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ÖbVIVO - Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Juni 2005
(GVBl. Nr. 13 vom 08.07.2005 S. 249; 05.12.2007 S. 320 07; 20.10.2010 S. 319 10; 09.09.2011 S. 353; 27.10.2014 S. 243; 20.02.2017 S. 43 17; 15.05.2024 S. 118 24)
Aufgrund des § 19 Abs. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 102), BS 219-1, wird verordnet:
Teil 1
Sonstige Voraussetzungen für die Bestellung
§ 1 Vergleichbare Befähigungen 10 17
Vergleichbare Befähigungen im Sinne des § 2a Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) sind
(1) Die erforderliche persönliche Eignung im Sinne des § 2a Abs. 1 Satz 1 LGVerm hat, wer
(2) Die erforderliche persönliche Eignung hat insbesondere nicht, wer
(3) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 4 bis 6 zulassen, wenn seit der betreffenden Verfehlung für einen längeren Zeitraum ein tadelloses Verhalten festzustellen ist und schwerwiegende Pflichtverletzungen oder standeswidrige Verhaltensweisen künftig nicht zu erwarten sind.
(1) Die erforderliche fachliche Erfahrung im Sinne des § 2a Abs. 1 Satz 1 LGVerm wird im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses durch verantwortliche Tätigkeit, insbesondere bei der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen, erworben.
(2) Die Dauer der verantwortlichen Tätigkeit soll ohne wesentliche Unterbrechung und mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
(3) Von der verantwortlichen Tätigkeit sollen mindestens 18 Monate in Rheinland-Pfalz und mindestens sechs Monate bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet worden sein.
(4) Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 zulassen, wenn die gesamte berufliche Entwicklung Gewähr für die erforderliche fachliche Erfahrung bietet.
Teil 2
Bestellung, Erlöschen der Bestellung, Abwicklung
(1) Der Antrag auf Bestellung ist unter Angabe des vorgesehenen Niederlassungsorts an die obere Vermessungs- und Katasterbehörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
(2) Der Antrag auf Bestellung ist auch zulässig, wenn ein in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannter Hinderungsgrund vorliegt, dieser aber spätestens mit Ablauf des Tages vor der Bestellung wegfällt. Der Nachweis über den Abschluss der Haftpflichtversicherung ist spätestens unmittelbar vor der Aushändigung der Bestellungsurkunde vorzulegen.
(3) Dokumente in einer fremden Sprache sind mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung vorzulegen.
§ 5 Bestellung, Eidesleistung 17
(1) Über den Antrag auf Bestellung entscheidet die obere Vermessungs- und Katasterbehörde. Sie darf die Berufsvertretung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Rheinland-Pfalz hören.
(2) Vor der Aushändigung der Bestellungsurkunde ist folgender Eid zu leisten:
"Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung für Rheinland-Pfalz und die Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten eigenständig, unabhängig, unparteiisch, fachgerecht und ordnungsgemäß zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Personen, die aus Glaubens- und Gewissensgründen erklären, keinen Eid leisten zu wollen, können anstelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.
(3) Die Bestellung wird durch Aushändigung der Bestellungsurkunde durch die obere Vermessungs- und Katasterbehörde wirksam. Die Bestellungsurkunde muss den Tag der Aushändigung angeben.
§ 6 Treuhänderische Weiterführung der Geschäfte nach dem Erlöschen der Bestellung durch Tod 17
(1) Innerhalb eines Jahres nach dem Erlöschen der Bestellung durch Tod der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs kann die obere Vermessungs- und Katasterbehörde auf Antrag der Erbinnen und Erben eine andere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der treuhänderischen Weiterführung der Geschäfte für einen Zeitraum von längstens vier Jahren beauftragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn sich die Erbinnen und Erben den Bestimmungen des § 2a Abs. 4 Satz 3 LGVerm unterwerfen. Bis zur Beauftragung nach Satz 1 bleibt es bei der Verantwortlichkeit nach § 10.
(2) Die Treuhänderin oder der Treuhänder handelt, unbeschadet der zivilrechtlichen Vereinbarungen mit den Erbinnen und Erben, hoheitlich in eigenem Auftrag und auf eigene Rechnung.
§ 7 Erlöschen der Bestellung durch Verzicht 17
(1) Der Verzicht auf die Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde schriftlich zu erklären.
(2) Wer aus Altersgründen oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Bestellung verzichtet, kann mit Erlaubnis der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach dem Erlöschen der Bestellung die Bezeichnung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 LGVerm mit dem Zusatz "in Ruhe" oder "i. R." weiter führen.
§ 8 Erlöschen der Bestellung durch Rücknahme
Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft insbesondere dann zurückzunehmen, wenn
§ 9 Erlöschen der Bestellung durch Widerruf 17
Die Bestellung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden,
§ 10 Abwicklung
(1) Nach dem Erlöschen der Bestellung wickelt die obere Vermessungs- und Katasterbehörde das öffentliche Amt auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 LGVerm ab.
(2) Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde kann sich bei der Abwicklung Dritter bedienen. Unerledigte Aufträge sollen mit Zustimmung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber an andere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure abgegeben werden. Offene Vergütungsforderungen sind zu erheben. Vergütungsanteile für bereits erbrachte Teilleistungen sind der Person, deren Bestellung erloschen ist, oder deren Erbinnen und Erben zu erstatten. Die Aufrechnung mit den Kosten für die Abwicklung durch die obere Vermessungs- und Katasterbehörde ist zulässig.
§ 11 Veröffentlichung, Verzeichnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
(1) Die Bestellung, das Erlöschen der Bestellung, die treuhänderische Weiterführung der Geschäfte und der Ort der Niederlassung einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs sind von der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.
(2) Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde führt ein Verzeichnis der in Rheinland-Pfalz bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure mit zusätzlichen Angaben über
(3) Mit Zustimmung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs darf die obere Vermessungs- und Katasterbehörde die nach Absatz 2 verzeichneten Angaben zu Vor- und Nachname, Ort der Niederlassung, Anschrift der Geschäftsstelle und Kommunikationsverbindungen über elektronische Informations- und Kommunikationssysteme zugänglich machen.
Teil 3
Niederlassung, Geschäftsführung, Kooperationen
§ 12 Niederlassung
(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen ihr öffentliches Amt nur von dem Ort in Rheinland-Pfalz aus ausüben, an dem sie ihre Niederlassung haben. Am Ort der Niederlassung ist eine Geschäftsstelle einzurichten. Zweigstellen dürfen nicht errichtet oder unterhalten werden. Die treuhänderische Wahrnehmung von Geschäften und die Tätigkeit in Vertretung bleiben davon unberührt.
(2) Die Verlegung der Niederlassung ist der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der neuen Anschrift der Geschäftsstelle mitzuteilen.
(1) Über die in Ausübung des öffentlichen Amts zu erledigenden Aufträge ist eine Übersicht mit mindestens folgenden Angaben zu führen:
Bei einer Arbeitsgemeinschaft muss die verantwortliche Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der verantwortliche Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erkennbar sein.
(2) Das bei der Ausübung des öffentlichen Amts entstandene Schriftgut, einschließlich der Nachweise über die Auftragserteilung sowie die Erhebung und Abrechnung der Vergütungen und Auslagen, ist mindestens bis zum Ablauf des dem Jahr der Vergütungsabrechnung folgenden sechsten Kalenderjahres aufzubewahren.
(3) Schriftstücke und Dokumente mit rechtsbegründender Wirkung müssen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure selbst unterzeichnen. Die sachliche und rechtliche Richtigkeit der bei der Wahrnehmung des öffentlichen Amts ermittelten Ergebnisse ist zu bestätigen.
(4) Das Kleine Landessiegel wird als Farbdruckstempel benutzt. Es enthält im oberen Bogen der Umschrift den akademischen Grad und den Vor- und Nachnamen sowie im unteren Bogen in der ersten Zeile die abgekürzte Amtsbezeichnung "Öffentl. best. Vermessungsingenieurin" oder "Öffentl. best. Vermessungsingenieur" und in einer weiteren Zeile das Wort "in" und den Ort der Niederlassung. Die Beschaffung, der Verlust und die Wiederbeschaffung sind der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde anzuzeigen. Jede Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin und jeder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf nur ein Kleines Landessiegel führen und dieses ausschließlich bei der Wahrnehmung des öffentlichen Amts verwenden. Erlischt die Bestellung, ist das Kleine Landessiegel von der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde einzuziehen.
(5) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen sich bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Amts der Mithilfe anderer Öffentlich bestellter Vermessungsingenieurinnen und anderer Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure bedienen. Die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag bleiben unberührt.
(6) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure müssen für die Wahrnehmung ihres öffentlichen Amts den Zugang zu den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere für das amtliche Vermessungswesen, gewährleisten.
(7) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Vermessungsbefugnis nach § 21 haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben einen Ausweis mit Lichtbild mit sich zu führen. Der Ausweis wird durch die obere Vermessungs- und Katasterbehörde auf Antrag und Kosten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ausgestellt. Der Verlust eines Ausweises ist der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde zieht ungültig gewordene Ausweise ein.
§ 14 Vertretung
(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure regeln ihre Abwesenheitsvertretung untereinander selbst. Die Abwesenheitsvertretung darf nur aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden. Die Vertretung ist der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn die Abwesenheit länger als einen Monat dauert. Die Kosten für die Vertretung sind zu erstatten. Die Vertreterin oder der Vertreter zeichnet mit dem Zusatz "In Vertretung".
(2) Die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 3 entfällt, wenn die Abwesenheitsvertretung von einer ständigen Vertreterin oder einem ständigen Vertreter wahrgenommen wird, die oder der zuvor der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde unter Vorlage einer Einverständniserklärung benannt worden ist.
§ 15 Arbeitsgemeinschaft
(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen sich durch Einrichtung einer gemeinsamen Geschäftsstelle nach § 12 Abs. 1 Satz 2 zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen, wenn für jedes Mitglied dieser Arbeitsgemeinschaft die eigenverantwortliche Ausübung seines öffentlichen Amts gewahrt bleibt.
(2) Die Bildung und die Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft sind der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 16 Kooperationen mit anderen Personen und Stellen
(1) Kooperationen von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren mit anderen Personen und Stellen in ihrem unternehmerischen Tätigkeitsbereich als freiberuflich tätige Vermessungsingenieurinnen und freiberuflich tätige Vermessungsingenieure dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten im Sinne des § 2 a Abs. 4 Satz 1 LGVerm nicht beeinträchtigen.
(2) Die Bildung und die Auflösung von Kooperationen sind der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Teil 4
Amtspflichten, Rechte und Pflichten gegenüber den Auftraggeberinnen
und Auftraggebern, Haftpflichtversicherung
§ 17 Allgemeine Amtspflichten 17
(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem öffentlichen Amt oder dessen Ansehen unvereinbar ist. Sie haben sich durch ihr Verhalten innerhalb und außerhalb dieses öffentlichen Amts der Achtung und des Vertrauens, die diesem entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des öffentlichen Amts dürfen keine Vorteile angeboten, versprochen, gewährt oder angenommen werden.
(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure werden nur durch Auftrag tätig. Sie erbringen ihre Leistungen in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis. Die Aufgaben sind nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für das amtliche Vermessungswesen so wahrzunehmen, dass die Ergebnisse dazu geeignet sind, die Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens zu aktualisieren und weiterzuentwickeln. Der jeweilige Stand der Technik in der Vermessungs- und Katasterverwaltung ist einzuhalten.Dabei zu gewährleistende Mindeststandards bestimmt die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.
(3) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen über ihre Tätigkeit sachlich und berufsbezogen informieren. Das Ansehen des öffentlichen Amts schädigende Handlungen, insbesondere unlauterer Wettbewerb, Gewährung von Preis- oder Leistungsvorteilen und Haustürgeschäfte, sowie die Teilnahme an Ausschreibungen sind zu unterlassen.
(4) Die Bestimmungen über die Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten auch für die bei den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren beschäftigten Personen. Sie sind schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach dem Erlöschen der Bestellung oder dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bestehen. Die Bestimmungen des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 -547-) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(5) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure haben an den von der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde angebotenen Maßnahmen zum Erfahrungsaustausch und zur Fortbildung teilzunehmen.
(6) Die bei der Wahrnehmung des öffentlichen Amts eingesetzten elektronischen Sensoren sind der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde unter Angabe von Gerätebezeichnung und -nummer zu melden. Nicht mehr eingesetzte Sensoren sind abzumelden.
§ 18 Rechte und Pflichten gegenüber den Auftraggeberinnen und Auftraggebern 17
(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure haben die Wahrnehmung ihres öffentlichen Amts an den Interessen der Auftraggeberinnen und Auftraggeber auszurichten und diese sachgemäß zu beraten. Die Ausführung eines Auftrags darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Die Ausführung muss abgelehnt werden, wenn sie mit der Erfüllung der Pflichten im Sinne des § 2a Abs. 4 Satz 1 LGVerm nicht vereinbar ist.
(2) Können Aufträge nicht in angemessener Frist erledigt werden, sind die Auftraggeberinnen und Auftraggeber zu unterrichten. Die Auflösung des Vertragsverhältnisses ist anzubieten.
(3) Aufträge, die sich geringfügig über die Landesgrenze von Rheinland-Pfalz erstrecken, dürfen von in Rheinland-Pfalz bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren insgesamt bearbeitet werden, wenn die Zustimmung der zuständigen Behörde des benachbarten Landes der Bundesrepublik Deutschland vorliegt. Gleiches gilt für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure aus benachbarten Ländern der Bundesrepublik Deutschland, wenn die Zustimmung der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde vorliegt.
§ 19 Haftpflichtversicherung 07 17
(1) Die Pflichtversicherung nach § 2a Abs. 5 LGVerm ist zur Deckung der bei der Wahrnehmung des öffentlichen Amts verursachten Personenschäden und sonstigen Schäden (Sach- und Vermögensschäden) abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(2) (Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 250.000,00 EUR für Personenschäden und 250.000,00 EUR für sonstige Schäden. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1.000 000,00 EUR für Personenschäden und 500.000,00 EUR für sonstige Schäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 v. H. der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
(3) Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung.
Teil 5
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 20 Mitwirkung, Beschäftigungsverhältnis 17
(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen sich bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Amts der Mitwirkung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedienen. Deren Anzahl ist insoweit begrenzt, als eine wirksame persönliche Aufsicht in dem Maß gewährleistet sein muss, wie es die Erfüllung der Pflichten im Sinne des § 2a Abs. 4 Satz 1 LGVerm erfordert.
(2) Mit der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen dürfen nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betraut werden, die sich in einem durch Arbeitsvertrag begründeten Beschäftigungsverhältnis zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur befinden. Der Arbeitsvertrag muss die Erfüllung der Pflichten im Sinne des § 2a Abs. 4 Satz 1 LGVerm gewährleisten und insbesondere die Durchsetzung des uneingeschränkten Weisungsrechts sicherstellen. Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde kann die Anzahl der Vermessungsbefugten einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs begrenzen, insbesondere wenn aufgrund der hohen Anzahl der insgesamt erteilten Vermessungsbefugnisse oder der Qualität der nach § 4 Abs. 1 LGVerm eingereichten Ergebnisse im Einzelfall die persönliche Aufsicht nicht mehr gewährleistet ist.
(1) Die Befugnis zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen mit Ausnahme der rechtsbegründenden Tätigkeiten dürfen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure schriftlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erteilen, die
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Absatz 1 Nr. 2 kann bis zum Ablauf der geforderten Bewährungsdauer schriftlich eine befristete vorläufige Befugnis zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen unter Leitung und Aufsicht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erteilt werden.
(3) Mit Zustimmung der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde kann die Befugnis nach Absatz 1 schriftlich auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erteilt werden, die eine dem Absatz 1 Nr. 2 und 3 vergleichbare Befähigung besitzen.
(4) Bei einer Arbeitsgemeinschaft gilt die von einem ihrer Mitglieder erteilte Vermessungsbefugnis auch für alle übrigen Mitglieder dieser Arbeitsgemeinschaft.
(5) Die Erteilung einer Vermessungsbefugnis nach den Absätzen 1 bis 3 ist der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde zusammen mit Kopien des Arbeitsvertrags und der Befähigungs- und Beschäftigungsnachweise unverzüglich anzuzeigen. Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde führt ein Verzeichnis der Vermessungsbefugten mit folgenden Angaben:
Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde darf die nach Satz 2 verzeichneten Angaben den Vermessungs- und Katasterämtern zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen übermitteln.
(6) Die Vermessungsbefugnis erlischt mit
Das Erlöschen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 ist der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Teil 6
Vergiftungen und Auslagen
(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erhalten für die Wahrnehmung ihres öffentlichen Amts öffentlich-rechtliche Vergütungen und Auslagen. Für die Bemessung finden, vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 und 3, § 1 Abs. 2, die §§ 2, 3, 6 und 7 und die Anlage der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 17. August 2022 (GVBl. S. 287, BS 2013-1-23) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(2) Mit den Vergütungen sind abgegolten:
(3) Für Leistungen unter erschwerten Bedingungen, insbesondere bei besonders hoher Haftungsgefahr oder bei Vorliegen eines besonderen wirtschaftlichen Interesses der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, können höhere Vergütungen vereinbart werden. Gleiches gilt für Mehraufwendungen, die durch Sonderwünsche der Auftraggeberin oder des Auftraggebers entstehen.
