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Änderungstext
Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen
Vom 22. Juni 2006
(GVBl. Nr. 13 vom 14.07.2006 S. 280)
Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56), BS 219-1, in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), BS 2020-1, und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), BS 2020-2, wird verordnet:
Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 30. April 2001 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. S. 16), BS 219 -1-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 wird das Wort "Bereitstellung" jeweils durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "Bereitstellung" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort "Bereitstellung" jeweils durch das Wort "Übermittlung" und die Verweisung " § 19 Abs. 2" durch die Verweisung " § 19 Abs. 3" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "topographische Übersichtskarten" durch das Wort "Übersichtskarten" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte "einzelner Kartenblätter" durch die Worte "von Kartenwerken und einzelnen Kartenblättern" ersetzt.
4. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Flurstücke werden auf Antrag oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters sachgerecht ist, von Amts wegen gebildet."
5. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
bb) In Buchstabe c werden die Worte "Landesstraßengesetz und" durch die Worte "Landesstraßengesetz sowie" ersetzt.
cc) Buchstabe d
d. der Waldflächen nach dem Landeswaldgesetz sowie
wird gestrichen.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
alt | neu |
c. Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, besonders geschützte Biotope, Naturdenkmale, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie - Vorkaufsrechte der Landespflegeverwaltung, | "c) Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, besonders geschützte Biotope, Naturdenkmale, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Vorkaufsrechte der Landesnaturschutzverwaltung und Schutzgebiete des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",". |
bb) Buchstabe g erhält folgende Fassung:
alt | neu |
g) Altlasten. | "g) Bodenbelastungs- und Bodenschutzgebiete, Altlasten und schädliche Bodenveränderungen." |
6. In § 10 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "und zum Sondereigentum" gestrichen.
7. In § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort "Benutzung" durch das Wort "Verwendung" ersetzt.
8. In der Überschrift des Teils 6 wird das Wort "Kommunalverwaltungen" durch die Worte "andere Personen und Stellen" ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Städte" die Worte "sowie der Landkreise" eingefügt und die Worte "die Liegenschaftskarte und die Liegenschaftsbeschreibung" durch die Worte "das Liegenschaftskataster" ersetzt.
bb) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:
"Für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure findet Satz 1 im Bereich ihrer Niederlassung entsprechende Anwendung; sie dürfen auch Auskünfte über die Inhalte des Liegenschaftskatasters erteilen."
cc) In dem bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort "Antrag" die Worte "und den Umfang der Befugnis" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Kommunalverwaltung" durch die Worte "nach Absatz 1 befugte Person oder Stelle" und werden die Worte "der Liegenschaftskarte oder der Liegenschaftsbeschreibung" durch die Worte "dem Liegenschaftskataster" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Kommunalverwaltung"
durch die Worte "Person oder Stelle" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Übermittlung personenbezogener Geobasisinformationen an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist zu dokumentieren."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Kommunalverwaltung handelt bei der Gewährung von Einsicht und der- Überlassung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster nicht als Vermessungs- und Katasterbehörde. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben nach § 12 als Auftragsangelegenheit wahr. | "(4) Die nach Absatz 1 befugten Personen und Stellen handeln bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 nicht als Vermessungs- und Katasterbehörde. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 als Auftragsangelegenheit wahr." |
10. § 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 13 Kosten
(1) Die Kommunalverwaltung erhebt für die Gewährung von Einsicht und die Überlassung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster Kosten nach
(2) Von den vereinnahmten Kosten sind 30 v.H. an das Land abzuführen. | " § 13 Kosten
(1) Die nach § 12 Abs. 1 befugten Personen und Stellen erheben für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 bis 3 Kosten nach
in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Von den vereinnahmten Gebühren für die Überlassung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster sind 30 v. H. an das Land abzuführen. (3) Die nach § 12 Abs. 1 befugten Personen und Stellen haben Anspruch auf Ersatz der gesetzlichen Umsatzsteuer." |
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
10. das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht zur Führung des Altablagerungs- und Altstandortkatasters, des zentralen Verdachtsflächenkatasters und des zentralen Altlastenkatasters nach dem Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetz sowie zur Erfüllung der sonstigen ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen boden- und grundstücksbezogenen Aufgaben, | "10. das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht zur Führung des Bodeninformationssystems Rheinland-Pfalz nach dem Landesbodenschutzgesetz sowie zur Erfüllung der sonstigen ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen boden- und grundstücksbezogenen Aufgaben,". |
b) In Nummer 17 werden die Worte "Wasserverbandsgesetz und" durch das Wort "Wasserverbandsgesetz," ersetzt.
c) Nach Nummer 17 wird folgende neue Nummer 18 eingefügt:
"18. die Jagdgenossenschaften und die Fischereigenossenschaften zur Erfüllung ihrer boden- und grundstücksbezogenen Aufgaben nach dem Bundesjagdgesetz, dem Landesjagdgesetz und dem Landesfischereigesetz sowie".
d) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 19.
12. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:
"3. die Verfassungsschutzbehörde zur Erfüllung der dem Verfassungsschutz durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben und
4. die Ortsgemeinden zur Durchführung von Selbstverwaltungsaufgaben sowie zur Erfüllung der sonstigen ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen boden- und grundstücksbezogenen Aufgaben für die Liegenschaften des jeweiligen Gemeindegebiets."
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte "Magnetbandkassetten, Disketten oder ähnlichen" durch das Wort "versandfähigen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "hilfsweise ist der Datenträger zu vernichten."
14. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Bei der Feststellung einer Flurstücksgrenze darf die Abmarkung der Grenzpunkte nur unterbleiben, wenn alle betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten dies beantragen. Dem Antrag darf nicht entsprochen werden, sofern es sich um die Aufteilung von Flächen handelt, aus denen mehrere Bauplätze gebildet werden sollen. | "(1) Bei der Feststellung einer Flurstücksgrenze auf Antrag darf die Abmarkung der Grenzpunkte nur auf Antrag aller betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten unterbleiben; dem letztgenannten Antrag darf nicht entsprochen werden, sofern es sich um die Aufteilung von Flächen handelt, aus denen mehrere Bauplätze gebildet werden sollen." |
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Flurstücksgrenzen" die Worte "oder einzelner Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze" eingefügt und die Worte "Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten" gestrichen.
15. In § 20 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Mauerecken" die Worte "oder Straßenbegrenzungen" eingefügt.
(2) Die am 1. Mai 2001 im Amt befindlichen Feldgeschworenen werden zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung aus ihrem Ehrenbeamtenverhältnis verabschiedet und gleichzeitig zu ehrenamtlichen Feldgeschworenen nach § 21 dieser Verordnung berufen.
wird gestrichen.
17. In der Anlage werden die Worte "Landkreis Ludwigshafen" durch das Wort "Rhein-Pfalz-Kreis" ersetzt.
18. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 8 geändert.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.