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Änderungstext
Viertes Landesgesetz zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 7. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 27 vom 14.12.2022 S. 403 EU)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. September 2021 (GVBl. S. 543), BS 213-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Satz 2 wird die Verweisung " § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen" durch die Verweisung " § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 4 Halbsatz 1 werden vor dem Wort "angehoben" die Worte "parallel zur Dachfläche" eingefügt.
b) Absatz 10 Satz 2 wird
Bei Windenergieanlagen in nicht bebauten Gebieten kann eine Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,25 H zugelassen werden; Absatz 6 Satz 3 bleibt unberührt.
gestrichen.
c) Folgende Absätze 13 und 14 werden angefügt:
"(13) Bei Windenergieanlagen in nicht bebauten Gebieten beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,2 H, mindestens die Länge des Rotorradius zuzüglich 3 m; das Maß H bemisst sich bei Windenergieanlagen nach ihrer Gesamthöhe im ruhenden Betriebszustand. Die Abstandsfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes.
(14) Für Antennen einschließlich Masten im Außenbereich kann eine Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,2 H zugelassen werden."
3. § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "sollen begrünt werden" durch die Worte "sind zu begrünen" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen entgegenstehende Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen."
4. In § 47 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 werden die Worte "und Bedürfnisse des Verkehrs es erfordern" gestrichen.
5. § 62 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
b) Antennenanlagen, einschließlich der Masten bis zu 10 m Höhe, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich freistehend mit bis zu 15 m Höhe, und notwendiger Versorgungseinrichtungen, sowie damit verbundene Nutzungsänderungen baulicher Anlagen;ausgenommen sind Parabolantennen auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern, | "b) Antennenanlagen, einschließlich der Masten bis zu 15 m Höhe, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, und notwendiger Versorgungseinrichtungen, sowie damit verbundene Nutzungsänderungen baulicher Anlagen; ausgenommen sind Parabolantennen auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern; bei Antennenanlagen mit mehr als 10 m Höhe muss sich die Bauherrin oder der Bauherr vor Baubeginn die Standsicherheit der Maßnahme von einer Person nach § 66 Abs. 6 Satz 1 bestätigen lassen," |
bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort "Elektrizität" die Worte ", für Sirenen" eingefügt.
b) In Nummer 11 Buchst. l wird die Verweisung "Nummern 1 bis 11 Buchst. j" durch die Verweisung "Nummern 1 bis 11 Buchst. k" ersetzt.
6. § 66 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. gebäudeunabhängige Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie."
7. In § 67 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Verweisung " § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 10" ersetzt.
8. § 70 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Bei Anlagen und Räumen, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind, ist die Gewerbeaufsicht von der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. | "(5) Bei Anlagen und Räumen, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind, ist der Gewerbeaufsicht die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde durch Übermittlung des Bescheids zur Kenntnis zu geben." |
9. In § 71 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Verweisung "Absatz 2 Satz 1" durch die Verweisung "Absatz 2" ersetzt.
10. In § 84 Satz 1 Nr. 7 wird die Verweisung " § 34 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Verweisung " § 2 Nr. 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146 -3162-) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
11. In § 87 Abs. 7 Satz 1 wird die Verweisung " § 34 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Verweisung " § 31 ÜAnlG" ersetzt.
12. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Örtliche Bauvorschriften, die zur Durchführung baugestalterischer Absichten erlassen werden, dürfen die Nutzung erneuerbarer Energien nicht ausschließen oder unangemessen beeinträchtigen."
b) In Absatz 3 Nr. 4 Halbsatz 1 werden die Worte ", wenn Bedürfnisse des Verkehrs dies erfordern" gestrichen.
c) In Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 wird die Verweisung "Absatzes 1 Nr. 2 und 4" durch die Verweisung "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Verfahrensbestimmungen weiterzuführen.
(3) Ist ein Antrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden, so kann die antragstellende Person verlangen, dass die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden Recht getroffen wird.
____
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) sind beachtet worden.
ID: 222651
ENDE |