umwelt-online: Sächsische Versammlungsstättenverordnung (2)

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§ 41 Brandsicherheitswache, Rettungsdienst 20

(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten.

(2) Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die örtliche Brandschutzbehörde dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache übernehmen.

(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besuchern sind dem Träger des Rettungsdienstes gemäß § 3 Nummer 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, rechtzeitig anzuzeigen.

§ 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne 20

(1) Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen. Darin sind festzulegen:

  1. die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten sowie der Kräfte für den Brandschutz und
  2. die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlbenutzern, erforderlich sind.

Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1.000 Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach § 43 sind.

(2) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über

  1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelde- und Alarmzentrale,
  2. die Brandschutzordnung, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Räumungskonzept, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder einer sonstigen Gefahrenlage und
  3. die Betriebsvorschriften.

Der örtlichen Brandschutzbehörde ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

(3) Im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde sind Feuerwehrpläne anzufertigen und dieser zur Verfügung zu stellen.

§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst

(1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.

(2) Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen hat der Betreiber im Einvernehmen mit der zuständigen Polizeibehörde, der örtlichen Brandschutzbehörde und dem zuständigen Träger des Rettungsdienstes ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.

(3) Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung eines vom Betreiber oder Veranstalter bestellten Ordnungsdienstleiters stehen.

(4) Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote des § 35, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich.

Teil 5
Zusätzliche Bauvorlagen

§ 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan 20

(1) Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen, in dem insbesondere die maximal zulässige Zahl der Besucher, die Anordnung und Bemessung der Rettungswege und die zur Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und betrieblichen Maßnahmen dargestellt sind. Ist eine höhere Anzahl von Besuchern je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes als nach § 1 Absatz 2 Satz 1 vorgesehen, sind die schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie und die Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsmaßnahmen gesondert darzustellen.

(2) Für die nach dieser Verordnung erforderlichen technischen Einrichtungen sind besondere Pläne, Beschreibungen und Nachweise vorzulegen.

(3) Mit den bautechnischen Nachweisen sind Standsicherheitsnachweise für dynamische Belastungen vorzulegen.

(4) Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanlagenplan darzustellen.

(5) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1 : 200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.

§ 45 Gastspielprüfbuch

(1) Für den eigenen, gleichbleibenden Szenenaufbau von wiederkehrenden Gastspielveranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag ein Gastspielprüfbuch ausgestellt werden.

(2) Das Gastspielprüfbuch muss dem Muster der Anlage 2 entsprechen. Der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem Gastspielort die Sicherheit des Szenenaufbaues und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen erneut nachzuweisen.

(3) Das Gastspielprüfbuch wird von der für die Erstaufführung örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde ausgestellt. Die Geltungsdauer ist auf die Dauer der Tournee zu befristen und kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden. Vor der Erteilung ist eine technische Probe durchzuführen. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Gastspielprüfbücher werden anerkannt.

(4) Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen. Werden für die Gastspielveranstaltung Fliegende Bauten genutzt, ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen.

Teil 6
Bestehende Versammlungsstätten

§ 46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten 20

(1) Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die sich aus § 42 Absatz 1 und 2 ergebenden Anforderungen innerhalb von zwei Jahren anzupassen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat Versammlungsstätten in Zeitabständen von höchstens drei Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Der zuständigen Polizeibehörde, der örtlichen Brandschutzbehörde, dem zuständigen Träger des Rettungsdienstes und der für den fachlichen Arbeitsschutz zuständigen Behörde ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.

Teil 7
Schlussvorschriften

§ 47 Ordnungswidrigkeiten 14 20

Ordnungswidrig nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sächsischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 31 Abs. 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält,
  2. entgegen § 31 Abs. 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält,
  3. entgegen § 31 Abs. 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder fest stellt,
  4. entgegen § 32 Absatz 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet,
  5. entgegen § 33 Abs. 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Abs. 6 bis 8 anbringt,
  6. entgegen § 34 Abs. 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt,
  7. entgegen § 34 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt,
  8. entgegen § 35 Abs. 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet,
  9. entgegen § 36 Abs. 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,
  10. entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt,
  11. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 2 während des Betriebes nicht anwesend ist,
  12. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 3 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,
  13. entgegen § 40 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik oder aufsichtsführende Personen anwesend sind oder wer entgegen § 40 Abs. 2 bis 4 als Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik die Versammlungsstätte während des Betriebes verlässt,
  14. als Betreiber entgegen § 41 die Veranstaltung nicht anzeigt,
  15. als Betreiber oder Veranstalter die nach § 42 Abs. 2 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt,
  16. als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 43 Abs. 1 bis 3 keinen Ordnungsdienst oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt,
  17. als Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entgegen § 43 Abs. 3 oder 4 seinen Aufgaben nicht nachkommt,
  18. als Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 46 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

§ 48 (aufgehoben) 20

§ 49 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über technische Fachkräfte für Bühnen, Mehrzweckhallen und Studios (Verordnung über technische Fachkräfte - TFaVO) vom 11. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 441), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl.2002 S. 3, 4) außer Kraft.

(2) § 41 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

.

 Anlage 1 14 20
(zu § 39 Abs. 1)


Herr/ Frau

geboren am

in
gegenwärtige Anschrift

hat die Eignung als

Verantwortliche/r für Veranstaltungstechnik

der Fachrichtung *

Bühne/Studio
Beleuchtung
Halle

nach § 39 der Sächsischen Versammlungsstättenverordnung
(SächsVStättVO) nachgewiesen.

Befähigungszeugnis-Nr.:

Ausstellende Behörde (Siegel)

Ort, den (Unterschrift)

(Innenseite)








(Foto)










(Unterschrift des Inhabers)

(Außenseite)






Befähigungszeugnis
als

Verantwortliche/r
für
Veranstaltungstechnik




Als amtliches Befähigungszeugnis kann auch ein Ausweis im Format 5,4 cm x 8,6 cm mit den erforderlichen Daten ausgestellt werden.

_____
*) Angabe der Fachrichtung nur bei technischen Fachkräften nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.

.

 GASTSPIELPRÜFBUCH
nach § 45 SächsVStättVO
Anlage 2
(zu § 45)


Gastspielveranstaltung:
Art der Veranstaltung:
Veranstalter:
Straße/Hausnummer:
PLZ:Ort:
Telefonnummer:Fax:
E-Mail:
das Gastspielprüfbuch gilt bis zum:
Auf der Grundlage der Angaben in diesem Gastspielprüfbuch, eventueller Auflagen und einer nichtöffentlichen Probe am
in der Veranstaltungsstätte
ist der Nachweis der Sicherheit der Gastspielveranstaltung erbracht.
Dieses Gastspielprüfbuch ist in drei Ausfertigungen ausgestellt worden, davon verbleibt eine Ausfertigung bei der ausstellenden Behörde.
ausgestellt am:
durch:
Name des Geschäftsführers/Vertreters des Veranstalters:
(Anschrift, falls diese nicht mit der des Veranstalters identisch ist.)
Straße/Hausnummer:
PLZ:Ort:
Telefonnummer:Fax:
E-Mail:
Dieses Gastspielprüfbuch hat fünf Seiten und folgende Anhänge:
[ ] ...Seiten statische Berechnungen (Anhang 1)
[ ] ...Seiten Angaben über das Brandverhalten der Materialien (Anhang 2)
[ ] ...Seiten Angaben über die feuergefährlichen Handlungen (Anhang 3)
[ ] ...Seiten Angaben über pyrotechnische Effekte (Anhang 4)
[ ] ...Seiten Sonstige Angaben zum Beispiel über Prüfzeugnisse, Baumuster (Anhang 5)
[ ] ...Seiten
[ ] ...Seiten
[ ] ...Seiten
Veranstaltungsleiter gemäß § 38 Abs. 2 und 5 der SächsVStättVO für die geplanten Gastspiele ist
Herr/Frau:
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung nach § 40 der SächsVStättVO sind:
1. Bühne/Studio:
Herr/Frau:
Befähigungszeugnis-Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:
2. Halle:
Herr/Frau:
Befähigungszeugnis-Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:
3. Beleuchtung:
Herr/Frau:
Befähigungszeugnis-Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:
4. Fachkraft für Veranstaltungstechnik (§ 40 Abs. 4 SächsVStättVO):
Bei Szenenflächen mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche
Herr/Frau:
1. Ausführliche Beschreibung der Veranstaltung
(Angaben zur Veranstaltungsart zu den vorgesehenen Gastspielen, zur Anzahl der Mitwirkenden, zu feuergefährlichen Handlungen, pyrotechnischen Effekten,
anderen technischen Einrichtungen, wie Laser, zur Ausstattung, zum Ablauf der Veranstaltung und zu sonstigen Vorgängen, die Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr erforderlich machen.)




2. Darstellung der Aufbauten, Ausstattungen, technischen Einrichtungen
(Die Aufbauten und Ausstattungen sind zu beschreiben. Zeichnerisch ist der Bühnenaufbau mindestens durch einen Grundriss und möglichst durch einen Schnitt
darzustellen. Werden Ausrüstungen in größerem Umfang gehangen, ist ein Hängeplan erforderlich. Auf bewegliche Teile der Dekoration und zum Aufbau
gehörende maschinen- und elektrotechnische Einrichtungen und die damit verbundenen Gefahren ist hinzuweisen. Es sind Angaben zu mitgeführten Bühnen
oder Szenenflächen, Zuschauertribünen und Bestuhlungen zu machen.)




3. Gefährdungsanalyse
a) Bei gefährlichen szenischen Vorgängen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Gefährliche szenische Vorgänge sind zum Beispiel offene Verwandlungen,
maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Tätigkeiten im oder über dem Zuschauerbereich.
• Beschreibung der gefährlichen szenischen Handlung:
• Unterwiesene Personen:
• Schutzmaßnahmen:
• Einweisung vor jeder Probe und Vorstellung erforderlich: [ ] ja [ ] nein
b) Vor dem Einsatz gefährlicher szenischer Einrichtungen ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Gefährliche szenische Einrichtungen sind Geräte,
Einrichtungen und Einbauten in kritischen Bereichen von Bühnen, Szenenflächen und Zuschauerbereichen, zum Beispiel Unterbauen des Schutzvorhangs,
Anordnung von Regieeinrichtungen, Vorführgeräten, Scheinwerfern, Kameras, Laseranlagen und so weiter im Zuschauerraum, Leitungsverbindungen
zwischen Brandabschnitten.
• Geräte, Einrichtungen und Einbauten:
• Unterbauen des Schutzvorhangs:
• Ortsveränderliche technische Einrichtungen im Zuschauerraum:
• Laseranlagen/Standort:
• Leitungsverbindungen:
• Sonstiges:
4. Auflagen







5. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift
bei
in
einzulegen.
  , den
(Dienstsiegel)
(Behörde)

.

 Anhang 1
zum Gastspielprüfbuch

Titel der Gastspielveranstaltung

Standsicherheitsnachweis *)

(gegebenenfalls Hinweis auf beigefügte statische Berechnungen)


.

 Anhang 2
zum Gastspielprüfbuch

Titel der Gastspielveranstaltung

Baustoff- und Materialliste

In der SächsVStättVO werden an die zur Verwendung kommenden Baustoffe und Materialien brandschutztechnische Anforderungen gestellt. Folgende Mindestanforderungen sind zu erfüllen:


Ort:
Gegenstand
Szenenfläche ohne
automatische Feuerlöschanlage
Szenenfläche mit
automatischer Feuerlöschanlage
GroßbühneZuschauerraum und
Nebenräume
Foyers
Szenenpodien:
Fußboden/Bodenbeläge

B 2

B 2

B 2

B 2

B 2
Szenenpodien:
Unterkonstruktion

A 1

A 1

A 1

A 1

A 1
VorhängeB 1B 1B 1--
AusstattungenB 1B 2B 2--
RequisitenB 2B 2B 2--
AusschmückungenB 1B 1B 1B 1B 1

Erläuterungen:

Nach DIN 4102 Teil 1 gelten für Baustoffe folgende Bezeichnungen:


nichtbrennbare Baustoffe:A 1
nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen:A 2
schwerentflammbare Baustoffe:B 1
normalentflammbare Baustoffe:B 2

Soweit die eingesetzten Materialien keine Baustoffe sind, werden die Bezeichnungen entsprechend den für Baustoffe geltenden Klassifizierungen verwendet. Für Textilien und Möbel sind die Klassifizierungen und Prüfungen nach den dafür geltenden DIN-Normen nachzuweisen.

Ort bezeichnet den Einsatzort des Baustoffes oder Materials:


B= Bühne
S= Szenenfläche
SmF= Szenenfläche mit automatischer Feuerlöschanlage
SoL= Szenenfläche ohne automatischer Feuerlöschanlage
Z= Zuschauerraum (bei Versammlungsstätten mit Bühnenhaus)
V= Versammlungsraum
F= Foyer

Ist das Material nach DIN klassifiziert oder ein Verwendbarkeitsnachweis vorhanden, so ist der Feuerschutz ausreichend dokumentiert. Ansonsten ist das Material mit Feuerschutzmitteln zu behandeln, durch die die Zuordnung zu einer angestrebten Baustoffklasse erreicht werden kann.

Für Baustoffe sind die Verwendungsnachweise nach den §§ 17 ff. SächsBO zu führen.

Titel der Gastspielveranstaltung

Zur Verwendung kommen folgende Baustoffe und Materialien *):


Baustoff oder MaterialFeuerschutz
Lfd. Nr.BeschreibungBaustoffklasse
A 1, A 2,
B 1, B 2
OrtKlassifizierung nach
DIN / Verwendbarkeits
nachweis
Feuerschutzmittel /
Verwendbarkeits-
nachweis
damit erreichte
Baustoffklasse
Aufgebracht am
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        

.

 Anhang 3
zum Gastspielprüfbuch

Titel der Gastspielveranstaltung

Angaben über feuergefährliche Handlungen

Diese Anlage ist erforderlich, wenn auf der Bühne oder Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingt geraucht oder offenes Feuer verwendet wird. Feuergefährliche Handlungen sind der zuständigen Behörde am Gastspielort anzuzeigen. Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist der Veranstalter verantwortlich.

Handlungen mit offenem Feuer *)


Zeitpunkt im
Ablauf
AnzahlArt (Zigarette,
Kerze oder Ähnliches)
Szenischer Ablauf
(Ablauf der Aktion)
Ort auf der Bühne /
Szenenfläche
Löschen /
Ascheablage
Nummer der
Gefährdungsanalyse
       
       
       
       
       
       
       
       
       

Erläuterungen:

Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend, angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt entzündeten Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des Effektes, wie Zigarette, Kerze, Fackel, Brennpaste, Gas und so weiter. Ort auf der Bühne/Szenenfläche bezeichnet, in welchem Teilraum oder auf welcher Teilfläche die Aktion hauptsächlich stattfindet. Unter Löschen oder Ascheablage sind die Vorrichtungen einzutragen, die für das sichere Löschen der feuergefährlichen Gegenstände oder für die Ablage der Asche vorgesehen sind.

Titel der Gastspielveranstaltung

brandschutztechnische Gefährdungsanalyse *)

(Für feuergefährliche Handlungen, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.)


Feuergefährliche Handlungen
Gefahren durch:[ ] Flammbildung
 [ ] Funkenflug
 [ ] Blendung
 [ ] Wärmestrahlung
 [ ] Abtropfen heißer Schlacke
 [ ] Druckwirkung
 [ ] Splittereinwirkung
 [ ] Staubablagerung
 [ ] Schallwirkung
 [ ] Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte
 [ ] Gesundheitsgefährdende Gase, Staube, Dämpfe, Rauch
Schutzmaßnahmen:Abstände zu Personen:
 Abstände zu Dekorationen:
 Unterwiesene Personen:
 Lösch- und Feuerbekämpfungsmittel:
Sonstige Maßnahmen:

.

Anhang 4
zum Gastspielprüfbuch

Titel der Gastspielveranstaltung

Angaben über die pyrotechnischen Effekte 

Diese Anlage ist erforderlich, wenn auf der Bühne/Szenenfläche oder im Versammlungsraum szenisch bedingte pyrotechnische Effekte durchgeführt werden. Pyrotechnische Effekte sind der zuständigen Behörde anzuzeigen und bedürfen der Genehmigung. Für pyrotechnische Effekte, von denen eine besondere Gefahr wegen ihrer Art oder der Nähe des Abbrennortes zu Ausstattungen oder Personen ausgeht, ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Für die Einhaltung der sich daraus ergebenden Auflagen ist der Veranstalter verantwortlich.

Pyrotechnische Effekte der Klassen III, IV und T2 dürfen nur von verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 19 und 21 SprengG durchgeführt werden. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und T 1 dürfen auch von Personen ohne Befähigungsschein verwendet werden, wenn sie vom Veranstalter hierzu beauftragt sind.

Nach Sprengstoffrecht verantwortliche Personen:

Erlaubnisscheininhaber:

Name, Vorname:
Erlaubnisschein-Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:

Befähigungsscheininhaber:

Name, Vorname:
Befähigungsschein-Nr.:
Ausstellungsdatum:
ausstellende Behörde:

Beauftragte Person:
(nur Klasse I, II, T1)

Name, Vorname:

Titel der Gastspielveranstaltung Pyrotechnische Effekte *)


Laufende
Nummer
Zeitpunkt im
Ablauf
Anzahl Art des
Effektes
BAM-Nummer Ort auf der Bühne /
Szenenfläche
Dauer des Effektes Nummer der
Gefährdungsanalyse
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        
        

Erläuterungen:

Unter laufender Nummer sind die vorgesehenen Effekte fortlaufend in der Reihenfolge des Abbrennens zu nummerieren. Der Zeitpunkt im Ablauf kann, je nach Veranstaltungstyp, in Akten, Szenen, Bildern, Programmpunkten oder Musikstücken oder in Minuten von einer Nullzeit ausgehend, angegeben werden. Unter Anzahl ist die Stückzahl der zu diesem Zeitpunkt gezündeten, identischen Effekte einzutragen. Art bezeichnet den Typ des Effektes (Bühnenblitz, Fontäne oder anderes). BAM-Nummer meint das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung. Bei Ort auf der Bühne/Szenenfläche ist anzugeben, wo die Effekte gezündet werden. Dauer des Effektes bezeichnet die Zeitspanne vom Zünden des Effektes bis zum endgültigen Verlöschen in Sekunden. Bei extrem kurzzeitigen Effekten, wie Blitzen oder Knallkörpern, ist "0" einzutragen.

Titel der Gastspielveranstaltung

pyrotechnische Gefährdungsanalyse *)

(Vor dem Einsatz pyrotechnischer Effekte ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen.)


Pyrotechnische Effekte
Gefahren durch:[ ] Flammbildung
 [ ] Funkenflug
 [ ] Blendung
 [ ] Wärmestrahlung
 [ ] Abtropfen heißer Schlacke
 [ ] Druckwirkung
 [ ] Splittereinwirkung
 [ ] Staubablagerung
 [ ] Schallwirkung
 [ ] Gegenseitige Beeinflussung verschiedener Effekte
 [ ] Gesundheitsgefährdende Gase, Staube, Dämpfe, Rauch
Schutzmaßnahmen:Abstände zu Personen:
 Abstände zu Dekorationen:
 Unterwiesene Personen:
 Lösch- und Feuerbekämpfungsmittel:
Sonstige Maßnahmen:

.

Anhang 5
zum Gastspielprüfbuch

Titel der Gastspielveranstaltung

Sonstige Angaben

Für folgende Bauprodukte liegen Prüfzeugnisse vor:

Für folgende Fliegende Bauten liegen Ausführungsgenehmigungen vor:

_________________________________

1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

*) gegebenenfalls weitere Seiten anfügen

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