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ArchG - Architektengesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 16. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 25 vom 22.12.2005 S. 505)
▾ Änderungen
Siehe Fn. *
Teil 1
Berufsaufgaben und Schutz der Berufsbezeichnungen
(1) Berufsaufgabe der Architektin und des Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken.
(2) Berufsaufgabe der Innenarchitektin und des Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen und die damit verbundene bauliche Änderung von Gebäuden.
(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektin und des Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Freianlagen- und Landschaftsplanung.
(4) Berufsaufgabe der Stadtplanerin und des Stadtplaners ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Orts-, Stadt- und Landesplanung, vor allem die Erstellung städtebaulicher Pläne.
(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen auch hinsichtlich einer effizienten und nachhaltigen Bauweise sowie die Überwachung der Ausführung. Hierbei finden zudem funktionale, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange Beachtung. Die Berufsaufgaben umfassen ferner die Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung sowie die Erstattung von Fachgutachten, die Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und sonstigen Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken und baulichen Anlagen sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange.
(6) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 und 3 genannten Personen kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung gehören.
(1) Die Pflichtmitglieder der Architektenkammer (§ 14) sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich bei ihrem Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die ihr Beruf erfordert. Ein Verhalten, das gegen diese Pflichten verstößt, ist berufswidrig. Das Nähere regelt die Berufsordnung; sie soll insbesondere Bestimmungen enthalten über
zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstands bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
§ 3 Berufsbezeichnungen
(1) Eine natürliche Person darf die Berufsbezeichnung
nur führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder nach § 10 zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist (Berufsangehörige).
(2) Einen Zusatz wie "Frei" zur Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist, die Berufsaufgaben nach § 1 selbständig und eigenverantwortlich ausübt und nicht baugewerblich tätig ist.
(3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.
(4) Eine Kapitalgesellschaft darf eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1, eine Wortverbindung damit oder eine ähnliche Bezeichnung in ihrer Firma nur führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen oder nach § 10 zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist (Berufsgesellschaften).
§ 4 Berufsverzeichnisse 07 16a
(1) Die Architektenkammer führt die Architektenliste, das Gesellschaftsverzeichnis, das Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige und das Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften (Berufsverzeichnisse).
(2) Natürliche Personen sind in die Berufsverzeichnisse einzutragen mit
(3) Kapitalgesellschaften sind in die Berufsverzeichnisse einzutragen mit
(4) Partnerschaften sind in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen mit
(5) Über die Eintragung in die Architektenliste wird eine Urkunde ausgestellt. Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis, das Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige oder das Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 3 ergibt. Die Geltungsdauer der Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige oder das Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen und in der Bescheinigung anzugeben; sie kann auf Antrag verlängert werden.
§ 5 Eintragung in die Architektenliste 07 13 16 22 23
(1) In die Architektenliste ist in der betreffenden Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4) auf Antrag einzutragen, wer eine Niederlassung oder einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat oder die Berufsaufgaben nach § 1 überwiegend in Rheinland-Pfalz ausübt und die Berufsbefähigung nachweist. Die Berufsbefähigung setzt voraus:
(2) In der Fachrichtung Architektur gelten mit den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates als gleichwertig
Satz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt die antragstellende Person unbeschadet des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG auch
Für die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(4) Unterscheidet sich die Berufsqualifikation im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Voraussetzungen des Absatzes 1, kann die antragstellende Person nach ihrer Wahl zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden. Abweichend von Satz 1 hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht; unabhängig hiervon kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. In den Fällen des Artikels 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG sowie in der Fachrichtung Architektur hat die antragstellende Person eine Eignungsprüfung abzulegen.
(5) Die Architektenkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichen; ist dies der Fall, ist eine Ausgleichsmaßnahme nicht erforderlich. Ist eine Ausgleichsmaßnahme erforderlich, ist der Beschluss der Architektenkammer zur Auferlegung der Ausgleichsmaßnahme gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere sind das Niveau der verlangten und das Niveau der vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten mitzuteilen sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, stellt die Architektenkammer sicher, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über ihre Auferlegung oder nach Zugang der Entscheidung der antragstellenden Person nach Absatz 4 Satz 4 abgelegt werden kann. Die Eignungsprüfung ist bei der Architektenkammer abzulegen. Hierfür erstellt die Architektenkammer ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der Ausbildungsinhalte nach den in der Anlage geregelten Ausbildungsinhalten mit der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person sowie den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Architektenkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation.
(6) Abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 ist auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, wer
In die Architektenliste Eingetragene, die die Eintragung für eine weitere Fachrichtung beantragen, erhalten die Regelstudienzeit der Fachrichtung, für die sie bereits eingetragen sind, auf die Dauer der praktischen Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 angerechnet; das Gleiche gilt für Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtung Bauwesen sowie für Antragstellende, die einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren nachweisen.
(7) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 ist auf Antrag in der betreffenden Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4) in die Architektenliste einzutragen, wer sich durch die Qualität eigener Leistungen besonders ausgezeichnet hat und dies gegenüber dem Eintragungsausschuss durch eigene Arbeiten nachweist.
(8) Ohne Prüfung der fachlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6 ist auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, wer
(9) Über den Eintragungsantrag ist innerhalb kürzester Frist, im Falle eines Antrags nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung spätestens jedoch binnen zwei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise, abschließend zu entscheiden. Zur Beurteilung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen nach der Richtlinie 2005/36/EG dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f genannten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage, die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. b Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen vorzulegen, wendet sich die Architektenkammer an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates. Im Fall berechtigter Zweifel kann die Architektenkammer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie über die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des Artikels 46 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich solcher eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates kann die Architektenkammer bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Abs. 3 Buchst. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates tätig, kann die Architektenkammer im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufs durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung ausgesetzt oder untersagt wurde. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). Der Antrag und die vorzulegenden Unterlagen können auch elektronisch übermittelt werden. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang des Antrags und der mit diesem vorgelegten Nachweise und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Nachweise noch fehlen. Im Fall berechtigter Zweifel und soweit unbedingt geboten können beglaubigte Kopien verlangt werden. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Über die Eintragung in die Architektenliste, die Löschung einer Eintragung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 sowie die Änderung der Fachrichtung entscheidet der Eintragungsausschuss. Im Übrigen bedürfen Änderungen und Löschungen der Eintragungen in die Architektenliste bei Vorliegen geeigneter Nachweise keiner Entscheidung des Eintragungsausschusses.
(10) Das Verfahren nach Absatz 1 kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 335, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Fristbeginn im Falle des Absatzes 9 Satz 1 ist auch der Zugang der vollständigen Nachweise bei dem einheitlichen Ansprechpartner.
(11) Sofern die Eintragung mangels Gleichwertigkeit des an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung erworbenen Studienabschlusses abgelehnt wird, werden der vorhandene Studienabschluss und die wesentlichen Unterschiede gegenüber dem nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erforderlichen inländischen Studienabschluss in der Begründung des Bescheides festgestellt. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn sich der im Ausland erworbene Studienabschluss auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhaltes oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der inländische Studienabschluss gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezieht und die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Berufsbefähigung in der jeweiligen Fachrichtung darstellen.
§ 6 Versagung der Eintragung in die Architektenliste 22
(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist der antragstellenden Person zu versagen,
(2) Die Eintragung in die Architektenliste kann der antragstellenden Person versagt werden, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags
§ 7 Löschung der Eintragung in die Architektenliste 16
(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist zu löschen, wenn
(2) Die Eintragung in die Architektenliste kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bekannt werden oder eintreten und seit dem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind; das Gleiche gilt, wenn Tatsachen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 erst nach der Eintragung bekannt werden.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sowie bei vorübergehender Einstellung der Berufsausübung kann auf Antrag des Mitglieds für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren das Ruhen seiner Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft in der Architektenkammer angeordnet werden.
(1) In die Liste der Juniormitglieder ist auf Antrag einzutragen (Juniormitglied), wer eine Niederlassung oder einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat oder die Berufsaufgaben nach § 1 überwiegend in Rheinland-Pfalz ausübt und nach erfolgreicher Abschlussprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 eine praktische Tätigkeit oder ein Berufspraktikum nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 begonnen hat.
(2) Juniormitglieder sind in die Liste der Juniormitglieder mit den in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Daten und der Fachrichtung nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 einzutragen.
(3) Für das Eintragungsverfahren gilt § 5 Abs. 9 entsprechend.
(4) Für die Versagung der Eintragung gilt § 6 entsprechend.
(5) Für die Löschung der Eintragung gilt § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 sowie Abs. 2 entsprechend. Die Eintragung ist auch zu löschen, wenn das Juniormitglied
Nach Ablauf von vier Jahren und sechs Monaten nach Beginn der berufspraktischen Tätigkeit wird widerleglich und nach Ablauf von acht Jahren und sechs Monaten wird unwiderleglich vermutet, dass das Juniormitglied die berufspraktische Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 Nr. 3 endgültig aufgegeben hat.
