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LGVermDVO - Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen
- Rheinland-Pfalz -
Vom 30. April 2001
(GVBl. Nr. 9 vom 16.05.2001 S. 97; 29.07.2004 S. 403; 22.06.2006 S. 280 06; 05.12.2007 S. 320 07; 09.09.2010 S. 255 10, 10a; 29.06.2012 S. 238 12 Übergangsregelung; 06.10.2015 S. 283 15; 19.12.2018 S. 448 18)
Gl.-Nr.: 219-1-1
Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2020-1, wird verordnet:
Teil 1
Zuständigkeiten
§ 1 Obere Vermessungs- und Katasterbehörde 06 12
(1) Das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz nimmt als obere Vermessungs- und Katasterbehörde landesweit insbesondere folgende Aufgaben wahr:
(2) Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde Aufgaben der Vermessungs- und Katasterämter wahrnehmen sowie eigene Aufgaben auf Vermessungs- und Katasterämter übertragen, soweit dies im Einzelfall zur schnelleren und rationelleren Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.
(3) Die der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde aufgrund anderer Rechtsvorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.
§ 2 Vermessungs- und Katasterämter 06
(1) Die Vermessungs- und Katasterämter nehmen in ihrem Amtsbezirk insbesondere folgende Aufgaben wahr:
(2) Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde kann im Benehmen mit den beteiligten Vermessungs- und Katasterämtern Aufgaben nach Absatz 1 einem oder mehreren Vermessungs- und Katasterämtern zur amtsbezirksübergreifenden Erledigung übertragen, wenn dies im Einzelfall zur schnelleren und rationelleren Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Amtsbezirke der Vermessungs- und Katasterämter ergeben sich aus der Anlage.
Teil 2
Daten anderer Personen und Stellen
§ 3 Nutzung von Daten anderer Personen und Stellen
(1) Daten anderer als der nach § 2 LGVerm befugten Personen und Stellen dürfen bei der Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens genutzt werden, soweit der Nachweis im Geobasisinformationssystem keine Bestimmung von Flurstücksgrenzen voraussetzt und die Daten die erforderliche Eignung zur Übernahme in das Geobasisinformationssystem besitzen. Soweit nicht Rechts- oder Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmen, entscheidet die zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde, ob die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.
(2) Daten nach Absatz 1 aus Vermessungen über Gebäude oder Gebäudeveränderungen dürfen zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht nach § 18 LGVerm genutzt werden, soweit die Gebäude innerhalb von großen Industrieanlagen oder von Bergbauanlagen errichtet sind und eine grenznahe Bebauung nicht vorliegt. Die Vermessungsarbeiten müssen in der Verantwortung einer Person mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen - oder mit einer vergleichbaren Befähigung durchgeführt worden sein.
Teil 3
Einrichtung des vermessungstechnischen Raumbezugs
§ 4 Festpunktfelder, satellitengestützte Positionierungsdienste
(1) Grundlage des vermessungstechnischen Raumbezugs sind das Lage-, das Höhen- und das Schwerefestpunktfeld (Festpunktfelder) sowie die Referenzstationen für satellitengestützte Vermessungen (satellitengestützte Positionierungsdienste). -
(2) Die Festpunktfelder umfassen die übergeordneten Lagefestpunkte, die Aufnahmepunkte, die Höhenfestpunkte und die Schwerefestpunkte (Festpunkte). Lagekoordinaten sowie Höhen- und Schwereangaben der Festpunkte sind mit hoher Genauigkeit und Zuverlässigkeit zu ermitteln und zu führen.
(3) Für eine flächendeckende Versorgung sind die satellitengestützten Positionierungsdienste in ausreichender Anzahl zu errichten und ständig zu betreiben.
Teil 4
Inhalt und Form der geotopographischen Informationen
§ 5 Inhalt
Die geotopographischen Informationen umfassen insbesondere geometrische und beschreibende Daten über
(1) Die Daten der geotopographischen Informationen sind auf der Grundlage des vermessungstechnischen Raumbezugs in automatisierten Verfahren zu führen und in amtlichen topographischen Kartenwerken darzustellen, soweit es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Amtliche topographische Kartenwerke sind die Hauptkartenwerke, die Sonderkarten und die historischen Karten.
(2) Als Hauptkartenwerke sind amtliche topographische Karten in den Maßstäben 1:5000, 1:25 000, 1:50 000 und 1:100 000 sowie amtliche Übersichtskarten zu führen. In den Hauptkartenwerken ist jeweils das ganze Landesgebiet in einheitlichem Maßstab und in Kartenblättern mit einheitlichem Blattschnitt darzustellen. Sie können in Ausgaben mit verschiedenen inhaltlichen Schwerpunkten geführt und bereitgestellt werden.
(3) Sonstige, nicht in den Hauptkartenwerken dargestellte Sachverhalte können auf der Grundlage der geotopographischen Informationen in Sonderkarten dargestellt und mit zusätzlichen Informationen versehen werden.
(4) Frühere Ausgaben von Kartenwerken und einzelnen Kartenblättern können als historische Karten herausgegeben werden.
§ 7 Luftbildsammlung
(1) Luftbilder, Satellitenaufnahmen und sonstige Ergebnisse der Fernerkundung, die für die Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens angefertigt oder nach § 4 Abs. 3 Satz 3 LGVerm der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde überlassen wurden, sind in der Luftbildsammlung vorzuhalten.
(2) Bildflüge öffentlicher Stellen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 LGVerm) sind unter Angabe des Zeitpunkts der Befliegung, des Maßstabs der Aufnahmen und der fachlich zuständigen Stelle zu dokumentieren.
Teil 5
Inhalt des Liegenschaftskatasters
§ 8 Flurstücks- und Gebäudeangaben 06
(1) Für die Liegenschaften sind nachzuweisen:
(2) Für die Liegenschaften können nachgewiesen werden:
(3) Liegenschaftsvermessungen sind auf der Grundlage des vermessungstechnischen Raumbezugs durchzuführen. Flurstücke werden auf Antrag oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters sachgerecht ist, von Amts wegen gebildet.
(1) Als Eigenschaftsangaben sind insbesondere Angaben über öffentlich-rechtliche Festsetzungen zu führen. Hierzu gehören:
(2) Als Eigenschaftsangaben können außerdem Hinweise auf sonstige Sachverhalte und Rechtsverhältnisse von öffentlichem Interesse wie Fernleitungen, Grunddienstbarkeiten oder Anliegervermerke nachgewiesen werden.
(1) Über die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten der Flurstücke sind folgende Daten zu führen:
Diese Angaben sind in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Grundbuch nachzuweisen.
(2) Über die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten der Flurstücke können außerdem folgende Daten geführt werden:
§ 11 Sonstige technische Informationen 06
(1) Im Liegenschaftskataster können interne Verwaltungs- und Verknüpfungsmerkmale geführt werden. Hierzu gehören insbesondere:
(2) Über nicht mehr bestehende Flurstücke sind die für den Nachweis ihrer Entstehung erforderlichen Angaben zu führen.
(3) Für eine nach § 14 zulässige regelmäßige Datenübermittlung dürfen bei der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde die seit der letzten regelmäßigen Datenübermittlung geänderten Eigentumsangaben (§ 10) bis zur nächsten regelmäßigen Datenübermittlung an die empfangende Person oder Stelle besonders gespeichert werden. § 14 Abs. 2 Nr. 2 LGVerm ist anzuwenden.
Teil 6
Gewährung von Einsicht und Überlassung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster durch andere Personen und Stellen
§ 12 Technische und organisatorische Voraussetzungen 06
(1) Den Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte (Kommunalverwaltungen) sowie der Landkreise kann auf Antrag die Befugnis eingeräumt werden, für ihr jeweiliges Gebiet nach Maßgabe der für die Vermessungs- und Katasterbehörden geltenden Bestimmungen Einsicht in das Liegenschaftskataster zu gewähren und Auszüge auf Papier in den Formaten A 4 und A 3 daraus zu überlassen, soweit durch ein automatisiertes Übermittlungsverfahren die Verfügbarkeit der aktuellen Daten des Liegenschaftskatasters bei der betreffenden Kommunalverwaltung sichergestellt ist. Für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure findet Satz 1 im Bereich ihrer Niederlassung entsprechende Anwendung; sie dürfen auch Auskünfte über die Inhalte des Liegenschaftskatasters erteilen. Über den Antrag und den Umfang der Befugnis entscheidet das zuständige Vermessungs- und Katasteramt im Einvernehmen mit der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde. Die §§ 14 bis 16 bleiben unberührt.
(2) Ein durch die nach Absatz 1 befugte Person oder Stelle überlassener Auszug aus dem Liegenschaftskataster muss nach Inhalt und Form einem durch das zuständige Vermessungs- und Katasteramt überlassenen Auszug entsprechen und steht diesem gleich. Der Auszug ist mit einem Hinweis auf die überlassende Person oder Stelle und die ihr eingeräumte Befugnis zu versehen.
(3) Die Übermittlung personenbezogener Geobasisinformationen an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist zu dokumentieren.
(4) Die nach Absatz 1 befugten Personen und Stellen handeln bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 nicht als Vermessungs- und Katasterbehörde. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 als Auftragsangelegenheit wahr.
(1) Die nach § 12 Abs. 1 befugten Personen und Stellen erheben für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 bis 3 Gebühren und Auslagen nach
in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die §§ 23 bis 25 der Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 249, BS 219-1-2) in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung.
