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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften

Vom 8. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 19 vom 18.12.2009 S. 382)



Aufgrund

des § 18 Abs. 5, des § 22 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 5 und des § 87 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 213-1, und

aufgrund

des § 17 d Abs. 3 des Ingenieurkammergesetzes vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 763), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2007 (GVBl. S. 237), BS 714-1, wird von dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik vom 11. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 3, BS 213-1-7) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Personen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staates eine Berechtigung besitzen, die mit derjenigen nach dieser Verordnung gleichwertig ist, nachdem sie zuvor die Gleichwertigkeit ihrer Berechtigung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen haben."4. Personen, die nach § 8 zur Ausführung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung berechtigt sind."

b) Satz 3

Die Erteilung von Prüfaufträgen an Personen nach Satz 1 Nr. 4, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind, kann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

wird gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "oder Fachhochschule" gestrichen.

bb) In Satz 1 Nr. 8 werden die Worte "oder ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staat haben und beabsichtigen, in Rheinland-Pfalz eine Tätigkeit nach dieser Verordnung auszuüben" gestrichen.

cc) In Satz 1 Nr. 9 wird die Verweisung " § 158 c Abs. 2" durch die Verweisung " § 117 Abs. 2" ersetzt.

dd) In Satz 2 Nr. 2 Buchst. a werden die Worte "zur Berufsausübung" gestrichen.

ee) In Satz 2 Nr. 2 Buchst. c wird das Wort "Berufsaufgaben" durch das Wort "Aufgaben" ersetzt.

ff) In Satz 2 Nr. 3 werden die Worte "oder Fachhochschulen" gestrichen.

gg) In Satz 3 werden die Worte "Berufstätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur" durch die Worte "Tätigkeit nach dieser Verordnung" ersetzt.

hh) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die nach Satz 1 Nr. 4 geforderte mindestens zweijährige Ausübung der Tätigkeit vor der Anerkennung gelten Satz 2 Nr. 2 Buchst. c und Satz 3 insoweit sinngemäß."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "oder Fachhochschulen" gestrichen.

bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "wenn" die Worte "ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden ist oder" eingefügt und wird das am Ende stehende Wort "oder" gestrichen.

cc) In Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch das Wort " , oder" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. durch ein Gericht unter Betreuung gestellt worden sind."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland" durch die Worte "außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1.  eine Geburtsurkunde,"1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,"

bb) In Nummer 3 wird das Wort "beglaubigte" gestrichen und werden die Worte "Hoch- oder Fachhochschulen" durch das Wort "Hochschulen" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden die Worte "der nicht älter als drei Monate sein soll" durch die Worte "oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates; das Führungszeugnis oder das gleichwertige Dokument soll nicht älter als drei Monate sein" ersetzt.

dd) Der Nummer 5 werden die Worte "wobei das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen ist," angefügt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Beirat"Prüfungsausschuss".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung (§ 4) holt die oberste Bauaufsichtsbehörde ein Gutachten über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers ein. Das Gutachten wird von einem bei der obersten Bauaufsichtsbehörde gebildeten Beirat erstattet."(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung (§ 4) bescheinigt der bei der obersten Bauaufsichtsbehörde gebildete Prüfungsausschuss die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Beirat" durch das Wort "Prüfungsausschuss" ersetzt.

bb) In Satz 3 - Einleitung - wird das Wort "Beirat" durch das Wort "Prüfungsausschuss" ersetzt.

cc) Satz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Baustatik,"2. ein von der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik und der Prüfsachverständigen für Standsicherheit in Rheinland-Pfalz e.V. vorgeschlagenes Mitglied dieser Vereinigung,"

.

dd) In Satz 4 wird das Wort "Beirats" durch das Wort "Prüfungsausschusses" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Beirat" durch das Wort "Prüfungsausschuss" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Beirat" durch das Wort "Prüfungsausschuss" und das Wort "Begutachtung" durch das Wort "Bescheinigung" ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Beirats" durch das Wort "Prüfungsausschusses" ersetzt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "Beirat" durch das Wort "Prüfungsausschuss" ersetzt.

f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Beirats" durch das Wort "Prüfungsausschusses" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde leitet den vollständigen Antrag auf Anerkennung (§ 4) dem nach § 5 gebildeten Beirat zu. Der Beirat erstattet gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde ein Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 6 sowie über die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1. In dem Gutachten sind die Feststellungen des Beirats zu begründen; das Gutachten ist von dem vorsitzenden Mitglied oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Beirats zu unterschreiben."(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde leitet den vollständigen Antrag auf Anerkennung (§ 4) dem nach § 5 gebildeten Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 6. In der Bescheinigung sind die Feststellungen des Prüfungsausschusses zu begründen; die Bescheinigung ist von dem vorsitzenden Mitglied oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 6" durch die Verweisung " § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 6" und das Wort "Beirat" durch das Wort "Prüfungsausschuss" ersetzt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland" durch die Worte "außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Beirat" durch das Wort "Prüfungsausschuss" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6" durch die Verweisung " § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 und 7" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird die Verweisung " § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" durch die Verweisung " § 49 VwVfG" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das am Ende stehende Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch das Wort " , oder" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, ohne die nach § 9 Abs. 11 erforderliche Genehmigung eine Zweitniederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik errichtet."

7. Nach § 7 wird folgender neue § 8 eingefügt:

" § 8 Gegenseitigkeit, Gleichwertigkeit

(1) Die Anerkennung kann Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, sind berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  2. dafür hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerkennung und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausführung dieser Aufgaben zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie in dem Staat ihrer Niederlassung die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde soll das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die oberste Bauaufsichtsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs sowie den Voraussetzungen des § 3 vergleichbare Anforderungen erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 4 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden.

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Personen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn Gründe eintreten, die im Falle einer Anerkennung nach § 1 Abs. 1 gemäß § 7 zum Erlöschen, zum Widerruf oder zur Rücknahme der Anerkennung führen würden."

8. Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Prüfung der Nachweise über die Standsicherheit (§ 10 Abs. 1) muss am Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Baustatik, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik ausgesprochen worden ist, erfolgen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik können sich nur durch andere anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik gleicher Fachrichtung vertreten lassen."(4) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik können sich nur durch andere Personen, die nach dieser Verordnung in gleicher Fachrichtung tätig werden dürfen, vertreten lassen."

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 5 bis 8.

e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und folgende Sätze werden angefügt:

"Verlegt eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Baustatik den Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, hat sie oder er dies der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde übersendet die über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Baustatik vorhandenen Akten der für den neuen Geschäftssitz zuständigen Anerkennungsbehörde."

f) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.

g) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

"(11) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, der Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung enthalten muss. Weitere Unterlagen und Angaben können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausführung der Aufgaben bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde dieses Landes. Die Prüftätigkeit muss in der Zweitniederlassung erfolgen. Absatz 3 gilt entsprechend."

9. Der bisherige § 9 wird § 10 und folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik dürfen Prüfaufträge, die auch die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung in statischkonstruktiver Hinsicht umfassen, nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung sicherstellen können."

10. Der bisherige § 10

§ 10 Änderung der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit

Die Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit vom 24. September 2007 (GVBl. S. 197, BS 213-1-21) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 werden die Worte "die Anerkennung von Prüfingenieuren, Prüfstellen und Prüfämtern für Baustatik (PrüfingVO) vom 3. Juli 1989 (GVBl. S. 178, BS 213-1-7)" durch die Worte "Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüflngBaustatikVO) vom 11. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 3, BS 213-1-7)" ersetzt.

b) In Halbsatz 2 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

altneu
(§ 1 Abs. 3 PrüfingVO) "(§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a PrüfIngBaustatikVO)".

2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Abkürzung "PrüfingVO" durch die Abkürzung "PrüfingBaustatikVO" ersetzt.

wird gestrichen.

Artikel 2

Die Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen vom 13. Juli 1990 (GVBl. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 213-1-13, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 2 Abs. 1 der Versammlungsstättenverordnung vom 17. Juli 1972 - GVBl. S. 257, 371 -, zuletzt geändert durch § 10 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Juli 1990 - GVBl. S. 248 BS 213-1-9)" durch den Klammerzusatz "(§ 2 Abs. 1 der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - vom 17. Juli 1972 - GVBl. S. 257, 371, BS 213-1-9 - in der jeweils geltenden Fassung)" ersetzt und werden nach der Zahl "100" die Worte "Besucherinnen und" eingefügt.

b) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz "(§ 2 Abs. 3 der Versammlungsstättenverordnung)" durch den Klammerzusatz "(§ 2 Abs. 3 VStättVO)" ersetzt und werden nach der Zahl "200" jeweils die Worte "Besucherinnen und" eingefügt.

c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 3. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume (§ 1 Abs. 2 der Geschäftshausverordnung vom 30. April 1976 - GVBl. S. 144 -, geändert durch § 10 Abs. 2 der Verordnung vom 13. Juli 1990 - GVBl. S. 248 -, BS 213-1-26) einzeln oder zusammen eine Nutzfläche von mehr als 2000 m2 haben,"3. Verkaufsstätten (§ 1 der Verkaufsstättenverordnung vom 8. Juli 1998 - GVBl. S. 229, BS 213-1-17 - in der jeweils geltenden Fassung),"

.

d) In Nummer 5 wird der Klammerzusatz "(§ 1 Abs. 7 der Garagenverordnung vom 13. Juli 1990 - GVBl. S. 243 -, BS 213-1-27)" durch den Klammerzusatz "(§ 1 Abs. 8 der Garagenverordnung vom 13. Juli 1990 - GVBl. S. 243, BS 213-1-27 - in der jeweils geltenden Fassung)" ersetzt.

e) In Nummer 11 wird die Verweisung " § 48 Abs. 2 LBauO" durch die Verweisung " § 50 Abs. 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Der Betreiber hat" durch die Worte "Die Betreiberinnen und Betreiber haben" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Worte "hat der Betreiber" durch die Worte "haben die Betreiberinnen und Betreiber" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "dem Betreiber" durch die Worte "den Betreiberinnen und Betreibern" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Der Betreiber hat" durch die Worte "Die Betreiberinnen und Betreiber haben" ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "hat der Betreiber" durch die Worte "haben die Betreiberinnen und Betreiber" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Kommt der Betreiber seiner" durch die Worte "Kommen die Betreiberinnen und Betreiber ihrer" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Sachverständige" durch das Wort "Personen" ersetzt und nach dem Wort "Bauaufsichtsbehörde" der Klammerzusatz "(Anerkennungsbehörde)" eingefügt.

bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 die Sachverständigen der Technischen Überwachungsorganisationen, die nach § 6 oder § 6a der Landesverordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 24. Juli 1959 (GVBl. S. 188, BS 710-1) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind,"2. die Sachverständigen der Technischen Überwachungsorganisationen nach Absatz 2 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Angehörige dieser Organisationen,"

cc) In Nummer 3 wird das Wort "Sachverständiger" durch die Worte "sachverständige Person" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird das Wort "Personen" durch das Wort "Sachkundige" ersetzt und der Klammerzusatz "(Sachkundige)" gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Die von anderen Ländern im Geltungsbereich des Grundgesetzes bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen sind auch in Rheinland-Pfalz anerkannt."(2) Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Organisationen, die zugelassene Überwachungsstellen nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), und Rechtsnachfolger einer Organisation sind, welche nach § 6 oder § 6 a der Landesverordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 24. Juli 1959 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 179 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325) und aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), anerkannt war."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "als Sachverständiger" gestrichen.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Als Sachverständiger nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 kann erkannt werden, wer
  1. das 60. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat,
  2. berechtigt ist, im Lande Rheinland-Pfalz die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,
  3. als Ingenieur eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Fachrichtung hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, und die für die Tätigkeit eines Sachverständigen erforderlichen Kenntnisse besitzt,
  4. nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, daß er die Aufgaben eines Sachverständigen gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird.
"(1) Als sachverständige Person nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird auf Antrag anerkannt, wer
  1. den Geschäfts-, Dienst- oder Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat,
  2. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat,
  3. als Ingenieurin oder Ingenieur eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Fachrichtung hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, und dabei mindestens zwei Jahre bei vergleichbaren Tätigkeiten mitgewirkt hat,
  4. die für die Prüftätigkeit erforderlichen Kenntnisse besitzt,
  5. nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, den Aufgaben einer sachverständigen Person gewachsen zu sein und diese gewissenhaft und unparteiisch wahrzunehmen, und
  6. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird das Wort "Sachverständiger" durch die Worte "sachverständige Person" ersetzt.

bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. derjenige, für den vom Gericht ein Betreuer bestellt worden ist."4. wer durch ein Gericht unter Betreuung gestellt worden ist oder".

