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Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Rheinland-Pfalz -
Vom 20. Februar 2017
(GVBl. Nr. 3 vom 10.03.2017 S. 43)
Aufgrund des § 19 Abs. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 219-1, wird verordnet:
Artikel 1
Gültig ab 01.05.2017
Die Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Oktober 2014 (GVBl. S. 243), BS 219-1-2, wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 1 Vergleichbare Befähigungen
Vergleichbare Befähigungen im Sinne des § 2a Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) sind
Bei der Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 1 Nr. 2, einschließlich der Festlegung erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen, finden § 17 des Landesbeamtengesetzes und die EU-Laufbahnbefähigung-Anerkennungsverordnung vom 14. Dezember 1999 (GVBl. S. 451, BS 2030-9) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung; vor der Entscheidung über Ausgleichsmaßnahmen ist zu prüfen, ob die während einer Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Defizite ganz oder teilweise abdecken. | " § 1 Vergleichbare Befähigungen
Vergleichbare Befähigungen im Sinne des § 2a Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) sind
|
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt,
2. die Gewähr dafür bietet,
| 1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes erfüllt,
2. die Gewähr dafür bietet, die Pflichten im Sinne des § 2a Abs. 4 Satz 1 LGVerm eigenständig, unabhängig, unparteiisch, fachgerecht und ordnungsgemäß wahrzunehmen und". |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchst. a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
a) ein besoldetes Amt innehat, | "a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einem Dienstherrn steht," |
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "ist" die Worte "oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein vergleichbares öffentliches Amt wahrnimmt" eingefügt.
cc) In Nummer 3 werden die Worte "nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat oder" gestrichen.
dd) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. als Beamtin oder als Beamter in einem Disziplinarverfahren durch rechtskräftiges Urteil aus dem Dienst entfernt worden ist oder als Angestellte oder als Angestellter durch Kündigung aus wichtigem Grund, der bei einer Beamtin oder einem Beamten in Rheinland-Pfalz zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, | "5. aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis durch rechtskräftiges Urteil entfernt worden ist oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer durch Kündigung aus wichtigem Grund, der bei einer Beamtin oder einem Beamten in Rheinland-Pfalz zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist," |
ee) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Vermessungsingenieur" die Worte "oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu einem vergleichbaren öffentlichen Amt" eingefügt.
ff) In Nummer 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"ein Vermögensverfall ist bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen oder bei einer Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht nach § 882b der Zivilprozessordnung zu führende Verzeichnis zu vermuten."
3. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. bei erworbener Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen - mindestens 18 Monate und | "1. bei erworbener Befähigung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt des technischen Verwaltungsdienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation oder einer vergleichbaren Befähigung mindestens 18 Monate und". |
4. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
3. der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
4. ein Führungszeugnis, |
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b) In Nummer 5 werden die Worte "den Erwerb" durch die Worte "das Vorliegen" ersetzt.
5. § 5 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, anstelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann das Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft eine dieser Beteuerungsformeln sprechen. | "Personen, die aus Glaubens- und Gewissensgründen erklären, keinen Eid leisten zu wollen, können anstelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel sprechen." |
6. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bis zur Beauftragung nach Satz 1 bleibt es bei der Verantwortlichkeit nach § 10."
7. In § 7 Abs. 2 werden die Worte "wegen hohen Alters" durch die Worte "aus Altersgründen" ersetzt und nach dem Wort "Katasterbehörde" die Worte "unter dem Vorbehalt des Widerrufs" eingefügt.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
1. bei schuldhafter Pflichtverletzung,
2. bei standeswidriger Verhaltensweise, |
|
b) Die Nummern 3 und 4
3. bei nachträglich eingetretenen Umständen, die zur Ablehnung eines Antrags auf Bestellung führen würden, oder4. aufgrund der Anzeige des Versicherers nach § 158c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263) in der jeweils geltenden Fassung über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der Haftpflichtversicherung nach § 2a Abs. 5 LGVerm zur Folge hat.
werden gestrichen.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "die" die Worte "Auftragserteilung sowie die" eingefügt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Vermessungsbefugnis nach § 21 haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben einen Ausweis mit Lichtbild mit sich zu führen. Der Ausweis wird durch die obere Vermessungs- und Katasterbehörde auf Antrag und Kosten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ausgestellt. Der Verlust eines Ausweises ist der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde zieht ungültig gewordene Ausweise ein."
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:
"Sie erbringen ihre Leistungen in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Dabei zu gewährleistende Mindeststandards bestimmt die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde."
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bestimmungen des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 -547-) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."
11. In § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "schriftliche" gestrichen.
12. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 250.000,00 EUR für Personenschäden und 250.000,00 EUR für sonstige Schäden. | "Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1.000 000,00 EUR für Personenschäden und 500.000,00 EUR für sonstige Schäden." |
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des
| "(3) Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung." |
13. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde kann die Anzahl der Vermessungsbefugten einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs begrenzen, insbesondere wenn aufgrund der hohen Anzahl der insgesamt erteilten Vermessungsbefugnisse oder der Qualität der nach § 4 Abs. 1 LGVerm eingereichten Ergebnisse im Einzelfall die persönliche Aufsicht nicht mehr gewährleistet ist."
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
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b) In Absatz 2 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 2 und 3" durch die Verweisung "Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 2" durch die Verweisung "Absatz 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 6 werden die Worte ", sofern die Geschäfte nicht treuhänderisch weitergeführt werden" gestrichen.
§ 22 Qualifizierungsverfahren(1) Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker, die
- mindestens 30 Jahre alt sind,
- nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 oder 3 erfüllen und
- in den letzten fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung
mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Berufserfahrung bei einer Vermessungs- und Katasterbehörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Vermessungsstelle gesammelt haben, wobei das letzte Jahr bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet sein muss, können auf Antrag und auf Kosten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu einem Qualifizierungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Vermessungsbefugnis zugelassen werden.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist mit Kopien der Befähigungs- und Beschäftigungsnachweise an die obere Vermessungs- und Katasterbehörde zu richten. Diese bestimmt den zeitlichen Ablauf des Qualifizierungsverfahrens.
(3) Zur Durchführung des Qualifizierungsverfahrens ist von der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde ein Ausschuss einzuberufen, dem angehören müssen
- das vorsitzende Mitglied des zur Abnahme der Laufbahnprüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Dienst, Fachrichtung "Liegenschaftskataster, Geotopographie und Raumbezug", gebildeten Prüfungsausschusses, als vorsitzendes Mitglied,
- eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur,
- eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes eines Vermessungs- und Katasteramts und
- eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs mit Vermessungsbefugnis.
(4) Die Vermessungstechnikerin oder der Vermessungstechniker hat im Qualifizierungsverfahren in einem
- praktischen Teil mit einer Gesamtdauer von etwa 15 Arbeitstagen selbständig Liegenschaftsvermessungen mit üblichem Schwierigkeitsgrad sach- und formgerecht durchzuführen und zu dokumentieren,
- schriftlichen Teil mit einer Gesamtdauer von höchstens fünf Stunden durch das Anfertigen von Aufsichtsarbeiten Kenntnisse zur sach- und formgerechten Lösung vermessungstechnischer Aufgaben nachzuweisen und
- mündlichen Teil mit einer Gesamtdauer von höchstens 90 Minuten im Rahmen eines Prüfungsgesprächs Kenntnisse über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des amtlichen Vermessungswesens zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen nachzuweisen.
(5) Die Vermessungstechnikerin oder der Vermessungstechniker ist von der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde zum nächsten Qualifizierungsteil zuzulassen, wenn die im abgeschlossenen Qualifizierungsteil erbrachte Leistung den Anforderungen entspricht. Anderenfalls kann der betreffende Qualifizierungsteil innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholt werden; wird hiervon kein Gebrauch gemacht oder bleibt die Wiederholung erfolglos, gilt das Qualifizierungsverfahren als nicht erfolgreich abgeschlossen. Das nicht erfolgreich abgeschlossene Qualifizierungsverfahren kann einmal wiederholt werden; die Wiederholung ist frühestens nach drei Jahren zulässig.
(6) Die Vermessungstechnikerin oder der Vermessungstechniker erhält von der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Qualifizierungsverfahrens.
(7) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde erlässt die zur Durchführung des Qualifizierungsverfahrens erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
wird gestrichen.
16. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Amts" die Worte "öffentlich-rechtliche" eingefügt.
17. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Vergütungsabrechnung, Umsatzsteuer | "Vergütungsabrechnung, Umsatzsteuer, Zahlungsverzug". |
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Bei einem Zahlungsverzug der Auftraggeberinnen oder der Auftraggeber haben die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Anspruch auf eine angemessene Verzinsung ihrer Vergütungsforderungen. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend."
18. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde hat sich in Zeitabständen von längstens drei Jahren von der ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zu überzeugen. | "Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde hat sich spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Bestellung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und danach in Zeitabständen von längstens fünf Jahren von der ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu überzeugen." |
bb) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:
"Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde erhält von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zum Ende des Monats Januar einen Geschäftsbericht über das vorausgegangene Kalenderjahr."
cc) In Satz 3 wird das Wort "Eichung" durch das Wort "Kalibrierung" ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde kann mit Zustimmung der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde die Vermessungs- und Katasterämter mit bestimmten Teilaufgaben der Dienst- und Fachaufsicht beauftragen. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind von der Aufgabenübertragung zu unterrichten."
§ 27 Übergangsbestimmungen(1) Die nach bisherigem Recht erteilten Vermessungsbefugnisse zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 fort. Sie sind ab dem 1. Juli 2006 durch solche nach § 21 zu ersetzen; wer dabei die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 nicht erfüllt, erhält von der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde eine Bescheinigung über eine vergleichbare Befähigung nach § 21 Abs. 3.
(2) (gestichen)
(3) Für die den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilten Aufträge sind Vergütungen und Auslagen nach dem bisher geltenden Recht zu erheben.
wird gestrichen.
20. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
ID 17/0395
ENDE |