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BrVSchVO - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Brandverhütungsschau
- Sachsen -
Vom 2. Dezember 1992
(SächsGVBl. 1992 S. 603)
Aufgrund von § 15 Abs. 1 Satz 3 und § 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 227, ber. 1992 S. 151 ), geändert durch Gesetz vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), wird verordnet:
§ 1 Zweck
Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandgefährlicher Zustände. Sie umfaßt alle Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, die der Entstehung und Ausbreitung von Bränden entgegenwirken und bei einem Brand eine wirksame Brandbekämpfung und die Rettung von Menschen, Tieren und unwiederbringlichem Kulturgut ermöglichen. Die Brandverhütungsschau umfaßt außerdem Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes zur Verhütung von Explosionen und zur Abwendung von Gefahren für die Feuerwehren im Einsatz.
§ 2 Zuständigkeit
(1) Die Brandverhütungsschau obliegt den Gemeinden. Sie ist im Einvernehmen mit den Bauaufsichtsbehörden, den Gewerbeaufsichtsämtern und dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister durchzuführen.
(2) Für Objekte, bei denen die Brandverhütungsschau besondere Sachkenntnis erfordert, sind sachverständige Personen hinzuzuziehen.
§ 3 Anwendungsbereich
Die Brandverhütungsschau erstreckt sich auf Gebäude, Anlagen, Einrichtungen und Lagerstätten (Objekte), bei denen
§ 4 Regelmäßige Brandverhütungsschau
(1) Einer regelmäßig wiederkehrenden Brandverhütungsschau unterliegen folgende Objekte:
(2) Die Gemeinde kann eine regelmäßige Brandverhütungsschau anordnen
(3) Wohnungen einschließlich der Nebenräume sowie einzelne Büroräume sind von der regelmäßigen Brandverhütungsschau ausgenommen.
§ 5 Zeitabstände
(1) Die regelmäßige Brandverhütungsschau ist in folgenden Zeitabständen durchzuführen:
(2) Die Gemeinde kann in besonderen Einzelfällen die Zeitabstände nach Absatz 1 verkürzen.
(3) Der Termin für die regelmäßige Brandverhütungsschau ist dem Verantwortlichen (§ 10) spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. Bei kleineren Betrieben, Geschäften, Gaststätten und ähnlichen Objekten, zu denen öffentlicher Zutritt besteht, kann eine Benachrichtigung entfallen.
§ 6 Außerordentliche Brandverhütungsschau
Die Gemeinde kann eine außerordentliche Brandverhütungsschau für einzelne Objekte anordnen, wenn Anhaltspunkte für brandgefährliche Zustände vorliegen.
§ 7 Aufgaben
Die der Brandverhütungsschau unterliegenden Objekte sind eingehend zu besichtigen. Auf Verstöße gegen Vorschriften und allgemein anerkannte Regeln der Technik zur Brandsicherheit ist besonders zu achten.
§ 8 Mängelbefund, Nachschau
(1) Über die Brandverhütungsschau ist eine Niederschrift anzufertigen. Darin ist eine Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel festzulegen. Der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, die Gemeinde und bei Bedarf die Bauaufsichtsbehörde und das Gewerbeaufsichtsamt erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift.
(2) Nach Ablauf der in der Niederschrift festgelegten Frist zur Mängelbeseitigung ist eine Nachschau durchzuführen, wenn nicht auf andere Weise nachgewiesen wird, daß die Mängel beseitigt sind.
§ 9 Mängelbeseitigung
(1) Die Gemeinden treffen zur Behebung der bei der Nachschau noch vorhandenen oder nicht ausreichend beseitigten Mängel die notwendigen Maßnahmen. Sie können insbesondere anordnen, daß
(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Sie können auch gegen den Eigentümer oder den sonst dinglich Verfügungsberechtigten gerichtet werden, wenn nicht die tatsächliche Gewalt über die Sache gegen dessen Willen ausgeübt wird. Soweit ein anderer aufgrund besonderer Rechtspflicht verantwortlich ist, sind die Anforderungen in erster Linie gegen ihn zu richten.
(3) Anordnungen nach Absatz 1 sind nach Maßgabe der örtlichen Kostensatzung kostenpflichtig.
§ 10 Pflichten des Verantwortlichen
Verantwortlich ist derjenige, gegen den nach § 9 Abs. 2 Maßnahmen gerichtet werden können. Neben der Duldung der Brandverhütungsschau gemäß § 15 Abs. 4 SächsBrandschG hat der Verantwortliche
§ 11 Entschädigung
Wer ehrenamtlich an der Brandverhütungsschau mitwirkt, hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und seines Verdienstausfalls. § 10 Abs. 8 und § 23 SächsBrandschG gelten entsprechend
§ 12 Kostenersatz
Die Gemeinden können von den Eigentümern oder Besitzern der der Brandverhütungsschau unterliegenden Objekte Ersatz der durch die Brandverhütungsschau entstandenen Kosten nach Maßgabe der örtlichen Kostensatzung verlangen.
§ 13 Zuständigkeit anderer Behörden
(1) Auf Anlagen und Einrichtungen der Deutschen Reichsbahn, der Deutschen Bundespost, der Bundeswehr, der Bundesfernstraßen- und der Bundeswasserstraßenverwaltung, sowie Objekte, die der Bergaufsicht unterliegen, findet diese Verordnung keine Anwendung.
(2) Die Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Schornsteinfegergesetz (SchfG) vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, ber. 2432), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), und andere in Rechtsvorschriften vorgesehene Überprüfungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE