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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 9. November 2021
(GV. NRW. Nr. 79 vom 17.11.2021 S. 1201)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
FaNaG - Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz
Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

(wie eingefügt).

Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996, S. 81, S. 141, S. 216, S. 335, ber. 2007, S. 327), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "insbesondere" die Wörter "Rad- und Gehwege, soweit sie nicht nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b. zu einer Straße gehören (selbständige Rad- und Gehwege), und" eingefügt.

2. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Radschnellverbindungen des Landes umfasst die Straßenbaulast die Beleuchtung."

3. § 38a wird wie folgt gefasst:

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§ 38a Rechtsbehelfe

Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Landesstraßen, die in der Anlage zu § 1 Absatz 1 des Landesstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1993 (GV. NRW. S. 297), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. 2007 S. 92) geändert worden ist (Landesstraßenbedarfsplan), aufgeführt sind, hat keine aufschiebende Wirkung.

" § 38a Rechtsbehelfe

Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung für den Bau oder die Änderung

  1. einer Landesstraße, die in der Anlage zu § 1 Absatz 1 des Landesstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1993 (GV. NRW. S. 297), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. 2007 S. 92) geändert worden ist, (Landesstraßenbedarfsplan) aufgeführt sind,
  2. einer Radschnellverbindung des Landes, die in einem gemäß § 19 des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1201) aufgestellten Bedarfsplan aufgeführt ist."

4. § 49

§ 49 Radverkehrsnetze

(1) Die Gemeinden sollen in Abstimmung mit den anderen Trägern der Straßenbaulast darauf hinwirken, daß ein zusammenhängendes Netz für den Radverkehr im Gemeindegebiet geschaffen wird.

(2) In gleicher Weise sollen die Kreise darauf hinwirken, daß ein zusammenhängendes überörtliches Netz für den Radverkehr geschaffen wird.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

ID: 212423

ENDE