Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau und Planung |
SV-VO - NRW - Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 29. April 2000
(GV NRW 2000 S. 422; 2001 S. 708; 05.04.2005 S. 332; 17.11.2009 S. 713 09; 24.11.2014 S. 847 a; 17.12.2015 S. 886 15; 27.03.2018 S. 206 18; 02.07.2021 S. 845 21)
Gl.-Nr.: 232
Überschrift geändert 21
Aufgrund des § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 622), wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen verordnet:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Führung der Bezeichnung "staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich anerkannter Sachverständiger" 09 21
(1) Die Bezeichnung "staatlich anerkannte Sachverständige" oder "staatlich anerkannter Sachverständiger" mit den Zusätzen "für die Prüfung der Standsicherheit", "für die Prüfung des Brandschutzes", "für Erd- und Grundbau" und für "Schall- und Wärmeschutz" darf nur führen, wer auf Grund dieser Verordnung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkannt oder diesen Personen gemäß § 4 gleichgestellt ist.
(2) Staatlich anerkannte Sachverständige sind nach Maßgabe der Vorschriften der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt, in ihren Fachbereichen Bauvorlagen zu erstellen, Nachweise aufzustellen, Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen.
(3) Sachverständige nach dieser Verordnung werden für folgende Fachbereiche staatlich anerkannt:
(4) Der statischkonstruktive Brandschutz ist dem Bereich Standsicherheit zugeordnet.
(1) Auf Antrag erfolgt die Anerkennung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen; sie kann für einen oder mehrere Fachbereiche gemäß § 1 Absatz 3 ausgesprochen werden.
Der Antrag ist in den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 von Personen, die Mitglied einer Ingenieurkammer sind, an die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und in den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 2 und 4 von Personen, die Mitglied einer Architektenkammer sind, an die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zu richten. In dem Antrag sind der beantragte Fachbereich und die beantragte Fachrichtung anzugeben.
(2) Mit dem Antrag müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere
Die Kammern können, wenn es zur Beurteilung des Antrages erforderlich ist, weitere Nachweise verlangen.
(3) Verfahren nach den vorstehenden Absätzen können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die zuständige Kammer stellt eine Empfangsbestätigung nach § 71b Absatz 3 und 4 VwVfG NRW aus. Hat sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Es gilt § 42a VwVfG NRW mit der Maßgabe, dass die Fristverlängerung zwei Monate nicht übersteigen darf.
(4) Die Kammern führen über die von ihnen staatlich anerkannten Sachverständigen nach Fachbereichen getrennte Listen.
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung 09
(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige können nur solche Personen anerkannt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und zuverlässig sind.
(2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer Mitglied in der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist und mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem Bereich hat, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Sachverständigentätigkeit ausüben will, sofern in den anderen Abschnitten keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Mitglieder von Architektenkammern und Ingenieurkammern anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland werden als staatlich anerkannte Sachverständige anerkannt, wenn es in dem Land ihrer Hauptwohnung, ihres Geschäftssitzes oder ihres Beschäftigungsortes ein vergleichbares Anerkennungsverfahren im Sinne des § 4 Absatz 1 nicht gibt und sie die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.
(3) Die fachlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die die in den folgenden Abschnitten gestellten besonderen Anforderungen nachgewiesen haben.
Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Anerkennung.
(4) Nicht zuverlässig sind Personen, die
(5) Als staatlich anerkannte Sachverständige können nur solche Personen anerkannt werden, die unabhängig in den beantragten Fachbereichen tätig sind. Unabhängig tätig werden Personen, wenn sie bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen.
In den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 müssen sie darüber hinaus auch eigenverantwortlich tätig sein. Eigenverantwortlich tätig werden Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros selbstständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben.
§ 4 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung 09
(1) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen. Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Kammer stellt die Vergleichbarkeit fest und stellt hierüber eine Bescheinigung aus. Sie führt diese Sachverständigen in einem besonderen Verzeichnis.
(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, Aufgaben staatlich anerkannter Sachverständiger nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der zuständigen Kammer anzuzeigen und dabei
vorzulegen.
Die zuständige Kammer soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, Aufgaben staatlich anerkannter Sachverständiger nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die zuständige Kammer bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 2 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
§ 5 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf 09 18 21
(1) Die Anerkennung erlischt
(2) Die Anerkennung ist von der zuständigen Kammer zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 3 Abs. 2 bis 5 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
(3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Kammer zu widerrufen, wenn
Die Anerkennung kann von der zuständigen Kammer widerrufen werden, wenn staatlich anerkannte Sachverständige gegen die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen haben. Ein Widerruf wegen eines wiederholten Verstoßes setzt voraus, dass wegen eines vorangegangenen Verstoßes eine Ermahnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit eines Widerruf es hingewiesen wurde.
