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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Anpassung baurechtlicher Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht
- Rheinland-Pfalz -

Vom 18. Juni 2019

(GVBl. Nr. 9 vom 28.06.2019 S. 112)


Fn *

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 77), BS 213-1, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 10 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte "Baustoffe, Bauteile und Anlagen" durch die Worte "Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5; 2013 Nr. L 103 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Worte "Baustoffen und Bauteilen" durch die Worte "Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011" ersetzt und wird nach dem Wort "Silos" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Nummer 2 werden die Worte "und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 auswirken kann." angefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen."

b) Absatz 2

(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder der Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift eingeführten technischen Baubestimmungen sind zu beachten. § 18 Abs. 3 und die §§ 22 und 69 bleiben unberührt."(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde macht zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Technischen Baubestimmungen nach § 87a als Verwaltungsvorschrift bekannt; diese sind zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts auf eine Fundstelle verwiesen werden; dazu wird die Anlage zur Verwaltungsvorschrift bei der obersten Bauaufsichtsbehörde geführt und vorgehalten sowie auf der Internetseite des für die oberste Bauaufsichtsbehörde zuständigen Ministeriums veröffentlicht. Die Verwaltungsvorschrift basiert auf einem Muster, das das Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht. § 17a Abs. 2 und § 18b Abs. 1 sowie § 69 bleiben unberührt."

d) Der bisherige Absatz 4

(4) Bauprodukte und Bauarten, die den in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

wird gestrichen.

3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Bauarten

(1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind.

(2) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 Buchst. a wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie

  1. eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik oder
  2. eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde

erteilt worden ist. § 19 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. In der Verwaltungsvorschrift nach § 3 Abs. 2 und § 87a werden diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln bekannt gemacht. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist.

(5) Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2, den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. § 22 Abs. 2 gilt für die Anwenderin oder den Anwender der Bauart entsprechend.

(6) Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums vorgeschrieben werden, dass die Anwenderinnen und Anwender über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 6 zu erbringen haben.

(7) Für Bauarten, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Ausführung, Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden.

(8) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, die Absätze 1 bis 7 ganz oder teilweise anwendbar sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen."

4. In der Überschrift des zweiten Abschnitts werden die Worte "und Bauarten" gestrichen.

5. § 18 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 18 Bauprodukte

(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck

  1. von den nach Absatz 2 Satz 1 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und wenn sie auf Grund des Übereinstimmungsnachweises nach § 23 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder
  2. nach den Bestimmungen
    1. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5; 2013 Nr. L 103 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. anderer unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union oder
    3. zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 berücksichtigen,
  3. in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung (Artikel 8 und 9 der Verordnung - EU - Nr. 305/2011) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Leistungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt.

Sonstige Bauprodukte, die allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekannt gemacht sind. Bauprodukte, die von diesen allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3.

(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin, macht im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. Diese technischen Regeln gelten als technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1.

(3) Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 Satz 1 bekannt gemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen

  1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 19),
  2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 20) oder
  3. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 21) haben.

Ausgenommen sind Bauprodukte, die nur eine untergeordnete Bedeutung für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes und der Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes haben und durch das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C öffentlich bekannt gemacht worden sind.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 und der §§ 23 bis 26 zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.

(5) Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums vorgeschrieben werden, dass das Herstellerunternehmen über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegen über einer Prüfstelle nach § 26 Satz 1 Satz 1 Nr. 6 zu erbringen hat.

(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 26 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden.

(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B

  1. festlegen, welche Leistungsstufen oder -klassen nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder nach Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen, und
  2. bekannt machen, inwieweit Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht berücksichtigen.
" § 18 Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(2) Bauprodukte, die den in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird."

6. Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b eingefügt:

" § 18a Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 18b bis 26 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.

§ 18b Verwendbarkeitsnachweise

(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nach § 19, eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 20 oder einer Zustimmung im Einzelfall nach § 21 ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

  1. es keine Technische Baubestimmung nach § 87a und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
  2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung nach § 87a Abs. 2 Nr. 3 wesentlich abweicht oder
  3. eine Verordnung nach Absatz 4 es vorsieht.

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,

  1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder
  2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 87a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 18b bis 26 zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen."

7. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "erteilt" die Worte "unter den Voraussetzungen des § 18b Abs. 1" eingefügt und werden die Worte "nicht geregelte" und die Worte "den Vorschriften" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Deutsche Institut für Bautechnik soll den Antrag zurückweisen, wenn er wegen fehlender Angaben oder Unterlagen oder erheblicher Mängel nicht geprüft werden kann." § 65 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."

8. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Nicht geregelte" und die Worte "deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder" gestrichen.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Deutsche Institut für Bautechnik gibt diese Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt."Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 87a bekannt gemacht."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 26 Satz 1 Nr. 1" durch die Verweisung " § 25 Satz 1 Nr. 1" ersetzt und werden die Worte "nicht geregelte" und die Worte "den Vorschriften" gestrichen.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 19 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend." § 19 Abs. 2, Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend."

9. § 21 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 18 Abs. 7 Nr. 2,
  2. Bauprodukte, die nach Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 18 Abs. 7 Nr. 2,
  3. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.

"Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 18b Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 nachgewiesen ist."

10. § 22

§ 22 Bauarten

(1) Bauarten, die von technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie

  1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder
  2. eine Zustimmung im Einzelfall

erteilt worden ist. An Stelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird; das Deutsche Institut für Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt. § 18 Abs. 5 und 6, die §§ 19 und 20 Abs. 2 und § 21 gelten entsprechend. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für genau begrenzte Fälle festlegen, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.

wird gestrichen.

11. Der bisherige § 23 wird § 22 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Übereinstimmungsnachweis"Übereinstimmungsbestätigung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 werden die Worte "technischen Regeln der Bauregelliste A" durch die Worte "Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2" ersetzt.

bb) Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
eine Übereinstimmung liegt vor, wenn die Abweichung nicht wesentlich ist."als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist."

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch
  1. Übereinstimmungserklärung des Herstellerunternehmens (§ 24) oder
  2. Übereinstimmungszertifikat (§ 25).

Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der Bauregelliste A, in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder in der Zustimmung im Einzelfall vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Verwendung von Bauprodukten ohne Übereinstimmungszertifikat zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen. Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des Herstellerunternehmens nach § 24 Abs. 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.

"(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstimmungserklärung des Herstellerunternehmens (§ 23)."

d) Absatz 3

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

wird gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Die Worte "des Herstellerunternehmens oder die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist," werden gestrichen.

f) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.

g) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die von Herstellerunternehmen, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Staat ansässig sind, ausgestellten Ü-Zeichen gelten auch in Rheinland-Pfalz."

12. Der bisherige § 24 wird § 23 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "technischen Regeln nach § 18 Abs. 2, in der Bauregelliste A" durch die Worte "Technischen Baubestimmungen nach § 87a" und wird die Verweisung " § 26 Satz 1 Nr. 2" durch die Verweisung " § 25 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

b) Folgende neue Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) In den Technischen Baubestimmungen nach § 87a, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung eines Bauproduktes erforderlich ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.

(4) Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur einer Übereinstimmungserklärung nach Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist."

13. Der bisherige § 25 wird § 24 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Übereinstimmungszertifikat"Zertifizierung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Einleitung erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist auf schriftlichen Antrag von einer Zertifizierungsstelle nach § 26 Satz 1 Nr. 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt"(1) Dem Herstellerunternehmen ist auf schriftlichen Antrag ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt".

bb) In Nummer 1 werden die Worte "maßgebenden technischen Regeln" durch die Worte "Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 26 Satz 1 Nr. 4" durch die Verweisung " § 25 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "maßgebenden technischen Regeln" durch die Worte "Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2" ersetzt.

14. Der bisherige § 26 wird § 25 und in Satz 1 wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz " (§ 24 Abs. 2)" durch den Klammerzusatz " (§ 23 Abs. 2)" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Klammerzusatz " (§ 25 Abs. 1)" durch den Klammerzusatz " (§ 24 Abs. 1)" ersetzt.

c) In Nummer 4 wird der Klammerzusatz " (§ 25 Abs. 2)" durch den Klammerzusatz " (§ 24 Abs. 2)" ersetzt.

d) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 18 Abs. 6" durch die Verweisung " § 17a Abs. 7 und § 26 Abs. 2" ersetzt.

e) In Nummer 6 wird die Verweisung " § 18 Abs. 5" durch die Verweisung " § 17a Abs. 6 und § 26 Abs. 1" ersetzt.

15. Nach § 25 wird folgender neue § 26 eingefügt:

" § 26 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltspflichten

(1) Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums vorgeschrieben werden, dass das Herstellerunternehmen über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 6 zu erbringen hat.

(2) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden, soweit diese Tätigkeiten nicht bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind."

16. In § 28 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden vor dem Wort "Unterkonstruktionen" die Worte "Dämmstoffe und" eingefügt.

17. In § 33 Abs. 5 wird folgender neue Satz 3 eingefügt:

"Geringere Breiten können in bestehenden Gebäuden zugelassen werden, wenn der Brandschutz gewährleistet ist."

18. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Sätze 3 und 4 werden eingefügt:

"Sie oder er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten. Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten."

b) Im bisherigen Satz 3 werden die Worte "Sie oder er" durch die Worte "Die Bauherrin oder der Bauherr" ersetzt.

19. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Sie haben die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und die Anwendbarkeit von Bauarten auf der Baustelle bereitzuhalten."Sie haben die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und die Anwendbarkeit von Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten."

20. In § 65 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "mitteilen" durch das Wort "übermitteln" ersetzt.

21. In § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)" durch die Angabe "21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)" ersetzt.

22. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:

" § 75a Typengenehmigung

(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen. Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.

(2) Die Typengenehmigung gilt fünf Jahre. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden; § 63 Abs. 2 und 3, §§ 65 und 69 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land Rheinland-Pfalz, soweit die nach Absatz 1 zuständige Stelle die Anwendbarkeit bestätigt hat.

(4) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen."

23. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 8 wird das Wort "Überwachungsnachweise," gestrichen und werden nach dem Wort "Bauarten" die Worte ", in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011" eingefügt.

b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

"(10) Die Bauaufsichtsbehörde sowie sachverständige Personen und Stellen nach § 65 Abs. 4 und § 87 Abs. 4 Nr. 3 sollen, soweit sie im Rahmen der Bauüberwachung Erkenntnisse über systematische Rechtsverstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erlangen, diese der für die harmonisierten Bauprodukte zuständigen Marktüberwachungsbehörde mitteilen."

24. In § 80 Abs. 1 wird der Klammerzusatz " (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)" durch den Klammerzusatz " (§ 18a)" und der Klammerzusatz " (§ 23 Abs. 4)" durch den Klammerzusatz " (§ 22 Abs. 3)" ersetzt.

25. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird die Verweisung " § 3" durch die Verweisung "den §§ 3 und 17a Abs. 1 und § 18 Abs. 1" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 18 Abs. 5" durch die Verweisung " § 17a Abs. 6 und § 26 Abs. 1" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 18 Abs. 6" durch die Verweisung " § 17a Abs. 7 und § 26 Abs. 2" und die Verweisung " § 26 Satz 1 Nr. 5" durch die Verweisung " § 25 Satz 1 Nr. 5" ersetzt.

dd) In Nummer 9 werden die Worte "Bauprodukte oder Bauarten" durch die Worte "Bauarten oder Bauprodukte" und wird die Verweisung " §§ 18 bis 26" durch die Verweisung " §§ 17a bis 26" ersetzt.

b) In Absatz 6 Nr. 2 und 3 wird die Verweisung " § 26" jeweils durch die Verweisung " § 25" ersetzt.

26. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt:

" § 87a Technische Baubestimmungen

(1) Die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden.

(2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf

  1. bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile,
  2. die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,
  3. die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere
    1. Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauproduktes,
    2. Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 auswirken,
    3. Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 auswirken,
    4. zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke,
    5. die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke,
    6. die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen,
  4. die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 17a Abs. 3 oder nach § 20 Abs. 1 bedürfen,
  5. Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 23,
  6. die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation.

(3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein.

(4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 18b Abs. 3 genannte Liste."

27. § 89 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "in Vorschriften" gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 18" durch die Verweisung " § 18b" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 23 Abs. 4" durch die Verweisung " § 22 Abs. 3" ersetzt.

cc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. als Bauherrin oder Bauherr oder als verantwortliche Person eines Unternehmens Bauarten entgegen § 22 ohne die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ohne allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder ohne Zustimmung im Einzelfall anwendet oder anwenden lässt."3. als Bauherrin oder Bauherr oder als verantwortliche Person eines Unternehmens Bauarten entgegen § 17a ohne die erforderliche allgemeine Bauartgenehmigung oder ohne allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten oder ohne vorhabenbezogene Bauartgenehmigung anwendet oder anwenden lässt."

c) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 wird im Klammerzusatz die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

28. § 91 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 91 Übergangsbestimmungen

(1) Als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 19 gelten:

  1. die für nicht geregelte Bauprodukte nach bisherigem Recht erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen,
  2. Prüfbescheide, mit denen nach bisherigem Recht Prüfzeichen für nicht geregelte Bauprodukte zugeteilt worden sind.

(2) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die bisher zu Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf- oder Überwachungsstellen nach § 26 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4

(3) Als Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 23 Abs. 4 gelten:

  1. Überwachungszeichen (Ü-Zeichen), mit denen Bauprodukte vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gekennzeichnet wurden,
  2. Prüfzeichen und Überwachungszeichen aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, in denen Prüfzeichen- und Überwachungspflichten nach bisherigem Recht noch bestehen.
" § 91 Übergangsbestimmungen

(1) Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum 28. Juni 2019 bestimmten Umfang wirksam. Vor dem 29. Juni 2019 gestellte Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.

(2) Bis zum 28. Juni 2019 für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigungen fort.

(3) Die bis zum 28. Juni 2019 eingeführten technischen Baubestimmungen und an die Stelle der Bauregellisten getretenen Bestimmungen gelten bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift nach § 3 Abs. 2 als Technische Baubestimmungen nach § 87a fort."

29. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2

Die Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung vom 16. Juni 1987 (GVBl. S. 165), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2017 (GVBl. S. 9), BS 213-1-1, wird wie folgt geändert:

§ 5 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 5 werden die Worte "technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3" durch die Worte "Technische Baubestimmungen nach § 87a" ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "Anlagen zur Bauregelliste A Teil 1" durch die Worte "Technischen Baubestimmungen nach § 87a LBauO" ersetzt.

Artikel 3

Die Landesverordnung über das Übereinstimmungszeichen vom 14. September 2001 (GVBl. S. 235, BS 213-1-3) wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

1. In der Einleitung wird die Verweisung " § 23 Abs. 4" durch die Verweisung " § 22 Abs. 3" ersetzt.

2. In Nummer 2 Buchst. a wird das Wort "geregelte" gestrichen.

Artikel 4

Die PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 9. Oktober 1996 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2010 (GVBl. S. 19), BS 213-1-4, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird die Verweisung " § 26 Abs. 1" durch die Verweisung " § 25" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz " (§ 24 Abs. 2 LBauO)" durch den Klammerzusatz " (§ 23 Abs. 2 LBauO)" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird der Klammerzusatz " (§ 25 Abs. 1 LBauO)" durch den Klammerzusatz " (§ 24 Abs. 1 LBauO)" ersetzt.

d) In Nummer 4 wird der Klammerzusatz " (§ 25 Abs. 2 LBauO)" durch den Klammerzusatz " (§ 24 Abs. 2 LBauO)" ersetzt.

e) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 18 Abs. 6 LBauO" durch die Verweisung " § 17a Abs. 7 und § 26 Abs. 2 LBauO" ersetzt.

f) In Nummer 6 wird die Verweisung " § 18 Abs. 5 LBauO" durch die Verweisung " § 17a Abs. 6 und § 26 Abs. 1 LBauO" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Leiterin oder der Leiter muß ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben und
  1. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten,
  2. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten,
  3. für die Zertifizierungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten,
  4. für Überwachungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten sowie
  5. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich

nachweisen.

"Die Leiterin oder der Leiter und, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt ist, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben und
  1. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich,
  2. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich,
  3. für die Zertifizierungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten für den jeweiligen Produktbereich,
  4. für Überwachungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich sowie
  5. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich

nachweisen."

bb) In Satz 4 werden die Worte ", die oder der die für die Leiterin oder den Leiter maßgebenden Anforderungen erfüllt," gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Leiterin oder der Leiter einer Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle darf
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
  2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
  3. durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt sein
    und muss
  4. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
  5. die Gewähr dafür bieten, dass sie oder er neben den Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten als Leiterin oder Leiter gewährleistet ist.
"(2) Die Leiterin oder der Leiter einer Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle sowie deren oder dessen Stellvertretung dürfen
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
  2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
  3. durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein
    und müssen
  4. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
  5. die Gewähr dafür bieten, dass sie neben den Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben werden, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten gewährleistet ist ."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte " § 4 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz und zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Deutsche Institut für Bautechnik vom 11. Oktober 1996 (GVBl. S. 375" durch die Worte " § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz und der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten sowie zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Deutsche Institut für Bautechnik vom 19. August 2014 (GVBl. S. 197" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 18 Abs. 2 LBauO" durch die Worte " § 3 Abs. 2 und § 87a LBauO als Technische Baubestimmungen" ersetzt.

bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Leiters" die Worte "und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters" eingefügt.

4. In § 5 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Leiter" die Worte "oder deren oder dessen Stellvertretung" eingefügt.

5. In § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "seine" durch das Wort "die" ersetzt.

Artikel 5

Die Wasserbauprüfverordnung vom 20. März 1998 (GVBl. S. 120, BS 213-1-16) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Bauprodukten" die Worte "und Bauarten" eingefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Einleitung erhält folgende Fassung:

altneu
Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Nachweise der Verwendbarkeit und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 19, 19a und 22 bis 22b in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und. § 22c LBauO zu führen:"Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 sowie den §§ 18b bis 20 und 22 bis 26 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) erforderlich:"

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung werden nach dem Wort "Bauprodukte" die Worte "und Bauarten" eingefügt.

bb) In Buchstabe b wird das Wort "-flächen" durch die Worte "für Flächen" ersetzt.

3. Folgender neue § 2 wird eingefügt:

" § 2

§ 1 findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/10/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5; 2013 Nr. L 103 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung tragen. § 18 Abs. 2 LBauO bleibt unberührt."

4. Der bisherige § 2 wird § 3.

Artikel 6

Die Landesverordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten vom 11. Juli 2001 (GVBl. S. 179, BS 213-1-18) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird die Verweisung " § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5" durch die Verweisung " § 25 Satz 1 Nr. 5" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Eigenschaften" der Klammerzusatz "(Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3)" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "technischen" durch das Wort "Technischen" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Gliederungszeichen "(1)" gestrichen und wird die Verweisung " § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" durch die Verweisung " § 25 Satz 1 Nr. 4" und die Verweisung " § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5" durch die Verweisung " § 25 Satz 1 Nr. 5" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sind für die Dauer von zwei Jahren ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der Überwachungspflicht ausgenommen.

wird gestrichen.

Artikel 7

Die Landesverordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 179), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GVBl. S. 382), BS 213-1-19, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Stahlbauteile" die Worte "auf der Baustelle" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Aluminiumbauteile" die Worte "auf der Baustelle" eingefügt.

cc) In Nummer 4 wird das Wort "Leimarbeiten" durch das Wort "Klebearbeiten" ersetzt.

dd) In Nummer 5 wird nach den Worten "aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

ee) Der Nummer 6 wird das Wort "und" angefügt.

ff) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben".

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) durch Verwaltungsvorschrift als technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln einschließlich der dort aufgeführten Anlagen, und zwar in den Fällen
  1. des Absatzes 1 Nr. 1 nach lfd. Nr. 2.4.4 (Teil 7 der technischen Regel),
  2. des Absatzes 1 Nr. 2 nach lfd. Nr. 2.4.1,
  3. des Absatzes 1 Nr. 3 nach lfd. Nr. 2.3.4,
  4. des Absatzes 1 Nr. 4 nach lfd. Nr. 2.5.1,
  5. des Absatzes 1 Nr. 5 nach lfd. Nr. 2.3.1 und
  6. des Absatzes 1 Nr. 6 nach lfd. Nr. 2.3.11 (Teil 3 der technischen Regel)

der Anlage zur Verwaltungsvorschrift über die Einführung von technischen Regeln als technische Baubestimmungen vom 21. November 2008 (MinBl. S. 376) in der jeweils geltenden Fassung.

"(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 2 und § 87a der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) von der obersten Bauaufsichtsbehörde als Verwaltungsvorschrift bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dort benannten Anlage, und zwar in den Fällen
  1. des Absatzes 1 Nr. 1 nach lfd. Nr. A.1.2.4.1,
  2. des Absatzes 1 Nr. 2 nach lfd. Nr. A.1.2.4.3,
  3. des Absatzes 1 Nr. 3 nach lfd. Nr. A.1.2.3.4,
  4. des Absatzes 1 Nr. 4 nach lfd. Nr. A.1.2.5.1,
  5. des Absatzes 1 Nr. 5 nach lfd. Nr. A.1.2.3.1,
  6. des Absatzes 1 Nr. 6 nach lfd. Nr. A.1.2.3.2 und
  7. des Absatzes 1 Nr. 7 nach lfd. Nr. A.1.2.3.7 ."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6" durch die Verweisung " § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7" ersetzt.

b) Die Verweisung " § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6" wird durch die Verweisung " § 25 Satz 1 Nr. 6" ersetzt.

Artikel 8

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz und der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten sowie zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Deutsche Institut für Bautechnik vom 19. August 2014 (GVBl. S. 197, BS 213-5) wird wie folgt geändert:

In § 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 26" durch die Verweisung " § 25" ersetzt.

Artikel 9

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 7 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 7 tritt am 2. Januar 2020 in Kraft.

(2) § 2 der Landesverordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten vom 11. Juli 2001 (GVBl. S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 6 dieses Gesetzes, BS 213-1-18,

§ 2
Für die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 25 Satz 1 Nr. 4 LBauO die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 25 Satz 1 Nr. 5 LBauO.

tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) sind beachtet worden.

ID 191429

ENDE

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