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DSchG - Denkmalschutzgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 23. März 1978
(GVBl. 1978 S. 159; ...; 06.07.1998 S. 171; 12.10.1999 S. 325; 06.02.2001 S. 29; 16.12.2002 S. 481; 05.04.2005 S. 98 05; 28.09.2005 S. 387, 400 05a; 26.11.2008 S. 301 08; 15.09.2009 S. 333; 28.09.2010 S. 301 10; 03.12.2014 S. 245 14; 17.12.2020 S. 719 20; 28.09.2021 S. 543 21)
Gl.-Nr.: 224-2
Erster Abschnitt
Grundsätze
§ 1 Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege 05a 08
(1) Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, die Kulturdenkmäler (§ 3) zu erhalten und zu pflegen, insbesondere deren Zustand zu überwachen, Gefahren von ihnen abzuwenden und sie zu bergen.
(2) Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es auch, die Kulturdenkmäler wissenschaftlich zu erforschen und die Ergebnisse der Öffentlichkeit, insbesondere für Zwecke der Bildung und Erziehung, zugänglich zu machen.
(3) Denkmalschutz und Denkmalpflege wirken darauf hin, daß die Kulturdenkmäler in die Raumordnung und Landesplanung, die städtebauliche Entwicklung und den Naturschutz und die Landschaftspflege einbezogen und einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden.
(4) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben von Denkmalschutz und Denkmalpflege wirken die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde mit den Eigentümern von Kulturdenkmälern, den sonstigen über Kulturdenkmäler Verfügungsberechtigten und den Besitzern von Kulturdenkmälern sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes in möglichst partnerschaftlicher Weise zusammen.
§ 2 Pflicht zur Erhaltung und Pflege 08
(1) Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, die Kulturdenkmäler im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. Weitergehende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der durch die Eigenschaft als Kulturdenkmal begründeten Situationsgebundenheit im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums und dessen Privatnützigkeit zu bestimmen. Unzumutbar ist insbesondere eine wirtschaftliche Belastung durch Erhaltungskosten, wenn diese dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden; in diesem Fall kann die Erhaltungspflicht auf die unveränderte Belassung des Kulturdenkmals beschränkt werden, wenn und soweit die Eigenart und Bedeutung des Kulturdenkmals dies auch unter Berücksichtigung der Belange der nach Absatz 1 Verpflichteten gebietet. Die Unzumutbarkeit ist durch die nach Absatz 1 Verpflichteten nachzuweisen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten können sich nicht auf die Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichem Recht zuwider unterblieben sind.
(3) Das Land, der Bund, die Gemeinden und Gemeindeverbände und alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei ihren Maßnahmen und Planungen, insbesondere bei der Bauleitplanung, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Verpflichtung zur Bewahrung des Kulturerbes gemäß dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 zu berücksichtigen. Bei Maßnahmen und Planungen, die Belange des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege berühren, ist die Denkmalfachbehörde von Beginn an zu beteiligen.
(4) Bauliche, technische und wirtschaftliche Maßnahmen, die Kulturdenkmäler in ihrem Bestand, ihrem Erscheinungsbild oder ihrem wissenschaftlichen Wert gefährden oder beeinträchtigen können, sind auf den unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Kulturdenkmäler
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
§ 3 Begriff des Kulturdenkmals 08
(1) Kulturdenkmäler sind Gegenstände aus vergangener Zeit,
sind und
(2) Als Kulturdenkmäler gelten Gegenstände aus vergangener Zeit, die Zeugnisse, Spuren oder Überreste der Entwicklungsgeschichte der Erde oder des pflanzlichen oder tierischen Lebens sind und an deren Erhaltung und Pflege oder wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation ein öffentliches Interesse im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 besteht.
§ 4 Unbewegliche und bewegliche Kulturdenkmäler, Umgebungsschutz 08
(1) Unbewegliche Kulturdenkmäler sind insbesondere:
Denkmalzonen können Gegenstände umfassen, die keine Kulturdenkmäler, jedoch für das Erscheinungsbild der Gesamtheit von Bedeutung sind. Ausstattungsstücke, Freiflächen und Nebenanlagen sind Teil des unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie mit diesem aus Gründen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege eine Einheit bilden. Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist.
(2) Bewegliche Kulturdenkmäler sind insbesondere:
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Auf unbewegliche Kulturdenkmäler ist in den Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens hinzuweisen.
(1) Denkmalzonen sind insbesondere:
(2) Bauliche Gesamtanlagen sind insbesondere Gebäudegruppen., die sich durch ihre Größe oder Vielfalt oder die Vielgestaltigkeit zugehöriger Elemente herausheben, Burg-, Festungs- und Schlossanlagen, Stadt- und Landwehren, Abteien und Klöster einschließlich der mit ihnen verbundenen Grün-, Frei- und Wasserflächen.
(3) Kennzeichnende Straßen-, Platz- und Ortsbilder sind solche, deren Erscheinungsbild in seiner Gesamtheit eine bestimmte Epoche oder Entwicklung oder eine charakteristische Bauweise mit einheitlicher Stilart oder unterschiedlichen Stilarten veranschaulicht. Planmäßige Quartiere und Siedlungen sind einheitlich gestaltete Anlagen, die auf einem gemeinsamen Konzept beruhen.
(4) Ein kennzeichnender Ortsgrundriß ist gegeben, wenn die Anordnung der Baulichkeiten nach ihrem Grundriß für eine bestimmte Epoche oder eine Entwicklung charakteristisch ist, insbesondere im Hinblick auf Ortsformen, Straßenführungen und Festungsanlagen.
(5) Historische Park- Garten- und Friedhofsanlagen sind Werke der Gartenbaukunst oder Zeugnisse des Totengedenkens, deren Lage sowie architektonische und pflanzliche Gestaltung von der Funktion der Anlage als Lebensraum und Selbstdarstellung früherer Gesellschaften und der von ihnen getragenen Kultur Zeugnis geben.
(6) Kulturstätten sind umgrenzbare Teile der Erdoberfläche mit sichtbaren Werken oder Gestaltungsspuren menschlicher Kultur sowie Aufschlüsse von Kulturdenkmälern im Sinne des § 3 Abs. 2.
§ 6 Auskünfte
Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer haben den Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde sowie ihren Beauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 7 Betreten von Grundstücken 08
(1) Die Denkmalschutzbehörden, die Denkmalfachbehörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen Grundstücke zu betreten, Vermessungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Fotografien anzufertigen. Wohnungen dürfen gegen den Willen des Eigentümers nur zur Verhütung dringender Gefahr für Kulturdenkmäler betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer sind vor dem Betreten der Grundstücke zu benachrichtigen, es sei denn, daß die Benachrichtigung nur durch öffentliche Zustellung vorgenommen werden kann oder bei Gefahr im Verzug eine rechtzeitige Benachrichtigung nicht möglich wäre.
Zweiter Unterabschnitt
Geschützte Kulturdenkmäler
§ 8 Geschützte Kulturdenkmäler, Unterschutzstellung 05 08
(1) Geschützte Kulturdenkmäler sind:
(2) Bewegliche Kulturdenkmäler werden nur unter Schutz gestellt, wenn
(3) Soweit es zur Klarstellung erforderlich ist, soll die Eigenschaft als unbewegliches Kulturdenkmal
festgestellt werden.
(4) Über die Unterschutzstellung nach Absatz 1 Nr. 2 und die Feststellung nach Absatz 3 entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde von Amts wegen oder auf Antrag der Denkmalfachbehörde; die Entscheidung ergeht im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde. Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung der Denkmalfachbehörde abweichen oder deren Antrag ablehnen, so hat sie dies der Denkmalfachbehörde mitzuteilen; diese hat das Recht, die Angelegenheit der oberen Denkmalschutzbehörde vorzulegen. Die obere Denkmalschutzbehörde kann über die Angelegenheit selbst entscheiden oder sie an die untere Denkmalschutzbehörde zurückverweisen.
(5) Vor der Feststellung nach Absatz 3 sind der Eigentümer und die Gemeinde, in deren Gebiet sich die Schutzmaßnahme auswirkt, zu hören; im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 geschieht dies gemäß § 9.
(6) Der Verwaltungsakt, durch den die Unterschutzstellung nach Absatz 1 Nr. 2 oder die Feststellung nach Absatz 3 Nr. 2 verfügt wird, ist dem Eigentümer des Kulturdenkmals bekanntzugeben. Ist die Ermittlung des Eigentümers nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten möglich, ist der Verwaltungsakt öffentlich bekanntzumachen.
(7) Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend für die Aufhebung der betreffenden Entscheidungen.
(1) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 ist in den Gemeinden, in deren Gebiet sich die Schutzmaßnahme auswirkt, bei der Gemeindeverwaltung einen Monat zur Einsicht öffentlich auszulegen; ist das Gebiet einer Ortsgemeinde berührt, erfolgt die Auslegung bei der Verbandsgemeindeverwaltung. Zusammen mit der Rechtsverordnung soll eine Karte über das Gebiet der Denkmalzone ausgelegt werden.
(2) Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekanntzumachen; dabei ist darauf hinzuweisen, daß jeder, dessen Belange durch die Rechtsverordnung berührt werden, spätestens bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der unteren Denkmalschutzbehörde oder der Gemeindeverwaltung, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. Bedenken und Anregungen können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist auch von den anerkannten Denkmalpflegeorganisationen (§ 28) vorgebracht werden.
