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Regelwerk, Bau

Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen
- Rheinland-Pfalz -

Vom 24. Juli 2000
(MinBl. 2000 S. 231; 18.10.2005 S. 248; 31.12.2015 S. 248 *)
Gl.-Nr.: 21312


*) gültig bis 31.12.2020

Beim Vollzug des § 47 Abs. 1 und 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. November 1999 (GVBl. S. 407), BS 213-1, ist folgendes zu beachten:

1 Bei der Errichtung baulicher Anlagen sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (notwendige Stellplätze). Zahl und Größe der notwendigen Stellplätze richten sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen; dabei ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu berücksichtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBauO).

Werden bauliche Anlagen geändert oder ändert sich ihre Benutzung, so sind Stellplätze grundsätzlich nur für die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge herzustellen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 LBauO).

2 Zahl und Größe der notwendigen Stellplätze werden maßgeblich durch die Art des Bauvorhabens bestimmt und sind im Einzelfall, soweit erforderlich auch in Verfahren nach § 66 und § 67 LBauO, von der Bauaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Gemeinde - soweit die Gemeinde nicht selbst Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt - festzulegen. Die Anlage enthält Richtzahlen, die dem durchschnittlichen Stellplatzbedarf entsprechen. Die Richtzahlen dienen als Anhalt, um die Zahl der herzustellenden Stellplätze unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall festzulegen.

2.1 Geben die Richtzahlen einen Rahmen vor, sind bei der Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze die örtlichen Verhältnisse entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der notwendigen Stellplätze erhöht oder vermindert sich, wenn die besonderen örtlichen Verhältnisse oder die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlagen dies erfordern oder gestatten (z.B. große oder geringe Zahl von Beschäftigten oder Besucherinnen und Besuchern; Fremdenverkehr, Ausflugsverkehr).

Die Zahl der notwendigen Stellplätze kann sich verringern, wenn günstige Möglichkeiten für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel bestehen. Solche Möglichkeiten sind in der Regel in Gebieten im Umkreis von etwa 300 m um Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs gegeben, die von mehreren Linien oder in einer Taktfolge von mindestens 30 Minuten - vor allem während der Verkehrsspitzen - angefahren werden. In Abhängigkeit von der Lage des Vorhabens (z.B. zentraler Bereich, Innenstadt, Bahnhof), der Liniendichte und Taktfolge und der Bereitstellung von Fahrkarten für Beschäftigte, Studierende oder Auszubildende (Jobtickets) kann die nach den Richtzahlen (Mindestzahl) ermittelte Zahl der Stellplätze um bis zu 30 v.H. reduziert werden. Grundlage für die Festlegung der Zahl der erforderlichen Stellplätze können von der Gemeinde aufgestellte Zonenpläne sein. Entsprechende Regelungen können auch in einer gemeindlichen Satzung nach § 88 Abs. 3 Nr. 2 LBauO getroffen werden.

Bei Wohngebäuden kommt eine Unterschreitung der Richtzahlen nach der Anlage in der Regel nicht in Betracht. Wohngebäude lösen stets einen Stellplatzbedarf aus; dieser Stellplatzbedarf kann nach den Richtzahlen der Anlage zutreffend ermittelt werden.

Von der Bauherrin oder vom Bauherrn kann - auch in bestimmten Zeitabständen - ein Nachweis verlangt werden, dass die Voraussetzungen für die Verringerung der Zahl der Stellplätze durch die Ausgabe von Job-tickets noch erfüllt sind. Die Baugenehmigung kann mit einer entsprechenden Auflage verbunden werden.

2.2 Bei Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist der Stellplatzbedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln.

2.3 Bei Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr kann auch eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. Entsprechendes gilt für Anlagen, bei denen ein Besuchsverkehr durch Autobusse zu erwarten ist.

2.4 Die Richtzahlen beziehen sich auf zweispurige Kraftfahrzeuge. Für einspurige Kraftfahrzeuge sind bei Bedarf zusätzliche Abstellmöglichkeiten vorzusehen.

2.5 Für bauliche Anlagen, für die keine Richtzahlen angegeben sind, muss die Zahl der erforderlichen Stellplätze unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse von Fall zu Fall festgelegt werden.

2.6 Anforderungen an die Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen, Fahrgassen, Zu- und Abfahrten ergeben sich aus den §§ 2 bis 4 GarVO vom 13. Juli 1990 (GVBl. S. 243, BS 213-1-27), geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1997 (GVBl. S. 282), sowie aus § 47 Abs. 6 bis 8 LBauO.

