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SächsPlanzVO - Sächsische Planzeichenverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Planzeichen in Regionalplänen
- Sachsen -
Vom 7. Mai 2014
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 05.06.2014 S. 288; 11.06.2019 S. 474 19; 12.04.2021 S. 517 21)
Aufgrund von § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Für die zeichnerischen Festlegungen in den Raumstruktur- und Raumnutzungskarten der Regionalpläne sind die Planzeichen gemäß den Anlagen 1 und 2 zu verwenden. Gleiches gilt bei einer Darstellung von Inhalten der Karten nach Satz 1 in Karten des Regionalplanes, die die Raumstruktur- und Raumnutzungskarten ergänzen.
(1) Wenn es für die Lesbarkeit der Raumstruktur- und Raumnutzungskarten erforderlich ist, kann mit Zustimmung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde bei der Art der Flächenfüllung von den Vorgaben des § 1 Satz 1 abgewichen werden.
§ 3 Parameter
Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde stellt den Regionalen Planungsverbänden die Parameter für die zeichnerische Darstellung der Planzeichen gemäß den Anlagen 1 und 2 zur Verfügung.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (zu § 1) |
Anlage 2 19 (zu § 1) |
ENDE |