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LPlG DVO - LandesplanungsgesetzDVO
Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8. Juni 2010
(GV. NRW. Nr. 20 vom 25.06.2010 S. 334; 13.03.2012 S. 146; 21.01.2014 S. 50 14; 16.06.2015 S. 488 15; 13.05.2016 S. 238 16; 27.01.2021 S. 42 21; 01.02.2022 S. 122 22; 13.04.2022 S. 527 22a)
Gl.-Nr.: 230
Auf Grund von § 38 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags:
Teil 1
Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte sowie für Entschädigungen und Zuwendungen
Kapitel 1
Bildung und Einberufung der Regionalräte
§ 1 Maßgebende Einwohnerzahl 22a
Die Bezirksregierung soll den kreisfreien Städten, der Städteregion Aachen und Kreisen spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die auf Grund der maßgebenden Einwohnerzahl gemäß § 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 17. Juli 2013 (GV. NRW. S. 473) in der jeweils geltenden Fassung zu ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 7 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung zu wählenden Mitglieder des Regionalrates bekannt geben.
(1) Die Mitglieder des Regionalrates sind innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften zu wählen.
Innerhalb von sieben Tagen sind die gewählten Mitglieder (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Straße und Wohnort, Beruf oder Stand, Staatsangehörigkeit, Partei- oder Gruppenzugehörigkeit) mit einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung der Bezirksregierung mitzuteilen.
(2) Zusätzliche Mitglieder nach § 7 Absatz 7 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen werden auf die den Parteien und Wählergruppen jeweils zustehenden Sitze der Reservelisten angerechnet.
§ 3 Einreichen der Reservelisten 22a / 22a
(1) Die Reservelisten müssen die Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 enthalten und von der zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein. Nicht rechtzeitig (§ 7 Absatz 9 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen) eingehende Reservelisten können bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt werden. Eine Verbindung der Reservelisten von Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
(2) Zuständige Parteileitung im Sinne von Absatz 1 ist die Leitung desjenigen Parteiverbandes, der mit dem jeweiligen Regierungsbezirk gebietlich deckungsgleich ist. Soweit solche Parteiverbände nicht bestehen, ist der nächsthöhere Parteiverband zuständig. Für die Leitungen von Wählergruppen gelten die Vorschriften der Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Auf den Reservelisten dürfen nur Personen geführt werden, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, im Gebiet des jeweiligen Regionalrates haben.
§ 4 Vorschläge für beratende Mitglieder 22a / 22a
(1) Die Vorschläge für die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen sind von den im Regierungsbezirk zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern sowie den im Regierungsbezirk tätigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden spätestens zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen der Bezirksregierung einzureichen. Die Vorschläge können sich auf Personen beziehen, die sowohl dem Kreis der Arbeitgebenden als auch dem der Arbeitnehmenden angehören; die Listen sind getrennt nach Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden einzureichen.
(2) Die Vorschläge für die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen sind vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. für seine im Regierungsbezirk tätigen selbständigen Untergliederungen, von den Landesvorständen der nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzvereinigungen für ihre im Regierungsbezirk tätigen Naturschutzvereinigungen sowie von den Kommunen des Regierungsbezirks für ihre kommunalen Gleichstellungsstellen der Bezirksregierung ebenfalls spätestens zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen einzureichen.
(3) Innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser Frist stellt die Bezirksregierung die Vorschläge in zwei Listen für die Mitglieder nach § 8 Absatz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und je eine Liste für die Mitglieder aus dem Bereich der Sportverbände, der nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz des Bundes durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzvereinigungen und der kommunalen Gleichstellungsstellen zusammen. Die Listen sind dem bisherigen vorsitzenden Mitglied des Regionalrates zuzuleiten. Die in den Listen aufgeführten Personen sind in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Wohnsitz, Berufsbezeichnung und Beschäftigungsstelle aus den Wahlvorschlägen zu übernehmen; weitere Angaben dürfen die Listen nicht enthalten. Das vorsitzende Mitglied des Regionalrates übersendet die Listen bei der Einberufung des neuen Regionalrates dessen Mitgliedern.
§ 5 Konstituierende Sitzung 22a / 22a
(1) Zur ersten Sitzung des Regionalrates sind auch die beratenden Mitglieder gemäß § 8 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu laden.
(2) Der Regionalrat wählt zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitglieds ohne Aussprache das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung. Gewählt ist diejenige Person, für die in geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden sind. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet in derselben Sitzung unverzüglich und in gleicher Weise ein zweiter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Anschließend wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds des Regionalrates die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 8 Absatz 1 Landesplanungsgesetz durchgeführt.