(2) Soweit die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 bis 3 der Umsatzsteuer unterliegt, darf die gesetzliche Steuer der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner nicht neben den Gebühren und Auslagen auferlegt werden; sie gilt insoweit als bereits in die Gebührensätze einbezogen.
(3) Von den vereinnahmten Gebühren für die Überlassung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster sind bei bestehender Umsatzsteuerpflicht 14 v. H., im Übrigen 30 v. H. an das Land abzuführen.
Teil 7
Regelmäßige Übermittlung und automatisierter Abruf von Eigentumsangaben aus dem Liegenschaftskataster
§ 14 Zulässigkeit der regelmäßigen Datenübermittlung 06 10a 15
Nach Maßgabe des § 13 LGVerm dürfen die Eigentumsangaben (§ 10) im erforderlichen Umfang regelmäßig übermittelt werden an
§ 15 Zulässigkeit der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens 06 18
(1) In den Fällen des § 14 ist auch die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der Aufgaben der beteiligten Personen und Stellen und der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen angemessen ist.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ferner zulässig für die Übermittlung der Eigentumsangaben (§ 10) an
(1) Die regelmäßige Übermittlung von Eigentumsangaben (§ 10) kann erfolgen durch:
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 dürfen auf den Datenträgern nur die Eigentumsangaben gespeichert sein, die zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Person oder Stelle erforderlich sind. Die Datenträger sind gesichert zu übersenden. Werden die Datenträger nicht zurückgesandt, sind die auf ihnen gespeicherten Eigentumsangaben zu löschen, soweit ihre Speicherung zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Person oder Stelle nicht mehr erforderlich ist.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist sicherzustellen, dass die Eigentumsangaben nur durch hierzu berechtigte Bedienstete abgerufen werden können. Ein Abruf ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Person oder Stelle erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die empfangende Person oder Stelle; hilfsweise ist der Datenträger zu vernichten. Beim automatisierten Abruf müssen sich die hierzu berechtigten Bediensteten mit einer eindeutigen Kennung identifizieren, um die Zugriffsmöglichkeit auf die Eigentumsangaben zu beschränken, die der Zugriffsberechtigung der empfangenden Person oder Stelle unterliegen.
(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 sind die Eigentumsangaben in verschlossenem Umschlag weiterzugeben.
(5) Der Zeitpunkt der regelmäßigen Übermittlung von Eigentumsangaben sowie die Einzelheiten des Verfahrens sind zwischen der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde und der empfangenden Person oder Stelle einvernehmlich zu regeln. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.
Teil 8
Feststellung von Flurstücksgrenzen
§ 17 Bestehende Flurstücksgrenzen
Nach bisherigem Recht bestimmte und abgemarkte Flurstücksgrenzen gelten als festgestellt, sofern hierfür eindeutige, durch Sicherungsmaße geprüfte Vermessungszahlen vorliegen und die Übertragbarkeit der Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit gewährleistet ist.
§ 18 Ausnahmen von der Feststellung
Siehe auch => "VV-ErhebungGeoBasis"
Das Vermessungs- und Katasteramt kann bei einer Aufteilung von Flurstücken auf Antrag oder von Amts wegen von dem Erfordernis der Feststellung der Flurstücksgrenzen absehen und die Bildung neuer Flurstücke durch eine Sonderung zulassen, wenn
Teil 9
Ausnahmen von der Abmarkung von Grenzpunkten
§ 19 Unterbleiben der Abmarkung 06
(1) Bei der Feststellung einer Flurstücksgrenze auf Antrag darf die Abmarkung der Grenzpunkte nur auf Antrag aller betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten unterbleiben; dem letztgenannten Antrag darf nicht entsprochen werden, sofern es sich um die Aufteilung von Flächen handelt, aus denen mehrere Bauplätze gebildet werden sollen.
(2) Die Abmarkung der Grenzpunkte wiederhergestellter Flurstücksgrenzen oder einzelner Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze darf unterbleiben, wenn dies von denjenigen beantragt wird, die die Kosten der Wiederherstellung tragen.
§ 20 Unterlassen der Abmarkung 06
(1) Die Abmarkung von Grenzpunkten darf befristet oder dauernd unterlassen werden, wenn die Abmarkung nicht notwendig oder aus sachlichen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Die Entscheidung hierüber trifft die Vermessungs- und Katasterbehörde oder die sonstige öffentliche Vermessungsstelle, die die Bestimmung der Flurstücksgrenzen vorgenommen hat.
(2) Die Abmarkung von Grenzpunkten darf insbesondere befristet unterlassen werden, wenn die Erhaltung der Grenzmarken wegen Bauarbeiten oder ähnlicher Maßnahmen vorübergehend nicht gewährleistet ist. Nach Wegfall der Hinderungsgründe ist die Abmarkung unverzüglich nachzuholen.
(3) Die Abmarkung von Grenzpunkten darf insbesondere dauernd unterlassen werden, wenn
Teil 10
Feldgeschworene
§ 21 Berufung von Feldgeschworenen
Siehe auch => "VV-ErhebungGeoBasis"
(1) Jede Gemeinde kann Feldgeschworene berufen. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung (GemO) über das Ehrenamt finden Anwendung, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Feldgeschworenen sollen in der Gemeinde Grundbesitz haben.
(3) Die Feldgeschworenen einer Gemeinde wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden; § 40 Abs. 3 und 4 GemO findet entsprechende Anwendung. Die oder der Vorsitzende leitet die Geschäfte der Feldgeschworenen und unterbreitet Vorschläge für die Wahl von Feldgeschworenen.
(4) Die Gemeinde unterrichtet das zuständige Vermessungs- und Katasteramt über die erstmalige Berufung von Feldgeschworenen sowie über die Aufhebung der Einrichtung des Feldgeschworenenwesens.
§ 22 Aufgaben der Feldgeschworenen, Kosten
Siehe auch => "VV-ErhebungGeoBasis"
(1) Die Feldgeschworenen wirken auf Anforderung einer Vermessungs- und Katasterbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Vermessungsstelle oder auf Antrag einer betroffenen Person oder Stelle, die das Eigentum oder ein Erbbaurecht an dem betreffenden Flurstück innehat, bei der Abmarkung von Grenzpunkten einschließlich der notwendigen Vorarbeiten mit. Der Antrag ist an die Gemeinde zu richten.
(2) Die Feldgeschworenen unterrichten die in dienstlicher Eigenschaft handelnden Personen über die Richtigkeit vorgefundener Zeichen zur Sicherung der Grenzmarken (Siebenergeheimnis). Sie dürfen das Siebenergeheimnis nur untereinander offenbaren und sind im Übrigen verpflichtet, ihre Kenntnisse über das Siebenergeheimnis auch nach Ablauf ihrer Amtszeit geheim zu halten.
(3) Auf Anordnung der Gemeinde haben die Feldgeschworenen insbesondere die Gemeindegrenzen planmäßig zu begehen und die Grenzmarken auf ihre Erhaltung hin zu überprüfen.
(4) Die Gemeinde stellt die Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Feldgeschworenen demjenigen in Rechnung, der die Mitwirkung beantragt hat oder in dessen Auftrag die Abmarkung vorgenommen wurde.
Teil 11
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die bis zum Ablauf des 30. April 2001 getroffenen Festlegungen über die regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Liegenschaftsbuch sowie über die Einrichtung diesbezüglicher automatisierter Übermittlungsverfahren- bestehen fort. Insoweit gelten die §§ 14 bis 16 entsprechend.
(2) gestrichen
§ 24 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 23 Abs. 2 am 1. Mai 2001 in Kraft. § 23 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Amtsbezirke der Vermessungs- und Katasterämter | Anlage 06 12 (zu § 2 Abs. 3) |
Vermessungs- und Katasteramt | Amtsbezirk |
Osteifel-Hunsrück mit Sitz in Mayen und einem weiteren Dienstort in Simmern/Hunsrück | die Landkreise Ahrweiler, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz und Rhein-Hunsrück Kreis sowie die kreisfreie Stadt Koblenz |
Rheinhessen-Nahe mit Sitz in Alzey und einem weiteren Dienstort in Birkenfeld | die Landkreise Alzey-Worms, Bad Kreuznach, Birkenfeld und Mainz-Bingen sowie die kreisfreien Städte Mainz und Worms |
Rheinpfalz mit Sitz in Landau in der Pfalz und einem weiteren Dienstort in Neustadt an der Weinstraße | die Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim, Rhein- Pfalz-Kreis und Südliche Weinstraße sowie die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße und Speyer |
Westeifel-Mosel mit Sitz in Bernkastel-Kues und einem weiteren Dienstort in Daun | die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg- Prüm, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie die kreisfreie Stadt Trier |
Westerwald-Taunus mit Sitz in Westerburg und einem weiteren Dienstort in Sankt Goarshausen | die Landkreise Altenkirchen (Westerwald), Neuwied, Rhein-Lahn-Kreis und Westerwaldkreis |
Westpfalz mit Sitz in Pirmasens und einem weiteren Dienstort in Kusel | die Landkreise Donnersbergkreis, Kaiserslautern, Kusel und Südwestpfalz sowie die kreisfreien Städte Kaiserslautern, Pirmasens und Zweibrücken". |
ENDE |