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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 15. Juni 2015
(GVBl. Nr. 6 vom 24. Juni 2015 S. 77)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch § 47 des Gesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), BS 213-1, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. Gebäudeklasse 2
Wohngebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt,
  1. mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
  2. mit drei Wohnungen in freistehenden Gebäuden in Hanglage, wenn die dritte Wohnung im untersten Geschoss liegt und ihren Zugang unmittelbar vom Freien aus hat.
"2. Gebäudeklasse 2
Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt,
  1. mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
  2. mit drei Wohnungen in freistehenden Gebäuden in Hanglage, wenn die dritte Wohnung im untersten Geschoss liegt und ihren Zugang unmittelbar vom Freien aus hat. An die Stelle der Wohnungen nach Satz 2 Nr. 2 können jeweils sonstige Nutzungseinheiten treten, wenn die Nutzfläche des Gebäudes insgesamt 400 m2 nicht überschreitet.

"

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Sonstige" gestrichen.

cc) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

4. Gebäudeklasse 4
Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 13 m über der Geländeoberfläche liegt."

dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt geändert:

Die Zahl "4" wird durch die Zahl "5" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "tiefer liegende Geschosse sind Kellergeschosse."

c) Nach Absatz 8 wird folgender neue Absatz 9 eingefügt:

"(9) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie ihrem Zweck entsprechend für Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und Personen mit Kleinkindern in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind."

d) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden Absätze 10 und 11.

2. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Bauprodukte und Bauarten, die den in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird."

3. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 4 Soziale und ökologische Belange

Bei der Anordnung, Errichtung, Instandhaltung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Belange des Umweltschutzes und die Belange und Sicherheitsbedürfnisse von Frauen, Familien und Kindern sowie von behinderten und alten Menschen insbesondere im Hinblick auf barrierefreies Bauen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Bestimmungen zum barriere-freien Bauen des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sowie sonstiger Vorschriften zugunsten behinderter Menschen zu berücksichtigen.

" § 4 Soziale und ökologische Belange

Bei der Anordnung, Errichtung, Instandhaltung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Belange des Umweltschutzes und die Belange und Sicherheitsbedürfnisse von Frauen, Familien und Kindern, von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen insbesondere im Hinblick auf die Barrierefreiheit sowie angemessenen Wohnraum auch für Familien mit mehreren Kindern und für besondere Wohnformen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Bestimmungen zum barrierefreien Bauen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sowie sonstiger Vorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs" durch die Verweisung " § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Baugesetzbuchs (BauGB)" ersetzt und nach dem Wort "einen" das Wort "befahrbaren" eingefügt.

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Dabei bleiben vor die Außenwand geringfügig vortretende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge außer Betracht. Satz 2 gilt auch für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung, soweit sie die Vorgaben des § 8 Abs. 5 Satz 3 und 4 einhalten."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Gebäudeklasse 4" durch die Angabe "Gebäudeklassen 4 und 5" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Gebäudeklasse 4" durch die Angabe "Gebäudeklassen 4 und 5" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Fläche muss ein Aufstellen der Fahrzeuge in einem Abstand von mindestens 3 m und höchstens 9 m, bei mehr als 18 m Brüstungshöhe in einem Abstand von höchstens 6 m von der Außenwand ermöglichen; größere Abstände sind zulässig, wenn ein wirksamer Einsatz der Rettungsgeräte gewährleistet ist."Die für Feuerwehrfahrzeuge erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen sind vorzusehen."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Wandbekleidungen, die dem Wärmeschutz und der Energieeinsparung eines vor dem 1. Januar 1999 zulässigerweise errichteten Gebäudes dienen, sind in dem hierfür notwendigen Umfang in den Abstandsflächen zulässig."Satz 2 gilt auch für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, die nur geringfügig hervortreten wie parallel zu Außenwänden oder Dachflächen angebrachte Solarmodule."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei vor dem 1. Januar 1999 zulässigerweise errichteten Gebäuden sind Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung in den Abstandsflächen zulässig, soweit sie nicht mehr als 0,25 m vor die Außenwandfläche treten und die Bedachung um nicht mehr als 0,25 m angehoben wird; sie dürfen darüber hinaus mit nach Satz 3 zulässigen Anlagen verbunden werden."

b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Buchst. b erhält folgende Fassung:

altneu
b) eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze und von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten und"b) eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze nicht überschreiten und".

bb) Nach Satz 3 wird folgender neue Satz 4 eingefügt:

"Die Gebäude nach Satz 1 dürfen eine Länge von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten; diese Begrenzung ist nicht nachbarschützend."

cc) Der bisherige Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Dächer von Gebäuden nach Satz 1 Nr. 1 dürfen mit dem Dach eines anderen Gebäudes, das für sich betrachtet die erforderliche Abstandsfläche einhält, baulich verbunden werden."Die Gebäude nach Satz 1 Nr. 1 und 3 dürfen auch einen Zugang zu einem anderen Gebäude haben und mit diesem im Bereich der Dächer baulich verbunden werden, wenn das andere Gebäude für sich betrachtet die erforderliche Abstandsfläche einhält."

dd) Folgender Satz wird angefügt:

" Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind auf den Dächern der Gebäude nach Satz 1 unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 3 zulässig; sonstige Anlagen und Nutzungen (wie Dachterrassen) sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ein Abstand von 3 m zu den Grundstücksgrenzen eingehalten wird."

c) In Absatz 10 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "Windkraftanlagen" durch das Wort "Windenergieanlagen" ersetzt.

d) Absatz 11 erhält folgende Fassung:

altneu
(11) Geringere Abstandsflächen sind zulässig, wenn durch Festsetzungen der Grundflächen der Gebäude und der Zahl der Vollgeschosse oder durch andere zwingende Festsetzungen eines Bebauungsplans die Beleuchtung mit Tageslicht, die Lüftung und der Brandschutz gewährleistet sind."(11) Geringere Abstandsflächen sind zulässig, wenn sie aus zwingenden Festsetzungen eines Bebauungsplans, aus der Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie nach § 248 BauGB oder aus einer örtlichen Bauvorschrift nach § 88 folgen und die Beleuchtung mit Tageslicht, die Lüftung und der Brandschutz gewährleistet sind; entsprechendes gilt für größere Abstandsflächen."

e) Absatz 12 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird das Wort "Wohnraum" durch die Worte "Raum für die Wohnnutzung oder die Änderung und Entwicklung ansässiger, ortsüblicher Betriebe insbesondere des Weinbaus, Handwerks oder Gastgewerbes" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Wohnen" die Worte "oder der Innenentwicklung von Städten und Gemeinden" eingefügt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Nachbargrundstücke" das Wort " , Grundstücksteilungen" angefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "auch" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Dabei muss die Erschließung gesichert sein und es dürfen auch sonst keine baurechtlichen Vorschriften entgegenstehen."

8. In § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "soll" die Worte "in angemessenem Umfang barrierefrei sein und" eingefügt.

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Einflüsse" durch das Wort "Einwirkungen" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Dabei sind in Gebieten mit signifikantem Hochwasserrisiko im Sinne des § 73 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die in den wasserrechtlichen Gefahrenkarten und Risikokarten enthaltenen Angaben zu berücksichtigen."

10. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender neue Satz 1 eingefügt:

"Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in nicht brennbare, schwer entflammbare und normalentflammbare Baustoffe."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Feuerbeständige Bauteile müssen mindestens in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Abschlüsse von Öffnungen."(3) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in feuerbeständige, hochfeuerhemmende und feuerhemmende Bauteile. Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden. Feuerbeständige Bauteile müssen mindestens in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Hochfeuerhemmende Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen, müssen allseitig mindestens eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe jeweils aus nicht brennbaren Baustoffen haben. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für Abschlüsse von Öffnungen."

c) In Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen."

11. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. nach den Bestimmungen
  1. des Bauproduktengesetzes (BauPG) vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. EG 1989 Nr. L 40 S. 12) (Bauproduktenrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung oder
  3. zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist.

"2. nach den Bestimmungen
  1. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/ EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5; 2013 Nr. L 103 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. anderer unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union oder
  3. zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 berücksichtigen,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung (Artikel 8 und 9 der Verordnung - EU - Nr. 305/2011) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Leistungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt."

b) In Absatz 5 wird die Verweisung " § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6" durch die Verweisung " § 26 Satz 1 Nr. 6" ersetzt.

c) In Absatz 6 wird die Verweisung " § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5" durch die Verweisung " § 26 Satz 1 Nr. 5" ersetzt.

d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B
  1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen, und
  2. bekannt machen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG nicht berücksichtigen.
"(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B
  1. festlegen, welche Leistungsstufen oder -klassen nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder nach Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen, und
  2. bekannt machen, inwieweit Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht berücksichtigen."

12. § 19 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 65 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend."Das Deutsche Institut für Bautechnik soll den Antrag zurückweisen, wenn er wegen fehlender Angaben oder Unterlagen oder erheblicher Mängel nicht geprüft werden kann."

13. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Verweisung " § 26 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) finden Anwendung."

14. § 21 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und
  2. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes und den Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes genügen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für genau begrenzte Fälle festlegen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

"Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 18 Abs. 7 Nr. 2,
  2. Bauprodukte, die nach Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten Grundanforderungen an Bauwerke im Sinne des § 18 Abs. 7 Nr. 2,
  3. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist."

15. In § 24 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Verweisung " § 26 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

16. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Einleitung wird die Verweisung " § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Verweisung " § 26 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" durch die Verweisung " § 26 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.

17. § 26 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 26 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als

  1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 Abs. 2),
  2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 24 Abs. 2),
  3. Zertifizierungsstelle (§ 25 Abs. 1),
  4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 25 Abs. 2), -
  5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 18 Abs. 6 oder
  6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 18 Abs. 5

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.

(2) Die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen sind auch in Rheinland-Pfalz anerkannt. Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat den Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine natürliche oder juristische Person oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem dort vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die natürlichen oder juristischen Personen oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, um nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.

" § 26 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als

  1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 Abs. 2),
  2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 24 Abs. 2),
  3. Zertifizierungsstelle (§ 25 Abs. 1),
  4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 25 Abs. 2),
  5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 18 Abs. 6 oder
  6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 18 Abs. 5

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen sind auch in Rheinland-Pfalz anerkannt."

18. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neue Satz 1 wird eingefügt:

"Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen müssen im Brandfall zur Durchführung von Rettungsmaßnahmen und wirksamen Löscharbeiten ausreichend lang standsicher sein."

b) Der bisherige Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen sind bei Gebäuden der" werden durch die Worte "Sie sind bei Gebäuden der" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt.

cc) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. Gebäudeklasse 4 in Kellergeschossen feuerbeständig, im Übrigen hochfeuerhemmend,".

dd) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.

c) Der bisherige Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "sowie" wird gestrichen.

bb) Nach dem Wort "Wintergärten" werden die Worte "sowie für Unterstützungen von Balkonen" eingefügt.

19. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Gebäudeklasse 4" durch die Angabe "Gebäudeklassen 4 und 5" ersetzt und werden nach dem Wort "oder" die Worte "als raumabschließende Bauteile" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Außenflächen sowie Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und der Unterkonstruktionen müssen bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 schwer entflammbar sein; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn der Brandschutz gewährleistet ist."(2) Außenflächen sowie Bekleidungen von Außenbauteilen einschließlich der Dämmstoffe und der Unterkonstruktionen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Sie müssen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 schwer entflammbar sein und dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Für Doppelfassaden sind bei Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen; dies gilt für hinterlüftete Bekleidungen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 entsprechend. Die Begrenzung der Brandausbreitung im Sinne von Satz 1 ist auch beim Anbringen von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie zu berücksichtigen. § 30 Abs. 7 Satz 1 bis 3 bleibt unberührt."

20. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Einleitung werden nach dem Wort "sind" die Worte "als raumabschließende Bauteile zur Verhinderung der Brandausbreitung innerhalb von Geschossen" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Trennwände müssen in Gebäuden der
  1. Gebäudeklasse 4 feuerbeständig, im obersten Geschoss im Dachraum feuerhemmend,
  2. Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein.
"(2) Die Trennwände müssen in Gebäuden der
  1. Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
  2. Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
    jeweils im obersten Geschoss im Dachraum feuerhemmend,
  3. Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein."

21. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) An Stelle von Brandwänden sind feuerbeständige Wände zulässig
  1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 und Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3,
  2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, wenn der umbaute Raum des Betriebsgebäudes oder des Betriebsteils nicht mehr als 2000 m3 beträgt.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 genügen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bei aneinander gebauten Gebäuden der Gebäudeklasse 2 jeweils Wände aus brennbaren Baustoffen, deren Feuerwiderstand von innen nach außen dem feuerhemmender Wände und von außen nach innen dem feuerbeständiger Wände entspricht, mit einer gegen Brandeinwirkung widerstandsfähigen Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen. Die Absätze 5 bis 9 gelten entsprechend.

"(1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; sie müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung nicht verlieren und die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte verhindern." xxxxxxxxx

b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Außenwände" die Worte "und sonstige Abschlüsse" eingefügt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) An Stelle von Brandwänden sind feuerbeständige Wände zulässig
  1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 und Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3,
  2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, wenn der umbaute Raum des Betriebsgebäudes oder des Betriebsteils nicht mehr als 2000 m3 beträgt.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 genügen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bei aneinander gebauten Gebäuden der Gebäudeklasse 2 jeweils Wände aus brennbaren Baustoffen, deren Feuerwiderstand von innen nach außen dem feuerhemmender Wände und von außen nach innen dem feuerbeständiger Wände entspricht, mit einer gegen Brandeinwirkung widerstandsfähigen Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen. Die Absätze 5 bis 9 gelten entsprechend.

"(3) Anstelle von Brandwänden sind raumabschließende Wände zulässig, die
  1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 bei Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 hochfeuerhemmend sind,
  2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,
  3. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 feuerbeständig sind, wenn der umbaute Raum des Betriebsgebäudes oder des Betriebsteils nicht mehr als 2.000 m3 beträgt.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 genügen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bei Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3, deren tragende Bauteile aus brenn baren Baustoffen hergestellt sind, jeweils raumabschließende Wände aus brennbaren Baustoffen, deren Feuer widerstand von innen nach außen dem feuerhemmender Wände und von außen nach innen dem feuerbeständiger Wände entspricht, mit einer gegen Brandeinwirkung widerstandsfähigen Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen. Die Absätze 5 bis 9 gelten entsprechend."

d) In Absatz 6 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe "Gebäudeklasse 4" durch die Angabe "Gebäudeklassen 4 und 5" ersetzt.

