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Änderungstext
Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit
(PrüfSStBauVO)
- Rheinland-Pfalz -
Vom 4. Februar 2021
(GVBl. Nr. 7 vom 15.02.2017 S. 89)
Aufgrund
des § 87 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 112), BS 213-1,
wird von dem Ministerium der Finanzen und
aufgrund
des § 34 Abs. 3 des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 295), BS 714-1,
wird von dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Artikel 1
Änderung der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit
Die Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit vom 24. September 2007 (GVBl. S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2018 (GVBl. S. 409), BS 213-1-21, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen und mindestens ein Jahr mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; Zeiten einer technischen Bauleitung können höchstens bis zu drei Jahren angerechnet werden, | "3. nach Abschluss des Studiums mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen und mindestens ein Jahr mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; Zeiten einer technischen Bauleitung können höchstens bis zu drei Jahren angerechnet werden; Zeiten einer Tätigkeit als hauptberuflich Lehrende oder Lehrender an Hochschulen können nur im Rahmen einer Nebentätigkeit angerechnet werden; Zeiten einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule, einem Forschungsinstitut oder einer Bundes- oder Versuchsanstalt werden nicht angerechnet," |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 915 Abs. 1" durch die Verweisung " § 882b" ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird nach dem Wort "unter" das Wort "rechtliche" eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Geschäftsordnung wird von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz in elektronischer Form allgemein zugänglich gemacht."
b) In Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Zahl "68" durch die Zahl "70" ersetzt.
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Die Mitglieder des Fachausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zum unparteiischen Handeln und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihre-Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten und notwendigen Auslagen; daneben kann ihnen eine angemessene Aufwandsentschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden. Die Rechtsaufsicht über den Fachausschuss führt das für die Aufsicht über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zuständige Ministerium. | "(5) Die Mitglieder des Fachausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zum unparteiischen Handeln verpflichtet und haben während und nach der Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten und notwendigen Auslagen; daneben kann ihnen eine angemessene Aufwandsentschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden. Die Rechtsaufsicht über den Fachausschuss führt das für die Aufsicht über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zuständige Ministerium." |
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber dem Fachausschuss das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 6. | "Der Prüfungsausschuss bescheinigt in zwei Stufen gegenüber dem Fachausschuss das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 6 (Stufe 1) und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Stufe 2)." |
bb) In Satz 3 werden nach den Worten "Mitglied des Prüfungsausschusses" die Worte "für die Stufe 1 sowie auch von der verantwortlichen Person der jeweiligen Fachrichtungsgruppe des Prüfungsausschusses für die Stufe 2" eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Wer die Voraussetzungen der Stufe 1 nicht erfüllt, wird nicht zu den Prüfungen (Stufe 2) nach Absatz 2 zugelassen; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zu den Prüfungen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zur Feitstellung, ob die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 vorliegen, kann der Prüfungsausschuss die Teilnahme an einer von ihm abzunehmenden Prüfung verlangen. | "Zur Feststellung, ob die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen, soll der Prüfungsausschuss die Teilnahme an von ihm abzunehmenden Prüfungen verlangen." |
bb) In Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "Prüfung" durch das Wort "Prüfungen" und das Wort "sie" durch das Wort "diese" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Worte "Prüfung ist" durch die Worte "Prüfungen sind" ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Der Fachausschuss kann auch bestimmen, dass die fachliche Eignung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von einem Prüfungsausschuss bescheinigt werden kann, der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland besteht oder gemeinsam mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gebildet worden ist. In diesem Fall obliegt die Prüfung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 6 dem Fachausschuss. Absatz 1 Satz 4 sowie Absätze 2 und 3 gelten entsprechend."
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl "68" durch die Zahl "70" ersetzt.
bb) Satz 2
Prüfaufträge, die vor dem Zeitpunkt des Erlöschens der Eintragung nach Satz 1 Nr. 2 erteilt worden sind, dürfen bis zu zwei Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus zu Ende geführt werden.
wird gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Aufgaben" das Wort "ordnungsgemäß" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "wiederholt" die Worte "oder mindestens grob fahrlässig" eingefügt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.
5. In § 7a Abs. 2 wird folgender neue Satz 3 eingefügt:
"Aus der Anzeige muss hervorgehen, ob und wie oft die Person bereits erfolglos in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme der Tätigkeiten in diesen Fachrichtungen angezeigt hat."
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "bauaufsichtlichen" durch das Wort "bauordnungsrechtlichen" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach den Worten "dürfen sich" die Worte "an ihrem Geschäftssitz" eingefügt.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "bauaufsichtlichen" durch das Wort "bauordnungsrechtlichen" und werden die Worte "stets auf dem Laufenden zu halten" durch die Worte "stetig fortzubilden" ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "folgenden Jahres" durch das Wort "Folgejahres" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "die Form" durch die Worte "ein Muster" ersetzt.
7. § 9 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Prüfsachverständige für Standsicherheit dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung in statischkonstruktiver Hinsicht sicherstellen können. | "(7) Prüfsachverständige für Standsicherheit dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie
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8. Nach § 14 wird folgender neue § 15 eingefügt:
" § 15 Übergangsbestimmung
Prüfsachverständige für Standsicherheit, deren Eintragung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit vom 24. September 2007 in der bis zum 15. Februar 2021 geltenden Fassung erloschen ist und die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auf Antrag erneut in die Liste nach § 2 eingetragen werden. Sie haben eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung nach § 3, ein aktuelles Führungszeugnis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie eine Bescheinigung über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 vorzulegen. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."
9. Der bisherige § 15 wird § 16.
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
(1) Die nach bisherigen Rechtsvorschriften in den jeweiligen Fachrichtungen bestehenden Eintragungen von Prüfsachverständigen für Standsicherheit gelten als Eintragungen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete Eintragungsverfahren werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung weitergeführt.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von dem für das Bauordnungsrecht zuständigen Ministerium bestellten Mitglieder des Fachausschusses behalten bis zum Ablauf ihrer Bestellung ihre Funktion.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 16. Februar 2021 in Kraft.
ID 210310
ENDE |