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Änderungstext
Zweites Landesgesetz zur Änderung des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 26. November 2008
(GVBl. Nr. 18 vom 09.12.2008 S. 301)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Denkmalschutz- und -pflegegesetz vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch § 59 des Gesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387), BS 224-2, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
DSchPflG - Denkmalschutz- und -pflegegesetz Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler | "DSchG - Denkmalschutzgesetz". |
2. In § 1 Abs. 4 werden nach dem Wort "Gesetzes" die Worte "in möglichst partnerschaftlicher Weise" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der durch die Eigenschaft als Kulturdenkmal begründeten Situationsgebundenheit im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums und dessen Privatnützigkeit zu bestimmen. Unzumutbar ist insbesondere eine wirtschaftliche Belastung durch Erhaltungskosten, wenn diese dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden; in diesem Fall kann die Erhaltungspflicht auf die unveränderte Belassung des Kulturdenkmals beschränkt werden, wenn und soweit die Eigenart und Bedeutung des Kulturdenkmals dies auch unter Berücksichtigung der Belange der nach Absatz 1 Verpflichteten gebietet. Die Unzumutbarkeit ist durch die nach Absatz 1 Verpflichteten nachzuweisen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten können sich nicht auf die Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichem Recht zuwider unterblieben sind."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Land, der Bund und alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei ihren Maßnahmen und Planungen, insbesondere bei der Bauleitplanung, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. | "Das Land, der Bund, die Gemeinden und Gemeindeverbände und alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei ihren Maßnahmen und Planungen, insbesondere bei der Bauleitplanung, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Verpflichtung zur Bewahrung des Kulturerbes gemäß dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 zu berücksichtigen." |
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
a) Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen Schaffens oder des handwerklichen oder technischen Wirkens, | "a) Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen Schaffens, des handwerklichen oder technischen Wirkens oder historischer Ereignisse oder Entwicklungen,". |
b) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. an deren Erhaltung und Pflege
ein öffentliches Interesse besteht. | "2. an deren Erhaltung und Pflege oder wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht." |
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Pflege" die Worte "oder wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation" eingefügt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort ", Umgebungsschutz" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Worte "und Umgebung" durch die Worte ", Freiflächen und Nebenanlagen" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist."
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "der Nummer 2" durch die Worte "des Satzes 1 Nr. 2" ersetzt.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Auf unbewegliche Kulturdenkmäler ist in den Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens hinzuweisen."
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. kennzeichnende Straßen-, Platz- und Ortsbilder (Absatz 3), | "2. kennzeichnende Straßen-, Platz- und Ortsbilder (Absatz 3 Satz 1) sowie planmäßige Quartiere und Siedlungen (Absatz 3 Satz 2),". |
bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
historische Park- und Gartenanlagen (Absatz 5). | "4. historische Park-, Garten- und Friedhofsanlagen (Absatz 5),". |
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Kulturstätten (Absatz 6)."
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Bauliche Gesamtanlagen sind insbesondere Gebäudegruppen, einheitlich gestaltete Quartiere und Siedlungen, Burgen, Festungen, Schlösser, Villen, Abteien und Klöster einschließlich der mit ihnen verbundenen Grün-, Frei- und Wasserflächen.
(3) Ein kennzeichnendes Straßen-, Platz- oder Ortsbild ist insbesondere gegeben, wenn das Erscheinungsbild der Anlage für eine bestimmte Epoche oder Entwicklung oder für eine charakteristische Bauweise mit auch unterschiedlichen Stilarten kennzeichnend ist. | "(2) Bauliche Gesamtanlagen sind insbesondere Gebäudegruppen., die sich durch ihre Größe oder Vielfalt oder die Vielgestaltigkeit zugehöriger Elemente herausheben, Burg-, Festungs- und Schlossanlagen, Stadt- und Landwehren, Abteien und Klöster einschließlich der mit ihnen verbundenen Grün-, Frei- und Wasserflächen.
(3) Kennzeichnende Straßen-, Platz- und Ortsbilder sind solche, deren Erscheinungsbild in seiner Gesamtheit eine bestimmte Epoche oder Entwicklung oder eine charakteristische Bauweise mit einheitlicher Stilart oder unterschiedlichen Stilarten veranschaulicht. Planmäßige Quartiere und Siedlungen sind einheitlich gestaltete Anlagen, die auf einem gemeinsamen Konzept beruhen." |
c) In Absatz 5 werden die Worte "und Gartenanlagen sind Werke der Gartenbaukunst" durch die Worte "Garten- und Friedhofsanlagen sind Werke der Gartenbaukunst oder Zeugnisse des Totengedenkens" ersetzt.
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Kulturstätten sind umgrenzbare Teile der Erdoberfläche mit sichtbaren Werken oder Gestaltungsspuren menschlicher Kultur sowie Aufschlüsse von Kulturdenkmälern im Sinne des § 3 Abs. 2."
Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn die Arbeiten nach Absatz 1 wegen der Besonderheiten des Vorhabens auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden müssen.
wird gestrichen.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Unterschutzstellung | "Geschützte Kulturdenkmäler, Unterschutzstellung". |
b) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Kulturdenkmäler werden durch Verwaltungsakt unter Schutz gestellt, soweit sie nicht Denkmalzonen sind; bei Denkmalzonen erfolgt die Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung (geschützte Kulturdenkmäler).
(2) Kulturdenkmäler, die sich in staatlichen oder anderen von der obersten Denkmalschutzbehörde bezeichneten Sammlungen oder in öffentlichen Archiven befinden, werden nicht unter Schutz gestellt. (3) Bewegliche Kulturdenkmäler werden nur unter Schutz gestellt, wenn
Ein bewegliches Kulturdenkmal ist von besonderem Wert, wenn es heimatgeschichtlich, überörtlich, national oder übernational bedeutsam ist. | "(1) Geschützte Kulturdenkmäler sind:
(2) Bewegliche Kulturdenkmäler werden nur unter Schutz gestellt, wenn
(3) Soweit es zur Klarstellung erforderlich ist, soll die Eigenschaft als unbewegliches Kulturdenkmal
festgestellt werden." |
c) In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Unterschutzstellung" die Worte "nach Absatz 1 Nr. 2 und die Feststellung nach Absatz 3" eingefügt und wird der Klammerzusatz " (§ 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5)" gestrichen.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Unterschutzstellung" wird durch die Worte "Feststellung nach Absatz 3" ersetzt.
bb) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz wird angefügt:
"im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 geschieht dies gemäß § 9."
e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Unterschutzstellung" die Worte "nach Absatz 1 Nr. 2 oder die Feststellung nach Absatz 3 Nr. 2" eingefügt und wird der Klammerzusatz "(Absatz 1 erster Halbsatz)" gestrichen.
f) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Die Absätze 1 und 4 bis 6 gelten auch für die Aufhebung der Unterschutzstellung. | "(7) Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend für die Aufhebung der betreffenden Entscheidungen." |
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 8 Abs. 1 zweiter Halbsatz" durch die Verweisung " § 8 Abs. 3 Nr. 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 3 wird das Wort "Unterschutzstellung" jeweils durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.
10. § 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 10 Denkmalbuch
(1) Die untere Denkmalschutzbehörde führt für ihren Bereich ein Denkmalbuch. (2) In das Denkmalbuch werden die geschützten Kulturdenkmäler (§ 8 Abs. 1) eingetragen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Unterschutzstellung aufgehoben ist. (3) Die Einsicht in das Denkmalbuch ist jedermann gestattet. | " § 10 Denkmalliste
(1) Geschützte Kulturdenkmäler (§ 8 Abs. 1) werden in die Denkmalliste eingetragen. Die Denkmalliste ist ein nachrichtlich geführtes Verzeichnis, mit dem Rechtswirkungen nicht verbunden sind. Sie wird von der Denkmalfachbehörde erstellt und fortgeführt. Eintragung und Löschung erfolgen von Amts wegen; sie können auch vom Eigentümer, von der Gemeinde, in deren Gebiet das Kulturdenkmal gelegen ist, sowie vom Landesbeirat für Denkmalpflege angeregt werden. Eintragung und Löschung erfolgen im Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde; diese hat zuvor die Gemeinde, in deren Gebiet das Kulturdenkmal gelegen ist, zu hören. Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Eigenschaft als Kulturdenkmal nicht oder nicht mehr vorliegt oder die Unterschutzstellung aufgehoben ist; dies gilt nicht, wenn die Wiederherstellung des Kulturdenkmals verfügt ist. (2) Die untere Denkmalschutzbehörde führt einen Auszug der Denkmalliste für ihr Gebiet; sie unterrichtet die Eigentümer von der Eintragung und deren Löschung. (3) Die Einsicht in die Denkmalliste ist jedem gestattet. Das Verzeichnis geschützter beweglicher Kulturdenkmäler ist gesondert zu führen; die Einsicht ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt." |
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 8 Abs. 1" durch die Verweisung " § 8 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Abs. 1 zweiter Halbsatz und" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Verweisung " § 8 Abs. 1" durch die Verweisung " § 8 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Worte "das Denkmalbuch" durch die Worte "die Denkmalliste" ersetzt.
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die gleiche Anzeigepflicht gilt, soweit die nach Satz 1 Verpflichteten an einem Gegenstand Besonderheiten feststellen, die dessen Eigenschaft als Kulturdenkmal begründen."
b) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. | "Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend." |
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Im Erbfall soll der Erbe den Eigentumsübergang unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzeigen."
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Satz 2
Im Falle der Nummer 1 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn andere Erfordernisse des Gemeinwohls die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege überwiegen; hierbei ist zu prüfen, ob den überwiegenden Erfordernissen des Gemeinwohls nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
wird gestrichen.
cc) Folgende Sätze werden angefügt:
"Ausstattungsstücke (§ 4 Abs. 1 Satz 3) eines unbeweglichen Kulturdenkmals dürfen nur mit Genehmigung nicht nur vorübergehend entfernt werden. In der Umgebung (§ 4 Abs. 1 Satz 4) eines unbeweglichen Kulturdenkmals darf eine bauliche Anlage nur mit Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt werden."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Ausstattungsstücke (§ 4 Abs. 1 Satz 3) eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals dürfen nur mit Genehmigung nicht nur vorübergehend entfernt werden. In der Umgebung (§ 4 Abs. 1 Satz 3) eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals darf eine bauliche Anlage nur mit Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt werden. | "(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird nur erteilt, wenn
|
c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Worte "erster Halbsatz" durch die Angabe "Halbsatz 1" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Entscheidung nach Satz 4 oder Satz 5 trifft die untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde; § 13a Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend."
d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 kann unter Auflagen und Bedingungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 befristet oder widerruflich erteilt werden. | "Die Genehmigung nach Absatz 1 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden." |
bb) In Satz 3 wird das Wort "geschützten" gestrichen und werden nach dem Wort "geborgen" die Worte "oder bei einer anderen baulichen Anlage wieder verwendet" eingefügt.
cc) Folgende Sätze werden angefügt:
"Nebenbestimmungen zur Bergung und zur Wiederverwendung sollen Art und Ausmaß der erforderlichen Maßnahmen angeben. Soweit die besondere Eigenart, die Bedeutung des Kulturdenkmals oder die Schwierigkeit der Maßnahme es gebietet, kann im Einzelfall durch Auflagen sichergestellt werden, dass die Leitung oder die Durchführung von Arbeiten, die besondere Erfahrungen oder Kenntnisse voraussetzen, durch denkmalfachlich geeignete Personen erfolgt".
e) Die Absätze 5 und 6
(5) Über die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 und die Untersagung nach Absatz 3 Satz 4 und 5 entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde. Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung der Denkmalfachbehörde abweichen, so hat sie dies der Denkmalfachbehörde mitzuteilen; diese hat das Recht, die Angelegenheit der oberen Denkmalschutzbehörde vorzulegen. Die obere Denkmalschutzbehörde kann über die Angelegenheit selbst entscheiden oder sie an die untere Denkmalschutzbehörde zurückverweisen.(6) Entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde nicht spätestens vor Ablauf von sechs Monaten seit Eingang des Antrags über die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2, gilt diese als erteilt, wenn nicht vor Ablauf der Frist die zuständige Denkmalschutzbehörde oder die Denkmalfachbehörde dem Antragsteller gegenüber widersprochen hat.
werden gestrichen.
14. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Genehmigungsverfahren
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 13 Abs. 1 ist schriftlich bei der unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Dokumentationen, Fotografien, Gutachten sowie Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beizufügen.
(2) Die untere Denkmalschutzbehörde soll unverzüglich nach Eingang des Antrags prüfen, ob der Antrag vollständig und ob ein Erörterungstermin mit dem Antragsteller erforderlich ist. Fehlende Angaben und Unterlagen sind innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags oder unmittelbar nach dem Erörterungstermin zu benennen und unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn er unvollständig ist oder erhebliche Mängel aufweist und der Antragsteller der Nachforderung nicht fristgerecht nachkommt.
(3) Die Entscheidung über den Antrag trifft die untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde; § 31 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Zur Herstellung des Benehmens legt die untere Denkmalschutzbehörde der Denkmalfachbehörde den vollständigen Antrag sowie ihren Entscheidungsvorschlag vor.
Wenn die Denkmalfachbehörde sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Unterlagen äußert, gilt das Benehmen als hergestellt. Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung der Denkmalfachbehörde abweichen, so hat sie dies der Denkmalfachbehörde mitzuteilen; diese hat das Recht, die Angelegenheit der oberen Denkmalschutzbehörde vorzulegen. Die obere Denkmalschutzbehörde kann über die Angelegenheit selbst entscheiden oder sie an die untere Denkmalschutzbehörde zurückverweisen.
(4) Entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde nicht spätestens vor Ablauf von drei Monaten seit Eingang des vollständigen Antrags über die Genehmigung nach § 13 Abs. 1, gilt diese als erteilt, wenn nicht vor Ablauf der Frist die zuständige Denkmalschutzbehörde oder die Denkmalfachbehörde dem Antragsteller gegenüber widersprochen hat.
(5) Eine Genehmigung nach § 13 Abs. 1 erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Durchführung der Maßnahme begonnen wurde oder wenn die Durchführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können jeweils auf schriftlichen Antrag um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden. Die Verlängerung kann mit neuen Nebenbestimmungen verbunden werden."
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1" durch die Verweisung " § 13 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz" durch das Wort "Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3" durch die Verweisung " § 13a Abs. 3 Satz 4 und 5" ersetzt.
16. In § 15 Satz 1 wird das Wort "geschützten" gestrichen.
17. Der bisherige § 19a wird § 20 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 19a Schatzregal
Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie von besonderem wissenschaftlichen Wert sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt werden. § 20 findet keine Anwendung. | " § 20 Schatzregal
(1) Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt werden. (2) Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten. Über die Höhe entscheidet die Denkmalfachbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls." |
18. Der bisherige § 20
§ 20 Ablieferung(1) Das Land, die Landkreise und kreisfreien Städte, die Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden sowie die Ortsgemeinden sind berechtigt, innerhalb von sechs Monaten seit Erstattung der Anzeige (§ 17 Abs. 1) die Ablieferung eines in ihrem Gebiet entdeckten beweglichen Fundes gegen angemessene Entschädigung zu verlangen. Das Ablieferungsbegehren bedarf der Schriftform.
(2) Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn der Fund von besonderem Wert (§ 8 Abs. 3 Satz 2) ist und Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, daß der Erhaltungszustand des Fundes verschlechtert wird oder der Fund der wissenschaftlichen Forschung verlorengeht.
(3) Der Fund ist an die Körperschaft abzuliefern, die die Ablieferung als erste verlangt hat; haben mehrere Körperschaften die Ablieferung gleichzeitig verlangt, ist die Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 1 maßgebend. Hierauf ist in dem Ablieferungsverlangen hinzuweisen. Mit der Ablieferung erlangt die nach Satz 1 berechtigte Körperschaft das Eigentum an dem Fund.
(4) Die Körperschaft, die das Eigentum erlangt hat (Absatz 3 Satz 3), hat die in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 1 bevorrechtigten Körperschaften unverzüglich von der Ablieferung zu benachrichtigen. Diese können innerhalb von drei Monaten seit der Benachrichtigung die Übereignung des Fundes verlangen. Nach Ablauf der Frist ist der Fund an die Körperschaft, die nach der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 1 den besten Rang besitzt und die Übereignung verlangt hat, gegen Ausgleich der zu leistenden oder geleisteten Entschädigung und der angemessenen Aufwendungen für notwendige Erhaltungsmaßnahmen zu übereignen.
(5) Die Entschädigung besteht in Geld. Sie bemißt sich nach dem Verkehrswert des Fundes zum Zeitpunkt der Ablieferung; im Falle der wissenschaftlichen Bearbeitung des Fundes durch die Denkmalfachbehörde ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme maßgebend, wenn der Fund nicht vor dem Ablieferungsverlangen zurückgegeben worden ist. Einigen sich der Ablieferungspflichtige und die berechtigte Körperschaft (Absatz 3 Satz 1) nicht über die Höhe der Entschädigung nach Satz 1, setzt die berechtigte Körperschaft die Entschädigung fest; geht das Eigentum nach Absatz 4 Satz 3 auf eine andere Körperschaft über, tritt diese an die Stelle der berechtigten Körperschaft. Die Festsetzung der Entschädigung bedarf der Schriftform. Die Entschädigung kann in anderer Weise als durch Geld geleistet werden, wenn der Ablieferungspflichtige einverstanden ist.
wird gestrichen.
19. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort ", Kostenerstattung" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 13 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend. | " § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 4 und § 13a Abs. 4 gelten entsprechend." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Nachforschungen in der Verantwortung der Denkmalfachbehörde bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Gesetz."
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Träger öffentlicher oder privater Bau- oder Erschließungsvorhaben oder von Vorhaben zum Abbau von Rohstoffen oder Bodenschätzen, deren Gesamtkosten jeweils 500.000,00 EUR übersteigen, können als Veranlasser im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der Kosten erdgeschichtlicher oder archäologischer Nachforschungen und Ausgrabungen einschließlich der Dokumentation der Befunde verpflichtet werden. Diese Entscheidung einschließlich der Festsetzung und Anforderung des Erstattungsbetrages, der in der Regel 1 v. H. der Gesamtkosten der Vorhaben nicht überschreiten soll, erfolgt durch die Denkmalfachbehörde. Das für Denkmalpflege zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieser Regelung erforderliche Verwaltungsvorschrift."
20. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für den Erlass der Rechtsverordnung gelten § 8 Abs. 4 und § 9 entsprechend."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Für den Erlaß der Rechtsverordnung gelten § 8 Abs. 4 und 5 sowie § 9 entsprechend. Der einstweilige Schutz wird durch Rechtsverordnung angeordnet; § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung. | "(2) Durch Rechtsverordnung kann auch einstweiliger Schutz begründet werden; § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung." |
c) In Absatz 3 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 13 Abs. 4 und 6" durch die Verweisung " § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 4, § 13a Abs. 4" ersetzt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Auf Grabungsschutzgebiete ist in den Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens hinzuweisen."
21. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die §§ 20 und 30 finden keine Anwendung. | " § 30 findet keine Anwendung." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1" durch die Verweisung " § 13 Abs. 1 und 4 Satz 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
alt | neu |
(§§ 21, 22 Abs. 3) | " (§ 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 3)". |
cc) In Satz 3 wird die Zahl 20 und das nachstehende Komma gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 19a" durch die Angabe " § 20" ersetzt.
22. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5
5. die Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern und die Erklärung von abgegrenzten Gebieten zu Grabungsschutzgebieten zu beantragen,
wird gestrichen.
bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
cc) Folgende Nummer 6 wird eingefügt:
"6. das Führen der Denkmalliste,".
dd) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
nach § 20 Abs. 1 die Ablieferung eines beweglichen Fundes an das Land zu verlangen. | "9. denkmalfachliche Bescheinigungen einschließlich Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen." |
b) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 8 Abs. 2" durch die Verweisung " § 8 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Denkmalpflege. Es ist dem Kultusminister unmittelbar nachgeordnet. Der Kultusminister kann Außenstellen des Landesamtes errichten. | "(3) Denkmalfachbehörde ist die Generaldirektion Kulturelles Erbe. Sie ist dem für Denkmalpflege zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnet." |
23. In § 25a Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "archivlichen" durch das Wort "archivischen" ersetzt.
Soweit Denkmalpflegern bestimmte Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes übertragen sind, werden sie zu Ehrenbeamten berufen.
wird gestrichen.
25. Die Überschrift des siebenten Abschnitts erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Enteignung, sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen, Vorkaufsrecht | "Enteignung, ausgleichspflichtige Maßnahmen, Vorkaufsrecht". |
26. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird der Strichpunkt durch das Wort "oder" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2
Bei beweglichen Kulturdenkmälern gilt § 20 Abs. 1 und 3 bis 5 entsprechend.
wird gestrichen.
27. § 31 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 31 Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen
(1) Kann auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden Maßnahme die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung eines Gegenstandes nicht mehr fortgesetzt werden und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit insgesamt erheblich beschränkt, so hat das Land eine angemessene Entschädigung zu leisten. Das gleiche gilt, wenn die Maßnahme in sonstiger Weise enteignend wirkt. (2) Bei unbeweglichen Gegenständen finden die Bestimmungen des Landesenteignungsgesetzes über die Entschädigung entsprechende Anwendung; zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Bei beweglichen Gegenständen gilt § 20 Abs. 5 entsprechend. | " § 31 Ausgleichspflichtige Maßnahmen
(1) Soweit durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes im Einzelfall Einschränkungen der bisherigen rechtmäßigen Nutzung des Eigentums oder Pflichten zur Erhaltung und Pflege eines Kulturdenkmals zu einer die Grenzen der Sozialbindung überschreitenden Belastung führen, hat das Land einen angemessenen Ausgleich in Geld zu gewähren, sofern und soweit die Belastung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Über den Ausgleich ist im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde zugleich mit der belastenden Maßnahme zumindest dem Grunde nach zu entscheiden; dabei sind vorrangig vertragliche Regelungen anzustreben. (2) Im Falle des Ausgleichs in Geld finden bei unbeweglichen Gegenständen die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Landesenteignungsgesetzes entsprechende Anwendung." |
28. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "geschütztes" und die Verweisung ", § 8 Abs. 1" gestrichen.
bb) In Satz 4 wird das Wort "geschützten" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "geschütztes" gestrichen.
bb) Satz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die §§ 504, 505 Abs. 2, §§ 506 bis 509, 512, 1098 Abs. 2 und §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. | "Die §§ 463 und 464 Abs. 2, die §§ 465 bis 468, 471 und 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden." |
29. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "erteilt" die Worte "oder wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern" eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 12" durch die Verweisung " § 12 Abs. 1 oder Abs. 2" ersetzt.
cc) In Nummer 7 wird die Verweisung " § 13 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung " § 13 Abs. 1 Satz 2" ersetzt und das Wort "geschützten" gestrichen.
dd) In Nummer 8 wird die Verweisung " § 13 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 13 Abs. 1 Satz 3" ersetzt und das Wort "geschützten" gestrichen.
ee) In Nummer 9 wird die Verweisung " § 13 Abs. 3 Satz 1" durch die Verweisung " § 13 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.
ff) Folgende Sätze werden angefügt:
"Ordnungswidrig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 bis 8, 12 oder 14 handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig von einer erteilten Genehmigung abweicht, wenn diese Abweichung einer erneuten Genehmigung bedurft hätte. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 9 ist von der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit abzusehen, soweit eine Unterrichtung des Eigentümers nach § 10 Abs. 2 noch nicht erfolgt ist und er auch nicht in sonstiger Weise Kenntnis von der Eigenschaft als geschütztes Kulturdenkmal hatte oder haben musste."
b) In Absatz 2 Halbsatz 1 wird die Verweisung "Absatzes 1 Nr. 3 und 4" durch die Verweisung "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 4" ersetzt.
30. § 34 erhält folgende Fassung:
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§ 34 Denkmalrat für Rheinland-Pfalz
Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierende Denkmalrat für Rheinland-Pfalz bleibt bis zur Bildung des Landesbeirates für Denkmalpflege bestehen und nimmt dessen Aufgaben wahr. | " § 34 Übergangsbestimmung für geschützte Denkmäler und zum Denkmalbuch
Die bis zum Ablauf des 9. Dezember 2008 nach § 8 Abs. 1 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159) unter Schutz gestellten Kulturdenkmäler gelten als abschließend festgestellt im Sinne des § 8 Abs. 3. Insoweit führt die untere Denkmalschutzbehörde für ihren Bereich das Denkmalbuch nach § 10 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159) zum Nachweis weiter." |
31. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Gutachten" die Worte "und die Ausstellung von Bescheinigungen" eingefügt und wird die Verweisung " § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7" durch die Verweisung "' § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 9" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "den Büchern, Schriftstücken und Flurkarten" durch die Worte "der Liegenschaftsbeschreibung, der Liegenschaftskarte und den Schriftstücken" ersetzt.
32. § 38 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Sie sollen in das Denkmalbuch (§ 10) eingetragen werden. | "Sind sie am 10. Dezember 2008 in das Denkmalbuch nach § 10 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159) eingetragen, gelten sie als abschließend festgestellt im Sinne des § 8 Abs. 3; § 34 Satz 2 gilt entsprechend." |
33. Es werden folgende Bezeichnungen ersetzt:
a) in § 24 Abs. 2 Nr. 1, § 26 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Halbsatz 1, dem bisherigen § 27 Satz 3 Halbsatz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 Satz 3 und den §§ 36 und 37 Satz 1 "der Kultusminister" durch "das für Denkmalpflege zuständige Ministerium",
b) in § 26 Abs. 4 Halbsatz 2 und dem bisherigen § 27 Satz 3 Halbsatz 2 "der Minister der Finanzen" durch "das für den Landeshaushalt zuständige Ministerium",
c) in § 36 "die Minister" durch "die Ministerien" und
d) in § 37 Satz 1 "der Minister des Innern" durch "das für den Katastrophenschutz zuständige Ministerium".
34. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2007 (GVBl. S. 105), BS 213-1, wird wie folgt geändert:
1. § 62 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt geändert:
a) in Buchstabe a werden die Worte "Denkmalschutz- und -pflegegesetzes" durch das Wort "Denkmalschutzgesetzes" ersetzt.
b) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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b) Ausgrabungen des Landesamts für Denkmalpflege und seiner Beauftragten nach § 25 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes, | "b) Ausgrabungen der Denkmalfachbehörde und ihrer Beauftragten nach § 25 des Denkmalschutzgesetzes,". |
2. § 62 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
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dies gilt nicht in Gebieten, für die örtliche Vorschriften über die Gestaltung oder Erhaltung baulicher Anlagen bestehen, für Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie für Kulturdenkmäler, | "dies gilt nicht in Gebieten, für die örtliche Vorschriften über die Gestaltung oder Erhaltung baulicher Anlagen bestehen, sowie für Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern,". |
bb) In Nummer 6 Buchst. e wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
b) Halbsatz 2
ausgenommen sind Kulturdenkmäler, die nicht nach dem Denkmalschutz- und -pflegegesetz unter Schutz gestellt sind.
wird gestrichen.
3. In § 82 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "Denkmalschutz- und -pflegegesetzes" durch das Wort "Denkmalschutzgesetzes" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.