(3) Von der Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, Behörden und Stellen, deren Belange von der Rechtsverordnung berührt werden, bekannt sind und ihnen unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Einsicht in den Entwurf sowie zum Vorbringen von Bedenken und Anregungen gegeben wird.
(1) Geschützte Kulturdenkmäler (§ 8 Abs. 1) werden in die Denkmalliste eingetragen. Die Denkmalliste ist ein nachrichtlich geführtes Verzeichnis, mit dem Rechtswirkungen nicht verbunden sind. Sie wird von der Denkmalfachbehörde erstellt und fortgeführt. Eintragung und Löschung erfolgen von Amts wegen; sie können auch vom Eigentümer, von der Gemeinde, in deren Gebiet das Kulturdenkmal gelegen ist, sowie vom Landesbeirat für Denkmalpflege angeregt werden. Eintragung und Löschung erfolgen im Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde; diese hat zuvor die Gemeinde, in deren Gebiet das Kulturdenkmal gelegen ist, zu hören. Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Eigenschaft als Kulturdenkmal nicht oder nicht mehr vorliegt oder die Unterschutzstellung aufgehoben ist; dies gilt nicht, wenn die Wiederherstellung des Kulturdenkmals verfügt ist.
(2) Die untere Denkmalschutzbehörde führt einen Auszug der Denkmalliste für ihr Gebiet; sie unterrichtet die Eigentümer von der Eintragung und deren Löschung.
(3) Die Einsicht in die Denkmalliste ist jedem gestattet. Das Verzeichnis geschützter beweglicher Kulturdenkmäler ist gesondert zu führen; die Einsicht ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
(1) Die untere Denkmalschutzbehörde kann bestimmen, daß Gegenstände, mit deren Unterschutzstellung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 zu rechnen ist, als geschützte Kulturdenkmäler gelten, wenn zu befürchten ist, daß sonst der Zweck der Unterschutzstellung nicht erreicht würde. § 8 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.
(2) Die einstweilige Unterschutzstellung erfolgt auf eine Dauer von längstens sechs Monaten. Sie kann einmal um höchstens drei Monate, mit Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde um höchstens sechs Monate verlängert werden. Die einstweilige Unterschutzstellung ist aufzuheben, wenn nicht mehr damit zu rechnen ist, daß der einstweilig geschützte Gegenstand nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 geschützt wird.
(3) Einstweilig geschützte Gegenstände werden für die Dauer ihrer einstweiligen Unterschutzstellung in das Denkmalliste (§ 10) eingetragen.
§ 12 Anzeige- und Hinweispflichten 08
(1) Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer haben Schäden und Mängel, die die Erhaltung von geschützten Kulturdenkmälern gefährden könnten, unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen; diese gibt der Denkmalfachbehörde von der Anzeige unverzüglich Kenntnis. Die gleiche Anzeigepflicht gilt, soweit die nach Satz 1 Verpflichteten an einem Gegenstand Besonderheiten feststellen, die dessen Eigenschaft als Kulturdenkmal begründen.
(2) Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals hat die Absicht, dieses zu veräußern, rechtzeitig der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Vor Abschluß des Kaufvertrages hat der Eigentümer den Erwerber darauf hinzuweisen, daß der zu verkaufende Gegenstand ein geschütztes Kulturdenkmal ist. Ist die Veräußerung erfolgt, so hat der Veräußerer dies unter Angabe des Erwerbers unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(3) Im Erbfall soll der Erbe den Eigentumsübergang unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzeigen.
§ 13 Genehmigung von Veränderungen, Anzeige von Instandsetzungen 05 08 21
(1) Ein geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung
werden. Ausstattungsstücke (§ 4 Abs. 1 Satz 3) eines unbeweglichen Kulturdenkmals dürfen nur mit Genehmigung nicht nur vorübergehend entfernt werden. In der Umgebung (§ 4 Abs. 1 Satz 4) eines unbeweglichen Kulturdenkmals darf eine bauliche Anlage nur mit Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt werden.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird nur erteilt, wenn
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Auflagen und Bedingungen können zum Ziel haben, den Eingriff in das Kulturdenkmal auf ein Mindestmaß zu beschränken oder nach Beendigung der Maßnahme den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Insbesondere kann durch Auflagen sichergestellt werden, daß beim Abbruch oder bei der Zerlegung eines unbeweglichen Kulturdenkmals das Kulturdenkmal wieder errichtet wird oder bestimmte Teile geborgen oder bei einer anderen baulichen Anlage wieder verwendet werden. Sofern es hierfür erforderlich ist, kann Sicherheitsleistung verlangt werden; dies gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Nebenbestimmungen zur Bergung und zur Wiederverwendung sollen Art und Ausmaß der erforderlichen Maßnahmen angeben. Soweit die besondere Eigenart, die Bedeutung des Kulturdenkmals oder die Schwierigkeit der Maßnahme es gebietet, kann im Einzelfall durch Auflagen sichergestellt werden, dass die Leitung oder die Durchführung von Arbeiten, die besondere Erfahrungen oder Kenntnisse voraussetzen, durch denkmalfachlich geeignete Personen erfolgt
(4) Die Instandsetzung eines geschützten Kulturdenkmals ist, soweit sie nicht nach Absatz 1 Satz 1 der Genehmigung bedarf, unter genauer Beschreibung der geplanten Maßnahme der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Die Instandsetzungsmaßnahmen dürfen frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach Abgabe der Anzeige begonnen werden; die untere Denkmalschutzbehörde kann im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde vor Ablauf der Frist die Durchführung der Maßnahmen gestatten. Bei Gefahr im Verzug können die unbedingt notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen ohne die Anzeige nach Satz 1 oder ohne Einhaltung der Frist nach Satz 2 Halbsatz 1 begonnen werden; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die Instandsetzung ist zu untersagen, soweit überwiegende Belange des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen oder solange die Beschreibung nach Satz 1 nicht vorgelegt ist. Von der Untersagung ist abzusehen, soweit sich der Betroffene bereit erklärt, die Maßnahme nach den Vorschlägen der Denkmalfachbehörde auszuführen. Die Entscheidung nach Satz 4 oder Satz 5 trifft die untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde; § 13a Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) Für Kulturdenkmale, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse mit überörtlicher Wirkung, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder beschädigt wurden, kann die oberste Denkmalschutzbehörde die Genehmigungspflicht in den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 und 3 aussetzen. In diesen Fällen gilt das in Absatz 4 beschriebene Verfahren. Die oberste Denkmalschutzbehörde kann weiterhin für die in Satz 1 genannten Denkmale Erleichterungen des in Absatz 4 beschriebenen Verfahrens zulassen; insbesondere kann die in Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 genannte Frist verkürzt werden. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind auf den Zeitraum zu beschränken, der für die Beseitigung der durch das außergewöhnliche Ereignis entstandenen Schäden erforderlich ist. Soweit die besondere Eigenart oder die Bedeutung des Kulturdenkmals es erfordert, können einzelne Denkmale von der Aussetzung der Genehmigungspflicht nach Satz 1 ausgenommen werden.
§ 13a Genehmigungsverfahren 08
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 13 Abs. 1 ist schriftlich bei der unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Dokumentationen, Fotografien, Gutachten sowie Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beizufügen.
(2) Die untere Denkmalschutzbehörde soll unverzüglich nach Eingang des Antrags prüfen, ob der Antrag vollständig und ob ein Erörterungstermin mit dem Antragsteller erforderlich ist. Fehlende Angaben und Unterlagen sind innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags oder unmittelbar nach dem Erörterungstermin zu benennen und unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn er unvollständig ist oder erhebliche Mängel aufweist und der Antragsteller der Nachforderung nicht fristgerecht nachkommt.
(3) Die Entscheidung über den Antrag trifft die untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde; § 31 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Zur Herstellung des Benehmens legt die untere Denkmalschutzbehörde der Denkmalfachbehörde den vollständigen Antrag sowie ihren Entscheidungsvorschlag vor.Wenn die Denkmalfachbehörde sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Unterlagen äußert, gilt das Benehmen als hergestellt. Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung der Denkmalfachbehörde abweichen, so hat sie dies der Denkmalfachbehörde mitzuteilen; diese hat das Recht, die Angelegenheit der oberen Denkmalschutzbehörde vorzulegen. Die obere Denkmalschutzbehörde kann über die Angelegenheit selbst entscheiden oder sie an die untere Denkmalschutzbehörde zurückverweisen.
(4) Entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde nicht spätestens vor Ablauf von drei Monaten seit Eingang des vollständigen Antrags über die Genehmigung nach § 13 Abs. 1, gilt diese als erteilt, wenn nicht vor Ablauf der Frist die zuständige Denkmalschutzbehörde oder die Denkmalfachbehörde dem Antragsteller gegenüber widersprochen hat.
(5) Eine Genehmigung nach § 13 Abs. 1 erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Durchführung der Maßnahme begonnen wurde oder wenn die Durchführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können jeweils auf schriftlichen Antrag um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden. Die Verlängerung kann mit neuen Nebenbestimmungen verbunden werden.
§ 14 Wiederherstellung und Erhaltung, Ersatzvornahme 05 08
(1) Wer ein geschütztes Kulturdenkmal beschädigt, hat nach Anordnung der unteren Denkmalschutzbehörde die betreffenden Maßnahmen einzustellen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Entsprechendes gilt, wenn eine Maßnahme nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1 ohne die erforderliche Genehmigung oder Anzeige oder unter Abweichung von der der Anzeige beigefügten Beschreibung durchgeführt wird oder durchgeführt worden ist.
(2) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte, die die Erhaltung eines geschützten Kulturdenkmals dadurch gefährden, daß sie im Rahmen des Zumutbaren vorhandene Schäden oder Mängel nicht beseitigen oder keine Vorsorge zur Verhinderung von Schäden und Mängeln treffen, haben nach Anordnung der unteren Denkmalschutzbehörde die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Andere Berechtigte können zur Duldung verpflichtet werden.
(3) Für die Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 kann die untere Denkmalschutzbehörde eine angemessene Frist setzen. Wird eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 nicht, im Falle des Satzes 1 nicht innerhalb der Frist, befolgt, kann die untere Denkmalschutzbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes von einem Dritten durchführen lassen oder selbst durchführen. Bei Gefahr im Verzug kann die untere Denkmalschutzbehörde unmittelbar tätig werden; das gleiche gilt, wenn der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte nicht rechtzeitig ermittelt werden kann.
(4) Über die Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und die Durchführung nach Absatz 3 Satz 2 entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde; § 13 Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Im Falle des Absatzes 3 Satz 3 ist die Denkmalfachbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 15 Freier Zugang zu Kulturdenkmälern 08 20
Die untere Denkmalschutzbehörde soll mit den Eigentümern, sonstigen Verfügungsberechtigten und Besitzern Vereinbarungen über den freien Zugang zu unbeweglichen Kulturdenkmälern treffen, soweit diese hierfür geeignet sind. Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Kulturdenkmälern soll im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren, soweit dies mit Eigenart und Bedeutung des jeweiligen Kulturdenkmals vereinbar ist, barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) ermöglicht werden.
Dritter Abschnitt
Funde
§ 16 Begriff des Fundes
Funde im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, von denen bei ihrer Entdeckung anzunehmen ist, daß sie Kulturdenkmäler (§ 3) sind oder als solche gelten.
§ 17 Anzeige
(1) Funde (§ 16) sind unverzüglich der Denkmalfachbehörde mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch bei der unteren Denkmalschutzbehörde, der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung erfolgen; diese leiten die Anzeige unverzüglich der Denkmalfachbehörde weiter.
(2) Anzeigepflichtig sind der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, sonstige über das Grundstück Verfügungsberechtigte, der Besitzer des Grundstücks und der Leiter der Arbeiten, bei deren Durchführung der Fund entdeckt wurde; die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die übrigen.
§ 18 Erhaltung
(1) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach Erstattung der Anzeige im unverändertem Zustand zu erhalten und soweit zumutbar, in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen; die schriftliche Anzeige ist mit der Abgabe erstattet. Auf Antrag kann die Denkmalfachbehörde die Frist nach Satz 1 erster Halbsatz verkürzen; sie soll der Fortsetzung der Arbeiten, die zur Erhaltung des Fundes oder der Fundstelle unterbrochen werden mußten, zustimmen, wenn die Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.
(2) Bewegliche Funde sind der Denkmalfachbehörde unverzüglich zur Aufbewahrung zu übergeben, wenn die Gefahr besteht, daß sie abhanden kommen. § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 17 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
§ 19 Wissenschaftliche Bearbeitung
(1) Eigentümer eines Grundstückes, sonstige über ein Grundstück Verfügungsberechtigte und Besitzer eines Grundstückes, auf dem ein Fund entdeckt wurde, haben die zur sachgemäßen Bergung des Fundes und zur Klärung der Fundumstände notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(2) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, bewegliche Funde zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.
(1) Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt werden.
(2) Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten. Über die Höhe entscheidet die Denkmalfachbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
§ 21 Genehmigung von Nachforschungen, Anzeige von Arbeiten, Kostenerstattung 08
(1) Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Sie trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde; wird kein Einvernehmen erzielt, kann die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen, soweit die obere Denkmalschutzbehörde zustimmt. § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 4 und § 13a Abs. 4 gelten entsprechend. Nachforschungen in der Verantwortung der Denkmalfachbehörde bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Gesetz.
(2) Erd- und Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, daß Kulturdenkmäler entdeckt werden, sind der Denkmalfachbehörde rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Die Träger öffentlicher oder privater Bau- oder Erschließungsvorhaben oder von Vorhaben zum Abbau von Rohstoffen oder Bodenschätzen, deren Gesamtkosten jeweils 500.000,00 EUR übersteigen, können als Veranlasser im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der Kosten erdgeschichtlicher oder archäologischer Nachforschungen und Ausgrabungen einschließlich der Dokumentation der Befunde verpflichtet werden. Diese Entscheidung einschließlich der Festsetzung und Anforderung des Erstattungsbetrages, der in der Regel 1 v. H. der Gesamtkosten der Vorhaben nicht überschreiten soll, erfolgt durch die Denkmalfachbehörde. Das für Denkmalpflege zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieser Regelung erforderliche Verwaltungsvorschrift.
(1) Abgegrenzte Gebiete können durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden, wenn eine begründete Vermutung besteht, daß sie Kulturdenkmäler bergen. § 6 gilt entsprechend; § 7 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß Absatz 2 nur auf bebaute oder umfriedete Grundstücke Anwendung findet, es sei denn, daß die nach § 7 Abs. 1 geplanten Maßnahmen Veränderungen an dem Grundstück bewirken können. Für den Erlass der Rechtsverordnung gelten § 8 Abs. 4 und § 9 entsprechend.
(2) Durch Rechtsverordnung kann auch einstweiliger Schutz begründet werden; § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung.
(3) Vorhaben in Grabungsschutzgebieten, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde; § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 4, § 13a Abs. 4 und § 21 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Auf Grabungsschutzgebiete ist in den Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens hinzuweisen.
Vierter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Kirchen und Religionsgemeinschaften
(1) Bei Kulturdenkmälern, die dem Gottesdienst oder sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind, haben die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde auf die kultischen und seelsorgerischen Belange der Kirchen und Religionsgemeinschaften vorrangig Rücksicht zu nehmen. § 30 findet keine Anwendung.
(2) Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 und 4 Satz 1 führen die Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen an den Kulturdenkmälern, über die sie verfügungsberechtigt sind, im Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde und der Denkmalfachbehörde durch. Das gleiche gilt für Nachforschungen, Arbeiten und Vorhaben (§ 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 3) auf den Grundstücken der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen. Die §§ 6, 7, 12, 14, 25a Abs. 2 und § 30 finden keine Anwendung.
(3) Absatz 2 gilt nur, wenn die Kirche oder Religionsgemeinschaft über eine von der obersten Denkmalschutzbehörde anerkannte Stelle verfügt, die die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrnimmt. Die Anerkennung erfolgt, wenn Ausstattung und Organisation dieser Stelle sowie die Anwendung interner Vorschriften der Kirche oder Religionsgemeinschaft über Anzeigepflichten, Genehmigungsvorbehalte und Eingriffsmöglichkeiten Gewähr für die Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmäler bieten. Verfügt eine Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht über eine eigene nach Satz 1 anerkannte Stelle, kann sie sich mit Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde der anerkannten Stelle einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft bedienen; die Genehmigung ist unter den Voraussetzungen des Satzes 2 zu erteilen. Die Anerkennung oder die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder später nicht nur vorübergehend weggefallen ist.
(4) § 20 findet keine Anwendung, sofern Kulturdenkmäler von gottesdienstlicher oder sonstiger kultischer Bestimmung in Sachen entdeckt werden, die im Eigentum der Kirchen oder Religionsgemeinschaften stehen und ihren unmittelbaren Zwecken gewidmet sind. Soweit § 20 gegenüber den Kirchen und Religionsgemeinschaften Anwendung findet, werden diese Kulturdenkmäler den Kirchen oder Religionsgemeinschaften auf Antrag als Dauerleihgabe überlassen.
(5) Orden und religiöse Genossenschaften gelten als Kirchen im Sinne der Absätze 1 bis 4.
Fünfter Abschnitt
Organisation
(1) Die Denkmalschutzbehörden sind für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Denkmalschutzbehörden sind
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Denkmalschutzbehörde zuständig.
(4) Sind für eine Maßnahme mehrere untere Denkmalschutzbehörden örtlich zuständig, bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Denkmalschutzbehörde eine von ihnen zur zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde.
(5) Ist eine zuständige untere Denkmalschutzbehörde selbst als Eigentümer, sonstiger Verfügungsberechtigter oder Besitzer betroffen, kann die obere Denkmalschutzbehörde sich für zuständig erklären. Sie entscheidet im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde.
(1) Die Denkmalfachbehörde nimmt die fachlichen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahr. Es gehört insbesondere zu ihrer Aufgabe:
(2) Die Denkmalfachbehörde ist nicht zuständig für Kulturdenkmäler nach § 8 Abs. 2 Satz 2.
(3) Denkmalfachbehörde ist die Generaldirektion Kulturelles Erbe. Sie ist dem für Denkmalpflege zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnet.
§ 25a Denkmalschutz in Archivangelegenheiten 08 10
(1) Bei Unterlagen von bleibendem Wert (§ 1 Abs. 1 Satz 3 des Landesarchivgesetzes), die bewegliche Kulturdenkmäler sind, ist die Landesarchivverwaltungdie zuständige Denkmalfachbehörde.
(2) Die Denkmalschutzbehörden können auf Antrag der Landesarchivverwaltung bei Unterlagen von bleibendem Wert, die bewegliche Kulturdenkmäler und vor mehr als 30 Jahren entstanden sind, darüber hinaus einen besonderen kulturellen Wert haben oder für die Wissenschaft von besonderer Bedeutung sind und die im Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen des bürgerlichen Rechts stehen, die Anordnung treffen, daß sie vorübergehend bis zu einem Jahr zur wissenschaftlichen oder archivfachlichen Bearbeitung von öffentlichen Archiven in Besitz genommen werden, wenn zu besorgen ist, daß diese Unterlagen einer angemessenen archivischen Nutzung entzogen werden sollen. Die Rechte Betroffener und Dritter auf Persönlichkeitsschutz sind dabei zu wahren. Sind Unterlagen in ihrer Erhaltung gefährdet, kann auch angeordnet werden, daß sie in öffentlichen Archiven verwahrt werden, bis die Eigentümer die erforderlichen Vorkehrungen zu ihrer Erhaltung getroffen haben.
§ 25 b Denkmalschutz in Bibliotheksangelegenheiten 14
Für historische Buchbestände oder körperliche Medienwerke, die bewegliche Kulturdenkmäler sind und für die § 25a keine Anwendung findet, ist das Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz die zuständige Denkmalfachbehörde.
§ 26 Landesbeirat für Denkmalpflege 08
(1) Der Landesbeirat für Denkmalpflege berät die oberste Denkmalschutzbehörde und die Denkmalfachbehörde. Er gibt Anregungen und Empfehlungen und erstellt Gutachten. Der Landesbeirat soll sich auch besonderer Anliegen der Öffentlichkeit im Rahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege annehmen.
(2) Dem Landesbeirat für Denkmalpflege sollen Sachverständige für die Fachgebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, Vertreter der anerkannten Denkmalpflegeorganisationen sowie Vertreter anderer von Denkmalschutz und Denkmalpflege berührter Bereiche, insbesondere Vertreter der Kirchen, der kommunalen Gebietskörperschaften und der Eigentümer angehören. Die Zahl der Mitglieder soll nicht mehr als 20 betragen. Die Mitglieder werden von dem für Denkmalpflege zuständige Ministerium auf die Dauer von vier Jahren berufen. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3) Der Landesbeirat für Denkmalpflege wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren. Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung das für Denkmalpflege zuständigen Ministeriums bedarf.
(4) Das für Denkmalpflege zuständige Ministerium regelt das Nähere, insbesondere über die Berufung und die Entschädigung der Mitglieder, durch Rechtsverordnung; hinsichtlich der Entschädigung der Mitglieder ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständige Ministerium.
§ 27 Ehrenamtliche Denkmalpfleger 08 08
Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde können zu ihrer Beratung und Unterstützung sowie zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ehrenamtliche Denkmalpfleger berufen. Das für Denkmalpflege zuständige Ministerium bestimmt das Nähere, insbesondere über die Berufung und Entschädigung der ehrenamtlichen Denkmalpfleger, durch Rechtsverordnung; hinsichtlich der Entschädigung ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständige Ministerium.
§ 28 Anerkannte Denkmalpflegeorganisationen 08
(1) Rechtsfähige Organisationen, die sich satzungsgemäß mit Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Ortsbildpflege oder der Stadterneuerung in Rheinland-Pfalz befassen, werden von dem für Denkmalpflege zuständigen Ministerium anerkannt, wenn sie nach ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten und sich verpflichten, ihre Arbeitsergebnisse den Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde offenzulegen. Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, daß eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist.
(2) Anerkannte Denkmalpflegeorganisationen können die nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen bei den Denkmalschutzbehörden oder der Denkmalfachbehörde anregen. Auf ihr Verlangen sind sie zu der angeregten Maßnahme zu hören.
Sechster Abschnitt
Finanzhilfen des Landes
§ 29 Förderungsgrundsätze
(1) Das Land fördert Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts.
(2) Das Land fördert anerkannte Denkmalpflegeorganisationen (§ 28), gemeinnützige Träger und Einzelpersonen, die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrnehmen, entsprechend ihrer Leistung im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts.
Siebenter Abschnitt 08
Enteignung, ausgleichspflichtige Maßnahmen, Vorkaufsrecht
(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, daß
(2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, einer Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde oder einer Ortsgemeinde in dieser Reihenfolge.
(3) Im übrigen findet bei unbeweglichen Kulturdenkmälern und bei Grabungsschutzgebieten das Landesenteignungsgesetz Anwendung.
§ 31 Ausgleichspflichtige Maßnahmen 08
(1) Soweit durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes im Einzelfall Einschränkungen der bisherigen rechtmäßigen Nutzung des Eigentums oder Pflichten zur Erhaltung und Pflege eines Kulturdenkmals zu einer die Grenzen der Sozialbindung überschreitenden Belastung führen, hat das Land einen angemessenen Ausgleich in Geld zu gewähren, sofern und soweit die Belastung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Über den Ausgleich ist im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde zugleich mit der belastenden Maßnahme zumindest dem Grunde nach zu entscheiden; dabei sind vorrangig vertragliche Regelungen anzustreben.