(6) Weitere Einzelheiten zur Juniormitgliedschaft können durch Satzung bestimmt werden.
§ 7b Europäischer Berufsausweis 16 22
(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat.
(2) Die Architektenkammer ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten.
(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Anzeige nach § 10 Abs. 2 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zum Führen der Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1.
(1) Die Architektenkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Warnungen im Sinne des Artikels 56a Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Sie unterrichtet die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die an dem Binnenmarkt-Informationssystem IMI angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität der Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation nach § 5 oder § 10 beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. EG Nr. L 201 S. 37) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Architektenkammer die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,
Wird gegen die Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist dies ebenfalls über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI mitzuteilen.
(3) Wird die in Absatz 1 genannte Gerichtsentscheidung aufgehoben, geändert oder rechtskräftig, ist die Warnung zu aktualisieren. Bei jeder Änderung einer Warnung gilt Absatz 2 entsprechend. Sobald die Warnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
(1) Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Niederlassung in Rheinland-Pfalz ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer einzutragen, wenn sie das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bestimmt, dass
Mit der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.
(2) Die Kapitalgesellschaft hat zur Deckung der sich aus dem Gegenstand des Unternehmens ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese für die Dauer ihrer Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis aufrechtzuerhalten; die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. EUR für Personenschäden und 300.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der zur Geschäftsführung befugten Personen, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, mindestens jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Architektenkammer.
(3) Dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beizufügen. Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder in einer am Gesellschaftskapital beteiligten oder zur Geschäftsführung befugten Person ist dem Eintragungsausschuss unverzüglich anzuzeigen. Den Änderungsanzeigen ist eine beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift dieser Eintragung der Änderungsanzeige beizufügen oder nachzureichen.
(4) Die Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis ist zu löschen, wenn
Liegt die Eintragungsvoraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 nicht mehr vor, setzt der Eintragungsausschuss der Kapitalgesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, im Falle des Todes einer am Gesellschaftskapital beteiligten oder zur Geschäftsführung befugten Person von höchstens fünf Jahren, binnen der die Eintragungsvoraussetzung wieder erfüllt werden muss; anderenfalls erfolgt die Löschung nach Satz 1 Nr. 3.
(5) Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis, deren Änderung oder Löschung entscheidet der Eintragungsausschuss.
(1) Berufsangehörige dürfen, soweit sie selbständig tätig sind, ihre Berufsaufgaben nach § 1 auch in einer Partnerschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) in der jeweils geltenden Fassung, ausüben. Im Partnerschaftsvertrag ist zu regeln, dass die Berufspflichten nach § 2 auch von der Partnerschaft beachtet werden.
(2) Eine Partnerschaft mit Sitz oder Niederlassung in Rheinland-Pfalz, an der mindestens eine Berufsangehörige oder ein Berufsangehöriger beteiligt ist, ist in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer einzufragen. Scheidet eine Berufsangehörige oder ein Berufsangehöriger aus der Partnerschaft aus oder wird eine Niederlassung in Rheinland-Pfalz aufgehoben, ist dies im Gesellschaftsverzeichnis durch Löschung kenntlich zu machen. Die Pflicht zur Anmeldung der Partnerschaft obliegt den an ihr beteiligten Berufsangehörigen. Durch Aufnahme in das Gesellschaftsverzeichnis wird die Partnerschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.
(3) Die an einer Partnerschaft beteiligten Berufsangehörigen sind jeweils verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich infolge fehlerhafter Berufsausübung ergebenden Schäden abzuschließen und diese für die Dauer ihrer Beteiligung an der Partnerschaft aufrechtzuerhalten; die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. EUR für Personenschäden und 300.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Architektenkammer.
(4) Die Partnerschaft kann für sich und für die an ihr beteiligten Berufsangehörigen den Anspruch der Auftraggeberin oder des Auftraggebers auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränken:
(5) Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Abs. 4 PartGG müssen für die Dauer ihrer Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die Haftpflichtgefahren für Personen und Sach- und Vermögensschäden wegen fehlerhafter Berufsausübung abdeckt und eine fünfjährige Nachhaftung vorsieht. Die Absätze 1, 2 und 3 Satz 2 und 4 sowie die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, mindestens jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(6) Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist zu löschen, wenn
(7) Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis, deren Änderung oder Löschung entscheidet der Eintragungsausschuss.
