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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der LandesplanungsgesetzDVO
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. Juni 2015
(GV.NRW Nr. 27 vom 30.06.2015 S. 488)



Auf Grund des § 38 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags:

Artikel 1

Die LandesplanungsgesetzDVO vom 8. Juni 2010 (GV. NRW. S. 334), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Januar 2014 (GV. NRW. S. 50) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

" § 18 Zuwendungen für die Regionalen Planungsträger".

b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

" § 46 Inkrafttreten".

2. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen

(1) Die Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen des Regionalrates sowie die Fraktionen der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Geld- und Sachleistungen aus dem Landeshaushalt.

(2) Die Geldleistungen, deren Höhe im Landeshaushalt festgelegt wird, berechnen sich für die Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen des Regionalrates aus einem gestaffelten Grundbetrag pro Gruppierung und Gruppe und einem Pauschalbetrag pro Mitglied, für die Fraktionen der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr aus einem Pauschalbetrag pro Mitglied. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der der jeweiligen Regionalplanungsbehörde zuzuleiten ist.

(3) Leistungen nach Absatz 1 dürfen die dort genannten Empfänger nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Gesetz obliegen.

" § 18 Zuwendungen für die Regionalen Planungsträger

(1) Die Regionalen Planungsträger erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Geld- und Sachleistungen aus dem Landeshaushalt.

(2) Die Geldleistungen werden als Pauschalbetrag ausgezahlt. Ihre Höhe wird im Landeshaushalt festgesetzt. Die Empfänger entscheiden über die Verteilung innerhalb ihres Gremiums; dabei ist sicherzustellen, dass die Fraktionen der Regionalräte einen Sockelbetrag erhalten. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der der Bezirksregierung zuzuleiten ist.

(3) Die Empfänger dürfen diese Leistungen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Gesetz obliegen."

3. In § 46 werden die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

ID 15/0804

ENDE