§ 6 Wahl der beratenden Mitglieder 22a
(1) Die Berufung der beratenden Mitglieder wird für die Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Mitglieder der Sportverbände, der nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz des Bundes durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzvereinigungen und der kommunalen Gleichstellungsstellen in geheimen und getrennten Wahlgängen ohne Aussprache nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Regionalrates hat bei der Berufung der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden in beiden Wahlgängen je drei Stimmen; es kann nur eine Stimme für eine auf der Liste geführten Person abgeben. Berufen sind je Wahlgang die drei aufgeführten Personen, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei der Berufung der Mitglieder der Sportverbände, der nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzvereinigungen und der kommunalen Gleichstellungsstellen hat jedes abstimmungsberechtigte Mitglied des Regionalrates im jeweiligen Wahlgang je eine Stimme; berufen ist bei mehreren gelisteten Personen je Wahlgang diejenige, die die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los.
(3) Scheidet ein beratendes Mitglied aus dem Regionalrat aus oder ist seine Berufung rechtsunwirksam, so findet insoweit unverzüglich eine Ersatzberufung statt. Die Fehlerhaftigkeit der Berufung einzelner Mitglieder berührt nicht die Wirksamkeit der Berufung der übrigen Mitglieder.
§ 7 Vertretung der Landschaftsverbände 22a
Die Landschaftsverbände haben ihre Vertretung unverzüglich nach der konstituierenden Sitzung der jeweiligen Verbandsversammlung zu benennen.
§ 8 Vertretung der kreisfreien Städte und der Kreise 22a
Die kreisfreien Städte und Kreise nehmen ihre Beratungsfunktion durch die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister und die Landrätinnen und Landräte oder eine von ihnen beauftragte Person wahr.
§ 9 Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Zusammensetzung des Regionalrates
Die Bezirksregierung stellt das Ergebnis der Wahlen fest und macht das Wahlergebnis und die Zusammensetzung des Regionalrates in ihrem Amtsblatt bekannt.
Kapitel 2
Regelungen für Entschädigungen und Zuwendungen
§ 10 Arten der Entschädigung 21
Die Mitglieder der Regionalräte nach §§ 7 und 8 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen erhalten - soweit sie nicht nach § 8 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen die Mitgliedschaft als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen - nach näherer Bestimmung der §§ 11 bis 15 dieser Verordnung im Rahmen der im Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen bereitgestellten Mittel
§ 11 Aufwandsentschädigung 16 21
(1) Die Mitglieder der Regionalräte erhalten als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag Euro sowie für die Teilnahme an den Sitzungen der Regionalräte und den zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Sitzungen der dort vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen sowie des Ältestenrates ein Sitzungsgeld. Die Höhe entspricht § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b der Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung. Die Teilnahme an den Sitzungen ist durch eine Anwesenheitsliste nachzuweisen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag für das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.
§ 12 Ersatz für Verdienstausfall 21
(1) Mitglieder, die einen Verdienstausfall nachweisen oder glaubhaft machen, erhalten eine Entschädigung in Höhe dieses Ausfalls, höchstens jedoch in Höhe des in § 22 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages. Die letzte Stunde wird voll gerechnet.
(2) Ist ein Verdienstausfall für die Mitglieder nicht eingetreten, gelten §§ 20 und 21 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 13 Fahrkostenerstattung
(1) Mitgliedern der Regionalräte werden die Fahrkosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung erstattet, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück.
(2) Für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes darf höchstens eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Sätze nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes gewährt werden.
§ 14 Übernachtungsgeld
Den Mitgliedern der Regionalräte wird ein Übernachtungsgeld nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes gewährt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder zumutbar war.
(1) Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder der Regionalräte Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Die Genehmigung erteilt das vorsitzende Mitglied des Regionalrates im Einvernehmen mit der Bezirksregierung; die Prüfung der Bezirksregierung beschränkt sich auf die haushaltsrechtliche Vertretbarkeit.
(2) Neben Reisekostenvergütung dürfen Sitzungsgelder nicht gewährt werden.
§ 16 Kommissionen der Regionalräte und deren vorsitzende Mitglieder und deren vorsitzende Mitglieder 16 21
Die Mitglieder von Kommissionen der Regionalräte nach § 10 Absatz 5 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommissionen als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld und deren vorsitzende Mitglieder. Werden die Mitglieder von Kommissionen, die nicht Mitglieder der Regionalräte sind, wegen der Bedeutung des Beratungsgegenstandes zu den zur Vorbereitung der Sitzungen der Regionalräte erforderlichen Sitzungen der in den Regionalräten vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen hinzugezogen, erhalten diese Mitglieder für die Teilnahme ein Sitzungsgeld und deren vorsitzende Mitglieder. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitglieder, die die Mitgliedschaft nach § 8 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen. Im Übrigen gelten für die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen der Regionalräte die §§ 12 bis 15 entsprechend. Die vorsitzenden Mitglieder der Kommissionen erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in der Höhe des einfachen Satzes nach § 11 Absatz 1 Satz 2.