(4) Die zuständige Kammer kann die Anerkennung widerrufen, wenn staatlich anerkannte Sachverständige ihre Pflichten als Ingenieurin oder Ingenieur oder als Architektin oder Architekt gröblich verletzt haben.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr vor, so ist diese Feststellung zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(1) Staatlich anerkannte Sachverständige haben ihre Tätigkeit unparteilich und gewissenhaft gemäß dem geltenden Recht auszuüben. Sie dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie ausreichend gegen Haftpflichtansprüche versichert sind. Die Kammern können den Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verlangen.
(2) Staatlich anerkannte Sachverständige dürfen sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit voll überwachen können.
(2a) Will eine der in § 1 Absatz 1 genannten Personen in Nordrhein-Westfalen eine weitere Niederlassung begründen, so hat sie dies der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in Textform mitzuteilen. In der Mitteilung ist auch die Adresse der Hauptniederlassung anzugeben.
(3) Staatlich anerkannte Sachverständige können sich nur durch andere staatlich anerkannte Sachverständige desselben Fachbereiches und derselben Fachrichtung vertreten lassen.
(4) Ergibt sich bei der Tätigkeit der staatlich anerkannten Sachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem Fachbereich zuzuordnen ist, für den sie nicht anerkannt sind, sind die staatlich anerkannten Sachverständigen verpflichtet, in Abstimmung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber eine oder einen für den betreffenden Fachbereich anerkannte Sachverständige oder anerkannten Sachverständigen hinzuzuziehen.
(5) Staatlich anerkannte Sachverständige nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 dürfen Prüfungen nicht durchführen, wenn sie oder ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bereits mit dem Vorhaben planend oder aufstellend befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
(6) Staatlich anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, regelmäßig an den Fortbildungsveranstaltungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen oder anderer Fortbildungsträger teilzunehmen; die Kammern können entsprechende Nachweise verlangen.
(7) Staatlich anerkannte Sachverständige haben die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu informieren, wenn sie bei ihrer Tätigkeit feststellen, dass bei einer baulichen Anlage eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
(8) Staatlich anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, der zuständigen Kammer auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen und die hierzu in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen vorzulegen.
(9) Bei Sachverständigentätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Verordnung, der Landesbauordnung 2018 und der Energieeinsparverordnung oder bei sonstigen beruflichen Tätigkeiten ist es den staatlich anerkannten Sachverständigen untersagt, die Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 im Stempel zu verwenden oder verwenden zu lassen.
(10) Über alle nach der Landesbauordnung 2018 erteilten Bescheinigungen haben die staatlich anerkannten Sachverständigen ein Verzeichnis nach einem von den Kammern festgelegten Muster zu führen und dieses auf Anforderung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen vorzulegen.
Über alle nach der Landesbauordnung erteilten Bescheinigungen haben die staatlich anerkannten Sachverständigen ein Verzeichnis nach einem von den Kammern festgelegten Muster zu führen und dieses auf Anforderung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen vorzulegen.
Zweiter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit
§ 8 Umfang der Anerkennung
(1) Die Anerkennung wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:
Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.
(2) Die Anerkennung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad einer anderen Fachrichtung nicht aus.
(3) Die Anerkennung für die Fachrichtungen Massivbau oder Metallbau schließt den Verbundbau ein.
§ 9 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung 09
(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit werden Personen anerkannt, die
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen der Nummern 2 bis 5 wird durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachgewiesen.
(2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik, die aufgrund der Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben (PrüfingVO) vom 19. Juli 1962 (GV. NRW. S. 470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1969 (GV. NRW. S. 281), oder aufgrund der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) anerkannt sind, werden von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf Antrag als Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit in ihren Fachrichtungen anerkannt. Dies gilt entsprechend für von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik; § 3 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 können auch nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 vom 24.01.1989 S. 16), anerkannt werden.
§ 10 Anerkennungsverfahren
(1) Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit entscheidet die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Entscheidung des Prüfungsausschusses.
(2) Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet ein Prüfungsausschuss der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in einem Prüfungsverfahren.
(3) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regelt das Prüfungsverfahren in einer Prüfungsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(4) Der Prüfungsausschuss kann verlangen, dass die Antragstellerin ihre oder der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist.
Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.
§ 11 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss wird bei der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen eingerichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern:
Die Mitglieder aus dem Kreis der Bauwirtschaft und Beratenden Ingenieure werden von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen, die Vertreterin oder der Vertreter der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen von ihr berufen; die übrigen Mitglieder werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde berufen.
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig, an Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse.
(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung.
(1) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit haben die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise einschließlich des statisch-konstruktiven Brandschutzes zu prüfen und zu bescheinigen. Zur Bescheinigung gehören der Prüfbericht, in dem Umfang und Ergebnis der Prüfung niederzulegen sind, und eine Ausfertigung der geprüften Standsicherheitsnachweise. Die Standsicherheitsnachweise sind auch hinsichtlich der Tragfähigkeit des Baugrundes zu überprüfen. Wenn staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit feststellen,
informieren sie die Bauherrin oder den Bauherrn, dass er oder sie einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau beauftragen muss.
(2) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die geprüften Anforderungen erfüllt sind.
Dritter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes
§ 13 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung 09
Als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 3
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen der Nummern 2 bis 6 wird durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachgewiesen.
§ 14 Anerkennungsverfahren
(1) Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes entscheidet je nach Mitgliedschaft die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Entscheidung des jeweiligen Prüfungsausschusses.
(2) Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet ein Prüfungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in einem Prüfungsverfahren. Die Kammern erlassen inhaltsgleiche Prüfungsordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.
(3) Der Prüfungsausschuss kann verlangen, dass die Antragstellern ihre oder der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist.
Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.
(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bilden jeweils einen Prüfungsausschuss.
(2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern:
Die Vertreterinnen oder Vertreter der Bauaufsichtsbehörden werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde, die Vertreterinnen oder Vertreter der Brandschutzdienststellen vom Innenministerium, die Vertreterin oder der Vertreter der Industrie- und Handelskammern wird von der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen berufen; die übrigen Vertreterinnen oder Vertreter werden von den sie entsendenden Stellen berufen.
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig.
(3) § 11 Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.
(4) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regeln im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssen deren Geschäftsführung.
(1) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes prüfen, ob die Vorhaben den Anforderungen an den baulichen Brandschutz entspricht und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der brandschutztechnischen Nachweise. Zur Bescheinigung gehört der Prüfbericht, in dem Umfang und Ergebnis der Prüfung niederzulegen sind, und eine Ausfertigung der brandschutztechnisch geprüften Bauvorlagen. Im Prüfbericht sind die Forderungen der Brandschutzdienststelle kenntlich zu machen.
(2) Wenn staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes Bescheinigungen nach § 68 Absatz 2 BauO NRW 2018 ausstellen sind sie verpflichtet, den zur Wahrung der Belange des abwehrenden Brandschutzes erhobenen Forderungen der Brandschutzdienststelle [ § 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung] zu entsprechen. Hat die Bauherrin oder der Bauherr beantragt, eine Abweichung von Anforderungen an den Brandschutz zuzulassen, und ist in diesem Zusammenhang den Forderungen der Brandschutzdienststelle zum abwehrenden Brandschutz entsprochen worden, so ist eine erneute Beteiligung der Brandschutzdienststelle durch den staatlich anerkannten Sachverständigen nicht erforderlich.
(3) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die geprüften Anforderungen erfüllt sind.
Vierter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau
§ 17 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung 09
(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für den Erd- und Grundbau werden Personen anerkannt, die
Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu führen. Mindestens zwei Baugrundgutachten, die die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben belegen, sind vorzulegen.
(2) Die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich des Landes NRW geführten Personen werden auf Antrag von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau anerkannt, sofern sie die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 erfüllen. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen gelten als von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkannt; sie werden von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in einem gesonderten Verzeichnis geführt.
Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen holt für ihre Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung von einem bei der Bundesingenieurkammer bestehenden Beirat ein begründetes Gutachten in Textform über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers einschließlich der Ausstattung mit den erforderlichen Geräten nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 ein. § 10 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 19 Aufgabenerledigung
Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau unterstützen die staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit auf dem Gebiet der Bodenmechanik und des Erd- und Grundbaus, indem sie
prüfen und dem staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund und dessen Tragfähigkeit bescheinigen.
Fünfter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz
§ 20 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 3 die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und die Wechselwirkung zwischen Schall- und Wärmeschutz und der baulichen Anlage beurteilen können.
(2) Durch fachbezogene Tätigkeiten haben sie für den Bereich des Schallschutzes
nachzuweisen.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Teilnahme an einem von den zuständigen Kammern oder ihren Fortbildungseinrichtungen angebotenen fachbezogenen Seminar im Zeitraum von 18 Monaten vor der Antragstellung nachzuweisen. Dieser Nachweis kann auch durch die Teilnahme an einer vergleichbaren Fortbildungsveranstaltung anderer Träger erbracht werden. Die Vergleichbarkeit ist von der zuständigen Kammer festzustellen. Die Nachweispflicht gilt nicht für Antragstellerinnen oder Antragsteller, die auf Grund von § 36 Gewerbeordnung in diesem Fachbereich als Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt sind.
