Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

PrüfIngBaustatikVO - Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik
- Rheinland-Pfalz -

Vom 11. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 1 vom 10.01.2008 S. 3; 08.12.2009 S. 382 09; 09.03.2011 S. 47 11; 10.02.2021 S. 92 21; 29.05.2024 S. 272 24)
Gl.-Nr.: 213-1-7



Aufgrund des § 87 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2007 (GVBl. S. 105), BS 213-1, wird verordnet:

§ 1 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfstellen und Prüfämter für Baustatik 09

(1) In Rheinland-Pfalz ist Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik, wer von der obersten Bauaufsichtsbehörde (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz) anerkannt ist; andere Personen dürfen diese Bezeichnung nicht führen. Ein Rechtsanspruch auf Anerkennung besteht nicht.

(2) Die Prüfstellen für Baustatik bestimmt die oberste Bauaufsichtsbehörde.

(3) Die Bauaufsichtsbehörden können im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung Prüfaufträge erteilen an

  1. die nach Absatz 1 anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik,
  2. die nach Absatz 2 bestimmten Prüfstellen für Baustatik,
  3. von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte
    1. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik, wenn ihre Anerkennung mit derjenigen nach dieser Verordnung gleichwertig ist,
    2. Prüfstellen für Baustatik und
    3. Prüfämter für Baustatik sowie
  4. Personen, die nach § 8 zur Ausführung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung berechtigt sind.

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Prüfaufträgen besteht nicht.

(4) Die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfstellen für Baustatik unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.

(5) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfstellen und Prüfämter für Baustatik nehmen bauaufsichtliche Prüfungsaufgaben nach den bauaufsichtlichen Vorschriften wahr und sind gegenüber der Bauaufsichtsbehörde für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bautechnischen Prüfung allein verantwortlich.

§ 2 Umfang der Anerkennung

Die Anerkennung nach § 1 Abs. 1 kann in einer oder mehreren der folgenden Fachrichtungen erfolgen:

  1. Massivbau,
  2. Metallbau,
  3. Holzbau.

§ 3 Voraussetzungen für die Anerkennung 09 21 24

(1) Als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik werden auf Antrag Personen anerkannt, die

  1. ein Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben,
  2. die für die Tätigkeit einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Baustatik erforderliche Sachkunde und Erfahrung auf dem Gebiet der Baustatik, der Werkstoffkunde und der einschlägiger) bauordnungsrechtlichen Vorschriften haben,
  3. nach Abschluss des Studiums mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen und mindestens ein Jahr mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; Zeiten einer technischen Bauleitung können höchstens bis zu drei Jahren angerechnet werden; Zeiten einer Tätigkeit als hauptberuflich Lehrende oder Lehrender an Hochschulen können nur im Rahmen einer Nebentätigkeit angerechnet werden; Zeiten einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule, einem Forschungsinstitut oder einer Bundes- oder Versuchsanstalt werden nicht angerechnet,
  4. als Ingenieurin oder Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  5. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie den Aufgaben einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Baustatik gewachsen sind und diese gewissenhaft und unparteiisch wahrnehmen werden,
  6. durch ihre Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur, insbesondere durch die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für Bauvorhaben der Klassen 4 und 5, überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,
  7. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen,
  8. den Geschäftssitz in Rheinland-Pfalz haben und
  9. nachweisen, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall von 500.000,00 EUR für Personenschäden und 500.000,00 EUR für Sach- und Vermögensschäden mit einer fünfjährigen Nachhaftung besteht; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden; zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die oberste Bauaufsichtsbehörde.

Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist,

  1. wer als Alleininhaberin oder Alleininhaber eines Ingenieurbüros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung tätig ist,
  2. wer
    1. sich mit mindestens einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Baustatik, einer oder einem Prüfsachverständigen für Standsicherheit, einer Ingenieurin oder einem Ingenieur oder einer Architektin oder einem Architekten zusammengeschlossen hat,
    2. innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
    3. kraft vertraglicher Regelung dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben nach dieser Verordnung selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
  3. wer als hauptberuflich Lehrende oder Lehrender an Hochschulen im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.

Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist, wer keine eigenen Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen besitzt und keine fremden Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit nach dieser Verordnung stehen.

(2) Als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik können Personen nicht anerkannt werden, die

  1. im öffentlichen Dienst verbeamtet oder arbeitsvertraglich beschäftigt sind; dies gilt nicht für hauptberuflich Lehrende an Hochschulen, die im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig sind,
  2. als Unternehmerin oder Unternehmer auf dem Gebiet der Bauwirtschaft tätig sind,
  3. in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen auf dem Gebiet der Bauwirtschaft, stehen, das ihre unparteiische Prüfungstätigkeit beeinflussen kann,
  4. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
  5. in Vermögensverfall geraten sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden ist oder sie nach § 882b der Zivilprozessordnung oder nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind,
  6. wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind, wenn sich aus der Straftat die mangelnde Eignung zur Erfüllung der Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik ergibt oder
  7. durch ein Gericht unter rechtliche Betreuung gestellt worden sind.

§ 4 Antrag auf Anerkennung 09 24 / 24

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik ist schriftlich oder elektronisch bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu stellen. Dabei ist anzugeben, für welche Fachrichtung die Anerkennung beantragt wird sowie ob und wie oft ein Verfahren auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder auf Eintragung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Standsicherheit, auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, erfolglos geblieben ist.

(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere

  1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des beruflichen Werdegangs sowie der beruflichen Tätigkeit bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  3. Abschriften oder Fotokopien der Abschlusszeugnisse von Hochschulen sowie aller Zeugnisse über die bisherige Beschäftigung,
  4. eine Erklärung, dass ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), gestellt wurde, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates; das Führungszeugnis oder das gleichwertige Dokument soll nicht älter als drei Monate sein,
  5. die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nach den § § 5 und 6 nachzuweisen ist,
  6. ein Verzeichnis der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bearbeiteten Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke) unter Angabe des Ortes, der Zeit, der Bauherrschaft, der Art der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller geleisteten Arbeiten sowie der Stellen und Personen, die die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller aufgestellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben,
  7. ein Verzeichnis von Personen, die über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers Auskunft geben können; dabei ist anzugeben, bei welchen Vorhaben und zu welcher Zeit die Antragstellerin oder der Antragsteller mit diesen Personen zusammengearbeitet hat,
  8. eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 3 Abs. 2 nicht vorliegen,
  9. Angaben über etwaige Niederlassungen und
  10. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder die Durchführung von Bauvorhaben ist.

Weitere Unterlagen und Angaben sowie die Vorlage der Bearbeitungen von bis zu drei Tragwerken nach Satz 1 Nr. 6 können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist.

(3) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

§ 5 Prüfungsausschuss 09 11 21 24

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde) bildet einen Prüfungsausschuss. Sie kann auch bestimmen, dass das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 von einem Prüfungsausschuss bescheinigt werden kann, der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland besteht oder gemeinsam mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gebildet worden ist.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses; sie kann stellvertretende oder zusätzliche Mitglieder berufen. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

  1. eine Hochschulprofessorin oder ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung,
  2. ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft oder ein von einer Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied,
  3. ein von der Vereinigung der Prüfingenieure vorgeschlagenes Mitglied und
  4. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde.

Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss

  1. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder
  2. mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs;

der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Satzes 3 Nr. 4 sind Bedienstete der obersten Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit als Prüferinnen und Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zum unparteilichen Handeln verpflichtet und haben während und nach der Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die Höhe der Aufwandsentschädigung im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz bekannt. Die Kosten des Prüfungsausschusses tragen die antragstellenden Personen anteilig. Soweit mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gemeinsame Prüfungsverfahren durchgeführt werden, können die Kosten aller beteiligten Prüfungsausschüsse auf alle antragstellenden Personen anteilig umgelegt werden. Die Teilnahme an der Prüfung darf davon abhängig gemacht werden, dass die antragstellende Person eine anteilige Vorauszahlung auf die dem Prüfungsausschuss voraussichtlich entstehenden Kosten leistet.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses den Vorsitz und die Stellvertretung. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6 Prüfungsverfahren 09 21 24

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 4 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 6. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.

