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VkVO - Verkaufsstättenverordnung
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten
- Rheinland-Pfalz -
Vom 8. Juli 1998
(GVBl. 1998 S. 229; 1999 S. 325; 16.12.2002 S. 481 02)
Auf Grund des § 85 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 6 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 8. März 1995 (GVBl. S. 19, BS 213-1) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen schließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m2 haben.
§ 2 Begriffe
(1) Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die
Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch Treppenräume notwendiger Treppen sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle haustechnischer Anlagen.
(2) Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoß, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Treppenraumerweiterungen sowie Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen und Feuerungsanlagen dienen.
(3) Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen Treppenräume notwendiger Treppen, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen. Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.
(4) Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen.
(5) Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppenräume mit Ausgängen ins Freie verbinden.
§ 3 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.
§ 4 Außenwände.
Außenwände müssen
§ 5 Trennwände
(1) Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.
(2) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen sind Lagerräume mit einer Fläche von jeweils mehr als 100 m2 sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Schreinereien, Maler- oder Dekorationswerkstätten, von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände zu trennen. Diese Lager- und Werkräume müssen durch feuerbeständige Trennwände so unterteilt werden, daß Abschnitte von nicht mehr als 500 m2 entstehen. Öffnungen in den Trennwänden müssen mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.
§ 6 Brandabschnitte
(1) Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoß betragen in
(2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn
(3) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen brauchen Brandwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn
(4) Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie selbstschließende und feuerbeständige Abschlüsse haben. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.
(5) Brandwände sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.
(6) § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBauO bleibt unberührt.
§ 7 Decken
(1) Decken müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Decken über Geschossen, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, müssen
Für die Beurteilung der Feuerwiderstandsdauer bleiben abgehängte Unterdecken außer Betracht.
(2) Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen müssen in Verkaufsräumen, Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Verkaufsräumen mit Sprinkleranlagen dürfen Unterdecken aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn auch der Deckenhohlraum durch die Sprinkleranlagen geschützt ist.
(3) In Decken sind Öffnungen unzulässig. Dies gilt nicht für Öffnungen in Decken zwischen Verkaufsräumen, zwischen Ladenstraßen sowie zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen
§ 8 Dächer
(1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluß von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muß
(2) Bedachungen müssen
(3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen abweichend von Absatz 2 Nr. 1
§ 9 Bekleidungen, Dämmstoffe
(1) Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen
bestehen.
(2) Deckenbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) Wandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und- Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
§ 10 Rettungswege in Verkaufsstätten
(2) Von jeder Stelle
muß mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein Treppenraum notwendiger Treppen erreichbar sein (erster Rettungsweg).
(3) Der erste Rettungsweg darf, soweit er über eine Ladenstraße führt, auf der Ladenstraße eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, wenn die Ladenstraße Rauchabzugsanlagen hat und der nach Absatz 1 erforderliche zweite Rettungsweg für Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 100 m2 nicht über diese Ladenstraße führt.
(4) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen sowie in erdgeschossigen Verkaufsstätten darf der Rettungsweg nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von Brandabschnitten eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, soweit er über einen notwendigen Flur für die Kundschaft mit einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder in einen Treppenraum notwendiger Treppen führt.
(5) Von jeder Stelle eines Verkaufsraums muß ein Hauptgang oder eine Ladenstraße in höchstens 10 m Entfernung erreichbar sein.
(6) In Rettungswegen ist nur eine Folge von mindestens drei Stufen zulässig. Die Stufen müssen eine Stufenbeleuchtung haben.
(7) An Kreuzungen der Ladenstraßen und der Hauptgänge sowie an Türen im Zuge von Rettungswegen ist deutlich und dauerhaft auf die Ausgänge durch Sicherheitszeichen hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.
(8) Die Entfernungen nach den Absätzen 2 bis 5 sind in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen.
§ 11 Treppen
(1) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und an den Unterseiten geschlossen sein. Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach § 10 Abs. 1 Satz 2, wenn hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(2) Notwendige Treppen für die Kundschaft müssen mindestens 2 m breit sein und dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten. Für notwendige Treppen für die Kundschaft genügt eine Breite von mindestens 1,25 m, wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m2 beträgt.
(3) Notwendige Treppen brauchen nicht in Treppenräumen zu liegen und die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu erfüllen in Verkaufsräumen, die
Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind in Verkaufsräumen unzulässig; dies gilt nicht für notwendige Treppen nach Satz 1.
(4) Treppen für die Kundschaft müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und sind über Treppenabsätze fortzuführen.
§ 12 Treppenräume, Treppenraumerweiterungen
(1) Innenliegende Treppenräume notwendiger Treppen sind in Verkaufsstätten zulässig; die Benutzung der Treppenräume darf durch Raucheintritt nicht gefährdet werden können.
(2) Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Bodenbeläge müssen in Treppenräumen notwendiger Treppen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) Treppenraumerweiterungen müssen
Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.
§ 13 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge
(1) Ladenstraßen müssen mindestens 5 m breit sein.
(2) Notwendige Flure für die Kundschaft müssen mindestens 2 m breit sein. Für notwendige Flure für die Kundschaft genügt eine Breite von 1,40 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Flächen insgesamt nicht mehr als 500 m2 beträgt.
(3) Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. Sie müssen auf möglichst kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu Treppenräumen notwendiger Treppen, zu notwendigen Fluren für die Kundschaft oder zu Ladenstraßen führen. Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.
(4) Ladenstraßen, notwendige Flure für die Kundschaft und Hauptgänge dürfen innerhalb der nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Breiten nicht durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt sein.
(5) Wände und Decken notwendiger Flure für die Kundschaft müssen
Bodenbeläge in notwendigen Fluren für die Kundschaft müssen mindestens schwerentflammbar sein.
(6) Die Anforderungen an sonstige notwendige Flure nach § 32 LBauO bleiben unberührt.
§ 14 Ausgänge
(1) Jeder Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und jede Ladenstraße müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen führen. Für Verkaufs- und Aufenthaltsräume, die eine Fläche von nicht mehr als 100 m2 haben, genügt ein Ausgang.
(2) Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen mindestens 2 m breit sein; für Ausgänge aus Verkaufsräumen, die eine Fläche von nicht mehr als 500 m2 haben, genügt eine Breite von 1 m. Ein Ausgang, der in einen Flur führt, darf nicht breiter sein als der Flur.
(3) Die Ausgänge aus einem Geschoß einer Verkaufsstätte ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen müssen eine Breite von mindestens 30 cm je 100 m2 der Flächen der Verkaufsräume haben; dabei bleiben die Flächen von Ladenstraßen außer Betracht. Ausgänge aus Geschossen einer Verkaufsstätte müssen mindestens 2 m breit sein. Ein Ausgang, der in einen Treppenraum Führt, darf nicht breiter sein als die notwendige Treppe.
(4) Ausgänge aus Treppenräumen notwendiger Treppen ins Freie oder in Treppenraumerweiterungen müssen mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen.
§ 15 Türen in Rettungswegen
(1) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen Türen von Treppenräumen notwendiger Treppen und von notwendigen Fluren für die Kundschaft mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein; hiervon ausgenommen sind Türen, die ins Freie führen.
(2) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Türen von Treppenräumen notwendiger Treppen und von notwendigen Fluren für die Kundschaft rauchdicht und selbstschließend sein; hiervon ausgenommen sind Türen, die ins Freie führen.
(3) Türen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Türen, die ins Freie führen, dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. Sie müssen während der Betriebszeit von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden können.
(4) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(5) Drehtüren und Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für automatische Dreh- und Schiebetüren, die die Rettungswege im Brandfall nicht beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen Schließvorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.
(6) Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen so beschaffen sein, daß sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können.
§ 16 Rauchabführung
(1) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen Verkaufsräume ohne notwendige Fenster nach § 41 Abs. 2 LBauO sowie Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben.
(2) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Lüftungsanlagen in Verkaufsräumen und Ladenstraßen im Brandfall so betrieben werden können, daß sie nur entlüften, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zuläßt.
(3) Rauchabzugsanlagen müssen von Hand und automatisch durch Rauchmelder ausgelöst werden können und sind an den Bedienungsstellen mit der Aufschrift "Rauchabzug" zu versehen. An den Bedienungseinrichtungen muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsanlage betätigt wurde.
(4) Innenliegende Treppenräume notwendiger Treppen müssen Rauchabzugsanlagen haben. Sonstige Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugsvorrichtung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 v.H. der Grundfläche der Treppenräume, jedoch nicht weniger als 1 m2 haben. Die Rauchabzugsvorrichtungen müssen von jedem Geschoß aus zu öffnen sein.
§ 17 Beheizung
Feuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Lagerräumen und Werkräumen zur Beheizung nicht aufgestellt werden.
§ 18 Sicherheitsbeleuchtung
Lage der Verkaufsräume -Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Sie muß vorhanden sein
§ 19 Blitzschutzanlagen
Gebäude mit Verkaufsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben.
§ 20 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen
Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben. Dies gilt nicht für
(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:
§ 21 Sicherheitsstromversorungsanlagen
Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
§ 22 Lage und Verkaufsräume
Verkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen. Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel nicht mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegen.
§ 23 Räume für Abfälle
Verkaufsstätten müssen für Abfälle besondere Räume haben, die mindestens den Abfall von zwei Tagen aufnehmen können. Die Räume müssen feuerbeständige Wände und Decken sowie mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen haben.
§ 24 Gefahrenverhütung
(1) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten. Dies gilt nicht für Bereiche, in denen Getränke oder Speisen verabreicht oder Besprechungen abgehalten werden. Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
(2) In Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen und in notwendigen Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein. In diesen Räumen sowie auf Ladenstraßen und Hauptgängen innerhalb der nach § 13 Abs. 1 und 3 Satz 1 erforderlichen Breiten dürfen keine Gegenstände abgestellt sein.
§ 25 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr
(1) Die Kundschaft sowie die Betriebsangehörigen müssen aus der Verkaufsstätte unmittelbar oder über Flächen auf dem Grundstück auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.
(2) Die erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen vorhanden sein.
(3) Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr nach Absatz 2 müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
§ 26 Verantwortliche Personen
(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muß die Person, die die Verkaufsstätte betreibt, oder eine von ihr bestimmte Person als Vertreterin oder Vertreter ständig anwesend sein.
(2) Wer eine Verkaufsstätte betreibt, hat
zu bestellen. Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle auf Verlangen mitzuteilen. Wer eine Verkaufsstätte betreibt, hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu sorgen.
(3) Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des Absatzes 5 sowie des § 13 Abs. 4, der §§ 24 und 25 Abs. 3 und des § 27 zu sorgen.
(4) Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle festzulegen.
(5) Wer eine Verkaufsstätte betreibt, hat sicherzustellen, daß die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sind.
(1) Wer eine Verkaufsstätte betreibt, hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung von behinderten Menschen, insbesondere von Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern, erforderlich sind.
(2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über
(3) Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
§ 28 Stellplätze für behinderte Menschen 02
Mindestens 3 v.H. der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz, müssen für Behinderte vorgesehen sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
§ 29 Zusätzliche Bauunterlagen
Die Bauunterlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über
§ 30 Prüfungen
Die Bauaufsichtsbehörde hat Verkaufsstätten in Abständen von längstens drei Jahren zu prüfen. Bei den Prüfungen ist auch festzustellen, ob von der Person, die eine Verkaufsstätte betreibt, die nach § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen vom 13. Juli 1990 (GVBl. S. 248, BS 213-1-13) in der jeweils geltenden Fassung zu veranlassenden Prüfungen rechtzeitig und ordnungsgemäß durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt wurden. An den Prüfungen sind die Struktur- und Genehmigungsdirektion und die für den Brandschutz zuständige Dienststelle zu beteiligen.
§ 31 Weitergehende Anforderungen
An Lagerräume, deren lichte Höhe mehr als 9 m beträgt, können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden.
§ 32 Übergangsbestimmung
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind § 13 Abs. 3 und 4 sowie die § § 24 bis 27 und § 30 anzuwenden. Im übrigen gilt für sie das bisherige Recht (§ 34 Abs. 2).
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Abs. 4 Nr. 16 LBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 34 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 32, die Geschäftshausverordnung vom 30. April 1976 (GVBl. S. 144), geändert durch § 10 Abs. 2 der Verordnung vom 13. Juli 1990 (GVBl. S.248), BS 213-1-26, außer Kraft.
ENDE |