(4) Für eine angemessene Unterbringung beim Außendienst mit Übernachtung können höchstens Kosten in Höhe der für Dienstreisen zulässigen Beträge der jeweils geltenden Lohnsteuerrichtlinien angesetzt werden.
(5) Die von den Vermessungs- und Katasterbehörden aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Kostenerhebung zu gewährenden Befreiungen und Ermäßigungen bleiben bei den Vergütungen und Auslagen der, Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure außer Betracht.
§ 24 Erhebung in besonderen Fällen
(1) Auslagen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, die die Auftraggeberin oder der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, insbesondere Gebühren für die Ergänzung unvollständiger Vermessungsschriften durch die Vermessungs- und Katasterbehörden, dürfen nicht erhoben werden.
(2) Eine Vergütung ist nicht zu erheben, wenn ein Auftrag vor Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird. Danach ist für bereits erbrachte Teilleistungen die dem Verhältnis zur Gesamtleistung entsprechende Vergütung zu erheben.
(3) Für einen Auftrag, dessen Bearbeitung wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus einem anderen, von der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nicht zu vertretenden Grund eingestellt wird, gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Wird die Bearbeitung eines solchen Auftrags nach Wegfall des Hinderungsgrundes fortgesetzt, ist die Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen insoweit anzurechnen, als durch diese Teilleistungen Arbeitsaufwand eingespart wird.
(4) Wird ein nach festen Sätzen abzurechnender Auftrag durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung so geändert, dass bereits erbrachte Teilleistungen hinfällig werden, so ist für diese Teilleistungen die dem Verhältnis zur Gesamtleistung entsprechende Vergütung zu erheben.
§ 25 Vergütungsabrechnung, Umsatzsteuer, Zahlungsverzug 17
(1) Die Auftragserledigung durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure darf von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. Bei umfangreichen Aufträgen darf für bereits erbrachte Teilleistungen ein angemessener Abschlag auf die Vergütung erhoben werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure stellen den Auftraggeberinnen und Auftraggebern die Vergütungen und Auslagen unter Berücksichtigung gezahlter Vorschüsse und Abschläge in Rechnung; hierbei sind die Berechnung der Vergütungen und Auslagen, die ihre Höhe bestimmenden Merkmale und die angewandten Rechtsgrundlagen anzugeben.
(3) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben Anspruch auf Ersatz der anfallenden Umsatzsteuer.
(4) Bei einem Zahlungsverzug der Auftraggeberinnen oder der Auftraggeber haben die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure Anspruch auf eine angemessene Verzinsung ihrer Vergütungsforderungen. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Teil 7
Dienst- und Fachaufsicht
(1) Über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind bei der oberen Vermessungs- und Katasterbehörde Personalakten zu führen. Die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes über die Führung der Personalakten gelten sinngemäß.
(2) Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde hat sich spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Bestellung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und danach in Zeitabständen von längstens fünf Jahren von der ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu überzeugen. Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde erhält von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zum Ende des Monats Januar einen Geschäftsbericht über das vorausgegangene Kalenderjahr. Sie führt ein Verzeichnis der bei den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren eingesetzten elektronischen Sensoren mit der zusätzlichen Angabe des Zeitpunkts der letzten Kalibrierung.
(3) Die Absicht, Prüfungsvermessungen durchzuführen, ist der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur rechtzeitig mitzuteilen; sie oder er kann hieran beobachtend teilnehmen.
(4) Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde kann im Rahmen der Fachaufsicht die erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Ausführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für das amtliche Vermessungswesen durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure anordnen. § 2 Abs. 4 LGVerm bleibt unberührt.
(5 ) Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde hat mindestens einmal jährlich eine Maßnahme zum Erfahrungsaustausch und zur Fortbildung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure durchzuführen.
(6) Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde kann mit Zustimmung der obersten Vermessungs- und Katasterbehörde die Vermessungs- und Katasterämter mit bestimmten Teilaufgaben der Dienst- und Fachaufsicht beauftragen. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind von der Aufgabenübertragung zu unterrichten.
Teil 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 27 Abs. 3, die Landesverordnung über die Vergütungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 17. Oktober 2002 (GVBl. S. 381, BS 219-5-2) außer Kraft.
ENDE |