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PrüfSStBauVO - Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit
- Rheinlang-Pfalz -
Vom 24. September 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 17.10.2007 S. 197; 11.12.2007/2008 S. 3; 08.12.2009 S. 382 09; 09.03.2011 S.47 11; 04.12.2012 S. 389 12; 04.12.2018 S. 409 18; 04.02.2021 S. 89 21; 29.05.2024 S. 272 24)
Gl.-Nr.: 213-1-21
Aufgrund
des § 87 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2007 (GVBl. S. 105), BS 213-1, wird von dem Ministerium der Finanzen und
aufgrund
des § 17d Abs. 3 des Ingenieurkammergesetzes vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 763), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2005 (GVBl. S. 154), BS 714-1, wird von dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr. Landwirtschaft und Weinbau und dem Ministerium der Finanzen
verordnet:
§ 1 Prüfsachverständige für Standsicherheit 11
Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Standsicherheit nach dieser Verordnung ist, wer in einer Liste eingetragen ist, die von dem bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gebildeten Fachausschuss für Prüfsachverständige für Standsicherheit (Fachausschuss) zu führen ist. Prüfsachverständige für Standsicherheit sind berechtigt, in der Fachrichtung, in der die Sachverständigentätigkeit ausgeübt werden darf, Bescheinigungen nach § 65 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) auszustellen. Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen ihrer Auftraggeberinnen und Auftraggeber nicht gebunden.
§ 2 Liste der Prüfsachverständigen für Standsicherheit
(1) Der Fachausschuss führt eine nach Fachrichtungen getrennte Liste über die Prüfsachverständigen für Standsicherheit, die in geeigneter Weise bekannt zu machen ist.
(2) Die Eintragung in die Liste nach Absatz 1 kann in einer oder mehreren der folgenden Fachrichtungen erfolgen:
(3) Über die Eintragung entscheidet der Fachausschuss.
§ 3 Voraussetzungen für die Eintragung 09 11 21
(1) Als Prüfsachverständige für Standsicherheit werden auf Antrag Personen in die Liste nach § 2 Abs. 1 eingetragen, die
Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist,
Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist, wer keine eigenen Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen besitzt und keine fremden Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit nach dieser Verordnung stehen. Für die nach Satz 1 Nr. 4 geforderte mindestens zweijährige Ausübung der Tätigkeit vor der Eintragung gelten Satz 2 Nr. 2 Buchst. c und Satz 3 insoweit sinngemäß.
(2) In die Liste nach § 2 Abs. 1 können Personen als Prüfsachverständige für Standsicherheit nicht eingetragen werden, die
(3) Die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüflngBaustatikVO) vom 11. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 3, BS 213-1-7) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik sind ohne Nachweis der Voraussetzungen des Absatzes 1 auf Antrag mit ihrem jeweiligen Geschäftssitz in die Liste nach § 2 Abs. 1 einzutragen; dies gilt auch für die von anderen Ländern anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst.a (PrüflngBaustatikVO), wenn ihre Anerkennung mit derjenigen nach dieser Verordnung gleichwertig ist. Die § § 4 und 6 finden keine Anwendung.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die von anderen Ländern anerkannten Prüfsachverständigen für Standsicherheit, wenn ihre Anerkennung mit derjenigen nach dieser Verordnung gleichwertig ist.
§ 4 Antrag auf Eintragung 09 11 24
(1) Der Antrag auf Eintragung ist schriftlich bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu stellen. Dabei ist anzugeben, für welche Fachrichtung die Eintragung beantragt wird sowie ob und wie oft ein Eintragungs- oder Anerkennungsverfahren, auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, erfolglos geblieben ist.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere
Weitere Unterlagen und Angaben sowie die Vorlage der Bearbeitungen von bis zu drei Tragwerken nach Satz 1 Nr. 6 können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist.
(3) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(1) Das für das Bauordnungsrecht zuständige Ministerium bestellt die Mitglieder des Fachausschusses.
(2) Der Fachausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und vier beisitzenden Mitgliedern. Für das vorsitzende Mitglied ist ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu bestellen. Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied sollen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Ein beisitzendes Mitglied soll einer Bauaufsichtsbehörde angehören; die übrigen beisitzenden Mitglieder müssen in die Liste nach § 2 Abs. 1 eingetragen sein. Die Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau müssen im Fachausschuss vertreten sein. Unbeschadet des Satzes 4 sind Bedienstete der obersten Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Fachausschusses teilzunehmen.
(3) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz regelt im Einvernehmen mit dem Fachausschuss dessen Geschäftsführung. Der Fachausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz in elektronischer Form allgemein zugänglich gemacht.
(4) Die Mitglieder des Fachausschusses werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Abweichend von Satz 1 endet die Mitgliedschaft im Fachausschuss, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen oder mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs; der Abschluss eines eingeleiteten Verfahrens bleibt unberührt.
(5) Die Mitglieder des Fachausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zum unparteiischen Handeln verpflichtet und haben während und nach der Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten und notwendigen Auslagen; daneben kann ihnen eine angemessene Aufwandsentschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden. Die Rechtsaufsicht über den Fachausschuss führt das für die Aufsicht über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zuständige Ministerium.
(1) Der Fachausschuss leitet den vollständigen Antrag auf Eintragung (§ 4) dem nach § 5 PrüflngBaustatikVObei der obersten Bauaufsichtsbehörde für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik gebildeten Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt in zwei Stufen gegenüber dem Fachausschuss das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 6 (Stufe 1) und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Stufe 2). Die Bescheinigung des Prüfungsausschusses für die Stufe 1 sowie auch von der verantwortlichen Person der jeweiligen Fachrichtungsgruppe des Prüfungsausschusses für die Stufe 2 ist zu begründen und von dem vorsitzenden Mitglied oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Wer die Voraussetzungen der Stufe 1 nicht erfüllt, wird nicht zu den Prüfungen (Stufe 2) nach Absatz 2 zugelassen; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zu den Prüfungen.
(2) Zur Feststellung, ob die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen, soll der Prüfungsausschuss die Teilnahme an von ihm abzunehmenden Prüfungen verlangen. Wer diese Prüfungen nicht besteht, kann diese insgesamt nur zweimal wiederholen; Prüfungen im Anerkennungsverfahren von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik sowie außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz erfolglos gebliebene Eintragungs- oder Anerkennungsverfahren (§ 4 Abs. 1 Satz 2) sind anzurechnen. Die Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.
(3) Die dem Prüfungsausschuss entstehenden Kosten trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.
(4) Der Fachausschuss kann auch bestimmen, dass die fachliche Eignung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von einem Prüfungsausschuss bescheinigt werden kann, der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland besteht oder gemeinsam mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gebildet worden ist. In diesem Fall obliegt die Prüfung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 6 dem Fachausschuss. Absatz 1 Satz 4 sowie Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 7 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Eintragung 09 11 21 24
(1) Die Eintragung erlischt
Prüfaufträge für Bauvorhaben in Rheinland-Pfalz, die vor dem Zeitpunkt des Erlöschens der Eintragung nach Satz 1 Nr. 2 erteilt worden sind, dürfen bis zu zwei Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus zu Ende geführt werden.
(2) Die Eintragung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich ein in § 3 Abs. 2 genannter Grund bekannt wird, der eine Versagung der Eintragung gerechtfertigt hätte.
(3) Die Eintragung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 genannter Grund eintritt, der eine Versagung der Eintragung rechtfertigen würde.
(4) Die Eintragung kann unbeschadet des § 49 VwVfG widerrufen werden, wenn die oder der Prüfsachverständige für Standsicherheit
(5) Die Eintragung ist in den Fällen der Absätze 1 bis 4 zu löschen und, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vorliegen. Der Fachausschuss kann in Abständen von mindestens drei Jahren nachprüfen, ob die Voraussetzungen für die Eintragung noch vorliegen.
§ 7a Gegenseitigkeit, Gleichwertigkeit 09 21 24
(1) Die Eintragung in die Liste nach § 2 Abs. 1 kann Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.
(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach § 2 Abs. 1 berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
Sie haben das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher dem Fachausschuss anzuzeigen und dabei
vorzulegen. Aus der Anzeige muss hervorgehen, ob und wie oft die Person bereits erfolglos in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme der Tätigkeiten in diesen Fachrichtungen angezeigt hat. Der Fachausschuss soll das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; er hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. Personen nach Satz 1 können auf Antrag in die Liste nach § 2 Abs. 1 eingetragen werden. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind ohne Eintragung in die Liste nach § 2 Abs. 1 berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen der Fachausschuss bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs sowie den Voraussetzungen des § 3 vergleichbare Anforderungen erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 4 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Personen nach Satz 1 können auf Antrag in die Liste nach § 2 Abs. 1 eingetragen werden. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.
(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden.
(5) Der Fachausschuss kann Personen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn Gründe eintreten, die im Falle einer Eintragung nach § 1 Satz 1 gemäß § 7 zum Erlöschen, zum Widerruf oder zur Rücknahme der Eintragung führen würden.
§ 8 Allgemeine Pflichten 09 11 21
(1) Prüfsachverständige für Standsicherheit haben ihre Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften auszuüben.
(2) Die Prüfung der Nachweise über die Standsicherheit (§ 9 Abs. 1) muss am Geschäftssitz der Prüfsachverständigen für Standsicherheit, für den die Eintragung als Prüfsachverständige für Standsicherheit ausgesprochen worden ist, erfolgen.
(3) Prüfsachverständige für Standsicherheit an ihrem Geschäftssitz der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in solchem Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit vollständig überwachen können.
(4) Prüfsachverständige für Standsicherheit können sich nur durch andere Personen, die nach dieser Verordnung in gleicher Fachrichtung tätig werden dürfen, vertreten lassen.
(5) Prüfsachverständige für Standsicherheit dürfen nicht tätig werden, wenn sie oder eine ihrer Mitarbeiterinnen oder einer ihrer Mitarbeiter oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des betreffenden Zusammenschlusses nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bereits mit der Planung oder Ausführung des Bauvorhabens, insbesondere als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin oder Nachweisersteller, Gutachterin oder Gutachter, Bauleiterin oder Bauleiter oder Unternehmerin oder Unternehmer befasst waren. Entsprechendes gilt, wenn sie Angehörige der Bauherrin oder des Bauherrn im Sinne des § 20 Abs. 5 VwVfG oder aus einem sonstigen Grund im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG befangen sind.
(6) Prüfsachverständige für Standsicherheit haben sich über die geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik stetig fortzubilden. Sie sind verpflichtet, regelmäßig an den für sie bestimmten Fortbildungsveranstaltungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz oder anderer, von ihr bestimmter Fortbildungsträger teilzunehmen. Dem Fachausschuss sind auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen.
(7) Prüfsachverständige für Standsicherheit haben über alle erteilten Bescheinigungen ein Verzeichnis zu führen, das dem Fachausschuss oder im Falle des § 13 Abs. 3 der dort genannten Bewertungs- und Verrechnungsstelle jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr zum 31. Januar des Folgejahres vorzulegen ist. Der Fachausschuss gibt ein Muster des Verzeichnisses vor.
(8) Prüfsachverständige für Standsicherheit sind verpflichtet, dem Fachausschuss jederzeit Einsicht in die Unterlagen über die Prüfung und die Auftragserledigung zu gewähren.
(9) Eine Änderung des Geschäftssitzes sowie der der Eintragung in die Liste nach § 2 Abs. 1 zugrunde liegenden Voraussetzungen haben die Prüfsachverständigen für Standsicherheit dem Fachausschuss unverzüglich mitzuteilen.
(10) Prüfsachverständige für Standsicherheit, die aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen können, müssen die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
(11) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Standsicherheit in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch den Fachausschuss. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, der Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung enthalten muss. Weitere Unterlagen und Angaben können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausführung der Aufgaben bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, entscheidet der Fachausschuss im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde dieses Landes. Die Prüftätigkeit muss in der Zweitniederlassung erfolgen. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 9 Ausführung von Prüfaufträgen 09 21 24
(1) Prüfsachverständige für Standsicherheit bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise über die Standsicherheit der tragenden Bauteile. Hierbei sind die Anforderungen des Brandschutzes, des Wärmeschutzes und des Schallschutzes an die Konstruktion zu berücksichtigen. Zur Bescheinigung gehören der Prüfbericht sowie eine Ausfertigung der geprüften Standsicherheitsnachweise und aller zugehörigen Zeichnungen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben.
(2) Prüfsachverständige für Standsicherheit überwachen die Bauausführung hinsichtlich der von ihnen bescheinigten Standsicherheitsnachweise in statischkonstruktiver Hinsicht und stellen hierüber eine Bescheinigung aus. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für die Bescheinigung ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vor, unterrichten die Prüfsachverständigen für Standsicherheit die untere Bauaufsichtsbehörde.
(4) Prüfsachverständige für Standsicherheit dürfen Bescheinigungen nur in der Fachrichtung ausstellen, für die sie in die Liste nach § 2 Abs. 1 eingetragen sind; ausgenommen sind Bescheinigungen für Tragwerke mit höchstens geringem Schwierigkeitsgrad (Klasse 2) sowie für einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (Klasse 3), die einer anderen Fachrichtung zuzuordnen sind.
(5) Vor der Auftragsannahme hat die oder der Prüfsachverständige für Standsicherheit festzustellen, ob die Voraussetzungen zur Auftragsannahme vorliegen. Ergibt sich nachträglich, dass der Auftrag teilweise einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, für die nach Absatz 4 keine Bescheinigung erteilt werden darf, hat die oder der beauftragte Prüfsachverständige für Standsicherheit federführend in Abstimmung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber die Hinzuziehung einer oder eines für diese Fachrichtung in die Liste nach § 2 Abs. 1 eingetragenen Prüfsachverständigen für Standsicherheit zu veranlassen und deren oder dessen Prüfungsergebnis in die Bescheinigung aufzunehmen.
(6) Bei fehlender Sachkunde zur Beurteilung der Gründung sowie bei bestehenden Zweifeln hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder bodenmechanischen Kenngrößen, hat die oder der beauftragte Prüfsachverständige für Standsicherheit federführend in Abstimmung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber die Hinzuziehung einer oder eines Sachverständigen für Erd- und Grundbau zu veranlassen und deren oder dessen Prüfungsergebnis in die Bescheinigung aufzunehmen.
(7) Prüfsachverständige für Standsicherheit dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung in statisch-konstruktiver Hinsicht sicherstellen können.
§ 10 Vergütung und Auslagen 12 18
(1) Prüfsachverständige für Standsicherheit erhalten für die Aufgaben nach § 9 eine Vergütung und eine Erstattung notwendiger Auslagen, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, nach dieser Verordnung und dem Umsatzsteuerrecht. Steht diese Vergütung in einem Missverhältnis zum Prüfungsaufwand, so kann eine höhere oder niedrigere Vergütung berechnet werden. § 1 Abs. 5 Satz 1 bis 3 und § 4 Abs. 4 der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9 Januar 2007 (GVBl. S. 22, BS 2013-1-35) in der Jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Ein Nachlass auf die Vergütung ist unzulässig.
(2) Für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises werden die baulichen Anlagen entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad in Klassen eingestuft. Die Klassen und die für die Einstufung maßgebenden Merkmale ergeben sich aus der Anlage 1. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist für die Einstufung die Mehrzahl der in den betreffenden Klassen erfüllten Merkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.
(3) Der Rohbauwert errechnet sich wie folgt:
(4) Die Vergütung wird in Tausendsteln des Rohbauwerts berechnet und in der einzelnen Klasse nach Maßgabe der Vergütungstafel der Anlage 3 ermittelt. Für Zwischenwerte des Rohbauwerts ist die Vergütung nach Maßgabe folgender Gleichung zu ermitteln:
Tausendstel des Rohbauwertes = A . (Rohbauwert/1000) -0,20
In der Gleichung nach Satz 2 ist für die Variable A in der einzelnen Klasse folgender Wert einzusetzen:
Klasse | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
für A | 13,28930.202 | 19,93395.303 | 26,57860.402 | 33,22325.503 | 41,63981.297 |
(5) Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, so ist die Vergütung für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Für bauliche Anlagen, die der gleichen Klasse angehören und weitgehend vergleichbar sind, insbesondere positionsweise übereinstimmen, werden die Rohbauwerte zusammengeasst, wenn die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorliegen; die Vergütung ist danach wie für eine bauliche Anlage zu ermitteln.
(6) Die Prüfsachverständigen für Standsicherheit erhalten nach Maßgabe der Absätze 1 his 5 und 7 bis 14
1. | für die Prüfung der statischen Berechnungen | die nach den Anlagen 1 bis 3 errechnete Vergütung (volle Vergütung), |
2. | für die Prüfung der statischen Berechnungen für Umbauten oder Aufstockungen | die volle Vergütung zuzüglich bis zu 50 v. H. dieses Betrags entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand |
3. | für die Prüfung der Konstruktionszeichnungen einschließlich des konstruktiven Brandschutzes (Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und Brandverhalten der Baustoffe) und konstruktiven Wärmeschutzes | 50 v. H. der vollen Vergütung, |
4. | für die Prüfung der Konstruktionszeichnungen für Umbauten oder Aufstockungen | 50 v. H. der vollen Vergütung zuzüglich bis zu 50 v. H. dieses Betrags entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand, |
5. | für die Prüfung von allgemeinen Rechenverfahren zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken unter Brandeinwirkungen, z.B. nach Eurocode | eine Vergütung nach Zeitaufwand, |
6. | für die Prüfung der zusätzlichen Nachweise der Transport-, Montage- oder Bauzustände, Militärlastenklassen oder Bergschädensicherung | die volle Vergütung vervielfältigt mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptberechnung, |
7. | für die Prüfung der Nachweise der Erdbebensicherung: | |
a) nach dem Näherungsverfahren | zusätzlich 15 v. H. der vollen Vergütung, | |
b) nach dem allgemeinen Verfahren | zusätzlich 25 v. H. der vollen Vergütung, | |
8. | für die Prüfung vorgezogener Lastzusammenstellungen oder bei erheblichen Abweichungen vom üblichen Prüfverlauf | zusätzlich 25 v. H. der vollen Vergütung, |
9. | für die Prüfung der Elementpläne des Fertigteilbaus oder Werkstattzeichnungen des Metall- oder Ingenieurholzbaus | zusätzlich bis zu 50 v. H. der vollen Vergütung entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand gegenüber einer Prüfung nach Nummer 3, |
10. | für die Prüfung der statischen Berechnungen für bauliche Anlagen oder Bauteile, die nur durch nicht übliche elektronische Vergleichsberechnungen vorgenommen werden können | zusätzlich bis zu 100 v. H. der vollen Vergütung entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand, |
11. | für die Prüfung rechnerischer Nachweise, die sich aus der besonderen Art der Nutzung der baulichen Anlage ergeben (z.B. dynamische Berechnungen) | zusätzlich bis zu 100 v. H. der vollen Vergütung entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand, |
12. | für die Prüfung von Hallenbauten mit Kranbahnen | zusätzlich 25 v. H. der vollen Vergütung für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, |
13. | für die Prüfung von Konstruktionszeichnungen für die Aussteifung trennender Bauteile wie Brand- oder Trennwände in Hallenbauten mit Tragwerken ohne klassifizierten Feuerwiderstand | eine Vergütung nach Zeitaufwand, |
14. | für die Prüfung der Nachträge zu den Berechnungen oder Zeichnungen | eine jeweilige Vergütung nach den Nummern 1 bis 13 vervielfältigt mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum Umfang der Hauptvorlage, |
15. | für die Überwachung von Bauvorhaben in statischkonstruktiver Hinsicht (§ 78 Abs. 1 LBauO) | eine Vergütung nach Aufwand, jedoch nicht mehr als 50 v. H. der vollen Vergütung, bei Umbauten oder Aufstockungen nicht mehr als 50 v. H. der Vergütung nach Nummer 2, |
16. | für Leistungen, wenn der Rohbauwert unter 10.000,00 EUR liegt | eine Vergütung nach Zeitaufwand, jedoch höchstens bis zur entsprechenden Vergütung für bauliche Anlagen mit einem Rohbauwert von 10.000,00 EUR, |
17. | für die Prüfung von Bauteilen, die vorwiegend im Ausbau verwendet werden und für die ein gesonderter Standsicherheitsnachweis geführt werden muss, wie Abhängungen, Umwehrungen, als Absturzsicherung dienende Verglasungen und Überdachungen | eine Vergütung nach Zeitaufwand, |
18. | für Leistungen, die durch Rohbauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben | eine Vergütung nach Zeitaufwand. |
(7) Die Vergütungen nach dem Zeitaufwand berechnen sich nach § 4 Abs. 3 der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis).
(8) Für mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen, die gleichzeitig geprüft werden können, ermäßigt sich die Vergütung nach Absatz 6 Nr. 1 bis 14 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf 10 v. H.; die Ermäßigung ist auf alle baulichen Anlagen umzulegen.
(9) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für die derselbe Standsicherheitsnachweis, dieselben Nachweise für die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile oder die gleichen Ausführungszeichnungen gelten sollen, so ermäßigt sich die Vergütung nach Absatz 6 Nr. 1 bis 14 für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf 50 v. H.; dies gilt nicht, wenn nur Deckenfelder oder Stützenreihen oder Binder in einem Bauwerk gleichartig sind.
(10) Werden Teile des Standsicherheitsnachweises später als sechs Monate nach dem letzten Prüfbericht nachgereicht und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, so wird entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand ein Zuschlag von bis zu 25 v. H. der Vergütung nach Absatz 6 Nr. 1 berechnet.
(11) Wird der Standsicherheitsnachweis von mehreren Personen aufgestellt und entsteht dadurch ein erhöhter Koordinierungsaufwand, so ist dieser nach Zeitaufwand zu vergüten.
(12) Bei Umbauten und Aufstockungen gehören zum Rohbauwert auch die Kosten vorhandener Bauteile, wenn ihre Standsicherheit im Zuge der beabsichtigten Baumaßnahmen nachzuweisen ist.
(13) Die Vergütung nach Absatz 6 Nr. 2 und 4 bemisst sich nach dem Zeitaufwand, wenn die Anwendung des Rohbauwerts zu einer unangemessenen Vergütung führt.
(14) Bauhilfskonstruktionen, Traggerüste, Unterfangungsmaßnahmen und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.
§ 11 Bewertungs- und Verrechnungsstelle
Die Prüfsachverständigen für Standsicherheit sollen sich zur einheitlichen Vertragsgestaltung sowie zur Abrechnung ihrer Vergütung und ihrer Auslagen der BVS Hessen / Rheinland-Pfalz / Saar GmbH & Co. KG Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure für Baustatik und der Sachverständigen für Standsicherheit mit Sitz in Mainz bedienen; die Inanspruchnahme der Bewertungs- und Abrechnungsstelle ist kostenpflichtig.
§ 12 Umsatzsteuer, Fälligkeit
(1) Die Prüfsachverständigen für Standsicherheit haben die in ihrer Vergütung und in ihren Auslagen enthaltene Umsatzsteuer in ihren Rechnungen gesondert auszuweisen, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
(2) Vergütung und Auslagen werden mit Eingang der Rechnung fällig. Bis zur Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der Rohbauwertberechnung, der Klasseneinstufung und der Zuschlagsberechnung verlangt oder ein Fall des § 10 Abs. 1 Satz 2 geltend gemacht werden.
(1) Der Fachausschuss kann überprüfen, ob die Prüfsachverständigen für Standsicherheit die ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllen; insbesondere kann er die Richtigkeit der Abrechnung ihrer Vergütung und ihrer Auslagen prüfen. Er kann die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen treffen.
(2) Der Fachausschuss kann Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 von der in § 11 genannten Bewertungs- und Verrechnungsstelle durchführen lassen. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle handelt insoweit im Namen und im Auftrag des Fachausschusses. Stellt sie Verstöße gegen § 10 fest, hat sie den Fachausschuss hierüber zu unterrichten; gegenüber Dritten ist sie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Aufsicht über die Bewertungs- und Verrechnungsstelle führt der Fachausschuss.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 haben die Prüfsachverständigen für Standsicherheit der Bewertungs- und Verrechnungsstelle auf Verlangen Auskunft über die ihnen erteilten Prüfaufträge und deren Abrechnung zu geben. § 8 Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 14 Gebühren und Auslagen 09 11
(1) In den Fällen des § 3 Abs. 1 wird für die Eintragung einer oder eines Prüfsachverständigen für Standsicherheit für eine Fachrichtung in die Liste nach § 2 Abs. 1, einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung über die Eintragung, eine Gebühr von 800,00 EUR erhoben; für jede weitere Fachrichtung wird eine Gebühr von 500,00 EUR erhoben. Wird die Eintragung in die Liste nach § 2 Abs. 1 versagt, werden 75 v. H. der Gebühren nach Satz 1 erhoben. Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses im Rahmen des § 6 werden gesondert als Auslagen erhoben. Für die Ausstellung oder das Versagen der Bescheinigung für Personen nach § 7a Abs. 3 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 3 und 4 ist die Eintragung in die Liste nach § 2 Abs. 1 gebührenfrei. Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Eintragung wird eine Gebühr von 30,00 EUR erhoben. Für Personen nach § 7a Abs. 2 und 3, die sich in die Liste nach § 2 Abs. 1 eintragen lassen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Für die Rücknahme oder den Widerruf der Eintragung einer oder eines Prüfsachverständigen für Standsicherheit in die Liste nach § 2 Abs. 1 wird eine Gebühr von mindestens 50,00 EUR und höchstens 500,00 EUR erhoben. Für die Untersagung des Tätigwerdens von Personen nach § 7a Abs. 2 und 3 gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Für die Verwaltung der Liste nach § 2 Abs. 1 wird zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine Gebühr von 150,00 EUR erhoben.
(5) Für jede Maßnahme der Aufsicht nach § 13 wird eine Gebühr von mindestens 50,00 EUR und höchstens 600,00 EUR erhoben. Die Kosten von Prüfungen der Bewertungs- und Verrechnungsstelle werden gesondert als Auslagen erhoben.
(6) Für die Überprüfung der Berechtigung zur Ausführung von Aufgaben nach dieser Verordnung für Personen nach § 7a Abs. 2 wird eine Gebühr von bis zu 100,00 EUR erhoben.
(7) Fallen die Verwaltungsverfahren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), so darf nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt. Inländische Kostenschuldnerinnen und Kostenschuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden. In den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen Verwaltungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 und 6.
(8) Die Gebühren und Auslagen werden von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz erhoben.
§ 15 Übergangsbestimmung 21 21
Prüfsachverständige für Standsicherheit, deren Eintragung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit vom 24. September 2007 in der bis zum 15. Februar 2021 geltenden Fassung erloschen ist und die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auf Antrag erneut in die Liste nach § 2 eingetragen werden. Sie haben eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung nach § 3, ein aktuelles Führungszeugnis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie eine Bescheinigung über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 vorzulegen. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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