(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus

  1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 6a) und
  2. der schriftlichen Prüfung (§ 6b).

(3) Antragstellende Personen, die die Prüfung nach Absatz 2 Nr. 2 nicht bestanden haben, können sie nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, wenn die Prüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nicht bestanden worden ist.

§ 6a Überprüfung des fachlichen Werdegangs 24

(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die besonderen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 6 erfüllt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zum weiteren Prüfungsverfahren nach § 6 Abs. 2 Nr. 2. Eine antragstellende Person, die die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur schriftlichen Prüfung zugelassen.

(2) Die antragstellende Person hat eine Referenzobjektliste nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 der von ihr bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherrin oder Bauherr, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten, Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse nach Anlage 3 der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht - Besonderes Gebührenverzeichnis - vom 9. Januar 2007, GVBl. S. 22, BS 2013-1-35, in der jeweils geltenden Fassung) sowie der Art der von der antragstellenden Person persönlich geleisteten Arbeiten und der Stellen oder Personen vorzulegen, die die von der antragstellenden Person erstellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein. Aus der Referenzobjektliste muss erkennbar sein, dass die antragstellende Person eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen besitzt. Sie muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet haben.

(3) Aus der Referenzobjektliste hat die antragstellende Person für jede beantragte Fachrichtung sechs statischkonstruktiv schwierige Referenzobjekte auszuwählen und eingehender zu beschreiben. Zwei der Referenzobjekte dürfen Ingenieurbauwerke sein. Die Beschreibung soll Angaben enthalten

  1. zum Bauwerk (Größe, Konstruktionsprinzip, statische und konstruktive Besonderheiten, Schwierigkeitsgrad),
  2. zur Bauherrin, zum Bauherrn, zur Auftraggeberin und zum Auftraggeber,
  3. zur Prüfingenieurin oder zum Prüfingenieur für Baustatik,
  4. zu den persönlich bearbeiteten Teilen

und durch eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden.

(4) Die Referenzobjektliste nach Absatz 2 sowie die sechs Referenzobjekte nach Absatz 3 werden durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der antragstellenden Person beurteilt. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wiederholt die antragstellende Person das Prüfungsverfahren zum nächsten Termin und war sie im letzten Prüfungsverfahren zur schriftlichen Prüfung zugelassen, soll der Prüfungsausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste verzichten.

§ 6b Schriftliche Prüfung 24

(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Baustatik erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.

(2) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken:
    1. Einwirkungen auf Tragwerke,
    2. Standsicherheit von Tragwerken,
    3. Bemessung und konstruktive Durchbildung der Tragwerke,
    4. Zusammenwirken von Tragwerk und Baugrund,
    5. Baugrubensicherung,
    6. Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und raumabschließenden Bauteile,
    7. Technische Baubestimmungen einschließlich der ihnen zugrundeliegenden Sicherheitskonzepte;
  2. bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Regelungen zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Überwachung der Bauausführung, zu Bauprodukten und Bauarten.

Die schriftliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse" und einem Prüfungsteil "Besondere Fachkenntnisse". Der Prüfungsteil "Allgemeine Fachkenntnisse" kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Klasse 3 nach Anlage 3 des Besonderen Gebührenverzeichnisses erstrecken; Gegenstand der schriftlichen Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein. Gegenstand des Prüfungsteils "Besondere Fachkenntnisse" ist die jeweils beantragte Fachrichtung; er kann sich auf alle Klassen nach Anlage 3 des Besonderen Gebührenverzeichnisses erstrecken.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Antragstellenden schriftlich oder elektronisch zur Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Sie werden mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur schriftlichen Prüfung eingeladen.

(4) Den antragstellenden Personen werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Bearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt je Prüfungsteil 180 Minuten mit jeweils einer Pause von mindestens 30 Minuten. Die Prüfungsteile können an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.

(5) Vor Prüfungsbeginn haben sich die antragstellenden Personen durch Lichtbildausweis auszuweisen.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt für jede Aufgabe mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 v. H. der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, gilt der Durchschnitt der Bewertungen. Bei größeren Abweichungen entscheidet eine drittprüfende Person. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.

(8) Das Ergebnis der Prüfung lautet

  1. "Die antragstellende Person hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Baustatik erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen." oder
  2. "Die antragstellende Person hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Baustatik erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen."

(9) Anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik, die eine Erweiterung ihrer bestehenden Anerkennung um eine zusätzliche Fachrichtung beantragen, müssen die Prüfung im Teil "Allgemeine Fachkenntnisse" nicht ablegen.

§ 6c Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße 24

(1) Versucht eine antragstellende Person bei der Prüfung zu täuschen, einer anderen antragstellenden Person zu helfen oder ist sie nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bewertet.

(2) Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die antragstellende Person von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 trifft in der Prüfung das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 6d Rücktritt 24

Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die antragstellende Person

  1. vor Beginn der Prüfung oder
  2. nach Beginn der Prüfung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen

von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber der Prüfungskommission glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 7 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung nach § 1 Abs. 1 09 21 24

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde,
  2. mit Vollendung des 70. Lebensjahrs,
  3. bei Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder
  4. wenn der erforderliche Versicherungsschutz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9) nicht mehr besteht.

Prüfaufträge für Bauvorhaben in Rheinland-Pfalz, die vor dem Zeitpunkt des Erlöschens der Eintragung nach Satz 1 Nr. 2 erteilt worden sind, dürfen bis zu zwei Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus zu Ende geführt werden.

(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich ein in § 3 Abs. 2 genannter Grund bekannt wird, der eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätte.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 genannter Grund eintritt, der eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würde.

(4) Die Anerkennung kann unbeschadet des § 49 VwVfG widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Baustatik

  1. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen,
  2. gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend oder wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,
  3. aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, die Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat,
  4. die Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nicht erwarten lässt oder
  5. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, ohne die nach § 9 Abs. 11 erforderliche Genehmigung eine Zweitniederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik errichtet.

(5) Die §§ 48 und 49 VwVfG bleiben im Übrigen unberührt.

(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann in Abständen von mindestens drei Jahren nachprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch vorliegen.

§ 8 Gegenseitigkeit, Gleichwertigkeit 09 21 24

(1) Die Anerkennung kann Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, sind berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  2. dafür hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerkennung und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausführung dieser Aufgaben zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie in dem Staat ihrer Niederlassung die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Aus der Anzeige muss hervorgehen, ob und wie oft die Person bereits erfolglos in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme der Tätigkeiten in diesen Fachrichtungen angezeigt hat. Die oberste Bauaufsichtsbehörde soll das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die oberste Bauaufsichtsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs sowie den Voraussetzungen des § 3 vergleichbare Anforderungen erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 4 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden.

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Personen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn Gründe eintreten, die im Falle einer Anerkennung nach § 1 Abs. 1 gemäß § 7 zum Erlöschen, zum Widerruf oder zur Rücknahme der Anerkennung führen würden.

§ 9 Allgemeine Pflichten 09 21

(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik haben ihre Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften auszuüben.

(2) Die Prüfung der Nachweise über die Standsicherheit (§ 10 Abs. 1) muss am Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Baustatik, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik ausgesprochen worden ist, erfolgen.

(3) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik an ihrem Geschäftssitz der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in solchem Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit vollständig überwachen können.

(4) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik können sich nur durch andere Personen, die nach dieser Verordnung in gleicher Fachrichtung tätig werden dürfen, vertreten lassen.

(5) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik dürfen nicht tätig werden, wenn sie oder eine ihrer Mitarbeiterinnen oder einer ihrer Mitarbeiter oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des betreffenden Zusammenschlusses nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bereits mit der Planung oder Ausführung des Bauvorhabens, insbesondere als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin oder Nachweisersteller, Gutachterin oder Gutachter, Bauleiterin oder Bauleiter oder Unternehmerin oder Unternehmer befasst waren. Entsprechendes gilt, wenn sie Angehörige der Bauherrin oder des Bauherrn im Sinne des § 20 Abs. 5 VwVfG oder aus einem sonstigen Grund im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG befangen sind.

