsverfahrens nach Tarifstelle 3.5.1.1 fällig wäre
3.5.1.3 Abschluss des Verfahrens nach sechs Monaten ohne Übermittlung des Verfahrensergebnisses
Gebühr: Zwei Drittel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung nach Tarifstelle 3.5.1.1 fällig wäre
3.5.2 Punktförmige Vorhaben, die räumlich mehrere Regionalplanungsgebiete im Sinne von § 2 LPlG berühren
3.5.2.1 für das erste Regionalplanungsgebiet, das vom Vorhaben berührt wird
Gebühr: nach Tarifstelle 3.5.1
3.5.2.2 für jedes weitere Regionalplanungsgebiet, das vom Vorhaben berührt wird zusätzlich bei Herstellungskosten
3.5.2.2.1. bis 10 Millionen Euro
Gebühr: Euro 15.000
3.5.2.2.2. über 10 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro
Gebühr: Euro 30.000
3.5.2.2.3. über 50 Millionen Euro
Gebühr: Euro 40.000
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 3.5.2.1 und 3.5.2.2:
Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung ist die Gebühr um die Hälfte zu reduzieren.
Eine geringere Mühewaltung liegt beispielsweise bei einer geringen Anzahl an Einwendungen, bei überwiegend gleichförmigen Einwendungen oder bei einem Verzicht auf einen Erörterungstermin vor.
3.5.2.3 Rücknahme des Antrags nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens:
Gebühr: je nach Länge der bisherigen Verfahrensdauer für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung des Raumordnungsverfahrens nach den Tarifstellen 3.5.2.1 und 3.5.2.2 fällig wäre
3.5.2.4 Abschluss des Verfahrens nach sechs Monaten ohne Übermittlung des Verfahrensergebnisses
Gebühr: Zwei Drittel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung nach Tarifstellen 3.5.2.1 und 3.5.2.2. fällig wäre
3.5.3 Linienhafte Vorhaben
3.5.3.1 Durchführung des Verfahrens
Gebühr: Euro 20.000 je angefangenen Kilometer
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.3.1:
3.5.3.2 Rücknahme des Antrags nach Einleitung des Raumordnungsverfahrens:
Gebühr: je nach Länge der bisherigen Verfahrensdauer für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung des Raumordnungsverfahrens nach Tarifstelle 3.5.3.1 fällig wäre
3.5.3.3 Abschluss des Verfahrens nach sechs Monaten ohne Übermittlung des Verfahrensergebnisses
Gebühr: Zwei Drittel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung nach Tarifstelle 3.5.3.1 fällig wäre
3.5.4 Amtshandlungen aufgrund einer Anzeige nach § 15 Absatz 5 Satz 2 ROG
3.5.4.1 Prüfung und Entscheidung nach Anzeige des Vorhabens
Gebühr: Ein Sechstel der Gebühr nach den Tarifstellen 3.5.1.1, 3.5.2.1, 3.5.2.2 und 3.5.3.1
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.4.1:
3.5.4.2 Abstandnahme vom Vorhaben nach Anzeige
Gebühr: ein Viertel der Gebühr nach den Tarifstellen 3.5.1.2, 3.5.2.3 und 3.5.3.2
Hinweis zur Tarifstelle 3.5:
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle /Gegenstand /Gebühr Euro)
4 Umwelt
4.1 Übergreifende Regelungen
4.1.1 Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren
4.1.1.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen wie beispielsweise Reisekosten oder Materialkosten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
Hinweis:
Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW, wird hingewiesen.
Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.
Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen der Richtwerte abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.
4.1.1.2 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 4 außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die Gebühren.
Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
4.1.1.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.
4.1.2 Inanspruchnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und Proben
4.1.2.1 Inanspruchnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen in den Aufgabenbereichen Immissionsschutz (einschließlich Anlagensicherheit) und Gentechnik
§ 8 Absatz 1 GebG NRW gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung durch das zuständige Ministerium oder die ihm nachgeordneten Behörden veranlasst wird oder einem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dient. § 8 Absatz 2 GebG NRW ist zu beachten.
4.1.2.1.1 Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratung sowie Untersuchungen, außer Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen nach Tarifstelle 4.1.2.2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.1.2.1.2. Ausfertigung fotografischer Arbeiten, Zeichnungen, Abzeichnungen, Mutterpausen und sonstiger technischer Leistungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.1.2.1.2:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.
4.1.2.2 Leistungsverzeichnis für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen zu den Tarifstellen 7.7.5, 4.3.1.32 und 4.4.3.9
4.1.2.2.1 Anorganische Messgrößen und Summenmessgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten
4.1.2.2.1.1 Abfiltrierbare Stoffe
Gebühr: Euro 17
4.1.2.2.1.2 Ammonium-Stickstoff, fotometrisch nach Destillation bestimmt
Gebühr: Euro 29
4.1.2.2.1.3 Ammonium-Stickstoff, mit Fließinjektionsanalytik bestimmt
Gebühr: Euro 9
4.1.2.2.1.4 Nitrit, Nitrat, Ammonium, Chlorid, Sulfat, mit Laborautomaten bestimmt
Gebühr: Euro 11
4.1.2.2.1.5 Chlorid, Nitrat, Nitrit, Fluorid, Bromid, Iodid, Sulfat, mit Ionenchromatografie bestimmt
Gebühr: Euro 26
4.1.2.2.1.6 Adsorbierbare organische Halogenverbindungen, im Folgenden AOX
Gebühr: Euro 34
4.1.2.2.1.7 AOX nach Festphasenanreicherung, im Folgenden SPE-Verfahren
Gebühr: Euro 64
4.1.2.2.1.8 Biochemischer Sauerstoff, im Folgenden BSB5
Gebühr: Euro 71
4.1.2.2.1.9 Chemischer Sauerstoffbedarf, im Folgenden CSB, nach Chloridaustreibung
Gebühr: Euro 51
4.1.2.2.1.10 CSB, ohne Austreibung
Gebühr: Euro 34
4.1.2.2.1.11 Chlor, gesamt
Gebühr: Euro 9
4.1.2.2.1.12 Chrom (VI)
Gebühr: Euro 11
4.1.2.2.1.13 Chrom (VI), mit Berücksichtigung oxidierender reduzierender Substanzen
Gebühr: Euro 38
4.1.2.2.1.14 Cyanid, gesamt
Gebühr: Euro 64
4.1.2.2.1.15 Cyanid, leicht freisetzbar
Gebühr: Euro 64
4.1.2.2.1.16 Elektrische Leitfähigkeit
Gebühr: Euro 6
4.1.2.2.1.17 Elemente mit Atomabsorptionsspektrometrie, im Folgenden AAS, mit Aufschluss
Gebühr: Euro 26 pro Element
4.1.2.2.1.18 Elemente mit AAS, ohne Aufschluss
Gebühr: Euro 17 pro Element
4.1.2.2.1.19 Elemente mit Induktiv gekoppelter Plasma-Massenspektrometrie, im Folgenden ICP-MS, mit Standardaufschluss
Gebühr: Euro 34
4.1.2.2.1.20 Elemente mit ICP-MS, ohne Aufschluss
Gebühr: Euro 21
4.1.2.2.1.21 Elemente mit Induktiv gekoppelter Plasma-Optischer Emmissionsspektrometrie, im Folgenden ICP-OES, mit Standardaufschluss
Gebühr: Euro 21
4.1.2.2.1.22 Elemente mit ICP-OES, ohne Aufschluss
Gebühr: Euro 13
4.1.2.2.1.23 Fluorid, gelöst, mittels Elektrode
Gebühr: Euro 13
4.1.2.2.1.24 Fluorid, gesamt
Gebühr: Euro 86
4.1.2.2.1.25 Kationen, mit Ionenchromatografie bestimmt
Gebühr: Euro 24
4.1.2.2.1.26 Kohlenstoff, organisch, gelöst, im Folgenden DOC
Gebühr: Euro 21
4.1.2.2.1.27 Kohlenstoff, organisch, gesamt in Wasser, im Folgenden TOC
Gebühr: Euro 17
4.1.2.2.1.28 Lipophile Stoffe
Gebühr: Euro 107
4.1.2.2.1.29 Nitrit-Stickstoff, fotometrisch bestimmt
Gebühr: Euro 11
4.1.2.2.1.30 Phenol-Index mit und ohne Destillation
Gebühr: Euro 71
4.1.2.2.1.31 Phosphat-Phosphor, gesamt, fotometrisch bestimmt
Gebühr: Euro 35
4.1.2.2.1.32 Phosphat-Phosphor, gesamt, mit Laborautomaten bestimmt
Gebühr: Euro 13
4.1.2.2.1.33 Phosphat-Phosphor, ortho
Gebühr: Euro 13
4.1.2.2.1.34 Phosphat-Phosphor, ortho, mit Laborautomaten bestimmt
Gebühr: Euro 13
4.1.2.2.1.35 pH-Wert
Gebühr: Euro 6
4.1.2.2.1.36 Quecksilber, mit Atomfluoreszenzspektrometrie bestimmt
Gebühr: Euro 18
4.1.2.2.1.37 Quecksilber, mit Fließinjektions-Quecksilbersystem bestimmt
Gebühr: Euro 21
4.1.2.2.1.38 Redoxspannung
Gebühr: Euro 6
4.1.2.2.1.39 Sauerstoff
Gebühr: Euro 6
4.1.2.2.1.40 Säure- und Basekapazität
Gebühr: Euro 14
4.1.2.2.1.41 Silber
Gebühr: Euro 29
4.1.2.2.1.42 Siliziumdioxid
Gebühr: Euro 9
4.1.2.2.1.43 Spektraler Absorptionskoeffizient, bei 254 nm
Gebühr: Euro 9
4.1.2.2.1.44 Stickstoff, gesamt
Gebühr: Euro 17
4.1.2.2.1.45 Sulfid, leicht freisetzbar oder gelöst
Gebühr: Euro 64
4.1.2.2.1.46 Sulfit
Gebühr: Euro 26
4.1.2.2.1.47 Tenside, anionische
Gebühr: Euro 86
4.1.2.2.1.48 Titan
Gebühr: Euro 29
4.1.2.2.1.49 Trockenrückstand - gesamt
Gebühr: Euro 8
4.1.2.2.1.50 Trübung
Gebühr: Euro 13
4.1.2.2.1.51 Zinn und Antimon
Gebühr: Euro 29
4.1.2.2.2. Organische Messgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten
4.1.2.2.2.1 Alkylbenzolsulfonate
Gebühr: Euro 81
4.1.2.2.2.2 Alkylphenole
Gebühr: Euro 150
4.1.2.2.2.3 Aniline
Gebühr: Euro 107
4.1.2.2.2.4 Arzneimittel
Gebühr: Euro 160
4.1.2.2.2.5 Benzotriazole
Gebühr: Euro 77
4.1.2.2.2.6 Chlorpestizide
Gebühr: Euro 120
4.1.2.2.2.7 Chlorphenole
Gebühr: Euro 137
4.1.2.2.2.8 N, N-Dimethylsulfamid, Dimethylphenylsulfamid, Dimethyltolylsulfamid
Gebühr: Euro 86
4.1.2.2.2.9 Epichlorhydrin
Gebühr: Euro 94
4.1.2.2.2.10 Gaschromatographie-Massenspektrometrie-Screening
Gebühr: Euro 171
4.1.2.2.2.11 Glyphosat/±-Amino-3-hydroxy-5-methylisoxazol-4-propionsäure im Folgenden AMPA
Gebühr: Euro 115
4.1.2.2.2.12 Komplexbildner
Gebühr: Euro 150
4.1.2.2.2.13 Kohlenwasserstoff-Index
Gebühr: Euro 81
4.1.2.2.2.14 Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe und Aromaten, wie Benzol, Toluol, Xylol
Gebühr: Euro 86
4.1.2.2.2.15 Moschusduftstoffe
Gebühr: Euro 77
4.1.2.2.2.16 Nitroaromaten
Gebühr: Euro 150
4.1.2.2.2.17 Organozinn-Verbindungen
Gebühr: Euro 171
4.1.2.2.2.18 Ölherkunft, Gaschromatographische-Untersuchung von Wasserproben zwecks Herkunftsermittlung
Gebühr: Euro 112
4.1.2.2.2.19 Ölherkunft, Erstellung eines Gutachtens
Gebühr: Euro 146
4.1.2.2.2.20 Östrogene
Gebühr: Euro 150
4.1.2.2.2.21 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit Gaschromatographie bestimmt
Gebühr: Euro 107
4.1.2.2.2.22 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, mit Hochleistungsflüssigchromatographie bestimmt
Gebühr: Euro 162
4.1.2.2.2.23 Polychlorierte Biphenyle, im Folgenden PCB
Gebühr: Euro 107
4.1.2.2.2.24 PCB und koplanare-PCB
Gebühr: Euro 486
4.1.2.2.2.25 Dioxine und Furane, im Folgenden PCDD/F
Gebühr: Euro 486
4.1.2.2.2.26 PCDD/F (C.25), PCB und koplanare-PCB (C.26) im Paket
Gebühr: Euro 654
4.1.2.2.2.27 Perfluorierte Verbindungen
Gebühr: Euro 150
4.1.2.2.2.28 Phthalate
Gebühr: Euro 192
4.1.2.2.2.29 Phosphor- und Stickstofforganische Verbindungen inklusive Aniline, Phosphorsäureester, nach Flüssig-Flüssig-Extraktion bestimmt
Gebühr: Euro 171
4.1.2.2.2.30 Phosphororganische Verbindungen inklusive Phosphorsäureester, nach Festphasenextraktion bestimmt
Gebühr: Euro 107
4.1.2.2.2.31 Pflanzenschutzmittel; neutralbasisch
Gebühr: Euro 160
4.1.2.2.2.32 Pflanzenschutzmittel; sauer
Gebühr: Euro 115
4.1.2.2.2.33 Pflanzenschutzmittel-Metabolite
Gebühr: Euro 111
4.1.2.2.2.34 Röntgenkontrastmittel
Gebühr: Euro 85
4.1.2.2.2.35 Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec
Gebühr: Euro 107
4.1.2.2.3. Ökotoxikologische Untersuchungen
4.1.2.2.3.1 Fischeitest
Gebühr: Euro 321
4.1.2.2.3.2 Leuchtbakterientest
Gebühr: Euro 68
4.1.2.2.3.3 umu-Test
Gebühr: Euro 308
4.1.2.2.3.4 Daphnientest
Gebühr: Euro 321
4.1.2.2.3.5 Wasserlinsentest mittels Lemna-Test
Gebühr: Euro 428
4.1.2.2.3.6 Algentest mittels Zellvermehrungshemmtest
Gebühr: Euro 299
4.1.2.2.4. Feststoff- und Produktuntersuchungen
4.1.2.2.4.1 Probenvorbereitung
4.1.2.2.4.1.1 Brechen von Proben
Gebühr: Euro 68
4.1.2.2.4.1.2 Gefriertrocknung
Gebühr: Euro 51
4.1.2.2.4.1.3 Homogenisieren
Gebühr: Euro 68
4.1.2.2.4.1.4 Lufttrocknung
Gebühr: Euro 51
4.1.2.2.4.1.5 Mahlen von Nadel- und Blattproben
Gebühr: Euro 21
4.1.2.2.4.1.6 Mahlen von Proben
Gebühr: Euro 68
4.1.2.2.4.1.7 Siebung
Gebühr: Euro 73 je Fraktion
4.1.2.2.4.1.8 Trocknung bei 105 °C
Gebühr: Euro 51
4.1.2.2.4.2 Erstellung wässriger Extrakte
4.1.2.2.4.2.1 Ammoniumnitrat-Extrakt
Gebühr: Euro 21
4.1.2.2.4.2.2 Calcium-Acetat-Laktat-Extrakt
Gebühr: Euro 21
4.1.2.2.4.2.3 Doppellaktat-Extrakt
Gebühr: Euro 21
4.1.2.2.4.2.4 Eluat
Gebühr: Euro 21
4.1.2.2.4.2.5 Ameisensaurer Extrakt
Gebühr: Euro 21
4.1.2.2.4.2.6 Zitronensaurer Extrakt
Gebühr: Euro 21
4.1.2.2.4.3 Feststoffuntersuchungen
4.1.2.2.4.3.1 AOX in Feststoffen
Gebühr: Euro 107
4.1.2.2.4.3.2 Asbestbestimmung in Zementprodukten, qualitativ lichtmikroskopisch bestimmt
Gebühr: Euro 65
4.1.2.2.4.3.3 Carbonatbestimmung in Düngekalk, gasvolumetrisch
Gebühr: Euro 75
4.1.2.2.4.3.4 Chlorpestizide
Gebühr: Euro 120
4.1.2.2.4.3.5 Elemente AAS inklusive Hochdruck-Mikrowellenaufschluss beziehungsweise Flusssäure-Aufschluss von Pflanzenproben
Gebühr: Euro 48 pro Element
4.1.2.2.4.3.6 Elemente AAS inklusive Mikrowellen-Aufschluss von Pflanzenproben
Gebühr: Euro 30 pro Element
4.1.2.2.4.3.7 Elemente AAS inklusive Druckaufschluss von mineralischen Proben
Gebühr: Euro 60
4.1.2.2.4.3.8 Elemente ICP-MS, mit Standardaufschluss bestimmt
Gebühr: Euro 90
4.1.2.2.4.3.9 Elemente ICP-OES, mit Standardaufschluss bestimmt
Gebühr: Euro 86
4.1.2.2.4.3.10 Elemente ICP-OES inklusive Hochdruck-Mikrowellenaufschluss beziehungsweise Flusssäure-Aufschluss von Pflanzenproben
Gebühr: Euro 60
4.1.2.2.4.3.11 Elemente ICP-OES inklusive Mikrowellen-Aufschluss von Pflanzenproben
Gebühr: Euro 54
4.1.2.2.4.3.12 Elemente in Kalk und mineralischem Materialmittels Röntgenfluoreszensanalytik, inklusive Mahlen und Pressen
Gebühr: Euro 81
4.1.2.2.4.3.13 Elemente in Öl, mit Röntgenfluoreszensanalytik bestimmt
Gebühr: Euro 26
4.1.2.2.4.3.14 Elemente in Pflanzen, mit Röntgenfluoreszensanalytik bestimmt, inklusive Mahlen und Pressen
Gebühr: Euro 64
4.1.2.2.4.3.15 Extrahierbare lipophile Stoffe
Gebühr: Euro 107
4.1.2.2.4.3.16 Glühverlust
Gebühr: Euro 13
4.1.2.2.4.3.17 Korngrößenverteilung mittels Laserbeugung
Gebühr: Euro 51
4.1.2.2.4.3.18 Kohlenstoff, gesamt
Gebühr: Euro 15
4.1.2.2.4.3.19 Kohlenstoff, carbonatisch
Gebühr: Euro 27
4.1.2.2.4.3.20 Kohlenstoff und Stickstoff in Pflanzenproben inklusive Feuchtebestimmung
Gebühr: Euro 15
4.1.2.2.4.3.21 Kohlenstoff, organisch, gesamt
Gebühr: Euro 43
4.1.2.2.4.3.22 Kohlenwasserstoff-Index
Gebühr: Euro 98
4.1.2.2.4.3.23 Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe und Aromaten, wie Benzol, Toluol, Xylol
Gebühr: Euro 120
4.1.2.2.4.3.24 Organozinn-Verbindungen
Gebühr: Euro 171
4.1.2.2.4.3.25 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
Gebühr: Euro 124
4.1.2.2.4.3.26 Polybromierte Diphenylether
Gebühr: Euro 428
4.1.2.2.4.3.27 PCB
Gebühr: Euro 120
4.1.2.2.4.3.28 PCB und koplanare-PCB
Gebühr: Euro 486
4.1.2.2.4.3.29 PCDD/F
Gebühr: Euro 486
4.1.2.2.4.3.30 PCDD/F (E.42), PCB und koplanare-PCB (E.43) im Paket
Gebühr: Euro 654
4.1.2.2.4.3.31 Perfluorierte Verbindungen
Gebühr: Euro 171
4.1.2.2.4.3.32 Phosphor, gesamt, mit ICP-OES bestimmt
Gebühr: Euro 86
4.1.2.2.4.3.33 Phthalate
Gebühr: Euro 192
4.1.2.2.4.3.34 pH-Wert Boden
Gebühr: Euro 43
4.1.2.2.4.3.35 pH-Wert Schlamm
Gebühr: Euro 43
4.1.2.2.4.3.36 Quecksilber
Gebühr: Euro 86
4.1.2.2.4.3.37 Schwefel, gesamt
Gebühr: Euro 15
4.1.2.2.4.3.38 Siebanalyse bei Düngekalk
Gebühr: Euro 36
4.1.2.2.4.3.39 Stickstoff, gesamt
Gebühr: Euro 15
4.1.2.2.4.3.40 Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec
Gebühr: Euro 120
4.1.2.2.4.3.41 Untersuchung von Materialien zur Kompensationskalkung in Wäldern
Gebühr: Euro 200
4.1.2.2.4.3.42 Wassergehalt/Trockenrückstand/Trockensubstanz
Gebühr: Euro 8
4.1.2.2.5. Limnologische Untersuchungen
4.1.2.2.5.1 Ermittlung der Saprobie von Fließgewässern nach DIN 38410-1, Ausgabe Oktober 2004, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen ist, (Gewässergüteklasse) inklusive Probenahme
Gebühr: Euro 167 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand
4.1.2.2.5.2 Ermittlung der Ökologischen Zustandsklasse für das Makrozoobenthos von Fließgewässern inklusive Probennahme gemäß Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EG-Wasserrahmenrichtlinie, mittels PERLODES-Verfahren
Gebühr: Euro 377 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand
4.1.2.2.5.3 Ermittlung der Zustandsklasse für die Makrophyten in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Probenahme
Gebühr: Euro 175 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand
4.1.2.2.5.4 Ermittlung der Zustandsklasse für die Diatomeen in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie mittels PHYLIB-Verfahren inklusive Probenahme
Gebühr: Euro 163 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand
4.1.2.2.5.5 Ermittlung der Zustandsklasse für das Phytobenthos ohne Diatomeen in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie mittels PHYLIB-Verfahren inklusive Probenahme
Gebühr: Euro 308 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand
4.1.2.2.5.6 Ermittlung der Zustandsklasse für die Fische in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie mittels des Fischbasierten Bewertungssystems FibS inklusive Probenahme
4.1.2.2.5.6.1 Erfassung der Fischfauna mittels Bootsbefischung
Gebühr: Euro 614 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand
4.1.2.2.5.6.2 Erfassung der Fischfauna mittels Watbefischung
Gebühr: Euro 400 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand
4.1.2.2.5.7 Limnologische Probenahme in Seen inklusive Aufsuchen der seetiefsten Stelle, Bestimmung der Sichttiefe, vertikales Tiefenprofil, Wasserprobenahme mittels Schöpfer aus verschiedenen Tiefen
4.1.2.2.5.7.1 Limnologische Probenahme in ungeschichteten Flachseen
Gebühr: Euro 133 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand
4.1.2.2.5.7.2 Limnologische Probenahme in geschichteten Flachseen
Gebühr: Euro 271 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand
4.1.2.2.5.8 Qualitative Erfassung der dominanten Taxa des Phytoplanktons in Oberflächengewässern
Gebühr: Euro 133 pro Probe, ohne Probenahme
4.1.2.2.5.9 Quantitative Analyse des Phytoplanktons in Oberflächengewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Bestimmung der Zellzahlen und des Biovolumens mittels der Verfahren PhytoSee beziehungsweise PhytoFluss
Gebühr: Euro 428 pro Probe, ohne Probenahme
4.1.2.2.5.10 Ermittlung der Zustandsklasse in Seen gemäß LAWA-Trophieklassifikation beziehungsweise EG-Wasserrahmenrichtlinie mittels PhytoSee-Verfahren, nur Auswertung und Bewertung
Gebühr: Euro 167 pro See
4.1.2.2.5.11 Ermittlung der Zustandsklasse für die benthischen Diatomeen in Seen gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie mittels PHYLIB-Verfahren inklusive Probenahme
Gebühr: Euro 188 pro Transsekt beziehungsweise Stell, Anfahrt je nach Aufwand
4.1.2.2.5.12 Chlorophyll a/ Phaeophytin gemäß DIN 38409-60, Ausgabe Dezember 2019, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen ist
Gebühr: Euro 43
4.1.2.2.6. Probenahme
4.1.2.2.6.1 Entnahme einer Abwasserprobe (Stichprobe, qualifizierte Stichprobe, inklusive Vor-Ort-Messungen, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 128
4.1.2.2.6.2 Entnahme einer Grundwasserprobe (Entnahme mit Pumpe und computergestütztem GW-Probenahmesystem, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 171
4.1.2.2.6.3 Entnahme einer Oberflächenwasserprobe (Stichprobe, inklusive Vor-Ort-Messungen, Zeitaufwand bis zu 45 Minuten, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 107
4.1.2.2.6.4 Entnahme einer Schwebstoffprobe (Entnahme mittels Durchflusszentrifuge, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 855
4.1.2.2.6.5 Entnahme einer Feststoffprobe aus Abfall beziehungsweise Böden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.1.2.2.6.6 Entnahme von Produktproben
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.1.2.2.6.7 Abweichungen können mit Zu- und Abschlägen berechnet werden.
