Regelwerk, Bau und Planung

SV-VO NRW
- Inhalt -

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Führung der Bezeichnung "staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich anerkannter Sachverständiger"

§ 2 Anerkennung, Verfahren

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 4 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung

§ 5 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf

§ 5a (aufgehoben)

§ 6 Pflichten

§ 7 Verzeichnis

Zweiter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit

§ 8 Umfang der Anerkennung

§ 9 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 10 Anerkennungsverfahren

§ 11 Prüfungsausschuss

§ 12 Aufgabenerledigung

Dritter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes

§ 13 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 14 Anerkennungsverfahren

§ 15 Prüfungsausschuss

§ 16 Aufgabenerledigung

Vierter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau

§ 17 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 18 Anerkennungsverfahren

§ 19 Aufgabenerledigung

Fünfter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz

§ 20 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 21 Anerkennungsverfahren

§ 22 Anerkennungsausschuss

§ 23 Aufgabenerledigung

Sechster Abschnitt

§ 24 Entgeltregelung

Siebter Abschnitt

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

§ 25a Übergangsregelung

§ 26 Inkrafttreten 

Anlage 1 Honorare für das Prüfen von Standsicherheitsnachweisen

Anlage 2 Honorare für die Prüfung des Brandschutzes