§ 21 Anerkennungsverfahren
(1) Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz entscheidet je nach Mitgliedschaft die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Entscheidung des jeweiligen Anerkennungsausschusses.
(2) Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet ein Anerkennungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Die Kammern erlassen jeweils inhaltsgleiche Verfahrensordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.
(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bilden Anerkennungsausschüsse.
(2) Die Anerkennungsausschüsse bestehen aus jeweils acht Mitgliedern:
Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen berufen jeweils ihre Vertreterinnen oder Vertreter. Die Vertreterin oder der Vertreter der Industrie- und Handelskammern wird von der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen, die Vertretern oder der Vertreter der Bauaufsichtsbehörden von der obersten Bauaufsichtsbehörde berufen.
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig.
(3) § 11 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(4) Die Anerkennungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Anerkennungsausschüsse beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regeln im Einvernehmen mit den Anerkennungsausschüssen deren Geschäftsführung.
§ 23 Aufgabenerledigung
(1) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz haben Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz entsprechend den geltenden Vorschriften aufzustellen oder, wenn die Nachweise nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz aufgestellt sind, diese zu prüfen und zu bescheinigen, dass die Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz erfüllt sind.
(2) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die geprüften Anforderungen berücksichtigt sind.
Sechster Abschnitt
(1) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Honorierung der staatlich anerkannten Sachverständigen nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) vom 11. August 2009 (BGBl. I. S. 2732) in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Berechnung des Honorars nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen benötigt wird. Ein Nachlass auf die Honorare ist unzulässig.
(2) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit erhalten für das Prüfen ein Honorar in Abhängigkeit von den anrechenbaren Kosten und der Honorarzone nach Maßgabe der Anlage 1.
Für die Berechnung des Honorars gem. Anlage 1 ist insbesondere beim Überschreiten der Tafelwerte die Gleichung des Honorarverlaufs zu verwenden.
(3) Für die in der Anlage 1 zum Allgemeinen Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung genannten Gebäudearten sind die anrechenbaren Kosten gem. Anlage 1 und Anlage 2 dieser Verordnung aus der Vervielfältigung des Brutto-Rauminhalts der baulichen Anlage mit den jeweils fortgeschriebenen und bekannt gemachten landesdurchschnittlichen Rohbauwerten je m³ Rauminhalt - vermindert um den Betrag der Umsatzsteuer - zu ermitteln.
(4) Können nach Absatz 3 keine anrechenbaren Kosten ermittelt werden, so erfolgt die Ermittlung nach § 48 Absatz 1 und 3 HOAI. Zu den anrechenbaren Kosten zählen auch die nicht in den Kosten des Satzes 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die Standsicherheitsnachweise geprüft werden müssen. Nicht anrechenbar ist die auf die Kosten nach den Sätzen 1 und 2 entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind.
(5) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes erhalten für das Prüfen der brandschutztechnischen Unterlagen des baulichen Brandschutzes und der Berücksichtigung der Belange des abwehrenden Brandschutzes insgesamt ein Honorar nach Maßgabe der Anlage 2. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Steht bei baulichen Anlagen, deren anrechenbare Kosten unter 250.000 Euro liegen, das Honorar in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so kann das Honorar nach dem Zeitaufwand ermittelt werden, höchstens jedoch bis zu dem für anrechenbare Kosten von 250.000 Euro nach Satz 1 festgesetzten Honorar. Die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen nach § 84 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018 werden nach dem Zeitaufwand vergütet.
(6) Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau erhalten ein Honorar, das nach dem Zeitaufwand vergütet wird.
(7) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz erhalten
Die Prüfungen von Nachweisen über den Schallschutz und den Wärmeschutz sowie die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen nach § 63 Absatz 8 und § 84 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018 werden nach dem Zeitaufwand vergütet.
(8) Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Anlagen (gleiche oder weitgehend vergleichbare bautechnische Unterlagen) gleichzeitig Prüfaufträge erteilt, so ermäßigen sich die Honorare der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit und des Brandschutzes ab der zweiten baulichen Anlage auf jeweils die Hälfte.
(9) Leistungen nach dem Zeitaufwand werden mit dem jeweils bekannt gemachten Stundensatz gemäß Tarifstelle 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vergütet. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
Siebter Abschnitt
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 oder § 6 Absatz 9 die Bezeichnung "staatlich anerkannte Sachverständige" oder "staatlich anerkannter Sachverständiger" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 1 Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro, in den Fällen des § 6 Absatz 9 mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.
________________________
a) Befristung aufgehoben
weiter . |