§ 17 Besondere Entschädigung für das vorsitzende Mitglied des Regionalrates, dessen Stellvertretung, die Fraktionsvorsitzenden, die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und die Sprecher der im Regionalrat vertretenen Parteien und Wählergruppen 16 21
Das vorsitzende Mitglied des Regionalrates, dessen Stellvertretung, die Fraktionsvorsitzenden, die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und die Sprecher der im Regionalrat vertretenden Parteien und Wählergruppen erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Regionalräte nach den §§ 11 bis 16 zustehen, eine besondere zusätzliche Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für das vorsitzende Mitglied und die Fraktionsvorsitzenden den dreifachen Satz nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und für die Stellvertretung des vorsitzenden Mitglieds (höchstens zwei Stellvertretungen), die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden sowie für die Sprecher der jeweiligen Parteien und Wählergruppen je den anderthalbfachen Satz nach § 11 Absatz 1 Satz 2. Der Sprecher oder die Sprecherin der jeweiligen Parteien und Wählergruppen erhält keine besondere Aufwandsentschädigung, wenn er oder sie gleichzeitig die Funktion des vorsitzenden Mitglieds oder die Stellvertretung des Regionalrates übernommen hat und in dieser Funktion bereits eine besondere Aufwandsentschädigung erhält.
§ 18 Zuwendungen für die Regionalen Planungsträger 14 15 21 22a
(1) Die Regionalen Planungsträger erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Geld- und Sachleistungen aus dem Landeshaushalt.
(2) Die Geldleistungen werden als Pauschalbetrag ausgezahlt. Ihre Höhe wird im Landeshaushalt festgesetzt. Die empfangsberechtigten Stellen entscheiden über die Verteilung innerhalb ihres Gremiums; dabei ist sicherzustellen, dass die Fraktionen der Regionalräte einen Sockelbetrag erhalten. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der der Bezirksregierung zuzuleiten ist.
(3) Die empfangsberechtigten Stellen dürfen diese Leistungen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Gesetz obliegen.
Teil 2
Braunkohlenplanung
Kapitel 1
Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes
§ 19 Grenzen des Braunkohlenplangebietes 22a
Das Braunkohlenplangebiet umfasst gemäß Anlage 1
Kapitel 2
Braunkohlenausschuss
§ 20 Sitzverteilung der stimmberechtigten Mitglieder 22a
Die Anzahl und die Verteilung der stimmberechtigten Mitglieder des Braunkohlenausschusses ergibt sich aus den §§ 20 und 21 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen.
§ 21 Maßgebende Einwohnerzahl 22a / 22a
Die Bezirksregierung Köln soll den kreisfreien Städten, der Städteregion Aachen und den Kreisen des Braunkohlenplangebietes spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die auf Grund der maßgebenden Einwohnerzahl (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung) zu ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 21 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu wählenden Mitglieder des Braunkohlenausschusses bekannt geben.
§ 22 Wahl der Mitglieder der Kommunalen Bank 22a
(1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach § 21 Absatz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen sind innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft zu wählen.
(2) Das Ergebnis der Wahlen (Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Straße und Wohnort, Partei- oder Gruppenzugehörigkeit, wählende Körperschaft) ist mit einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung der Bezirksregierung Köln spätestens eine Woche nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist mitzuteilen.
§ 23 Berufung der Mitglieder der Regionalen Bank 22a
(1) Nach Durchführung der Wahlen gemäß § 21 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen errechnet die Bezirksregierung Köln nach Maßgabe des § 21 Absatz 4 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen die Anzahl der von den Parteien und Wählergruppen, die im Regionalrat des Regierungsbezirks Köln vertreten sind, und die Anzahl der von den Parteien und Wählergruppen, die im Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf vertreten sind, gemäß § 21 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu berufenden Mitglieder. Sie soll das Ergebnis den in den Regionalräten der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf vertretenen Parteien und Wählergruppen spätestens eine Woche nach Ablauf der in § 22 Absatz 2 genannten Frist mitteilen.
(2) Die in den Regionalräten der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf vertretenen Parteien und Wählergruppen haben spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 der Bezirksregierung ihre Listen, aus denen die ihnen noch zustehenden Sitze zugeteilt werden, einzureichen.
§ 24 Berufung der Mitglieder der Funktionalen Bank 22a
Die für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sowie die im Braunkohlenplangebiet tätigen Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzvereinigungen reichen der Bezirksregierung Köln innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen ihre Vorschläge für die vom Regionalrat des Regierungsbezirks Köln zu berufenden Mitglieder ein. Die Berufung einer Vertretung der Landwirtschaft erfolgt auf Vorschlag des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes e.V., Bonn. Die Vorschläge müssen folgende Angaben enthalten: Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort. Die im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften haben zusätzlich anzugeben, wie viele Mitglieder bei den Bergbautreibenden im Braunkohlenplangebiet beschäftigt sind. Die Richtigkeit dieser Angabe ist zu versichern.
§ 25 Bekanntgabe der Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses
Die Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf machen die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt bekannt.
§ 26 Konstituierung des Braunkohlenausschusses 22a / 22a
(1) Der Braunkohlenausschuss wird zu seiner konstituierenden Sitzung vom bisherigen vorsitzenden Mitglied nach Berufung der Mitglieder der Regionalen Bank und der Funktionalen Bank einberufen.
(2) Auch zur ersten Sitzung des Braunkohlenausschusses sind die beratenden Mitglieder nach § 22 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu laden.
(3) Der Braunkohlenausschuss wählt zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitgliedes ohne Aussprache das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung. Gewählt ist, wer in geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet in derselben Sitzung unverzüglich und in gleicher Weise ein zweiter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Kapitel 3
Entgelt für die Arbeit im Braunkohlenausschuss und seinen Gremien
§ 27 Entgelt für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses, seiner Arbeitskreise, seines Ältestenrates und für geladene Sachverständige
(1) Für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses, der Arbeitskreise und des Ältestenrates gilt § 10 entsprechend.
(2) Die zu den Sitzungen geladenen Sachverständigen erhalten
§ 28 Aufwandsentschädigung 16 21
(1) Für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses gilt § 11 entsprechend.
(2) Die Mitglieder der Arbeitskreise und des Ältestenrates sowie die zu den betreffenden Sitzungen geladenen Sachverständigen erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld entsprechend § 11. Die Teilnahme an den Sitzungen ist durch eine Anwesenheitsliste nachzuweisen.
(3) Für das vorsitzende Mitglied des Braunkohlenausschusses, dessen Stellvertretung und die Sprecher der im Braunkohlenausschuss vertretenen Parteien und Wählergruppen gilt § 17 entsprechend.
§ 29 Ersatz für Verdienstausfall, Fahrtkostenerstattung, Übernachtungsgeld und Reisekostenvergütung
Für die in § 27 Absatz 1 genannten Personen gelten §§ 12 bis 15 entsprechend.
Kapitel 4
Braunkohlenpläne
§ 30 Zeichnerische und textliche Festlegungen der Braunkohlenpläne 22a
(1) Die zeichnerischen Festlegungen des Braunkohlenplanes müssen nach Inhalt und Gliederung der Anlage 2 entsprechen. Im Übrigen finden die Planzeichen der Anlage 3 sinngemäß Anwendung; insbesondere sind die durch die Braunkohlengewinnung verursachten raumbedeutsamen Veränderungen und Ersatzplanungen darzustellen, soweit deren Festsetzungen nicht nachfolgenden Verfahren obliegen. Der Maßstab der zeichnerischen Festlegungen des Braunkohlenplanes beträgt 1 : 5.000 oder 1 : 10.000 auf der Grundlage der Deutschen Grundkarte.
(2) Soweit Festlegungen erforderlich sind, für die in Anlage 2 und 3 keine Planzeichen enthalten sind, sind sie sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen zu entwickeln.
(3) Die textlichen Festlegungen des Braunkohlenplanes müssen auch Angaben über die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten enthalten.
(4) Der Erläuterungsbericht zum Braunkohlenplan soll
Darüber hinaus ist auch auf die Umsetzung der Planung bis zum Abschluss der bergbaulichen Maßnahme einzugehen. Die jeweiligen ökologischen, kulturellen und sozialen Auswirkungen sind in dem Braunkohlenplan bzw. -teilplan entsprechend aufzuzeigen. Daraus sind Vorschläge für erforderliche Maßnahmen zu entwickeln. Ergänzende Karten können beigefügt werden.
(5) Raum- und strukturbedeutsame sonstige Planungen und Nutzungsregelungen für das Planungsgebiet können nachrichtlich in den Braunkohlenplan übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die regionalplanerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind.
Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 30 zulassen.
Teil 3 22a
Regionalpläne und Landesentwicklungsplan
Kapitel 1 22a
Inhalte der Regionalpläne
§ 32 Festlegungen der Regionalpläne 22a / 22a
(1) Die zeichnerischen Festlegungen der Regionalpläne im Maßstab 1 : 50 000 müssen nach Gegenstand, Form und Inhalt der Anlage 3 entsprechen.
(2) Zeichnerische Festlegungen nach Absatz 1 sind in der Regel ab einer Flächengröße von 10 Hektar vorzunehmen.
(3) Soweit raumordnerisch erforderlich, können zeichnerische Festlegungen nach Absatz 2 auch bei einer Flächengröße von weniger als 10 Hektar festgelegt werden.
(4) Soweit Festlegungen erforderlich sind, für die das Planzeichenverzeichnis der Anlage 3 keine Planzeichen enthält, sind sie sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen zu entwickeln. Die verwendeten Planzeichen sind in einer Legende zu erklären.
(5) Wohnplätze mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als etwa 2 000 Einwohnern sind nicht als Siedlungsbereiche festzulegen; sie werden von Planzeichen 2.a) der Anlage 3 erfasst. Wohnplätze sind auf dauerhaftes Wohnen ausgerichtet.