Zuschlag für besondere Arbeitsschutzmaßnahmen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.1.2.2.7. Sonstige Untersuchungen
4.1.2.2.7.1 Ammoniakbestimmung aus Passivsammlern
Gebühr: Euro 23
4.1.2.3 Leistungen, die nicht im Einzelnen im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.1.3 Medienübergreifende Überwachung
4.1.3.1 Überwachung von Anlagen nach den 4.3.1.31.1 Buchstabe c, e, f, g, 4.4.1.22, 4.4.2.7, 4.6.2.22.6, 4.6.2.22.7 und 4.6.3.8.8.1 soweit die Gesamtgebühr nicht durch Heranziehung einer einzelnen der genannten Tarifstellen geltend gemacht wird.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.2 Ausbildung, Prüfung
4.2.1 Umwelttechnische Berufe
Amtshandlungen nach
4.2.1.1 Durchführung der
4.2.1.1.1 Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice nach § 1 Absatz 1 RohrMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 150
4.2.1.1.2. Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice nach § 10 Absatz 1 RohrMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 100
4.2.1.2 Durchführung der
4.2.1.2.1. Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung nach § 1 Absatz 1 KrW/AbfMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 150
4.2.1.2.2. Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung nach § 10 Absatz 1 KrW/AbfMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 100
4.2.1.3 Durchführung der
4.2.1.3.1. Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin nach § 1 Absatz 1 AbwasserMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 150
4.2.1.3.2. Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin nach § 10 Absatz 1 AbwasserMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 100
4.2.1.4 Durchführung der
4.2.1.4.1. Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin nach § 1 Absatz 1 WasserMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 150
4.2.1.4.2. Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin nach § 10 Absatz 1 WasserMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 100
4.2.1.5 Durchführung der
4.2.1.5.1. Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin nach § 1 Absatz 1 WasBauPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 150
4.2.1.5.2. Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin nach § 10 Absatz 1 WasBauPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 100
4.3 Wasserwirtschaft
4.3.1 Amtshandlungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WHG
4.3.1.1 Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung nach § 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 WHG
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung
Mindestgebühr: Euro 200
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.1:
4.3.1.2 Entscheidung über die gehobene Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 in Verbindung mit § 15 WHG
Gebühr: 0,15 Prozent des Wertes der Benutzung
Mindestgebühr: Euro 800
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.2:
4.3.1.3 Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung nach § 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 WHG
Gebühr: 0,2 Prozent des Wertes der Benutzung
Mindestgebühr: Euro 1.600
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.3:
4.3.1.4 Entscheidung über eine Einzelfalleinleiterlaubnis in Anlehnung an eine bestehende Einleiterlaubnis in Schadens- und Sonderfällen nach § 8 WHG
4.3.1.4.1 bei einer Einleitmenge bis zu 50 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser
Gebühr: Euro 100
4.3.1.4.2. bei einer Einleitmenge bis zu 100 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser
Gebühr: Euro 150
4.3.1.4.3. bei einer Einleitmenge bis zu 150 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser
Gebühr: Euro 200
4.3.1.4.4. bei einer Einleitmenge bis zu 200 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser
Gebühr: Euro 250
4.3.1.4.5. bei einer Einleitmenge bis zu 250 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser
Gebühr: Euro 300
4.3.1.4.6. bei einer Einleitmenge bis zu 300 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser
Gebühr: Euro 350
4.3.1.4.7. je weitere 50 Kubikmeter Abwasser erhöht sich die Gebühr um Euro 20 Höchstgebühr insgesamt: Euro 1.000
4.3.1.5 Entscheidung über Änderungen einer Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung zur Gewässerbenutzung nach §§ 8, 13 Absatz 1 WHG, soweit nicht die Erteilung einer neuen Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.6 Entscheidung über
4.3.1.6.1. die Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung nach § 17 Absatz 1 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach den Tarifstellen 4.3.1.1, 4.3.1.2, 4.3.1.3 und 4.3.1.5
4.3.1.6.2. die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Absatz 2 Satz WHG in Verbindung mit § 13 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.7 Entscheidung über den Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse nach § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 WHG sowie Entscheidungen über die Festsetzung nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigungen nach § 20 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.8 Entscheidung über den Ausgleich von Erlaubnissen, Rechten und Befugnissen untereinander nach § 22 Satz 1 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.9 Anordnung von Maßnahmen nach § 36 Absatz 2 Satz 3 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.10 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über Erdaufschlüsse nach § 49 Absatz 1 Satz 1 WHG
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
4.3.1.11 Entscheidung nach § 52 Absatz 1 Satz WHG oder § 53 Absatz 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz WHG über die Erteilung von Befreiungen von Verboten, Beschränkungen oder Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 Absatz 1 Satz WHG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500
4.3.1.12 Entscheidung über
4.3.1.12.1. die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen, sogenannte Indirekteinleitungen, nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent
Mindestgebühr: Euro 250
4.3.1.12.2. Entscheidung über die Änderung der Genehmigung nach § 58 Absatz 4 Satz WHG im Verbindung mit § 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: Euro 50 bis 750
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.12:
4.3.1.13 Entscheidung über
4.3.1.13.1 die Zulassung des vorzeitigen Beginns bei Abwassereinleitung in öffentliche Abwasseranlagen nach § 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 17 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach der Tarifstelle 4.3.1.12
4.3.1.13.2. die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.14 Entscheidung über
4.3.1.14.1. die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen nach § 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent
Mindestgebühr: Euro 250
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.14.1:
4.3.1.14.2 die Änderung einer Genehmigung nach § 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.15 Entscheidung über
4.3.1.15.1. die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit von Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen nach § 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 59 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 WHG
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent
Mindestgebühr: Euro 250
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.15.1:
4.3.1.15.2 die Änderung einer Freistellung nach § 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 59 Absatz 1, § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.16 Entscheidung über
4.3.1.16.1. die Genehmigung der Errichtung, des Betriebs sowie der wesentlichen Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG
Mindestgebühr: Euro 300, soweit sich aus den nachfolgenden Tarifstellen keine höhere
Gebühr ergibt
4.3.1.16.1.1 für die ersten 50.000 Euro der Baukosten
Gebühr: 2 Prozent der Baukosten
4.3.1.16.1.2 für die weiteren bis zu 450.000 Euro der Baukosten
Gebühr: 0,2 Prozent der Baukosten
4.3.1.16.1.3 für die weiteren bis zu 4,5 Millionen Euro der Baukosten
Gebühr: 0,1 Prozent der Baukosten
4.3.1.16.1.4 für die weiteren bis zu 45 Millionen Euro der Baukosten
Gebühr: 0,01 Prozent der Baukosten
4.3.1.16.1.5 für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil der Baukosten
Gebühr: 0,001 Prozent der Baukosten
4.3.1.16.1.6 Angelegenheiten mit geringer Verwaltungsaufwand bei wesentlicher Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen
Gebühr: Euro 100 bis 500
Ergänzende Regelungen zur Tarifstelle 4.3.1.16.1:
4.3.1.16.2 die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.1.16.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.16.3. die Zulassung des vorzeitigen Beginns von Errichtung, Betrieb sowie wesentlicher Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Genehmigungsentscheidung nach Tarifstelle 4.3.1.16.1
4.3.1.16.4. die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 60 Absatz 3 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.17 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer Abwasserbehandlungsanlage einschließlich der jeweils erforderlichen Mitteilungen nach § 60 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 WHG
Gebühr: die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.1.16
4.3.1.18 Entscheidung über die Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 und 2 WHG
Gebühr: Euro 200 bis 5.000
4.3.1.19 Entscheidung über
4.3.1.19.1. die Zulassung des vorzeitigen Beginns für eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WHG
Gebühr: Euro 70 bis 1.200
4.3.1.19.2. die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 63 Absatz 1 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.20 Entscheidung über
4.3.1.20.1. die Planfeststellung für den Gewässerausbau oder den Bau einer Hochwasserschutzanlage nach § 68 Absatz 1 WHG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 1.100
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.20.1:
Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.16.1.
4.3.1.20.2 die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz 1, § 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung
Mindestgebühr: Euro 550
4.3.1.21 Entscheidung über
4.3.1.21.1. die Planfeststellung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß dem Abgrabungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung nach § 68 Absatz 1 WHG
Mindestgebühr: Euro 2.000, soweit sich aus den nachfolgenden Tarifstellen keine höhere Gebühr ergibt
4.3.1.21.1.1 Bodenschatz, Verfüllmenge
Gebühr: Euro 0,01 je Kubikmeter
4.3.1.21.1.2 soweit grubeneigener Abraum verwendet wird
Gebühr: Euro 0,002 je Kubikmeter
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.21.1:
Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials.
4.3.1.21.2 die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz 1, § 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung
Mindestgebühr: Euro 550
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.21:
Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 4.3.1.21.1 und 4.3.1.21.2 werden Gebühren nach der Tarifstelle 7.4.1 beziehungsweise 7.4.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.
4.3.1.22 Entscheidung über
4.3.1.22.1 die Erteilung einer Plangenehmigung für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen nach § 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG
Gebühr: 80 Prozent von 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 900
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.22.1:
Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.16.1.
4.3.1.22.2 die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung nach § 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung
Mindestgebühr: Euro 440
4.3.1.23 Entscheidung über
4.3.1.23.1. die Plangenehmigung nach § 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz
Mindestgebühr: Euro 1.760, soweit sich aus den nachfolgenden Tarifstellen keine höhere Gebühr ergibt
4.3.1.23.1.1 Bodenschatz, Verfüllmenge
Gebühr: 80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.1.21.1.1
4.3.1.23.1.2 soweit grubeneigener Abraum verwendet wird
Gebühr: 80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.1.21.1.2
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.23.1:
Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials.
4.3.1.23.2 die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung nach § 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Plangenehmigung
Mindestgebühr: Euro 440
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.23:
Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 4.3.1.23.1 und 4.3.1.23.2 werden Gebühren nach der Tarifstelle 7.4.1 beziehungsweise 7.4.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.
4.3.1.24 Entscheidung über
4.3.1.24.1 die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen nach § 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung
4.3.1.24.2. die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung
4.3.1.25 Entscheidung über
4.3.1.25.1. die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz
Gebühr: Euro 400 bis ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung
4.3.1.25.2. die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.25:
Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 4.3.1.25.1 und 4.3.1.25.2 werden Gebühren nach der Tarifstelle 7.4.1 beziehungsweise 7.4.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.
4.3.1.26 Einweisung des Trägers eines Vorhabens in den Besitz nach § 71a Absatz 1 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.27 Entscheidung über
4.3.1.27.1 die Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlagenach § 78 Absatz 5 WHG, die Entscheidung über die Zulassung von Maßnahmen nach § 78a Absatz 2 WHG
Mindestgebühr: Euro 200, soweit sich nach den folgenden Tarifstellen keine höhere Gebühr ergibt
4.3.1.27.1.1 für die ersten 50.000 Euro der Baukosten
Gebühr: 2 Prozent der Baukosten
4.3.1.27.1.2 für die weiteren bis zu 450.000 Euro
Gebühr: 0,2 Prozent der Baukosten
4.3.1.27.1.3 für die weiteren bis zu 4,5 Millionen Euro
Gebühr: 0,1 Prozent der Baukosten
4.3.1.27.1.4 für die weiteren bis zu 45 Millionen Euro
Gebühr: 0,01 Prozent der Baukosten
4.3.1.27.1.5 für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil
Gebühr: 0,001 Prozent der Baukosten
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.27.1:
4.3.1.27.2 die Änderung einer Zulassung oder Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.1.27.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.28 Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten nach § 78c WHG
4.3.1.28.1. Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen nach § 78c Absatz 1 Satz 2 WHG
Gebühr: Euro 100 bis 200
4.3.1.28.2. Entscheidung über die Untersagung der Errichtung und Festsetzen von Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung nach § 78c Absatz 2 Satz 2, Halbsatz 2 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.29 Entscheidung über Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach §§ 91, 92, 93 und 94 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.30 Entscheidung über die Leistung der Entschädigung durch die Lieferung von Strom nach § 96 Absatz 3 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.31 Überwachung nach § 100 WHG in Verbindung mit § 93 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LWG
4.3.1.31.1. Überwachung nach § 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG des Betriebes vor Ort, der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) sowie der erfolglose Abnahmeversuch von
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.31.2. Anordnung nach § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG zur Durchführung des WHG, der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der landesrechtlichen Vorschriften, soweit diese nicht unter eine andere Tarifstelle fällt
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.1.32 Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und die Bezirksregierungen im Bereich Wasser sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: nach den Tarifstellen 4.1.2.2 bis 4.1.2.3
4.3.2 Amtshandlungen nach dem LWG
4.3.2.1 Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag nach § 6 Absatz 2 Satz 1 LWG
4.3.2.1.1. Uferlinie mit einer Länge bis einschließlich 50 Meter
Gebühr: Euro 100
4.3.2.1.2. jeder weitere Meter Uferlänge
Gebühr: Euro 1 je Meter
4.3.2.2 Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag bei Inseln nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 1 LWG
4.3.2.2.1. Uferlinie mit einer Länge bis einschließlich 50 Meter
Gebühr: Euro 100
4.3.2.2.2. jeder weitere Meter Uferlänge
Gebühr: Euro 1 je Meter
4.3.2.3 Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung der Gewässerbenutzung nach § 18 Satz 2 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.4 Entscheidung über den Ausschluss der Duldungspflicht nach § 19 Absatz 3 Satz 1 LWG für einzelne Grundstücke bezüglich des Herumtragens von kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft um eine Stauanlage
Gebühr: Euro 100 bis 250
4.3.2.5 Entscheidung über die Genehmigung zur Ausübung der Schifffahrt auf nicht schiffbaren Gewässern nach § 19 Absatz 5 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
4.3.2.6 Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum Gemeingebrauch nach § 20 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 2.500
4.3.2.7 Entscheidung über
4.3.2.7.1. die Genehmigung für die Errichtung oder wesentlichen Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern nach § 22 LWG
Mindestgebühr: Euro 200, soweit sich aus den folgenden Tarifstellen keine höhere Gebühr ergibt
4.3.2.7.1.1 für die ersten 50.000 Euro der Baukosten
Gebühr: 2 Prozent der Baukosten
4.3.2.7.1.2 für die weiteren bis zu 450.000 Euro
Gebühr: 0,2 Prozent der Baukosten
4.3.2.7.1.3 für die weiteren bis zu 4,5 Millionen Euro
Gebühr: 0,1 Prozent der Baukosten
4.3.2.7.1.4 für die weiteren bis zu 45 Millionen Euro
Gebühr: 0,01 Prozent der Baukosten
4.3.2.7.1.5 für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil
Gebühr: 0,001 Prozent der Baukosten
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.2.7.1:
4.3.2.7.2 die nachträgliche Entscheidung über die Errichtung oder wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern nach § 22 LWG, wenn diese ohne Genehmigung errichtet oder verändert wurden
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.2.7.1
4.3.2.7.3. die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.7.1 oder einer nachträglichen Entscheidung nach Tarifstelle 4.3.2.7.2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.8 Festsetzung des zu erstattenden Betrags gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen nach § 23 Absatz 2 Satz 3 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.9 Anordnung des Nachweises über die zu erfüllenden Anforderungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.10 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von Benutzungsanlagen nach § 25 Absatz 2 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
4.3.2.11 Entscheidung über
4.3.2.11.1. die Genehmigung zum außer Betrieb setzen und zum Beseitigen von Stauanlagen nach § 26 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
4.3.2.11.2. die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.11.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.12 Festsetzung des zu erstattenden Betrags nach § 26 Satz 5 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.13 Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung des Anschlusses von Stauanlagen nach § 27 Satz 1 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.14 Setzen einer Staumarke und Aufnahme einer Urkunde nach § 29 Absatz 3 LWG, Erneuern, Versetzen und Berichtigen einer Staumarke nach § 29 Absatz 5 Satz 2 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.3.2.15 Genehmigung einer die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussenden
Handlung nach § 29 Absatz 5 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.3.2.16 Befreiung nach § 31 Absatz 2 Satz LWG von den Verboten nach § 31 Absatz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
4.3.2.17 Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 und 3 LWG in Verbindung mit § 96 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.18 Entscheidung über
4.3.2.18.1. die Genehmigung oder Anordnung zum außer Betrieb setzen und zum Beseitigen von Benutzungsanlagen nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 1 LWG oder nach § 33 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
4.3.2.18.2. die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.18.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.19 Festsetzung des zu erstattenden Betrags nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 5 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.20 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von übrigen Anlagen zur Benutzung des Grundwassers nach § 33 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
4.3.2.21 Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete
4.3.2.21.1. Entscheidung auf Grund einer Wasserschutzgebietsverordnung nach § 35 Absatz 3 Satz 1 LWG oder Heilquellenschutzgebietsverordnung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Absatz 4 Satz 1 LWG, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 4 oder 7.4 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt
Gebühr: Euro 100 bis 2.500
4.3.2.21.2. Entscheidung über die Änderung einer Entscheidung nach Tarifstelle 4.3.2.21.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.22 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Planung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer Aufbereitungsanlage oder ihres Betriebes für die öffentliche Trinkwasserversorgung nach § 41 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
4.3.2.23 Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die gemeinwohlverträgliche Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen nach § 49 Absatz 4 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 50 bis 100
4.3.2.24 Entscheidung über die Freistellung der Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht und deren Übertragung auf Antrag der Gemeinde, eines Gewerbebetriebes oder Betreibers einer Anlagenach § 49 Absatz 6 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
4.3.2.25 Entscheidung über den Zusammenschluss zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung nach § 50 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 200 bis 1.000
4.3.2.26 Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über den Investitionsbedarf zur Sanierung der dem Kanalisationsnetz zugehörigen Abwasseranlagen und über die zeitliche Abfolge der erforderlichen Maßnahmen nach § 52 Absatz 2 Satz 6 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.27 Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen nach § 55 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.28 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Planung zur Erstellung, des Betriebs von Kanalisationsnetzen sowie der wesentlichen Änderungen von Planung zur Erstellung und Betrieb sowie Treffen von Regelungen nach § 57 Absatz 1 Satz 1 und 2 LWG
4.3.2.28.1. erstmalige Anzeige von Niederschlags- und Schmutzwassernetzen
4.3.2.28.1.1 bis 10 Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 500
4.3.2.28.1.2 für jedes weitere Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 25
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.2.28.1:
Höchstgebühr: Euro 5.000
4.3.2.28.2. erstmalige Anzeige von Mischwassernetzen
4.3.2.28.2.1 bis 10 Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 1.000
4.3.2.28.2.2 für jedes weitere Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 50
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.2.28.2:
Höchstgebühr: Euro 10.000
4.3.2.28.3. Anzeige wesentlicher Änderungen
4.3.2.28.3.1 Prüfung der Anzeige einer wesentlichen Änderung
Gebühr: 25 oder 50 oder 75 Prozent der Gebühr für die erstmalige Anzeige je nach Prüfumfang
4.3.2.28.3.2 Prüfung der Anzeige einer wesentlichen Änderung nach Tarifstelle 4.3.2.28.3, wenn diese mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.3.2.29 Entscheidung über
4.3.2.29.1. die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 57 Absatz 2 Satz 1 LWG
Mindestgebühr: Euro 300, soweit sich aus den nachfolgenden Tarifstellen keine höhere Gebühr ergibt
4.3.2.29.1.1 für die ersten 50.000 Euro der Baukosten
Gebühr: 2 Prozent der Baukosten
4.3.2.29.1.2 für die weiteren bis zu 450.000 Euro
Gebühr: 0,2 Prozent der Baukosten
4.3.2.29.1.3 für die weiteren bis zu 4,5 Millionen Euro
Gebühr: 0,1 Prozent der Baukosten
4.3.2.29.1.4 für die weiteren bis zu 45 Millionen Euro
Gebühr: 0,01 Prozent der Baukosten
4.3.2.29.1.5 für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil
Gebühr: 0,001 Prozent der Baukosten
4.3.2.29.1.6 Wenn die Entscheidung über die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist
Gebühr: Euro 100 bis 500
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.2.29.1:
4.3.2.29.2 die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.29.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.29.3. die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 57 Absatz 3 Satz 2 LWG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Genehmigungsentscheidung nach Tarifstelle 4.3.2.29.1
4.3.2.29.4. die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Tarifstelle 4.3.2.29.3 nach § 57 Absatz 3 Satz 2 LWG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.30 Entscheidung über die Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen nach § 57 Absatz 2 Satz 2 LWG. In der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten.
Gebühr: 5 Prozent bis 15 Prozent der Herstellungskosten der Anlage
4.3.2.31 Entscheidung über
4.3.2.31.1. die Genehmigung der Einleitung von flüssigen Stoffen, die kein Abwasser sind, in öffentliche und private Abwasseranlagen nach § 58 Absatz 1 LWG
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Einleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent
Mindestgebühr: Euro 250
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.2.31.1:
Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.1.
4.3.2.31.2 die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.31.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.32 Entscheidung über die Zulassung der Selbstuntersuchung bei Indirekteinleitungen nach § 59 Absatz 2 Satz 2 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.3.2.33 Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes nach § 65 Satz 2 LWG
Gebühr: Euro 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 45
4.3.2.34 Entscheidung über die Festsetzung des Beitrags nach § 70 Absatz 1 Satz 2 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.35 Entscheidung über die Umlage von Aufwendungen auf die Gemeinde nach § 70 Absatz 3 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.36 Entscheidung über
4.3.2.36.1. die Genehmigung des Baus und Betriebes von Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern nach § 76 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 LWG
Gebühr: 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 1.100
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.2.36.1:
Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.16.
4.3.2.36.2 die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.36.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.37 Entscheidung über die Festsetzung des vom Vorteilhabenden zu tragenden Anteils an den Aufwendungen für Unterhaltung, Sanierung und Wiederherstellung von Deichen und Hochwasserschutzanlagen im Streitfall nach § 79 Satz 3 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.38 Entscheidung über
4.3.2.38.1. Erteilung einer Genehmigung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 LWG für die Erhöhung und Vertiefung der Erdoberfläche, die Errichtung, Erweiterung oder Veränderung von Anlagen und das Verlegen von Leitungen in der Schutzzone nach § 82 Absatz 1 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 2.500
4.3.2.38.2. die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.38.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.38.3. nachträgliche Erteilung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.38.1
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.2.29.1
4.3.2.38.4. Verlängerung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.29.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.39 Entscheidung über
4.3.2.39.1. Erteilung einer Befreiung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 LWG vom Verbot nach § 82 Absatz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 2.500
4.3.2.39.2. die Änderung einer Befreiung nach Tarifstelle 4.3.2.39.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.39.3. nachträgliche Erteilung einer Befreiung nach Tarifstelle 4.3.2.39.1
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach 4.3.2.39.1
4.3.2.39.4. Verlängerung einer Befreiung nach Tarifstelle 4.3.2.39.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.40 Entscheidung über
4.3.2.40.1. Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer Deichschutz-Verordnung nach § 82 Absatz 3 LWG, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 4 oder 7.4 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt
Gebühr: Euro 100 bis 2.500
4.3.2.40.2. die Änderung einer Befreiung, Genehmigung, Erlaubnis und Ausnahmebewilligung nach Tarifstelle 4.3.2.40.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.40.3. nachträgliche Erteilung einer Befreiung, Genehmigung, Erlaubnis und Ausnahmebewilligung nach Tarifstelle 4.3.2.40.1
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.2.40.1
4.3.2.40.4. Verlängerung einer Befreiung, Genehmigung und Ausnahmebewilligung nach Tarifstelle 4.3.2.40.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.41 Entscheidung über eine Befreiung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach § 84 Absatz 3 Satz 3 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 2.500
4.3.2.42 Auskunft zur Einschätzung höchster, niedrigster oder mittlerer Grundwasserstände für eine vorgegebene Koordinate nach § 89 Absatz 1 Satz 6 LWG
Gebühr: Euro 70
4.3.2.43 Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes nach § 97 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 LWG
Gebühr: 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 45
4.3.2.44 Entscheidung nach § 99 Satz 2 LWG über die Verpflichtung zur Duldung der Vorhaben nach den Vorschriften der §§ 92 und 93 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.45 Entscheidung über
4.3.2.45.1. die Planfeststellung der Pläne für die Durchführung von Unternehmen der Wasserverbände nach § 108 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 1 000
4.3.2.45.2. die Änderung oder Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses nach Tarifstelle 4.3.2.45.1
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung
Mindestgebühr: Euro 550
4.3.2.46 Entscheidung über
4.3.2.46.1. die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren nach § 108 Satz 2 LWG in Verbindung mit §§ 69 Absatz 2, § 17 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung
4.3.2.46.2. die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 108 Satz 2 LWG in Verbindung mit §§ 69 Absatz 2, §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung
4.3.2.47 Anordnung der Heranziehung von Sachverständigen nach § 109 Absatz 1 Satz 1 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.48 Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die technische Sicherheit eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs nach § 118 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.2.49 Entscheidung über die Genehmigung der Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes nach § 120 Absatz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.3.2.50 Entscheidung über die Einschränkung der Verpflichtung für Anlieger, das Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen zu dulden nach § 121 Absatz 1 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 250
4.3.3 Amtshandlungen aufgrund einer der folgenden Schifffahrts- und Hafenverordnungen nach § 118 Absatz 2 Nummer 2 LWG
4.3.3.1 Entscheidung über Liegegenehmigungen für Wasserfahrzeuge nach § 11 RuhrSchVO
4.3.3.1.1. Einzelfahrzeuge
Gebühr: Euro 50
4.3.3.1.2. mehrere Fahrzeuge
Gebühr: Euro 30 je Fahrzeug
4.3.3.2 Entscheidung über die Abnahme beziehungsweise Zulassung von Wasserfahrzeugen nach den §§ 2 und 4 FSchFVO-Ruhr
4.3.3.2.1. Erstabnahme und Abnahme nach baulichen Veränderungen von Fahrgastschiffen und Motorfähren
Gebühr: Euro 0,50 pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl
Mindestgebühr: Euro 150
4.3.3.2.2. jährliche Abnahme der Fahrgastschiffe und mit Maschinenkraft angetriebenen Fährboote
Gebühr: Euro 0,25 pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl
Mindestgebühr: Euro 75
4.3.3.3 Entscheidung über die Erteilung von Zulassscheinen nach § 2 Absatz 1 FSchFVO-Ruhr und von Berechtigungsscheinen nach § 9 Absatz 4 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: Euro 50
4.3.3.4 Entscheidung über die Erteilung des Ruhrschifferpatents nach
4.3.3.4.1. § 9 Absatz 1 und 3 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: Euro 100
4.3.3.4.2. § 15 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: Euro 25
4.3.3.5 Entscheidung über die Verlängerung bestehender Patente nach § 16 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 6 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: Euro 15
4.3.3.6 Entscheidung über die Erteilung von Kennzeichen von Sport- und Kleinfahrzeugen nach § 6 RuhrSchVO
4.3.3.6.1. Neuanmeldung
Gebühr: Euro 18
4.3.3.6.2. Ummeldung
Gebühr: Euro 15
4.3.3.6.3. Eintragung einer Änderung
Gebühr: Euro 10
4.3.3.6.4. Ausstellen eines Ersatzausweises
Gebühr: Euro 13
4.3.3.7 Entscheidung über die Genehmigungen und Bekanntmachungen für wassersportliche Veranstaltungen nach § 1.23 BinSchStrO, § 16 Absatz 2 RuhrSchVO sowie sonstige Veranstaltungen im Bereich der Ruhr und deren gesetzlichen Überschwemmungsgebiet je Veranstaltungstag
Gebühr: Euro 50
4.3.3.8 Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Kettwiger Sees und des Baldeneysees mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 RuhrSchVO
Gebühr: Euro 100
4.3.3.9 Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 20 in Verbindung mit § 4 Absatz 1, §§ 8, 9, 11 Absatz 2 oder 4, § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 1 Buchstabe a oder § 18 Absatz 5 RuhrSchVO
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.3.3.10 Erlaubnis für Sondertransporte nach § 2 Absatz 1 RuhrSchVO in Verbindung mit § 1.21 BinSchStrO
Gebühr: Euro 100
4.3.3.11 Ausstellung von Bootszeugnissen nach § 7 Mietboot-VO Ruhr
4.3.3.11.1. Ausstellung
Gebühr: Euro 29
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.3.11.1:
Die Gebühr ermäßigt sich für jedes weitere Fahrzeug um 13 Prozent bei gleichzeitiger Ausstellung für mehrere baugleiche Fahrzeuge für denselben Antragsteller.
4.3.3.11.2 Verlängerung
Gebühr: Euro 13
4.3.3.11.3. Eintragung einer Änderung
Gebühr: Euro 15
4.3.3.12 Untersuchung der Boote nach den §§ 4, 5 und 7 Mietboot-VO Ruhr
4.3.3.12.1. Untersuchung der Boote inklusive der Bezeichnung der Einsenkungsgrenze und Festsetzung der höchstzulässigen Personenzahl
Gebühr: Euro 20 bis 43
4.3.3.12.2. Sonder- oder Nachuntersuchung und Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Gebühr: 20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.3.12.1 je nach Untersuchungsumfang
4.3.3.13 Abnahme der Betriebsstätte vor der ersten Inbetriebnahme und jede wiederkehrende Abnahme nach § 8 Mietboot-VO Ruhr
Gebühr: Euro 20
4.3.4 Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SüwVO Abw
4.3.4.1 Treffen von abweichenden Anordnungen, Verringerung des Umfangs der Selbstüberwachung (§ 6 SüwVO Abw)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.4.2 Entscheidung über die Verringerung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen nach § 6 SüwVO Abw
Gebühr: Euro 50 bis 200
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.3.4.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.3.4.3 Entscheidung über die Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde nach § 12 SüwVO Abw
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1
4.3.5 Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25. Mai 2004 (GV. NRW. S. 322) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SüwV-kom
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.3.5.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.3.5.1 Entscheidung über das Vorliegen der Sach- und Fachkunde von Prüfstellen nach § 5 Absatz 3 SüwV-kom
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1
4.3.6 Amtshandlungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AwSV
4.3.6.1 Feststellung, ob der Umfang der wassergefährdenden Stoffe unerheblich ist, nach § 1 Absatz 4 Satz 2 AwSV
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.3.6.2 Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 AwSV, Entscheidung über abweichende Einstufung der Gemische nach § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.6.3 Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen nach § 10 Absatz 3 Satz 4 AwSV, Widersprechen der Selbsteinstufung nach § 10 Absatz 4 Satz 1 AwSV und Entscheidung über eine abweichende Einstufung des Gemisches nach § 10 Absatz 4 Satz 1 und 3 AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.6.4 Stellen weitergehender Anforderungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 AwSV, Untersagung der Errichtung einer Anlagenach § 16 Absatz 1 Satz 2 AwSV, Auferlegen von Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens nach § 16 Absatz 2 AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.6.5 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach § 16 Absatz 3 AwSV
Gebühr: Euro 200 bis 5.000
4.3.6.6 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 40 Absatz 1 AwSV
Gebühr: Euro 50 bis 600
Hinweis zur Tarifstelle 4.3.6.6:
Die Gebühr ist nicht zu erheben, wenn es sich bei der prüfpflichtigen Anlage um eine Heizölverbraucheranlage handelt.
4.3.6.7 Entgegennahme und Prüfung der Nachweise nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AwSV und des Gutachtens nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AwSV und
4.3.6.7.1 Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage nach § 41 Absatz 2 Satz 2 AwSV
Gebühr: Euro 100 bis 1.300
4.3.6.7.2. Untersagung der Errichtung oder des Betriebs der Anlage und Festsetzung von Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage nach § 41 Absatz 2 Satz 2 AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.6.7.3. Entscheidung nach § 41 Absatz 3 AwSV zum Absehen von einer Eignungsfeststellung
Gebühr: Euro 100 bis 1.300
4.3.6.8 Anordnung nach § 46 Absatz 1 Satz 2 AwSV zum Abschluss eines Überwachungsvertrags
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.6.9 Anordnung nach § 46 Absatz 4 AwSV von einmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.6.10 Entgegennahme und Prüfung des vorzulegenden Prüfberichtes nach § 47 Absatz 3 Satz 1 AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.6.10:
Weist der Prüfbericht keine Mängel aus, ist keine Gebühr zu erheben.
4.3.6.11 Befreiung von den Anforderungen nach § 49 Absatz 1 und 2 AwSV an Anlagen in Schutzgebieten nach § 49 Absatz 4 und Befreiung von den Anforderungen nach § 50 Absatz 1 AwSV an Anlagen in Überschwemmungsgebieten nach § 50 Absatz 2 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 AwSV
4.3.6.11.1 befristete Befreiung
Gebühr: Euro 500
4.3.6.11.2 unbefristete Befreiung
Gebühr: Euro 1.000 Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.3.6.12 bis 4.3.6.14 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.3.6.12 Entscheidung über die Anerkennung oder erneute Anerkennung im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Sachverständigenorganisationen nach § 52 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 54 Absatz 2 Satz AwSV und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 59 Absatz 2 Satz AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.3.6.13 Zustimmung zu einer Abweichung von den Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung bei Sachverständigen nach § 53 Absatz 6 AwSV oder Fachprüfern nach § 58 Absatz 2 Satz 1 AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.3.6.14 Anordnung der Aufhebung der Bestellung eines Sachverständigen nach § 55 Nummer 1 Buchstabe c AwSV oder Fachprüfers nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1
4.3.6.15 Anordnung von technischen oder organisatorischen Anpassungsmaßnahmen nach § 68 Absatz 4 AwSV und von zu erfüllenden Anforderungen nach § 69 Absatz 1 Satz 2 AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.6.16 Zustimmung zum Verzicht auf eine Umwallung nach § 68 Absatz 10 Satz 2 AwSV
Gebühr: Euro 50 bis 200
4.3.7 Durchführung der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TrinkwV
4.3.7.1 Festlegung eines Höchstwertes für Mikroorganismen nach § 6 Absatz 4 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.1.1 (aufgehoben)
4.3.7.1.2. (aufgehoben)
4.3.7.1.3. (aufgehoben)
4.3.7.1.4. (aufgehoben)
4.3.7.1.5. (aufgehoben)
4.3.7.1.6. (aufgehoben)
4.3.7.2 Festlegung eines Höchstwertes für chemische Stoffe nach § 7 Absatz 3 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.2.1. (aufgehoben)
4.3.7.2.2. (aufgehoben)
4.3.7.3 Prüfung einer Anzeige in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen nach § 11 TrinkwV Gebühr: je Anlage Euro 50 bis 1.000
4.3.7.3.1. (aufgehoben)
4.3.7.3.2. (aufgehoben)
4.3.7.3.3. (aufgehoben)
4.3.7.4 Prüfung einer Anzeige in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen nach § 12 TrinkwV
Gebühr: je Anlage Euro 50 bis 500
4.3.7.5 Genehmigung einer Abweichung von § 13 Absatz 5 TrinkwV oder Verlängerung einer Genehmigung nach § 13 Absatz 6 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.6 Verlängerung einer Frist nach § 17 Absatz 1 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.6.1. (aufgehoben)
4.3.7.6.2 (aufgehoben)
4.3.7.6.3 (aufgehoben)
4.3.7.6.4. (aufgehoben)
4.3.7.6.5. (aufgehoben)
4.3.7.7 Genehmigung einer Ausnahme nach § 21 Absatz 4 Satz TrinkwV von den Anforderungen nach den §§ 18 und 20 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.8 Aufstellung eines Untersuchungsplan und Bestimmung von Untersuchungspflichten nach §§ 28 und 29 TrinkwV
4.3.7.8.1 Herstellung des Einvernehmens zum Untersuchungsplan zentraler oder dezentraler Wasserversorgungsanlagen nach § 28 Absatz 2 Satz TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.8.2 begründete Bestimmung von § 28 Absatz 1 Satz TrinkwV abweichenden Untersuchungspflichten für dezentrale Wasserversorgungsanlagen und Bekanntgabe nach § 28 Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.8.3 Bestimmung eines Betreibers, der Untersuchungen durchzuführen hat nach § 28 Absatz 5 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.8.4 Bestimmung durchzuführender Untersuchungen für Eigenwasserversorgungsanlagen nach § 29 Absatz 1 Satz TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.8.5 Bestimmung durchzuführender Untersuchungen für mobile Eigenwasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, nach § 29 Absatz 2 Satz TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.8.6 Bestimmung durchzuführender Untersuchungen für zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen nach § 29 Absatz 3 Satz TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.9 Festlegung zur Aufstellung eines Programms für betriebliche Untersuchungen für dezentrale Wasserversorgungsanlagen nach § 30 Absatz 1 Satz TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.10 Festlegung der Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. nach § 31 TrinkwV
4.3.7.10.1 Festlegung der Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. für zeitweilige Wasserversorgungsanlagen nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.10.2 Festlegung abweichender Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. für Gebäudewasserversorgungsanlagen nach § 31 Absatz 3 Satz TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.11 Anordnung, Bestimmung oder Festlegung von Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe nach § 32 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.12 Feststellung einer Ausnahme von den Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe nach § 33 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.13 Entscheidung über eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für eine Bestimmung von Untersuchungspflichten nach § 38 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.14 Zulassung und Listung einer Untersuchungsstelle nach § 40 TrinkwV
4.3.7.14.1 Entscheidung über die Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 40 Absatz 1 TrinkwV in Verbindung mit § 15 Absatz 4 Satz TrinkwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.14.2 Prüfungen des Fortbestandes der Zulassungs- und Listungsvoraussetzungen nach § 40 Absatz 1 TrinkwV in Verbindung mit § 15 Absatz 6 TrinkwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.14.3 Listung einer Untersuchungsstelle oder Änderung des Parameterumfangs nach § 40 Absatz 2 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.14.4 Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der Anforderung für eine Zulassung nach § 40 Absatz 1 TrinkwV in Verbindung mit § 15 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 TrinkwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist
Gebühr: je Ringversuch Euro 100 bis 1.000
4.3.7.14.5 Teilnahme an Informationsveranstaltungen zu Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der Anforderung für eine Zulassung nach § 40 Absatz 1 TrinkwV in Verbindung mit § 15 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 TrinkwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist
Gebühr: je Teilnahme Euro 80 bis 120
4.3.7.15 Festlegung und Erörterung der Stelle der Probennahme nach § 41 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.16 Zustimmung zum Maßnahmenplan nach § 50 Absatz 2 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.17 Überprüfung der Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec. nach § 51 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.18 Erörterung und Abstimmung einer Information der Verbraucher bei Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstwerten, Anforderungen, Parameterwerten oder Erreichen des technischen Maßnahmenwerts nach § 52 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.19 Überwachung von Wasserversorgungsanlagen nach §§ 54 und 55 TrinkwV
4.3.7.19.1 Überwachung einer Wasserversorgungsanlage, die über den Umfang gemäß § 55 TrinkwV hinausgeht, nach § 54 Absatz 1 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.19.2 Besichtigung einer Wasserversorgungsanlage, der dazugehörigen Schutzzonen oder der Umgebung der Wasserfassungsanlage nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.19.3 Entnahme von Wasserproben nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 59 Absatz 1 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.19.4 Untersuchung von Wasserproben nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 59 Absatz 1 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.19.5 Entscheidung über die Häufigkeit der Überwachungen nach § 55 Absatz 3 Satz TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.19.6 Festlegung des Umfangs der Entnahme und Untersuchung von Wasserproben nach § 55 Absatz 5 Satz TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
Hinweis zu den Tarifstellen 4.3.7.19.3 und 4.3.7.19.4:
Werden mit der Untersuchung externe Stellen beauftragt, so sind die hierdurch entstehenden Kosten nach Rechnungslegung durch die beauftragte externe Stelle als Auslagen zu ersetzen
4.3.7.20 Überwachung von Wasserversorgungsanlagen im Hinblick auf radioaktive Stoffe nach § 57 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.21 Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Überwachung nach § 59 TrinkwV
4.3.7.21.1 Aufforderung, eine bestimmte zugelassene Untersuchungsstelle zu benennen, nach § 59 Absatz 2 TrinkwV
Gebühr: Euro 20 bis Euro 50
4.3.7.21.2 Anordnung, dass erforderliche Untersuchung durch eine zugelassene Untersuchungsstelle veranlasst werden, nach § 59 Absatz 3 TrinkwV
Gebühr: Euro 100 bis Euro 250
4.3.7.21.3 Information über das Ergebnis der im Rahmen der Überwachung vorgenommenen Untersuchung nach § 59 Absatz 4 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.22 Festhalten der Überwachungsergebnisse in einer Niederschrift und Übermittlung einer Ausfertigung nach § 60 Absatz 1 und 3 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.23 Anordnungen von Untersuchungen oder Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge nach § 61 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.24 Beurteilen von Gefährdungen und Risiken nach § 62 TrinkwV
4.3.7.24.1 Beurteilung, ob eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist, nach § 62 Absatz 1 Satz TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.24.2 Beurteilung, ob eine Wasserversorgungsanlage oder Teile davon weiterbetrieben werden können, nach § 62 Absatz 1 Satz TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.24.3 Veranlassung von Nachforschungen nach § 62 Absatz 2 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.25 Anordnung oder Sicherstellung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach §§ 63 und 64 TrinkwV
4.3.7.25.1 Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 63 Absatz 1 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.25.2 Sicherstellung der Unterbrechung einer Wasserversorgung nach § 63 Absatz 3 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.25.3 Anordnung einer Verbraucherinformation und -beratung nach § 64 Absatz 1 und Absatz 2 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.25.4 Beratung zu Maßnahmen und Verbraucherinformationen nach § 64 Absatz 2 und Absatz 3 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.26 Anordnung und Festlegung bei Nichteinhaltung der Anforderungen nach § 65 TrinkwV
4.3.7.26.1 Anordnung einer Untersuchung zur Klärung der Ursache nach § 65 Absatz 1 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.26.2 Anordnung notwendiger Maßnahmen zur Wiederherstellung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach § 65 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.26.3 Festlegung einer Duldung nach Prüfung im Einzelfall nach § 65 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 und Absatz 4 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.27 Zulassung der Abweichung nach § 66 TrinkwV
4.3.7.27.1 Zulassung einer Abweichung nach § 66 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.27.2 Prüfung der Durchführung und Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 66 Absatz 2 Satz TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.27.3 Nochmalige Zulassung einer Abweichung nach § 66 Absatz 3 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.27.4 Verlängerung einer Zulassung nach § 66 Absatz 6 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.7.28 Aufforderung und Anordnung zur Erfüllung einer Handlungspflicht nach § 68 TrinkwV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.3.8 Überwachung von Schwimm- oder Badebecken nach § 39 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden IfSG
Gebühren werden nicht erhoben von der zuständigen obersten Landesbehörde, sei denn, die zu zahlenden Gebühren können Dritten auferlegt werden
4.3.8.1 Besichtigung der Schwimm- und Badebecken durch die untere Gesundheitsbehörde im Rahmen der Überwachung nach § 39 IfSG
Gebühr: Euro 50 bis 300
4.3.8.2 Probeentnahmen und Durchführung einer mikrobiologischen sowie physikalisch-chemischen Untersuchung des Badewassers im Rahmen der Überwachung nach § 39 IfSG
Gebühr: Euro 50 bis 300
4.3.9 Überwachung der Badegewässer durch die Unteren Gesundheitsbehörden nach der Badegewässerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 138) in der jeweils geltenden Fassung
4.3.9.1 Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben im Rahmen der Überwachung nach § 3 Absatz 2 der Badegewässerverordnung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4 Abfallwirtschaft
Hinweis zur Tarifstelle 4.4:
Bei der Gebührenbemessung innerhalb geltender Rahmensätze soll ein um 20 Prozent verringerter Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden, der durch die Eigenschaft als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KrWG, als registriertes Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder als ein Unternehmen mit nach DIN EN ISO 14001 Umweltmanagementsysteme - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001: 2015) zertifiziertem Umweltmanagementsystem herrührt, sofern die Amtshandlung nicht diese Eigenschaft zwingend voraussetzt.
4.4.1 Amtshandlungen nach dem KrWG
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.4.1.1 bis 4.4.1.4 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.1.1 Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 5 KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.1.2 Bearbeitung von Anzeigen für gemeinnützige Sammlungen nach § 18 Absatz 1 und 5 KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.1.3 Bearbeitung von Anzeigen für gewerbliche Sammlungen nach § 18 Absatz 1, 5 und 6 KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.1.4 Anordnungen für bestehende gewerbliche Sammlungen nach § 18 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 5 und 6 KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.1.5 Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen nach § 20 Absatz 3 KrWG
Gebühr: Euro 300 bis 3.000
4.4.1.6 Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf der Grundlage des KrWG erlassenen Verordnungen nach § 62 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.4.1.6:
In besonderen Fällen kann die Gebühr bis auf Euro 50.000 erhöht werden.
4.4.1.7 Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei Rechtsverordnungen nach §§ 24 und 25 KrWG
Gebühr: Euro 10.000 bis 25.000
4.4.1.8 Entscheidung über Freistellungen gemäß § 26a Absatz 1 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 10.000
4.4.1.9 Prüfung von Anträgen zur Feststellung, dass eine angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung erfolgt nach § 26 Absatz 3 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 23 KrWG
Gebühr: Euro 60 bis 2.500
4.4.1.10 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Absatz 2 KrWG im Einzelfall
Gebühr: Euro 10 bis 2.000
4.4.1.11 Anordnung auf Antrag eines zur Abfallentsorgung Verpflichteten, diesem die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten nach § 29 Absatz 1 KrWG, gegebenenfalls einschließlich der Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung
Gebühr: Euro 100 bis 5.000
4.4.1.12 Entscheidung über die Übertragung der Abfallentsorgung von Entsorgungsträgern auf den Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 2 KrWG
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
4.4.1.13 Anordnung auf Antrag eines Beseitigungspflichtigen, die Beseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen oder innerhalb eines zur Mineralgewinnung genutzten Grundstücks zu dulden nach § 29 Absatz 3 KrWG
Gebühr: Euro 250 bis 5.000
4.4.1.14 Entscheidung über die Planfeststellung für Deponien nach § 35 Absatz 2 KrWG in Verbindung mit der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DepV
4.4.1.14.1 Errichtung und Betrieb von Deponien oder Deponieabschnitten
Gebühr: Euro 0,02 bis 0,04 je Kubikmeter nutzbaren Volumens
Mindestgebühr: Euro 3.750
4.4.1.14.2. Wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes
Gebühr: Euro 0,02 bis 0,03 je Kubikmeter neuen Volumens
Mindestgebühr: Euro 750
4.4.1.14.3. Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nach Tarifstelle 4.4.1.14.2 nicht beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen sollen
Gebühr: Euro 0,75 bis 1,25 Prozent der Kosten der Änderung einschließlich anrechenbarer Leasingkosten
Mindestgebühr: Euro 750
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.4.1.14:
4.4.1.14.4 Falls eine wesentliche Änderung weder die Erhöhung des Volumens noch das Entstehen von Kosten zur Folge hat
Gebühr: Euro 1.500 bis 10 000
Hinweis zur Tarifstelle 4.4.1.14:
Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch ein Prüfamt für Baustatik oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben.
In solchen Fällen bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlage die Rohbausumme der baulichen Anlage vergleiche Tarifstelle 3.1.4, soweit sie der Gebührenberechnung für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind jedoch 75 vom Hundert der Gebühren zu Tarifstellen 4.4.1.14.1 oder 4.4.1.14.2 zu erheben.
4.4.1.15 Entscheidung über die Genehmigung für Deponien nach § 35 Absatz 3 KrWG in Verbindung mit DepV
4.4.1.15.1 Errichtung und Betrieb unbedeutender Deponien
Gebühr: Euro 0,013 bis 0,02 je Kubikmeter nutzbaren Volumens
Mindestgebühr: Euro750
4.4.1.15.2. wesentliche Änderungen einer Deponie oder ihres Betriebes
Gebühr: Euro 0,012 bis 0,02 je Kubikmeter neuen Volumens
Mindestgebühr: Euro 750
4.4.1.15.3. Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nach Tarifstelle 4.4.1.15.2 nicht beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen sollen
Gebühr: 0,6 Prozent bis 1,1 Prozent der Kosten der Änderung einschließlich anrechenbarer Leasingkosten
Mindestgebühr: Euro 750 Ergänzender
Hinweis zu den Tarifstelle 4.4.1.15.2 und 4.4.1.15.3:
Gegebenenfalls ist Nummer 2 des Ergänzenden Hinweises zur Tarifstelle 4.4.1.14 über die Degression der Gebühren entsprechend anzuwenden.
4.4.1.15.4 Falls eine wesentliche Änderung weder die Erhöhung des Volumens noch das Entstehen von Kosten zur Folge hat
Gebühr: Euro 750 bis 5.000
Hinweis zur Tarifstelle 4.4.1.15:
Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen.
Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
4.4.1.16 Entscheidung über eine Anzeige nach § 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 19 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
4.4.1.17 Entscheidung über nachträgliche Auflagen zur Planfeststellung oder Genehmigung gemäß § 36 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit der DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
4.4.1.18 Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie sowie für die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes nach § 37 KrWG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung
4.4.1.19 Entscheidung über eine Verlängerung der Frist nach § 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 4.4.1.18
Mindestgebühr: Euro 150
4.4.1.20 Anordnungen gemäß § 39 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit der DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
4.4.1.21 Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen zur beabsichtigten Stilllegung von Deponien und Anlagen sowie Entscheidung über die Verpflichtung des Inhabers einer Deponie nach § 40 Absatz 2 Satz 1 KrWG, Feststellung des Abschlusses der Stilllegung, Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen zum Abschluss der Nachsorgephase, Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase § 40 KrWG in Verbindung mit der DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
4.4.1.22 Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnungen und der Abfallbewirtschaftung nach § 47 KrWG, soweit im Folgenden keine andere Tarifstelle vorgesehen ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.1.23 Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gemäß § 48 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
4.4.1.24 Verpflichtung zur Register- und Nachweisführung gemäß § 51 Absatz 1 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 1.000 Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.4.1.25 und 4.4.1.26 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.1.25 Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung der Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern nach § 53 Absatz 1 KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.1.26 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
4.4.1.26.1 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.1.26.2. Änderung einer bestehenden Erlaubnis, soweit die Änderung keinen Einfluss auf materiellrechtliche Anforderungen hat
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.1.27 Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 KrWG in Verbindung mit § 12 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EfbV
Gebühr: Euro 150 bis 5.000
4.4.1.28 Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 KrWG in Verbindung mit § 16 EfbV
4.4.1.28.1 Entscheidung über die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 EfbV
Gebühr: 2.500 Euro bis 40.000 Euro
4.4.1.28.2 Entscheidung über die Zustimmung zu relevanten Änderungen in Bezug auf die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.1.28.3 Entscheidung über den Widerruf der Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 16 Absatz 4 EfbV oder Rücknahme der Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 16 Absatz 4 EfbV in Verbindung mit § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VwVfG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.1.29 Entziehung des Zertifikats oder der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens nach § 56 Absatz 8 KrWG
Gebühr: Euro 500 bis 2.000
4.4.1.30 Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 59 Absatz 2 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.4.2 Amtshandlungen nach
4.4.2.1 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung über die Verbringung von Abfällen nach Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.2.2 Änderung einer bestehenden Genehmigung nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.2.3 Begleitformulare nach Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Gebühr: Euro 7 je Begleitformular
4.4.2.4 Entnahme und Untersuchung einer Probe der verbrachten Abfälle nach § 12 Absatz 3 AbfVerbrG
4.4.2.4.1. Entnahme einer Probe
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.4.2.4.2. Untersuchung einer Probe
Gebühr: Euro 50 bis 2.500
4.4.2.5 Vorabzustimmungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Gebühr: Euro 200 bis 5.000
4.4.2.6 Änderung einer bestehenden Vorabzustimmung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Gebühr: Euro 200 bis 2.000
4.4.2.7 Kontrolle, einschließlich Vor- und Nachbereitung und Reisezeiten, von Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung auf der Grundlage des § 11 AbfVerG in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3, ausgenommen Transportkontrollen, die keine weiteren behördlichen Maßnahmen erfordern
4.4.2.8 Anordnung im Einzelfall nach § 13 AbfVerbrG
Gebühr: Euro 100 bis 2.500
4.4.3 Amtshandlungen nach dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LKrWG, auch im Zusammenhang mit der Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), im Folgenden AltölV, der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), im Folgenden BioAbfV, der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), im Folgenden AltholzV, und der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), im Folgenden AbfKlärV, jeweils in der jeweils geltenden Fassung
4.4.3.1 Entscheidung über die Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in das Gebiet eines verbindlichen Abfallplanes nach § 12 Absatz 2 LKrWG
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.4.3.2 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 14 Absatz 4 LKrWG
Gebühr: Euro 30 bis 300
4.4.3.3 Entscheidung über die Zulassung der Enteignung zugunsten Privater zur Abfallentsorgung
Verpflichteter nach § 15 Absatz 1 LKrWG
Gebühr: Euro 400 bis 10.000
4.4.3.4 Entscheidung über die Zustimmung zur Beauftragung eines Dritten für die Überwachung der Errichtung sowie der Betriebs- und Nachsorgephase der Anlagenach § 16 Absatz 1 Satz 2 LKrWG
Gebühr: Euro 250 bis 2.500
4.4.3.5 Entscheidung über die Zulassung der Selbstüberwachung durch den Anlagenbetreiber nach § 16 Absatz 1 Satz 4 LKrWG
Gebühr: Euro 250 bis 2.500 Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.3.6 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.3.6 Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratungen, Laborbegutachtungen im Rahmen der Zulassung von Untersuchungsstellen zur Selbstüberwachung sowie die Zulassung von Untersuchungsinstituten im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 16 LKrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.3.7 Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang der Zulassung § 16 Absatz 1 LKrWG, § 5 Absatz 2 AltölV, §§ 4, 5, 6, 7 und 8 in Verbindung mit §§ 32 , 33 AbfKlärV, §§ 3, 4 und 9 BioAbfV und § 6 AltholzV sowie an länderübergreifenden Ringversuchen in allen Medien
Gebühr: Euro 100 bis 1.000 Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.3.8 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.3.8 Durchführung von Laborbegutachtungen, Erstellung von Gutachten und schriftliche Beratungen im Rahmen der Notifizierung sowie die Notifizierung von Untersuchungsstellen nach §§ 4, 5, 6, 7 und 8 in Verbindung mit §§ 32 und 33 der AbfKlärV, §§ 3, 4 und 9 der BioAbfV, § 6 der AltholzV und § 5 der AltölV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.3.9 Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und der Bezirksregierungen in dem Bereich Abfall sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: nach den Tarifstellen 4.1.2.2 bis 4.1.2.3
4.4.4 Amtshandlungen nach der AbfKlärV
4.4.4.1 Anordnungen im Bereich der bodenbezogenen Untersuchungspflichten und bodenbezogenen Grenzwerte außer der klärschlammbezogenen Untersuchungspflichten nach § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 7, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV
Gebühr: Euro 10 bis 100
4.4.4.2 Anordnungen im Bereich klärschlammbezogener Untersuchungspflichten nach § 5 Absatz 5 Satz 1 bis 3 AbfKlärV
Gebühr: Euro 10 bis 100
4.4.4.3 Entscheidungen im Bereich der Klärschlammuntersuchung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 AbfKlärV
Gebühr: Euro 10 bis 100
4.4.4.4 Entnahme von Rückstellproben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV, Analyse von Rückstellproben nach § 9 Absatz 3 Sätze 1 und 2 AbfKlärV und Herausgabe von Rückstellproben nach § 9 Absatz 4 AbfKlärV
Gebühr: Euro 100 bis 200
4.4.4.5 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Klärschlammverwertung nach § 15 Absatz 6 Satz 2 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 100
4.4.4.6 Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen durch die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde sowie Zulassung eines anderen Flächennachweises und Verkürzung der Frist zur Vorlage einer Anzeige nach § 16 Absatz 1 bis 3 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 200
4.4.4.7 Entgegennahme und Prüfung der Nachweise der Eignung und Fachkunde eines Sachverständigen nach § 22 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.4.4.8 Anordnung zur Vorlage eines Prüftagebuches nach § 22 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.4.9 Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung
4.4.4.9.1 Prüfung, ob der anerkannte Träger der Qualitätssicherung die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt nach § 24 Absatz 1 AbfKlärV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.4.9.2. Entgegennahme und Prüfung des jährlichen Berichtes des Trägers der Qualitätssicherung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.4.9.3. Verkürzung der Frist zur Prüfung zur Vorlage eines jährlichen Berichtes des Trägers der Qualitätssicherung nach § 24 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.4.10 Erneute befristete Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 25 Absatz 2 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 250
4.4.4.11 Genehmigung der weiteren Führung des Qualitätszeichens für eine Übergangszeit nach § 25 Absatz 3 Satz 2 AbfKlärV
Gebühr: Euro 10 bis 100
4.4.4.12 Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 30 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 200
4.4.4.13 Verlängerung der Frist oder Befreiung der Pflicht zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses gemäß § 5 Absatz 4 AbfKlärV nach § 31 Absatz 1 Nummer 4 AbfKlärV
Gebühr: Euro 10 bis 100
4.4.4.14 Anordnung zur Vorlage aller die Qualitätssicherung und die landwirtschaftliche Verwertung betreffenden Unterlagen der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller, Komposthersteller oder des Trägers der Qualitätssicherung sowie Widerruf der Befreiung nach § 31 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.4.15 Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Absatz 4 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 200
4.4.4.16 Anforderung und Prüfung der Untersuchungsergebnisse nach § 32 Absatz 5 AbfKlärV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.4.17 Bestimmung der Zulässigkeit von gleichwertigen Analysemethoden nach Nummer 1.3 Satz 3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.4.4.18 Festlegung der Analysemethode für nicht genannte Parameter nach Nummer 1.3 Satz 4 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 250
4.4.4.19 Bestimmung der Zulässigkeit von gleichwertigen Analysemethoden nach Nummer 2.3 Absatz 4 Satz 1 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.4.4.20 Festlegung der Analysenmethode für nicht genannte Parameter nach Nummer 2.3 Absatz 4 Satz 3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 250
4.4.5 Amtshandlungen nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AbfAEV
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.4.5.1 und 4.4.5.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.5.1 Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 AbfAEV
4.4.5.1.1 Anerkennung auf Antrag des Veranstalters
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.5.1.2. Nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge für einen einzelnen Teilnehmer
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.5.2 Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs nach § 5 Absatz 3 AbfAEV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.5.3 Freistellung von der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13a AbfAEV
Gebühr: Euro 50 bis 200
4.4.6 Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden NachwV
4.4.6.1 Entgegennahme und Bearbeitung von Nachweiserklärungen sowie Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung einschließlich der stillschweigenden Zustimmung nach den §§ 4 bis 6 NachwV
Gebühr: Euro 25 bis 10.000
4.4.6.2 Entgegennahme und Bearbeitung von Nachweiserklärungen sowie Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Sammelentsorgung einschließlich der stillschweigenden Zustimmung nach § § 9 NachwV in Verbindung mit §§ 4 bis 6 NachwV
Gebühr: Euro 50 bis 25.000
4.4.6.3 Entgegennahme und Bearbeitung von Begleitscheinen nach §§ 11 und 17 bis 19 NachwV
4.4.6.3.1. je Einzel- oder Sammelbegleitschein bei Anfall oder Sammlung innerhalb oder außerhalb NRW, Entsorgung in NRW, Erhebung beim Entsorger
Gebühr: Euro 5,00
4.4.6.3.2. je Einzelbegleitschein bei Anfall innerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW; Erhebung beim Abfallerzeuger
Gebühr: Euro 2,50
4.4.6.3.3. je Sammelbegleitschein bei Sammlung in NRW, Sammler mit Sitz innerhalb oder außerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW; Erhebung beim Sammler
Gebühr: Euro 2,50
4.4.6.4 Entscheidung über die Freistellung von der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 7 Absatz 3 NachwV
Gebühr: Euro 250 bis 30.000
4.4.6.5 Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger zur Einholung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 8 Absatz 1 NachwV
Gebühr: Euro 10 bis 500
4.4.6.6 Anordnung gegenüber dem Abfallentsorger, Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises anzunehmen oder Widerruf der Freistellung nach § 8 Absatz 2 NachwV
Gebühr: Euro 10 bis 500
4.4.6.7 Entscheidung über die Zulassung besonderer Nachweisführung nach § 14 NachwV
Gebühr. Euro 100 bis 1.000
4.4.6.8 Freistellung und Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten nach § 26 NachwV
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
4.4.6.9 Vergabe von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Entsorger-, Händler- oder Maklernummern nach § 28 NachwV
Gebühr: je Euro 50
4.4.7 Amtshandlungen nach der EfbV
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.4.7.1 und 4.4.7.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.7.1 Anerkennung eines Fachkundelehrgangs nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EfbV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.7.2 Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs nach § 9 Absatz 3 EfbV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.7.3 Widerruf der Zustimmung nach § 12 Absatz 4 EfbV oder Rücknahme der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 12 Absatz 4 EfbV in Verbindung mit § 48 VwVfG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.7.4 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 26 Absatz 1 EfbV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.7.5 Gestattung für das weitere Führen des Zertifikats und des Überwachungszeichens nach § 26 Absatz 2 EfbV
Gebühr: Euro 500 Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.8 fallen, soweit sie § 3 Absatz 8a, § 4 Absatz 10, § 9 Absatz 2a BioAbfV betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.8 Amtshandlungen nach der BioAbfV
Gebühr: Euro 100 bis 5.000
4.4.9 Amtshandlungen nach dem Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VerpackG
4.4.9.1 Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen nach § 4 VerpackG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.9.2 Überwachung der Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen nach § 5 VerpackG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.9.3 Überwachung der Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials von Verpackungen nach § 6 VerpackG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.9.4 Prüfung der Sicherstellung einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten, flächendeckenden und für den privaten Endverbraucher unentgeltlichen Sammlung aller restentleerten Verpackungen während des Betriebs des Systems nach § 14 Absatz 1 VerpackG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.9.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.9.5 Genehmigung des Betriebs eines Systems sowie Prüfung der Einhaltung der für die Genehmigung des Systems erforderlichen Anforderungen während des Betriebs des Systems nach § 18 Absatz 1 VerpackG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.9.6 Entscheidung über die Festsetzung von nachträglichen Nebenbestimmungen nach § 18 Absatz 2 VerpackG und Entscheidung über den Widerruf nach § 18 Absatz 3 VerpackG sowie das nachträgliche Verlangen von Sicherheitsleistungen nach § 18 Absatz 4 VerpackG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.9.7 Prüfung der Abstimmung der Sammlung des Systems mit dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Systemen während des Betriebs des Systems nach § 22 Absatz 1 VerpackG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.10 Amtshandlungen nach der Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2789) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AbfBeauftrV
4.4.10.1 Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 5 AbfBeauftrV
Gebühr: Euro 50 bis 100 je Person
4.4.10.2 Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Abfallbeauftragten nach § 6 AbfBeauftrV
Gebühr: Euro 200 bis 650 je Person
4.4.10.3 Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 7 AbfBeauftrV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.4.10.4 und 4.4.10.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.10.4 Anerkennung eines Fachkundelehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 AbfBeauftrV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.10.5 Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs nach § 9 Absatz 2 Satz 2 AbfBeauftrV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.11 Amtshandlungen nach der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 5.000
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.12 fallen, soweit sie die Bekanntgabe gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 AltholzV, betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.12 Amtshandlungen nach der AltholzV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000 Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.13 fallen, soweit sie § 11 Absatz 1 Satz 1 Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GewAbfV, betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.13 Amtshandlungen nach der GewAbfV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.14 fallen, soweit sie § 21 Absatz 4, § 24 Satz 1 der DepV betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.14 Amtshandlungen nach der DepV
4.4.14.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach DepV, die nach der bestehenden Genehmigung nicht zugelassen sind
Gebühr: Euro 10 bis 2.000
4.4.14.2 Entscheidung über die Abnahme einer Deponie oder eines Deponieabschnitts, eines Oberflächenabdichtungssystems oder sonstiger Bauteile, beziehungsweise über die Abnahme bei einer wesentlichen Änderung einer Deponie oder eines Deponieabschnitts nach § 5 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 5.000
4.4.14.3 Entscheidung über einen Antrag des Abfallerzeugers auf Reduzierung der Prüfhäufigkeit nach § 8 Absatz 3 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 2.000
4.4.14.4 Entscheidung über einen Antrag des Deponiebetreibers auf Reduzierung der Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 2.000
4.4.14.5 Zustimmung zur Verwendung von Abfällen als Deponieersatzbaustoff bei der Überschreitung von Zuordnungswerten nach den Fußnoten 1 und 2 zu Tabelle 1 Anhang 3 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV
4.4.14.5.1 bei Abfallmengen kleiner als 100 Tonnen
Gebühr: Euro 150
4.4.14.5.2 bei Abfallmengen größer als oder gleich 100 Tonnen
4.4.14.5.2.1 Inertabfälle im Sinne des § 8 Absatz 8 DepV
Gebühr: Euro 0,2 pro Tonne
Mindestgebühr: Euro 150
Höchstgebühr: Euro 2.000
4.4.14.5.2.2 nicht gefährliche Abfälle mit Ausnahme von Inertabfällen
Gebühr: Euro 0,4 pro Tonne
Mindestgebühr: Euro 150
Höchstgebühr: Euro 4.000
4.4.14.5.2.3 gefährliche Abfälle
Gebühr: Euro 0,6 pro Tonne
Mindestgebühr: Euro 150
Höchstgebühr: Euro 6.000
4.4.14.6 Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen bei der Überschreitung von Zuordnungswerten (§ 6 Absatz 6 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV)
4.4.14.6.1 bei Abfallmengen kleiner als 100 Tonnen
Gebühr: Euro 150
4.4.14.6.2 bei Abfallmengen größer als oder gleich 100 Tonnen
4.4.14.6.2.1 Inertabfälle im Sinne des § 8 Absatz 8 DepV
Gebühr: Euro 0,2 pro Tonne, maximal Euro 2.000, mindestens aber Euro 150
4.4.14.6.2.2 nicht gefährliche Abfälle mit Ausnahme von Inertabfällen
Gebühr: Euro 0,4 pro Tonne, maximal Euro 4.000, mindestens aber Euro 150
4.4.14.6.2.3 gefährliche Abfälle
Gebühr: Euro 0,6 pro Tonne, maximal Euro 6.000, mindestens aber Euro 150
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.14.7 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.4.14.7 Anerkennung von Lehrgängen nach § 4 Nummer 2 DepV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.14.8 Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Absatz 4 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
4.4.14.9 Überprüfung der Kriterien für die Anwendung der Ausnahmeregelung nach § 8 Absatz 2 DepV
Gebühr: Euro 75 bis 740
4.4.14.10 Abweichende Regelung nach § 8 Absatz 9 Satz 3 DepV
Gebühr: Euro 74 bis 740
4.4.14.11 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 2 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
4.4.14.12 Zustimmung zu einem Maßnahmenplan nach § 12 Absatz 4 Satz 1 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000 Euro
4.4.14.13 Anordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
4.4.14.14 Überprüfung von Sicherheitsleistungen nach § 18 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1 500
4.4.14.15 Überprüfung behördlicher Entscheidungen nach § 22 DepV
Gebühr: Euro 75 bis 740
4.4.14.16 Zustimmung nach Anhang 5 Nummer 3.2 Satz 3
Gebühr: Euro 75 bis 740
4.4.15 Amtshandlungen nach der Deponieselbstüberwachungsverordnung vom 27. August 2010 (GV. NRW. S. 518) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DepSüVO
4.4.15.1 Prüfung eines erstmaligen Jahresberichtes nach § 1 DepSüVO
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
4.4.15.2 Prüfung nachfolgender Berichte
Gebühr: Euro 25 bis 770
4.4.15.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 DepSüVO
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
4.4.16 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Getrennthaltung von PCB-haltigen Ölen von anderen Altölen nach § 4 Absatz 2 AltÖlV
Gebühr: Euro 100 bis 200
4.4.16.1 (aufgehoben)
4.4.17 Amtshandlungen nach der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AltfahrzeugV
4.4.17.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach Nummer 5 des Anhangs zur AltfahrzeugV
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
4.4.17.2 Entscheidung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 AltfahrzeugV
Gebühr: Euro 75 bis 2.000
4.4.17.3 Überwachung der Förderung der Abfallvermeidung nach § 8 AltfahrzeugV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.18 Amtshandlungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ElektroG
4.4.18.1 Entscheidung über die Kostenfestsetzung für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung von Altgeräten nach § 5 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
Gebühr: Euro 100 bis 5.000
4.4.18.2 Überwachung der Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach § 9 ElektroG in Verbindung § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.18.3 Überwachung der Einhaltung der Informationspflichten der Hersteller nach § 28 Absatz 2 ElektroG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.19 Amtshandlungen nach der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ElektroStoffV
4.4.19.1 Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten nach § 3 Absatz 1 ElektroStoffV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.19.2 Überwachung der Einhaltung der besonderen Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers nach § 5 ElektroStoffV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.19.3 Überwachung der CE-Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach § 12 ElektroStoffV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.20 Amtshandlungen nach der Gewinnungsabfallverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900, 947) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GewinnungsAbfV
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
4.4.21 Amtshandlungen nach dem Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BattG
4.4.21.1 Überwachung der Verkehrsverbote von Batterien nach § 3 BattG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.21.2 Überwachung der Kennzeichnung von Batterien nach § 17 BattG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.4.22 Amtshandlungen nach dem Landesschiffsabfallgesetz vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 364) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LSchAbfG
4.4.22.1 Erstmalige Genehmigung eines Schiffsabfallbewirtschaftungsplans nach § 5 Absatz 3 Satz 1 LSchAbfG
Gebühr: Euro 500 bis 1.000
4.4.22.2 Wiederkehrende Bewertung und Genehmigung eines Schiffsabfallbewirtschaftungsplans nach § 5 Absatz 3 Satz 2 LSchAbfG
Gebühr: Euro 250 bis 500
4.4.23 Amtshandlungen nach der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung vom 24. Juni 2021 (BGBl. I S. 2024) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EWKKennzV
4.4.23.1 Überwachung der Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern nach § 3 Absatz 1 EWKKennzV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.4.23.1:
Gebühren und Auslagen werden nur im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen erhoben.
4.4.23.2 Überwachung der Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten nach § 4 EWKKennzV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.4.23.2:
Gebühren und Auslagen werden nur im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen erhoben.
4.4.24 Überwachung der Verkehrsverbote von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxoabbaubarem Kunststoff nach § 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.4.24:
Gebühren und Auslagen werden nur im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen erhoben.
4.4.25 Amtshandlungen nach der Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ErsatzbaustoffV
4.4.25.1 Entscheidung über die Zustimmung zur Entsorgung von mineralischen Ersatzbaustoffen bei Einstellung der Fremdüberwachung nach § 13 Absatz 2 ErsatzbaustoffV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.25.2 Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a ErsatzbaustoffV
4.4.25.2.1 Entscheidung über die Anerkennung der Tätigkeit einer Güteüberwachungsgemeinschaft für Ersatzbaustoffe nach § 13a ErsatzbaustoffV
Gebühr: 2.500 Euro bis 40.000 Euro
4.4.25.2.2 Entscheidung über die Zustimmung zu relevanten Änderungen in Bezug auf die Anerkennung der Güteüberwachungsgemeinschaft
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.25.2.3 Entscheidung über den Widerruf der Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a Absatz 5 ErsatzbaustoffV oder Rücknahme der Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a Absatz 5 ErsatzbaustoffV in Verbindung mit § 48 VwVfG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.25.3 Entscheidung über die Zustimmung zur Festlegung zu einer Materialklasse von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut nach § 16 Absatz 1 ErsatzbaustoffV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.25.4 Entscheidung über die Zustimmung zur Errichtung einer künstlich hergestellten Grundwasserdeckschicht nach § 19 Absatz 8 ErsatzbaustoffV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.4.25.5 Entscheidung über Einzelfallzulassung weiterer Bauweisen nach § 21 Absatz 2 ErsatzbaustoffV
Gebühr: Die Höhe der Gebühr ist durch entsprechende Anwendung der Tarifstelle 4.3.1.1 in Verbindung mit Ziffer 1.8 Buchstabe b des Anhangs 5 zu den Tarifstellen 4.3.1.1, 4.3.1.2 und 4.3.1.3 bestimmen
4.4.25.6 Entscheidung über Einzelfallzulassung nicht geregelter Stoffe und Materialklassen nach § 21 Absatz 3 ErsatzbaustoffV
Gebühr: Die Höhe der Gebühr ist durch entsprechende Anwendung der Tarifstelle 4.3.1.1 in Verbindung mit Ziffer 1.8 Buchstabe b des Anhangs 5 zu den Tarifstellen 4.3.1.1, 4.3.1.2 und 4.3.1.3 zu bestimmen
4.4.25.7 Entscheidung über die gebietsbezogene Festlegung höherer Materialwerte nach § 21 Absatz 4 ErsatzbaustoffV
Gebühr: 50 Euro bis 5.000 Euro
4.4.25.8 Entscheidung über die gebietsbezogene Festlegung höherer Materialwerte für bestimmte Einbauweisen nach § 21 Absatz 5 ErsatzbaustoffV
Gebühr: 50 Euro bis 5.000 Euro
4.4.25.9 Entgegennahme einer Voranzeige für anzeigepflichtige Einbaumaßnahmen nach § 22 Absatz 1 ErsatzbaustoffV, die nicht einem landeseinheitlichen beziehungsweise bundeseinheitlichen Format für ein elektronisches Kataster nach § 23 ErsatzbaustoffV entspricht
Gebühr: 200 Euro
4.4.25.10 Entgegenahme einer Voranzeige für Einbaumaßnahmen in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten nach § 22 Absatz 2 ErsatzbaustoffV, die nicht einem landeseinheitlichen beziehungsweise bundeseinheitlichen Format für ein elektronisches Kataster nach § 23 ErsatzbaustoffV entspricht
Gebühr: 200 Euro
4.4.25.11 Entgegennahme einer Abschlussanzeige für anzeigepflichtige Einbaumaßnahmen nach § 22 Absatz 4 ErsatzbaustoffV, die nicht einem landeseinheitlichen beziehungsweise bundeseinheitlichen Format für ein elektronisches Kataster nach § 23 ErsatzbaustoffV entspricht
Gebühr: 200 Euro
4.5 Bodenschutz
Amtshandlungen nach
4.5.1 Anordnung zur Durchführung des BBodSchG und der auf Grundlage des BBodSchG erlassenen Verordnungen
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
4.5.2 Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplanes nach § 13 Absatz 6 BBodSchG
Gebühr: Euro 500 bis 15.000
4.5.3 Nachträgliche Ergänzung beziehungsweise Veränderungen von Verbindlichkeitserklärungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.5.4 Anordnung zur Durchführung des LBodSchG und der auf Grundlage des LBodSchG erlassenen Verordnungen
Gebühr: Euro 50 bis 5.000
4.5.5 Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige nach § 2 Absatz 2 LBodSchG
Gebühr: Euro 200 bis 1.000
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.5.1.6 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.5.6 Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die Anerkennung von Untersuchungsstellen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen nach § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der SU-BodAV NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.5.7 Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang der Zulassung nach § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der SU-BodAV NRW
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
4.5.8 Überwachung von Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen nach § 15 Absatz 1 BBodSchG
Gebühr: Euro 200 bis 5.000
4.5.9 Überwachung von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 BBodSchG
Gebühr: Euro 200 bis 5.000
4.6 Immissionsschutz
4.6.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BImSchG
4.6.1.1 Entscheidung über die
einer Anlage mit Errichtungskosten (E)
4.6.1.1.1 bis zu 500.000 Euro
Gebühr: Euro 500 + 0,005 x (E - 50.000), mindestens 500
4.6.1.1.2. bis zu 50.000 000 Euro
Gebühr: Euro 2.750 + 0,003 x (E - 500.000)
4.6.1.1.3. über 50.000 000
Gebühr: Euro 151.250 + 0,0025 x (E - 50.000 000)
Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.3:
Mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 13 eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre
4.6.1.1.4 Ist die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung
Gebühr: Euro 200 bis 6.500
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.1.1.4:
Die Gebühr kann neben der Gebühr nach den Tarifstelle 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.3 erhoben werden.
4.6.1.1.5 Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 BImSchG durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach den Tarifstelle 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um
Gebühr: Euro 1.100
4.6.1.1.6. Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 beziehungsweise § 80a Absatz 1, 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.5, höchstens jedoch Euro 10.000
Ergänzende Regelungen zur Tarifstelle 4.6.1.1:
4.6.1.2 Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1
4.6.1.3 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 BImSchG
Gebühr: die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1
4.6.1.4 Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Absatz 2 BImSchG
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.3
Mindestgebühr: Euro 150
4.6.1.5 Entscheidung über eine Anzeige nach § 15 Absatz 1, 2 und 2a und § 23a BImSchG
Gebühr: die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1
4.6.1.5.1 Prüfung der Anzeige der Betriebseinstellung nach § 15 Absatz 3 BImSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.6.1.6 Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlagenach § 18 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 und 2 BImSchG
Gebühr: ein Zwanzigstel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1
Mindestgebühr: Euro 150
4.6.1.7 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person nach § 20 Absatz 3 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.6.2 Sonstige Amtshandlungen nach dem BImSchG
4.6.2.1 Anordnungen nach § 17 BImSchG
4.6.2.1.1. im Falle einer Schutzanordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 250 bis 2.500
4.6.2.1.2. in den übrigen Fällen
Gebühr: Euro 125 bis 1.250
4.6.2.1.3. soweit durch eine abschließend bestimmte Anordnung im Sinne der Tarifstellen 4.6.2.1.1 oder 4.6.2.1.2. eine Änderungsgenehmigung nach § 17 Absatz 4 entbehrlich wird
Gebühr: mindestens die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1, die zu entrichten gewesen wäre, wenn die Genehmigung selbständig erteilt worden wäre
4.6.2.1.4. Festlegung von weniger strengen Emissionsbegrenzungen nach § 17 Absatz 2b BImSchG
4.6.2.1.4.1 Unbefristete Festlegung
Gebühr: Euro 1.000 bis 10.000
4.6.2.1.4.2 Befristete Festlegung
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
4.6.2.2 Untersagung des Betriebs einer Anlagenach § 20 Absatz 1 BImSchG
Gebühr: Euro 250 bis 2.500
4.6.2.2.1. Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist nach § 20 Absatz 1a BImSchG
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
4.6.2.3 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlagenach § 20 Absatz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 250 bis 2.500
4.6.2.4 Widerruf einer Genehmigung nach § 21 BImSchG
Gebühr: Euro 250 bis 2.500
4.6.2.5 Anordnung nach § 24 BImSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.2.6 Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlagenach § 25 BImSchG
Gebühr: Euro 125 bis 1.250
4.6.2.7 Anordnungen von Messungen nach den §§ 26, 28, 29 BImSchG
4.6.2.7.1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Gebühr: Euro 125 bis 1.250
4.6.2.7.2. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen in den Fällen des § 30 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.2.8 Teilnahme an Ringversuchen beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Bekanntgabe nach § 29b BImSchG
Gebühr: Euro 2.000 bis 6.000
4.6.2.9 Entscheidung über die Zulassung von Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten nach § 28 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.2.10 Prüfung der nach § 29 BImSchG angeordneten Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach Ziffer 5.3.3.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl 2021 Nr. 48-54, S. 1050)
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.2.11 Sicherheitstechnische Prüfungen
4.6.2.11.1. Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a BImSchG
Gebühr: Euro 125 bis 1.250
4.6.2.11.2. Wird zugleich die Durchführung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen nach § 29a Absatz 1 Satz 2 BImSchG gestattet
Gebühr: Euro 50 bis 550
4.6.2.12 Prüfung vorgelegter Daten nach § 31 BImSchG
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.2.13 Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung nach § 31a Absatz 1 BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
4.6.2.14 Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung nach § 31b Absatz 1 BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
4.6.2.15 Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung nach § 31c Absatz 1 BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
4.6.2.16 Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung nach § 31d Absatz 1 BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
4.6.2.17 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Abweichung nach § 31i Absatz 1 BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
4.6.2.18 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Überschreitung von Immissionsrichtwerten nach § 31j Absatz 1 BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
4.6.2.19 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Abweichungen nach § 31k Absatz 1 BImSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.2.20 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 40 Absatz 1 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 10 bis 100
4.6.2.21 Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 42 Absatz 3 BImSchG
Gebühr: 0,25 Prozent der festgesetzten Entschädigung
4.6.2.22 Maßnahmen zur Durchführung des § 52 BImSchG
4.6.2.22.1. Abnahmeprüfung mit Zustandsbesichtigung nach Errichtung oder Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1, maßgeblich ist die Gebühr ohne Anrechnung der Gebühren nach den Nummern 3, 6 und 8 der Ergänzung zu Tarifstelle 4.6.1.1
Ergänzender Hinweis zur Tarifstelle 4.6.2.15.1:
Bei Teilabnahme kann die Gebühr abschnittsweise erhoben werden, wobei die Summe der Teilgebühren die in dieser Tarifstelle vorgesehene Gebühr nicht überschreiten darf
4.6.2.22.2 Nachträgliche Auflage nach § 12 Absatz 2a BImSchG oder Prüfung einer Mitteilung im Sinne des § 12 Absatz 2 b BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.6.2.22.3. Prüfung
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.2.22.4. Prüfung einer Emissionserklärung nach § 27 BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 1.200
4.6.2.22.5. Entnahme einer Stichprobe
Gebühr: Euro 50
4.6.2.22.6. Vor-Ort-Besichtigung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung, in anderen Fällen als denen nach Tarifstelle 4.6.2.15.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.6.2.22.7. Vor-Ort-Besichtigung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.6.2.22.8. sonstige Maßnahme
Gebühr: Euro 25 bis 250
Hinweis zur Tarifstelle 4.6.2.15:
Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 4.6.2.15 einbezogen.
4.6.2.23 Entscheidung über eine Anzeige nach § 67 Absatz 2 BImSchG
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1
Höchstgebühr: 100.000 Euro
4.6.3 Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
4.6.3.1 Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 1. BImSchV
4.6.3.1.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 der 1. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 2. BImSchV
4.6.3.2.1. Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 19 der 2. BImSchV von
4.6.3.2.1.1 § 2 Absatz 2 Satz 1 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.6.3.2.1.2 § 2 Absatz 2 Satz 4 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.6.3.2.1.3 §§ 3 oder 5 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.2.1.4 §§ 4, 10, 11, 12 oder 14 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250
4.6.3.2.1.5 §§ 13 oder 16 der 2. BImSchV
Gebühr: Je nach Gegenstand der Ausnahme finden die Gebührenrahmen der Tarifstellen 4.6.3.2.1.3 und 4.6.3.2.1.4 Anwendung.
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.3.2.1:
Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.
4.6.3.2.2 Prüfung des Ergebnisses einer Messung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 12 Absatz 5 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.3 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 4. BImSchV
4.6.3.3.1. Entscheidung über eine Verlängerung der Befristung der Genehmigung einer Versuchsanlage nach § 2 Absatz 3 Satz 1, 2. Halbsatz der 4. BImSchV
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1
Mindestgebühr: Euro 100
4.6.3.4 Durchführung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 5. BImSchV
4.6.3.4.1. Gestattung, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragten unterbleibt nach § 1 Absatz 2 der 5. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 650
4.6.3.4.2. Anordnung mehrerer Beauftragter nach § 2 der 5.BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 650
4.6.3.4.3. Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 der 5. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 650 je Person
4.6.3.4.4. Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 der 5. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 700 je Person
4.6.3.4.5 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 der 5. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 700
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.6.3.4.6 und 4.6.3.4.7 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.6.3.4.6 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte nach § 7 Nummer 2 der 5. BImSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1 je Lehrveranstaltung
4.6.3.4.7. Entscheidung nach § 8 Absatz 1 oder 2 der 5. BImSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.6.3.5 Durchführung der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 7. BImSchV
4.6.3.5.1. Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der 7. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 500
4.6.3.6 Durchführung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 10. BImSchV
4.6.3.6.1. Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Absatz 3 der 10. BImSchV
Gebühr: Euro 55
4.6.3.7 Durchführung der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 11. BImSchV
4.6.3.7.1. Entscheidung über einen Antrag über das Entfallen geforderter Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 2 der 11. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.7.2. Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 der 11. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.6.3.7.3. Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der 11. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
4.6.3.8 Durchführung der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 12. BImSchV
4.6.3.8.1. Auferlegung der erweiterten Pflichten nach § 1 Absatz 2 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 150 bis 3.500
4.6.3.8.2. Prüfung der Anzeige eines Betriebsbereichs nach § 7 Absatz 1 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000 Ergänzender
Hinweis zur Tarifstelle 4.6.3.8.2:
Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit für die Prüfung der Anzeige eine Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1 oder 4.6.1.5 erhoben wird.
4.6.3.8.3 Prüfung der Anzeige der Änderung eines Betriebsbereichs nach § 7 Absatz 2 und 3 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 1.000 Ergänzender
Hinweis zur Tarifstelle 4.6.3.8.3:
Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit für die Prüfung der Anzeige eine Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1 oder 4.6.1.5 erhoben wird.
4.6.3.8.4 Prüfung eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen nach § 8 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 300 bis 3.000
4.6.3.8.5. Entgegennahme und Prüfung des Sicherheitsberichtes und gegebenenfalls Mitteilung über das Ergebnis an den Betreiber nach § 9 Absatz 4 und 5, § 13 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 700 bis 5.000
4.6.3.8.6. Entscheidung über einen Antrag, bestimmte Teile des Sicherheitsberichts aus Gründen nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.02.2003 S. 26) nicht offenlegen zu müssen nach § 11 Absatz 6 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 2.000
4.6.3.8.7. Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 Absatz 1 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1.500
4.6.3.8.8. Vor-Ort-Besichtigungen
4.6.3.8.8.1 Vor-Ort-Besichtigung, einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung, eines Betriebsbereichs nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der 12. BImSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.6.3.8.8.2 Soweit dies durch einen Sachverständigen erfolgt nach § 16 Absatz 4 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 5.000
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.3.8.8:
Gebühren nach Tarifstellen 4.6.2.15.7 und 4.6.2.15.8 werden in diesen Fällen nicht erhoben.
Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 4.6.3.8.8 einbezogen.
4.6.3.8.9 Überprüfung der Folgemaßnahmen nach § 16 Absatz 2 Nummer 3 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 1.000
4.6.3.8.10. Prüfung von Mitteilungen nach § 19 Absatz 1 und 2 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.6.3.8.11. Entgegennahme und Prüfung der Anzeige eines bestehenden Betriebsbereichs nach § 20 Absatz 1 und 3 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 2.000
4.6.3.9 Durchführung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 13. BImSchV
4.6.3.9.1. Bearbeitung der Anzeige über die Unverhältnismäßigkeit von Maßnahmen zur Kraft-Wärme-Kopplung sowie zur Kopplung von Gas- und Dampfturbinen oder von Verbrennungsmotoren und Dampfturbinen nach § 7 Absatz 1 und 2 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
4.6.3.9.2. Prüfung von Nachweisergebnissen nach § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 5, § 13 Absatz 5, § 14 Absatz 5, § 20 Absatz 7, § 28 Absatz 4, 14 und 15, § 29 Absatz 9 und 10, § 30 Absatz 9, § 32 Absatz 6 und 7, § 33 Absatz 13, § 34 Absatz 8, § 49 Absatz 8 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.9.3. Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 16 Absatz 3 der 13. BImSchV und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 16 Absatz 6 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.9.4. Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen nach § 17 Absatz 2 und 4 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.6.3.9.5. Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Quecksilbermessungen nach § 18 Absatz 7 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 120 bis 1.200
4.6.3.9.6. Billigung des angezeigten Nachweisverfahrens nach § 18 Absatz 9 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 120 bis 1.200
4.6.3.9.7. Prüfung von Messergebnissen nach § 19 Absatz 4; § 21 Absatz 1; § 22 Absatz 1 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.9.8. Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung nach § 23 Absatz 1, § 28 Absatz 6, 8 und 9, § 29 Absatz 3 bis 6, § 30 Absatz 4, 5, 7 und 8, § 32 Absatz 6, § 33 Absatz 12 und § 51 Satz 2 der 13. BImSchV
4.6.3.9.8.1 Unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 1.000 bis 10.000
4.6.3.9.8.2 Befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
4.6.3.9.8.3 Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
Gebühr: Euro 100 bis 2.500
4.6.3.9.9. Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Kompensationsmöglichkeit nach § 53 Absatz 1 oder 2 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 1.000 bis 10.000
4.6.3.9.10. Prüfung des Jahresberichtes und Weiterleitung an das Umweltbundesamt nach § 22 Absatz 1 und 2 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
4.6.3.10 Durchführung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 17. BImSchV
4.6.3.10.1. Zulassung von Ausnahmen von den in § 3 Absatz 2 bis 4 geforderten Maßnahmen und Dokumentationen nach § 3 Absatz 5 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
4.6.3.10.2. Zulassung von Ausnahmen von den in § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 bis 3 geforderten Verbrennungsbedingungen nach § 6 Absatz 4 und 6 und § 7 Absatz 6 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 5.000
4.6.3.10.3. Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 15 Absatz 3 der 17. BImSchV und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 15 Absatz 6 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.10.4. Entscheidung über Verzicht auf kontinuierliche Messung der Emissionen nach § 16 Absatz 3, 6 und 8 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 120 bis 1.200
4.6.3.10.5. Zulassung von Einzelmessungen nach § 16 Absatz 6 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 120 bis 1.200
4.6.3.10.6. Prüfung des Ergebnisses von Messungen nach den §§ 17 oder 19 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.10.7. Prüfung des Jahresberichtes und Weiterleitung an das Umweltbundesamt nach § 22 Absatz 1 und 2 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
4.6.3.10.8. Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung nach § 24 der 17. BImSchV
4.6.3.10.8.1 Unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 100 bis 10.000
4.6.3.10.8.2 Befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
4.6.3.10.8.3 Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
Gebühr: Euro 100 bis 2.500
4.6.3.11 Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 20. BImSchV
4.6.3.11.1. Ausnahmebewilligung von den Anforderungen der Verordnung nach § 11 Absatz 1 der 20. BImSchV
4.6.3.11.1.1 bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.11.1.2 bei genehmigungspflichtigen Anlagen
Gebühr: Euro 250 bis 2.500
4.6.3.11.2. Ausnahmebewilligung nach § 11 Absatz 2 der 20. BImSchV von der Forderung wiederkehrender Messungen nach
4.6.3.11.2.1 § 8 Absatz 3 Nummer 2 der 20. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250
4.6.3.11.2.2 oder im Sinne von Nummer 5.3.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl. Nr. 48-54, S. 1050) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TA Luft
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.12 Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 21. BImSchV
4.6.3.12.1. Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 der 21. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.13 Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 26. BImSchV
4.6.3.13.1. Prüfung einer Anzeige nach § 7 der 26. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250
4.6.3.13.2. Entscheidung über eine Ausnahme nach § 8 der 26. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250
4.6.3.14 Durchführung der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 27. BImSchV
4.6.3.14.1. Prüfung einer Anzeige nach § 6 der 27. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250
4.6.3.14.2. Prüfung des Ergebnisses von Messungen nach den §§ 8 oder 10 der 27. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.14.3. Entscheidung über eine Ausnahme nach § 12 der 27. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.15 Durchführung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 30. BImSchV
4.6.3.15.1. Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 8 Absatz 3 der 30. BImSchV und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 8 Absatz 4 der 30. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.15.2. Prüfung von Messberichten zu Einzelmessungen nach § 12 Absatz 1 der 30. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.15.3. Entscheidung über eine Ausnahme auf Antrag des Betreibers nach § 16 der 30. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.16 Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 31. BImSchV
4.6.3.16.1. Annahme der verbindlichen Erklärung über einen Reduzierungsplan nach Anhang IV der 31. BImSchV durch die zuständige Behörde nach § 5 Absatz 7 der 31. BImSchV
4.6.3.16.1.1 bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.16.1.2 bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
4.6.3.16.2. Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 11 der 31. BImSchV von
4.6.3.16.2.1 § 3 Absatz 2 oder 3 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 2.500
4.6.3.16.2.2 § § 3 Absatz 4 oder 6 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 2.500
4.6.3.16.2.3 § 3 Absatz 5 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.16.2.4 § 4 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
4.6.3.16.2.5 §§ 5 oder 8 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
4.6.3.16.2.6 § 6 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
4.6.3.16.2.7 § 7 Absatz 1 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250
4.6.3.16.2.8 § 7 Absatz 2 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.3.16.2:
Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.
4.6.3.16.3 Prüfung des Ergebnisses einer Messung der Emissionen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 und 8 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.16.4. Prüfung einer Lösemittelbilanz bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 und 8 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.17 Durchführung der Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils gültigen Fassung, im Folgenden 32. BImSchV
4.6.3.17.1. Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme für den Betrieb von Geräten und Maschinen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 der 32. BImSchV
Gebühr: Euro 10 bis 1.000
4.6.3.18 Durchführung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 35. BImSchV
4.6.3.18.1. Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 1 Absatz 2 der 35. BImSchV
Gebühr: Euro 10 bis 100
4.6.3.18.2. Ausgabe einer Plakette nach § 4 der 35. BImSchV
Gebühr: Euro 5
4.6.3.19 Durchführung der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 41. BImSchV
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.6.3.19.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.6.3.19.1 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle gemäß § 29b BImSchG in Verbindung mit § 26 BImSchG nach § 12 Absatz 2 der 41. BImSchV, betreffend § 13 Absatz 3 der 1. BImSchV, § 12 Absatz 9 der 2. BImSchV, § 16 Absatz 3 oder 4 der 13. BImSchV, § 15 Absatz 3 oder 4 der 17. BImSchV, § 8 Absatz 3 der 20. BImSchV, § 5 Absatz 3 der 21. BImSchV, § 7 Absatz 3 der 27. BImSchV, § 8 Absatz 3 oder 4 der 30. BImSchV, § 5 Absatz 4 der 31. BImSchV, Nummer 5.3 TA Luft
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.3.19.1:
Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren für gleichartige Bekanntgaben können bis zu neun Zehntel angerechnet werden.
4.6.3.19.2 Entscheidung über die Neubenennung von fachlich Verantwortlichen bei bekanntgegebenen Stellen
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
4.6.3.19.3. Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand
Gebühr: Euro 25
Hinweis zur Tarifstelle 4.6.3.19.3:
Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.
4.6.3.19.4 Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen einer Stelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 14 der 41. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
4.6.3.19.5 Widerruf der Bekanntgabe einer Stelle nach § 18 der 41. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 2.500
Hinweis:
Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.6.3.19.6 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S.36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
4.6.3.19.6 Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29b BImSchG in Verbindung mit § 29a Absatz 1 Satz BImSchG nach § 12 der 41. BImSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1
4.6.3.19.7 Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen eines Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach § 14 der 41. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 3.000
4.6.3.19.8. Widerruf der Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 14 der 41. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 1.500
4.6.3.20 Durchführung der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379; 2018 I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 42. BImSchV
4.6.3.20.1. Prüfung von Mitteilungen des Betreibers über eine Überschreitung der Maßnahmenwerte bei einer Laboruntersuchung nach § 10 der 42. BImSchV einschließlich der erforderlichen Nachbereitung
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.20.2. Prüfung der Ergebnisse der Überprüfung durch den Sachverständigen oder die akkreditierte Inspektionsstelle über den ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb nach § 14 der 42. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500
Hinweis zur Tarifstelle 4.6.3.20.2:
Die Gebühr ist von dem Betreiber der Anlage zu entrichten.
4.6.3.20.3 Entscheidungen über Ausnahmen von den Anforderungen auf Antrag des Betreibers nach § 15 der 42. BImSchV
Gebühr: Euro 150 bis 1.500
4.6.3.21 Durchführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 44. BImSchV
4.6.3.21.1. Prüfung von Anzeigen nach § 6 Absatz 1, 2 und 5 Satz 1 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.3.21.2. Prüfung von Nachweisergebnissen betreffend § 16 Absatz 5 Satz 3, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 6, § 24 Absatz 3, 6, 7 Satz 1 und Absatz 12 Satz 3, § 29 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.21.3. Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Mess- und Auswerteeinrichtungen nach § 28 Absatz 2 Satz 2 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.21.4. Prüfung von Berichten über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 28 Absatz 5 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.21.5. Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen nach § 29 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.6.3.21.6. Festlegung von Sonderregelungen nach § 30 Absatz 1 Satz 4 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
4.6.3.21.7. Anordnung geeigneter Maßnahmen nach § 30 Absatz 1 Satz 5 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 2.500
4.6.3.21.8.Prüfung des Ergebnisses von Messungen nach den §§ 30 Absatz 2 und 31 Absatz 6 und 9 Satz 4 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500
4.6.3.21.8.1 (aufgehoben)
4.6.3.21.8.2 (aufgehoben)
4.6.3.21.9. Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung nach § 32 Absatz 1 der 44. BImSchV
4.6.3.21.9.1 Unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
4.6.3.21.9.2 Befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 250 bis 2.500
4.6.3.21.9.3 Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
Gebühr: Euro 250 bis 5.000
4.6.3.21.10. Zulassung einer Ausnahme bei plötzlicher Unterbrechung der Gasversorgung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 der 44. BImSchV
4.6.3.21.10.1 bis zu zehn Tage
Gebühr: Euro 100 bis 250
4.6.3.21.10.2 mehr als zehn Tage
Gebühr: Euro 250 bis 1.000
4.6.3.21.11 Zulassung einer Ausnahme von den Ableitbedingungen nach § 32 Absatz 3 Satz 1 der 44. BImSchV
4.6.3.21.11.1 Unbefristete Ausnahmen von den Ableitbedingungen
Gebühr: Euro 500 bis 5.000
4.6.3.21.11.2 Befristete Ausnahmen von den Ableitbedingungen
Gebühr: Euro 250 bis 2 500
4.6.4 Amtshandlungen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LImschG
4.6.4.1 Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Verbrennens im Freien nach § 7 Absatz 2 LImschG
Gebühr: Euro 10 bis 100
4.6.4.2 Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot von Betätigungen nach § 9 Absatz 2 LImschG, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind
Gebühr: Euro 10 bis 1.000
4.6.4.3 Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Benutzung von Tongeräten nach § 10 Absatz 4 LImschG
Gebühr: Euro 25 bis 500
4.6.4.4 Prüfung einer Anzeige nach § 11 Absatz 1 LImschG
Gebühr: Euro 10 bis 100
Hinweis zur Tarifstelle 4.6.4.4:
Eine besondere Gebühr für die Ausnahmebewilligung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 LImschG wird nicht erhoben.
