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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verbesserung der Sicherheit baulicher Anlagen
- Sachsen -

Vom 4. Dezember 2019
(SächsGVBl. Nr. 1 vom 10.01.2020 S. 2)


Fn. 1

Auf Grund des § 16a Absatz 6, des § 25 Absatz 1 und des § 88 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 6, Absatz 2 und 3, Absatz 4 Nummer 3 bis 5, Absatz 4a und 5 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), von denen § 16a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 5, § 25 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 17 und § 88 Absatz 4a durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe c des Gesetzes vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588) eingefügt sowie § 88 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a und § 88 Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe d des Gesetzes vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Versammlungsstättenverordnung

Die Sächsische Versammlungsstättenverordnung vom 7. September 2004 (SächsGVBl. S. 443), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Anwendungsbereich" § 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucher".

b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Stellplätze für Menschen mit Behinderungen" § 13 Stellplätze für Menschen mit Behinderung".

c) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 41 Rettungsdienst" § 41 Brandsicherheitswache, Rettungsdienst".

d) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne" § 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne".

e) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 48 Übergangsregelung" § 48 (weggefallen)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Anwendungsbereich" § 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucher".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;"2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, die mehr als 1.000 Besucher fassen;"

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen."3. Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, die mehr als 5.000 Besucher fassen."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen:
  1. für Sitzplätze an Tischen:
    ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
  2. für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze:
    zwei Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
  3. für Stehplätze auf Stufenreihen:
    zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
  4. bei Ausstellungsräumen:
    ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes.
"Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucher im Sinne dieser Verordnung wie folgt zu ermitteln:
  1. für Sitzplätze an Tischen ein Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
  2. für Sitzplätze in Reihen zwei Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
  3. für Stehplätze auf Stufenreihen zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
  4. bei Ausstellungsräumen ein Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraumes.

Für Stehplätze, die nicht unter Satz 1 Nummer 3 fallen, sind mindestens zwei Besucher je m2 Grundfläche anzusetzen."

bb) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort "Freien" die Wörter ", für Freisportanlagen" eingefügt und die Wörter "Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 1 bis 3, Satz 2 und 3" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird."(4) Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, gelten für tragende und aussteifende sowie raumabschließende Bauteile
  1. bei erdgeschossigen Versammlungsstätten im Sinne von § 2 Absatz 2 die Anforderungen für die Gebäudeklasse 3 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. bei mehrgeschossigen Versammlungsstätten die Anforderungen für die Gebäudeklasse 5 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Sächsischen Bauordnung."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

"(7) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucher."

b) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden die Absätze 8 bis 11.

c) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

"(12) Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen für Besucher."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und Messeständen" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "und nicht für eingeschossige Messestände" gestrichen.

cc) Satz 3

Die Tragkonstruktion von zweigeschossigen Messeständen muss aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 7 werden das Komma nach dem Wort "Tribünen" durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und Messestände" gestrichen.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Foyers oder Hallen dürfen nicht als Raum zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie im Sinne von § 35 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung dienen."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Aufenthaltsräume" werden die Wörter ", die für mehr als 100 Besucher bestimmt sind oder" eingefügt.

bb) Es werden folgende Sätze angefügt:

"Die nach § 7 Absatz 4 Satz 1 ermittelte Breite ist möglichst gleichmäßig auf die Ausgänge zu verteilen. Die Mindestbreiten nach § 7 Absatz 4 Satz 3 und 4 bleiben unberührt."

c) In Absatz 6 Satz 1 wird vor dem Wort "Rettungswege" das Wort "sonstige" eingefügt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder von der Tribüne" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "zu entrauchenden" durch die Wörter "für Besucher zugänglichen" ersetzt und die Wörter "für diesen Bereich" gestrichen.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Sätze 1 bis 4 gelten für Tribünen außerhalb von Versammlungsräumen entsprechend."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Zwischenwerte sind zulässig."

bb) Im neuen Satz 5 werden nach dem Wort "Grundfläche" die Wörter ", bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen" eingefügt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4

Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für notwendige Treppen von Messeständen.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "und für Treppen an Messeständen" gestrichen.

8. § 10 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
In Versammlungsräumen müssen für Rollstuhlbenutzer mindestens 1 Prozent der Besucherplätze, mindestens jedoch zwei Plätze auf ebenen Standflächen vorhanden sein."In Versammlungsräumen mit Reihenbestuhlung müssen bei bis zu 5.000 Besucherplätzen ein Prozent, mindestens jedoch zwei Plätze, und für die darüber hinaus vorhandenen Besucherplätze 0,5 Prozent als Flächen für Rollstuhlbenutzer freigehalten werden."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Für Versammlungsstätten im Freien, Freisportanlagen und Sportstadien gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Stellplätze für Menschen mit Behinderungen" § 13 Stellplätze für Menschen mit Behinderung".

b) In Satz 1 werden die Wörter "behinderter Personen" durch die Wörter "von Menschen mit Behinderung" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

10. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 Rauchableitung

(1) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m2 Grundfläche sowie Bühnen müssen geeignete Rauchabzugsanlagen haben. Notwendige Treppenräume müssen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von mindestens 1 m2 haben.

(2) Rauchabzugsanlagen müssen so bemessen sein, dass sie eine raucharme Schicht von mindestens 2,50 m auf allen zu entrauchenden Ebenen, bei Bühnen jedoch mindestens eine raucharme Schicht von der Höhe der Bühnenöffnung, ermöglichen.

(3) Für Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit nicht mehr als 400 m2 Grundfläche genügen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche, Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche oder geeignete maschinelle Rauchabzugsanlagen.

(4) Rauchableitungsöffnungen sollen an der höchsten Stelle des Raumes liegen und müssen unmittelbar ins Freie führen. Die Rauchableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten ist zulässig, wenn die Wände der Schächte die Anforderungen nach § 3 Abs. 3 erfüllen. Die Austrittsöffnungen müssen mindestens 0,25 m über der Dachfläche liegen. Fenster und Türen, die auch der Rauchableitung dienen, müssen im oberen Drittel der Außenwand der zu entrauchenden Ebene angeordnet werden.

(5) Die Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen von Bühnen mit Schutzvorhang müssen bei einem Überdruck von 350 Pa selbsttätig öffnen; eine automatische Auslösung durch geeignete Brandmelder ist zulässig.

(6) Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 300 °C auszulegen. Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.

(7) Die Vorrichtungen zum Öffnen oder Einschalten der Rauchabzugsanlagen, der Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen und zum Öffnen der nach Absatz 4 angerechneten Fenster müssen von einer jederzeit zugänglichen Stelle im Raum aus leicht bedient werden können. Bei notwendigen Treppenräumen muss die Vorrichtung zum Öffnen von jedem Geschoss aus leicht bedient werden können.

(8) Jede Bedienungsstelle muss mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung "RAUCHABZUG" und der Bezeichnung des jeweiligen Raumes gekennzeichnet sein. An der Bedienungsvorrichtung muss die Betriebsstellung der Anlage oder Öffnung erkennbar sein.

" § 16 Rauchableitung

(1) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 50 m2 Grundfläche sowie Magazine, Lagerräume und Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche, Bühnen und notwendige Treppenräume müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können.

(2) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt bei

  1. Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m2 Grundfläche, wenn diese Räume Fenster nach § 47 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung haben,
  2. Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen mit nicht mehr als 1.000 m2 Grundfläche, wenn diese Räume entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände angeordnete Öffnungen, Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche haben und Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe, jedoch mit nicht mehr als 12 m2 freiem Querschnitt, vorhanden sind, die im unteren Raumdrittel angeordnet werden sollen,
  3. Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen mit mehr als 1.000 m2 Grundfläche, wenn diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 400 m2 der Grundfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m 2 aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je höchstens 1.600 m2 Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m2 freiem Querschnitt vorhanden sind,
  4. Bühnen gemäß § 2 Absatz 5 Nummer 4 bis 7 sowie Szenenflächen, wenn an der obersten Stelle des Bühnenraumes oder des Raumes oberhalb der Szenenfläche Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens 5 Prozent, bei den Szenenflächen von insgesamt mindestens 3 Prozent ihrer Grundfläche angeordnet werden.

In den Fällen der Nummer 4 müssen Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe im unteren Raumdrittel der Bühnen oder der Räume mit Szenenflächen vorhanden sein. Bei Bühnenräumen mit Schutzvorhang müssen die Zuluftflächen so angeordnet sein, dass sie auch bei geschlossenem Schutzvorhang im Bühnenbereich wirksam sind.

(3) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere auch erfüllt, wenn in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 maschinelle Rauchabzugsanlagen vorhanden sind, bei denen je höchstens 400 m2 der Grundfläche der Räume mindestens ein Rauchabzugsgerät oder eine Absaugstelle mit einem Luftvolumenstrom von 10.000 m3 pro Stunde im oberen Raumdrittel angeordnet wird. Bei Räumen mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche genügt:

  1. zu dem Luftvolumenstrom von 40.000 m3 pro Stunde für die Grundfläche von 1.600 m2 ein zusätzlicher Luftvolumenstrom von 5.000 m3 pro Stunde je angefangene weitere 400 m 2 Grundfläche; der sich ergebende Gesamtvolumenstrom je Raum ist gleichmäßig auf die nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräte zu verteilen; oder
  2. ein Luftvolumenstrom von mindestens 40.000 m3 pro Stunde je Raum, wenn sichergestellt ist, dass dieser Luftvolumenstrom im Bereich der Brandstelle auf einer Grundfläche von höchstens 1.600 m2 von den nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräten gleichmäßig gefördert werden kann.

Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m pro Sekunde nicht überschritten wird. Anstelle der Öffnungen für die Zuluft und die Rauchableitung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 können maschinelle Zuluft- und Rauchabzugsanlagen verwendet werden, wenn sie bezüglich des Schutzziels nach Absatz 1 ausreichend bemessen sind.

(4) Die Anforderung des Absatzes 1 ist auch erfüllt bei Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 mit Sprinkleranlagen, wenn in diesen Räumen vorhandene Lüftungsanlagen automatisch bei Auslösen der Brandmeldeanlage, soweit diese nach § 20 Absatz 1 erforderlich ist, im Übrigen bei Auslösen der Sprinkleranlage so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die ermittelten Luftvolumenströme nach Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 einschließlich der Zuluft erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt. In Leitungen zum Zweck der Entlüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben.

(5) Die Anforderung des Absatzes 1 ist erfüllt bei:

  1. notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäß § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 der Sächsischen Bauordnung, wenn diese Treppenräume an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1,0 m2 haben,
  2. notwendigen Treppenräumen gemäß § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 der Sächsischen Bauordnung, wenn diese Treppenräume Rauchabzugsgeräte mit insgesamt mindestens 1,0 m2 aerodynamisch wirksamer Fläche haben, die im oder unmittelbar unter dem oberen Treppenraumabschluss angeordnet werden.

(6) Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4, Absatz 5 Nummer 1 sowie Rauchabzugsgeräten nach Absatz 5 Nummer 2 ist die Rauchableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte raumabschließend und so feuerwiderstandsfähig wie die durchdrungenen Bauteile, mindestens jedoch feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen sind.

(7) Türen oder Fenster nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, mit Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4, Absatz 5 Nummer 1 sowie Rauchabzugsgeräte nach Absatz 5 Nummer 2 müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden können. Sie können auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient werden können. Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden können.

(8) Rauchabzugsanlagen müssen automatisch auslösen und von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können.

(9) Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach den Absätzen 7 und 8 sind mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung "RAUCHABZUG" und der Angabe des jeweiligen Raumes zu versehen. An den Stellen muss die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage sowie der Fenster, Türen, Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein.