(6) Die textlichen Festlegungen der Regionalpläne
(7) Die Erläuterungen zum Regionalplan sollen
(8) Aus fachlichen Entwicklungsplänen werden in den Regionalplan Bereiche, Trassen und Standorte mit ihren Entwicklungsaufgaben nachrichtlich übernommen, soweit sie für die Region von Bedeutung sind. Die nachrichtlichen Übernahmen sind zu kennzeichnen.
(9) Raum- und strukturbedeutsame sonstige Planungen und Nutzungsregelungen für das Planungsgebiet können in Erläuterungskarten abgebildet werden, soweit sie zum Verständnis des Plans oder für die regionalplanerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind.
Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 32 zulassen.
Kapitel 2 22a
Landesentwicklungsplan
(1) Zu Beginn der Vorbereitungen für die Aufstellung informiert die Landesplanungsbehörde die fachlich betroffenen Landesministerien über
Die Landesplanungsbehörde gibt den fachlich betroffenen Landesministerien Gelegenheit sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen zu äußern (Scoping).
(2) Die regionalen Planungsträger werden an der Aufstellung des Landesentwicklungsplans beteiligt.
§ 35 Festlegungen des Landesentwicklungsplans 22a
Die zeichnerischen Festlegungen des Landesentwicklungsplans sollen im Maßstab nicht größer als 1 : 300.000 sein. Die verwendeten Planzeichen sind in einer Legende zum Landesentwicklungsplan zu erklären.
Teil 4
Regionaler Flächennutzungsplan
§ 36 Inhalt des Regionalen Flächennutzungsplans 22a
(1) In dem Regionalen Flächennutzungsplan sind sowohl die Festlegungen im Sinne des § 8 Absatz 5 bis 7 Raumordnungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 Baugesetzbuch zu kennzeichnen.
(2) Die zeichnerischen Darstellungen erfolgen im Maßstab 1 : 50.000. Sie müssen nach Gegenstand, Form und Inhalt der Anlage 3 entsprechen.
(1) Der Regionale Flächennutzungsplan wird durch die Räte der der Planungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden gemeinsam beschlossen.
(2) Die Räte können bestimmen, welche Gemeinde den Planbeschluss zugleich für alle Mitglieder der Planungsgemeinschaft der Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorlegt.
(3) Der Regionale Flächennutzungsplan kann während des Bestehens der Planungsgemeinschaft nur durch einen gemeinsamen Beschluss aller an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.
Weicht die Planung eines öffentlichen Planungsträgers vom Regionalen Flächennutzungsplan ab, so gilt § 7 Baugesetzbuch mit der Maßgabe, dass ein Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde im Sinne des § 7 Satz 4 Baugesetzbuch nur auf Grundlage einer einheitlichen Willensbildung aller an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden wirksam erzielt werden kann.
§ 39 Beendigung der Planungsgemeinschaft 22a
(1) Die der Planungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden haben der Landesplanungsbehörde auf Verlangen Auskunft über das Vorliegen von Planungsaktivitäten zu erteilen, damit die Behörde das Fortbestehen der Planungsgemeinschaft überprüfen kann.
(2) Eine Beendigung der Planungsgemeinschaft ist durch die Landesplanungsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
Teil 5
Raumordnungsverfahren
§ 40 Anwendungsbereich des Raumordnungsverfahrens 22a
(1) Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.
Ein Raumordnungsverfahren ist vorgesehen für:
Sollte ein Vorhaben eines Antragstellers mehrere parallel verlaufende Leitungen zum Gegenstand haben, kann die zuständige Regionalplanungsbehörde entscheiden für das Vorhaben ein Raumordnungsverfahren durchzuführen.
(2) Die zuständige Regionalplanungsbehörde kann auf Antrag des Trägers der raumbedeutsamen Maßnahme oder Planung im Einzelfall auch für andere raumbedeutsame Maßnahmen oder Planungen mit überörtlicher Bedeutung ein Raumordnungsverfahren durchführen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens.