§ 10 Auswärtige Berufsangehörige und auswärtige Berufsgesellschaften 07 16 22
(1) Natürliche Personen, die in Rheinland-Pfalz weder Wohnsitz noch Niederlassung noch den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit haben, dürfen die in § 3 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen ohne Eintragung in die Architektenliste verwenden, wenn sie
Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Freizügigkeit nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht eine Gleichstellung ergibt. § 3 Abs. 2 findet Anwendung. Für auswärtige Berufsangehörige, die weder in der Bundesrepublik Deutschland in einer Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen sind noch Satz 1 Nr. 3 unterfallen noch über einen Ausbildungsabschluss auf dem Gebiet ihrer Fachrichtung gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht verfügen, gilt die Befugnis nach Satz 1 nur, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses mit den in § 5 genannten Voraussetzungen festgestellt wurde.
(2) Auswärtige Berufsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einer Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen sind und erstmals vorübergehend oder gelegentlich eine Dienstleistung entsprechend den in § 1 bezeichneten Berufsaufgaben in Rheinland-Pfalz ausüben wollen (auswärtige Dienstleister), haben dies vorher der Architektenkammer anzuzeigen und die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich dem § 1 entsprechende Dienstleistungen zu erbringen. Sie werden im Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige bei der Architektenkammer geführt. Die Anzeige muss bei der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen und bei wesentlichen Änderungen der in den vorzulegenden Dokumenten bescheinigten Situation Folgendes umfassen:
Falls ein Zusatz wie "Frei" zur Berufsbezeichnung geführt werden soll, ist eine Erklärung vorzulegen, wonach die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt sind. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr sowie der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt. Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung in keiner Weise verzögern, erschweren und keine zusätzlichen Kosten verursachen.
(3) Kapitalgesellschaften, die in Rheinland-Pfalz weder Sitz noch Niederlassung haben, dürfen die in § 3 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis verwenden, wenn sie diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung führen dürfen (auswärtige Berufsgesellschaften). Die auswärtigen Berufsgesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in ein dem § 8 vergleichbares Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind und erstmals die in § 1 bezeichneten Tätigkeiten in Rheinland-Pfalz ausüben wollen, haben dies vorher der Architektenkammer anzuzeigen; sie werden im Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften bei der Architektenkammer geführt und haben Bescheinigungen vorzulegen, dass
§ 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Das Führen der in § 3 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnlicher Bezeichnungen kann untersagt werden
(5) Auswärtige Berufsangehörige und auswärtige Berufsgesellschaften haben die Berufspflichten nach § 2 zu beachten. Personen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG fallen, haben diejenigen Berufspflichten zu beachten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsqualifikation stehen. Zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher.
(6) Die Eintragung in das Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige oder das Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften ist zu löschen, wenn die Berufsaufgaben nach § 1 nicht mehr unter den in § 3 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnlichen Bezeichnungen in Rheinland-Pfalz ausgeübt werden.
(7) Über die Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 und 6 entscheidet der Eintragungsausschuss.
(8) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann das Verfahren elektronisch und über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden.
(1) Die Architektenkammer stellt die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet, ob Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates
§ 12 Datenverarbeitung, Auskünfte 07 22
(1) Die Architektenkammer darf zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben in dem erforderlichen Umfang zweckgebundene personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere über
(2) Nach Absatz 1 dürfen insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
(3) Jede Person hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den von der Architektenkammer geführten Verzeichnissen, Listen und Registern. Diese Daten dürfen auch veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die Betroffenen der Veröffentlichung nicht widersprechen. Der Betroffene ist über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten und auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.
(4) Die Architektenkammer ist berechtigt, Behörden Auskünfte über personenbezogene Daten zu erteilen oder von derartigen Stellen einzuholen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Architektenkammer oder der auskunftsersuchenden Stelle erforderlich ist. Dient das Ersuchen einer Behörde der Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG, so hat die Architektenkammer die notwendigen Auskünfte zu erteilen; sie ist insoweit zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG .
(5) Wer in die von der Architektenkammer geführten Listen, Verzeichnisse und Register eingetragen ist oder die Eintragung in diese beantragt hat, ist verpflichtet, der Kammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Im Übrigen findet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in Verbindung mit dem Landesdatenschutzgesetz vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93, BS 204-1) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(7) Durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 6 wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 4a Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz) eingeschränkt.
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