umwelt-online: Straßen- und Wegegesetz NRW (3)

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§ 37a Vorarbeiten 14

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen und eingefriedete Grundstücke dürfen nur mit Zustimmung dder Besitzerin oder des Besitzers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits- , Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.

(2) Die Absicht, Boden- und Grundwasseruntersuchungen sowie sonstige Vorarbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch die Straßenbaubehörde bekanntzugeben.

(3) Die Absicht, Vermessungsarbeiten auszuführen, soll dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorher mitgeteilt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen, die Sicherheit der Ausführenden, den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf der örtlichen Arbeiten tunlich erscheint.

(4) Entstehen durch eine Maßnahmen nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. § 42 Abs. 2 findet Anwendung.

§ 37b Planungsgebiete 16

(1) Um die Planung zu sichern, kann bei Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes das für das Straßenwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung, bei Kreisstraßen der Träger der Straßenbaulast durch Satzung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. Auf die Planungsgebiete findet § 40 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Veränderungssperre mit dem Inkrafttreten der Verordnung oder Satzung beginnt. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung oder Satzung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist des § 40 Abs. 2 anzurechnen.

(2) Die Festlegung des Planungsgebietes ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, ortsüblich bekanntzumachen. Dabei ist unter Angabe von Zeit und Ort darauf hinzuweisen, daß während der Geltungsdauer der Festlegung bei den Gemeinden Karten des Planungsgebietes zur Einsicht bereitliegen.

(3) Die Straßenbaubehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 38 Planfeststellung, Plangenehmigung 04 14 16 19 19a 21a

(1) Landesstraßen und Kreisstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Gleiches gilt für Radschnellverbindungen des Landes und Gemeindestraßen, sofern für diese eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Abwägung durchzuführen ist. Eine Änderung liegt vor, wenn die Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen. Im Planfeststellungsverfahren ist über die Kosten zu entscheiden, die die am Verfahren Beteiligten zu tragen haben. Es gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Ferner gelten die Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit für den Bau, die Änderung oder die Erweiterung einer Straße nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 bis 5 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist, muss die Durchführung den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes entsprechen. Soweit bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Linienabstimmung erfolgt ist, soll die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.

(3) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

  1. soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
  2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
  3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
  4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 37a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt

(4) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung im Sinne von § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Entscheidung hierüber trifft der Träger der Straßenbaulast.

(5) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung. Für den Bau und für die wesentliche Änderung vorhandener Straßen ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen; § 50 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl I S. 94) das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I. S. 3370) geändert worden ist anzuwenden. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 1 bis 4 des Baugesetzbuches.

(6) Für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) und von Radschnellverbindungen des Landes, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist die Planfeststellung oder Plangenehmigung zulässig.

(7) Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Landesstraßen und Kreisstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe und der Verkehrsüberwachung, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu diesen Straßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung oder Plangenehmigung einbezogen werden.

(8) Von einer förmlichen Erörterung im Sinne von § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit zur Äußerung innerhalb eines Monats zu geben.

(9) Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.

(10) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(11) Abweichend von § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen tritt der festgestellte oder genehmigte Plan außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird. Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan auf begründeten Antrag des Trägers der Straßenbaulast um höchstens fünf Jahre verlängern. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.

(12) Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich unberührt bleiben wird.

§ 38a Rechtsbehelfe 19 21

Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung für den Bau oder die Änderung

  1. einer Landesstraße, die in der Anlage zu § 1 Absatz 1 des Landesstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1993 (GV. NRW. S. 297), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. 2007 S. 92) geändert worden ist, (Landesstraßenbedarfsplan) aufgeführt sind,
  2. einer Radschnellverbindung des Landes, die in einem gemäß § 19 des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1201) aufgestellten Bedarfsplan aufgeführt ist.

§ 38b Projektmanager 21a

Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere

  1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
  2. der Fristenkontrolle,
  3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
  4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
  5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
  6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
  7. der Leitung eines Erörterungstermins,

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen. § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.

§ 39 Behörden des Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens 14 16

(1) Anhörungsbehörde (§ 73 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) ist die Bezirksregierung.