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. wer in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet worden ist oder die antragstellende Person nach § 915 Abs. 1 der Zivilprozessordnung oder nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "als Sachverständiger" gestrichen.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Der Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger ist schriftlich bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu stellen."(1) Der Antrag auf Anerkennung als sachverständige Person ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu stellen. Dabei ist anzugeben, ob und wie oft ein Verfahren auf Anerkennung als sachverständige Person, auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, erfolglos geblieben ist."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 eine Geburtsurkunde,"1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,"

bb) In Nummer 3 wird das Wort "beglaubigte" gestrichen und werden die Worte "Hoch- oder Fachhochschulen" durch das Wort "Hochschulen" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden die Worte "der Antragsteller einen" durch das Wort "ein" und wird das Wort "hat" durch die Worte "wurde oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates; das Führungszeugnis oder das gleichwertige Dokument soll nicht älter als drei Monate sein" ersetzt.

dd) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

ee) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

"6. die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4, wobei das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 durch ein Fachgutachten im Sinne des Absatzes 3 nachzuweisen ist, und 7. eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 4 Abs. 2 nicht vorliegen."

ff) Nach Nummer 7 wird folgender Satz 2 angefügt: "Weitere Unterlagen und Angaben können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist."

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann ein Gutachten über die Eignung des Antragstellers einholen; die Kosten trägt der Antragsteller."(3) Der Nachweis über die fachliche Eignung der antragstellenden Person (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) wird durch ein Fachgutachten einer von der Anerkennungsbehörde bestimmten Stelle erteilt; die Kosten trägt die antragstellende Person."

e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte "obersten Bauaufsichtsbehörde," durch die Worte "Anerkennungsbehörde oder" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
der Sachverständige aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen,"2. die sachverständige Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, ihre Aufgaben wahrzunehmen, oder".

bb) In Nummer 3 werden die Worte "der Sachverständige" durch die Worte "die sachverständige Person" und wird das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Sachverständige aus Gründen, die er zu vertreten hat, seine Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat."(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die sachverständige Person die Tätigkeit in einem Umfang ausübt, der eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten nicht erwarten lässt."

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die §§ 48 und 49 VwVfG bleiben im Übrigen unberührt."

7. Nach § 6 wird folgender neue § 7 eingefügt:

§ 7 Gegenseitigkeit, Gleichwertigkeit

(1) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Rheinland-Pfalz.

(2) Die Anerkennung kann Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, sind berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  2. dafür hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerkennung und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderung erfüllen mussten und
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausführung dieser Aufgaben zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie in dem Staat ihrer Niederlassung die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs sowie den Voraussetzungen des § 4 vergleichbare Anforderungen erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 5 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

(5) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden.

(6) Die Anerkennungsbehörde kann Personen nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn Gründe eintreten, die im Falle einer Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 6 zum Erlöschen, zum Widerruf oder zur Rücknahme der Anerkennung führen würden."

8. Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "sachverständiger Personen" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird die Angabe "und Abs. 2" gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen ihrer Auftraggeberinnen und Auftraggeber nicht gebunden."

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Sachverständige Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 dürfen Prüfungen nicht vornehmen, wenn sie bei der Ausführung der haustechnischen Anlage oder Einrichtung als Entwurfsverfasser, Bauleiter oder Unternehmer tätig waren."(2) Sachverständige Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
  1. dürfen Prüfungen nicht vornehmen, wenn sie bei der Ausführung der haustechnischen Anlage oder Einrichtung als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Bauleiterin oder Bauleiter oder Unternehmerin oder Unternehmer tätig waren oder ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt, und
  2. müssen eigenverantwortlich tätig sein; dies gilt nicht für Beschäftigte von Unternehmen und Organisationen, deren Gegenstand oder Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach dieser Verordnung keiner fachlichen Weisung unterliegen."

d) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Sachverständige Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 haben Änderungen des Geschäfts-, Dienst- oder Wohnsitzes sowie der sonstigen der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen der Anerkennungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Verlegt die sachverständige Person den Geschäfts-, Dienst- oder Wohnsitz, für den die Anerkennung als sachverständige Person ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, hat sie dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über die sachverständige Person vorhandenen Akten der für den neuen Geschäfts-, Dienst- oder Wohnsitz zuständigen Anerkennungsbehörde."

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

9. Der bisherige § 8 wird § 9 und die Verweisung " § 87 Abs. 4 Satz 1 Nr. 14 LBauO" wird durch die Verweisung " § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LBauO" ersetzt.

10. Der bisherige § 9 wird § 10 und in Absatz 3 wird das Wort "Sachverständiger" durch die Worte "sachverständige Person" ersetzt.

11. Der bisherige § 10 (Änderungsbestimmung) wird gestrichen.

12. Die Anlage erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 3

Die Landesverordnung über Sachverständige für baulichen Brandschutz vom 25. März 1997 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), BS 213-1-14, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die nach dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Sachverständigen für baulichen Brandschutz sind berechtigt, Bescheinigungen nach § 64 Abs. 4 LBauO auszustellen."(1) Die nach dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde) anerkannten Sachverständigen für baulichen Brandschutz sind berechtigt, Bescheinigungen nach § 65 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) auszustellen. Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen ihrer Auftraggeberinnen und Auftraggeber nicht gebunden."

b) Absatz 2

(2) Die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen für baulichen Brandschutz sind auch in Rheinland-Pfalz anerkannt. Einschränkungen der Anerkennung gelten auch in Rheinland-Pfalz

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Einleitung erhält folgende Fassung:

altneu
 Als Sachverständiger für baulichen Brandschutz kann anerkannt werden, wer"Als Sachverständige oder Sachverständiger für baulichen Brandschutz wird auf Antrag anerkannt, wer".

bb) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 1. das Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens oder der Fachrichtung Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule, ein vergleichbares Studium im Europäischen Wirtschaftsraum oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst mit Erfolg abgeschlossen hat,

als Architekt oder Ingenieur selbständig tätig ist,

"1. das Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens oder der Fachrichtung Brandschutz an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst mit Erfolg abgeschlossen hat,

2. als Architektin oder Architekt oder Ingenieurin oder Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist,"

.

cc) In Nummer 3 wird der Klammerzusatz "(§ 48 LBauO)" durch den Klammerzusatz "(§ 50 LBauO)" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird das Wort "ausreichende" durch die Worte "die erforderlichen" ersetzt.

ee) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5.  nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, dass er den Aufgaben eines Sachverständigen gewachsen ist und diese gewissenhaft und unparteiisch wahrnehmen wird,"5. nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, den Aufgaben einer oder eines Sachverständigen für baulichen Brandschutz gewachsen zu sein und diese gewissenhaft und unparteiisch wahrzunehmen,"

.

ff) Nummer 6

6. das 60. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat,

wird gestrichen.

gg) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6 und erhält folgende Fassung:

altneu
7.  nachweist, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 511.291,88 EUR für Personenschäden und 255.645,94 EUR für Sach- und Vermögensschäden besteht, und"6. nachweist, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall von 500.000,00 EUR für Personenschäden und 500.000,00 EUR für Sach- und Vermögensschäden mit einer fünfjährigen Nachhaftung besteht; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden; zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Anerkennungsbehörde,"

.

hh) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7 und der Schlusspunkt wird durch das Wort "und" ersetzt.

ii) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht."

Folgende Sätze werden angefügt:

"Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist,

  1. wer als Alleininhaberin oder Alleininhaber eines Ingenieurbüros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung tätig ist,
  2. wer
    1. sich mit mindestens einer Ingenieurin oder einem Ingenieur oder einer Architektin oder einem Architekten zusammengeschlossen hat,
    2. innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
    3. kraft vertraglicher Regelung dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben nach dieser Verordnung selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
  3. wer als hauptberuflich Lehrende oder Lehrender an Hochschulen im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung oder Planung tätig ist.

Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist, wer keine eigenen Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen besitzt und keine fremden Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit nach dieser Verordnung stehen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung werden nach dem Wort "Als" die Worte "Sachverständige oder" eingefügt.

bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst ist; dies gilt nicht für Hochschul- und Fachhochschullehrer,"1. im öffentlichen Dienst verbeamtet oder arbeitsvertraglich beschäftigt ist; dies gilt nicht für hauptberuflich Lehrende an Hochschulen, die im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung oder Planung tätig sind,"

.

cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort "als" die Worte "Unternehmerin oder" eingefügt.

dd) In Nummer 5 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

ee) In Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

ff) Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:

"7. durch ein Gericht unter Betreuung gestellt worden ist oder

8. in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet worden ist oder die antragstellende Person nach § 915 Abs. 1 der Zivilprozessordnung oder nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Der Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger für baulichen Brandschutz ist schriftlich bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu stellen."(1) Der Antrag auf Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger für baulichen Brandschutz ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu stellen. Dabei ist anzugeben, ob und wie oft ein Verfahren auf Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger für baulichen Brandschutz, auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, erfolglos geblieben ist."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. eine Geburtsurkunde,"1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,"

.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "beglaubigte" gestrichen und werden die Worte "Hoch- oder Fachhochschulen" durch das Wort "Hochschulen" ersetzt.

cc) Der Nummer 4 werden die Worte "oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates; das Führungszeugnis oder das gleichwertige Dokument soll nicht älter als drei Monate sein," angefügt.

dd) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 7 und 8 und"5. die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4, 6 und 7, wobei das Vorliegen der Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch ein Gutachten nach § 4 nachzuweisen ist, und".

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt die oberste Bauaufsichtsbehörde ein Gutachten über die fachliche Eignung des Antragstellers ein. Das Gutachten wird von einem bei der obersten Bauaufsichtsbehörde gebildeten Beirat erstattet. Das Gutachten ist zu begründen und von dem Vorsitzenden des Beirats oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben. Die Kosten trägt der Antragsteller."(1) Das Gutachten über die fachliche Eignung der antragstellenden Person (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) wird von einem bei der obersten Bauaufsichtsbehörde gebildeten Beirat erstattet. Das Gutachten ist zu begründen und von dem vorsitzenden Mitglied oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Beirats zu unterschreiben. Die Anerkennungsbehörde kann das Gutachten nach Satz 1 auch von einem vergleichbaren Beirat eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland erstatten lassen, wenn dies der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "der Antragsteller seine" durch die Worte "die antragstellende Person ihre" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "der Antragsteller" durch die Worte "die antragstellende Person" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Vorsitzenden" jeweils durch die Worte "vorsitzenden Mitglied" ersetzt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Kosten trägt die antragstellende Person."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "obersten Bauaufsichtsbehörde oder" durch das Wort "Anerkennungsbehörde," ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. wenn der erforderliche Versicherungsschutz (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) nicht mehr besteht."

b) Absatz 3 Nr. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

altneu
2. der Sachverständige für baulichen Brandschutz aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen, oder

3. der Sachverständige für baulichen Brandschutz gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat.

"2. die oder der Sachverständige für baulichen Brandschutz aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Aufgaben wahrzunehmen, oder

3. die oder der Sachverständige für baulichen Brandschutz gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Sachverständige für baulichen Brandschutz aus Gründen, die er zu vertreten hat, seine Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat."(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die oder der Sachverständige für baulichen Brandschutz aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, die Tätigkeit in einem Umfang ausübt, der eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nicht erwarten lässt."

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die §§ 48 und 49 VwVfG bleiben im Übrigen unberührt."

6. Nach § 5 wird folgender neue § 6 eingefügt:

§ 6 Gegenseitigkeit, Gleichwertigkeit

(1) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Rheinland-Pfalz.

(2) Die Anerkennung kann Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, sind berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  2. dafür hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerkennung und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausführung dieser Aufgaben zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie in dem Staat ihrer Niederlassung die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs sowie den Voraussetzungen des § 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

(5) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden.

(6) Die Anerkennungsbehörde kann Personen nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn Gründe eintreten, die im Falle einer Anerkennung nach § 1 Abs. 1 gemäß § 5 zum Erlöschen, zum Widerruf oder zur Rücknahme der Anerkennung führen würden."

7. Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "zuverlässigen" die Worte "Mitarbeiterinnen und" eingefügt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Sachverständige für baulichen Brandschutz können sich nur durch andere nach dieser Verordnung anerkannte Sachverständige für baulichen Brandschutz vertreten lassen."(3) Sachverständige für baulichen Brandschutz können sich nur durch andere Personen, die nach dieser Verordnung tätig werden dürfen, vertreten lassen."

c) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Sachverständige für baulichen Brandschutz dürfen nicht tätig werden, wenn sie oder eine ihrer Mitarbeiterinnen oder einer ihrer Mitarbeiter oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des betreffenden Zusammenschlusses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bereits mit dem Gegenstand der Bescheinigung, insbesondere als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin oder Nachweisersteller, Gutachterin oder Gutachter, Bauleiterin oder Bauleiter oder Unternehmerin oder Unternehmer befasst waren oder ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Technik" die Worte "sowie über die Entwicklungen im Bereich des Brandschutzes" eingefügt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Sie sind verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen der obersten Bauaufsichtsbehörde oder anderer, von ihr bestimmter Fortbildungsträger teilzunehmen; der obersten Bauaufsichtsbehörde sind auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen."Der obersten Bauaufsichtsbehörde sind auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen."

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Jede Änderung des Geschäftssitzes sowie der sonstigen der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen haben die Sachverständigen für baulichen Brandschutz der Anerkennungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Verlegen Sachverständige für baulichen Brandschutz den Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Sachverständige für baulichen Brandschutz ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, haben sie dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über die Sachverständigen für baulichen Brandschutz vorhandenen Akten der für den neuen Geschäftssitz zuständigen Anerkennungsbehörde."

8. Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Der Sachverständige für baulichen Brandschutz hat" durch die Worte "Die Sachverständigen für baulichen Brandschutz haben" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 33 Abs. 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 112), BS 213-50," durch die Worte "den Bestimmungen des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247, BS 213-50) in der jeweils geltenden Fassung für die Gefahrenverhütungsschau" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird die Verweisung " § 48 LBauO" durch die Verweisung " § 50 LBauO" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Der Sachverständige für baulichen Brandschutz hat die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Bauunterlagen zu überprüfen und der Bauaufsichtsbehörde hierüber eine Bescheinigung auszustellen."(2) Die Sachverständigen für baulichen Brandschutz haben die Übereinstimmung der ordnungsgemäßen Bauausführung mit den von ihnen zu verantwortenden Bauunterlagen zu überprüfen und der Bauaufsichtsbehörde hierüber eine Bescheinigung auszustellen."

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für die Abwicklung der Prüfaufträge Muster einführen und deren Verwendung vorschreiben."

9. Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 7 Abs. 1" jeweils durch die Verweisung " § 8 Abs. 1" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 7 Abs. 2" durch die Verweisung " § 8 Abs. 2" ersetzt.

10. Der bisherige § 9 wird gestrichen.

11. Nach § 9 wird folgender neue § 10 eingefügt:

" § 10 Übergangsbestimmung

Die vor dem 28. Dezember 2009 nach dieser Verordnung anerkannten Sachverständigen für baulichen Brandschutz haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 gegenüber der Anerkennungsbehörde nachzuweisen, dass für sie Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 in dem seit 28. Dezember 2009 erforderlichen Umfang besteht."

12. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden gestrichen.

13. Der bisherige § 12 wird § 11.

Artikel 4

Die Landesverordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 179, BS 213-1-19) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 5 wird nach dem Wort "Eigenschaften" der Klammerzusatz "(Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3)" eingefügt und die Angabe "B II" durch die Worte "der Überwachungsklasse 2 oder 3" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird der Klammerzusatz "(Teil 1 und -1/A1 der technischen Regel)" gestrichen.


bb) Die Angabe "29. November 1996 (MinBl. 1997 S. 167; 1999 S. 512)" wird durch die Angabe "21. November 2008 (MinBl. S. 376)" ersetzt.

2. In § 2 werden das Gliederungszeichen "(1)" und der Absatz 2

(2) Für die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Bauprodukte und Bauarten gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBauO und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen und von Betonstahl sowie zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und in der Überwachung tätig waren, auch als Prüfstellen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LBauO.

gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Absätze 1 und 2 werden eingefügt:

"(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBauO auf andere Weise in gleichem Maße erfüllt werden.

(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Abs. 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staaten belegt werden."

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3.

4. § 4

§ 4

Die PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 9. Oktober 1996 (GVBl. S. 372, BS 213-1-4) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird die Verweisung " § 22 c Abs. 1 LBauO" durch die Verweisung " § 26 Abs. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)" ersetzt.

bb) In Nummer 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung: "(§ 20 Abs. 2 LBauO)".

cc) In Nummer 2 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung: "(§ 24 Abs. 2 LBauO)".

dd) In Nummer 3 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung: "(§ 25 Abs. 1 LBauO)".

ee) In Nummer 4 wird die Angabe "(§ 22 b Abs. 2 LBauO) oder" durch die Angabe "(§ 25 Abs. 2 LBauO)," ersetzt.

ff) In Nummer 5 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

gg) Folgende Nummer 6 wird eingefügt: ≫6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 18 Abs. 5 LBauO,".

b) Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung: " § 74 Abs. 2 Satz 2 LBauO gilt entsprechend."

2. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 4 wird nach dem Wort "Bauprodukten" das Wort "sowie" angefügt.

b) Folgende Nummer 5 wird eingefügt:

≫5. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich".

wird gestrichen.

5. Der bisherige § 5 wird § 4.

Artikel 5

Die Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau vom 17. September 2002 (GVBl. S. 372, BS 213-120) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen ihrer Auftraggeberinnen und Auftraggeber nicht gebunden."

b) Absatz 2

(2) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Rheinland-Pfalz.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird das Wort "können" durch die Worte "werden auf Antrag" ersetzt und das Wort "werden" gestrichen.

bb) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 1. ein Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule oder ein gleichwertiges Studium im Europäischen Wirtschaftsraum erfolgreich abgeschlossen haben,

2. ihre berufliche Tätigkeit selbständig ausüben,

"1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Fachrichtung Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben,

2. als Ingenieurin oder Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,"

cc) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
 4. besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten nachweisen; hiervon sind zwei gesondert vorzulegen, die die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen müssen,

5. einen Nachweis vorlegen, wonach sie über solche Geräte verfügen oder verfügen können, die für die Untersuchung des Baugrundes erforderlich sind,

"4. über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen,

5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen,"

dd) In Nummer 6 wird die Verweisung " § 6" durch die Verweisung " § 7" ersetzt.

ee) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

altneu
 nachweisen, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1.000.000,00 EUR für Personenschäden und 500.000,00 EUR für Sach- und Vermögensschäden besteht,nachweisen, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall von 500.000,00 EUR für Personenschäden und 500.000,00 EUR für Sach- und Vermögensschäden mit einer fünfjährigen Nachhaftung besteht; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden; zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die oberste Bauaufsichtsbehörde,

ff) In Nummer 8 wird das Wort "versichern" durch die Worte "eine besondere Erklärung abgeben" ersetzt und werden nach dem Wort "Mitarbeiter" die Worte "noch Angehörige des Zusammenschlusses nach Satz 2 Nr. 2" eingefügt.

gg) Folgende Sätze werden angefügt:

"Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist,

  1. wer als Alleininhaberin oder Alleininhaber eines Ingenieurbüros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung tätig ist,
  2. wer
    1. sich mit mindestens einer Ingenieurin oder einem Ingenieur oder einer Architektin oder einem Architekten zusammengeschlossen hat,
    2. innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
    3. kraft vertraglicher Regelung dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben nach dieser Verordnung selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
  3. wer als hauptberuflich Lehrende oder Lehrender an Hochschulen im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist. Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist, wer keine eigenen Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen besitzt und keine fremden Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit nach dieser Verordnung stehen."

b) Folgender neue Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 müssen Sachverständige für Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

die deutsche Sprache nicht in Wort und Schrift beherrschen,

wird gestrichen.

bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und erhält folgende Fassung:

altneu
1. im öffentlichen Dienst verbeamtet oder angestellt sind; dies gilt nicht für Lehrende an Hochschulen oder Fachhochschulen,"1. im öffentlichen Dienst verbeamtet oder arbeitsvertraglich beschäftigt sind; dies gilt nicht für hauptberuflich Lehrende an Hochschulen, die im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig sind,"

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
 3. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind oder"3. in Vermögensverfall geraten sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden ist oder sie nach § 915 Abs. 1 der Zivilprozessordnung oder nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind,"

ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt geändert:

Der Schlusspunkt wird durch das Wort " , oder" ersetzt.

ff) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt:

"5. durch ein Gericht unter Betreuung gestellt worden sind."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Dabei ist anzugeben, ob und wie oft ein Verfahren auf Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger für Erd- und Grundbau, auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, erfolglos geblieben ist."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. eine Geburtsurkunde,"1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,"

bb) In Nummer 2 wird das Wort "im" durch die Worte "bis zum" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird das Wort "beglaubigte" gestrichen und werden die Worte "Hoch- und Fachhochschulen" durch das Wort "Hochschulen" ersetzt.

dd) Der Nummer 4 werden die Worte "oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates; das Führungszeugnis oder das gleichwertige Dokument soll nicht älter als drei Monate sein," angefügt.

ee) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9" durch die Worte " § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9, wobei das Vorliegen der Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch ein Fachgutachten des Beirats nach § 4 nachzuweisen ist" ersetzt.

ff) Folgende neue Nummer 6 wird eingefügt:

"6. Angaben über etwaige Niederlassungen,".

gg) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und die Verweisung " § 2 Abs. 2" wird durch die Verweisung " § 2 Abs. 3" ersetzt.

hh) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Die Liste über die anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau wird im "Deutschen Ingenieurblatt" veröffentlicht."(3) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

4. § 4 erhält folgende Fassung:

 

altneu
  § 4 Gutachten, Beirat

Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt die oberste Bauaufsichtsbehörde ein Gutachten über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers einschließlich der Ausstattung mit den erforderlichen Geräten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ein. Das Gutachten wird von einem bei der Bundesingenieurkammer bestehenden Beirat erstattet. Der Beirat kann verlangen, dass die Kenntnisse von der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich oder mündlich nachgewiesen werden. Der Beirat hat seine Stellungnahme zu begründen. Die Kosten trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.

§ 4 Beirat, Verfahren

Dem Beirat, der bei der Bundesingenieurkammer besteht, ist ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrund-Gutachten vorzulegen, von denen mindestens zehn Gutachten, wovon zwei wiederum gesondert vorzulegen sind, die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen müssen. Der Beirat erstellt ein Fachgutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4. Hierzu kann der Beirat die Teilnahme an einer von ihm abzunehmenden Prüfung verlangen. Wer diese Prüfung nicht besteht, kann sie insgesamt nur zweimal wiederholen; Prüfungen in einem Verfahren auf Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger für Erd- und Grundbau sowie außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz erfolglos gebliebene Anerkennungsverfahren (§ 3 Abs. 1 Satz 2) sind anzurechnen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Der Beirat hat seine Entscheidung zu begründen. Die Kosten trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:

"3. bei Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder

4. wenn der erforderliche Versicherungsschutz (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) nicht mehr besteht."

b) Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 2 Abs. 2 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich Gründe nach § 2 Abs. 2 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden,
  2. die oder der Sachverständige für Erd- und Grundbau infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht in der Lage ist, die Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen, oder
  3. die oder der Sachverständige für Erd- und Grundbau gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat.

(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die oder der Sachverständige für Erd- und Grundbau aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, die Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat.

"(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich ein in § 2 Abs. 3 genannter Grund bekannt wird, der eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätte.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein in § 2 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 und 5 genannter Grund eintritt, der eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würde.

(4) Die Anerkennung kann unbeschadet des § 49 VwVfG widerrufen werden, wenn die Sachverständige oder der Sachverständige für Erd- und Grundbau

  1. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Aufgaben wahrzunehmen,
  2. gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend oder wiederholt verstoßen hat,
  3. aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, die Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat,
  4. die Tätigkeit in einem Umfang ausübt, der eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nicht erwarten lässt, oder
  5. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, ohne die nach § 7 Abs. 9 erforderliche Genehmigung eine Zweitniederlassung als Sachverständige oder Sachverständiger für Erd- und Grundbau errichtet."

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch vorliegen."

6. Nach § 5 wird folgender neue § 6 eingefügt:

" § 6 Gegenseitigkeit, Gleichwertigkeit

(1) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Rheinland-Pfalz.

(2) Die Anerkennung kann Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, sind berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  2. dafür hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerkennung und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausführung dieser Aufgaben zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie in dem Staat ihrer Niederlassung die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde soll das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die oberste Bauaufsichtsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs sowie den Voraussetzungen des § 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

(5) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden.

(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Personen nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn Gründe eintreten, die im Falle einer Anerkennung nach § 1 Abs. 1 gemäß § 5 zum Erlöschen, zum Widerruf oder zur Rücknahme der Anerkennung führen würden."

7. Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Prüfung der Nachweise über den Baugrund (§ 8) muss am Geschäftssitz der Sachverständigen für Erd- und Grundbau, für den die Anerkennung als Sachverständige für Erd- und Grundbau ausgesprochen worden ist, erfolgen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Sachverständige für Erd- und Grundbau können sich nur durch andere nach dieser Verordnung anerkannte Sachverständige vertreten lassen."(4) Sachverständige für Erd- und Grundbau können sich nur durch andere Personen, die nach dieser Verordnung tätig werden dürfen, vertreten lassen."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Mitarbeiter" die Worte "oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des betreffenden Zusammenschlusses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bereits" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" durch die Verweisung " § 20 Abs. 5 VwVfG" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Halbsatz 1 werden nach dem Wort "halten" die Worte "und müssen über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen" eingefügt.

f) Folgende Absätze 7 bis 9 werden angefügt:

"(7) Sachverständige für Erd- und Grundbau sind verpflichtet, der obersten Bauaufsichtsbehörde jederzeit Einsicht in die Unterlagen über die Aufgabenerledigung zu gewähren.

(8) Eine Änderung des Geschäftssitzes sowie der der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen haben die Sachverständigen für Erd- und Grundbau der obersten Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Verlegen Sachverständige für Erd- und Grundbau ihren Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Sachverständige für Erd- und Grundbau ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, haben sie dies der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde übersendet die über die Sachverständigen für Erd- und Grundbau vorhandenen Akten der für den neuen Geschäftssitz zuständigen Anerkennungsbehörde.

(9) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Sachverständige oder Sachverständiger für Erd- und Grund- bau in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, der Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung enthalten muss. Weitere Unterlagen und Angaben können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausführung der Aufgaben bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde dieses Landes. Die Prüftätigkeit muss in der Zweitniederlassung erfolgen. Absatz 3 gilt entsprechend."

8. Der bisherige § 7 wird § 8 und erhält folgende Fassung:

altneu
  § 7 Aufgabenerledigung

Die Sachverständigen für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund und dessen Tragfähigkeit sowie die Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage.

" § 8 Aufgabenerledigung

Die Sachverständigen für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage."

9. Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Worte "in der Fassung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533)" durch die Worte "vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732)" ersetzt.

10. Der bisherige § 9 wird § 10 und erhält folgende Fassung:

altneu
  § 9 Übergangsbestimmung

Die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz geführten Personen und Stellen (Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik, Heft Nr. 1 vom 27. Februar 1998 S. 20) gelten als anerkannte Sachverständige im Sinne dieser Verordnung.

" § 10 Übergangsbestimmung

Die vor dem 28. Dezember 2009 nach dieser Verordnung anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen, dass für sie Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in dem seit 28. Dezember 2009 erforderlichen Umfang besteht."

11. Der bisherige § 10 wird § 11.

Artikel 6

Die Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit vom 24. September 2007 (GVBl. S. 197), geändert durch § 10 der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 3), BS 213-1-21, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "oder Fachhochschule" gestrichen.

bb) In Satz 1 Nr. 8 werden die Worte "oder ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staat haben und beabsichtigen, in Rheinland-Pfalz eine Tätigkeit nach dieser Verordnung auszuüben" gestrichen.

cc) In Satz 1 Nr. 9 wird die Verweisung " § 158 c Abs. 2" durch die Verweisung " § 117 Abs. 2" ersetzt.

dd) In Satz 2 Nr. 2 Buchst. a werden die Worte "zur Berufsausübung" gestrichen.

ee) In Satz 2 Nr. 2 Buchst. c wird das Wort "Berufsaufgaben" durch das Wort "Aufgaben" ersetzt.

ff) In Satz 2 Nr. 3 werden die Worte "oder Fachhochschulen" gestrichen.

gg) In Satz 3 werden die Worte "Berufstätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur" durch die Worte "Tätigkeit nach dieser Verordnung" ersetzt.

hh) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die nach Satz 1 Nr. 4 geforderte mindestens zweijährige Ausübung der Tätigkeit vor der Eintragung gelten Satz 2 Nr. 2 Buchst. c und Satz 3 insoweit sinngemäß."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "oder Fachhochschulen" gestrichen.

bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "wenn" die Worte "ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden ist oder" eingefügt und wird das am Ende stehende Wort "oder" gestrichen.

cc) In Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch das Wort " , oder" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. durch ein Gericht unter Betreuung gestellt worden sind."

c) Absatz 5

(5) Personen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staates eine Berechtigung besitzen, die mit derjenigen nach dieser Verordnung gleichwertig ist, werden auf Antrag mit ihrem jeweiligen Geschäftssitz in die Liste nach § 2 Abs. 1 eingetragen, nachdem sie zuvor die Gleichwertigkeit ihrer Berechtigung gegenüber dem Fachausschuss nachgewiesen haben. Die Eintragung kann Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

wird gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "in einem anderen Land" durch die Worte "außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. eine Geburtsurkunde,"1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,"

bb) In Nummer 3 wird das Wort "beglaubigte" gestrichen und werden die Worte "Hoch- und Fachhochschulen" durch das Wort "Hochschulen" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden die Worte "der nicht älter als drei Monate sein soll" durch die Worte "oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates; das Führungszeugnis oder das gleichwertige Dokument soll nicht älter als drei Monate sein" ersetzt.

dd) Der Nummer 5 werden die Worte "wobei das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nach den §§ 5 und 6 PrüfIngBaustatikVO nachzuweisen ist," angefügt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Der Fachausschuss leitet den vollständigen Antrag auf Eintragung (§ 4) dem nach § 5 PrüflngBaustatikVO bei der obersten Bauaufsichtsbehörde für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik gebildeten Beirat zu. Dieser Beirat entscheidet gegenüber dem Fachausschuss über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 6 sowie über die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1. Die Entscheidung des Beirats ist zu begründen und von dem vorsitzenden Mitglied oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Beirats zu unterschreiben."(1) Der Fachausschuss leitet den vollständigen Antrag auf Eintragung (§ 4) dem nach § 5 PrüfIngBaustatikVO bei der obersten Bauaufsichtsbehörde für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik gebildeten Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber dem Fachausschuss das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 6. Die Bescheinigung des Prüfungsausschusses ist zu begründen und von dem vorsitzenden Mitglied oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 6" durch die Verweisung " § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 6" und das Wort "Beirat" durch das Wort "Prüfungsausschuss" ersetzt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "in einem anderen Land" durch die Worte "außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Beirat" durch das Wort "Prüfungsausschuss" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6" durch die Verweisung " § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 und 7" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird die Verweisung " § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)" durch die Verweisung " § 49 VwVfG" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch das Wort " , oder" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Eintragung erfolgt ist, ohne die nach § 8 Abs. 11 erforderliche Genehmigung eine Zweitniederlassung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Standsicherheit errichtet."