(10) Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 600 Grad Celsius auszulegen. Die Auslegung kann mit einer Rauchgastemperatur von 300 Grad Celsius erfolgen, wenn der Luftvolumenstrom des Raums mindestens 40.000 m3 pro Stunde beträgt. Die Zuluftzuführung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.

(11) Die Abschlüsse der Öffnungen zur Rauchableitung von Bühnen mit Schutzvorhang müssen bei einem Überdruck von 350 Pascal selbsttätig öffnen. Eine automatische Auslösung durch geeignete Temperaturmelder ist zulässig."

11. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Wandhydranten" werden die Wörter "für die Feuerwehr" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden."

b) Absatz 4

(4) Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die Absätze 4 bis 8.

12. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Versammlungsstätten mit Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen Brandmeldeanlagen nach Absatz 1 sowie Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen nach Absatz 2 haben."

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

13. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden."

b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

14. In § 34 Absatz 2 wird das Wort "Tore" durch die Wörter "dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen" ersetzt.

15. In § 35 Absatz 2 Satz 3 und § 36 Absatz 3 wird das Wort "Feuerwehr" jeweils durch die Wörter "örtlichen Brandschutzbehörde" ersetzt.

16. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik der Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 46 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274), in der jeweils geltenden Fassung,"1. die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik,"

bb) Nummer 2

2. die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2920), die durch Artikel 45 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

wird aufgehoben.

cc) Nummer 3 wird Nummer 2.

dd) Nummer 4 wird Nummer 3 und die Wörter "Diplomingenieure der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik" werden durch die Wörter "Hochschulabsolventen mit berufsqualifizierendem Abschluss der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik" ersetzt.

ee) Nummer 5 wird Nummer 4.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch ein Zeugnis nachgewiesen werden, sind entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über die allgemeine Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S.1), in der jeweils geltenden Fassung, und der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Nachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20, Nr. L 30 S. 40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt."(2) Gleichwertige Ausbildungsabschlüsse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden sind und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt."

17. In § 40 Absatz 4 werden die Wörter "Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2699)" durch die Wörter "Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung vom 3. Juni 2016 (BGBl. I S. 1307), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist," ersetzt.

18. § 41 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 41 Rettungsdienst

Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besuchern sind dem Träger des Rettungsdienstes gemäß § 3 Nr. 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, rechtzeitig anzuzeigen.

" § 41 Brandsicherheitswache, Rettungsdienst

(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten.

(2) Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die örtliche Brandschutzbehörde dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache übernehmen.

(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besuchern sind dem Träger des Rettungsdienstes gemäß § 3 Nummer 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, rechtzeitig anzuzeigen."

19. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne" § 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Brandschutzordnung" werden die Wörter "und gegebenenfalls ein Räumungskonzept" eingefügt und die Wörter "und durch Aushang bekannt zu machen" gestrichen.

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind."Darin sind festzulegen:
  1. die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten sowie der Kräfte für den Brandschutz und
  2. die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlbenutzern, erforderlich sind.

Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1.000 Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach § 43 sind."

c) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik, und"2. die Brandschutzordnung, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Räumungskonzept, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder einer sonstigen Gefahrenlage und".

d) In Absatz 3 werden die Wörter "der örtlichen Feuerwehr" durch das Wort "dieser" ersetzt.

20. Dem § 44 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ist eine höhere Anzahl von Besuchern je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes als nach § 1 Absatz 2 Satz 1 vorgesehen, sind die schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie und die Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsmaßnahmen gesondert darzustellen."

21. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:

altneu
(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen sind innerhalb von zwei Jahren folgenden Vorschriften anzupassen:
  1. Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege (§ 6 Abs. 6),
  2. Sitzplätze (§ 10 Abs. 2 und § 33 Abs. 2),
  3. Lautsprecheranlage (§ 20 Abs. 2 und § 26 Abs. 1),
  4. Einsatzzentrale für die Polizei (§ 26 Abs. 2),
  5. Abschrankung von Besucherbereichen (§ 27 Abs. 1 und 3),
  6. Wellenbrecher (§ 28),
  7. Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (§ 29).

(2) Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Teils 4 sowie § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 3 und § 19 Abs. 8 entsprechend anzuwenden.

"(1) Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die sich aus § 42 Absatz 1 und 2 ergebenden Anforderungen innerhalb von zwei Jahren anzupassen."

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

22. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Sächsische" durch die Wörter "der Sächsischen" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

23. § 48

§ 48 Übergangsregelung

Bis zum 1. Januar 2005 gelten folgende Regelungen:

  1. Örtliche Brandschutzbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Gemeinde.
  2. Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besuchern sind dem nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Rettungsdienst, Notfallrettung und Krankentransport für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Rettungsdienstgesetz - SächsRettDG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 9), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1279) geändert worden ist, zuständigen Träger des Rettungsdienstes rechtzeitig anzuzeigen.

wird aufgehoben.

24. In der Anlage 1 wird das Wort "Verantsaltungstechnik" durch das Wort "Veranstaltungstechnik" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Feuerungsverordnung

Die Sächsische Feuerungsverordnung vom 15. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 432), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

" § 14 Übergangsvorschrift".

2. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 8" gestrichen und die Angabe "19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143)" durch die Angabe "11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706)" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, die mit Überdruck betrieben und deren Abgase mit Überdruck abgeführt werden, müssen in Räumen aufgestellt werden, die zwei unmittelbar ins Freie führende, unten und oben angeordnete Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt von je 150 cm2 aufweisen zuzüglich 1 cm2 für jedes über 100 kW hinausgehende kW. Dies gilt nicht, wenn die Nennleistung der Feuerstätte nicht mehr als 100 kW beträgt oder die Feuerstätte der Bauart nach so beschaffen ist, dass Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe "2" durch die Angabe "3" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Abs. 3 und Abs. 4 gilt" durch die Wörter "Absatz 4 und 5 gilt" ersetzt.

b) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solchen für das Betriebspersonal, sowie mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen."2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solchen für das Betriebspersonal, mit notwendigen Treppenräumen, mit Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und dem Ausgang ins Freie, Sicherheitsschleusen sowie Vorräumen von Feuerwehraufzügen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen."

c) In Satz 4 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. bei Gas-Haushalts-Kochgeräten, soweit sie gleichzeitig betrieben werden können, mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW der Aufstellraum ein Raum mit Verbindung zum Freien (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) ist und einen Rauminhalt von mehr als 15 m3 aufweist."3. bei Gas-Haushalts-Kochgeräten, soweit sie gleichzeitig betrieben werden können, mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW der Aufstellraum einen Rauminhalt von mehr als 15 m3 aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster hat, das geöffnet werden kann."

b) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter "nicht in Betrieb befindliche" durch das Wort "andere" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 5 werden nach dem Wort "müssen" die Wörter "für Abgasleitungen geeignet sein und" eingefügt.

d) Absatz 7 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrücken, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben oder in durchgehenden Schächten mit einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten angeordnet sein,"2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrücken, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben oder in durchgehenden Schächten, die für Schornsteine geeignet sind und die eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten haben, angeordnet sein,"

6. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die aufgrund von harmonisierten Normen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktengesetz - BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder europäischen technischen Zulassungen im Sinne des § 2 Abs. 5 BauPG angegebenen Mindestabstände eingehalten sind,"1. die aufgrund von harmonisierten technischen Spezifikationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, L 103 vom 12.04.2013 S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 574/2014 vom 21. Februar 2014 (ABl. L 159 vom 28.05.2014 S. 41) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, angegebenen Mindestabstände eingehalten sind,"

bb) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch die Wörter "; dieser Abstand gilt auch für Schächte, in denen Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400°C verlegt sind und die allein oder zusammen mit den Abgasanlagen die zuvor genannten Eigenschaften aufweisen," ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. die Abgasleitungen in feuerwiderstandsfähigen Schächten verlegt sind und die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennleistung nicht mehr als 120 °C betragen kann oder bei Abgastemperaturen der Feuerstätte bei Nennleistung von nicht mehr als 200 °C eine Hinterlüftung im Schacht von mindestens 2 cm bei runder Abgasleitung in rechteckigem Schacht und ansonsten von mindestens 3 cm gewährleistet ist."

b) In Satz 4 werden die Wörter "zu Schornsteinen" gestrichen.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Angabe "Abs. 1 SächsBO" durch die Wörter "Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Abgasleitungen untereinander, sofern diese die gleiche Temperaturklasse aufweisen und die Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung 160 °C nicht überschreiten."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn
  1. eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist,
  2. die Nennleistung der Feuerstätte 11 kW zur Beheizung und 28 kW zur Warmwasseraufbereitung nicht überschreitet und
  3. Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
"(2) Die Abgase von raumluftabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen nur dann durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen können. Die Abführung der Abgase muss so in den freien Luftstrom erfolgen, dass sie nicht in Räume eintreten oder in diese rückgeführt werden können."

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "von" das Wort "insgesamt" eingefügt.

bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort "von" das Wort "insgesamt" eingefügt.

cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren,"4. Blockheizkraftwerke mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 35 kW in Gebäuden,"

dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. Blockheizkraftwerke mit mehr als 35 kW Nennleistung in Gebäuden und"5. Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren und".

ee) Es wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch für die Kombination von Feuerstätten und Anlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, die gemeinsam betrieben werden sollen und deren Nennleistung insgesamt 100 kW übersteigt."

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "10.000 l" durch die Angabe "6.500 kg" ersetzt.

b) Absatz 4 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen der Vorschriften aufgrund des § 14 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen entsprechen."6. dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die den Anforderungen von § 34 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen entsprechen."

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Für Brennstofflagerräume für Holzpellets gilt Absatz 4 Nr. 6 entsprechend."(5) Brennstofflagerräume für Holzpellets müssen vor dem Betreten ausreichend gelüftet werden können. Die Zugänge sind mit der Aufschrift "Holzpelletlagerraum - Lebensgefahr durch giftige Gase - Vor Betreten ausreichend lüften!" zu kennzeichnen. Absatz 4 Nummer 6 gilt entsprechend."

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Sind in den Räumen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 Feuerstätten aufgestellt, müssen diese
  1. außerhalb erforderlicher Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen und
  2. einen Abstand von mindestens 1 m zu Behältern für Heizöl oder Dieselkraftstoff haben.

Dieser Abstand kann bis auf die Hälfte verringert werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. Ein Abstand von 0,1 m genügt, wenn nachgewiesen ist, dass die Oberflächentemperatur der Feuerstätte 40 °C nicht überschreitet.

"(3) Sind in Räumen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 Feuerstätten aufgestellt, müssen diese außerhalb erforderlicher Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen. Behälter für Heizöl oder Dieselkraftstoff müssen einen Abstand von mindestens 1 m zur Feuerungsanlage haben. Dieser Abstand kann bis auf die Hälfte verringert werden, wenn ein beiderseits belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. Ein Abstand von 0,1 m zur Feuerstätte genügt, wenn nachgewiesen ist, dass deren Oberflächentemperatur 40 °C nicht überschreitet."

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Für die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets gilt § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend."

11. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe " § 14 GPSG" durch die Angabe " § 34 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

12. Folgender § 14 wird angefügt:

" § 14 Übergangsvorschrift

Für bestehende Brennstofflagerräume für Holzpellets und für die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets außerhalb von Brennstofflagerräumen sind die Anforderungen nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 ab dem 11. Januar 2022 zu erfüllen."

Artikel 3
Änderung der Sächsischen Bauprodukten- und Bauartenverordnung

Die Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung vom 29. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 403), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. April 2018 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Eine PÜZ-Stelle muss über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiter). Der Leiter muss ein für den Tätigkeitsbereich der PÜZ-Stelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
  1. für Prüfstellen nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten und Bauarten,
  2. für Prüfstellen nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 SächsBO eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten und Bauarten,
  3. für Zertifizierungsstellen nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 SächsBO eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten und Bauarten oder vergleichbaren Tätigkeiten,
  4. für die Überwachungsstellen nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SächsBO eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten,
  5. für Prüfungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 SächsBO eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich

nachweisen. Der Leiter einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn ein hauptberuflicher Stellvertreter bestellt ist, der die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt. Für Prüfstellen kann ein hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden, der die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist der Leiter nicht hauptberuflich tätig, kann ein zweiter hauptberuflich tätiger Stellvertreter verlangt werden.

"(1) Eine PÜZ-Stelle muss über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiter). Der Leiter und, wenn ein solcher bestellt ist, der Stellvertreter müssen ein für den Tätigkeitsbereich der PÜZ-Stelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
  1. für Prüfstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 1 der Sächsischen Bauordnung eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich,
  2. für Prüfstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 2 der Sächsischen Bauordnung eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich,
  3. für Zertifizierungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 3 der Sächsischen Bauordnung eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten und Bauarten oder vergleichbaren Tätigkeiten für den jeweiligen Produktbereich,
  4. für Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Sächsischen Bauordnung eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich,
  5. für Prüfungen nach § 24 Satz 1 Nummer 6 der Sächsischen Bauordnung eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich nachweisen.

Der Leiter einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn ein hauptberuflicher Stellvertreter bestellt ist. Für Prüfstellen kann ein hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist der Leiter nicht hauptberuflich tätig, kann ein zweiter hauptberuflich tätiger Stellvertreter verlangt werden. Der Leiter und, wenn ein solcher bestellt ist, der Stellvertreter müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "darf" durch die Wörter "und, wenn ein solcher bestellt ist, der Stellvertreter dürfen" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "über sein" durch die Wörter "über ihr" ersetzt.

cc) Im Satzteil vor Nummer 4 wird das Wort "muss" durch das Wort "müssen" ersetzt.

dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. die Gewähr dafür bieten, dass er neben seinen Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten als Leiter gewährleistet ist."5. die Gewähr dafür bieten, dass sie neben ihren Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten als Leiter oder Stellvertreter gewährleistet ist."

ee) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Nummern 2 und 3 gelten auch im Falle vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort "Leiters" die Wörter "und des Stellvertreters" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388)" durch die Wörter "7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639)" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146)" durch die Wörter "2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)" ersetzt.

3. In § 5a Satz 1, 2 und 4 sowie in § 7 Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe "25 Abs. 1 SächsBO" durch die Wörter "24 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.

4. In § 9 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "PÜZ-Stelle" die Wörter "oder seinem Stellvertreter" eingefügt.

5. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "22 Abs. 4 SächsBO" durch die Wörter "21 Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort "geregelte" gestrichen.

6. In der Überschrift nach § 11 werden die Wörter " § 17 Abs. 5 und § 21 Abs. 1 Satz 4 SächsBO" durch die Wörter " § 16a Absatz 6 und § 25 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Stahlbauteile" die Wörter "auf der Baustelle" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Aluminiumbauteile" die Wörter "auf der Baustelle" eingefügt.

cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben".

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SächsBO bekannt gemachten Technischen Regeln der Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (LTB) vom 12. April 2012 (SächsABl. SDr. S. S 162) geändert durch Bekanntmachung vom 9. Juli 2012 (SächsABl. S. 915), in der jeweils geltenden Fassung, in den Fällen des Satzes 1
  • Nummer 1 nach der Kenn-Nr. 2.4.1,
  • Nummer 2 nach der Kenn-Nr. 2.4.3,
  • Nummer 3 nach der Kenn-Nr. 2.3.3,
  • Nummer 4 nach der Kenn-Nr. 2.5.1,
  • Nummer 5 nach der Kenn-Nr. 2.3.1,
  • Nummer 6 nach der Kenn-Nr. 2.3.7.
"Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einführung Technischer Baubestimmungen vom 15. Dezember 2017 (SächsABl. 2018 S. 52), in der jeweils geltenden Fassung, in den Fällen
  1. des Satzes 1 Nummer 1 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.1,
  2. des Satzes 1 Nummer 2 nach der laufenden Nummer A 1.2.4.3,
  3. des Satzes 1 Nummer 3 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.4,
  4. des Satzes 1 Nummer 4 nach der laufenden Nummer A 1.2.5.1,
  5. des Satzes 1 Nummer 5 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.1,
  6. des Satzes 1 Nummer 6 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.2,
  7. des Satzes 1 Nummer 7 nach der laufenden Nummer A 1.2.3.7

."

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe ", 5 und 6" durch die Wörter "und 5 bis 7" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für die in § 12 Satz 1 Nr. 5 aufgeführten Bauprodukte gelten die nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO anerkannten Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung von Betonbauprodukten auch als Prüfstelle nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 SächsBO. Dies gilt auch bei den in § 12 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 aufgeführten Bauprodukte für die Stellen, welche in dem vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl, zum Leimen tragender Holzbauteile und für die Instandsetzung tragender Betonbauteile geführt und in der Überwachung dieser Bauprodukte tätig waren."(2) Für die in § 12 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 24 Satz 1 Nummer 4 der Sächsischen Bauordnung und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren, auch als Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 6 der Sächsischen Bauordnung."

9. In § 14 Absatz 1 wird die Angabe "Abs. 1 SächsBO" durch die Wörter "Satz 1 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.

10. In der Überschrift nach § 14 werden die Wörter " § 17 Abs. 6 und § 21 Abs. 1 Satz 4 SächsBO" durch die Wörter " § 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.

11. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, § 13 Absatz 1 und § 15 Absatz 1 und 3 wird die Angabe "25 Abs. 1" durch die Angabe "24 Satz 1" ersetzt.

12. In der Überschrift nach § 15 wird die Angabe " § 17 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 SächsBO" durch die Wörter " § 88 Absatz 4a der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.

13. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "SächsBO" durch die Wörter "der Sächsischen Bauordnung" ersetzt.

b) Der Wortlaut wird wie folgt geändert:

aa) Er wird Absatz 1.

bb) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach §§ 18, 19 und 22 bis 24 SächsBO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie § 25 SächsBO zu führen:" durch die Wörter "Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 sowie nach den §§ 17 bis 19 und 21 bis 23 der Sächsischen Bauordnung erforderlich:" ersetzt.

cc) In Nummer 1 Buchstabe i wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

dd) Nummer 1 Buchstabe j

j Anlagen zur Begrenzung von Abwasserinhaltsstoffen aus dem Waschen von Textilien, Teppichen, Matten und Vliesen;

wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) § 16b Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung bleibt unberührt. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, L 103 vom 12.04.2013 S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 574/2014 vom 21. Februar 2014 (ABl. L 159 vom 28.05.2014 S. 41) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tragen."

14. § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 17 (aufgehoben)" § 17 Übergangsbestimmungen

(1) Personen, die zum 11. Januar 2020 Leiter einer anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von den Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 befreit.

(2) Für Stellvertreter, die bis zum 11. Januar 2020 gegenüber der Anerkennungsbehörde benannt worden sind, gilt Absatz 1 entsprechend."

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Versammlungsstättenverordnung, der Sächsischen Feuerungsverordnung sowie der Sächsischen Bauprodukten- und Bauartenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) § 13 Absatz 2 und § 15 Absatz 3 der Sächsischen Bauprodukten- und Bauartenverordnung vom 29. Juli 2004, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, treten am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1) sind beachtet worden.

ID 200045

ENDE