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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung
der Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen

Vom 9. September 2004
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 28.09.2004 S. 469)



Aufgrund von § 10 Abs. 3 Satz 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsische Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 155) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen (StrPrüfVO) vom 14. August 1996 (SächsGVBl. S. 372), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 4. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 178), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt erhält folgende Fassung:

"Zweiter Abschnitt
Vergütung des Prüfamtes und der Prüfingenieure".

b) Die Angabe zu § 15 erhält folgende Fassung:

" § 15 (aufgehoben)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nummer 4 wird gestrichen.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Für Bauprodukte und Bauarten sind die Regelungen der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1996 (SächsGVBl. S. 122), entsprechend anzuwenden. "(3) Für Bauprodukte und Bauarten sind die Regelungen der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik (Prüfstelle)" durch die Wörter "dem Regierungspräsidium Leipzig - Landesstelle für Bautechnik (Prüfamt)" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "die Prüfstelle" durch die Wörter "das Prüfamt" ersetzt.

4. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Ziffer "IV" wird durch die Zahl "4" ersetzt.

b) Die Ziffer "V" wird durch die Zahl "5" ersetzt.

5. In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" ersetzt.

6. In § 5 werden die Wörter "die Prüfstelle" durch die Wörter "das Prüfamt" ersetzt.

7. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter "von der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik" durch die Wörter "vom Regierungspräsidium Leipzig - Landesstelle für Bautechnik" ersetzt.

8. Die Überschrift zum Zweiten Abschnitt erhält folgende Fassung:

altneu
Zweiter Abschnitt
Vergütung der Prüfstelle und der Prüfingenieure
 "Zweiter Abschnitt
Vergütung des Prüfamtes und der Prüfingenieure
".

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die Prüfstelle" durch die Wörter "Das Prüfamt" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Ein Nachlass auf die Gebühren ist unzulässig.

wird aufgehoben.

10. § 9 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 9 Anrechenbare Kosten

(1) Anrechenbar sind die Kosten für die Herstellung der baulichen Anlage, einschließlich Umsatzsteuer, abzüglich der in § 62 Abs. 7 der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1995 (BGBl. I S. 1174), in der jeweils gültigen Fassung genannten Kosten sowie weiterer vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit in einer Verwaltungsvorschrift festzulegenden Kosten für Leistungen, die keinen oder einen vernachlässigbaren Einfluss auf den Standsicherheitsnachweis haben.

(2) Die anrechenbaren Kosten sind jeweils auf volle Tausend Deutsche Mark aufzurunden.

 " § 9 Anrechenbare Kosten

(1) Anrechenbar sind die Kosten für die Herstellung der baulichen Anlage, einschließlich Umsatzsteuer, abzüglich der Kosten für Leistungen, die keinen Einfluss auf den Standsicherheitsnachweis haben.

(2) Die anrechenbaren Kosten sind jeweils auf volle Tausend EUR aufzurunden."

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit konstruktiv gleichem Tragwerk, die sieh durch Änderungen unterscheiden, welche nur einen unwesentlichen Prüfaufwand verursachen, so ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. Für mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen ermäßigt sich die Gebühr für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Fünftel. Dies gilt entsprechend für Bauwerke mit großer Längenausdehnung. "(4) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit im Wesentlichen gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen, so ermäßigen sich die Gebühren für die 1. bis 4. Wiederholung um die Hälfte, von der 5. Wiederholung an um 60 Prozent. Dies kommt in Betracht insbesondere für Brücken im Zuge von zweibahnigen Straßen mit getrennten Überbauten und im Wesentlichen gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen."

b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

"(5) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen, so ermäßigen sich die Gebühren für die Wiederholungen um 90 Prozent. Dies kommt in Betracht insbesondere für Brücken im Zuge von zweibahnigen Straßen mit getrennten Überbauten und gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen.

(6) Bei baulichen Anlagen mit erheblichen Längenausdehnungen und weitgehend gleich bleibenden statisch-konstruktiven Verhältnissen, bei denen kein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Gebühr und den Leistungen des Prüfingenieurs besteht, werden die Gebühren angemessen gemindert. Dies kommt in Betracht insbesondere bei langen Stützwänden, Lärmschutzanlagen, Tunneln, Galerien und langen Brücken."

12. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "Die Prüfstelle" werden durch die Wörter "Das Prüfamt" ersetzt.

b) Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:

"3.1Sonderlasten
3.1.1Bemessung oder Einstufung von Militärlastklassen (MLC)1/7 der Grundgebühr,
3.1.2Bemessung von Schwerlastfahrzeugen, Straßenbahn1/7 der Grundgebühr,"

c) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7.für die Prüfung von Nachträgen zu Berechnungen und Konstruktionszeichnungen infolge von Änderungen bei einem Umfang der Nachträge von mehr als 1/10 des PrüfauftragesGebühren nach Nummer 1 bis 6, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang,".

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. Leistungen im Rahmen der Bauüberwachung in statisch-konstruktiver Hinsicht, insbesondere für die Abnahme von Bauteilen, "2. Leistungen im Rahmen der Bauüberwachung in statisch-konstruktiver Hinsicht, insbesondere für die Überprüfung von Bauteilen vor Ort,".

b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Vergütung erfolgt entsprechend Nummer 32 Tarifstelle 1.4 der Anlage 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Schreibauslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis - SächsKVZ) vom 14. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 493), geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 5)."Die Vergütung beträgt 69 EUR pro Stunde."

14. § 14 erhält folgende Fassung:

altneu
Neben der Vergütung können für notwendige Reisen Auslagen nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105) erstauet werden. Für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestimmt sich die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 SächsRKG. Fahr- und Wartezeiten werden nach Zeitaufwand gemäß Nummer 32 Tarifstelle 1.4 der Anlage 1 des SächsKV2 vergütet. Sonstige Nebenkosten werden nur erstattet, wenn die Prüfstelle oder der Prüfingenieur dies bei der Straßenbaubehörde beantragt und diese zugestimmt hat."Nebenkosten werden nur erstattet, wenn das Prüfamt oder der Prüfingenieur dies mit der Straßenbaubehörde vereinbart."

15. § 15

§ 15 Gebührenschuldner, Fälligkeit

(1) Gebühren- und Auslagenschuldner ist die Straßenbaubehörde, die den Auftrag erteilt hat. Bei Typenprüfung ist Gebühren- und Auslagenschuldner, wer die Prüfung veranlasst hat.

(2) Die Gebühr wird mit Eingang der Gebührenrechnung fällig.

wird aufgehoben.

16. Anlage 1 erhält folgende Fassung:

wie eingefügt

17. Anlage 2 erhält folgende Fassung:

wie eingefügt


Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.