5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Gegenseitigkeit, Gleichwertigkeit

(1) Die Eintragung in die Liste nach § 2 Abs. 1 kann Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach § 2 Abs. 1 berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  2. dafür hinsichtlich der Voraussetzungen für die Eintragung und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher dem Fachausschuss anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausführung dieser Aufgaben zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie in dem Staat ihrer Niederlassung die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Der Fachausschuss soll das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; er hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. Personen nach Satz 1 können auf Antrag in die Liste nach § 2 Abs. 1 eingetragen werden. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind ohne Eintragung in die Liste nach § 2 Abs. 1 berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen der Fachausschuss bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs sowie den Voraussetzungen des § 3 vergleichbare Anforderungen erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 4 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Personen nach Satz 1 können auf Antrag in die Liste nach § 2 Abs. 1 eingetragen werden. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden.

(5) Der Fachausschuss kann Personen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn Gründe eintreten, die im Falle einer Eintragung nach § 1 Satz 1 gemäß § 7 zum Erlöschen, zum Widerruf oder zur Rücknahme der Eintragung führen würden."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Prüfung der Nachweise über die Standsicherheit (§ 9 Abs. 1) muss am Geschäftssitz der Prüfsachverständigen für Standsicherheit, für den die Eintragung als Prüfsachverständige für Standsicherheit ausgesprochen worden ist, erfolgen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Prüfsachverständige für Standsicherheit können sich nur durch andere in die Liste nach § 2 Abs. 1 eingetragene Prüfsachverständige für Standsicherheit gleicher Fachrichtung vertreten lassen."(4) Prüfsachverständige für Standsicherheit können sich nur durch andere Personen, die nach dieser Verordnung in gleicher Fachrichtung tätig werden dürfen, vertreten lassen."

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Absätze 5 bis 10.

e) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

"(11) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Standsicherheit in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch den Fachausschuss. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, der Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung enthalten muss. Weitere Unterlagen und Angaben können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausführung der Aufgaben bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, entscheidet der Fachausschuss im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde dieses Landes. Die Prüftätigkeit muss in der Zweitniederlassung erfolgen. Absatz 3 gilt entsprechend."

7. Dem § 9 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Prüfsachverständige für Standsicherheit dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung in statischkonstruktiver Hinsicht sicherstellen können."

8. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 8 Abs. 7" durch die Verweisung " § 8 Abs. 8" ersetzt.

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort "Beirats" durch das Wort "Prüfungsausschusses" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die Ausstellung oder das Versagen der Bescheinigung für Personen nach § 7 a Abs. 3 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 3 Abs. 3 bis 5" durch die Verweisung " § 3 Abs. 3 und 4" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Für Personen nach § 7 a Abs. 2 und 3, die sich in die Liste nach § 2 Abs. 1 eintragen lassen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Für die Untersagung des Tätigwerdens von Personen nach § 7a Abs. 2 und 3 gilt Satz 1 entsprechend."

d) Folgende neue Absätze 6 und 7 werden eingefügt:

"(6) Für die Überprüfung der Berechtigung zur Ausführung von Aufgaben nach dieser Verordnung für Personen nach § 7a Abs. 2 wird eine Gebühr von bis zu 100,00 EUR erhoben.

(7) Fallen die Verwaltungsverfahren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), so darf nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt. Inländische Kostenschuldnerinnen und Kostenschuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden. In den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen Verwaltungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 und 6."

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.

10. § 15

§ 15 Änderung der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung

Die Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung vom 16. Juni 1987 (GVBl. S. 165), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 1999 (GVBl. S. 124), BS 213-1-1, wird wie folgt geändert:

§ 15 wird wie folgt geändert:

  1. Dem Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte ", sofern nicht die Bauherrin oder der Bauherr entsprechende Bescheinigungen sachverständiger Personen nach § 65 Abs. 4 LBauO vorlegt" angefügt.
  2. Absatz 3
    (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik die Prüfung nach Absatz 1auch im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn durchführen. In diesen Fällen hat die prüfende Person auch die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Bauunterlagen zu überprüfen und der Bauaufsichtsbehörde hierüber eine Bescheinigung auszustellen. Für ihre Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 erhält die prüfende Person eine Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieure für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 13. Juni 1995 (GVBl. S. 194, BS 2013-1-35) in der jeweils geltenden Fassung; ein Nachlass auf die Vergütung ist unzulässig.
    wird gestrichen.
  3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

wird gestrichen.

11. Der bisherige § 16 wird § 15.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.

Anlage
(zu Artikel 2 Nr. 12)

Anlage

(zu § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 10 Abs. 2)

Prüfende und Prüfgegenstandvor der ersten Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung*wiederkehrende Prüffristen in Jahren
1Prüfung durch sachverständige Personen, ausgenommen Sachkundige (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
1.1Selbsttätige FeuerlöschanlagenX1
1.2Raumlufttechnische Anlagen, ausgenommen in WohnhochhäusernX3
1.3CO-Warnanlagen in geschlossenen GroßgaragenX1
1.4Elektrische Starkstromanlagen in Gebäuden oder Räumen nach § 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 8; in Krankenhäusern jedoch nur elektrische Starkstromanlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienenX3
1.5SicherheitsstromversorgungX3
2Prüfung durch Sachkundige (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
2.1Brandmelde- und AlarmanlagenX3
2.2RauchabzugseinrichtungenX3
2.3Feuerlöschanlagen, die nicht unter lfd. Nr. 1.1 fallenX3
2.4Feuerlöscher-2
2.5Automatische Schiebetüren in RettungswegenX1
2.6Elektrische Verriegelungen von Türen in RettungswegenX1
2.7Schutzvorhänge zwischen Bühnen und VersammlungsräumenX
2.8Blitzschutz anlagen-5
* Die Zeichen bedeuten:

X Prüfung erforderlich
- Prüfung nicht erforderlich

*) Diese Verordnung dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).