Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Vierte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen
Vom 29. Juni 2012
(GVBl. Nr. 11 vom 20.07.2012 S. 238)
Aufgrund
des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2008 (GVBl. S. 296), BS 219-1, unddes § 124 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS 2035-1,
wird verordnet:
Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 30. April 2001 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch § 10 der Verordnung vom 9. September 2011 (GVBl. S. 353), BS 219-1-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort "wahrnehmen" die Worte "sowie eigene Aufgaben auf Vermessungs- und Katasterämter übertragen" eingefügt.
2. Die Anlage erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage (zu § 2 Abs. 3) Amtsbezirke der Vermessungs- und Katasterämter
| (gültig ab 01.09.2012) Anlage (zu § 2 Abs. 3) Amtsbezirke der Vermessungs- und Katasterämter
|
(1) Nach der Zusammenlegung der bisherigen Vermessungs- und Katasterämter
am 1. September 2012 führen die bei den bisherigen Dienststellen gebildeten Personalräte die Geschäfte bis zur Neuwahl der bei den neuen Vermessungs- und Katasterämtern zu bildenden Personalräte, längstens bis zum 31. Dezember 2012, jeweils innerhalb der neuen Amtsbezirke gemeinsam fort.
(2) Bei Maßnahmen, die ausschließlich die Angelegenheiten einer der bisherigen Dienststellen oder der dort Beschäftigten betreffen, kann nach gemeinsamer Beratung die Mehrheit der Mitglieder oder der Vertreterinnen und Vertreter der von den Angelegenheiten ausschließlich betroffenen Gruppe des dort bisher gebildeten Personalrats der gemeinsamen Beschlussfassung widersprechen; bei Widerspruch beschließen nur die Mitglieder oder die Vertreterinnen und Vertreter der ausschließlich betroffenen Gruppe des dort bisher gebildeten Personalrats.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.