SV-VO NRW
- Inhalt -
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Führung der Bezeichnung "staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich anerkannter Sachverständiger"
§ 2 Anerkennung, Verfahren
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 4 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
§ 5 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf
§ 5a (aufgehoben)
§ 6 Pflichten
§ 7 Verzeichnis
Zweiter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit
§ 8 Umfang der Anerkennung
§ 9 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 10 Anerkennungsverfahren
§ 11 Prüfungsausschuss
§ 12 Aufgabenerledigung
Dritter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes
§ 13 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 14 Anerkennungsverfahren
§ 15 Prüfungsausschuss
§ 16 Aufgabenerledigung
Vierter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau
§ 17 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 18 Anerkennungsverfahren
§ 19 Aufgabenerledigung
Fünfter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz
§ 20 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 21 Anerkennungsverfahren
§ 22 Anerkennungsausschuss
§ 23 Aufgabenerledigung
Sechster Abschnitt
§ 24 Entgeltregelung
Siebter Abschnitt
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 25a Übergangsregelung
§ 26 Inkrafttreten
Anlage 1 Honorare für das Prüfen von Standsicherheitsnachweisen
Anlage 2 Honorare für die Prüfung des Brandschutzes