(2) Im Falle des Ausgleichs in Geld finden bei unbeweglichen Gegenständen die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Landesenteignungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(1) Wird ein Grundstück, auf dem sich ein unbewegliches Kulturdenkmal (§ 4 Abs. 1) befindet, verkauft, steht der Gemeinde, bei überörtlicher Bedeutung auch dem Lande, ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht des Landes geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinde im Range vor. Das für Denkmalpflege zuständige Ministerium übt das Vorkaufsrecht zugunsten des Landes aus. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere wenn dadurch die Erhaltung eines unbeweglichen Kulturdenkmals ermöglicht werden soll. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder Lebenspartner oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist.
(2) Die untere Denkmalschutzbehörde leitet eine Anzeige nach § 12 Abs. 2 Satz 1, die ein Grundstück betrifft, auf dem sich ein unbewegliches Kulturdenkmal befindet, unverzüglich an die Gemeinde weiter. Teilt der Eigentümer der Gemeinde nach Abschluß des Kaufvertrages dessen Inhalt schriftlich mit, so kann die Gemeinde nur binnen zwei Monaten das Vorkaufsrecht ausüben. Unterläßt der Eigentümer diese Mitteilung, so kann die Gemeinde ihn bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige nach Satz 1 hierzu auffordern; der Eigentümer ist verpflichtet, dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten. Nach Eingang der Mitteilung gilt die gleiche Zweimonatsfrist wie in Satz 2. Unterläßt die Gemeinde die fristgerechte Aufforderung, so erlischt ihr Vorkaufsrecht für diesen Verkaufsfall. Die §§ 463 und 464 Abs. 2, die §§ 465 bis 468, 471 und 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Die Sätze 1 bis 7 gelten für das Vorkaufsrecht des Landes entsprechend.
Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 bis 8, 12 oder 14 handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig von einer erteilten Genehmigung abweicht, wenn diese Abweichung einer erneuten Genehmigung bedurft hätte. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 9 ist von der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit abzusehen, soweit eine Unterrichtung des Eigentümers nach § 10 Abs. 2 noch nicht erfolgt ist und er auch nicht in sonstiger Weise Kenntnis von der Eigenschaft als geschütztes Kulturdenkmal hatte oder haben musste.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu eine Million Euro geahndet werden; in den übrigen Fällen wird die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfundzwanzigtausend Euro geahndet.
(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 34 Übergangsbestimmung für geschützte Denkmäler und zum Denkmalbuch 08
Die bis zum Ablauf des 9. Dezember 2008 nach § 8 Abs. 1 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159) unter Schutz gestellten Kulturdenkmäler gelten als abschließend festgestellt im Sinne des § 8 Abs. 3. Insoweit führt die untere Denkmalschutzbehörde für ihren Bereich das Denkmalbuch nach § 10 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159) zum Nachweis weiter.
(1) Amtshandlungen der Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde nach diesem Gesetz sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Dies gilt nicht für Anordnungen der unteren Denkmalschutzbehörden nach § 14 Abs. 1 und 2 sowie für die Erstellung von Gutachten und die Ausstellung von Bescheinigungen durch die Denkmalfachbehörde nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 9.
(2) Auszüge aus der Liegenschaftsbeschreibung, der Liegenschaftskarte und den Schriftstücken des Liegenschaftskatasters sind für die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde frei von landesrechtlich geregelten Gebühren.
§ 36 Durchführungsvorschriften 08
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für Denkmalpflege zuständige Ministerium im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.
§ 37 Schutz von Kulturdenkmälern bei bewaffneten Konflikten und bei Katastrophenfällen 08
Das für Denkmalpflege zuständige Ministerium wird ermächtigt, die für den Schutz von Kulturdenkmälern bei bewaffneten Konflikten und bei Katastrophenfällen notwendigen Bestimmungen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für den Katastrophenschutz zuständige Ministerium zu treffen. Insbesondere können Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer verpflichtet werden,
§ 38 Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften 08
(1) (Aufhebungsbestimmung)
(2) (Änderungsbestimmung)
(3) Kulturdenkmäler, die in das Verzeichnis nach Artikel 8 oder in die Denkmalliste nach Artikel 10 des Gesetzes, den Denkmalschutz betreffend (für den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) eingetragen sind, gelten als geschützte Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes. Sind sie am 10. Dezember 2008 in das Denkmalbuch nach § 10 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159) eingetragen, gelten sie als abschließend festgestellt im Sinne des § 8 Abs. 3; § 34 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Artikel 25 des Vertrages des Landes Rheinland-Pfalz mit den Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz vom 31. März 1962 (GVBl. S. 173, BS Anhang I 20) bleibt unberührt.
§ 39 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1978 in Kraft.
ENDE |