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WasBauPVO - Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten
und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 6. März 2000
(GV. NRW 2000 S. 251; 05.04.2005 S. 332; 17.11.2009 S. 717 aufgehoben)
Aufgrund der §§ 20 Abs. 4 und 24 Abs. 2 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. 1999 S. 622), in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags verordnet:
§ 1
Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 21, 22 und 25 bis 27 BauO NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und § 28 BauO NRW zu führen:
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
ENDE