(2) Die Bezirksregierung stellt den Plan fest und erteilt die Plangenehmigung. Sie trifft die Entscheidung, ob an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt wird. Bestehen bei Landesstraßen oder Radschnellverbindungen des Landes zwischen ihr und einer anderen beteiligten Behörde Meinungsverschiedenheiten, so hat sie die Entscheidung des für das Straßenwesen zuständigen Ministeriums einzuholen. Dieses soll sich vor einer Entscheidung mit den beteiligten Bundes- und Landesministerien ins Benehmen setzen.

§ 39a - 14

§ 40 Veränderungssperre, Vorkaufsrecht

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im übrigen gilt § 42.

(3) Die Straßenbaubehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn sie im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Ausnahme erfordern. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.

§ 40a Einstellung des Planfeststellungsverfahrens

Wird das Vorhaben vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben, so stellt die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch Beschluß ein. Der Beschluß ist in den Gemeinden, in denen die Pläne ausgelegen haben, ortsüblich bekanntzumachen. Damit enden die Veränderungssperre nach § 40 und die Anbaubeschränkungen nach § 25 Abs. 3.

§ 41 Vorzeitige Besitzeinweisung 21a

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten oder der Beginn eines Vergabeverfahrens für Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 des Landesenteignungs- und - entschädigungsgesetzes, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden.

(5) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch der Beschluß über die Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Im übrigen gilt § 38 Abs. 3 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes.

(6) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 38 Absatz 7 genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

§ 42 Enteignung, Entschädigungsansprüche 21a

(1) Der Träger der Straßenbaulast hat das Recht der Enteignung, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 38 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung ist für die Enteignungsbehörde bindend. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz ist anzuwenden.

(2) Soweit der Träger der Straßenbaulast nach Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 39 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 75 Abs. 2 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend.

(3) Wenn sich ein Betroffener mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts rechtsverbindlich einverstanden erklärt hat, jedoch über die Entschädigung keine Einigung erzielt wurde, kann das Entschädigungsverfahren durch die Enteignungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten unmittelbar durchgeführt werden.

Zweiter Teil
Träger der Straßenbaulast für Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen

§ 43 Träger der Straßenbaulast 16

(1) Träger der Straßenbaulast sind:

  1. für die Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landesdas Land;
  2. für die Kreisstraßen die Kreise und kreisfreien Städte.

Die Straßenbaulast des Landes erstreckt sich auch auf solche Radschnellverbindungen, die als unselbständige Radwege im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b an Kreisstraßen, Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen gemäß § 3 Absatz 5 geführt werden. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Ortsdurchfahrten, soweit für diese die Straßenbaulast nach den folgenden Bestimmungen den Gemeinden obliegt (§ 44).

(2) Die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast für das Land werden vom Landesbetrieb Straßenbau wahrgenommen.

§ 44 Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten 16

(1) Gemeinden mit mehr als 80000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Die Ergebnisse einer Volkszählung werden mit Beginn des dritten Haushaltsjahres verbindlich, das dem Jahr der Volkszählung folgt.

(2) Werden Gemeindegrenzen geändert oder Gemeinden neu gebildet, ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebiets maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, wenn sie bisher dem Land oblag oder von einem Kreis auf eine kreisangehörige Gemeinde übergeht, sonst mit der Gebietsänderung.

(3) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 1 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie es mit Zustimmung des für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministeriums gegenüber dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50000 Einwohnern, aber nicht mehr als 80000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie es mit Zustimmung des für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministeriums gegenüber dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium erklärt. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(4) Soweit dem Land und den Kreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf die Gehwege und Parkplätze.

(5) Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen im Zuge einer Ortsdurchfahrt oder im Bereich des an sie unmittelbar angrenzenden Teils einer Landesstraße, Radschnellverbindungen des Landesoder Kreisstraße sind, wenn für beide Teile der Straße nicht dieselbe Straßenbaubehörde zuständig ist, im gegenseitigen Benehmen durchzuführen.

(6) Soweit nach den Absätzen 3 und 4 das Land und die Kreise nicht Träger der Straßenbaulast sind, obliegt die Straßenbaulast den Gemeinden.

§ 45 Straßenbaulast Dritter

(1) Die § § 43 und 44 gelten nicht, soweit die Straßenbaulast aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird.

(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgabe aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast als solche unberührt.

§ 46 Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast

Obliegt nach § 45 die Straßenbaulast für die im Zuge einer Straße gelegenen Straßenteile, z.B. Brücken und Durchlässe, einem Dritten, so ist der nach §§ 43 und 44 an sich zuständige Träger der Straßenbaulast im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigt, nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Dritten alle Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse der Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. In dringenden Ausnahmefällen kann die vorherige Ankündigung unterbleiben.

Dritter Teil
Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen

1. Abschnitt
Gemeindestraßen

§ 47 Straßenbaulast für Gemeindestraßen

(1) Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden.

(2) Die Gemeinden sind zum Bau oder zur Änderung von Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 nur im Rahmen der bestehenden baurechtlichen und gemeinderechtlichen Bestimmungen verpflichtet.

(3) Soweit die Straßenbaulast aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund öffentlich- rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird, gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 nicht.

(4) Die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und § 46 sind entsprechend anzuwenden.

§ 48 Beschränkt-öffentliche Gemeindestraßen

Die Gemeinden können für die von ihnen nur für einen beschränkten öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen den Widmungsinhalt (§ 6 Abs. 3) durch Satzung festlegen.

§ 49 (aufgehoben) 21

2. Abschnitt
Sonstige öffentliche Straßen

§ 50 Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen und Wege 19

(1) Der Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen und Wege wird in der Widmungsverfügung (§ 6 Abs. 1 bis 3) bestimmt. § 6 Absatz 7 bleibt unberührt.

(2) Die Straßenbaulast beschränkt sich auf die Unterhaltung der Straßen und Wege in dem Umfang, in dem sie bei ihrer Errichtung bestimmt war, sofern die Widmung nichts anderes bestimmt oder nicht weitergehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen.

§ 51 Anwendung von Vorschriften bei sonstigen öffentlichen Straßen

(1) Auf die sonstigen öffentlichen Straßen finden die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes (Erster Teil) mit Ausnahme der §§ 5, 9a, 18 bis 23, 25 bis 28 sowie § § 37 bis 42 Anwendung.

(2) Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) regelt sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht.

3. Abschnitt

§ 52 (aufgehoben)

Vierter Teil
Aufsicht und Zuständigkeiten

§ 53 Straßenaufsicht

(1) Die Erfüllung der den Trägern der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben wird, soweit diese nicht dem Land obliegt, durch die Straßenaufsicht überwacht.

(2) Ist ein anderer als das Land Träger der Straßenbaulast und kommt dieser seinen Pflichten nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde anordnen, dass er die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchführt. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen. Für die Durchführung der Straßenaufsicht finden die Vorschriften der Gemeinde- und Kreisordnung über die Kommunalaufsicht Anwendung.

§ 54 Straßenaufsichtsbehörden 16

(1) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium, obere Straßenaufsichtsbehörde die Bezirksregierung, untere Straßenaufsichtsbehörde die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

(2) Straßenaufsichtsbehörde ist:

  1. für die Ortsdurchfahrten der Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes, soweit nicht das Land Träger der Straßenbaulast ist, für die Kreisstraßen einschließlich der Ortsdurchfahrten und für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen in den kreisfreien Städten die Bezirksregierung;
  2. für die übrigen Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

§ 55 Bautechnische Regelungen 16

Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem für den Städtebau zuständigen Ministerium bautechnische Regelungen für den Bau und die Unterhaltung von Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen sowie im Einvernehmen mit dem für den Städtebau zuständigen Ministerium bautechnische Regelungen über die Ausgestaltung von Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 einführen. Bautechnische Regelungen gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik.

§ 56 Straßenbaubehörden 16

(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium.