Teil 6
Schlussvorschriften
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits förmlich eingeleiteten Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Raumordnungsplänen werden nach bisherigem Recht weitergeführt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Braunkohlenplangebiet | Anlage 1 22a (zur LPlG DVO) |
Planzeichenverzeichnis | Anlage 2 22a zur LPlG DVO |
| 1. Sicherheitslinie
|
| 2. Abbaugrenze
Die Abbaugrenze umschließt die Abbaufläche, innerhalb deren die Gewinnung von Braunkohle einschließlich der Gewinnung des zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche notwendigen Abraums Vorrang vor anderen Nutzungs- und Funktionsansprüchen hat. Sie ist die innere Begrenzung der Sicherheitszone (Definition siehe unter Punkt 1). |
| 3. Haldenflächen
Haldenflächen sind Flächen für Aufschüttungen des Braunkohlenbergbaus außerhalb der Abbauflächen. |
| 4. Umsiedlungsflächen
Umsiedlungsflächen sind Flächen für geplante Umsiedlungsstandorte (parzellenscharfe Festlegung). Diese Flächen stehen bis zum Abschluss der Umsiedlungsmaßnahme in der Regel nur den Umsiedlern zur Verfügung. |
5. Ersatztrassen für | |
| a) Straßen
Durch Braunkohlenabbau bedingte Verlegung von Straßen ohne Angabe der landesplanerischen Funktion, jedoch mit folgendem Zusatz für die zeichnerische Darstellung: "Die landesplanerische Funktion wird entsprechend Anlage ........................ DVO Raumordnungspläne zum Landesplanungsgesetz im Regionalplan dargestellt. Soweit im Braunkohlenplan enthaltene Straßen dort nicht dargestellt werden, handelt es sich um nach ihrer Verkehrsbedeutung nachgeordnete Straßen wie Kreis-, Gemeinde- und sonstige öffentliche Straßen." |
| b) Schienenwege
Durch Braunkohlenabbau bedingte Verlegung von Schienenwegen. Die landesplanerische Funktion wird entsprechend Anlage ........................ DVO Raumordnungspläne zum Landesplanungsgesetz im Regionalplan dargestellt. Sofern im Braunkohlenplan enthaltene Schienenwege dort nicht dargestellt sind, handelt es sich um nach ihrer Verkehrsbedeutung nachgeordnete Schienenwege. |
| c) Gewässer
Durch Braunkohlenabbau bedingte Verlegung von Gewässern. |
| 6. Leitungen und Bandanlagen (mit näherer Bezeichnung)
Durch den Braunkohlenabbau bedingte Verlegung oder Errichtung von Leitungen und Bandanlagen unter Angabe der geplanten Funktion (z.B. Hochspannungsleitungen, Transportbänder) |
Planzeichenverzeichnis der Regionalpläne | Anlage 3 22a (zur LPlG DVO) |
Planzeichen | Nr. | Bezeichnung | Rechtsfolge | Definition |
1 | Siedlungsraum | Gebiete, die vorrangig Siedlungsfunktionen erfüllen oder erfüllen sollen | ||
| 1a | Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) | Vorranggebiet |
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| 1b | ASB für zweckgebundene Nutzung, u.a.: | Vorranggebiet | ASB oder ASB-Teilbereiche, die aufgrund ihrer räumlichen Lage oder besonderer Standortfaktoren oder rechtlicher Vorgaben bestimmten, durch zeichnerische Festlegung mit Planzeichen
1. ba) gekennzeichneten und/oder durch textliche Festlegungen zu benennenden baulich geprägten Nutzungen vorbehalten sind. |
| 1ba | Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen | Feriendörfer, Ferien- und Wochenendhausgebiete, Dauercampingplätze, Einrichtungen für Ferien- und Fremdenbeherbergung, Ferien-, Freizeit- und Erlebnisparks, Freizeit- und Sportgroßeinrichtungen. | |
| 1c | Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB), u.a.: | Vorranggebiet | Bereiche für die Unterbringung insbesondere von emittierenden Industrie- und Gewerbebetrieben und emittierenden öffentlichen Betrieben und Einrichtungen sowie jeweils zuzuordnenden Anlagen (Bereiche für Versorgungs- und Serviceeinrichtungen, Grün- und Erholungsbereiche, Abstandsflächen), soweit sie nicht mit Planzeichen 1.d) oder 1.e) festzulegen sind. |
| 1ca | Abfallbehandlungsanlagen | Ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen. | |
| 1d | GIB für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben | Vorranggebiet | Regionalplanerische Konkretisierung der im LEP festgelegten-Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben, die für Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes mit einem Flächenbedarf von mindestens 50 ha bestimmt sind. |
| 1e | GIB für zweckgebundene Nutzungen, u.a.: | Vorranggebiet | GIB oder GIB-Teilbereiche, die aufgrund
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| 1ea | Übertägige Betriebsanlagen und -einrichtungen des Bergbaus | Schacht- und Stollenanlagen, Werkstätten und Verwaltungsgebäude. | |
| 1eb | Standorte des kombinierten Güterverkehrs |
Gewerbeflächen für Verkehrsbetriebe unterschiedlicher Ausrichtung (Transport, Spedition, Lagerei, Service, logistische Dienstleistung) mit Anbindung an mindestens zwei Verkehrsträger und einer Umschlagseinrichtung für den kombinierten Ladungsverkehr,
| |
| 1ec | Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe | Anlagen zur Energieerzeugung und -Umwandlung (Kraftwerke, Heizkraftwerke, Heizwerke und sonstige Feuerungsanlagen). | |
2 | Freiraum | Gebiete, die vorrangig Freiraumfunktionen erfüllen oder erfüllen sollten | ||
| 2a | Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche | Vorbehaltsgebiet | Offenlandbereiche im Freiraum, die
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| 2b | Landwirtschaftliche Kernräume | Vorbehaltsgebiet | Bereiche innerhalb der allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche, die sich durch besonders hohe landwirtschaftliche Ertragskraft der Böden, besonders günstige Agrar- und Betriebsstrukturen oder eine besonders hohe Wertigkeit für spezielle landwirtschaftliche Nutzungen wie Sonderkulturen (Gemüse, Spargel) auszeichnen. |
| 2b | Waldbereiche | Vorranggebiet | Bereiche des Waldes,
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| 2c | Oberflächengewässer | Vorranggebiet | Stehende oder angestaute Oberflächengewässer.
