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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz und des Architektengesetzes
Rheinland-Pfalz -

Vom 8. März 2016
(GVBl. Nr. 6 vom 18.03.2016 S. 181)



Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz

Das Landesgesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), BS 714-1, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Abs. 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) haben für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer ihrer Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis abzuschließen und für eine Nachhaftungszeit von mindestens fünf Jahren aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss dabei 1.500 000 EUR für Personenschäden und 300.000 EUR für sonstige Schäden betragen. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, mindestens jedoch auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Absatz 1 findet mit Ausnahme der Verweisung auf § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung."

2. In § 31 Abs. 1 Nr. 8 wird die Verweisung " § 10 Abs. 1" durch die Verweisung " § 10 Abs. 1 und 3" ersetzt.

3. In § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 3 wird die Verweisung " § 10 Abs. 1" jeweils durch die Verweisung " § 10 Abs. 1 und 3" ersetzt.

4. In § 44 Abs. 1 Nr. 1 wird die Verweisung " § 10 Abs. 1" durch die Verweisung " § 10 Abs. 1 oder Abs. 3" ersetzt.

5. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Das Gliederungszeichen "(1)" wird gestrichen.

b) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 4" durch die Verweisung " § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 3" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Architektengesetzes

Das Architektengesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), BS 70-10, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 Nr. 5 werden nach dem Wort "Berufsangehörigen" die Worte "oder den Angaben über die Berufshaftpflichtversicherung für die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung" angefügt.

2. In § 8 Abs. 2 Satz 4 wird die Verweisung " § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Verweisung " § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422)," durch die Angabe "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Verweisung " § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Verweisung " § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Abs. 4 PartGG müssen für die Dauer ihrer Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die Haftpflichtgefahren für Personen und Sach- und Vermögensschäden wegen fehlerhafter Berufsausübung abdeckt und eine fünfjährige Nachhaftung vorsieht. Die Absätze 1, 2 und 3 Satz 2 und 4 sowie die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, mindestens jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden."

d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 160511

ENDE