(2) Die Aufgaben der Straßenbaubehörden werden wahrgenommen:

  1. für Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes vom Landesbetrieb Straßenbau, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten sind;
  2. für die Kreisstraßen von den Kreisen, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind, und den kreisfreien Städten;
  3. für die Gemeindestraßen sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen von den Gemeinden, soweit ihnen für diese die Straßenbaulast obliegt;
  4. für sonstige öffentliche Straßen von dem Träger der Straßenbaulast, wenn dieser eine Körperschaft oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist. Bei den übrigen Straßen dieser Straßengruppe werden die Befugnisse der Straßenbaubehörde durch die zuständige Gemeinde ausgeübt.

(3) Die Gemeinden, die Kreise und die nach Absatz 2 Nummer 1 für die Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes zuständigen Straßenbaubehörden können gegen Ersatz der entstehenden Kosten Vereinbarungen über die Übertragung von Verwaltung und Unterhaltung einschließlich des Um- und Ausbaues der Straßen treffen, für die sie die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast wahrnehmen. Die Rechte des Trägers der Straßenbaulast bleiben unberührt. Die nach Satz 1 übertragenen Aufgaben der Straßenbaubehörde sind im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast auszuüben.

§ 57 (aufgehoben)

§ 58 (aufgehoben)

Fünfter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften

1. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 59 Ordnungswidrigkeiten 16 19

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,
  2. nach § 18 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,
  3. entgegen § 18 Absatz 4 oder § 18a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 4
    1. Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder
    2. auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen nicht entfernt oder den benutzten Straßenteil nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
  4. entgegen § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,
  5. entgegen § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält,
  6. einer nach § 20 Abs. 7 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
  7. ohne die gemäß § 25 erforderliche Zustimmung oder Genehmigung der Straßenbaubehörde bauliche Anlagen errichtet oder über Zufahrten oder Zugänge an Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes oder Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar anschließt,
  8. Bedingungen oder vollziehbaren Auflagen gemäß § 25 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 4, oder gemäß § 28 Abs. 1 nicht nachkommt, unter denen einem Vorhaben zugestimmt oder eine Ausnahme vom Verbot des § 28 Abs. 1 zugelassen wurde,
  9. Anlagen der Außenwerbung entgegen § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 25 oder § 27 errichtet oder entgegen § 28 Abs. 2 an oder auf Brücken anbringt oder aufstellt,
  10. entgegen § 30 Abs. 1 die notwendigen Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 Anpflanzungen oder Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 30 Abs. 2 Satz 2 ihre Beseitigung nicht duldet,
  11. entgegen § 31 Abs. 3 Schutzwald nicht erhält oder nicht den Schutzzwecken entsprechend bewirtschaftet,
  12. entgegen § 37a Abs. 1 Satz 1 Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet,
  13. entgegen § 40 Abs. 1 auf den von dem Plan betroffenen Flächen oder in dem nach § 37b festgelegten Planungsgebiet Veränderungen vornimmt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 und 10 bis 12 können mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 7 bis 9 und 13 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

2. Abschnitt
Übergangsvorschriften

§ 60 Vorhandene Straßen

Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen; soweit sie bisher von einer Gemeinde zu unterhalten waren, gelten sie als Gemeindestraßen, im übrigen als sonstige öffentliche Straßen. Die bisherigen Träger der Straßenbaulast haben die Straßen auch weiter zu unterhalten.

§ 61 (aufgehoben)

§ 62 (aufgehoben)

§ 63 Eigentum (Zu §§ 11 und 13)

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende, von der Regelung des § 11 Abs. 1 und des § 13 Abs. 2 abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 64 Sondernutzungen (Zu §§ 18 ff.)

(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende unwiderrufliche Nutzungsrechte an öffentlichen Straßen können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, durch Enteignung aufgehoben werden. § 42 gilt entsprechend.

(2) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften für Sondernutzungen (§ § 18ff.) von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kündbar sind.

(3) Der bisher ortsübliche Gebrauch der Ortsdurchfahrten und der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus bleibt bis zum Erlaß einer Satzung nach § 19 zugelassen.

§§ 65 - 67 (aufgehoben)

3. Abschnitt
Schlußvorschriften

§§ 68, 69 (aufgehoben)

§ 70 Durchführungsvorschriften

(1) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

(2) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium kann seine Befugnisse nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil auf die nachgeordneten Behörden übertragen.

§ 71 Inkrafttreten 11

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

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