(6) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik haben sich über die geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik stetig fortzubilden. Sie sind verpflichtet, regelmäßig an den für sie bestimmten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der obersten Bauaufsichtsbehörde sind auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen.

(7) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik haben über alle erteilten Prüfaufträge ein Verzeichnis zu führen, das der obersten Bauaufsichtsbehörde jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr zum 31. Januar des Folgejahres vorzulegen ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt ein Muster des Verzeichnisses vor.

(8) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik sind verpflichtet, der obersten Bauaufsichtsbehörde jederzeit Einsicht in die Unterlagen über die Prüfung und die Auftragserledigung zu gewähren.

(9) Eine Änderung des Geschäftssitzes sowie der der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen haben die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik der obersten Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Verlegt eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Baustatik den Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, hat sie oder er dies der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde übersendet die über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Baustatik vorhandenen Akten der für den neuen Geschäftssitz zuständigen Anerkennungsbehörde.

(10) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik, die aus wichtigem Grund einen Prüfauftrag nicht annehmen können, müssen die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

(11) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, der Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung enthalten muss. Weitere Unterlagen und Angaben können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausführung der Aufgaben bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde dieses Landes. Die Prüftätigkeit muss in der Zweitniederlassung erfolgen. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 10 Ausführung von Prüfaufträgen 09 21 24

(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik bescheinigen in einem Prüfbericht die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise über die Standsicherheit der tragenden Bauteile. Hierbei sind die Anforderungen des Brandschutzes, des Wärmeschutzes und des Schallschutzes an die Konstruktion zu berücksichtigen. Die Bauaufsichtsbehörde ist auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Baugenehmigung, bei der Bauüberwachung und den Bauzustandsbesichtigungen zu beachten sind. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben.

(2) Lautet der Prüfauftrag auf Überwachung der Bauausführung in statischkonstruktiver Hinsicht, so stellen die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik hierüber eine Bescheinigung aus. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für die Bescheinigung ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vor, unterrichten die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik die Bauaufsichtsbehörde.

(4) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik dürfen Prüfaufträge nur in der Fachrichtung annehmen und ausführen, für die sie anerkannt sind; ausgenommen sind Prüfaufträge für Tragwerke mit höchstens geringem Schwierigkeitsgrad sowie für einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, die einer anderen Fachrichtung zuzuordnen sind.

(5) Ergibt sich nachträglich, dass der Prüfauftrag teilweise einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist und somit nach Absatz 4 nicht angenommen und ausgeführt werden darf, hat die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Baustatik die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.

(6) Bei fehlender Sachkunde zur Beurteilung der Gründung sowie bei bestehenden Zweifeln hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder bodenmechanischen Kenngrößen, hat die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Baustatik federführend in Abstimmung mit der Bauaufsichtsbehörde die Hinzuziehung einer oder eines Sachverständigen für Erd- und Grundbau zu veranlassen und deren oder dessen Prüfungsergebnis bei der Prüfung zu berücksichtigen.

(7) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik dürfen Prüfaufträge, die auch die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung in statischkonstruktiver Hinsicht umfassen, nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung sicherstellen können.

§ 11 Übergangsbestimmungen 21 24

(1) Die nach bisherigen Rechtsvorschriften in der jeweiligen Fachrichtung ausgesprochenen Anerkennungen von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik gelten als Anerkennungen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete Anerkennungsverfahren werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung weitergeführt.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestellten Mitglieder des Prüfungsausschusses behalten bis zum Ablauf ihrer Bestellung ihre Funktion.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Anerkennung von Prüfingenieuren, Prüfstellen und Prüfämtern für Baustatik vom 3. Juli 1989 (GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 213-1-7, außer Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen