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StrKrVO - Straßenkreuzungsverordnung
Verordnung über Kreuzungsanlagen öffentlicher Straßen nach dem Straßen- und Wegegesetz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 2. August 1983
(GV.NRW 1983 S.321; 05.04.2005 S. 274; 09.12.2009 S. 23; 02.06.2014 S. 312 14)
Auf Grund des § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1983 (GV. NRW. S.306) wird verordnet:
§ 1 Höhengleiche Kreuzungen
(1) Zur Kreuzungsanlage im Sinne des § 35 Abs. 1 StrWG NW, die der Träger der Straßenbaulast für die Straßen höherer Verkehrsbedeutung zu unterhalten hat, gehören
(2) Eine Eckausrundung beginnt an der Stelle, an der der erste Radius am Straßenrand der kreuzenden Straße ansetzt.
(3) Sichtfelder gehören zur kreuzenden Straße.
§ 2 Höhenungleiche Kreuzungen
(1) Zum Kreuzungsbauwerk im Sinne des § 35 Abs. 2 StrWG NW gehören
(2) Die nicht zum Kreuzungsbauwerk gehörenden Teile des Überbaus (Absatz 1 Nr. 3) gehören zu der Straße, in deren Verlauf sie liegen.
(3) Verbindungsarme zwischen der Straße höherer Verkehrsbedeutung und der kreuzenden Straße gehören zur Straße der höheren Verkehrsbedeutung. Die Verbindungsarme enden am äußeren Fahrbahnrand der kreuzenden Straße. Sind Abbiege- oder Einfädelstreifen an der kreuzenden Straße vorhanden, so enden die Verbindungsarme am Beginn der Eckausrundungen der kreuzenden Straße. Lichtzeichenanlagen und Verkehrsinseln an der Einmündung des Verbindungsarmes gehören zur Straße der höheren Verkehrsbedeutung.
§ 3 Sonstige Teile der Kreuzungsanlage
Die in den §§ 1 und 2 nicht erfaßten Teile der Straße höherer Verkehrsbedeutung und der kreuzenden Straße gehören zu der Straße, der sie unmittelbar dienen.
§ 4 Kreuzungen zwischen Straßen der gleichen Straßengruppe
Bei Kreuzungen von Straßen der gleichen Straßengruppe gilt die Straße, die von einem anderen als dem nach den §§ 43 Satz 1, 44 Abs. 1, 47 Abs. 1 StrWG NW regelmäßig zuständigen Träger der Straßenbaulast unterhalten wird, als kreuzende Straße. Ortsdurchfahrten von Landesstraßen und Kreisstraßen gelten gegenüber freien Strecken der gleichen Straßengruppe als kreuzende Straßen.
§ 5 Einmündungen
Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 gelten auch für Einmündungen von Straßen in Straßen höherer Verkehrsbedeutung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 StrWG NW). Bei höhenungleichen Einmündungen beginnen die Verbindungsarme an der ersten Aufweitung der einmündenden Straße.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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