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Dies gilt auch für Anlagen und Leitungen mit brennbaren Materialien auf Dächern und an Außenwänden; sie müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass ein Brand nicht auf andere Brand abschnitte, Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann. Außenbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen."

bb) Im bisherigen Satz 3 wird die Zahl "2" durch die Zahl "4" ersetzt.

22. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Folgender neue Satz 1 wird eingefügt:

"Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein; dies gilt auch für ihre Unterstützungen, für den Raumabschluss nur soweit erforderlich."

bb) Der bisherige Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Decken und ihre Unterstützungen sind bei Gebäuden der
  1. Gebäudeklasse 4 sowie zwischen dem landwirtschaftlichen Betriebsteil und dem Wohnteil eines Gebäudes feuerbeständig,
  2. Gebäudeklasse 3 in Kellergeschossen feuerbeständig, im Übrigen feuerhemmend,
  3. Gebäudeklasse 2 feuerhemmend
"Sie sind bei Gebäuden der
  1. Gebäudeklasse 5 sowie zwischen dem landwirtschaftlichen Betriebsteil und dem Wohnteil eines Gebäudes feuerbeständig,
  2. Gebäudeklasse 4 in Kellergeschossen feuerbeständig, im Übrigen hochfeuerhemmend,
  3. Gebäudeklasse 3 in Kellergeschossen feuerbeständig, im Übrigen feuerhemmend,
  4. Gebäudeklasse 2 feuerhemmend herzustellen;".

b) Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird nach dem Wort "feuerhemmende" das Wort " , hochfeuerhemmende" eingefügt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe "Gebäudeklassen 3 und 4" durch die Angabe "Gebäudeklassen 3 bis 5" ersetzt.

23. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "gegen" die Worte "eine Brandbeanspruchung von außen durch" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude
  1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,
  2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m,
  3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 m,
  4. von kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten auf demselben Grundstück einen Abstand von mindestens 5 m

einhalten. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 werden angrenzende öffentliche Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen zur Hälfte eingerechnet.

"Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude
  1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von 12 m, bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 von 6 m,
  2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von 15 m, bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 von 9 m,
  3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von 24 m, bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 von 12 m,
  4. von kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten auf demselben Grund stück einen Abstand von 5 m

einhalten, soweit wegen des Brandverhaltens der Bedachung oder aufgrund von Vorkehrungen nicht geringere Abstände zugelassen werden."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. Lichtkuppeln von Wohngebäuden,"2. Dachflächenfenster, Oberlichter und Lichtkuppeln,"

bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten bis zu 50 m3 umbauten Raums."

d) In Absatz 4 werden die Worte "der Brandschutz gewährleistet ist" durch die Worte "eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden" ersetzt.

e) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Gebäudetrennwand" die Worte "oder der Grenze zu einem Nachbargrundstück" eingefügt.

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Lichtkuppeln"

die Worte "sowie Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf Dachflächen" eingefügt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Von Brandwänden oder von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen 1,25 m entfernt sein
  1. Öffnungen, Lichtkuppeln und Oberlichte in der Dachfläche, wenn die Brandwände oder Gebäudetrennwände nicht mindestens 0,30 m über Dach geführt sind,
  2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch Wände nach Nummer 1 gegen Brandübertragung geschützt sind.
"Von Brandwänden oder von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen 1,25 m entfernt sein
  1. Öffnungen wie Dachflächenfenster, Ober lichter und Lichtkuppeln in der Dachfläche, wenn die Brandwände oder Gebäudetrennwände nicht mindestens 0,30 m über Dach geführt sind,
  2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch Wände nach Nummer 1 gegen Brandübertragung geschützt sind,
  3. aufgeständerte Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie bei Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5, wenn sie nicht durch Wände nach Nummer 1 oder sonst geeignete Vorkehrungen gegen Brandübertragung geschützt sind; § 30 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt."

24. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "Gebäudeklassen 3 und 4" durch die Angabe "Gebäudeklassen 3 bis 5" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 werden nach dem Wort "sind" die Worte "bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend aus nicht brennbaren Baustoffen," eingefügt und wird das Wort "feuerbeständig" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Für tragende Teile von notwendigen Außentreppen genügen nicht brennbare Baustoffe."

25. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Jede notwendige Treppe im Innern von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4 muss in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum), der an einer Außenwand angeordnet ist. Notwendige Treppenräume, die nicht an einer Außenwand angeordnet sind, sind zulässig, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann. Für die innere Verbindung von höchstens zwei Geschossen derselben Wohnung sind notwendige Treppen ohne Treppenraum zulässig, wenn die Rettung von Menschen aus den über diese Treppen zugänglichen Räumen noch auf andere Weise gewährleistet ist."(1) Jede notwendige Treppe im Innern von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig
  1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  2. für die innere Verbindung von höchstens zwei Geschossen derselben Wohnung oder derselben Nutzungseinheit mit einer Nutzfläche von insgesamt nicht mehr als 200 m2, wenn die Rettung von Menschen aus den über diese Treppen zugänglichen Räumen noch auf andere Weise gewährleistet ist,
  3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann."

b) In Absatz 5 wird die Angabe "Gebäudeklasse 4" durch die Angabe "Gebäudeklassen 4 und 5" ersetzt.

c) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Wände notwendiger Treppenräume sind in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 in der Bauart von Brandwänden und in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerbeständig herzustellen; in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 sind Wände, deren Feuerwiderstand dem feuerbeständiger Wände entspricht, mit einer gegen Brandeinwirkung widerstandsfähigen Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen zulässig."Die Wände notwendiger Treppenräume sind als raumabschließende Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 in der Bauart von Brandwänden, in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 in Kellergeschossen feuerbeständig, im Übrigen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend, und in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 in Kellergeschossen feuerbeständig, im Übrigen hochfeuerhemmend herzustellen; bei Geschossen über der Geländeoberfläche in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 mit tragenden Bauteilen aus brennbaren Baustoffen genügen auch Wände, die eine gegen Brandeinwirkung widerstandsfähige Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen haben und deren Feuerwiderstandsfähigkeit dem feuerbeständiger Wände entspricht."

d) In Absatz 8 Satz 1 wird die Verweisung " § 31 Abs. 1 Halbsatz 1" durch die Verweisung " § 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1" ersetzt.

e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung werden nach dem Wort "müssen" die Worte ", unbeschadet des Absatzes 11 Satz 4," eingefügt.

bb) In Nummer 3 wird vor dem Wort "Nutzungseinheiten" das Wort "sonstigen" eingefügt und werden die Worte "dicht schließende" durch die Worte "dicht- und selbstschließende" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Türen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter haben, wenn der jeweilige Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,5 m ist und die brandschutztechnischen Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt."

f) Die Absätze 10 und 11 erhalten folgende Fassung:

altneu
(10) Notwendige Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Notwendige Treppenräume, die an einer Außenwand angeordnet sind, müssen in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4 in jedem Geschoss Fenster mit einer Größe von mindestens 0,60 m x 0,90 m haben, die geöffnet werden können. Notwendige Treppenräume, die nicht an einer Außenwand angeordnet sind, müssen in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(11) In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche und bei notwendigen Treppenräumen, die nicht an einer Außenwand angeordnet sind, muss an der höchsten Stelle eines notwendigen Treppenraums ein Rauchabzug vorhanden sein. Der Rauchabzug muss eine Rauchabzugsöffnung mit einem freien Querschnitt von 5 v. H. der Grundfläche, mindestens von 1 m2 haben. Der Rauchabzug muss vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können. Es kann verlangt werden, dass der Rauchabzug auch von anderen Stellen aus bedient werden kann. Abweichungen können zugelassen werden, wenn der Rauch auf andere Weise abgeführt werden kann.

"(10) Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. Notwendige Treppenräume ohne Fenster müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(11) Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. Sie müssen mindestens

  1. in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2 haben, die leicht geöffnet werden können und auch für den obersten Zugangsbereich eine Rauchableitung ermöglichen, oder
  2. an der höchsten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben.

In Gebäuden der Gebäudeklasse 5 ist in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 an der höchsten Stelle des Treppenraumes anstelle des Fensters im obersten Geschoss eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 müssen in den Treppenräumen von Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 Öffnungen zu Wohnungen, sonstigen Nutzungseinheiten und Räumen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen haben. Öffnungen zur Rauchableitung nach den Sätzen 2 und 3 müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m2 und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können. Es kann verlangt werden, dass die Öffnungen zur Rauchableitung auch von anderen Stellen aus bedient werden können. Abweichungen können zugelassen werden, wenn der Rauch auf andere Weise abgeführt werden kann, eine Brandausbreitung in den Treppenraum nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind."

26. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie führen."Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist."

bb) In Satz 2 Nr. 1 wird nach dem Wort "oder" das Wort "sonstigen" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Türen" die Worte "in Rauchabschnitte" eingefügt.

c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Wände notwendiger Flure sind in Gebäuden der
  1. Gebäudeklasse 4 feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen oder feuerhemmend und mit einer gegen Brandeinwirkung widerstandsfähigen Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen,
  2. Gebäudeklasse 3 feuerhemmend

herzustellen; dies gilt nicht für Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss über der Geländeoberfläche

"Wände notwendiger Flure sind als raumabschließende Bauteile in Gebäuden der
  1. Gebäudeklassen 4 und 5 feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen oder feuerhemmend und mit einer gegen Brandeinwirkung widerstandsfähigen Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen,
  2. Gebäudeklasse 3 feuerhemmend herzustellen."

d) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Bekleidungen einschließlich Unterdecken und Dämmstoffe müssen in notwendigen Fluren und offenen Gängen von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nicht brennbaren Baustoffen, von Gebäuden der Gebäudeklasse 3 mit mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen"Bekleidungen einschließlich Unterdecken und Dämmstoffe müssen in notwendigen Fluren und offenen Gängen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; entsprechende Bekleidungen sind auch erforderlich, wenn Wände und Decken in diesen Fluren und Gängen aus brennbaren Baustoffen bestehen."

27. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "haben" die Worte ", um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lange zu verhindern" eingefügt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender neue Satz 4 eingefügt:

"Aufzüge außerhalb von Gebäuden, innerhalb von Räumen, über die Geschosse oder Ebenen erschlossen werden, und innerhalb von Wohnungen sowie innerhalb sonstiger Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe, sind ohne eigene Schächte zulässig."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Fahrschächte von Aufzügen im Innern von Gebäuden müssen feuerbeständige Wände haben; Verkleidungen der Innenseiten müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen"Die Fahrschächte von Aufzügen im Innern von Gebäuden müssen raumabschließende Wände haben, die den Wänden notwendiger Treppenräume nach § 34 Abs. 6 Satz 1 entsprechen, mindestens jedoch Wände gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 haben."

bb) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Verkleidungen der Innenseiten müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen."

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Diese Öffnungen dürfen Abschlüsse haben, die im Brandfall selbsttätig öffnen und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden können."

d) Absatz 4 wird gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "vier" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden in Halbsatz 1 nach dem Wort "geeignet" die Worte "und barrierefrei nutzbar" und in Halbsatz 2 nach dem Wort "Wohnungen" die Worte "und Nutzungseinheiten" eingefügt.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

28. § 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten 0,90 m x 1,20 m groß sein;"Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten 0,90 m breit x 1,20 m hoch sein;".

29. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Lüftungsanlagen in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4, ausgenommen Lüftungsanlagen innerhalb derselben Wohnung, und Lüftungsanlagen, die Brandwände überbrücken, sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse, Brandabschnitte oder Treppenräume übertragen werden können."Sie dürfen Brandwände und Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, sowie raumabschließende Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5, die feuerwiderstandsfähig sein müssen, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken innerhalb von Wohnungen sowie innerhalb von Nutzungseinheiten mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 200 m2 in höchstens zwei Geschossen."

b) In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Schornsteine" durch das Wort "Abgasanlagen" ersetzt.

c) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

altneu
(8) Leitungen dürfen durch Brandwände, durch Wände, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, durch Treppenraumwände und Wände nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 sowie durch Trennwände und Decken von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4 nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Satz 1 gilt nicht für Decken innerhalb von Wohnungen."(8) Leitungen dürfen durch Brandwände, durch Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind sowie durch raumabschließende Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5, die feuerwiderstandsfähig sein müssen, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken innerhalb von Wohnungen sowie innerhalb von Nutzungseinheiten mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 200 m2 in höchstens zwei Geschossen."

30. § 41 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Gebäude mit Aufenthaltsräumen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist."Gebäude mit Aufenthaltsräumen müssen, soweit es ihre Benutzung erfordert, eine Versorgung mit Trinkwasser haben, die dauernd gesichert ist."

31. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Für Gebäude mit Wohnungen über dem zweiten Geschoss über der Geländeoberfläche sollen leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder hergestellt werden."(4) Für Gebäude mit Wohnungen über dem zweiten Geschoss über der Geländeoberfläche sollen leicht erreichbare und stufenlos zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Rollatoren hergestellt werden; § 51 Abs. 4 gilt entsprechend."

d) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.

e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

In Satz 3 werden die Worte "in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes" gestrichen.

32. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 wird vor dem Wort "feuerbeständige" das Wort "raumabschließende" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 Einleitung wird die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt.

33. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
Abstellplätze für Fahrräder können verlangt werden, wenn ein Zugangs- und Abgangsverkehr mit Fahrrädern zu erwarten ist und Bedürfnisse des Verkehrs es erfordern."Abstellplätze für Fahrräder sind herzustellen, soweit ein Zugangs- und Abgangsverkehr mit Fahrrädern zu erwarten ist und Bedürfnisse des Verkehrs es erfordern; die Absätze 2, 3 und 9 gelten entsprechend."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Der Geldbetrag nach Absatz 4 ist zu verwenden:
  1. zur Herstellung öffentlicher Parkeinrichtungen an geeigneter Stelle,
  2. für die Instandhaltung und Modernisierung öffentlicher Parkeinrichtungen,
  3. zum Ausbau und zur Instandhaltung von P+R-Anlagen,
  4. für die Einrichtung von Parkleitsystemen und andere Maßnahmen zur Verringerung des Parksuchverkehrs,
  5. für bauliche oder andere Maßnahmen zur Herstellung und Verbesserung der Verbindungen zwischen Parkeinrichtungen und Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.
"(5) Der Geldbetrag nach Absatz 4 ist in jeweils angemessenem Verhältnis und angemessener Reihen folge zu verwenden:
  1. zur Herstellung, Instandhaltung und Modernisierung von Parkeinrichtungen,
  2. für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs oder des Fahrradverkehrs,
  3. für sonstige Maßnahmen, die den Bedarf an Parkeinrichtungen verringern."

34. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Ställe, Dungstätten, Jauche- und Güllebehälter"Ställe und Nebenanlagen".

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Ins Freie führende Stalltüren müssen nach außen aufschlagen und in solcher Zahl und Größe vorhanden sein, dass die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.

(3) Wände, Decken und Fußböden sind gegen schädliche Einflüsse der Stallluft, der Jauche und des Flüssigmists zu schützen. Die Fußböden oder darunter liegende Auffangräume für Abgänge müssen wasserdicht sein.

"(2) Ins Freie führende Stalltüren dürfen nicht nach innen aufschlagen und müssen in solcher Zahl und Größe vorhanden sein, dass die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.

(3) Wände, Decken und Fußböden sind gegen schädliche Einflüsse der Stallluft, der Jauche und des Flüssigmists zu schützen. Dungstätten sollen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen 5 m, von Grundstücksgrenzen 2 m entfernt sein.".

c) Die Absätze 4 und 5

(4) Für Schaf-, Ziegen- und Kleintierställe sowie für Offen- und Laufställe und für Räume, in denen Tiere nur vorübergehend untergebracht sind, sind Abweichungen von den Absätzen 2 und 3 zulässig.

(5) Dungstätten müssen wasserdichte Böden haben; die Wände müssen bis in ausreichende Höhe wasserdicht sein. Flüssige Abgänge aus Ställen und Dungstätten sind in ausreichend große, wasserdichte Jauche- oder Güllebehälter zu leiten, die keine Verbindung zu anderen Abwasseranlagen haben dürfen. Dungstätten sollen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen 5 m, von Grundstücksgrenzen 2 m entfernt sein.

werden gestrichen.

35. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "nach ihrer Ausführung für eine dauernde Benutzung nicht geeignet sind oder die" gestrichen und wird das Wort "Abweichungen" durch das Wort "Erleichterungen" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "für kleine, Nebenzwecken dienende Gebäude ohne Feuerstätten und" gestrichen.

36. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird der Klammerzusatz "(Sonderbauten)" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 Nr. 14 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden nach Nummer 14 folgende Worte angefügt:

"einschließlich Maßgaben für bauleitende Personen nach § 56a."

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Bescheinigungen" die Worte "und besondere Nachweise wie ein Brandschutzkonzept" eingefügt.

cc) Satz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
Soweit notwendig, können auch Anforderungen an den Betrieb der Anlagen und Räume gestellt werden."Soweit notwendig, können auch Anforderungen an den Betrieb und die Nutzung der Anlagen und Räume gestellt werden einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten."

c) Absatz 2 Nr. 5 bis 7 erhält folgende Fassung:

altneu
5. Gaststätten,

6. Krankenhäuser, Entbindungs- und Säuglingsheime, Heime für behinderte und alte Menschen,

7.Kinder- und Jugendheime, Kindertagesstätten,

"5. Gaststätten, Beherbergungsbetriebe,

6. Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege, bauliche Anlagen zum Zweck der Pflege oder Betreuung, Tages- und Begegnungsstätten sowie Wohnheime,

7. Kindertagesstätten und sonstige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,"

37. § 51 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 51 Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie

  1. Tagesstätten, Werkstätten und Heime für behinderte Menschen,
  2. Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime,

sind so herzustellen und instand zu halten, dass sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.

(2) Bei folgenden baulichen Anlagen, die von behinderten und alten Menschen und Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind die dem allgemeinen Besuchsverkehr dienenden Teile so herzustellen und instand zu halten, dass den besonderen Belangen dieser Personengruppen Rechnung getragen wird:

  1. Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,
  2. Verkaufsstätten,
  3. öffentliche Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Gerichte,
  4. Schalter- und Abfertigungsräume der öffentlichen Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen und der Kreditinstitute,
  5. Gaststätten, Kantinen, Beherbergungsbetriebe,
  6. Schulen, Hochschulen, Weiterbildungseinrichtungen,
  7. Krankenhäuser,
  8. Arztpraxen und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege,
  9. Kinder- und Jugendheime, Kindertagesstätten,
  10. Museen, öffentliche Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsräume,
  11. Sportstätten, Spielplätze und ähnliche Anlagen,
  12. öffentliche Toilettenanlagen,
  13. allgemein zugängliche Stellplätze und Garagen mit mehr als 1000 m2 Nutzfläche sowie Stellplätze und Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach den Nummern 1 bis 11 gehören.

(3) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von 0,95 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen sollen nicht mehr als 6 v. H. geneigt und müssen 1,20 m breit sein; sie müssen beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest mit jeweils 1,50 m Länge anzuordnen. Treppen müssen Setzstufen und an beiden Seiten Handläufe haben, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen geführt sind. Notwendige Flure sollen 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen geeignet sein; er ist zu kennzeichnen.

(4) Abweichungen von den Absätzen 2 und 3 können zugelassen werden, wenn die Anforderungen wegen technischer Schwierigkeiten nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

" § 51 Barrierefreiheit

(1) Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind so herzustellen und instand zu halten, dass von den ersten drei Wohnungen eine und von jeweils acht weiteren Wohnungen zusätzlich eine Wohnung barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar ist. Bei Gebäuden mit mehr als einer nach Satz 1 herzustellenden Wohnung genügt es, wenn von jeweils bis zu drei weiteren dieser Wohnungen die erste Wohnung barrierefrei nutzbar ist.

(2) Bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder älteren Menschen genutzt werden, wie Tages- und Begegnungsstätten, Werkstätten, Einrichtungen zum Zweck der Pflege oder Betreuung und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege, müssen entsprechend ihrer speziellen Erfordernisse barrierefrei sein.

(3) Folgende allgemein zugängliche bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen müssen barrierefrei sein:

  1. Versammlungsstätten einschließlich Kultureinrichtungen und für den Gottesdienst bestimmte Anlagen,
  2. Verkaufsstätten; Läden und ähnliche Geschäftsräume in Erdgeschossen müssen barrierefrei zugänglich sein,
  3. Gebäude der öffentlichen Verwaltung und Gerichte,
  4. Schalter- und Abfertigungsräume der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sowie Einrichtungen für Finanz- und Postdienstleistungen,
  5. Gaststätten, Kantinen, Beherbergungsbetriebe,
  6. Schulen, Hochschulen und Weiterbildungseinrichtungen sowie Forschungsinstitute,
  7. Kindertagesstätten und sonstige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,
  8. Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen,
  9. Arztpraxen und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege,
  10. Notariate, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzleien und sonstige Nutzungseinheiten für freiberuflich Tätige und solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, jeweils mit einer Nutzfläche von mehr als 100 m2; kleinere Nutzungseinheiten für diese Berufe in Erdgeschossen müssen barrierefrei zugänglich sein,
  11. Büro- und Verwaltungsgebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie Räume, die einer Büro- und Verwaltungsnutzung dienen und insgesamt eine Nutzfläche von mehr als 400 m2 je Geschoss haben; entsprechende Räume mit geringerer Nutzfläche in Erdgeschossen müssen barrierefrei zugänglich sein,
  12. Museen, öffentliche Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsgelände und -gebäude,
  13. Sport- und Freizeitstätten, Spielplätze und ähnliche Anlagen,
  14. öffentliche Toilettenanlagen,
  15. Stellplätze und Garagen mit mehr als 1.000 m2 Nutzfläche sowie Stellplätze und Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach den Nummern 1 bis 13 gehören.

Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind; entsprechendes gilt für erforderliche Toilettenräume. Notwendige Stellplätze müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen an die Barrierefreiheit der Absätze 1 bis 3 zulassen, soweit sie nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können, insbesondere wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, bei baulichen Maßnahmen im Gebäudebestand oder bei der Änderung der Nutzung."

38. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Bäume" die Worte " , Hecken und andere Gehölze" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten "des Entwurfsverfassers" jeweils die Worte ", der Bauleiterin oder des Bauleiters" eingefügt.

39. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Ausführung und Überwachung genehmigungsbedürftiger Vorhaben und von Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 durchgeführt wurde, nach Sachkunde und Erfahrung geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 56 bis 57 zu bestellen; § 50 bleibt unberührt."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Sie oder er hat vor Baubeginn Namen und Anschrift der bauleitenden Person und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten "eines Entwurfsverfassers" die Worte "und einer Bauleiterin oder eines Bauleiters" eingefügt.

40. Nach § 56 wird folgender neue § 56a eingefügt:

" § 56a Bauleiterin, Bauleiter

(1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme nach den Vorschriften des öffentlichen Baurechts durchgeführt wird. Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat sie oder er unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(2) Soweit die Überwachung besondere Sachkunde oder Erfahrung erfordert, hat die Bauleiterin oder der Bauleiter die Bauherrin oder den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter hinzuzuziehen. Für diese gilt Absatz 1 entsprechend. Neben der Veranlassung nach Satz 1 ist die Bauleiterin oder der Bauleiter für das Ineinandergreifen ihrer oder seiner Tätigkeit und der Tätigkeiten der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter sowie anderer sachverständiger Personen verantwortlich."

41. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Soweit eine Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf die Verbandsgemeindeverwaltung besteht, ist diese untere Bauaufsichtsbehörde."

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Die Worte "verbandsfreien Gemeinden, die" werden gestrichen.

42. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

altneu
b) freistehende Gebäude ohne Unterkellerung und ohne Feuerstätten bis zu 100 m2 Grundfläche und 5 m Firsthöhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,

c) Gewächshäuser bis zu 5 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen,

"b) freistehende Gebäude ohne Unterkellerung und ohne Feuerstätten bis zu 100 m2 Grundfläche und 6 m Firsthöhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden, im Falle von ortsveränderlich genutzten und fahrbereit aufgestellten Anlagen auch zum dauerhaften Schutz von Tieren bestimmt sind,

c) Gewächshäuser bis zu 6 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, und Einrichtungen zum vorübergehenden Schutz von Pflanzenkulturen im Erwerbsgarten- und Erwerbsobstbau, wie Hagelschutznetze,"

bb) In Buchstabe f werden die Worte "Garagen und überdachte Stellplätze" jeweils durch die Worte "Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder" ersetzt.

b) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen
  1. Feuerstätten, wenn sie nachweislich (Unternehmensbescheinigung) von einem Fachunternehmen errichtet werden, sowie Abgasanlagen mit Ausnahme von Schornsteinen; § 79 Abs. 2 bleibt unberührt,
  2. Blockheizkraftwerke in Gebäuden; § 79 Abs. 2 bleibt unberührt,
  3. Wärmepumpen; für Wärmepumpen, die Feuerstätten sind, gilt Buchstabe a,
  4. Solaranlagen auf oder an Gebäuden; ausgenommen sind Solaranlagen auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern;
"2. Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen
  1. Feuerstätten, wenn sie nachweislich (Unternehmensbescheinigung) von einem Fachunternehmen errichtet werden; § 79 Abs. 2 bleibt unberührt,
  2. Abgasanlagen für Feuerstätten an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen bis zu 10 m Höhe über der Geländeoberfläche; § 79 Abs. 2 bleibt unberührt,
  3. Blockheizkraftwerke in Gebäuden; § 79 Abs. 2 bleibt unberührt,
  4. Wärmepumpen und Brennstoffzellenheizgeräte; für Wärmepumpen und Brennstoffzellenheizgeräte, die Feuerstätten sind, gilt Buchstabe a,
  5. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie damit verbundene Nutzungsänderungen baulicher Anlagen; gebäudeunabhängige Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m in Gewerbe- und Industriegebieten; die Halbsätze 1 und 2 gelten im Außenbereich nur, wenn sie einem nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässigen Vorhaben dienen; ausgenommen sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern;".

c) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c werden der Strichpunkt und die Worte "ausgenommen sind Kleinkläranlagen und Gruben" gestrichen.

bb) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

altneu
e) Lüftungsleitungen und Leitungen von Warmluftheizungen, wenn sie weder Brandabschnitte noch in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 Geschosse überbrücken,"e) Lüftungsleitungen, Leitungen von Warmluftheizungen und Klimaanlagen, Installationsschächte und -kanäle, wenn sie weder Brandabschnitte noch in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 Geschosse überbrücken,"

cc) In Buchstabe f wird das Wort "Energieleitungen" durch die Worte "Energie- und Telekommunikationsanlagen" und wird der Strichpunkt durch ein Komma ersetzt.

dd) Folgender Buchstabe g wird angefügt:

"g) Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge einschließlich notwendiger Versorgungseinrichtungen außerhalb von Gebäuden;".

d) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe e werden die Worte "der Landesvermessung" durch die Worte "des amtlichen Vermessungswesens" und wird der Strichpunkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgender Buchstabe f wird angefügt:

"f) Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 10 m, auf Dächern bis zu einer Gesamthöhe von 2 m, in Gewerbe- und Industriegebieten sowie im Außenbereich, wenn sie einem nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässigen Vorhaben dienen, einschließlich der damit verbundenen Nutzungsänderungen baulicher Anlagen; es gelten die Anforderungen des § 66 Abs. 3 Satz 4 und 5; ausgenommen sind Windenergieanlagen auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern;".

e) In Absatz 1 Nr. 5 Buchst. b Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Höhe" die Worte ", im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen" eingefügt.

Absatz 1 Nr. 6 Buchst. d erhält folgende Fassung:

"d) Weidezäune sowie offene Einfriedungen im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung etwa zum Schutz von land- oder forstwirtschaftlichen Kulturen, dem Schutz von Wildgehegen zu Jagdzwecken oder dem Schutz von Verkehrswegen dienen; ausgenommen sind Einfriedungen in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern;".

g) In Absatz 1 Nr. 8 Buchst. c und e werden die Worte "und nicht über die Baulinie oder -grenze hinausragen" jeweils gestrichen.

h) In Absatz 1 Nr. 10 Buchst. a Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 66 Abs. 5 Satz 1" durch die Verweisung " § 66 Abs. 6 Satz 1" ersetzt.

i) Absatz 1 Nr. 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d wird nach dem Wort "Stellplätze" das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Buchstabe f erhält folgende Fassung:

altneu
freistehende Regale und Hochregale bis zu 12 m Höhe,"f) freistehende Regale bis zu 12 m Höhe auf genehmigten oder genehmigungsfreien Lagerplätzen,"

cc) In Buchstabe i werden die Worte "Lager- und Abstellplätze" durch die Worte "Lager-, Abstellplätze und Ausläufe für Tiere" ersetzt.

j) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Außentüren" die Worte "und der Bedachung einschließlich Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung" eingefügt und die Worte "mit nicht mehr als 22 m Höhe über der Geländeoberfläche" durch die Worte " , ausgenommen Hochhäuser" ersetzt.

bb) Nummer 5 Buchst. a erhält folgende Fassung:

altneu
Gebäuden und Räumen, die nicht im Außenbereich liegen, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten,"a) Gebäuden, Nutzungseinheiten und Räumen, die nicht im Außenbereich liegen, wenn für die neue Nutzung keine anderen bedeutsamen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten,"

43. In § 63 Abs. 3 wird nach der Verweisung " § 56 Abs. 2" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

44. In § 64 Abs. 5 Satz 3 werden die Worte "des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe "VwVfG" ersetzt.

45. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
Fehlende Angaben und Bauunterlagen sind unbeschadet des § 63 Abs. 2 Satz 2 nachzufordern. Die Bauaufsichtsbehörde soll den Bauantrag zurückweisen, wenn er wegen fehlender Angaben oder Bauunterlagen oder erheblicher Mängel nicht geprüft werden kann."Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonst erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn innerhalb einer angemessenen Frist zur Nachbesserung auf. § 63 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt."

bb) Nach Satz 3 wird folgender neue Satz 4 eingefügt:

"Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Bautechnische Nachweise, die von einem Prüfamt für Baustatik allgemein geprüft sind (Typenprüfung), bedürfen keiner nochmaligen Prüfung. Typenprüfungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Rheinland-Pfalz."(3) Typenprüfungen sind nach § 75 zu behandeln."

46. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,"1. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 2, ausgenommen Gebäude im Sinne des § 50 (Sonderbauten), jeweils einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,"

bb) In Satz 1 Nr. 3 wird die Ziffer "5" durch die Ziffer "6" ersetzt.

cc) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Spätestens bei Baubeginn müssen der Bauaufsichtsbehörde die Nachweise der Standsicherheit und, soweit erforderlich, des Wärme- und Schallschutzes vorliegen."Spätestens bei Baubeginn müssen der Bauaufsichtsbehörde Erklärungen über die ordnungsgemäße Aufstellung der Nachweise der Standsicherheit, des Wärmeschutzes und, soweit erforderlich, des Schallschutzes vorliegen."

dd) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Erklärungen sind von den Personen abzugeben, die die Nachweise aufgestellt und erforderlichenfalls geprüft haben. Die Nachweise sind auf der Baustelle vorzuhalten, der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen und dauerhaft aufzubewahren."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Gebäudeklasse 4" durch die Angabe "Gebäudeklassen 4 und 5" ersetzt.

bb) In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe "Gebäudeklassen 3 und 4" jeweils durch die Angabe "Gebäudeklassen 3 bis 5" ersetzt.

cc) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. Werkstatt- und Lagergebäude der Gebäudeklasse 3 mit nicht mehr als 3000 m2 Nutzfläche und einer mittleren Höhe der Außenwände von nicht mehr als 7 m einschließlich der Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO."5. erdgeschossige Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 5.000 m2 Nutzfläche einschließlich erforderlicher Büro- und Sozialräume sowie Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO."

c) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Bei Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 50 m wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt, wenn der Bauaufsichtsbehörde spätestens bei Baubeginn eine Erklärung einer oder eines Prüfsachverständigen für Standsicherheit im Sinne der Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 5 darüber vorgelegt wird, dass die erforderlichen bautechnischen Unterlagen einschließlich der für die Standsicherheit erforderlichen und geprüften Nachweise wie Typenprüfung, Bodengutachten, Fundamentbemessung vorliegen und die Einhaltung der erforderlichen Abstände zu anderen Windenergie anlagen, Gebäuden und Verkehrswegen nachgewiesen sind. Mit der Fertigstellungsanzeige ist eine weitere Erklärung der oder des Prüfsachverständigen für Standsicherheit nach Satz 1 darüber vorzulegen, dass sie oder er die Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit nach Maßgabe der erforderlichen Nachweise nach Satz 1 überwacht hat. Für Windenergie anlagen bis zu einer Gesamthöhe von 10 m, auf Dächern bis zu einer Gesamthöhe von 2 m, die nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f genehmigungsfrei sind, wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ohne die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Erklärungen durchgeführt. Die zur Gewährleistung der Stand- und Betriebssicherheit der Windenergieanlagen erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen sind durchzuführen und zu dokumentieren. Sämtliche Erklärungen, Nachweise und Dokumentationen sind dauerhaft aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird der Klammerzusatz "(BauGB)" durch die Worte ", örtlicher Bauvorschriften (§ 88), des § 52" ersetzt.

e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

47. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Dies gilt nicht, wenn die Gemeinde erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. "Dies gilt nicht, wenn
  1. die Gemeinde erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll,
  2. für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach dem Recht über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder
  3. das Vorhaben nach seiner Art, Größe und Lage nahe oder innerhalb eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt."

b) In Absatz 4 wird die Verweisung " § 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und 6" durch die Verweisung " § 66 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 6 und 7" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Worten "des Absatzes 1 Satz 1" die Worte "und keine Ausschlussgründe nach Absatz 1 Satz 2" eingefügt.

bb) In Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "Bei" durch die Worte "Die Sätze 1 und 2 gelten bei" ersetzt und werden nach der Verweisung " § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5" die Worte "nur bis zu einer Größe von nicht mehr als 3.000 m2 Nutzfläche; zudem" eingefügt.

d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Das Recht zur Ausführung des Vorhabens erlischt, wenn innerhalb von vier Jahren nach Vor liegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 mit dem Vorhaben nicht begonnen wurde oder die Ausführung vier Jahre unterbrochen worden ist; § 74 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

48. In § 69 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "70 und 71" durch die Angabe "70, 71 und 74" ersetzt.

49. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert

aa) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen; § 66 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 ist nicht anzuwenden."

bb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort "Sie" durch die Worte "Die Baugenehmigung" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "Struktur- und Genehmigungsdirektion" durch das Wort "Gewerbeaufsicht" ersetzt.

c) Nach Absatz 5 wird folgender neue Absatz 6 eingefügt:

"(6) Bedarf das Vorhaben nach seiner Art, Größe und Lage nahe oder innerhalb eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Abs. 5 a BImSchG gemäß der Richtlinie 2012/18/EU einer Öffentlichkeitsbeteiligung, ist diese nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften durchzuführen. Auf Vorhaben, die im Sinne des Satzes 1 dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU unterfallen, ist § 66 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 nicht anzuwenden."

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

50. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "ist" und werden die Worte "ersetzt werden" durch die Worte "zu ersetzen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 58 Abs. 2" durch die Verweisung " § 58 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "ist" und werden die Worte "ersetzt werden" durch die Worte "zu ersetzen" ersetzt.

51. In § 72 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 66 Abs. 3" durch die Verweisung " § 66 Abs. 4" ersetzt.

52. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Typengenehmigung" durch das Wort "Typenprüfung" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, kann die oberste Bauaufsichtsbebörde eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung) erteilen, wenn die baulichen Anlagen den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen und ihre Brauchbarkeit für den jeweiligen Verwendungszweck nachgewiesen ist."Für bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen, können die Nachweise der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile sowie des Brand-, Wärme- und Schallschutzes allgemein geprüft werden (Typenprüfung)."

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird das Wort "Typengenehmigung" jeweils durch das Wort "Typenprüfung" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Typengenehmigung bedarf der Schriftform."Die Typenprüfung wird auf schriftlichen Antrag von einem Prüfamt für Baustatik durchgeführt."

bb) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:

"Soweit die Typenprüfung ergibt, dass die Ausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und für den jeweiligen Verwendungszweck brauchbar ist, ist dies durch Bescheid festzustellen."

cc) Im bisherigen Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "Sie" durch die Worte "Die Typenprüfung" ersetzt.

dd) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort "Typengenehmigung" durch das Wort "Typenprüfung" ersetzt.

ee) Der bisherige Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 63 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 65 und 69 gelten entsprechend." § 69 gilt entsprechend."

d) In Absatz 3 wird das Wort "Typengenehmigungen" durch das Wort "Typenprüfungen" ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Typengenehmigung" durch das Wort "Typenprüfung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

53. § 76 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m2,"2. erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, bis zu einer Grundfläche von 75 m2,"

b) Folgende neue Nummer 4 wird eingefügt:

"4. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt,".

c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und 6.

54. In § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Verweisung " § 66 Abs. 4 Satz 5" durch die Verweisung " § 66 Abs. 5 Satz 5" ersetzt.

55. § 78 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister" durch die Worte "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"In den Fällen des § 66 Abs. 1 und des § 67 Abs. 1 gilt Satz 3 sinngemäß hinsichtlich einer Erklärung der Person, die den Standsicherheitsnachweis aufgestellt hat."

56. In § 79 Abs. 2 werden die Worte "Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister" durch die Worte "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" ersetzt.

57. § 83 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "66 Abs. 3" durch die Angabe "66 Abs. 4" ersetzt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 3 der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, ist § 76 Abs. 2 bis 9 nicht anzuwenden."(4) Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, sind der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen; ist für ein solches Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung nach dem Recht über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, bedarf es der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde; § 70 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden. Auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, ist § 76 Abs. 2 bis 9 nicht anzuwenden."

58. § 84 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 werden die Worte "das Landesnaturschutzgesetz, das Landeswassergesetz" durch die Worte "die Naturschutz- und Wassergesetze von Bund und Land" ersetzt.

b) In Nummer 7 wird die Verweisung " § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Verweisung " § 34 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

59. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5" durch die Verweisung " § 26 Satz 1 Nr. 5" ersetzt.

bb) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

altneu
9. die Durchführung von Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates der Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die sich auf Bauprodukte oder Bauarten nach den §§ 18 bis 26 beziehen"9. die Durchführung von Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen oder Beschlüssen des Rates oder der Kommission, die sich auf Bauprodukte oder Bauarten nach den §§ 18 bis 26 beziehen."

b) In Absatz 3 Nr. 2 Halbsatz 1 und Nr. 3 wird die Verweisung " § 66 Abs. 5" jeweils durch die Verweisung " § 66 Abs. 6" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Verweisung " §§ 56 und 57" durch die Verweisung " §§ 56 bis 57" ersetzt.

d) In Absatz 6 Nr. 2 wird die Verweisung " § 26 Abs. 1" durch die Verweisung " § 26" ersetzt.

e) In Absatz 7 Satz 1 wird die Verweisung " § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Verweisung " § 34 des Produktsicherheitsgesetzes" und die Verweisung " § 16 Abs. 4" durch die Verweisung " § 49 Abs. 4" ersetzt.

60. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
die Herstellung von Abstellplätzen für Fahrräder verlangen, wenn Bedürfnisse des Verkehrs dies erfordern; die erforderliche Größe, die Lage und die Ausstattung können in der Satzung festgelegt werden."4. die Herstellung von Abstellplätzen für Fahrräder verlangen, wenn Bedürfnisse des Verkehrs dies erfordern; die erforderliche Größe, die Lage, die Ausstattung und die Anzahl der unterzubringenden Fahrräder können in der Satzung festgelegt werden."

b) Absatz 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets zum Schutz vor Staub, Rauch und Ruß bestimmte Brennstoffe als Heizstoffe nicht verwendet werden dürfen."3. im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets im Interesse des Klimaschutzes bei vor dem 1. Januar 2009 errichteten Gebäuden anteilig erneuerbare Energien zu nutzen sind."

c) In Absatz 6 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Verweisung " §§ 3, 4, 10 bis 13 und 214 bis 216 BauGB" durch die Verweisung " §§ 3, 4, 10 bis 18 und 214 bis 216 BauGB" ersetzt.

61. § 89 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3, die Pflicht, den Wechsel der Bauherrin oder des Bauherrn mitzuteilen (§ 55 Abs. 5), verletzt,"3. die Pflicht, den Wechsel der Bauleiterin oder des Bauleiters oder der Bauherrin oder des Bauherrn mitzuteilen (§ 55 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5), verletzt,"

b) Folgende neue Nummer 4 wird eingefügt:

"4. als Bauleiterin oder Bauleiter oder Fachbauleiterin oder Fachbauleiter ihre oder seine Mitteilungspflicht nach § 56a Abs. 1 Satz 2 verletzt,".

c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und erhält folgende Fassung:

altneu
6. entgegen § 66 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 die erforderlichen Nachweise nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Bauaufsichtshehörde vorlegt,"6. entgegen § 66 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 4 die Erklärung über die erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig vorlegt oder die erforderlichen Nachweise auf der Baustelle nicht vorhält oder der Bauaufsichtsbehörde auf deren Verlangen nicht vorlegt,"

e) Folgende neue Nummer 7 wird eingefügt:

"7. entgegen § 66 Abs. 2 Satz 2 die erforderlichen Nachweise nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Bauaufsichtsbehörde vorlegt,".

f) Dis bisherigen Nummern 6 bis 12 werden Nummern 8 bis 14.

g) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 15 und erhält folgende Fassung:

altneu
15 entgegen § 79 Abs. 2 Feuerungsanlagen in Betrieb nimmt,"15. entgegen § 79 Abs. 1 eine bauliche Anlage benutzt oder entgegen § 79 Abs. 2 Feuerungsanlagen in Betrieb nimmt,"

h) Die bisherigen Nummern 14 bis 16 werden Nummern 16 bis 18.

62. In § 91 Abs. 2 wird die Verweisung " § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4" durch die Verweisung " § 26 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4" ersetzt.

63. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2

(1) Es treten in Kraft

  1. Artikel 1 Nr. 37 - soweit § 51 Abs. 1 und 3 betroffen ist - am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats,
  2. das Gesetz im Übrigen am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 treten

  1. die Landesverordnung zur Teilübertragung bauaufsichtlicher Aufgaben auf Verbandsgemeinden (zu § 86 der Landesbauordnung) vom 29. Januar 1980 (GVBl. S. 29), geändert durch Verordnung vom 24. April 2015 (GVBl. S. 42), BS 213-1-10, und
  2. die Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf die Verbandsgemeindeverwaltung oder die Verwaltung einer verbandsfreien Gemeinde vom 17. September 1991 (GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 2005 (GVBl. S. 371), BS 213-1-11,

außer Kraft. Bis zum Außerkrafttreten der Landesverordnungen nach Satz 1 kann das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde widerruflich auf die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Absatz 1 Nr. 2 beauftragte Verwaltung einer Verbandsgemeinde mit mehr als 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern übertragen, wenn

  1. der Antrag bis zum 30. Juni 2017 gestellt ist,
  2. die Aufgaben insgesamt und auf Dauer wirtschaftlich wahrgenommen werden können und
  3. der betreffende Landkreis zustimmt.

Satz 2 gilt entsprechend für Verbandsgemeinden mit mehr als 21.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, wenn zusätzlich eine positive Bevölkerungsvorausberechnung vorliegt.

(3) Bauaufsichtliche Verfahren, die von der Verbandsgemeindeverwaltung bei Außerkrafttreten der Landesverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht abgeschlossen worden sind, sind von der Kreisverwaltung fortzuführen, wenn keine Aufgabenübertragung aufgrund von Absatz 2 Satz 2 und 3 vorgenommen worden ist.

ENDE