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SEGBauVO - Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau
- Rheinland-Pfalz -
Vom 17. September 2002
(GVBl. Nr. 17 vom 18.10.2002 S. 372; 08.12.2009 S. 382 09)
Gl.-Nr.: 213-1-20
Aufgrund des § 87 Abs. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 303), BS 213-1, wird verordnet:
§ 1 Sachverständige für Erd- und Grundbau 09
(1) Die nach dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau sind berechtigt, Bescheinigungen nach § 65 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz auszustellen. Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen ihrer Auftraggeberinnen und Auftraggeber nicht gebunden.
(2) Die Sachverständigen für Erd- und Grundbau unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.
§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung 09
(1) Als Sachverständige für Erd- und Grundbau werden auf Antrag Personen anerkannt, die
Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist,
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 müssen Sachverständige für Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.
(3) Als Sachverständige für Erd- und Grundbau können Personen nicht anerkannt werden, die
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu stellen. Dabei ist anzugeben, ob und wie oft ein Verfahren auf Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger für Erd- und Grundbau, auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, erfolglos geblieben ist.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere
Weitere Unterlagen und Angaben können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist.
(3) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
Dem Beirat, der bei der Bundesingenieurkammer besteht, ist ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrund-Gutachten vorzulegen, von denen mindestens zehn Gutachten, wovon zwei wiederum gesondert vorzulegen sind, die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen müssen. Der Beirat erstellt ein Fachgutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4. Hierzu kann der Beirat die Teilnahme an einer von ihm abzunehmenden Prüfung verlangen. Wer diese Prüfung nicht besteht, kann sie insgesamt nur zweimal wiederholen; Prüfungen in einem Verfahren auf Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger für Erd- und Grundbau sowie außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz erfolglos gebliebene Anerkennungsverfahren (§ 3 Abs. 1 Satz 2) sind anzurechnen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Der Beirat hat seine Entscheidung zu begründen. Die Kosten trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.
§ 5 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung 09
(1) Die Anerkennung erlischt
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich ein in § 2 Abs. 3 genannter Grund bekannt wird, der eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätte.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein in § 2 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 und 5 genannter Grund eintritt, der eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würde.
(4) Die Anerkennung kann unbeschadet des § 49 VwVfG widerrufen werden, wenn die Sachverständige oder der Sachverständige für Erd- und Grundbau
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch vorliegen
§ 6 Gegenseitigkeit, Gleichwertigkeit 09
(1) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Rheinland-Pfalz.
(2) Die Anerkennung kann Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, sind berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
Sie haben das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen und dabei
vorzulegen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde soll das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.
(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die oberste Bauaufsichtsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs sowie den Voraussetzungen des § 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.
(5) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden.
(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Personen nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn Gründe eintreten, die im Falle einer Anerkennung nach § 1 Abs. 1 gemäß § 5 zum Erlöschen, zum Widerruf oder zur Rücknahme der Anerkennung führen würden.
(1) Sachverständige für Erd- und Grundbau haben ihre Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften auszuüben.
(2) Die Prüfung der Nachweise über den Baugrund (§ 8) muss am Geschäftssitz der Sachverständigen für Erd- und Grundbau, für den die Anerkennung als Sachverständige für Erd- und Grundbau ausgesprochen worden ist, erfolgen.
(3) Sachverständige für Erd- und Grundbau dürfen sich der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit vollständig überwachen können.
(4) Sachverständige für Erd- und Grundbau können sich nur durch andere Personen, die nach dieser Verordnung tätig werden dürfen, vertreten lassen.
(5) Sachverständige für Erd- und Grundbau dürfen nicht tätig werden, wenn sie oder eine ihrer Mitarbeiterinnen oder einer ihrer Mitarbeiter oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des betreffenden Zusammenschlusses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bereits mit der Planung oder Ausführung des Bauvorhabens, insbesondere als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin oder Nachweisersteller, Gutachterin oder Gutachter, Bauleiterin oder Bauleiter oder Unternehmerin oder Unternehmer befasst waren. Entsprechendes gilt, wenn sie Angehörige der Bauherrin oder des Bauherrn im Sinne des § 20 Abs. 5 VwVfG oder aus einem sonstigen Grund im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG befangen sind.
(6) Sachverständige für Erd- und Grundbau haben sich über die geltenden bauaufsichtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik auf dem Laufenden zu halten und müssen über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen; der obersten Bauaufsichtsbehörde sind auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen.
(7) Sachverständige für Erd- und Grundbau sind verpflichtet, der obersten Bauaufsichtsbehörde jederzeit Einsicht in die Unterlagen über die Aufgabenerledigung zu gewähren.
(8) Eine Änderung des Geschäftssitzes sowie der der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen haben die Sachverständigen für Erd- und Grundbau der obersten Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Verlegen Sachverständige für Erd- und Grundbau ihren Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Sachverständige für Erd- und Grundbau ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, haben sie dies der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde übersendet die über die Sachverständigen für Erd- und Grundbau vorhandenen Akten der für den neuen Geschäftssitz zuständigen Anerkennungsbehörde.
(9) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Sachverständige oder Sachverständiger für Erd- und Grund- bau in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, der Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung enthalten muss. Weitere Unterlagen und Angaben können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausführung der Aufgaben bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde dieses Landes. Die Prüftätigkeit muss in der Zweitniederlassung erfolgen. Absatz 3 gilt entsprechend.
Die Sachverständigen für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage.
Für Sachverständige für Erd- und Grundbau richtet sich die Honorierung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Berechnung eines Zeithonorars ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Ein Nachlass auf die Honorare ist unzulässig.
Die vor dem 28. Dezember 2009 nach dieser Verordnung anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen, dass für sie Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in dem seit 28. Dezember 2009 erforderlichen Umfang besteht.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |