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Änderungstext
Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO)
- Rheinland-Pfalz -
Vom 10. Februar 2021
(GVBl. Nr. 7 vom 15.02.2021 S. 92)
Aufgrund des § 87 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 112), BS 213-1, wird verordnet:
Die Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik vom 11. Dezember 2007 (GVBl. 2008, S. 3), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), BS 213-1-7, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen und mindestens ein Jahr mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; Zeiten einer technischen Bauleitung können höchstens bis zu drei Jahren angerechnet werden, | "3. nach Abschluss des Studiums mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen und mindestens ein Jahr mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; Zeiten einer technischen Bauleitung können höchstens bis zu drei Jahren angerechnet werden; Zeiten einer Tätigkeit als hauptberuflich Lehrende oder Lehrender an Hochschulen können nur im Rahmen einer Nebentätigkeit angerechnet werden; Zeiten einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule, einem Forschungsinstitut oder einer Bundes- oder Versuchsanstalt werden nicht angerechnet," |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 915 Abs. 1" durch die Verweisung " § 882b" ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird nach dem Wort "unter" das Wort "rechtliche" eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann auch bestimmen, dass die fachliche Eignung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von einem Prüfungsausschuss bescheinigt werden kann, der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland besteht oder gemeinsam mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gebildet worden ist."
b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
| "Dem Prüfungsausschuss sollen für jede Fachrichtung mindestens angehören:
|
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Worten "gibt sich" die Worte "mit Genehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde" eingefügt und wird das Wort "Prüfung" durch das Wort "Prüfungen" ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Die Geschäftsordnung wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde in elektronischer Form allgemein zugänglich gemacht. Der Prüfungsausschuss kann für die Vorbereitung und Auswertung der nach § 6 Abs. 2 abzunehmenden Prüfungen für die Fachrichtungen nach § 2 Fachrichtungsgruppen bilden. Ein Mitglied jeder Fachrichtungsgruppe wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde als verantwortliche Person für die Leitung der Fachrichtungsgruppe benannt; jeweils ein weiteres Mitglied jeder Fachrichtungsgruppe als stellvertretende Person für die Leitung der Fachrichtungsgruppe."
d) In Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Zahl "68" durch die Zahl "70" ersetzt.
e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zum unparteiischen Handeln und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten und notwendigen Auslagen; daneben kann ihnen eine angemessene Aufwandsentschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden. | "(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit als Prüferinnen und Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zum unparteiischen Handeln verpflichtet und haben während und nach der Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten und notwendigen Auslagen; daneben kann ihnen eine angemessene Aufwandsentschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden." |
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde leitet den vollständigen Antrag auf Anerkennung (§ 4) dem nach § 5 gebildeten Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 6. In der Bescheinigung sind die Feststellungen des Prüfungsausschusses zu begründen; die Bescheinigung ist von dem vorsitzenden Mitglied oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. | "(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde leitet den vollständigen Antrag auf Anerkennung (§ 4) dem nach § 5 gebildeten Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt in zwei Stufen gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 6 (Stufe 1) und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Stufe 2). In der Bescheinigung sind die Feststellungen des Prüfungsausschusses zu begründen; die Bescheinigung ist von dem vorsitzenden oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses für die Stufe 1 sowie auch von der verantwortlichen Person für die Leitung der jeweiligen Fachrichtungsgruppe oder der stellvertretenden Person für die Leitung der jeweiligen Fachrichtungsgruppe für die Stufe 2 zu unterschreiben. Wer die Voraussetzungen der Stufe 1 nicht erfüllt, wird nicht zu den Prüfungen (Stufe 2) nach Absatz 2 zugelassen; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zu den Prüfungen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zur Feststellung, ob die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , 3 und 6 vorliegen, kann der Prüfungsausschuss die Teilnahme an einer von ihm abzunehmenden Prüfung verlangen. | "Zur Feststellung, ob die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen, soll der Prüfungsausschuss die Teilnahme an von ihm abzunehmenden Prüfungen verlangen." |
bb) In Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "Prüfung" durch das Wort "Prüfungen" und das Wort "sie" durch das Wort "diese" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Worte "Prüfung ist" durch die Worte "Prüfungen sind" ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Teilnahme an den Prüfungen darf davon abhängig gemacht werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller eine anteilige Vorauszahlung auf die den Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie dem Prüfungsausschuss voraussichtlich entstehenden Kosten leistet."
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) In den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 obliegt die Prüfung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 6 der obersten Bauaufsichtsbehörde. Absatz 1 Satz 4 sowie Absätze 2 und 3 gelten entsprechend."
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl "68" durch die Zahl "70" ersetzt.
bb) Satz 2
Prüfaufträge, die vor dem Zeitpunkt des Erlöschens der Anerkennung nach Satz 1 Nr. 2 erteilt worden sind, dürfen bis zu zwei Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus zu Ende geführt werden.
wird gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Aufgaben" das Wort "ordnungsgemäß" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "wiederholt" die Worte "oder mindestens grob fahrlässig" eingefügt.
c) In Absatz 5 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.
5. In § 8 Abs. 2 wird folgender neue Satz 3 eingefügt:
"Aus der Anzeige muss hervorgehen, ob und wie oft die Person bereits erfolglos in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme der Tätigkeiten in diesen Fachrichtungen angezeigt hat."
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "bauaufsichtlichen" durch das Wort "bauordnungsrechtlichen" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach den Worten "dürfen sich" die Worte "an ihrem Geschäftssitz" eingefügt.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "bauaufsichtlichen" durch das Wort "bauordnungsrechtlichen" und werden die Worte "stets auf dem Laufenden zu halten" durch die Worte "stetig fortzubilden" ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "oberen" durch das Wort "obersten" und werden die Worte "folgenden Jahres" durch das Wort "Folgejahres" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "die Form" durch die Worte "ein Muster" ersetzt.
7. Dem § 10 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
"Sie dürfen Aufträge nur annehmen, wenn sie diese bis vor dem Erlöschen der Anerkennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 zu Ende führen können."
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik, deren Anerkennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik vom 11. Dezember 2007 in der bis zum 15. Februar 2021 geltenden Fassung erloschen ist und die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auf Antrag erneut anerkannt werden. Sie haben eine Erklärung über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3, ein aktuelles Führungszeugnis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie eine Bescheinigung über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 vorzulegen. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Das Wort "Beirats" wird durch das Wort "Prüfungsausschusses" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 16. Februar 2021 in Kraft.
ID 210311
ENDE |