Das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (§ 47 Abs. 7 LBauO) kann insbesondere zur Abschirmung von Stellplatzanlagen in Wohngebieten verlangt werden.

3 Abstellplätze für Fahrräder können verlangt werden, wenn ein Zugangs- oder Abgangsverkehr mit Fahrrädern bei baulichen Anlagen zu erwarten ist und Bedürfnisse des Verkehrs es erfordern (§ 47 Abs. 1 Satz 6 LBauO); § 44 Abs. 5 LBauO bleibt unberührt. Die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze muss im Einzelfall in Abhängigkeit von Art, Zweck und Lage der baulichen Anlage festgelegt werden. Die Herstellung von Abstellplätzen für Fahrräder kann auch aufgrund einer gemeindlichen Satzung verlangt werden (§ 88 Abs. 3 Nr. 4 LBauO).

4 § 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO ermächtigt die Gemeinden, durch Satzung Vorschriften über die Zahl der notwendigen Stellplätze zu erlassen. Die Zahl der notwendigen Stellplätze bestimmt sich auch in diesen Fällen nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 LBauO. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel ist dabei zu berücksichtigen. In der Satzung können gebiets- oder fallgruppenbezogene Festlegungen - unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse - getroffen werden. Die Richtzahlen der Anlage bilden hierfür den Orientierungsrahmen.

5 Nach § 88 Abs. 3 Nr. 1 LBauO können die Gemeinden für abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets oder für bestimmte Fälle durch Satzung unter anderem die Herstellung notwendiger Stellplätze für bestehende bauliche Anlagen verlangen, soweit Bedürfnisse des Verkehrs oder die Behebung städtebaulicher Missstände dies erfordern; dabei können die Richtzahlen als Anhalt dienen.

6 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie ersetzt die Verwaltungsvorschrift vom 4. August 1995 (MinBl. S. 350).

Anlage

Anlage Richtzahlen für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs

Lfd. Nr.VerkehrsquelleZahl der Stellplätze (Stpl.)hiervon für Besucherinnen und Besucher in v.H.
1Wohngebäude
1.1Einfamilienhäuser1-2 Stpl. je Wohnung-
1.2Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen1-1,5 Stpl. je Wohnung10
1.3Gebäude mit Altenwohnungen0,2 Stpl. je Wohnung20
1.4Wochenend- und Ferienhäuser1 Stpl. je Wohnung-
1.5Kinder- und Jugendwohnheime1 Stpl. je 10-20 Betten, jedoch mind. 2 Stpl.75
1.6Wohnheime für Studierende1 Stpl. je 2-3 Betten10
1.7Schwesternwohnheime1 Stpl. je 3-5 Betten, jedoch mind. 3 Stpl.10
1.8Wohnheime für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer1 Stpl. je 2-4 Betten, jedoch mind. 3 Stpl.20
1.9Altenwohnheime, Altenheime1 Stpl. je 8-15 Betten, jedoch mind. 3 Stpl.75
2Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1Büro und Verwaltungsräume allgemein1 Stpl. je 30-40 m2 Nutzfläche20
2.2Räume mit erheblichem Besuchsverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen u. dergleichen)1 Stpl. je 20-30 m2 Nutzfläche, jedoch mind. 3 Stpl.75
3Verkaufsstätten
3.1Läden, Geschäftshäuser1 Stpl. je 30-40 m2 Verkaufsnutzfläche, 1) jedoch mind. 2 Stpl. je Laden75
3.2Geschäftshäuser mit geringem Besuchsverkehr1 Stpl. je 50 m2 Verkaufsnutzfläche 1)75
3.3Großflächige Einzelhandelsbetriebe1 Stpl. je 10-20 m2 Verkaufsnutzfläche 1)90
4Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen
4.1Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)1 Stpl. je 5 Sitzplätze90
4.2Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)1 Stpl. je 5-10 Sitzplätze90
4.3Gemeindekirchen1 Stpl. je 20-30 Sitzplätze90
4.4Kirchen von überörtlicher Bedeutung1 Stpl. je 10-20 Sitzplätze90
Lfd. Nr.VerkehrsquelleZahl der Stellplätze (Stpl.)hiervon für Besucherinnen und Besucher in v.H.
5Sportstätten
5.1Sportplätze ohne Plätze für Besucherinnen und Besucher (z.B. Trainingsplätze)1 Stpl. je 250 m2 Sportfläche-
5.2Sportplätze und Sportstadien mit Plätzen für Besucherinnen und Besucher1 Stpl. je 250 m2 Sportfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 10-15 Plätze für Besucherinnen und Besucher-
5.3Sporthallen ohne Plätze für Besucherinnen und Besucher1 Stpl. je 50 m2 Hallenfläche-
5.4Sporthallen mit Plätzen für Besucherinnen und Besucher, Fitneßcenter1 Stpl. je 50 m2 Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 10-15 Plätze für Besucherinnen und Besucher-
5.5Freibäder und Freiluftbäder1 Stpl. je 200-300 m2 Grundstücksfläche-
5.6Hallenbäder ohne Plätze für Besucherinnen und Besucher1 Stpl. je 5-10 Kleiderablagen-
5.7Hallenbäder mit Plätzen für Besucherinnen und Besucher1 Stpl. je 5-10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl. je 10-15 Plätze für Besucherinnen und Besucher-
5.8Tennisplätze ohne Plätze für Besucherinnen und Besucher4 Stpl. je Spielfeld-
5.9Tennisplätze mit Plätzen für Besucherinnen und Besucher4 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 10- 15 Plätze für Besucherinnen und Besucher-
5.10Minigolfplätze6 Stpl. je Minigolfanlage-
5.11Kegel-, Bowlingbahnen4 Stpl. je Bahn-
5.12Bootshäuser und Bootsliegeplätze1 Stpl. je 2-5 Boote-
6Gaststätten, Diskotheken, Beherbergungsbetriebe
6.1Gaststätten1 Stpl. je 6-12 m2 Gastraum75
6.2Tanzlokale, Diskotheken1 Stpl. je 4-8 m2 Gastraum-
6.3Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe1 Stpl. je 2-6 Betten, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.175
6.4Jugendherbergen1 Stpl. je 10 Betten75
7Krankenanstalten
7.1Universitätskliniken1 Stpl. je 2-3 Betten50
7.2Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung (z.B. Schwerpunktkrankenhäuser), Privatkliniken1 Stpl. je 3-4 Betten60
7.3Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung1 Stpl. je 4-6 Betten60
7.4Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke1 Stpl. je 2-4 Betten25
7.5Altenpflegeheime1 Stpl. je 6-10 Betten75


Lfd. Nr.VerkehrsquelleZahl der Stellplätze (Stpl.)hiervon für Besucherinnen und Besucher in v.H.
8Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1Grundschulen1 Stpl. je 30 Schülerinnen und Schüler-
8.2Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen1 Stpl. je 25 Schülerinnen und Schüler, zusätzlich 1 Stpl. je 5-10 Schülerinnen und Schüler über 18 Jahre-
8.3Sonderschulen für Behinderte1 Stpl. je 15 Schülerinnen und Schüler-
8.4Fachhochschulen, Hochschulen1 Stpl. je 3-5 Studienplätze 2-
8.5Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen1 Stpl. je 20-30 Kinder, jedoch mind. 2 Stpl.-
8.6Jugendfreizeitheime und dergleichen1 Stpl. je 15 Plätze für Besucherinnen und Besucher-
9Gewerbliche Anlagen
9.1Handwerks- und Industriebetriebe1 Stpl. je 50-70 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 310-30
9.2Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze1 Stpl. je 80-100 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 3-
9.3Kraftfahrzeugwerkstätten6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand-
9.4Tankstellen mit Pflegeplätzen10 Stpl. je Pflegeplatz-
9.5Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen5 Stpl. je Waschanlage 4-
9.6Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung3 Stpl. je Waschplatz-
10Verschiedenes
10.1Kleingartenanlagen1 Stpl. je 3 Kleingärten-
10.2Friedhöfe1 Stpl. je 2000 m2 Grundstücksfläche, jedoch mind. 10 Stpl.-
10.3Spiel- und Automatenhallen1 Stpl. je 20 m2 Spielhallenfläche, jedoch mind. 3 Stpl. 5-

1) Eingeschlossen sind Flächen für Kantinen, Erfrischungsräume, Cafeterien u. ä.

2) Maßgebend ist die Studienplatzzielzahl.

3) Der Stellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.

4) Zusätzlich muss ein Stauraum für mindestens zehn Kraftfahrzeuge vorhanden sein.

5) Siehe dazu auch das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 12. Januar 1988 (MinBl. S. 67).

ENDE