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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen

Vom 9. September 2010
(GVBl. Nr. 15 vom 29.09.2010 S. 255)


Aufgrund

des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 6 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2008 (GVBl. S. 296), BS 219-1, und

des § 124 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 340), BS 2035-1,

wird verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 30. April 2001 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (GVBl. S. 320), BS 219-1-1, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 18 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 18 wird folgende neue Nummer 19 eingefügt:

"19. die Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Schornsteinfegergesetz und dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sowie".

c) Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 20.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Vermessungs- und Katasterämter Ludwigshafen am Rhein und Neustadt an der Weinstraße sowie deren Amtsbezirke

Ludwigshafen am Rhein  der Rhein-Pfalz-Kreis sowie die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein und Speyer
Neustadt an der Weinstraße der Landkreis Bad Dürkheim sowie die kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße

werden gestrichen.

b) In der Beschreibung des Amtsbezirks des Vermessungs- und Katasteramts Prüm wird das Wort "Landkreis" durch das Wort "Eifelkreis" ersetzt.

c) Nach dem Vermessungs- und Katasteramt Trier und dessen Amtsbezirk wird das Vermessungs- und Katasteramt Vorderpfalz und dessen Amtsbezirk wie folgt eingefügt:

"Vorderpfalz
die Landkreise Bad Dürkheim und Rhein-Pfalz-Kreis sowie die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße und Speyer".

Artikel 2

Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 30. April 2001 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, BS 219-1-1, wird wie folgt geändert:

§ 14 Nr. 19 erhält folgende Fassung:

altneu
 19. die Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Schornsteinfegergesetz und dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sowie"19. die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sowie".

Artikel 3

(1) Nach der Zusammenlegung der Vermessungs- und Katasterämter Ludwigshafen am Rhein und Neustadt an der Weinstraße zum Vermessungs- und Katasteramt: Vorderpfalz zum 1. Oktober 2010 führen die bei den bisherigen Dienststellen gebildeten Personalräte die Geschäfte bis zur Neuwahl des beim Vermessungs- und Katasteramt Vorderpfalz zu bildenden Personalrats, längstens bis zum 31. März 2011, gemeinsam fort.

(2) Bei Maßnahmen, die ausschließlich. die Angelegenheiten einer der bisherigen Dienststellen oder der dort Beschäftigten betreffen, kann nach gemeinsamer Beratung die Mehrheit der Mitglieder oder der Vertreterinnen und Vertreter der von den Angelegenheiten ausschließlich betroffenen Gruppe des dort bisher gebildeten Personalrats der gemeinsamen Beschlussfassung widersprechen; bei Widerspruch beschließen nur die Mitglieder oder die Vertreterinnen und Vertreter der ausschließlich betroffenen Gruppe des dort bisher gebildeten Personalrats.

Artikel 4

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am 1. Oktober 2010 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am 1. April 2011 außer Kraft.