4.6.5 Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TEHG
4.6.5.1 Entscheidung über die gesonderte Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 TEHG
Gebühr: Euro 500 bis 5 000
4.6.5.2 Änderungsgenehmigung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 TEHG, soweit die Genehmigung nicht im Rahmen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wird
4.6.5.2.1 Änderungsgenehmigung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 TEHG
Gebühr: Euro 250 bis 1.500
4.6.5.2.2. Änderungsgenehmigung im Rahmen einer Überprüfung nach § 4 Absatz 5 Satz 3 TEHG
Gebühr: Euro 100 bis 1.500
4.6.5.3 Prüfung eines Emissionsberichtes nach § 5 Absatz 1 TEHG
Gebühr: Euro 50 bis 500
4.6.6 Prüfung der Messberichte für Bestandsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, im Folgenden EEG 2009, in Verbindung mit § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)
4.6.6.1 Prüfung des Messberichtes nach § 27 Absatz 5 EEG 2009
Gebühr: Euro 100 bis 200
4.6.6.2 Prüfung des Messberichtes nach § 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG 2009
Gebühr: Euro 100 bis 200
4.6.7 Durchführung der TA Luft
4.6.7.1 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Kompensationsmöglichkeit nach Nummer 5.4.4.4 der TA Luft
Gebühr: Euro 1.000 bis 10.000
4.7 Gentechnik
4.7.1 Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GenTG
4.7.1.1 Anzeige, Anmeldung
4.7.1.1.1. Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 2 GenTG der Sicherheitsstufe 1 und zu wesentlichen Änderungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 GenTG
Gebühr: Euro 100 bis 3.500
4.7.1.1.2. Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 nach § 8 Absatz 2 GenTG und zu wesentlichen Änderungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 GenTG
Gebühr: Euro 100 bis 4.500
4.7.1.1.3. Prüfung einer Anzeige von weiteren gentechnischen Arbeiten nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GenTG
Gebühr: Euro 100 bis 2.500
4.7.1.1.4. Entscheidung über die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn insbesondere nach § 12 Absatz 5 Satz 1
Gebühr: Euro 100 zusätzlich zu den Gebühren nach Tarifstelle 4.7.1.1.2
4.7.1.1.5. Entscheidung über die vorläufige Untersagung angezeigter gentechnischer Arbeiten nach § 12 Absatz 5a GenTG
Gebühr: Euro 75 bis 1.250
4.7.1.1.6. Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 12 Absatz 6 in Verbindung mit § 19 Satz 3 GenTG
Gebühr: Euro 75 bis 1.250
4.7.1.1.7. Entscheidung über die Untersagung angezeigter oder angemeldeter gentechnischer Arbeiten nach § 12 Absatz 7 GenTG
Gebühr: Euro 75 bis 1.250
4.7.1.2 Genehmigungen
4.7.1.2.1. Entscheidung über die
4.7.1.2.1.1 Anlagen mit Errichtungskosten (E)
4.7.1.2.1.1.1 bis zu 500.000 Euro
Gebühr: Euro 500 + 0,005 x (E - 50.000)
Mindestgebühr: Euro 500
4.7.1.2.1.1.2 bis zu 50.000 000 Euro
Gebühr: Euro 2.750 + 0,003 x (E - 500.000)
4.7.1.2.1.1.3 über 50.000 000 Euro
Gebühr: Euro 151.250 + 0,0025 x (E - 350 Mio.)
Mindestgebühr: Die höchste Gebühr, die für eine nach § 22 GenTG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre.
4.7.1.2.1.2 bei bestehenden Anlagen, insbesondere Umwidmungen von Laboratorien zu gentechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 200 bis 9.000
4.7.1.2.1.3 wenn ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung ist
Gebühr: Euro 150 bis 2.000
4.7.1.2.1.4 Wird in einem Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren nach § 18 Absatz 1 GenTG durchgeführt, erhöht sich die Gebühr für jeden Tag, an den Erörterungen stattgefunden haben.
Gebühr: Euro 1.100 je Tag
Ergänzende Regelungen zur Tarifstelle 4.7.1.2.1:
Hinweis zur Tarifstelle 4.7.1.2.1:
Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung, Änderungsgenehmigung oder Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer.
Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Teilgenehmigung, Änderungsgenehmigung oder Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.
4.7.1.2.2 Entscheidung über die Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 nach § 11 Absatz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 GenTG
Gebühr: Euro 100 bis 2.500
4.7.1.2.3. Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 GenTG
Gebühr: Euro 75 bis 1.250
4.7.1.2.4. Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der gentechnischen Anlagenach § 27 Absatz 3 GenTG
Gebühr: ein Zwanzigstel der Gebühr nach Tarifstelle 4.7.1.1 und 4.7.1.2
4.7.1.3 Prüfungen, Überwachungen, Anordnungen
4.7.1.3.1. Prüfung der Mitteilung zur beabsichtigten Durchführung einer gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 4a GenTG
Gebühr: Euro 50 bis 1.000
4.7.1.3.2. Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 GenTG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
4.7.1.3.3. Prüfung der Mitteilung einer Änderung des Projektleiters oder des Beauftragten für die biologische Sicherheit nach § 21 Absatz 1 GenTG
Gebühr: Euro 75 bis 400
4.7.1.3.4. Prüfung der Mitteilung bei Betriebseinstellung nach § 21 Absatz 1b GenTG
Gebühr: Euro 50 bis 300
4.7.1.3.5. Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer gentechnischen Anlage, Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen, sowie Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung des Umgangs mit in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen nach § 25 Absatz 1 GenTG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3
Hinweis zur Tarifstelle 4.7.1.3.5:
Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 4.7.1.3.5 einbezogen.
4.7.1.3.6. Überwachung von in Verkehr gebrachtem Saatgut, pflanzlichem Vermehrungsmaterial und Düngemitteln nach § 25 Absatz 1 GenTG, soweit gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des GenTG festgestellt werden
Gebühr: Euro 250 bis 1.000
4.7.1.3.7. Entnahme von Proben im Rahmen der Überwachung von gentechnischen Anlagen oder Freisetzungsflächen
Gebühr: Euro 50
4.7.1.3.8. Entnahme von Proben im Rahmen der Überwachung von in Verkehr gebrachtem Saatgut, pflanzlichem Vermehrungsmaterial und Düngemitteln, soweit gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des GenTG festgestellt werden
Gebühr: Euro 50
4.7.1.3.9. Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 1, 4 oder Absatz 5 GenTG
Gebühr: Euro 125 bis 2.500
4.7.1.3.10. Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 2 GenTG
Gebühr: Euro 250 bis 2.500
4.7.1.3.11. Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 3 GenTG
Gebühr: Euro 250 bis 2.500
4.7.2 Amtshandlungen nach der Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GenTSV
4.7.2.1 Entscheidung über die Zulassung physikalischer oder chemischer Inaktivierungsverfahren nach § 25 Absatz 2 GenTSV
Gebühr: Euro 100 bis 2.000
4.7.2.2 Entscheidung über die Anerkennung der Aktualisierung der Kenntnisse nach § 28 Absatz 3 Satz 2 bis 4 bis 5 GenTSV
Gebühr: Euro 50 bis 100
4.7.2.3 Entscheidung über die Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach § 28 Absatz 4 GenTSV
Gebühr: Euro 50 bis 100
4.7.2.4 Entscheidung über die Beschränkung des Nachweises der erforderlichen Sachkunde für festgelegte Arbeiten nach § 28 Absatz 4 GenTSV
Gebühr: Euro 100 bis 500
4.7.2.5 Entscheidung über die Anerkennung geeigneter Veranstaltungen nach § 28 Absatz 5 GenTSV
Gebühr: Euro 100 bis 1.000
4.7.2.6 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Projektleiter nach § 28 Absatz 6 GenTSV oder Beauftragter für die biologische Sicherheit nach § 29 Absatz 2 GenTSV
Gebühr: Euro 100 bis 500
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)
5. Landwirtschaft
5.1 Übergreifende Regelungen
5.1.1 Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren
5.1.1.1 Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen wie beispielsweise Reisekosten, Materialkosten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.
Hinweis:
Abweichende Stundensätze werden in jeweils aktueller Höhe durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben.
Daneben werden sie auch auf der Internetseite der zuständigen Behörde veröffentlicht.
5.1.1.2 Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 5 außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die Gebühren
Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
5.1.1.3 Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an.
Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.
5.2 Saatgut
5.2.1 Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutanerkennung nach dem Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S.1673) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SaatG, in Verbindung mit der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SaatV
5.2.1.1 Antragsannahme Saatgut landwirtschaftlicher Arten nach §§ 3, 4 und 5 SaatV
5.2.1.1.1 Anmeldung per Datenträger
Gebühr: Euro 87 je Vermehrungsvorhaben
5.2.1.1.2. Anmeldung per Papier
Gebühr: Euro 99 je Vermehrungsvorhaben
5.2.1.1.3. Rücknahme des Antrages auf Anerkennung vor Beginn der Feldbesichtigung
Gebühr: 50 Prozent der Anmeldegebühr
5.2.1.1.4. Genehmigung einer Ausnahme von dem in der Anlage 1 zu § 4 Absatz 1 Satz 1SaatV genannten Termin für den Antrag auf Anerkennung
Gebühr: je Vermehrungsvorhaben zusätzlich 50 Prozent zu der Gebühr zu den Tarifstellen 5.2.1.1.1 und 5.2.1.1.2
5.2.1.2 Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung über das Ergebnis der Feldbestandsprüfung nach §§ 7, 8 und 9 SaatV
5.2.1.2.1. Getreide und Mais
Gebühr: Euro 3,40 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung
5.2.1.2.2. Gräser, landwirtschaftliche Leguminosen und sonstige Futterpflanzen
Gebühr: Euro 3,90 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung
5.2.1.2.3. Ölfrüchte und Faserpflanzen
Gebühr: Euro 3,30 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung
5.2.1.2.4. Hackfrüchte außer Kartoffeln
5.2.1.2.4.1 Samenträger, die aus Sommerstecklingen erwachsen sind
Gebühr: Euro 3,30, je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung
5.2.1.2.4.2 Samenträger im Überwinterungsanbau
Gebühr: Euro 3,30 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung
5.2.1.2.4.3 Sommerstecklinge
Gebühr: Euro 3,30 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung
5.2.1.2.5. Nachbesichtigung nach §§ 8 und 9 SaatV, bezogen auf die besichtigte Fläche
Gebühr: 70 Prozent der jeweiligen Gebühr der Tarifstellen 5.2.1.2.1 bis 5.2.1.2.4
Mindestgebühr: Euro 56
5.2.1.2.6. Wiederholungsbesichtigung nach § 10 SaatV je Feldbestand, falls erstes Ergebnis bestätigt wird
Gebühr: Euro 123
5.2.1.3 Entscheidungen über Anträge
5.2.1.3.1. Abgabe beziehungsweise Annahme von Vermehrungsvorhaben anderer Anerkennungsstellen nach § 3 Absatz 2 SaatV
Gebühr: Euro 12,50 je Vorhaben
5.2.1.3.2. Bearbeitung von Anträgen nach § 6 SaatG
Gebühr: Euro 12 je Partie
5.2.1.3.3. Bearbeitung von Wiederverschließungsanträgen nach § 37 SaatV
Gebühr: Euro 13 je Partie
5.2.1.3.4. Zuteilung einer Kennnummer nach § 40 Absatz 6 SaatV
Gebühr: Euro 12
5.2.1.3.5. Erteilung einer Mischungsnummer nach § 27 SaatV
Gebühr: Euro 15
5.2.1.4 Schulungen der Anerkennungsstelle
5.2.1.4.1. Schulung von privaten Feldbestandsprüferinnen und -prüfern sowie privaten Probenehmerinnen und -nehmern, die nach § 7 Absatz 7 oder § 11 Absatz 7 SaatV zugelassen sind oder zugelassen werden sollen
5.2.1.4.1.1 Erstschulung
Gebühr: Euro 280 je Probenehmer beziehungsweise Feldbestandsprüfer
5.2.1.4.1.2 Erforderliche Nachschulung eines Probenehmers beziehungsweise Feldbestandsprüfers
Gebühr: Euro 150
5.2.1.5 Proben, Probenahme, Partien, Verschlussmaterial
5.2.1.5.1. Gebühr für die Anerkennung einer Partie nach § 14 SaatV einschließlich Entscheidung und Erteilung des Bescheides
Gebühr: Euro 9,30
5.2.1.5.2. Anerkennung von Nicht Obligatorischen Beschaffenheitsprüfungen von Partien, im Folgenden NOB-Partien
5.2.1.5.2.1 Gebühr für die Anerkennung von NOB-Partien nach § 12 Absatz 1b SaatV
Gebühr: Euro 20 je Bescheid
5.2.1.5.2.2 Gebühr für Kontrollprobe einschließlich Untersuchungsbericht
Gebühr: Euro 13 je Bericht
5.2.1.5.3. Erneute Prüfung der Beschaffenheit nach § 15 Absatz 1 SaatV
Gebühr: Euro 9,30 je Partie
5.2.1.5.4. Gebühr für die Neuausfertigung von Bescheiden
Gebühr: Euro 9,30 je Bescheid
5.2.1.5.5. Einsatz eines amtlichen Probenehmers
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.2.1.5.6. Kosten für Etiketten, Verschließungsmaterial
Gebühr: Selbstkostenpreis der Anerkennungsstelle
5.2.1.6 Sonstige Gebühren
5.2.1.6.1. Festsetzung einer Betriebsnummer nach § 40 Absatz 5 SaatV
Gebühr: Euro 49,50
5.2.1.6.2. Zulassung von Handelssaatgut nach §§ 22 bis 25 SaatV
Gebühr: Euro 9,30
5.2.1.6.3. Erteilung eines OECD-Zertifikates nach § 45 SaatV
Gebühr: Euro 25
5.2.1.6.4. Zusätzliche Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten, zum Beispiel Ausstellung weiterer Duplikate
Gebühr: Euro 9,30
5.2.1.6.5. Rücknahme der Anerkennung nach § 18 SaatV, einer Mischungs- oder Kennnummer nach § 28 SaatV
Gebühr: Euro 38 bis 123
5.2.1.6.6. Ausgabe von fortlaufend nummerierten Klebeetiketten nach § 29 Absatz 9 SaatV für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie
Gebühr: Euro 12 je Nummernserie
5.2.1.6.7. Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.2.1.6.8. Gebühr für die Nachprüfung von Saatgutpartien nach § 16 Absatz 1 SaatV
Gebühr: Euro 19 je Prüfung
5.2.1.7 Anerkennung von Gemüsesaatgut einschließlich Prüfung des Feldbestandes, der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung des Feldbestandes und Erteilung des Anerkennungsbescheides, je angefangene 0,25 Hektar der zur Saatenanerkennung angemeldeten Vermehrungsfläche bei
5.2.1.7.1. einjährigen Gemüsearten ohne Hybridsaatgut von Spinat
Gebühr: Euro 7,60
5.2.1.7.2. zweijährigen Gemüsearten
Gebühr: Euro 11,50
5.2.1.7.3. Hybridsaatgut von Spinat, zertifiziertem Saatgut
Gebühr: Euro 11,50
5.2.1.8 Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes nach §§ 12 Absatz 1 Satz 1, § 15 oder § 24 Absatz 3 Nummer 2 SaatV
5.2.1.8.1. Prüfung der technischen Reinheit bei Saaten der Gruppen I bis III
5.2.1.8.1.1 Saaten Gruppe I, zum Beispiel Getreide, Leguminosen
Gebühr: Euro 29,90
5.2.1.8.1.2 Saaten Gruppe II, zum Beispiel Futterrübe, Lein, Tomate
Gebühr: Euro 44,50
5.2.1.8.1.3 Saaten Gruppe III, zum Beispiel Gemüse fein, Gräser, Salat, Klee
Gebühr: Euro 55,95
5.2.1.8.2. Zuschläge für die Gebühr der Reinheitsuntersuchung bei ungereinigtem Saatgut bei Saaten der Gruppe I bis III
5.2.1.8.2.1 Saaten Gruppe I
Gebühr: Euro 26,50
5.2.1.8.2.2 Saaten Gruppe II
Gebühr: Euro 39,90
5.2.1.8.2.3 Saaten Gruppe III
Gebühr: Euro 49,90
5.2.1.8.2.4 Rohwarenzuschläge je nach Verunreinigung
Gebühr: Euro 23,42 bis 176,93
5.2.1.8.3. Prüfung der Keimfähigkeit
5.2.1.8.3.1 Standardmethoden
5.2.1.8.3.1.1 Keimfähigkeit ohne Anzahl Keimlinge
5.2.1.8.3.1.1.1 Gruppe I
Gebühr: Euro 26,70
5.2.1.8.3.1.1.2 Gruppe II
Gebühr: Euro 27,60
5.2.1.8.3.1.1.3 Gruppe III
Gebühr: Euro 28,90
5.2.1.8.3.1.2 Keimfähigkeit mit Anzahl Keimlinge
Gebühr: Euro 44,50
5.2.1.8.3.1.3 Laborbeizung
Gebühr: Euro 8,50
5.2.1.8.3.2 Biochemische Methode
5.2.1.8.3.2.1 Tetrazoliumverfahren Gruppe I
Gebühr: Euro 29,60
5.2.1.8.3.2.2 Tetrazoliumverfahren Gruppe II, III
Gebühr: Euro 51,90
5.2.1.8.3.2.3 TTC-Abschuss
Gebühr: Euro 15,40
5.2.1.8.4. Bestimmung von Besatzzahlen an erweiterten Untersuchungsmengen
5.2.1.8.4.1 Saaten Gruppe I
Gebühr: Euro 24,50
5.2.1.8.4.2 Lieschgras, Rispe, Straußgras, zertifiziertes Saatgut
Gebühr: Euro 38,50
5.2.1.8.4.3 Saaten Gruppe II und III, zertifiziertes Saatgut, ausgenommen Lieschgras, Rispe, Straußgras
Gebühr: Euro 62,60
5.2.1.8.4.4 Saaten Gruppe II und III, Basissaatgut
Gebühr: Euro 86,90
5.2.1.8.4.5 Besatz Flughafer
Gebühr: Euro 66,30
5.2.1.8.5. Weitere Untersuchungen zur Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes nach §§ 12 Absatz 1 und 2, §§ 13 oder 16 SaatV)
5.2.1.8.5.1 Prüfung der Triebkraft
5.2.1.8.5.1.1 Standardverfahren
Gebühr: Euro 44,50
5.2.1.8.5.1.2 Kalttest bei Mais
Gebühr: Euro 44,50
5.2.1.8.5.2 Sortenechtheitsbestimmung an verschiedenen Fruchtarten mit verschiedenen Untersuchungsmethoden
5.2.1.8.5.2.1 Echtheit Klimaraum
Gebühr: Euro 99,90
5.2.1.8.5.2.2 Echtheit Labor, Rispe, mikroskopisch
Gebühr: Euro 47,90
5.2.1.8.5.2.3 Echtheit Schwingel oder Hafer, Fluoreszenz
Gebühr: Euro 31,90
5.2.1.8.5.2.4 Nabelfarbe bei Ackerbohnen
Gebühr: Euro 23,20
5.2.1.8.5.2.5 Echtheit bei Mantelsaatgut
Gebühr: Euro 17,90
5.2.1.8.5.2.6 Bitterstoff bei Lupinen
Gebühr: Euro 41,90
5.2.1.8.5.3 Prüfung des Gesundheitszustands
5.2.1.8.5.3.1 Gesundheitsprüfung makroskopisch
Gebühr: Euro 40,80
5.2.1.8.5.3.2 Gesundheitsprüfung mikroskopisch
Gebühr: Euro 74,90
5.2.1.8.5.4 Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes
5.2.1.8.5.4.1 Feuchtigkeitsgehalt ohne Vortrocknen
Gebühr: Euro 24,50
5.2.1.8.5.4.2 Feuchtigkeitsgehalt mit Vortrocknen
Gebühr: Euro 36,80
5.2.1.8.5.5 Massebestimmung
5.2.1.8.5.5.1 Bestimmung der Tausendkornmasse
Gebühr: Euro 17,90
5.2.1.8.5.5.2 Bestimmung der Hektolitermasse
Gebühr: Euro 23,10
5.2.1.8.5.6 Bestimmung der Sortierung
5.2.1.8.5.6.1 Einfache Sortierung
Gebühr: Euro 15,40
5.2.1.8.5.6.2 Fraktionierte Sortierung
Gebühr: Euro 33,10
5.2.1.8.6. Saatgutmischungen
5.2.1.8.6.1 Mischungen aus Samen, die der Größe von Getreidekörnern entsprechen oder größer sind
5.2.1.8.6.1.1 Reinheit Mischung grob, Grundgebühr
Gebühr: Euro 52,90
5.2.1.8.6.1.1.1 Besatzuntersuchung auf jede weitere Art
Gebühr: Euro 23,10
5.2.1.8.6.2 Prüfung der Keimfähigkeit von Saatgutmischungen
5.2.1.8.6.2.1 Keimfähigkeit Mischung, Grundgebühr
Gebühr: Euro 52,90
5.2.1.8.6.2.1.1 je Art in der Mischung
5.2.1.8.6.2.1.1.1 je Art aus Gruppe I
Gebühr: Euro 25,90
5.2.1.8.6.2.1.1.2 je Art aus Gruppe II
Gebühr: Euro 26,50
5.2.1.8.6.2.1.1.3 je Art aus Gruppe III
Gebühr: Euro 27,80
5.2.1.8.6.3 Mischungen aus Samen, die kleiner als Getreidekörner sind
5.2.1.8.6.3.1 Reinheit Mischung fein, Grundgebühr
Gebühr: Euro 52,90
5.2.1.8.6.3.1.1 je Art der Mischung
Gebühr: Euro 17,85 bis 176,93
5.2.2 Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutanerkennung nach dem SaatG in Verbindung mit der Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflKartV 1986.
5.2.2.1 Antragsannahme
5.2.2.1.1. Anmeldung nach § 5 PflKartV 1986
Gebühr: Euro 87 je Vermehrungsvorhaben
5.2.2.1.2. Rücknahme des Antrages auf Anerkennung vor Beginn der Feldbesichtigung
Gebühr: 50 Prozent der Anmeldegebühr
5.2.2.1.3. Genehmigung einer Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 PflKartV 1986 nach § 5 Absatz 1 Satz 2 PflKartV 1986
Gebühr: je Vermehrungsvorhaben zusätzlich 50 Prozent zu der Gebühr zu der Tarifstelle 5.2.2.1.1
5.2.2.2 Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung nach §§ 8, 9 und 10 PflKartV 1986
5.2.2.2.1. Feldbestandsprüfung nach § 9 PflKartV 1986
Gebühr: Euro 3,30 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung
5.2.2.2.2. Nachbesichtigung nach § 10 PflKartV 1986, bezogen auf die besichtigte Fläche
Gebühr: 70 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.2.2.2.1
Mindestgebühr: Euro 56
5.2.2.2.3. Wiederholungsprüfung nach § 12 PflKartV 1986
Gebühr: Euro 123 je Feldbestand
5.2.2.3 Beschaffenheitsprüfung nach § 13 PflKartV 1986
5.2.2.3.1. Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit nach § 14 PflKartV 1986
Gebühr: Euro 87 je Probe
5.2.2.3.2. Prüfung auf Quarantäne- und Viruskrankheiten nach § 15 Absatz 3 PflKartV 1986
5.2.2.3.2.1 Prüfung auf zwei bakterielle Erreger wie zum Beispiel bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit der Kartoffel
Gebühr: Euro 250 je Probe
5.2.2.3.2.2 Prüfung auf Viruskrankheiten wie zum Beispiel Potatoe leaf roll virus, im Folgenden PLRV, Potatoe virus Y, im Folgenden PVY, Potatoe Virus S, im Folgenden PVS, und Potatoe virus M, im Folgenden PVM
Gebühr: Euro 260 je Probe
5.2.2.3.2.3 Prüfung auf zwei bakterielle Erreger, wie zum Beispiel bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit der Kartoffel, und Viruskrankheiten, wie zum Beispiel PLRV, PVY, PVS und PVM
Gebühr: Euro 350 je Probe
5.2.2.3.3. Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel nach § 18 PflKartV 1986
Gebühr: Euro 72 je Partie
5.2.2.3.4. Überprüfung einer Partie sowie Entscheidung über die Anerkennung nach § 19 PflKartV 1986
Gebühr: Euro 9,70
5.2.2.4 Sonstige Gebühren
5.2.2.4.1. Festsetzung einer Betriebsnummer nach § 30 Absatz 4 PflKartV 1986
Gebühr: Euro 49,50
5.2.2.4.2. Zusätzliche Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten
Gebühr: Euro 9,70
5.2.2.4.3. Ausgabe von fortlaufend nummerierten Etiketten und Siegelmarken nach § 24 Absatz 3 PflKartV 1986 für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie
Gebühr: Euro 12
5.2.2.4.4. Abgabe von Vermehrungsvorhaben an eine andere oder Annahme von einer anderen Anerkennungsstelle nach § 4 Absatz 2 PflKartV 1986
Gebühr: Euro 12,50 je Vorhaben
5.2.2.4.5. Bearbeitung von Wiederverschließungsanträgen nach § 29 PflKartV 1986
Gebühr: Euro 13 je Partie
5.2.2.4.6 Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.2.3 Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle nach dem SaatG, in Verbindung mit den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung
5.2.3.1 Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 28 SaatG in Verbindung mit der SaatV, der PflKartV 1986 der der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 214) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SaatAufzV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.2.3.2 Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 28 SaatG in Verbindung mit der SaatV, der PflKartV 1986 oder der SaatAufzV, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach der Tarifstelle 5.2.3.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.2.3.3 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das SaatG und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, die im Rahmen von Regelkontrollen nach der Tarifstelle 5.2.3.1, von Anlasskontrollen nach der Tarifstelle 5.2.3.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.2.4 Amtshandlungen nach § 12 Absatz 4 und 5 SaatV
5.2.4.1 Zulassung eines privaten Labors nach § 12 Absatz 4 SaatV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.2.4.2 Schulung und Prüfung des Laborpersonals nach § 12 Absatz 4 SaatV
Gebühr: je Person und Tag Euro 280 zusätzlich zur Gebühr nach der Tarifstelle 5.2.4.1
Hinweis zur Tarifstelle 5.2.4.2:
Auslagen werden gesondert berechnet
5.2.4.3 Überwachung eines zugelassenen Labors sowie weitergehende Schulungsmaßnahmen nach § 12 Absatz 4 SaatV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.2.4.4 Zusätzliche Beschaffenheitsprüfung als Kontrollprobe nach § 12 Absatz 5 SaatV
Gebühr: je Probe Euro 2,80 zusätzlich zur Gebühr nach der Tarifstelle 5.2.4.3
5.3 Pflanzengesundheit
Amtshandlungen nach dem Pflanzengesundheitsgesetz vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflGesG
5.3.1 Forstpflanzen und deren Erzeugnisse
Untersuchungen von Import- und Exportsendungen im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie der Kontrolle von Betrieben für den Handel im EU-Binnenmarkt
5.3.1.1 Pflanzenbeschau
5.3.1.1.1 Allgemeine Personal- und Sachkosten
5.3.1.1.1.1 Personalkosten für Amtshandlungen je angefangene 15 Minuten für Fahrt-, Warte- und Untersuchungszeit
Gebühr: Euro 19,30
5.3.1.1.1.2 Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden auf Veranlassung des Antragstellers
5.3.1.1.1.2.1 an Werktagen, außerhalb des Arbeitszeitrahmens, 25 Prozent Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 5.3.1.1.1.1
5.3.1.1.1.2.2 an Sonn- und Feiertagen 50 Prozent Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 5.3.1.1.1.1
5.3.1.1.1.3 Wegstreckenentschädigung Pauschale
Gebühr: Euro 85
Hinweis zur Tarifstelle 5.3.1.1.1.3:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.5.
5.3.1.1.1.4 Abgabe von Plomben
Gebühr: Euro 58,40 je 1.000 Stück
5.3.1.1.1.5 spezielle Laboruntersuchungen
Gebühr: Euro 5,15 bis 257,50
5.3.1.1.2 Innergemeinschaftlicher Handel
5.3.1.1.2.1 Registrierung inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer
Gebühr: Euro 73,60
5.3.1.1.2.2 Entscheidung über die Genehmigung
5.3.1.1.2.2.1 zur Ausstellung von Pflanzenpässen für Schutzgebiete
Gebühr: Euro 10,80
5.3.1.1.2.2.2 Änderung bestehender Bescheide
Gebühr: Euro 13,60
5.3.1.1.2.3 Ausfertigung eines Pflanzenpasses mit maximal 10 Etiketten, sogenannter kleiner Pass
Gebühr: Euro 8,20
5.3.1.1.2.3.1 je weitere 20 Etiketten, sogenannter kleiner Pass
Gebühr: Euro 3,10
5.3.1.1.2.4 Pflanzenpass-Etiketten
5.3.1.1.2.4.1 Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten, sogenannter großer Pass
Gebühr: Euro 26,80 je 1.000 Stück
5.3.1.1.2.4.2 Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten, sogenannter kleiner Pass
Gebühr: Euro 5,70 je 1.000 Stück
5.3.1.1.2.5 Kontrollen in registrierten Betrieben
5.3.1.1.2.5.1 Amtshandlungen nach
5.3.1.1.2.5.1.1 Vorgeschriebene Mindestkontrollen von Betrieben
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3 und 5.3.1.1.1.5
5.3.1.1.2.5.2 Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3 und 5.3.1.1.1.5
5.3.1.1.3. Dritthandel, Import und Export
5.3.1.1.3.1 Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen
5.3.1.1.3.1.1 Pflanzengesundheitszeugnis
Gebühr: Euro 26,10
5.3.1.1.3.1.2 Weiterversendungszeugnis
Gebühr: Euro 26,10
5.3.1.1.3.1.3 Teilungsbescheinigung
Gebühr: Euro 8,20
Hinweis zur Tarifstelle 5.3.1.1.3.1.3:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.2.
5.3.1.1.3.1.4 sonstige Bescheinigungen
Gebühr: Euro 13,60
Hinweis zur Tarifstelle 5.3.1.1.3.1.4:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.2.
5.3.1.1.3.1.5 Duplikate
Gebühr: Euro 2,30
Hinweis zur Tarifstelle 5.3.1.1.3.1.5 :
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.3.
5.3.1.1.3.2 Entscheidung über Anträge des Importeurs
5.3.1.1.3.2.1 auf Erteilung von Genehmigungen zur Importkontrolle an Kontrollstellen
Gebühr: Euro 23,30
5.3.1.1.3.2.2 gemäß Verordnung (EU) 2016/2031
Gebühr: Euro 23,30
5.3.1.1.3.2.3 gemäß der PflBeschV
Gebühr: Euro 23,30
5.3.1.1.3.3 Importkontrolle an Kontrollstellen
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3 und 5.3.1.1.1.5
5.3.1.1.3.4 Importkontrolle an Grenzkontrollstellen, wie Identitätskontrolle und phytosanitäre Kontrolle
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3
5.3.1.1.3.5 Ausfertigung von Pflanzenpässen für das innergemeinschaftliche Verbringen
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.2.3 bis 5.3.1.1.2.4.2
5.3.1.1.3.6 Untersuchung von Exportsendungen
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3 und 5.3.1.1.1.5
5.3.1.1.3.6.1 Untersuchung von Export-Massengütern bei Verladung, wie zum Beispiel Holz und Getreide
Gebühr: Euro 10,30 bis 257,50
5.3.1.1.3.6.2 Untersuchung von Kleinstsendungen bei der Dienststelle
Gebühr: Euro 10,80
5.3.1.1.3.7 Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen für den Import bestimmter Drittlandwaren
Gebühr: Euro 45,30 bis 113,30
5.3.1.1.3.8 Kontrolle im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3 und 5.3.1.1.1.5
5.3.1.1.4 Gebühren für die Untersuchung von Importsendungen
5.3.1.1.4.1 Dokumentenkontrolle
Gebühr: Euro 13,10 je Sendung
5.3.1.1.4.1.1 Nämlichkeitskontrolle je Sendung
Gebühr: Euro 10,20 bis 18,10
5.3.1.1.4.2 Phytosanitäre Untersuchungen von
5.3.1.1.4.2.1 Sträuchern, Bäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, anderen holzigen Baumschulerzeugnissen forstlichen Vermehrungsguts, ausgenommen Saatgut, je Sendung
5.3.1.1.4.2.1.1 bis zu 1.000 Stück
Gebühr: Euro 18
5.3.1.1.4.2.1.2 pro weitere 100 Stück
Gebühr: Euro 0,45
5.3.1.1.4.2.2 anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung
5.3.1.1.4.2.2.1 bis zu 5.000 Stück
Gebühr: Euro 18
5.3.1.1.4.2.2.2 pro weitere 100
Gebühr: Euro 0,18
5.3.1.1.4.2.2 Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, je Sendung
5.3.1.1.4.2.2.1 bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 18
5.3.1.1.4.2.2.2 je weitere 100 kg
Gebühr: Euro 1,80
5.3.1.1.4.2.3 gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung
5.3.1.1.4.2.3.1 bis zu 1.000 Stück
Gebühr: Euro 18
5.3.1.1.4.2.3.2 je weitere 100
Gebühr: Euro 1,80
Ergänzende Regelungen zu den Tarifstellen 5.3.1.1.4.2.1 bis 5.3.1.1.4.2.3:
Die Gesamtsumme der Gebühr darf höchstens Euro 144 betragen
5.3.1.1.4.2.4 Holz, ausgenommen Rinde, je Sendung
5.3.1.1.4.2.4.1 bis 100 Kubikmeter Volumen
Gebühr: Euro 18
5.3.1.1.4.2.4.2 je weiteren Kubikmeter
Gebühr: Euro 0,175
5.3.2 Landwirtschaftliche und gartenbauliche Pflanzen und deren Erzeugnisse Untersuchungen von Import- und Exportsendungen im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie der Kontrolle von Betrieben für den Handel im EU-Binnenmarkt
5.3.2.1 Pflanzenbeschau
5.3.2.1.1 Allgemeine Personal- und Sachkosten
5.3.2.1.1.1 Personalkosten für Amtshandlungen je angefangene 15 Minuten für Fahrt-, Warte- und Untersuchungszeit
Gebühr: Euro 25
5.3.2.1.1.2 Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden auf Veranlassung des Antragstellers
5.3.2.1.1.2.1 an Werktagen 25 Prozent Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 5.3.2.1.1.1
5.3.2.1.1.2.2 an Sonn- und Feiertagen 50 Prozent Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 5.3.2.1.1.1
5.3.2.1.1.3 Wegstreckenentschädigung Pauschale
Gebühr: Euro 50
Hinweis zur Tarifstelle 5.3.2.1.1.3:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.5.
5.3.2.1.2 Innergemeinschaftlicher Handel
5.3.2.1.2.1 Registrierung
5.3.2.1.2.1.1 inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer
Gebühr: Euro 124
5.3.2.1.2.1.2 für einzelne Importe
Gebühr: Euro 50
5.3.2.1.2.2 Kontrollen in registrierten Betrieben
5.3.2.1.2.2.1 Amtshandlungen nach
5.3.2.1.2.2.1.1 Vorgeschriebene Mindestkontrollen von Betrieben
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3
5.3.2.1.2.2.2 Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3
5.3.2.1.2.3 Anerkennung von Anbaumaterial
5.3.2.1.2.3.1 Vorgeschriebene Kontrolle der Betriebe gemäß der Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3
5.3.2.1.2.3.2 Eintragung und Vergabe einer Eintragungsnummer für denjenigen, der Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will
Gebühr: Euro 50
5.3.2.1.2.3.3 Bescheinigung über die Anerkennung von Anbaumaterial
Gebühr: Euro 50
5.3.2.1.3. Dritthandel, Import und Export
5.3.2.1.3.1 Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen
5.3.2.1.3.1.1 Pflanzengesundheitszeugnis
Gebühr: Euro 25
5.3.2.1.3.1.2 Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr
Gebühr: Euro 25
5.3.2.1.3.1.2.1 Vorausfuhrzeugnis
Gebühr: Euro 25
5.3.2.1.3.1.3 sonstige Bescheinigungen
Gebühr: Euro 25
Hinweis zur Tarifstelle 5.3.2.1.3.1.3:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.2.
5.3.2.1.3.1.4 Duplikate
Gebühr: Euro 4,50
Hinweis zur Tarifstelle 5.3.2.1.3.1.4:
Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.3.
5.3.2.1.3.2 Entscheidung über Anträge des Importeurs
5.3.2.1.3.2.1 auf Erteilung von Genehmigungen zur Importkontrolle am Bestimmungsort
Gebühr: Euro 31
5.3.2.1.3.2.2 gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 31
5.3.2.1.3.2.3 gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 31
5.3.2.1.3.2.4 gemäß der PflBeschauV in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 31
5.3.2.1.3.3 Importkontrolle am Bestimmungsort
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3
5.3.2.1.3.4 Importkontrolle an Einlassstellen, sowohl Identitätskontrolle als auch phytosanitäre Kontrolle
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3
5.3.2.1.3.5 Untersuchung von Exportsendungen
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3
5.3.2.1.3.5.1 Untersuchung von Kleinstsendungen bei der Dienststelle
Gebühr: Euro 25
5.3.2.1.3.6 Ausnahmegenehmigungen für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtungsvorhaben nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2016/2031
Gebühr: Euro 64 bis 129
5.3.2.1.3.7 Kontrolle im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3
5.3.2.1.4 Gebühren für die Untersuchung von Importsendungen
5.3.2.1.4.1 Dokumentenrolle
Gebühr: Euro 13
5.3.2.1.4.1.1 Nämlichkeitskontrolle je Sendung
Gebühr: Euro 13 bis 25
5.3.2.1.4.2 Phytosanitäre Untersuchungen von
5.3.2.1.4.2.1 Stecklingen, Sämlingen, ausgenommen forstliches Vermehrungsgut, Jungpflanzen von Erdbeeren und Gemüse
5.3.2.1.4.2.1.1 bis zu 10.000 Stück
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.1.2 pro weitere 1.000 Stück
Gebühr: Euro 1,05
Ergänzende Regelungen zur Tarifstelle 5.3.2.1.4.2.1:
Die Gesamtsumme der Gebühr darf höchstens Euro 247,50 betragen.
5.3.2.1.4.2.2 Sträuchern, Bäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, anderen holzigen Baumschulerzeugnissen forstlichen Vermehrungsguts, ausgenommen Saatgut, je Sendung
5.3.2.1.4.2.2.1 bis zu 1.000 Stück
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.2.2 pro weitere 100 Stück
Gebühr: Euro 0,65
5.3.2.1.4.2.3 Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen, ausgenommen Kartoffelknollen, je Sendung
5.3.2.1.4.2.3.1 bis zu 200 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.3.2 pro weitere 10 Kilogramm
Gebühr: Euro 0,24
5.3.2.1.4.2.4 Samen, Gewebekulturen, je Sendung
5.3.2.1.4.2.4.1 bis zu 100 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.4.2 pro weitere 10 Kilogramm
Gebühr: Euro 0,27
5.3.2.1.4.2.5 anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in den Tarifstellen 5.3.2.1.4.2.1 bis 5.3.2.1.4.2.4.2 aufgeführt sind, je Sendung
5.3.2.1.4.2.5.1 bis zu 5.000 Stück
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.5.2 pro weitere 100
Gebühr: Euro 0,27
5.3.2.1.4.2.6 Schnittblumen, je Sendung
5.3.2.1.4.2.6.1 bis zu 20.000 Stück
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.6.2 pro weitere 1.000
Gebühr: Euro 0,22
5.3.2.1.4.2.7 Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, je Sendung
5.3.2.1.4.2.7.1 bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.7.2 pro weitere 100 kg
Gebühr: Euro 2,61
5.3.2.1.4.2.8 gefällten Weihnachtsbäumen, je Sendung
5.3.2.1.4.2.8.1 bis zu 1.000 Stück
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.8.2 pro weitere 100
Gebühr: Euro 2,61
5.3.2.1.4.2.9 Blätter von Pflanzen, zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse, je Sendung
5.3.2.1.4.2.9.1 bis zu 100 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.9.2 pro weitere 10 Kilogramm
Gebühr: Euro 2,61
5.3.2.1.4.2.10 Obst, Gemüse, ausgenommen Blattgemüse, je Sendung
5.3.2.1.4.2.10.1 bis zu 25.000 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.10.2 pro weitere 1.000 Kilogramm
Gebühr: Euro 1,05
5.3.2.1.4.2.11 Kartoffelknollen, je Partie
5.3.2.1.4.2.11.1 bis zu 25.000 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 80
5.3.2.1.4.2.11.2 pro weitere 25.000 Kilogramm
Gebühr: Euro 80
5.3.2.1.4.2.12 Holz, ausgenommen Rinde, je Sendung
5.3.2.1.4.2.12.1 bis 100 Kubikmeter Volumen
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.12.2 pro weiteren Kubikmetern
Gebühr: Euro 0,27
5.3.2.1.4.2.13 Erde und Nährsubstraten, Rinde, je Sendung
5.3.2.1.4.2.13.1 bis zu 25.000 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.13.2 pro weitere 1.000 Kilogramm
Gebühr: Euro 1,24
5.3.2.1.4.2.14 Getreidekörnern, je Sendung
5.3.2.1.4.2.14.1 bis zu 25.000 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 28
5.3.2.1.4.2.14.2 pro weitere 1.000 Kilogramm
Gebühr: Euro 1,09
5.3.2.1.4.2.15 anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung
Gebühr: Euro 28
5.4 Pflanzenschutz
Amtshandlungen nach
5.4.1 Forstpflanzen und deren Erzeugnisse
5.4.1.1 Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln Amtshandlungen nach dem PflSchG
5.4.1.1.1 Mittel für den Zierpflanzenbau
5.4.1.1.1.1 Fungizide
Gebühr: Euro 762 bis 1.390
5.4.1.1.1.2 Insektizide
Gebühr: Euro 829 bis 3.090
5.4.1.1.1.3 Akarizide
Gebühr: Euro 922 bis 2.060
5.4.1.1.1.4 Nematizide
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.1.1.3.2
5.4.1.1.1.5 Herbizide
Gebühr: Euro 623 bis 1.545
5.4.1.1.1.6 Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 407 bis 1.648
5.4.1.1.1.7 Wachstumsregler
Gebühr: Euro 793 bis 2.266
5.4.1.1.2. Mittel für den Forst
5.4.1.1.2.1 Fungizide
Gebühr: Euro 623 bis 1.751
5.4.1.1.2.2 Insektizide
Gebühr: Euro 1.267 bis 3.060
5.4.1.1.2.3 Rodentizide
Gebühr: Euro 1.560 bis 4.738
5.4.1.1.2.4 Repellents
Gebühr: Euro 1.118 bis 5.562
5.4.1.1.2.5 Herbizide
Gebühr: Euro 932 bis 2.575
5.4.1.1.2.6 Mittel zum Wundverschluss
Gebühr: Euro 1.854 bis 4.120
5.4.1.1.2.7 Lieferung von Unterlagen für Rückstandsuntersuchungen
Gebühr: Euro 515 bis 2.678
5.4.1.1.2.8 Akarizide
Gebühr: Euro 1.998 bis 2.987
5.4.1.1.3. Allgemeine Einsätze
5.4.1.1.3.1 Insektizide
Gebühr: Euro 525 bis 2.678
5.4.1.1.3.2 Nematizide
Gebühr: Euro 1.020 bis 7.519
5.4.1.1.3.3 Molluskizide
Gebühr: Euro 1.025 bis 3.811
5.4.1.1.3.4 Rodentizide
Gebühr: Euro 1.406 bis 3.193
5.4.1.1.3.5 Repellents
Gebühr: Euro 711 bis 1.442
5.4.1.1.3.6 Herbizide
Gebühr: Euro 839 bis 1.545
5.4.1.1.3.7 Wachstumsregler
Gebühr: Euro 623 bis 2.060
5.4.1.1.3.7.1 Zusatzstoffe
Für die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren erhoben, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind
5.4.1.1.4. Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche
5.4.1.1.4.1 Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig
Gebühr: Keine Gebührenerhebung
5.4.1.1.4.2 Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen
Gebühr: 50 Prozent der jeweiligen Gebühr
5.4.1.1.4.3 Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare Ergebnisse
Gebühr: 50 Prozent der jeweiligen Gebühr
5.4.1.1.4.4 Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer Witterungsbedingungen oder vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen nicht aufgetreten sind, der Antragsteller erhält alle Unterlagen
Gebühr: 75 Prozent der jeweiligen Gebühr
5.4.1.1.5 Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete nach Zeit und Sachaufwand
Gebühr: Euro 103 bis 15.450
5.4.1.1.6. Versuche zur Schließung von Indikationslücken im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel
Gebühr: mindestens 20 Prozent der jeweiligen Gebühr
5.4.1.2 Amtshandlungen nach dem PflSchG
5.4.1.2.1. Diagnostische Untersuchungen, wie virologische, bakteriologische, mykologische, zoologische und sonstige diagnostische Verfahren
Gebühr: Euro 10,30 bis 2.575
5.4.1.3 Genehmigungen und Sachkundenachweis nach dem PflSchG
5.4.1.3.1. Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen § 22 PflSchG
Gebühr: Euro 25,80 bis 515
5.4.1.3.2. Entscheidung über den Antrag auf Ausstellen des Sachkundenachweises nach § 9 Absatz 2 PflSchG
Gebühr: Euro 41,20
5.4.1.3.3. Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises nach § 9 Absatz 3 und 4 PflSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.4.1.3.4. Ausstellen von Teilnahmebescheinigungen für Fortbildungsmaßnahmen zum Erhalt des Sachkundenachweises Pflanzenschutz nach § 9 Absatz 4 PflSchG
Gebühr: Euro 20,60
5.4.1.3.5. Anerkennung einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme durch Dritte im Bereich Sachkundenachweis Pflanzenschutz nach § 9 Absatz 4 PflSchG
Gebühr: Euro 82,40 bis 515
5.4.1.4 Prüfung von Maschinen und Geräten gemäß der PflSchGerätV
5.4.1.4.1. Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, Pflanzenschutzmaschinen, Geräteteilen und Gerätemaschinenteilen
Gebühr: Euro 10,30 bis 4.160
5.4.2 Landwirtschaftliche und gartenbauliche Pflanzen und deren Erzeugnisse
5.4.2.1 Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln Amtshandlungen nach dem PflSchG
5.4.2.1.1. Mittel für den Ackerbau
5.4.2.1.1.1 Fungizide
Gebühr: Euro 745 bis 4.770
5.4.2.1.1.2 Insektizide
Gebühr: Euro 890 bis 7.490
5.4.2.1.1.3 Nematizide
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.2.1.9.2
5.4.2.1.1.4 Rodentizide
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.2.1.9.4
5.4.2.1.1.5 Repellents
Gebühr: Euro 952 bis 2.170
5.4.2.1.1.6 Herbizide
Gebühr: Euro 994 bis 2.720
5.4.2.1.1.7 Wachstumsregler
Gebühr: Euro 497 bis 5.690
5.4.2.1.1.8 Ertragsfeststellung
Gebühr: Euro 310 bis 1.240
5.4.2.1.2. Mittel für den Gemüsebau
5.4.2.1.2.1 Fungizide
Gebühr: Euro 900 bis 4 090
5.4.2.1.2.2 Insektizide
Gebühr: Euro 1.370 bis 4.090
5.4.2.1.2.3 Akarizide
Gebühr: Euro 1.300 bis 4.090
5.4.2.1.2.4 Nematizide
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.2.1.9.2
5.4.2.1.2.5 Herbizide
Gebühr: Euro 1.300 bis 4.090
5.4.2.1.2.6 Wachstumsregler
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.2.1.9.7
5.4.2.1.2.7 Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 690 bis 4.450
5.4.2.1.2.8 Ertragsfeststellung
Gebühr: Euro 370 bis 1.800
5.4.2.1.3. Mittel für den Obstbau
5.4.2.1.3.1 Fungizide
Gebühr: Euro 1.490 bis 4.830
5.4.2.1.3.2 Insektizide
Gebühr: Euro 1.240 bis 4.090
5.4.2.1.3.3 Akarizide
Gebühr: Euro 1.430 bis 2.720
5.4.2.1.3.4 Nematizide
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.2.1.9.2
5.4.2.1.3.5 Herbizide
Gebühr: Euro 940 bis 2.720
5.4.2.1.3.6 Wachstumsregler
Gebühr: Euro 140 bis 5.200
5.4.2.1.3.7 zusätzliche Feststellungen
Gebühr: Euro 140 bis 1.550
5.4.2.1.3.8 Mittel zur Veredelung und Wundverschluss
Gebühr: Euro 690 bis 3.420
5.4.2.1.3.9 Verträglichkeitsprüfungen
Gebühr: Euro 1.430 bis 2.720
5.4.2.1.4. Mittel für den Zierpflanzenbau
5.4.2.1.4.1 Fungizide
Gebühr: Euro 1.030 bis 2.360
5.4.2.1.4.2 Insektizide
Gebühr: Euro 1.120 bis 4.090
5.4.2.1.4.3 Akarizide
Gebühr: Euro 1.240 bis 3.420
5.4.2.1.4.4 Nematizide
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.2.1.9.2
5.4.2.1.4.5 Herbizide
Gebühr: Euro 830 bis 2.360
5.4.2.1.4.6 Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 550 bis 2.250
5.4.2.1.4.7 Wachstumsregler
Gebühr: Euro 1.060 bis 4.090
5.4.2.1.5. Mittel für das Grünland
5.4.2.1.5.1 Insektizide
Gebühr: Euro 1.430 bis 6.190
5.4.2.1.5.2 Herbizide
Gebühr: Euro 700 bis 2.720
5.4.2.1.5.3 Ertragsfeststellung
Gebühr: Euro 700 bis 1.240
5.4.2.1.6. Mittel für Sonderkulturen
5.4.2.1.6.1 in Tabak
Gebühr: Euro 550 bis 4.090
5.4.2.1.6.2 in Hopfen
Gebühr: Euro 640 bis 4.950
5.4.2.1.6.3 in Champignons
Gebühr: Euro 1.610 bis 3.420
5.4.2.1.7. Mittel für den Vorratsschutz
5.4.2.1.7.1 Fungizide
Gebühr: Euro 940 bis 2.720
5.4.2.1.7.2 Insektizide
Gebühr: Euro 1.100 bis 5.440
5.4.2.1.7.3 Rodentizide
Gebühr: Euro 1.730 bis 3.590
5.4.2.1.7.4 Wachstumsregler
Gebühr: Euro 990 bis 1.370
5.4.2.1.8. Mittel für den Forst
5.4.2.1.8.1 Fungizide
Gebühr: Euro 830 bis 2.720
5.4.2.1.8.2 Insektizide
Gebühr: Euro 1.690 bis 5.440
5.4.2.1.8.3 Rodentizide
Gebühr: Euro 2.070 bis 6.810
5.4.2.1.8.4 Repellents
Gebühr: Euro 1.490 bis 9.530
5.4.2.1.8.5 Herbizide
Gebühr: Euro 1.240 bis 3.590
5.4.2.1.8.6 Mittel zum Wundverschluss
Gebühr: Euro 2.480 bis 6.810
5.4.2.1.8.7 Lieferung von Unterlagen für Rückstandsuntersuchungen
Gebühr: Euro 690 bis 3.590
5.4.2.1.8.8 Akarizide
Gebühr: Euro 2.670 bis 3.960
5.4.2.1.9. Allgemeine Einsätze
5.4.2.1.9.1 Insektizide
Gebühr: Euro 710 bis 4.090
5.4.2.1.9.2 Nematizide
Gebühr: Euro 1.370 bis 13.000
5.4.2.1.9.3 Molluskizide
Gebühr: Euro 1.370 bis 6.190
5.4.2.1.9.4 Rodentizide
Gebühr: Euro 1.930 bis 5.440
5.4.2.1.9.5 Repellents
Gebühr: Euro 950 bis 2.720
5.4.2.1.9.6 Herbizide
Gebühr: Euro 1.120 bis 2.720
5.4.2.1.9.7 Wachstumsregler
Gebühr: Euro 830 bis 3.420
5.4.2.1.9.8 Zusatzstoffe
Gebühr: für die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren erhoben, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind
5.4.2.1.9.9 Bakterizide
Gebühr: Euro 3.530 bis 6.190
5.4.2.1.9.10 Geschmacksprüfung
Gebühr: Euro 330 bis 1.240
5.4.2.1.9.11 Prüfung auf ökotoxikologische Wirkung nach der Guten Laborpraxis, im Folgenden GLP
5.4.2.1.9.11.1 Prüfung auf Bienengefährlichkeit
Gebühr: Euro 350 bis 34.440
5.4.2.1.9.11.2 Prüfung auf Gefährdung anderer Nutzorganismen nach GLP
Gebühr: Euro 2.050 bis 34.440
5.4.2.1.10. Lieferung von Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen nach GLP
Gebühr: Euro 1.370 bis 35.520
5.4.2.1.11. Biologische Untersuchung von Komposten und Erden
Gebühr: Euro 76 bis 1.118
5.4.2.1.12. Prüfung der Phytotoxizität von Pflanzenbehandlungsmitteln auf nachgebauten Kulturen durch Biotests
Gebühr: Euro 1.730 bis 3.416
5.4.2.1.13. Prüfung von Pflanzen auf Resistenz
Gebühr: Euro 6,40 bis 994
5.4.2.1.14. Vergleichsmittel, für jedes zusätzliche Mittel
Gebühr: ein Drittel der entsprechenden Gebühr
5.4.2.1.15. Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche
5.4.2.1.15.1 Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig
Gebühr: Keine Gebührenerhebung
5.4.2.1.15.2 Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen
Gebühr: 50 Prozent der jeweiligen Gebühr
5.4.2.1.15.3 Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare Ergebnisse
Gebühr: 50 Prozent der jeweiligen Gebühr
5.4.2.1.15.4 Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer Witterungsbedingungen oder vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen nicht aufgetreten sind, der Antragsteller erhält alle Unterlagen zurück
Gebühr: 75 Prozent der jeweiligen Gebühr
5.4.2.1.16 Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete nach Zeit- und Sachaufwand
Gebühr: Euro 76 bis 20.450
5.4.2.1.17. Versuche zur Schließung von Indikationslücken im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel
Gebühr: mindestens 20 Prozent der jeweiligen Gebühr
5.4.2.2 Amtshandlungen nach dem PflSchG
5.4.2.2.1. Diagnostische Untersuchungen, wie virologische, bakteriologische, mykologische, zoologische und sonstige diagnostische Verfahren
Gebühr: Euro 27 bis 6.190
5.4.2.3 Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und dem PflSchG
5.4.2.3.1. Auskunft über Aufzeichnungen nach § 11 Absatz 3 PflSchG
Gebühr: Euro 64 bis 500
5.4.2.3.2. Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel nach § 12 Absatz 2 PflSchG
Gebühr: Euro 76 bis 1.370
5.4.2.3.3. Entscheidung nach § 17 Absatz 6 PflSchG über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind
Gebühr: Euro 64 bis 620
5.4.2.3.4. Entscheidung nach § 22 Absatz 2 PflSchG über die Erteilung einer Genehmigung auf Antrag im Einzelfall für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als dem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Gebühr: Euro 44 bis 690
5.4.2.3.5 Amtliche Kontrollen zum Inverkehrbringen und zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 59 Absatz 2 Nummer 8 PflSchG
Gebühr: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 5.4.2.3.5:
Gebühren und Auslagen werden nur bei Feststellung eines Verstoßes erhoben.
5.4.2.3.6 Behördliche Anordnungen zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis nach § 3 Absatz 1 Satz PflSchG, im Bereich der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 23 Absatz 5 PflSchG sowie zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das PflSchG oder gegen die auf Grund des PflSchG erlassenen Rechtsverordnungen nach § 60 Satz 1 PflSchG
Gebühr: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3
5.4.2.4 Prüfung von Maschinen und Geräten gemäß der PflSchGerätV
5.4.2.4.1. Freiwillige Prüfung von Neugeräten oder Geräteteilen nach §§ 1, 2 PflSchGerätV
Gebühr: Euro 620 bis 6.190
5.4.2.4.1.1 Prüfung von in Gebrauch befindlichen Geräten und Geräteteilen nach §§ 3 bis 6 PflSchGerätV
Gebühr: Euro 64 bis 620
5.4.2.4.2. Anerkennung von Kontrollbetrieben gemäß der PfSchGerKVO und § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 PflSchG
Gebühr: Euro 250 bis 620
5.4.2.4.3. Kontrollbericht und Abgabe der Prüfplakette
Gebühr: Euro 25
5.4.2.4.4. Grundlehrgänge für Kontrollpersonal
5.4.2.4.4.1 eintägige Lehrgänge
Gebühr: Euro 150
5.4.2.4.4.2 zweitägige Lehrgänge
Gebühr: Euro 300
5.4.2.4.5. Fortbildungslehrgang für Kontrollpersonal, eintägig
Gebühr: Euro 125
5.4.2.5 Amtshandlungen nach der PflSchAnwV 1992
5.4.2.5.1. Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von Verboten der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz nach § 4 Absatz 2 PflSchAnwV 1992
Gebühr: Euro 60 bis 550
5.4.2.5.2. Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen von Verboten der Anwendung an Gewässern nach § 4a Absatz 2 PflSchAnwV 1992
Gebühr: Euro 60 bis 550
5.4.3 Pflanzenschutz-Sachkundenachweis
Amtshandlungen nach der PflSchSachkV 2013 und dem PflSchG
5.4.3.1 Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 3 in Verbindung mit § 1 PflSchSachkV 2013
Gebühr: Euro 124
5.4.3.2 Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln nach § 3 in Verbindung mit § 1 PflSchSachkV 2013
Gebühr: Euro 124
5.4.3.3 Kombinierte Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die Anwendung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln nach § 3 in Verbindung mit § 1 PflSchSachkV 2013
Gebühr: Euro 207
5.4.3.4 Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nach den Tarifstellen 5.4.3.1 oder 5.4.3.2 nach den §§ 3 und 4 Absatz 9, PflSchSachkV 2013
Gebühr: Euro 83
5.4.3.5 Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nach der Tarifstelle 5.4.3.3 nach den §§ 3 und 4 Absatz 9, PflSchSachkV 2013
Gebühr: Euro 124
5.4.3.6 Entscheidung über eine nicht gesetzlich anerkannte Aus-, Fort- oder Weiterbildung zur Erlangung der Sachkunde nach § 9 Absatz 4 PflSchG
Gebühr: Euro 50
5.4.3.6.1. Anerkennung einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme durch Dritte nach § 9 Absatz 4 PflSchG
Gebühr: Euro 108 bis 646
5.4.3.6.2. Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen für Fortbildungsveranstaltungen nach § 9 Absatz 4 PflSchG
Gebühr: Euro 23
5.4.3.7 Ausstellung des Sachkundenachweises nach § 9 Absatz 2 PflSchG
Gebühr: Euro 44 bis 130
5.4.3.8 Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises nach § 9 Absatz 3 und 4 PflSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.4.4 Versuchseinrichtung
Amtshandlungen nach der PflSchMV
5.4.4.1 Anerkennung einer Versuchseinrichtung nach § 8 Absatz 3 PflSchMV
Gebühr: Euro 1.240 bis 7.430
5.5 Düngung
5.5.1 Amtshandlungen nach
5.5.1.1 Prüfung und Feststellung nach § 12 DüngG, ob ein Produkt, das unter § 2 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 8 DüngG fällt, den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 oder der DüMV entspricht
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.5.1.2 Probennahme von Düngemitteln im Rahmen einer Regelkontrolle nach §§ 9, 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 DüngG in Verbindung mit den §§ 1 und 5 DüngMProbV
5.5.1.2.1. Packungen bis 1 Kilogramm oder 1 Liter
Gebühr: Euro 95 je Sammelprobe
5.5.1.2.2. Packungen über 1 Kilogramm oder 1 Liter
Gebühr: Euro 110 je Sammelprobe
5.5.1.2.3 unverpackt oder in Behältnissen lagernd über 100 Kilogramm oder 100 Liter
Gebühr: Euro 130 je Sammelprobe
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 5.5.1.2:
Gebühren und Auslagen, zum Beispiel für die Durchführung von Analysen, werden nur erhoben, sofern Verstöße oder Nichtkonformitäten festgestellt werden.
5.5.1.3 Anlasskontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 12 DüngG, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.5.1.2 festgestellten Verstößen oder Nichtkonformität oder aufgrund anderer Informationen zu Verstößen oder Nichtkonformitäten durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 5.5.1.3:
Gebühren werden nur erhoben, sofern Verstöße oder Nichtkonformitäten festgestellt werden.
5.5.1.4 Notwendige Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder Nichtkonformitäten und zur Vermeidung künftiger Verstöße oder Nichtkonformitäten nach § 13 DüngG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.5.2 Amtshandlungen nach der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DüV
5.5.2.1 Entscheidung über den Antrag auf erhöhte Ausbringung von Wirtschaftsdüngern nach § 6 Absätze 5 und 6 DüV
Gebühr: Euro 129
5.5.2.2 Entscheidung über den Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist nach § 6 Absatz 10 DüV
Gebühr: Euro 64
5.5.2.3 Entscheidung nach § 6 Absatz 10 Satz DüV über den Antrag auf Aufbringung von Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert in den Verbotszeiträumen nach § 6 Absatz 8 oder 9 DüV
Gebühr: Euro 64
5.5.2.4 Entscheidung über den Antrag zur Ausnahme von der Vorgabe der streifenförmigen Aufbringung von flüssigen organischen und flüssigen organischmineralischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf bestelltem Ackerland auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes nach § 6 Absatz 3 Satz DüV
Gebühr: Euro 64 je Bescheid
5.6 Weinbau
5.6.1 Amtshandlungen nach der Weinrechtsdurchführungsverordnung vom 12. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WeinR-DVO NRW
5.6.1.1 Qualitätsprüfung nach § 20 WeinR-DVO NRW
Gebühr: Euro 15,50 je vorgestellten Wein
5.7 Landwirtschaftliche Produkte und Ernährungswirtschaft
5.7.1 Amtshandlungen nach
5.7.1.1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern sowie die Änderung oder den Entzug der Erlaubnis nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.7.1.2 Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.1.3 Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.1.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.1.4 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.1.2, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.1.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.2 Amtshandlungen nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LegRegG
5.7.2.1 Entscheidung über die Erteilung, die Änderung oder den Entzug einer Registrierung der Betriebe nach §§ 3 und 4 LegRegG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.7.2.2 Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 7 LegRegG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.2.3 Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.2.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind nach § 7 LegRegG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.2.4 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das LegRegG, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.2.2, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.2.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.3 Amtshandlungen nach der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KäseV
5.7.3.1 Entscheidung über die Genehmigung und Änderung der Genehmigung zur Führung der Bezeichnung "Markenkäse" nach § 11 Absatz 2 KäseV sowie über die Rücknahme oder den
Widerruf der Genehmigung nach § 11 Absatz 4 KäseV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.7.3.2 Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben nach § 11 KäseV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.7.3.3 Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung (§ 11 Absatz 8 KäseV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.3.4 Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.3.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 11 Absatz 8 KäseV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.3.5 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die KäseV, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.3.3, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.3.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.4 Amtshandlungen nach der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ButtV 1997
5.7.4.1 Entscheidung über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" sowie Änderung und Widerruf der Berechtigung nach § 8 ButtV 1997
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.7.4.2 Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben nach § 7 ButtV 1997
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.7.4.3 Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 16 ButtV 1997
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.4.4 Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.4.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind nach § 16 ButtV 1997
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.4.5 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die ButtV 1997, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.4.3, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.4.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.5 Amtshandlungen nach
5.7.5.1 Regelkontrollen
Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der RohmilchGütV in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.5.2 Anlasskontrollen
Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der RohmilchGütV in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.5.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.5.3 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die RohmilchGütV in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.5.1, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.5.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.6 Grundbuchrechtliche Löschungsbewilligungen im Bereich der Ernährungswirtschaft
Gebühr: Euro 80
5.7.7 Amtshandlungen nach
5.7.7.1 Prüfung der Sachkunde für die Neuzulassung einer Tierart nach § 4 Absatz 2 FlG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der 2. FlGDV und § 7 Absatz 1 der 2. FlGDV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.7.2 Prüfung der Sachkunde zwecks Erweiterung der Zulassung auf weitere Gerätegruppen und -typen bei Schweineschlachtkörpern nach § 4 Absatz 2 FlG in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 der 2. FlGDV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.7.3 Entscheidung über die Zulassung und Erweiterung der Zulassung eines Klassifizierers nach § 4 FlG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.7.4 Entscheidung über den Widerruf, die Rücknahme oder das Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers nach §§ 5 und 6 FlG oder das Ruhenlassen der Tätigkeit nach § 15 Absatz 3 der 2. FIGDV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.7.5 Theoretische und praktische Fortbildung über die Klassifizierung von Schlachtkörpern einer Tierart inklusive anschließender Fortbildungsprüfung nach § 4 Absatz 4 FlG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der 2. FlGDV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.7.6 Überwachung in den Schlachtbetrieben
5.7.7.6.1 Regelkontrollen
5.7.7.6.1.1 Kontrollen der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses, Bereitstellung einwandfreier technischer Einrichtungen, wie zum Beispiel Waage, Klassifizierungsgeräte, Preismeldung und Informationsweitergabe an Lieferanten und Klassifizierungsunternehmen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.7.6.1.2 Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern, des Betriebs der technischen Einrichtungen, wie Waage und Klassifizierungsgeräte, und der jeweiligen Dokumentation
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.7.6.2. Anlasskontrollen
5.7.7.6.2.1 Kontrollen der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses, Bereitstellung einwandfreier technischer Einrichtungen, wie zum Beispiel Waage, Klassifizierungsgeräte, Preismeldung und Informationsweitergabe an Lieferanten und Klassifizierungsunternehmen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.7.6.1.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.7.6.2.2 Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern, des Betriebs der technischen Einrichtungen wie Waage und Klassifizierungsgeräte, und der jeweiligen Dokumentation, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.7.6.1.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.7.6.3. Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen gegenüber den Schlachtbetrieben und den in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen, die im Rahmen von Regelkontrollen nach den Tarifstellen 5.7.7.6.1.1 und 5.7.7.6.1.2, Anlasskontrollen nach den Tarifstellen 5.7.7.6.2.1 und 5.7.7.6.2.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.7.7 Klassifizierung von Schlachtkörpern
5.7.7.7.1. Nachklassifizierungen von Rinder-, Schweine- und Schafhälften
5.7.7.7.1.1 bis 5 Tiere
Gebühr: Euro 110
5.7.7.7.1.2 6 bis 10 Tiere
Gebühr: Euro 150
5.7.7.7.1.3 mehr als 10 Tiere: je Menge von bis zu 5 weiteren Tieren zuzüglich jeweils Euro 20
5.7.8 Amtshandlungen nach
5.7.8.1 Entscheidung über die Anerkennung oder den Wegfall der Anerkennung von Agrarorganisationen nach den §§ 2 , 4 AgrarOLkV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.7.8.2 Regelkontrollen
Kontrollen von Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen nach den §§ 4 , 27 AgrarOLkV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.8.3 Anlasskontrollen
Kontrollen von Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.8.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind nach § 27 AgrarOLkV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.8.4 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen bei im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.8.2, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.8.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellter Nichteinhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1 5.7.9 Amtshandlungen nach
5.7.9.1 Entscheidung über die Zulassung von Geflügelschlachtereien und Geflügelerzeugern nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 sowie die Änderung oder den Entzug der Erlaubnis der Zulassung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.7.9.2 Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch hinsichtlich der geregelten Anforderungen, wie Zuschnitt, Aufmachung, Kennzeichnung, Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen nach Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der GFlFleischV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.9.3 Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch hinsichtlich der geregelten Anforderungen, wie Zuschnitt, Aufmachung, Kennzeichnung, Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.9.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind nach Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der GFlFleischV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.9.4 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.9.2, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.9.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.10 Amtshandlungen nach
5.7.10.1 Entscheidung über die Registrierung der Betriebe und Erteilung einer Kennnummer sowie deren Entzug nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.7.10.2 Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.10.3 Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.10.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.10.4 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.10.2, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.10.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.11 Amtshandlungen nach
5.7.11.1 Ausstellung von Kontrollbescheinigungen nach durchgeführter Konformitätskontrolle nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.7.11.2 Prüfung der Voraussetzung für die Verwendung eines Aufklebers nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.11.3 Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse nach Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.11.4 Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse nach Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.11.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.11.5 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.11.3, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.11.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.12 Amtshandlungen nach
Hinweis:
Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 5.7.12.1, 5.7.12.2 und 5.7.12.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
5.7.12.1 Entscheidung über die erstmalige Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach § 1 KtrStZulVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 KtrStZulVO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.12.2 Entscheidung über die Zulassung einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle nach § 1 KtrStZulVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 KtrStZulVO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.12.3 Änderung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung einer privaten Kontrollstelle oder einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle nach § 2 Absatz 2 und 3 KtrStZulVO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.12.4 Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen privaten Kontrollstelle gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.12.5 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/625, die im Rahmen von Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.12.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.12.6 Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit § 134 MarkenG und § 4 LSpG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.12.7 Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das MarkenG oder das LSpG, die im Rahmen von Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.12.6 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.7.12.8 Entscheidung über die Genehmigung eines neuen oder geänderten Kontrollkonzeptes einer zugelassenen privaten Kontrollstelle nach § 3 Absatz 1 KtrStZulVO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.8 Ökolandbau
5.8.1 Amtshandlungen nach
5.8.1.1 Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle im Rahmen einer Regelkontrolle nach § 4 Absatz 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.2 Anlasskontrollen bei der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle, die aufgrund von bei Regelkontrollen der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind nach § 4 Absatz 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.3 Vorläufige Untersagung der Ausübung der Kontrolltätigkeit zugelassener Kontrollstellen nach § 4 Absatz 6 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.4 Regelkontrollen bei nicht meldepflichtigen oder nicht zertifizierungspflichtigen Unternehmen, die Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 durchführen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.5 Kontrollen zur Einhaltung der Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von Sendungen ökologischer/biologischer Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union nach Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 6 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) 2021/2306 sowie Artikel 47 Absatz 1 und die Artikel 48 und 49 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.6 Maßnahmen im Falle eines festgestellten Verstoßes, die den Verstoß beenden und erneute Verstöße dieser Art verhindern nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.7 Vorläufiges Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung eines Erzeugnisses unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.8 Verbot der Kennzeichnung und Bewerbung einer gesamten Partie oder gesamten Erzeugung unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.9 Verbot der Vermarktung von Erzeugnissen unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.10 Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen, die im Rahmen von Kontrollen nach Tarifstelle 5.8.1.5 festgestellt worden sind nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 42 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie Artikel 47 Absatz 1, die Artikel 48 und 49 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.11 Entscheidung über die rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume von Landparzellen als Teil des Umstellungszeitraums nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/464
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.12 Entscheidung über die Genehmigung der Verwendung von Umstellungs- oder nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial nach Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1. Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.13 Entscheidung über die Genehmigung zur Verwendung von weniger als drei Tage alten nichtökologischen/nichtbiologischen Junghennen und Geflügel für die Fleischerzeugung nach Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.3. der Verordnung (EU) 2018/848
Gebühr: Euro 0,05 pro zugekauftem Tier
Mindestgebühr: Euro 50
5.8.1.14 Entscheidung über die Genehmigung des Einsatzes nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit nach Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4. der Verordnung (EU) 2018/848
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.15 Entscheidung über die Genehmigung zur Anbindung oder Isolierung von Tieren nach Anhang II Teil II Nummer 1.7.5. der Verordnung (EU) 2018/848
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.16 Entscheidung über die Genehmigung zum Eingriff am Tier nach Anhang II Teil II Nummer 1.7.8. der Verordnung (EU) 2018/848
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.16.1 Im Falle von Enthornungen
5.8.1.16.1.1 Bei Nachweis des antragstellenden Betriebs, dass mindestens 80 Prozent der Kühe im Bestand mit genetisch hornlosen Bullen angepaart werden.
Gebühr: Euro 50
5.8.1.16.1.2 sonstige Fälle
Gebühr: Euro 10 je Tier, mindestens aber Euro 50
5.8.1.17 Entscheidung über die Genehmigung zur Einbringung wild gefangener oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Aquakulturtiere zur Erneuerung des Genbestandes in der Produktionseinheit für Zuchtzwecke nach Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1. Buchstabe d Satz 1, 2. Alternative der Verordnung (EU) 2018/848
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.18 Entscheidungen über die Genehmigung des Sammelns von Muschelsaat aus Wildbeständen nach Anhang II Teil III Nummer 3.2.1. Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.19 Entscheidung über die Gewährungen von spezifischen Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2018/848 im Katastrophenfall nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/2146
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.20 Entscheidung über die Benennung amtlicher Laboratorien nach Artikel 37 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 39 Absatz 2 im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.8.1.21 Durchführung von Maßnahmen zur Überwachung amtlicher Laboratorien, sogenannte Audits nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3
5.9 Tierzucht
5.9.1 Amtshandlungen nach
5.9.1.1 Zuchtverband, Zuchtunternehmen
5.9.1.1.1. Entscheidung über die Anerkennung eines Zuchtverbandes beziehungsweise Zuchtunternehmens nach § 4 TierZG
Gebühr: Euro 1.550 bis 7.430
5.9.1.1.2. Entscheidung über die Neuerteilung der Anerkennung eines Zuchtverbandes beziehungsweise Zuchtunternehmens infolge einer Befristung nach den §§ 4, 7 TierZG
Gebühr: Euro 370 bis 3.715
5.9.1.1.3. Entscheidung über die Genehmigung eines Zuchtprogramms nach § 5 TierZG
Gebühr: Euro 64 bis 1.550
5.9.1.1.4. Entscheidung über Änderungsmitteilungen nach § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 5 TierZG
Gebühr: Euro 64 bis 1.550
5.9.1.1.5. Widerruf der Anerkennung eines Zuchtverbandes beziehungsweise Zuchtunternehmens nach Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1012
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.9.1.1.6. Widerruf der Genehmigung eines Zuchtprogramms nach Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1012
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.9.1.2 Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Qualifikationen nach § 15 Absatz 2 und § 17 Absatz 1 TierZG in Verbindung mit den §§ 9 bis 16 BQFG
Gebühr: Euro 62 bis 197
5.9.1.3 Besamungsstationen
5.9.1.3.1. Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation nach § 18 Absatz 1 und 5 Satz 1 TierZG
Gebühr: Euro 1.550 bis 4.650
5.9.1.3.2. Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation nach § 18 Absatz 6 TierZG
Gebühr: Euro 620 bis 2.480
5.9.1.3.3. Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation nach § 18 Absatz 5 TierZG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.9.1.4 Embryo-Entnahmeeinheit
5.9.1.4.1. Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit nach § 18 Absatz 1 und 5 Satz 1 TierZG
Gebühr: Euro 940 bis 2.480
5.9.1.4.2. Entscheidung über die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit nach § 18 Absatz 6 TierZG
Gebühr: Euro 310 bis 1.120
5.9.1.4.3 Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit nach § 18 Absatz 5 TierZG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1
5.9.1.5 Genehmigung auf Antrag von Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zur Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen nach § 18 Absatz 9 TierZG
Gebühr: Euro 76 bis 3.715
5.9.1.6 Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 24 TierZDV
Gebühr: Euro 310 bis 930
5.9.1.7 Abschlussprüfung
5.9.1.7.1. Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Lehrganges für Besamungsbeauftragte einschließlich der Zeugnisausstellung nach § 27 TierZDV
Gebühr: Euro 197
5.9.1.7.2. Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Kurzlehrganges über Eigenbestandsbesamung einschließlich der Bescheinigungsausstellung nach § 30 TierZDV
Gebühr: Euro 62
5.9.1.7.3. Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Lehrgangs zum Embryotransfer einschließlich der Zeugnisausstellung nach § 33 TierZDV
Gebühr: Euro 197
5.9.1.7.4. Ausstellung einer Bestätigung bei Verlust der Originalbescheinigung oder des Originalzeugnisses
Gebühr: Euro 37
Hinweis zur Tarifstelle 5.9.1.7.4:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.
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