Dazu gehören
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| 2ca | Fließgewässer | Topografische Darstellung oder Vorranggebiet | Topografisch dargestellte regionalbedeutsame Abschnitte von Fließgewässern, soweit sie zum Verständnis der übrigen textlichen und zeichnerischen Festlegungen beitragen (z.B. für Häfen, Überschwemmungsbereiche, sonstige Siedlungs- und Freiraumfestlegungen).
In Einzelfällen können Abschnitte von Fließgewässern durch textliche Ziele als Vorranggebiet festgelegt werden (z.B. zur raumordnerischen Festlegung neuer Gewässer oder Gewässerlabschnitte). |
| 2d | Bereiche für den Schutz der Natur | Vorranggebiet | Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, Waldbereiche und
Oberflächengewässer,
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| 2e | Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung | Vorbehaltsgebiet | Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, Waldbereiche und Oberflächengewässer,
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| 2f | Regionale Grünzüge und Bereiche mit besonderer Funktion zur Klimawandelvorsorge | Vorranggebie | Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, Waldbereiche und Oberflächengewässer, die
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| 2g | Bereiche für den Grundwasser- und Gewässerschutz | Vorranggebiet | Überwiegend im Freiraum liegende Bereiche,
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| 2h | Überschwemmungsbereiche | Vorranggebiet | Überwiegend im Freiraum liegende Bereiche,
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2j | Freiraumbereiche für zweckgebundene Nutzungen | Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, Waldbereiche und Oberflächengewässer, die aufgrund ihrer Lage, tatsächlichen Nutzung, natürlichen Ausstattung oder Eignung bestimmten Nutzungen oder Planungen im Freiraum vorbehalten sind. | ||
| 2ja | Aufschüttungen und Ablagerungen | Vorranggebiet | in denen der Schutz, die Pflege und die Entwicklung wertvoller Arten und Lebensgemeinschaften als Teil eines landesweiten Biotopverbundes sowie der Erhalt und der Schutz anderer Naturerscheinungen Vorrang von entgegenstehenden Nutzungen haben. |
| 2ja-1 | Abfalldeponien | Anlagen zur Ablagerung von Abfällen. | |
| 2ja-2 | Halden | Standorte/Vorhaben zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen. | |
2eb | Bereiche für die Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) | |||
| 2eb-1 | BSAB:
| Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten | Bereiche, in denen der Sicherung und dem Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe andere raumbedeutsame
Belange und Nutzungen nicht entgegenstehen und gleichzeitig die Der Vorrang der Rohstoffsicherung und des Rohstoffabbaus kann durch andere Vorbehalts- und Vorrangfestlegungen überlagert werden, mit denen eine Nachfolgenutzung festgelegt wird. |
| 2eb-2 | BSAB:
| Vorranggebiet ohne die Wirkung von Eignungsgebieten | Bereiche, in denen der Sicherung und dem Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe andere raumbedeutsame Belange und Nutzungen nicht entgegenstehen.
Der Vorrang der Rohstoffsicherung und des Rohstoffabbaus kann durch andere Vorbehalts- und Vorrangfestlegungen überlagert werden, mit denen eine Nachfolgenutzung festgelegt wird. Soweit nach Beendigung der Rohstoffgewinnung überwiegend eine Wasserfläche zurückbleibt, ist der Bereich als Oberflächengewässer festzulegen. |
| 2ec | Freiraumbereiche mit weiteren Zweckbindungen | Vorranggebiet | Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, Waldbereiche und Oberflächengewässer mit anderen, Zweckbindungen, bei denen der Charakter einer Freiraumnutzung gegenüber einer baulichen Nutzung überwiegt und die Zweckbindung gekennzeichnet wird (z.B."F" für
"Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen; "M" für "Militärische Einrichtungen") |
| 2ec-1 | Abwasserbehandlungs- und -reinigungsanlagen | Abwasserbehandlungsanlagen 2
____ 2) auch im Siedlungsraum darzustellen. | |
| 2ed | Windenergiebereiche | Vorranggebiete ohne Wirkung von Eignungsgebieten | Bereiche, die für die Nutzung der Windenergie vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in dem Bereich ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Nutzungen nicht vereinbar sind. |
| 2ee | Solarenergiebereiche | Vorranggebiete ohne Wirkung von soweit | Eignungsgebieten Großräumiges, Bereiche, die für die Nutzung der Solarenergie vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in dem Bereich ausschließen, diese mit den vorrangigen Nutzungen nicht vereinbar sind. |
3 | Verkehrsinfrastruktur und weitere Bandinfrastrukturen | überregionales und regionales Wegenetz der Verkehrsträger Straße, Schiene und Wasserstraße sowie Luftverkehr einschließlich Häfen und Flughäfen sowie das Höchstspannungsnetz | ||
3a | Straßen unter Angabe der BAB- Anschlussstellen | |||
| 3aa | Bundesautobahnen und -straßen, Landesstraßen, ggf. Kreisstraßen und Gemeindestraßen, sofern raumbedeutsam - Bestand, Bedarfsplanmaßnahmen mit räumlicher Festlegung | Nachrichtliche Übernahme | vorhanden, planfestgestellt, linienbestimmt. |
| 3ab | Bundesautobahnen und -straßen, Landesstraßen, ggf. Kreisstraßen, Bedarfsplanmaßnahmen ohne räumliche Festlegung | Vorbehaltsgebiet | Bedarfsplanmaßnahmen ohne räumliche Festlegung |
| 3ac | Sonstige regionalplanerische bedeutsame Straßen (Planung) | Vorranggebiet | Straßen zur Anbindung von Allgemeinen Siedlungsbereichen und Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen sowie von Einrichtungen und Anlagen mit hohem Verkehrsaufkommen an das Verkehrsnetz. |
3b | Schienenwege unter Angabe der vorhandenen Haltepunkte | |||
| 3ba | Bestand, Bedarfsplanmaßnahmen mit räumlicher Festlegung | Vorranggebiet | vorhanden, planfestgestellt. |
| 3bb | Bedarfsplanmaßnahmen ohne räumliche Festlegung | Vorbehaltsgebiet | Bedarfsplanmaßnahmen ohne räumliche Festlegung. |
| 3bc | Sonstige regionalplanerisch bedeutsame Schienenwege (Bestand und Planung) | Vorranggebiet | Schienenstrecken zur Anbindung von regionalbedeutsamen Siedlungsflächen sowie von Einrichtungen und Anlagen mit hohem Verkehrsaufkommen an das Eisenbahnnetz. |
| 3bd | Reaktivierte oder neue Haltepunkte des Schienenverkehrs | Vorbehaltsgebiet | Standorte für reaktivierte oder neue Haltepunkte des Schienenverkehrs |
3c | Wasserstraßen und Häfen | |||
| 3ca | Wasserstraßen | nachrichtliche Übernahme | Binnenwasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr dienen. |
| 3cb | Landesbedeutsame Häfen | Vorranggebiet | Standorte der landesbedeutsamen Häfen gemäß LEP |
| 3cc | Weitere in den Regionalplänen gesicherte Häfen | Vorranggebiet | Weitere Häfen (öffentliche Häfen, Industriehäfen; Ruhehäfen), die regionalplanerisch gesichert werden. |
3d | Flugplätze | |||
| 3da-1 | Landesbedeutsame Flughäfen/- plätze für den zivilen Luftverkehr | Vorranggebiet | Standorte der landesbedeutsamen Flughäfen gemäß LEP |
| 3da-2 | Weitere Flughäfen/-plätze für den zivilen Luftverkehr | Vorranggebiet | Weitere Flughäfen/-plätze für den zivilen Luftverkehr |
| 3db | Militärflugplätze | nachrichtliche Übernahme | Flugplätze, die überwiegend militärischer Nutzung vorbehalten sind. |
3e | Grenzen der Lärmschutzgebiete gemäß Rechtsverordnungen | |||
| 3ea | Tag-Schutzzone 1 | nachrichtliche Übernahme | Gemäß Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festgesetzte Tag-Schutzzone 1. |
| 3eb | Tag-Schutzzone 2 | nachrichtliche Übernahme | Gemäß Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festgesetzte Tag-Schutzzone 2. |
| 3ec | Nacht-Schutzzone | nachrichtliche Übernahme | Gemäß Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festgesetzte Nacht-Schutzzone. |
| 3f | Erweiterte Lärmschutzzonen | Vorbehaltsgebiet | Erweiterte Lärmschutzzonen von Flughäfen-/-plätzen, die gemäß LEP in den Regionalplänen festzulegen und in der Abwägung bei der regionalen und kommunalen Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen sind. |
3g | Höchstspannungsnetz | |||
| 3ga | Umspannanlage/Konverter (Höchstspannung > 220 kV) | Nachrichtliche Übernahme | Bestand |
| 3gb | Höchstspannungsfreileitung > 220 kV einschließlich Umspannanlage/Konverter, Anzahl E entspricht Anzahl der Leitungen (E, EE, EEE, ...) | Nachrichtliche Übernahme | Bestand |
| 3gc | Höchstspannungserdkabelleitung > 220 kV einschließlich Umspannanlage/Konverter, Anzahl E entspricht Anzahl der Leitungen (E, EE, EEE, ...) | Nachrichtliche Übernahme | Bestand |
ENDE |