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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz und der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten sowie zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Deutsche Institut für Bautechnik
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. August 2014
(GVBl. Nr. 13 vom 22.08.2014 S. 197; 18.06.2019 S. 112 19; 22.12.2021 S. 677 21)



Zur vorherigen Regelung

Aufgrund

des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,

wird von der Landesregierung und

aufgrund

des § 2 des Landesgesetzes zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 14. Juli 1993 (GVBl. S. 382), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 (GVBl. S. 396), BS Anhang I 103,

wird von dem Ministerium der Finanzen

verordnet:

§ 1 Anerkennung und Überwachung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach dem Bauproduktengesetz

Zuständige Behörde für

  1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796) in der jeweils geltenden Fassung und
  2. deren Überwachung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Bauproduktengesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450) in der jeweils geltenden Fassung

ist das Deutsche Institut für Bautechnik.

§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz auf das Deutsche Institut für Bautechnik 19

Dem Deutschen Institut für Bautechnik wird die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 25 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365, BS 213-1) in der jeweils geltenden Fassung und deren Überwachung übertragen. Es kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse nach den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) zurücknehmen oder widerrufen.

§ 3 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

Zuständige Behörden für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten sind

  1. das für das Bauordnungsrecht zuständige Ministerium als Marktüberwachungsbehörde und
  2. das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde.

§ 4 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden 21

(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach

  1. der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. dem Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5) und
  4. dem Bauproduktengesetz wahr. Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gelten die Bestimmungen des Artikels 5 des durch Landesgesetz zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 14. Juli 1993 (GVBl. S. 382, BS Anhang I 103) in der jeweils geltenden Fassung veröffentlichten Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.

(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften ergebenden Befugnisse zu.

§ 5 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden 21

(1) Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde nach § 3 Nr. 1, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde nach § 3 Nr. 2 ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, dem Marktüberwachungsgesetz und der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen.

(3) Besteht für die Marktüberwachungsbehörde nach § 3 Nr. 1 Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde nach § 33 Nr. 2 ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; sie schließt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörde nach § 3 Nr. 1 auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der Marktüberwachungsbehörde nach § 3 Nr. 1, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben; im Übrigen bleiben die §§ 45 und 46 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG unberührt.

(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Rheinland-Pfalz.

(5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der Marktüberwachungsbehörde.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz und zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Deutsche Institut für Bautechnik vom 11. Oktober 1996 (GVBl. S. 375, BS 213-5) außer Kraft.

ENDE